Nr 62. Nr 63. Nr 64. Nr 65 Nr 66. Nr 67 Nr Stück, Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. August 2003

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1 Stück, Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. August 2003 Nr 62 Nr 63 Nr 64 Nr 65 Nr 66 Nr 67 Nr 68 Verordnung der Salzburger Landesregierung Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Golling an der Salzach für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Golling an der Salzach Projekt an der Kreuzung Salzachtal-Straße/Pfarrgasse) Verordnung der Salzburger Landesregierung Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren Verordnung der Salzburger Landesregierung Aufhebung der Verordnung, mit der die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird Verordnung der Salzburger Landesregierung Energieausweis von Bauten Verordnung der Salzburger Landesregierung Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung SGÜV) Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg Gewerbeausübung in Gastgärten Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt 62. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Golling an der Salzach für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Golling an der Salzach Projekt an der Kreuzung Salzachtal-Straße/ Pfarrgasse) Auf Grund des 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 (1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 6/2 sowie von Teilflächen der Grundstücke 6/1, 8, 9/4,.62 und.63, alle KG Golling an der Salzach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 720 m 2 einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig. (2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Golling an der Salzach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt. 2 Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Golling an der Salzach über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 63. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003, mit der das Publikationsmedium für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren festgelegt wird Auf Grund der 37 Abs 3 und 44 Abs 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl I Nr 99, wird verordnet: 1 Auftraggeber gemäß 1 Abs 1 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, LGBl Nr 103, haben Bekanntmachungen gemäß den 39 und 44 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl I Nr 99, im Internet unter der Adresse zu veröffentlichen. 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 64. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2003 zur Aufhebung der Verordnung, mit der die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird Auf Grund des 37 Abs 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47, in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1965, LGBl Nr 106, mit der die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird, in der Fassung der Ver-

2 246 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 64, 65 ordnungen LGBl Nr 6/1970 und 85/1972 wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt gleichzeitig mit einem Gesetz, mit dem das Landes-Polizeistrafgesetz dahin ergänzt wird, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Salzburg der gemäß 6 Abs 1 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß 1h Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß 1g Abs 2 und 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten haben, in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 65. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über den Energieausweis von Bauten Auf Grund des 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Form und Inhalt des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage 1. 2 (1) Als Kenngröße für die thermische Qualität von Bauten ist im Energieausweis der Heizwärmebedarf HWBBGF, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Quadratmeter Brutto-Geschoßfläche und Jahr, auszuweisen. Der Heizwärmebedarf ist nach Höhe des Bedarfes einer der folgenden Wärmeschutzklassen zuzuordnen: Wärmeschutzklassen HWBBGF in kwh/(m 2 a) A bis 30 B von 31 bis 50 C von 51 bis 70 D von 71 bis 90 Wärmeschutzklassen HWBBGF in kwh/(m 2 a) E von 91 bis 120 F von 121 bis 160 G über 160 (2) Als Kennzahlen für den Mindestwärmeschutz von Bauten sind im Energieausweis der LEK-Wert, der LEKeq- Wert und der höchstzulässige LEK-Wert (LEKzul) anzugeben. 3 (1) Für die Berechnung und die Angabe der energiebezogenen Kenngrößen im Energieausweis ist die ÖNORM H 5055, Energieausweis für Gebäude Raumheizung und Wassererwärmung, Ausgabe November 2002, heranzuziehen. (2) Die für den Mindestwärmeschutz maßgeblichen Kennzahlen LEK-Wert, LEKeq-Wert und LEKzul bestimmen sich nach der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten, LGBl Nr 82/ (1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden. (2) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. 5 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger

3 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr Anlage 1

4 248 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 65

5 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2003 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung SGÜV) Auf Grund des 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet: Anwendungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, ausgenommen die im 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, für die Untersuchungen im Sinn des 4. Abschnittes des Bediensteten-Schutzgesetzes vorgesehen sind. Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei besonderen Gefahren 2 (1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß 30 Abs 1 BSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um Einwirkungen durch: 1. Blei, Bleitetraethyl, Bleitetramethyl oder sonstige Bleilegierungen oder -verbindungen; 2. Phosphorsäureester; 3. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen; 4. Arsen oder seine Verbindungen; 5. Mangan oder seine Verbindungen; 6. Cadmium oder seine Verbindungen; 7. Chrom-VI-Verbindungen; 8. Benzol; 9. Toluol oder Xylole; 10. aromatische Nitro-Aminoverbindungen; 11. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole; 12. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin); 13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff); 14. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß 4 BSG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte; 15. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub; 16. Schweißrauch oder Aluminiumstaub; 17. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub; 18. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen; 19. Dimethylformamid; 20. Isocyanate. (2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß 4 BSG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, ist Abs 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Einwirkungen durch Stoffe, die unter Abs 1 Z 14 fallen. (3) Abs 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn Bedienstete mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. (4) Wenn Bedienstete mit Arbeitsstoffen, die unter Abs 1 Z 1 fallen, in Berührung kommen und die im 8 Abs 2 der Chemischen Arbeitsstoffe-Verordnung CAV, LGBl Nr 83/2002, angegebenen Grenzwerte überschritten werden, sind die erforderlichen Untersuchungen nach 8 Abs 1 der genannten Verordnung durchzuführen und deren zeitliche Abstände festzulegen. Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei besonderen Belastungen 3 (1) Bedienstete dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß 30 Abs 2 BSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden: 1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen; 2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten; 3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinn des Art VII Abs 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl Nr 354/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 473/1992 vorliegt. (2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs 1 Z 2 sind besondere Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Bediensteten in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung 4 Die näheren Bestimmungen betreffend die arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit im Sinn des 31 BSG enthält 4 der Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze LVO, LGBl Nr 11/2003. Sonstige besondere Untersuchungen 5 (1) Bedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß 32 Abs 1 BSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es handelt sich dabei um Einwirkungen durch: 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe gemäß 10 der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl II Nr 253, soweit sie nicht unter 2 Abs 1 Z 1 bis 20 fallen;

6 250 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 gemäß 2 Abs 1 der Biologischen Arbeitsstoffe-Verordnung BAV, LGBl Nr 87/ Abs 2 ist auch dabei anzuwenden. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die regelmäßig oder im Kalenderjahr an mindestens 30 Tagen Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. (3) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs 1 und 2 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß 45 Abs 4 BSG entsprechen. Gemeinsame Bestimmungen 6 (1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen. (2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. (3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß den 2 und 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß 5 gilt die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl II Nr 412/1999 und 343/2002 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle des Ausdruckes ArbeitnehmerInnen der Ausdruck Bedienstete tritt, 2. an die Stelle des Ausdruckes Arbeitsschicht der Ausdruck Regeldienstzeit tritt und 3. an die Stelle des Zitates 40 Abs 4 ASchG das Zitat 2 Abs 1 der Biologischen Arbeitsstoffe-Verordnung BAV, LGBl Nr 87/2001, tritt. (4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. (5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. (6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges oder der Befundermittlung die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden. Gesundheitliche Eignung 7 Zu den Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt. Information der Bediensteten 8 Die Bediensteten sind vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, darüber zu informieren, 1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann; 2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können; und 3. welche Zeitabstände für die Folgeuntersuchungen bzw die wiederkehrenden Untersuchungen einzuhalten sind. Besondere Pflichten der Dienststellenleiter und der Bediensteten 9 (1) Die Dienststellenleiter haben dafür zu sorgen, dass die durch diese Verordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen darüber geführt werden. (2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, dass eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit wie möglich vermieden wird. Inkrafttreten 10 Diese Verordnung tritt mit 19. August 2003 in Kraft. Umsetzungshinweis 11 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; 2. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; 3. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 97/42/EG und 99/ 38/EG; 4. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinien 91/382/EWG und 98/ 24/EG; 5. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (kodifizierte Fassung der Richtlinien 96/ 679/EWG, 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG); 6. Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 98/24/EG.

7 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr Einwirkungen nach 30 Abs 1 BSG Blei, seine Legierungen oder Verbindungen Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl Phosphorsäureester Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen Arsen oder seine Verbindungen Mangan oder seine Verbindungen Cadmium oder seine Verbindungen Chrom-VI-Verbindungen Benzol Toluol, Xylole Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Zeitabstände der Untersuchungen Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß 2) Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit), Asbest- oder Hartmetallstaub Schweißrauch, Aluminiumstaub Rohbaumwoll- oder Flachsstaub Fluor oder seine anorganischen Verbindungen Dimethylformamid Isocyanate Anlage Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der VGÜ) 3 Monate Rostschutzarbeiten 1) : 4 Wochen Spritzlackierarbeiten:, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre 3 Monate, für die Blutuntersuchung, für die Blutuntersuchung, für die Ergometrie 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre 1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen 2) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte. Einwirkungen nach 30 Abs 2 BSG Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der VGÜ) Den Organismus belastende Hitze 2 Jahre Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten Tragen von Atemschutzgeräten Lärm Einwirkungen nach 31 BSG Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der VGÜ) 5 Jahre Einwirkungen nach 32 Abs 1 BSG Nachtarbeit Krebserzeugende Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der VGÜ) 3 Jahre 5 Jahre Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger

8 252 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr 67, Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Juni 2003 über die Gewerbeausübung in Gastgärten Auf Grund des 112 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 In den nachstehend genannten Gemeinden dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des 112 Abs 3 GewO 1994 jedenfalls von 08:00 bis 24:00 Uhr betrieben werden: 1. Stadt Salzburg. 2. Im Bezirk Salzburg-Umgebung: Anif, Anthering, Bergheim, Berndorf bei Salzburg, Bürmoos, Ebenau, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Faistenau, Grödig, Hintersee, Lamprechtshausen, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Schleedorf, Seekirchen am Wallersee, St Gilgen, Straßwalchen, Strobl, Thalgau, Wals-Siezenheim. 3. Im Bezirk Hallein: Adnet, Annaberg-Lungötz, Hallein, Krispl, Kuchl, Puch bei Hallein, Scheffau am Tennengebirge, St Koloman. 4. Im Bezirk St Johann im Pongau: Bad Gastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, Radstadt, St Johann im Pongau, St Martin am Tennengebirge, Wagrain, Werfen, Werfenweng. 5. Im Bezirk Tamsweg: St Michael im Lungau. 6. Im Bezirk Zell am See: Bramberg am Wildkogel, Fusch an der Großglocknerstraße, Hollersbach, Kaprun, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Piesendorf, Saalbach-Hinterglemm, Saalfelden, St Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Uttendorf, Zell am See. 2 In den nachstehend beschriebenen Gemeindegebieten dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des 112 Abs 3 GewO 1994 jedenfalls von 08:00 bis 24:00 Uhr betrieben werden: 1. Im Bezirk Salzburg-Umgebung: 1.1. Großgmain Gebiet entlang der Großgmainer Landesstraße im Bereich zwischen der Staatsgrenze und der Kreuzung mit dem Falkenweg 1.2. Hof bei Salzburg Ortskern und Gitzen-Nussbaumersiedlung 1.3. Köstendorf Ortskern, Tannham/Enharting und Tödtleinsdorf 2. Im Bezirk Hallein: 2.1. Abtenau Ortskern 2.2. Golling an der Salzach Ortskern, Bereich Hallenbad, Bereich Brunner, Umgebungsbereich Pass Lueg Salzachöfen, Eingangsbereich Wasserfall, Eingangsbereich Bluntautal 2.3. Oberalm Gebiet entlang der Halleiner Landesstraße im Bereich zwischen den Kreuzungen mit dem Mauerhofweg und dem Wallmannhofweg 3. Im Bezirk St Johann im Pongau: 3.1. Schwarzach im Pongau gesamtes Gemeindegebiet, ausgenommen das Areal des Kardinal-Schwarzenberg - schen Öffentlichen Krankenhauses (Kardinal-Schwarzenberg-Straße Nr 1 bis 8) 4. Im Bezirk Tamsweg: 4.1. Mauterndorf Bereich Marktzentrum 4.2. Tamsweg Gastgärten im Bereich des Marktplatzes 5. Im Bezirk Zell am See: 5.1. Bruck an der Ortskern Großglocknerstraße 3 (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. April 2000 über die Gewerbeausübung in Gastgärten, LGBl Nr 81, außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Raus 68. Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 25. Juni 2003 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt Auf Grund des 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigungen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundgemacht: 1. Im 121 Abs 3 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 hat es an Stelle 144 Abs 4 richtig 114 Abs 4 zu lauten. 2. Im Gesetz vom 24. April 2002, LGBl Nr 62, mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird, hat die 4. Änderungsanweisung richtig zu lauten: 4. Im 34 wird angefügt: 3. Im 273 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 hat es an Stelle 37 Abs 4, 8 und 9 richtig 37 Abs 4 und 8 zu lauten. 4. In der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 2003, LGBl Nr 2, zur Änderung der Verordnung, mit der Fremdenverkehrsverbände errichtet werden, der Ortsklassenverordnung, der Rechnungslegungsverordnung und der Beitragsgruppenverordnung sind folgende Berichtungen vorzunehmen: 4.1. Im Art I hat es im 6 Abs 1 Z 2 an Stelle gelegenen richtig gelegen zu lauten.

9 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2003, Nr Im Art III Z 2 wird nach dem Wort Promulgationsklausel das Wort sowie eingefügt. 5. Im Gesetz vom 5. Februar 2003, LGBl Nr 38, mit dem die Salzburger Landesabgabenordnung und das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert werden und das Gesetz betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg aufgehoben wird, hat im Art IV die Wortfolge der Salzburger Landesabgabenordnung in der Fassung des Art I richtig des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 in der Fassung des Art II zu lauten. Der Landesamtsdirektor: Marckhgott

10 Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon / , Fax / Bezugspreis im Jahresabonnement 40,

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