Landtag Brandenburg Drucksache 1/ Wahlperiode. Gesetz zum Aufbau und zur Förderung der mittelständischen. Wirtschaft in Brandenburg
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- Horst Geiger
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1 Landtag Brandenburg Drucksache 1/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zum Aufbau und zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in Brandenburg (Mittelstandsfördergesetz - MFG) A Problem Im Land Brandenburg ist die mittelständische Wirtschaft unzureichend entwickelt. In den meisten Bereichen müssen vorhandene Strukturen neu organisiert und ausgebaut werden. Darüber hinaus zwingt die Arbeitsmarktlage zur Schaffung neuer und dauerhaft gesicherter Arbeitsplätze. Auf die Dauer kann eine ausreichende und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung im Land Brandenburg mit Gütern und Dienstleistungen nur mit Hilfe einer funktionsfähigen mittelständischen Wirtschaft gesichert werden. Der Aufbau und die Förderung einer regional und sektoral ausgewogenen mittelständisch geprägten Wirtschaftsstruktur in Brandenburg bedarf der nachhaltigen Förderung, um die Wettbewerbsnachteile kleiner und mittlerer Unternehmen auszugleichen und die Gründung selbständiger Existenzen zu erleichtern. Hierzu ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dringend erforderlich. B Lösung In dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Aufbau und zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in Brandenburg werden Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung geregelt. Für die einzelnen Fördermaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen. Datum des Originals: / Ausgegeben:
2 C Alternativen keine D Kosten Die Kosten ergeben sich auf Grund der Ausführungsbestimmungen für die einzelnen Fördermaßnahmen. Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Im Entwurf des Haushaltes des Landes Brandenburg sind für das Jahr 1992 im Kapitel Förderung der mittelständischen Wirtschaft und des Tourismus DM veranschlagt. Potsdam, Dr. Peter-Michael Diestel und Fraktion der CDU
3 Gesetz zum Aufbau und zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in Brandenburg (Mittelstandsfördergesetz - MfG) vom... Der Landtag von Brandenburg hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Zweck und Ziel (1) Im Interesse des Aufbaus und der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes hat dieses Gesetz: a) die Leistungsskraft kleinerer und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, ihre Funktion für die soziale Marktwirtschaft zu sichern, W e t t b e w e r b s n a c h t e i l e a u s z u g l e i c h e n, d i e Eigenkapitalausstattung zu verbessern und die rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern; b) die Gründung und die Entfaltung von selbständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern; c) die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mitelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen; d) für die mittelständische Wirtschaft den Zugang zu den Exportmärkten zu erleichtern und Hilfen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Auslandsgeschäft zu gewähren. (2) Das Land unterstützt diese Zwecke und Ziele im Rahmen seiner Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen und die Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt. 3
4 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck sowie die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. (2) Sie wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird. 3 Förderung der freien Berufe Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist den Besonderheiten der freien Berufe Rechnung zu tragen. ZWEITER TEIL Förderungsmaßnahmen 1. Abschnitt Förderungsgrundsätze 4 Hilfe zur Selbsthilfe (1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden. (2) Staatliche Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sollen die Eigeninitiative anregen und die Möglichkeiten der 2
5 Selbsthilfe unterstützen, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des Geförderten zu beeinträchtigen. (3) Eine staatliche Förderung gemäß diesem Gesetz setzt voraus, daß der Zuwendungsempfänger im Regelfall eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet. 5 Koordinierung und Finanzierung der Förderung (1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen. (2) Bei der Vorbereitung und Festlegung von Art und Umfang der Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Kammern und Verbände sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu hören. (3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. (4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg vom (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6/91). Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen. (5) Die Förderungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften schließen die Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht aus. (6) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzung und Verfahren der einzelnen Förderungsmaßnahmen werden durch Richtlinien geregelt. 2. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit 3
6 6 Träger der Maßnahmen (1) Träger der Förderungsmaßnahmen sind in der Regel die Kammern, Verbände und Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft sowie öffentliche Einrichtungen. (2) Die Träger sind nach Maßgabe des 5 Abs. 6 auch zuschußfähig. 7 Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (1) Das Land fördert die berufliche Bildung von Selbständigen und deren Nachwuchskräften sowie von Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft. Dies g i l t a u c h f ü r d i e D u r c h f ü h r u n g a n e r k a n n t e r überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Fort- und Weiterbildung der Umschulung sowie dem Leistungsvergleich dienen. (2) Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, werden durch das Land gefördert. (3) Die Unterhaltung bestehender Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 wird in besonderen Fällen gefördert. 8 Unternehmensberatung (1) Das Land fördert die Unternehmensberatung durch Zuschüsse für: 4 1. die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen und von in der Wirtschaft tätigen freien Berufen auf den G e b i e t e n d e r B e t r i e b s w i r t s c h a f t u n d d e r Betriebstechnik; 2. die Fortbildung von Unternehmensberatern; 3. die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und Gruppenberatung; (2) Werden zur Verbilligung der Beratung Zuschüsse gewährt, so können diese nach der Größe der Unternehmen und der zeitlichen Inanspruchnahme der Berater gestaffelt werden.
7 (3) Zuschüsse für Unternehmensberatungen gemäß 8 Abs. 1 k ö n n e n a u c h ü b e r d i e K a m m e r n, V e r b ä n d e u nd Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft vergeben werden. 9 Förderung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Unternehmensgröße ergeben, fördert das Land die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere werden gefördert: 1. die Gründung und Tätigkeit von Arbeitskreisen zur Vermittlung fachlicher Erfahrungen; 2. die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen; 3. die Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten und -modellen in einzelnen Wirtschaftsbranchen sowie die Erarbeitung Kooperationsmodellen; 4. die Bildung von Gemeinschaftseinrichtungen, sofern nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. 10 Förderung von Informationsgewinnung, -vermittlung und - aufarbeitung (1) Das Land unterstützt förderungswürdige Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen im Bereich der wirtschaftsnahen, anwendungsorientierten Forschung und der technischtechnologischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. (2) Die Entwicklung neuer, marktfähiger Produkte und Verfahren und deren Einführung in den Produktionsprozeß wird bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert. (3) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen und fördern, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner ihrer Gruppen festzustellen. (4) Die Förderung kann sich auf Einrichtungen erstrecken, die überwiegend diese Untersuchungen und Erhebungen durchführen 5
8 oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen. (5) Die Ergebnisse geförderter Gemeinschaftsvorhaben im Sinne von Absatz 1 bis 4 sind grundsätzlich der Allgemeinheit im Sinne von 10 Abs. 2 zugänglich zu machen. 12 Erschließungöausländischer Märkte (1) Um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Märkten im Bereich des europäischen Binnenmarktes und anderen ausländischen Märkten zu erleichtern, fördert das Land insbesondere: 1. Maßnahmen des Marketing; 2. Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen 3. Gründung und Tätigkeit von Exportgemeinschaften 4. Beteiligung an Messen (2) Ist kein Träger nach 6 vorhanden, kann das Land geeignete Maßnahmen selbst einleiten. (3) Finanzhilfen im Sinne des Absatzes 1 können auch an rechtlich nicht selbständige und zeitlich begrenzte Arbeitsgemeinschaften der mittelständischen Wirtschaft gewährt werden, sofern mindestens ein Beteiligter die mit der Gewährung der Finanzhilfen erforderlichen Verpflichtungen übernimmt. (5) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen auf Dauer zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig erbracht werden können, soweit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise beteiligt sind. 3. Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung 14 6
9 Darlehen, Bürgschaften, Zuschüsse Im Sinne des 1 gewährt das Land Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehne, Zuschüsse und Bürgschaften für Investitionen, in besonderen Fällen auch zinsgünstige Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel. 15 Kreditgemeinschaften und Rückbürgschaften Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmen. Zur Dotierung des Haftungsfonds von Kreditgarantiegemeinschaften können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden. 13 Öffentliche Aufträge (1) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung nach Menge oder Art in Teillose zu zerlegen, damit sich kleinere und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung der Aufträge sind kleinere und mittlere Unternehmen soweit wie irgend möglich zu berücksichtigen, wenn ihr Angebot im Rahmen der Vergabeordnung sowohl hinsichtlich Preisen wie auch der anderen Konditionen anderen Anbietern ebenbürtig ist. Dabei ist neben den Gesichtspunkten der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten. (2) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind denen von einzelnen Bietern gleichzustellen. (3) Hauptauftragnehmer sind zu verpflichten bei Weitergabe einzelner Leistungen an Nachauftragnehmer bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, wobei der Nachauftragnehmer vom öffentlichen Charakter des Auftrags in Kenntnis zu setzen ist. Vereinbarte Konditionen und gesetzliche Rahmenbedingungen sind unverändert weiterzugeben. (4) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hinwirken, daß die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Grundsätze beachtet 7
10 werden. 16 K a p i t a l b e t e i l i g u n g s g e s e l l s c h a f t e n Beteiligungsgarantiegemeinschaften u n d D i e G r ü n d u n g u n d T ä t i g k e i t v o n Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an kleinen und m i t t l e r e n U n t e r n e h m e n b e t e i l i g e n u n d v o n Beteiligungsgarantiegemeinschaften die Garantien für die Beteiligungen übernehmen, kann insbesondere durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen sowie Gewährung oder Vermittlung von Refinanzierungsmöglichkeiten oder von Bürgschaften gefördert werden. 17 Zuständigkeiten DRITTER TEIL Ausführungs- und Schlußbestimmungen (1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Werden durch einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berührt, ist mit diesen das Benehmen herzustellen. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. (3) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Hierzu treten die Maßgaben eines zu schaffenden Fördergesetzes für den Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein. 18 Ausführungsbestimmungen (1) Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen werden in Ausführungsbestimmungen des Ministeriums Wirtschaft, Mittelstand und Technologie geregelt. (2) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. 19 8
11 Mittelstandsbericht (1) Die Landesregierung erstattet alle zwei Jahre dem Landtag einen Bericht und jährlich vor der Haushaltsberatung einen Kurzbericht über die Lage der mittelständischen Wirtschaft. (2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen enthalten 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 9
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