Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme
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- Eleonora Goldschmidt
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1 Dokumentnummer Version Gültig ab Dokumentstatus Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten öffentlich PLaNT Technisches Planungshandbuch der ASFINAG AUTOBAHNEN- UND SCHNELLSTRASSEN-FINANZIERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT Rotenturmstraße 5 9, 1010 WIEN, Telefon +43 (0) , Telefax + 43 (0)
2 Änderungsberechtigte/Dokumentersteller/Ansprechpartner Name Firma/Abteilung Telefon - Nummer Fax - Nummer E - Mail Holger Glasl ASFINAG/MSG +43 (0) Bernhard Schalko ASFINAG/MSG +43 (0) (0) (0) [email protected] [email protected] Dokumentfreigabe Erstellt von: Geprüft von: Prüfung gem. RL_012_ASF: Freigegeben von / im: MSG/TD/ Holger Glasl e.h. MSG/GF/ Bernd Datler e.h. BMG/TU/ Johannes Steigenberger e.h. ASFINAG Management Tag Nr. 01/2019 Datum: Datum: Datum: Datum: Dokumenthistorie Version gültig ab Dokumentstatus Verteilerstatus Verantwortlicher Änderungsgrund öffentlich Holger Glasl Überarbeitung Veröffentlichung öffentlich Holger Glasl Überarbeitung Veröffentlichung öffentlich Bernhard Schalko Überarbeitung Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 2 von 85
3 Veröffentlichung öffentlich BSL Erstellung einer allgemeinen Richtlinie und Herauslösen der technischen Spezifikation ( bzw ) Veröffentlichung öffentlich MH Neufassung Veröffentlichung öffentlich MH 1. Veröffentlichung Interner Entwurf intern MH Interner Entwurf Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 3 von 85
4 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung Allgemeines Dokumentenstruktur und Anlagen PLaNT Videosysteme PLaNT Videobasierte Detektionssysteme Haftung Sorgfaltspflicht Feedback Begriffe und Abkürzungen Verzeichnis der verwendeten Begriffe Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Weitere Begriffsbestimmungen Ansprechpartner Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG Maut Service GmbH Herausgeber der Ö-Normen Herausgeber der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau Anwendungsbereich Allgemeines Gegenstand Abgrenzung und Neuerungen des vorliegenden PLaNT Gültigkeitsbereich Grundsätzliche Gültigkeit Ausnahmen zur Gültigkeit Übersicht hochrangiges Straßennetz Auszug geltende gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) Datenschutzgrundverordnung Datenschutzgesetz Weitere Gesetze in Verbindung zum Datenschutzgesetz Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 4 von 85
5 4.5.5 Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) Auszug geltende technische Regelwerke DIN RVS Planungshandbücher der ASFINAG Sonstige Dokumente Textkonventionen Schutzrechte und Wettbewerbshinweise Koordinationspflicht Prozessabläufe Grundsätze für Prozessabläufe Systemverfügbarkeiten Einbindung in das ASFINAG-Videosystem Kennzeichnung von Kameras System-Konfigurationsänderungen Videobasierte Detektion Außerbetriebnahme und Rückbau Planungsunterlagen Fertigungs- und Montageplanung/ Fertigungsunterlagen Abweichungen von der Freigabeplanung Ausführungsplanung/Ausführungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen Lagepläne Kameraliste/ Geräteliste Pflichtenheft/ Systemkonzept Dokumentation Allgemeines Dokumentationsverpflichtung Bestandsdokumentation Bestandsunterlagen des AG Grundsätze für Prüfungen, Tests und Abnahme Allgemeines Begleitende Bauüberwachung durch den Errichter/ AN BuS Prüfungen und Tests Fehlgeschlagene Prüfungen Bemusterung Werksabnahme Netzwerktest Tests zur Inbetriebnahme Probebetrieb Probebetrieb ohne Verkehr Probebetrieb unter Verkehr Prüfungen zur Abnahme Schlussfeststellung Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 5 von 85
6 5.8 Termine und Fristen Fristen zur Leistungserbringung des AG (als Richtwert) Fristen zur Leistungserbringung des Errichters/ AN BuS Datenschutz und Informationssicherheit Datenschutz Gesetze und Richtlinien Bildinhalte und deren Verwendung Allgemeines Weitergabe von Bildinformationen Planungsvorgaben Allgemeine Grundsätze Anforderungen an den Planer Vor- bzw. Ist-Erhebungen Kamerastandorte Kamerablickrichtung/ Home-Position Videostandard ASFINAG / Schnittstellen Videosystem / Detektionssystem Vorgaben zur Instandhaltung Anforderungen an die Komponenten Elektromagnetische Verträglichkeit / Störfestigkeit Robustheit / Wartung Diebstahlschutz / -hemmung Energieversorgung Werkstoff-/ Materialqualitäten Abruf der beigestellten Komponenten Video-Anschaltkasten (VAK) Allgemein VAK im Freiland VAK im Tunnel Besonderheiten bei AKUT Anforderung an Konstruktionen Video Haltevorrichtung Videomast Anprallschutz Schneeschutzvorrichtung Hinweisschilder Weitere Schnittstellen zum ASFINAG-Videosystem Allgemeines IP-Adresse- und Netzwerkbereichsvergabe Anbindung Anbindung von Servern Fernwartungszugang Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 6 von 85
7 Abstimmungen zu CN.as Steuerungsschnittstelle Streamingschnittstelle Anbindung der automatischen Videobildauswertung Grundlagen Steuerungsschnittstelle Bildsignale Freilandinfrastruktur Allgemeine Grundsätze Ziele Weiterführende Informationen zur Freiland Infrastruktur sind im Dokument PLaPB TIFL ersichtlich. Anwendungskriterien Übertragungstechnik Ausrüstung Videostandorte und -komponenten Montageposition CN.as-Accesspoints Verkabelung Rastplätze, Raststationen und Parkplätze Anwendungskriterien Ausrüstung an Rastplätzen Ausrüstung an Raststationen und Parkplätzen Ausrüstung an MIDI Parkplätzen LKW-Stellplatz-Informationssystem (LKW SPI) Anwendungskriterien Kontrollplatz Anwendungskriterien Ausrüstung Kettenanlegeplatz Bodenkameras Anwendungskriterien Ausrüstung Systeme zur Pannenstreifenfreigabe (PSFG) Grundlagen der PSFG Ausrüstung Weitergabe der Bilder an Dritte Anwendungskriterien Ziele Ausrüstung Tunnelinfrastruktur Allgemeine Grundsätze Anwendungskriterien Ausrüstung Kameratechnik Videospeicherung Montageposition Overlay-Positionierung Übertragungstechnik Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 7 von 85
8 7.6.2 Vorportalbereich Sonstige Außenbereiche Zugänge / Leitstellen für Rettung im Außenbereich Fahrraum Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen/ Querschläge Fluchtwege Weitere Einrichtungen Akustisches Tunnelmonitoring (AKUT) Tunnelketten Bedienungsinfrastruktur Allgemeine Anforderungen Bildsteuerung Eingabegeräte Wiedergabe-/ Anzeigegeräte Bedienung von Tunnel Videoanlagen in Betriebszentralen (Vor-Ort-Bedienung) Basisanforderungen Spezifische Komponentenanforderungen Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Überwachungszentrale/ VMZ Basisanforderungen Spezifische Komponentenanforderungen Schnittstellen Allgemeines Übertragungsmedien Schnittstelle zur Rastplatz-Leittechnik Schnittstelle zur Bildwand Schnittstelle zum Betriebsüberwachungssystem (BÜS) Schnittstelle zur Tunnelleittechnik (SCADA) Kommunikation zum Videosystem Redundanzverhalten der Anbindung Konfiguration und Parametrierung Prepositions Sequenzen Joystick-Anbindung Schemaabgleich zum Videosystem Schnittstelle zu Beistellkomponenten des AG Schnittstelle SNMP Schnittstelle Einzelbilder Verzeichnisse Abbildungen Tabellen Arbeitsgruppe Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 8 von 85
9 1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines Die ASFINAG (in weiterer Folge auch als AG bezeichnet) betreibt ein Videosystem zur Verkehrsbeobachtung auf dem hochrangigen Straßennetz und dessen Nebenanlagen. Die Videotechnik wird im Verkehrsbereich zur weiteren Erhöhung der Sicherheit sowie zur Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen verstärkt eingesetzt. Die erforderliche Standardisierung des Videosystems, welches u. a. den Betrieb vereinfacht und dessen Effizienz steigert, soll durch einheitliche Planungsvorgaben wirksam unterstützt werden. Darüber hinaus wird der Einsatz von videobasierten Detektionssystemen im Verkehrsbereich, besonders in Tunneln und im Freiland des hochrangigen Straßennetzes, zur Verbesserung der betrieblichen und verkehrlichen Sicherheit weiter ausgebaut. Das vorliegende PLaNT legt die Grundlage für die Standardisierung beider Systemarten und beschreibt weiters die Schnittstellen zu den durch die ASFINAG beigestellten Komponenten. 1.2 Dokumentenstruktur und Anlagen Das vorliegende PLaNT ist die technische Richtlinie für Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme und stellt die Basis für alle weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang dar. Im Wesentlichen wird diese durch die jeweiligen Technischen Spezifikationen und deren Anlagen ergänzt. Die Richtlinie gilt in Verbindung mit dem nachstehend taxativ aufgeführten Dokumentenumfang, in welchem technische und organisatorische Details weiter beschrieben sind und unabhängig von der Versionierung der allgemeinen Richtlinie verändert werden können. Es gilt jeweils die aktuelle Version. Die Struktur der Planungshandbücher ist wie folgt aufgebaut und nummeriert: PLaNT Videosysteme PLaNT Hauptdokument PLaNT Änderungsdokument PLaNT Hauptdokument PLaNT Änderungsdokument PLaNT Formblatt zur Konfigurationsänderung PLaNT Datensicherheitserklärung PLaNT SNMP Traps Komponenten PLaNT Kameraliste PLaNT Schnittstelle zum Video-Managementsystem PLaNT Prüfdokument Prüfprozedur und Prüfprotokoll Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 9 von 85
10 1.2.2 PLaNT Videobasierte Detektionssysteme 1. PLaNT Hauptdokument 2. PLaNT Änderungsdokument 3. PLaNT Prüfdokument Prüfvorschrift 1.3 Haftung Die einzelnen Dokumente des Planungshandbuches werden mit besten Wissen und Gewissen erstellt. Trotzdem können besondere Anforderungen (z. B. örtliche Gegebenheiten) an eine Planung erforderlich sein, welche in dem einzelnen Dokument des Planungshandbuches und/oder nicht zur Genüge berücksichtigt sind. Es obliegt dem Anwender auf Basis seiner Prüf- und Warnpflicht die Konsistenz der Anforderungen im Hinblick auf die durchzuführende Planung zu prüfen und gegebenenfalls den Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbaren Problemen zu warnen. 1.4 Sorgfaltspflicht Der Anwender des Planungshandbuches hat bei der Umsetzung größte Sorgfalt anzuwenden und die Umsetzung derart zu gestalten, dass im Sinne des Auftraggebers das Leistungsziel erreicht wird. 1.5 Feedback Jegliche Art von konstruktivem Feedback zu diesem Technischen Planungshandbuch ist willkommen und kann beim Dokumentenersteller eingemeldet werden. Zu einer verbindlichen Änderung dieses Technischen Planungshandbuches bedarf es jedoch einer neuerlichen Beschlussfassung. Im Falle von etwaigen Abweichungen zu diesem Planungshandbuch ist dies zu dokumentieren und bei dem Dokumentenersteller einzumelden. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 10 von 85
11 2 Begriffe und Abkürzungen 2.1 Verzeichnis der verwendeten Begriffe Siehe PLaHELP Begriffe, Abkürzungen und Prozesse. 2.2 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Es gelten die in den relevanten RVS en definierten und verwendeten Abkürzungen, insbesondere aus RVS Weitere Begriffsbestimmungen Im Falle der Verwendung von Marken werden diese anerkannt und in den entsprechenden Fußnoten ausführlich benannt. Beim Einsatz von Abkürzungen oder Begrifflichkeiten aus Gesetzen, Richtlinien oder technischen Regelwerken werden für diese in den Fußnoten die erforderlichen Quellen angegeben. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 11 von 85
12 3 Ansprechpartner 3.1 Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rotenturmstraße 5-9 A-1010 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] Internet: und ASFINAG Maut Service GmbH Am Europlatz 1 A-1120 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] 3.3 Herausgeber der Ö-Normen Austrian Standards Heinestraße 38 A-1020 Wien Telefon: +43 (1) Telefax: +43 (1) [email protected] 3.4 Herausgeber der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau FSV Österreichische Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr Karlsgasse 5 A-1040 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] Homepage: Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 12 von 85
13 4 Anwendungsbereich 4.1 Allgemeines Der AG legt durch Verbindlicherklärung der vorliegenden Richtlinie in den jeweiligen Vertragsunterlagen fest, ob und in welcher Form diese vom Errichter/ AN BuS für die Ausführung von Leistungen einzuhalten ist. Die Vorgabe von Richtlinien entbindet den Errichter/ AN BuS nicht von der Pflicht der optimalen Realisierung des Projektes nach dem neuesten Stand der Technik im Sinne des Projektauftrages. D.h. allfällige dem Errichter/ AN BuS bekannte Alternativen zu der vorliegenden Richtlinie, die zu einer möglichen Qualitätssteigerung, Kostenreduktion, o.ä. verhelfen, sind seitens des Errichters/ AN BuS mit dem AG abzuklären. 4.2 Gegenstand Gegenstand des vorliegenden PLaNT Dokuments sind Richtlinien zur Planung und Ausführung von Videosystemen und videobasierten Detektionssystemen der ASFINAG. Diese Richtlinien umfassen i. W. Verfahrensbestimmungen und technische Spezifikationen insbesondere zu den Aspekten der technischen und funktionalen Anforderungen für die Errichtung und der Betrieb von Videosystemen 1 sowie die Errichtung und der Betrieb von videobasierten Detektionssystemen. 4.3 Abgrenzung und Neuerungen des vorliegenden PLaNT Das vorliegende Dokument umfasst allgemeine Festlegungen und Ablaufbestimmungen und ist die Basis der weiteren Technischen Spezifikation für Videosysteme einerseits, die Technischen Spezifikationen und videobasierte Detektionssysteme andererseits im gesamten Zuständigkeitsbereich der ASFINAG. Die allgemeinen Bestimmungen sowie die Planungsgrundlagen sind dementsprechend im vorliegenden Dokument zusammengefasst. Die Beschreibung der Systemtechnik ist auf die beiden Technischen Spezifikationen und deren zugehörigen Anlagen aufgeteilt. Die Spezifikationen der CN.as-Infrastruktur (bspw. Linieninfrastruktur, Outdoor-Schaltschränke) sind aus den entsprechenden technischen Planungshandbüchern 2 zu entnehmen, welche unter abrufbar sind. Die Spezifikationen für Einbauten in CN.as-Accesspoints sind in den PLaNT für die CN.as- Anlagen niedergelegt. Sie gelten - insbesondere hinsichtlich mechanischer und elektrischer Anschlussbedingungen - analog für Einbauten von Videosystemkomponenten im CN.as- Accesspoint. Insofern wird auf dieses Dokument besonders verwiesen. Zudem wird auf Kapitel verweisen. 1 Systeme zur Aufnahme, Übertragung, Anzeige und Speicherung von Videobildern 2 siehe hierzu insbesondere PLaNT sowie PLaNT Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 13 von 85
14 4.4 Gültigkeitsbereich Grundsätzliche Gültigkeit Zum Gültigkeitsbereich des vorliegenden Dokumentes gehören alle Anlagen, welche seitens AG betrieben werden. Im Kontext der Strecken des hochrangigen Straßennetzes inklusive der zugehörigen Nebeneinrichtungen und Nebenflächen wie beispielsweise Straßen, Tunnel, Park- und Rastplätze. Zu den Nebeneinrichtungen zählen auch Betriebsgebäude und entsprechende Infrastruktur des AG Ausnahmen zur Gültigkeit Sofern für Teilbereiche eigene Richtlinien des AG existieren, sind diese bei Widersprüchlichkeiten zu den vorliegenden PLaNT priorisiert zu betrachten: (a) bei der Errichtung von Videoinfrastruktur in Verbindung mit bestehenden Objekten und Anlagen der ASFINAG (VBA, Maut) sind deren Richtlinien verbindlich, die im vorliegenden Dokument enthaltenen Spezifikationen dienen als unverbindliche Empfehlung. (b) Für Rastplätze sind die diesbezüglichen Richtlinien und die im vorliegenden Dokument verankerten Spezifikationen als verbindlich anzusehen Übersicht hochrangiges Straßennetz Siehe Dokumentationsrichtlinie für Bestandsunterlagen PLaDOK i.d.g.f. 4.5 Auszug geltende gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung StVO. 1960). StF: BGBl. Nr. 159/1960); zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 88/2014 (NR: GP XXV IA 295/A AB 330 S. 51. BR: AB 9267 S. 836.) in der jeweils aktuellen Fassung Datenschutzgrundverordnung Es gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz- Grundverordnung", DSGVO). Zu beachten ist deren Umsetzung in nationales Recht Datenschutzgesetz Es gilt das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG) StF: BGBl. I Nr. 165/1999 (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S BR: 5992 AB 6034 S. 657.) [CELEX-Nr.: 395L0046]. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 14 von 85
15 4.5.4 Weitere Gesetze in Verbindung zum Datenschutzgesetz Im Kontext der Videobeobachtung des Verkehrs stehen gleichzeitig zum Datenschutzgesetz auch das Kraftfahrgesetz (KFG; Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen KFG StF: BGBl. Nr. 267/1967), in der jeweils aktuellen Fassung. Ferner sind das Bundesstraßengesetz (BStG 1971) sowie das Infrastrukturfinanzierungsgesetz (BGBl. I Nr. 113/1997) in der jeweils aktuellen Fassung und der Fruchtgenussvertrag zwischen der Republik Österreich und der ASFINAG vom / zu berücksichtigen Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) Bundesgesetz über die Sicherheit von Straßentunneln in der jeweils aktuellen Fassung. Mit dem Straßentunnelsicherheitsgesetz wird die EU-Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz in nationales Recht umgesetzt. 4.6 Auszug geltende technische Regelwerke DIN Deutsches Institut für Normung: Norm Grundlagen der Instandhaltung RVS Projektierungsrichtlinien Tunnel: Betriebs- und Sicherungseinrichtungen Tunnelausrüstung Betrieb und Sicherheit. Es gilt die Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung. Die Forderungen des gegenständlichen PLaNT sind einzuhalten, es sei denn die RVS , ggf. auch andere RVS beinhalten höhere Anforderungen. Für diesen Fall sind die Vorgaben der RVS zu erfüllen. Für die im Verantwortungsbereich der ASFINAG liegenden Tunnel gelten daher im Allgemeinen folgende Festlegungen zur RVS : (a) Zu Ermittlung der Gefährdungsklasse : Für die Videoanlagen in den Tunneln der ASFINAG ist grundsätzlich mindestens die Gefährdungsklasse III (3) zur Auslegung der Ausrüstung anzusetzen. (b) Zu Betriebsführung : Die Betriebsführung erfolgt grundsätzlich von einer ÜZ (rvmz/ nvmz) aus. Die rvmz/ nvmz (zusammenfassend auch VMZ ) besitzen die Funktion der ÜZ gemäß RVS Daher sind die Begriffe synonym. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 15 von 85
16 4.7 Planungshandbücher der ASFINAG Das vorliegende Dokument wurde unter besonderer Berücksichtigung nachstehender Dokumente erstellt und beschreibt die Anforderungen an Videosysteme im Zuständigkeitsbereich der ASFINAG. Der Errichter/ AN BuS ist verpflichtet, bei der Anlagenkonzeption und der Ausführung der Anlagen, insbesondere die im Rahmen dieses Dokuments zitierten Planungshandbücher der ASFINAG vollinhaltlich zu berücksichtigen. (a) PLaPB Informationssicherheit i.d.g.f. (b) PLaDOK Dokumentationsrichtlinie i.d.g.f. (c) PLaPB Betriebs- und Sicherheitstechnik BuS i.d.g.f. (d) PLaNT CN.as-Linie Standard i.d.g.f. (e) PLaPB Überwachungszentrale ÜZ i.d.g.f. (f) PLaPB Tunnel Steuerung TSt i.d.g.f. (g) PLaPB Technische Infrastruktur Freiland TIFL i.d.g.f. (h) PLaHELP Begriffe Abkürzungen Prozesse BAP i.d.g.f. (i) PLaDOK Referenzkennzeichnung RKZ i.d.g.f. (j) PLaPB Beistellungen Informationstechnologie i.d.g.f. Soweit für Teilbereiche zusätzliche Richtlinien innerhalb der ASFINAG existieren, sind bei unterschiedlichen Aussagen der Dokumente, im jeweiligen Projektzusammenhang, deren Wirksamkeit projektspezifisch zu prüfen. 4.8 Sonstige Dokumente Alle insbesondere im Rahmen dieses Dokumentes aufgeführten und zitierten Richtlinien und Normen sind entsprechend den im vorliegenden Dokument getroffenen Aussagen bei der Anwendung verbindlich einzuhalten. Jedoch bilden diese nicht die Gesamtheit aller maßgeblichen Richtlinien und Normen, sodass die Anwendung von weiteren gültigen Normen und Richtlinien zu prüfen ist. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 16 von 85
17 5 Verfahrensbestimmungen 5.1 Textkonventionen Der gesamte Text des vorliegenden Dokuments, sowie der damit verbundenen Technischen Spezifikationen, ist entsprechend dem angegebenen Zweck (Planung und Ausführung von Videosystemen im Bereich der ASFINAG) verbindlich anzuwenden. Dies gilt auch entsprechend für die im vorliegenden Dokument genannten Richtlinien, Planungshandbücher und Normen. Diese Richtlinie sowie die zugehörigen technischen Spezifikationen werden bezüglich ihrer Ausführung wie folgt unterschieden: (a) OBLIGATORISCH bzw. ohne besondere Kennzeichnung Die Bestimmungen der PLaNT tragen obligatorischen Charakter und sind jedenfalls zu erfüllen. Abweichungen hierzu sind nicht zulässig, auch wenn diese in anderen Richtlinien ermöglicht werden. Sollten Widersprüche zu anderen Planungshandbüchern des AG bestehen sind diese aufzuzeigen und mit dem AG abzuklären. (b) PROJEKTSPEZIFISCH / PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Einige Bestimmungen tragen empfehlenden Charakter. Diese sind mit dem Wort PROJEKTSPEZIFISCH bzw. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN vor dem jeweiligen Absatz oder Kapitel gekennzeichnet. Diese sind im Regelfall zu berücksichtigen, können aber je nach Projektanforderung abweichen. Die Art der Ausführung gilt: 1. für den einen Absatz innerhalb eines Unterkapitels vor dem das Wort in Großbuchstaben platziert ist oder 2. für ein gesamtes Unterkapitel und dessen Unterkapitel, soweit er direkt unter der Überschrift als erstes vermerkt ist. 5.2 Schutzrechte und Wettbewerbshinweise Die ASFINAG kann nicht gewährleisten, dass alle in dieser Technischen Richtlinie, deren Anlagen und zugehörigen Technischen Spezifikationen enthaltenen Forderungen, Vorschriften, Richtlinien und Normen frei von Schutzrechten Dritter sind. 5.3 Koordinationspflicht Dem Errichter/ AN BuS obliegen Koordinationspflicht sowie Prüf- und Warnpflicht bei auftretenden Schwierigkeiten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den ggf. vertragsgegenständlichen Normen, Vorschriften und Richtlinien. Der Errichter/ AN BuS hat insbesondere im Rahmen der Fertigungs- und Montageplanung eine laufende detaillierte Abstimmung mit dem AG durchzuführen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 17 von 85
18 Für jedes umzusetzende Projekt ist durch den Errichter/ AN BuS (Errichter der Videoanlage) ein Netzkoordinator gemäß Leistungsbild im PLaPB Tunnelsteuerung vorzusehen und zu benennen. 5.4 Prozessabläufe Grundsätze für Prozessabläufe Sowohl in der Planungsphase als auch während der Realisierung sind Abstimmungen und Leistungen, sowohl auf Seite Errichter/ AN BuS als auch des AG, zu erbringen. Dies beinhaltet auch die Abstimmung mit Errichter/ AN BuS aus anderen Gewerken. Hierzu wird insbesondere auf die Rolle des Netzkoordinators nach dem Leistungsbild des PLaPB Tunnelsteuerung verwiesen. Für die Leistungserbringung des AG gilt grundsätzlich, dass diese durch den Errichter/ AN BuS (in der Rolle des Netzkoordinators) beim AG abgerufen werden muss. Dabei muss dem AG jedenfalls eine der Leistung angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb der der AG diese erbringen kann. Die Fristen des AG verstehen sich (wenn nicht anders angegeben) als Maximalwerte und sind für die Beistellungen von Video-Komponenten im Kapitel 5.8 geregelt. Hinweis: Der Dienst Video, d.h. die Grundfunktionen der Videobereitstellung im ASFINAG Videosystem wurde gemäß ISO zertifiziert. Dies baut auf ITIL auf. Neuerrichtung und Erneuerung von Videoanlagen und deren Komponenten ist dabei dem Prozess "Change Management" sowie bedingt dem Prozess "Transition Planning and Support" zuzuordnen. Dementsprechend ist es erforderlich, dass die für diese Prozesse erforderlichen Informationen bzw. Dokumente aus dem Projekt heraus bereitgestellt werden. Dies ist in den nachstehenden Darstellungen der Projektabwicklungen berücksichtigt. Durch die Beistellungen der Videokomponenten ergibt sich eine Realisierungsschnittstelle zwischen dem Lieferanten der Videokomponenten (AN Video) und dem Anlagenerrichter (Errichter/ AN BuS). Die Zuständigkeiten zwischen beiden gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor. Die erforderlichen Abstimmungen obliegen i.d.r. dem Netzkoordinator des Errichters zusammen mit dem Projektkoordinator des AN Video. Tätigkeit/ Aufgabe Anlagenerrichter bzw. Errichter/ AN BuS AN Video Lieferung und Montage 19" Schränke inkl. Lieferung/ Montage Verkabelung Anschlüsse bis in Schrank (Patchfeld, Steckdosen) Patchkabel je Kamera Lieferung und Montage/ Installation - Verkabelung Videokomponenten im 19"-Schrank (Speicherrechner, Detektionsrechner) - Lieferung und Montage inkl. Patchkabel und Netzkabel IBS/IBN Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 18 von 85
19 Tätigkeit/ Aufgabe Anlagenerrichter bzw. Errichter/ AN BuS AN Video Kamera inkl. Gehäuse und Objektiv Medienconverter Tx Lieferübernahme Montage der beigestellten Komponenten Lieferung VAK inkl. Einbauteile Lieferübernahme Montage und Anschluss der beigestellten Komponenten, Energieversorgung (Kabel inkl. Anschluss) Einbau Verkabelung zur Kamera Lieferung Kamera Anschlusseinheit fertig aufgebaut und getestet (LWL- Medienkonverter, Netzteil, Klemmen, Spleißkassette, LWL-Pigtails, Verschraubungen, Öffnung bzw. Montagehalterung für AKUT-Mikrofon, AKUT-Mikrofon, bei Bedarf Windschutz für Mikrofon Systemverkabelung von der Kamera zur Kamera Anschlusseinheit Lieferübernahme Montage und Anschluss (Kamera, Anschlusseinheit) Lieferung Systemverkabelung mit vorgefertigter Steckverbindung(en) (kameraseitig) und offenen Enden (anschlusseinheitsseitig, erforderliche Stecker werden lose beigelegt geliefert) Leerrohre Beschriftung der verlegten Leerrohre Projektabhängig: Lieferung/ Verlegung - Erdung- u. Potentialausgleich Videokomponenten/-System Herstellung Erdung- u. Potentialausgleich Videokomponenten/-System das Erdungskonzept obliegt dem Errichter/ AN BuS - Blitz- und Überspannungsschutz Herstellung Blitz- und Überspannungsschutz (Fangstangen, Ableiter usw.) der Blitz- und Überspannungsschutz obliegt dem Errichter/ AN BuS - Energieverkabelung/ -anschluss Kabeldimensionierung aller verlegten, für Video relevanten Kabel Verkabelung und beidseitiger Anschluss der Energieverkabelung von der Kamera Anschlusseinheit bis zu den E-Nischen - Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 19 von 85
20 Tätigkeit/ Aufgabe Anlagenerrichter bzw. Errichter/ AN BuS AN Video Energieversorgung Video (im Regelfall 1x 230V/6A) auf Klemmen, Energiekabel bis Kamera Anschlusseinheit Messen, Prüfen und Befunde für die verlegten Kabel Kamera Anschlusseinheit bis Kamera und E- Nische, BG bzw. BZ bis zur Kamera Anschlusseinheit Datenverkabelung LWL Verkabelung und beidseitiger Anschluss der LWL- Verkabelung von der Kamera Anschlusseinheit bis zum Medienkonverter in der E-Nische, BS bzw. BZ und AP Unabhängig von der Kabellänge erfolgt die Video- und Datenübertragung über ein Singlemode LWL-Kabel. Sämtliche LWL-Spleiße werden vom Errichter/ AN BuS durchgeführt. - AKUT-Mikrofon Kamerahalterung bzw. Montage- Arm Montage und Anschluss der beigestellten Komponenten (VAK), Energieversorgung (Kabel inkl. Anschluss) für den Im Bedarfsfall Montage eines separaten Mikrofongehäuses ist ebenfalls im Leistungsumfang des Errichters/ AN BuS Lieferung und Verbau in Anschlusseinheit inkl. Montagematerial, Datenkabel und gegebenenfalls Windschutz; falls auf Grund der Örtlichkeit ein Verbau in die Kameraanschlusseinheit nicht möglich, wird Mikrofon in separates Mikrofongehäuse montiert Lieferung und Montage - Fundament für Kameramast Lieferung und Versetzen bzw. Errichtung - Kamerakurzmast oder Kameramast mit oder ohne Aufstiegshilfe inkl. Flanschplatte für SNZ- oder Fix-Kamera Video Haltevorrichtung oder Schwenkhalterung (AQ) Lieferung und Montage - Lieferung und Montage - Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 20 von 85
21 Tätigkeit/ Aufgabe Anlagenerrichter bzw. Errichter/ AN BuS AN Video Adapterplatte bei bestehenden WWW-/Mautbrücken für Kamera Anschlusseinheit Lieferung und Montage - Verrohrung inkl. Beschriftung und Vorspann vom Verteiler (AP oder 19") zu Kamera Anschlusseinheit Errichtung; bei Freilandanlagen erfolgt die Leerverrohrung vom AP/SST zum Fundament des AQ bzw. Kameramastes Errichtung gemäß Standardvorgaben von CN.as - Tunnel LWL Medienkonverter Rx Lieferübernahme Montage der beigestellten Komponenten inkl. Energieund Daten- Anbindung sowie der Kat6 Patchkabel, LWL-Patchkabel und IBS Lieferung: -Empfänger in Einschubtechnik-19 Einbaurahmen inkl. Kleinmaterial und Montagezubehör -Backplane, geeignet für redundante Stromversorgung (Redundant ausgeführte Netzteile; in Summe 2 Netzteile je Backplane), Schwenkrahmen und 19 Einbaurahmen Freiland LWL Medienkonverter Rx Lieferübernahme Montage der beigestellten Komponenten inkl. Energieund Daten- Anbindung sowie der Kat6 Patchkabel, LWL-Patchkabel und IBS Lieferung: -Empfänger für Hutschienenmontage Kamerapositionen / Ausrichtung Home-Position die Festlegung der Home- Position erfolgt gemeinsam mit dem Errichter/ AN BuS und AN-Video die Festlegung der Home-Position erfolgt gemeinsam mit dem Errichter/ AN BuS und AN-Video Kamera-DP-Liste, Kameraaufschalt-/Alarmmatrix Erstellung und Integration der erforderlichen Teile der DP-Liste oder Tunnelobjektliste für die Videosteuerung - Anforderung Netzwerkdienste Bedarfserhebung und Einmeldung bei AG - Einmeldung Kameraliste/ Geräteliste (siehe Kapitel 5.5.6) Bedarfserhebung und Einmeldung bei AG - IBS und IBN Gewerk Video IBS Videotechnik Gemeinsame IBS Detektion Gemeinsame IBS Detektion IBN Detektion (Testabwicklung) Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 21 von 85
22 Tätigkeit/ Aufgabe Anlagenerrichter bzw. Errichter/ AN BuS AN Video IBN Detektion (Testabwicklung) Beschriftung der gelieferten Videokomponenten (inkl. Kabel, Einbauten im Anschlusskasten, EN, BZ etc.) Beschriftung der jeweils gelieferten Komponenten Information zur Beschriftung an AN Video Beschriftung der jeweils gelieferten Komponenten Speichermanagement Kopf Schaffung der Infrastruktur (Energie, Daten, Verteiler etc.) Lieferung, Montage, IBS/IBN Bild- und Audiospeicher Schaffung der Infrastruktur (Energie, Daten, Verteiler etc.) Lieferung, Montage, IBS/IBN Detektionsmanagement Kopf Schaffung der Infrastruktur (Energie, Daten, Verteiler etc.) Lieferung, Montage, IBS/IBN Decoder / Bedienstation Schaffung der Infrastruktur (Energie, Daten, Verteiler, etc.) Lieferung, Montage, IBS/IBN Dokumentation Erstellung und Zusammenführung mit Unterlagen von AN-Video zu Gesamtdokumentation Bereitstellung E-Plan als PDF Tabelle 1: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Der AN Video beginnt erst nach Abschluss folgender Leistungen (ausgenommen Lieferleistungen) durch den Errichter/ AN BuS bzw. der durch diesen zu koordinierenden Beistellungen mit seinen Leistungen, wobei sich beide AN wechselseitig zu koordinieren haben: 1. Netzwerk funktionsfähig (Switch verbaut und konfiguriert) und Videodienst entsprechend konfiguriert und bereit) 2. Energieversorgung im AP und am Gantry bzw. in den 19"-Schränken (BS, BZ) vorhanden inkl. ggf. erforderlichem Überspannungsschutz 3. Schrankaufbauplan mit genauem Einbauort der Videokomponenten liegt vor 4. LWL-/Energie-Verbindung mit Beschriftungen zwischen AP/SST/BG und Subverteiler/Kamera-Anschlusseinheit/ VAK hergestellt 5. Geforderte Infrastruktur gem. Projektvorgaben zur Anbindung der Videokomponenten verbaut und funktionsfähig (geprüft). Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 22 von 85
23 Für die Integration der Videosysteme und videobasierten Detektionssysteme in das ASFINAG-Videosystem sind spezielle Abläufe einzuhalten. Abbildung 1: Prozess Videoprojekt Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 23 von 85
24 Abbildung 2: Prozess Abnahme Detektion Systemverfügbarkeiten Die Anforderungen an die Verfügbarkeit ergeben sich aus dem projektspezifischen Instandhaltungsvertrag. Systemverfügbarkeiten für beigestellten Komponenten sind gesondert geregelt und daher nicht Bestandteil des vorliegenden Dokuments. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 24 von 85
25 5.4.3 Einbindung in das ASFINAG-Videosystem. Bei der Einrichtung neuer Kameras ist die Vorgehensweise gemäß Kapitel zu beachten. Für die Verwendung der Bilder durch Dienste sind insbesondere Daten zur Lage und Einsehbarkeit der nächsten Anschlussstelle, Blickrichtung und Koordinaten des Standortes erforderlich. Die erforderlichen Daten sind in der Kameraliste/ Geräteliste gemäß PLaNT ersichtlich und dort durch den Netzkoordinator einzupflegen. Die Kameraliste/ Geräteliste ist bei der Einbindung neuer Kameras in das Videosystem des AG vollständig ausgefüllt zu übergeben. Sofern Daten bei der Einbindung noch nicht zur Verfügung stehen (z.b. vermessene Standort-Koordinaten) sind diese vor Projektende in einer ergänzten Version der ursprünglichen Kameraliste/ Geräteliste nachzureichen. Dabei sind die Metadaten gemäß folgender Syntax einzupflegen: Kamera-Name (Darstellung der Kamera im Videosystem) Beispiel: VK_A23_017,450-F1-FL-I Straßenname (Bezeichnung der Autobahn / Schnellstraße / Landesstraße) Beispiel: A02, B311, mobil Beschreibung Blickrichtung Anzugeben ist die letzte Landeshauptstadt; für die A01 und A02 ist jeweils ein Zwischenziel (Linz / Graz) bis 10km vor dem Zwischenziel einzutragen. Befindet sich keine Landeshauptstadt entlang der Strecke, welche als Ziel verwendet werden kann, so ist die letzte Anschlussstelle/Knoten der Strecke einzutragen. Für den Abschnitt zwischen letzter Landeshauptstadt und Staatsgrenze ist der Grenzübergang bzw. das Nachbarland (Abkürzung) anzugeben. Für entsprechende Kameras an Mautstellen ist als Blickrichtung "Mautstelle" anzugeben. Für SNZ Kameras ist als Blickrichtung jene der Home-Position (siehe Kapitel 7.1.4) anzugeben. Bei mobilen Kameras entfällt die Blickrichtung. Beispiele: Wien, Linz (A01 bis km 160 bzw. ab km 180), Suben / D (A1) Erlaubte Werte auf Rastplätzen: Einfahrt, Ausfahrt, LKW Stellplatz, PKW Stellplatz, Infrastruktur Standort (Lage der Kamera) Anzugeben ist die nächstgelegene Anschlussstelle bzw. Örtlichkeit innerhalb einer Entfernung von 1km. Beispiel: bei Knoten Graz West Falls sich keine Anschlussstelle bzw. Örtlichkeit innerhalb dieses Bereiches befindet, ist stattdessen "zwischen Anschlussstelle <X> und <Y> einzutragen. Erlaubte Werte für Anschlussstellen bzw. Örtlichkeiten: Anschlussstelle / Halbanschlussstelle / Knoten Rastplatz / Raststation / Parkplatz / Mautstelle Tunnel / Einhausung / Unterflurtrasse Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 25 von 85
26 Beispiele bei Anschlussstelle Enns zwischen Anschlussstelle Haag und Öd bei Tunnel Mils Bundesland Erlaubte Werte: W, N, O, B, S, St, T, V, K ABM (zuständige Autobahnmeisterei) ausgeschriebener Name ohne vorgestelltem ABM Beispiel: Warth ÜZ (zuständige Überwachungszentrale bzw. Verkehrsmanagementzentrale) Erlaubte Werte: Ardning, Bruck, St. Jakob, Hohenems, Klagenfurt, Plabutsch, St. Michael, Wels, Wien Kennzeichnung von Kameras Die Bezeichnungen der Kameras (Betriebsmitteltext) sind unabhängig von der vorgeschriebenen Referenzkennzeichnung so vorzunehmen, dass ein landesweit einheitlicher Standard entsteht. Dies ist bei Neubau-Projekten unbedingt einzuhalten. Bei Erneuerungen ist in Abstimmung mit dem AG ggf. eine Anpassung an die neue Bezeichnung durchzuführen., Betriebsmittel Straßenname Kilometrierung Kameratyp Blickrichtung Ausrichtung Funktion Zusatz.. fixes Zeichen.. fixe Anzahl von Zeichen.. variable Anzahl von Zeichen Abbildung 3: Kennzeichnung der Kameras Betriebsmittel (2-stellig) Im Normalfall wird VK für Verkehrskamera angegeben. Straßenname (3-stellig) Die Bezeichnung der Autobahn, Schnellstraße bzw. Landstraße gem. Straßenverzeichnis. Angabe mit führender 0. Beispiel: A01 Kilometrierung (6-stellig, durch Komma getrennt) Kilometrierung gem. Straßenverzeichnis im Freiland und im Tunnel Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 26 von 85
27 Bei Rastplätzen und Rampen wird die Kilometrierung durch Normalprojektion der Position auf die Hauptfahrbahn bestimmt. Kameratyp (1-stellig) F Fixkamera V SNZ-Kamera Blickrichtung (1-stellig) 0 Blickfeld in beide Richtungen (SNZ-Kamera) 1 Blickfeld in aufsteigender Stationierungsrichtung (Fixkamera) 2 Blickfeld in absteigender Stationierungsrichtung (Fixkamera) Q Blickfeld nicht auf die zugeordnete Hauptfahrbahn (z.b. Querschläge, Flucht- und Zufahrtswege, Rastplätze, Gebäude) Ausrichtung (2-3 - stellig) TU Tunnel / Galerie POR Portal RA Rampe FL Freiland LKW LKW Stellplatzinfo GEB Gebäude MOB mobile Kamera BAU Baustelle BO Bodenkamera PF Pannenstreifen Freigabe Funktion (1-5 - stellig) ist frei kombinierbar, die Reihenfolge ist jedoch alphabetisch aufsteigend anzuordnen D Detektion F Funk H IP Kamera (HD/ HDTV) I Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte S Speicher Zusatz (variable Stellen, mit führendem ) Nummerierung der Kameras auf Rastplätzen Freitext bei Bedarf, ohne vorgegebene Formatierung Für die nachstehend genannten Kameras sind für den Freitext folgende Vorgaben zu nutzen: Einfahrtskamera an Rastanlagen: Einfahrt" Ausfahrtskamera an Rastanlagen Ausfahrt" SNZ-Kamera für Positionierung auf NRS/NRE: Notruf" (ggf. mit Nummer, falls mehrere entsprechende Einrichtungen im Kameraschwenkbereich vorhanden sind) Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 27 von 85
28 Übersichtkamera LKW-Stellplätze: LKW" (ggf. mit Nummer, falls mehrere entsprechende Einzelkameras oder bei SNZ-Kameras mehrere Einrichtungen im Kameraschwenkbereich vorhanden sind) Auch bei Kameras auf Rastanlagen ist die km-angabe in die Bezeichnung aufzunehmen. Beispiel: Mit VK_A01_012,345-F1-FL-DFI ist eine Verkehrskamera auf der A01 bei Kilometer 12,345 vom Typ Fixkamera, Blickrichtung aufsteigende Stationierungsrichtung im Freiland mit Detektion, ausgeführt als Funkkamera und als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte, gekennzeichnet. Grundsätzlich gelten die beschriebenen Richtlinien für alle Videostandorte. Für Tunnelanlagen können alternative Kamerabezeichnungen von der Betriebsführung vorgegeben werden. Bei Verwendung von alternativen Kamerabezeichnungen für Tunnelanlagen ist folgende Systematik anzuwenden: Straße Standort FR Kameranummer Freitext Dabei bedeuten Straße Straßenname, z.b. A01 Standort Tunnelbezeichnung, z.b. KAMU für Tunnel Kaisermühlen FR Fahrtrichtung 1 = aufsteigende Kilometrierung 2 = absteigende Kilometrierung 3 = Querschläge Kameranummer fortlaufende Nummer je Fahrtrichtung Freitext optionale Zusatzinformation je Kamera Die Kennzeichnung der Kameras muss bereits in der Planungsphase des Projektes mit den Betriebsführenden des Tunnels abgesprochen und definiert werden. Vor der finalen Einmeldung der Kameraliste/ Geräteliste sind die Kameranamen durch den Errichter/ AN BuS mit der Betriebsführung abzustimmen und durch diese freizugeben. Unterschiedliche Kamerabezeichnungen in Errichtungs- und Betriebsphase sind unzulässig. Die Kamerabezeichnungen sind gewerksübergreifend konsistent zu halten. Unterschiedliche Kamerabezeichnungen in mehreren Systemen sind nur in Abstimmung mit dem AG zulässig System-Konfigurationsänderungen Insbesondere bei sich im Betrieb als auch im Probebetrieb befindlichen Systemen sind jegliche Änderungen an der Systemkonfiguration nur in Absprache mit dem AG und nach dessen Zustimmung in dem vereinbarten Zeitfenster durchführbar. Dazu müssen zuerst die Konfigurationsänderungen erstellt und abgestimmt werden, ohne sie sofort zu aktivieren. Im Anschluss an die Konfigurationsänderung muss eine Änderung gegenüber dem aktuellen Stand je Konfigurationsverantwortlichem angezeigt werden, die Verantwortlichen sind zu informieren. Dies ist mit dem Formblatt entsprechend PLaNT Formblatt zur Konfigurationsänderung dem AG bekannt zu geben und zu dokumentieren. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 28 von 85
29 Dabei sind die Auswirkungen der Konfigurationsänderungen auf das Gesamtsystem vor Umsetzung abzuschätzen und es ist sicherzustellen, dass auf nicht direkt von den Änderungen betroffene Komponenten keine negativen Auswirkungen entstehen. Prinzipiell werden nach erfolgter Abstimmung Konfigurationsänderungen nur nach dokumentierter Freigabe vorgenommen. Freigaben der eingemeldeten Systemänderungen erfolgen zumindest monatlich. Direkt vor Eingabe/ Aktivierung der Änderungen ist dies den Betroffenen nochmals bekannt zu geben Videobasierte Detektion Die wesentlichen Komponenten der videobasierten Detektion werden durch den AG beigestellt. Im Tunnelfahrraum sowie zugehörigen Nebeneinrichtungen sind dies IP Kameras mit integrierter Detektion. Details zur Spezifikation siehe PLaNT Die Montage der Kameras erfolgt durch den Errichter/ AN BuS (siehe Kapitel 5.4.1). Für die Montage wird seitens des Lieferanten eine Anleitung zur Ausrichtung der Kameras vorgegeben. Darüber hinaus sind die Vorgaben gem. Kapitel speziell für Tunnelanlagen einzuhalten. Die Festlegung der Detektionszonen sowie der Systemparameter zur Einhaltung der Spezifikationen gem. PLaNT erfolgt nach der Inbetriebnahme der Kameras im Tunnelfahrraum bzw. den zugehörigen Nebeneinrichtungen durch den Lieferanten. Dafür wird eine funktionierende Netzwerkinfrastruktur vorausgesetzt, diese ist entsprechend zeitgerecht durch den Errichter/ AN BuS zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung der videobasierten Detektion erfolgt gemäß den Vorgaben aus Kapitel 5.7, wobei die Durchführung in Abstimmung zwischen Errichter/ AN BuS und Lieferanten erfolgt. Die Einhaltung der Spezifikationen gem. PLaNT obliegt dem Lieferanten des Systems. Sofern aus der Prüfung die Notwendigkeit einer Nachjustage der Kameras heraus geht, ist diese durch den Errichter/ AN BuS in Abstimmung mit dem Lieferanten durchzuführen. Im Bedarfsfall sind bereits vor der Prüfung bzw. Abnahme des Systems Tests (einzelne Testfahrten) für die Festlegung der Detektionszonen und Systemparameter durchzuführen Außerbetriebnahme und Rückbau Für Außerbetriebnahme und Rückbau bestehender Anlagen bzw. Anlagenteile gelten die Regelungen zu den Konfigurationsänderungen gemäß Kapitel analog. Die betriebsführende Organisationseinheit ist durch den Errichter/ AN BuS in den Zeitplan der Aktivitäten einzubinden und zu informieren. Zudem ist eine Liste der außer Betrieb zu setzenden bzw. rückzubauenden Kameras analog der Kameraliste/ Geräteliste zu erstellen und mit dem AG vor Durchführung der Außerbetriebnahme abzustimmen. Außerbetriebnahme und Rückbau haben jedenfalls so zu erfolgen, dass keine störenden Einflüsse auf die Betriebsführung gegeben sind. Die vorhandene Streckeneinsehbarkeit muss während der gesamten Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt gegeben sein. Monitoring Systeme des AG sind vor der Außerbetriebnahme zu aktualisieren. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 29 von 85
30 5.5 Planungsunterlagen Fertigungs- und Montageplanung/ Fertigungsunterlagen Siehe hierzu PLaHELP Sofern in der Planung / Ausschreibung oder der Beauftragung keine andere Festlegung getroffen ist, sind die Fertigungsunterlagen (a) innerhalb der Frist gemäß Kapitel 5.8 dem AG vollständig zur Prüfung vorzulegen und (b) 1x Papierform in Form von ordnungsgemäß beschrifteten und strukturierten A4 Ordnern und (c) 2x vollständig auf Datenträger in PDF und in bearbeitbarer Form (mit marktüblicher Software) zu übergeben. In der Fertigungs- und Montageplanung sind auch die außer Betrieb zusetzenden bzw. zurückzubauenden Kameras gemäß Kapitel zu berücksichtigen. Eine Zusammenführung aller relevanten Unterlagen in eine Gesamtdokumentation ist vor der Vorlage zur Prüfung durchzuführen Abweichungen von der Freigabeplanung Abweichungen der Ausführung von der Freigabeplanung (auch im Zuge der Fertigungsund Montageplanung) sind vom Errichter/ AN BuS rechtzeitig, wenn nicht anders vereinbart, auf Basis der in Kapitel 5.8 definierten Fristen, dem AG in Form von detaillierten Unterlagen sowie einer Begründung und Angabe von Auswirkungen auf andere Teile des Projektes, zur Freigabe vorzulegen Ausführungsplanung/Ausführungsunterlagen Siehe hierzu PLaHELP Ausschreibungsunterlagen Lagepläne Siehe hierzu PLaHELP Siehe hierzu PLaDOK Kameraliste/ Geräteliste Für jedes Projekt ist eine Kameraliste / Geräteliste bei der Ausführungsplanung zu erstellen, mit der die Integration neuer Videokomponenten (Kameras, Decoder, Server, etc.) ins zentrale Video Managementsystem durchgeführt wird. Die Einmeldung ist zeitgerecht gem. Vorgaben Kapitel durchzuführen. Die Liste ist auf Basis der Vorlage gem. PLaNT in der aktuellen Version zu erstellen. Die Vorlage beinhaltet Hinweise zur Befüllung der Liste. Änderungen an der Vorlage (Bezeichnungen, Spalten, hinterlegte Formeln, etc.) sind unzulässig. Die Daten sind vollständig zu befüllen. Teilbefüllte Listen können vom AG abgelehnt werden. Sofern einzelne Daten erst nach der geplanten IBN erhoben werden (zb genaue Vermessung der Standorte und Erhebung der WGS Koordinaten), ist eine vollständige Liste Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 30 von 85
31 vor Projektende nachzureichen) Die Daten sind vor Übergabe an den Auftraggeber einer Qualitätssicherung zu unterziehen. Die Vorlage beinhaltet 5 Tabellenblätter: 1. KAMERAS: Diese Liste ist bei der Errichtung neuer Kameras bzw. bei der Sanierung bestehender Kameras zu befüllen. Sie ist gleichzeitig Datengrundlage für die teilautomatisierte Befüllung des Tabellenblattes "KDB" 2. DECODER: Diese Liste ist bei der Errichtung neuer Bedienstationen/ Decoder bzw. bei der Sanierung bestehender Bedienstationen/Decoder zu befüllen. Hier ist auch die Vor- Ort-Bedienung für Tunnelanlagen einzutragen. 3. SERVER: Diese Liste ist bei der Errichtung von neuen Speichersystemen oder Detektionssystemen bzw. bei der Sanierung bestehender Systeme auszufüllen. Auch generische Videokomponenten mit Anbindung an das Videonetzwerk des AG finden sich in dieser Liste. 4. KDB: Dieses Blatt ist ausschließlich für die interne Nutzung durch den AG und darf nicht verwendet oder geändert werden! 5. Kataloge: Dieses Blatt darf nicht verwendet oder geändert werden! Zu den durch den Errichter auszufüllenden Blättern, "KAMERAS", " DECODER" und "SERVER" sind folgende Punkte zu beachten: Zu den einzelnen Spalten ist im Kopf jeweils ein Kommentar als Ausfüllhilfe eingefügt. Dieser ist zu berücksichtigen. Sofern per Dropdown-Funktion ein Katalog für das Ausfüllen vorgegeben ist, müssen dessen Inhalte benutzt werden. Sofern eine Abweichung erforderlich ist, muss diese im Projekt abgestimmt und durch den AG werden. Die Kameradaten sind durch den Errichter, bei Decoder- bzw. Serverdaten in Zusammenwirken mit dem Lieferanten der Beistellungen auszufüllen. Die Systemdaten werden durch den Instandhalter des zentralen Managementsystems ausgefüllt. Diese sind mit dem Vermerk gesperrt gekennzeichnet. Die Netzwerkdaten sind durch den Netzkoordinator des Errichters zu beschaffen und einzutragen. Diese werden über eine eigene Diensteliste beim AG beantragt. Die Bemerkung bzw. der Montagehinweis sind nur dann auszufüllen, wenn es sich um Besonderheiten handelt. Die Decoderbezeichnungen für Bildwände sind, soweit im jeweiligen Projekt nicht anderes vereinbart wird, nach folgendem Schema zu vergeben. In diesem Fall ist in der Spalte Standortbescheibung die Decoderbezeichnung einzutragen. Monitorreihen werden von oben nach unten alphabetisch mit A, B usw. bezeichnet. Monitorspalten werden links nach rechts numerisch mit 01, 02 usw. bezeichnet Damit ergibt sich z.b. für den Decoder oben links die Bezeichnung BW Decoder A01 und für den letzten unten rechts bei einer Bildwand mit 3 Zeilen á 9 Monitore die Bezeichnung BW Decoder C09. Alarmmonitore erhalten zusätzlich die Ergänzung Alarm in der Bezeichnung, zb BW Decoder B04 Alarm Hinweis: Die Kameraliste/ Geräteliste wird als Basis für die Asset-Liste im Bereich der Informationssicherheit verwendet. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 31 von 85
32 5.5.7 Pflichtenheft/ Systemkonzept Der Errichter/ AN BuS tritt als Generalunternehmer (GU) auf und hat ein Pflichtenheft mit einem Systemkonzept zu erstellen, in dem die vorgesehenen Leistungen im Detail zu spezifizieren und Abweichungen gegenüber der Planung zu dokumentieren sind. Im Rahmen des Pflichtenheftes sind insbesondere die Abstimmungsergebnisse mit seinen Subunternehmern, anderen Projektbeteiligten (Netzbetreiber, Behörden, etc.) bzw. dem AG zu dokumentieren. Erforderliche Informationen zu den beigestellten Videokomponenten werden im Bedarfsfall vom AG zur Verfügung gestellt. Das Pflichtenheft ist (a) so zu erstellen, dass es als detaillierte Grundlage für die Abnahmeprüfungen dienen kann und auch in die Dokumentationsunterlagen überführt werden kann. (b) entsprechend den Gepflogenheiten des AG aufzubauen, zu strukturieren und zu formulieren. Der Errichter/ AN BuS hat diese Grundsätze zu Beginn der Erstellung im Detail und zeitgerecht mit dem AG abzustimmen. (c) umfassend mit dem AG abzustimmen. Entsprechende Forderungen und insbesondere Beistellungen des AG sind zu berücksichtigen. Das Pflichtenheft ist nach der Abstimmung dem AG zur Freigabe vorzulegen. Das Pflichtenheft hat insbesondere die folgenden Dokumente bzw. Inhalte für alle Projektarten zu enthalten: (a) Datenmengenberechnungen der Übertragungswege (insbesondere LAN) einschließlich der Übertragungsgeschwindigkeiten auf den einzelnen Übertragungssystemen und deren Auslastung (Maximalberechnung) (b) Soweit nicht in anderen Projektteilen enthalten I. Nachweis der Einhaltung des zulässigen Spannungsabfalls der Energieversorgung II. III. IV. Energiebilanzliste der Komponenten je Einbauort (CN.as-Accesspoint) Last- und Kurzschlussuntersuchung Gesamt-Verlustleistungsberechnung mit Berücksichtigung aller Komponenten, standortgenau mit Abstimmung und Berücksichtigung aller weiteren Komponenten, die durch andere Gewerke / AN eingebracht werden V. Berechnungen zu Anschlussleitungen/ Fernmeldedatennetz (Pegelberechnungen z.b. bei Ethernet/ LWL Dämpfungen, Übertragungsweganpassungen etc.) Übersichtsplan zu Kommunikationsanlagen/ -wegen (c) Stücklisten für alle für den Einbau vorgesehenen Teile mit Angabe der Position, Kurzbezeichnung, Anzahl, Hersteller, Bezugsquelle, Fabrikat, Typ, Bestellnummer und kurzer Beschreibung (d) Konfigurationsliste (Adressierung IP-Netz, LAN-Struktur; inkl. möglicher weiterer Inhalte) (e) Konzept zu EMV und Blitzschutz, soweit nicht umfassend durch andere Gewerke realisiert (f) Darstellung erforderlicher Rückbaumaßnahmen und daraus resultierende Anpassungen des Bestandes. Insbesondere eine Auflistung der Videokanäle des Bestandssystems, die durch die baulichen Maßnahmen deaktiviert werden bzw. entfallen Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 32 von 85
33 (g) Prüfung auf Zugänglichkeit für Instandhaltung / technischen Betrieb Zusätzlich müssen für Tunnelprojekte die folgenden Inhalte im Pflichtenheft sein: (a) Detaillierte Beschreibung der Gestaltung der Vor-Ort-Bedienung (Situierung der Komponenten, Verkabelung, etc.) (b) Beschreibung der Prozessabläufe für Steuerung und Datenbereitstellung im System (c) Gesamtanlagenübersichtsplan (d) Test- und Inbetriebnahmekonzept 5.6 Dokumentation Allgemeines Die gesamte Dokumentation ist gemäß den Richtlinien der ASFINAG, insbesondere dem PLaDOK Dokumentationsrichtlinie sowie Referenzkennzeichnung in der letztgültigen Fassung auszuführen. Protokolle sind grundsätzlich vom Errichter/ AN BuS und im Einvernehmen mit dem AG oder dessen Vertreter zu erstellen. Die Protokolle sind sowohl vom Errichter/ AN BuS als auch vom AG zum Zeichen des Einverständnisses freizugeben. Handelt es sich um Protokolle oder sonstige Dokumente von Prüfungen vor Ort ist unbedingt das Anlagenkennzeichen des betroffenen Standorts anzugeben. Eine aussagekräftige Fotodokumentation ist der Bestandsdokumentation beizufügen. Jedem Foto sind mindestens Daten zu Zeit, Ort, und Bildinhalt in geeigneter Form beizufügen. Die Fotos sind in einer Ordnerstruktur gemäß Straße/Kilometrierung/Anlage digital an den AG zu übergeben. Alle relevanten Videokomponenten sind nach der Inbetriebnahme auch mit Fotos zu dokumentieren Dokumentationsverpflichtung Über sämtliche Arbeiten im Rahmen von Güte- und Funktionsprüfungen sind genaue, und nachvollziehbare Aufzeichnungen gemäß PLaHELP zu führen und dem AG zu übergeben Bestandsdokumentation Siehe hierzu PLaHELP sowie PLaDOK Zudem sind die Bestandsunterlagen des AG gemäß Kapitel zu berücksichtigen. Die Bestandsdokumentation ist sowohl bei Errichtung also auch bei Veränderungen einer Videoanlage in geeigneter Form zu aktualisieren und umfasst mindestens, soweit in anderen Planungshandbüchern kein größerer Umfang festgelegt ist: Vollständige Kameraliste/ Geräteliste Schemaplan der installierten Komponenten Diensteliste (Netzwerkdaten) Verzeichnis der verbauten Komponenten mit Bezeichnung, welche durch das Projekt geliefert wurden und der beigestellten Komponenten Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 33 von 85
34 Fotodokumentation jedes Standortes; ggf. pro Standort mehrere Bilder, sodass eine eindeutige Zuordnung möglich ist Dokumentation der Blickwinkel/ Bildinhalte aller Kameras inkl. Abgleich zu den entsprechenden Vorgaben aus der Planung Ausgefüllte Prüfdokumente Dokumentation der Beistellkomponenten (Wird beigestellt und ist in die Bestandsdokumentation des Errichtungsprojekts einzupflegen) Schemapläne der Tunnelleittechnik bei Tunnelanlagen (siehe Kapitel ) Übernahme und Eingliederung der Planunterlagen des AN-Video Bestandsunterlagen des AG Sofern dem Errichter/ AN BuS Bestandsunterlagen zusätzlich zur Planung vom AG vertraglich zugesichert wurden, hat der Errichter/ AN BuS rechtzeitig einen Ablaufplan zu erstellen, bis wann diese Unterlagen bereitzustellen sind. Sofern in der Planung nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde, hat der Errichter/ AN BuS dem AG eine Frist gemäß Kapitel 5.8 einzuräumen. Der Errichter/ AN BuS hat unter Berücksichtigung der Fristen seitens des AG einen Ablaufplan zu erstellen, aus dem ersichtlich wird zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Unterlagen dem Errichter/ AN BuS bereitzustellen sind. Sobald für den Errichter/ AN BuS eine Verzögerung über die vereinbarten Fristen erkennbar sind und daraus Behinderungen für den Baufortschritt zu erwarten sind, hat er dem AG dies umgehend nachweislich mitzuteilen. Bei Unterlassung einer rechtzeitigen Mitteilung trägt der Errichter/ AN BuS sämtliche daraus resultierende Aufwände bzw. auch das Risiko des Terminverzugs. 5.7 Grundsätze für Prüfungen, Tests und Abnahme Allgemeines Die vom Errichter/ AN BuS gelieferten und eingesetzten Materialien und Komponenten sowie die gesamte Anlage sind auf vertragsgemäßen Zustand zu prüfen. Über sämtliche interne Prüfungen sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Der Errichter/ AN BuS hat insbesondere die geforderte Qualität sowie darüber hinaus vertraglich zugesicherte verbesserte Produkteigenschaften (z.b. aus technischen Datenblättern zum Angebot) zu gewährleisten. Der AG kann darüber als auch darüber hinaus weitere entsprechende Nachweise, Prüfungen und Protokolle verlangen. In alle Prüfungen und Tests sowie die Abnahme einer Videoanlage ist die ÖBA einzubeziehen. Dabei sind auch durch den AG beigestellte Komponenten zu prüfen bzw. eine Abnahme der Gesamtanlage durchzuführen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 34 von 85
35 5.7.2 Begleitende Bauüberwachung durch den Errichter/ AN BuS Im Rahmen der begleitenden Bauüberwachung durch den Errichter/ AN BuS selbst sind erkennbare Mängel sofort aufzuzeigen, zu dokumentieren und deren Behebung zu veranlassen. Die Bauüberwachung durch den Errichter/ AN BuS muss eng mit der ÖBA des AG zusammenwirken. Hinsichtlich der Videoanlagen sind insbesondere zu prüfen und zu dokumentieren: Kameraausrichtung, Einsehbarkeit Bildschärfe (Iris, Fokus, etc.) Bildqualität Kameranamen (Kameraliste/ Gerätelisteentsprechend PLaNT , Kameraeinblendung als Overlay bei der Anzeige) Anbindung an Drittsysteme (z.b. Tunnelleittechnik, AKUT) Prüfungen und Tests Grundlagen hierzu siehe PLaHELP PuT. Darüber hinaus sind alle Anlagenteile und Dokumentationen gemäß den jeweils zutreffenden Prüfvorschriften insbesondere der PLaPB BuS, PLaPB TIFL, PLaPB ÜZ sowie der jeweiligen gesetzlichen Normen dokumentiert zu prüfen. Dazu ist insbesondere das Prüfdokument entsprechend PLaNT anzuwenden. Für die Prüfungen und Tests videobasierender Detektion gibt das zur Technischen Spezifikationen für videobasierte Detektionssysteme gehörende Prüfdokument PLaNT spezifische zusätzliche Testvorgaben vor, welche entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Prüfdokumente sind vom Systemlieferanten unter Mitwirkung des Errichters/ AN BuS zu erstellen und durch die ÖBA zu prüfen. Der jeweils projektbezogene Umfang der erforderlichen Prüfungen wird im Rahmen der Ausschreibung oder Beauftragung vorgegeben. Ist nichts angegeben, so sind alle Prüfungen entsprechend der Anlagen des vorliegenden PLaNT durchzuführen. Bei den Tests ist zusätzlich zu den Funktionen der einzelnen Komponenten, Module und Einheiten des Systems die korrekte Integration in gegebenenfalls andere vorhandene Systeme, vor allem in die Leittechnik von Tunnelanlagen zu prüfen. Diese Prüfungen und Tests sind zwingend vor einer Abnahme durchzuführen und somit ist ein Hinweis auf diese Aufwendungen in den entsprechenden Ausschreibungen anzubringen. Die ausgefüllten Prüfdokumente werden jeweils als Anlagen des Abnahmeprotokolls beigefügt. Dabei sind bei Prüfungen und Tests immer alle Systemteile (inkl. Beistellkomponenten) zu berücksichtigen Fehlgeschlagene Prüfungen Bei nicht erfolgreich absolvierten Prüfungen ist umgehend eine Mängelbehebung durch den Errichter/ AN BuS einzuleiten und anschließend eine neue Prüfung durchzuführen. Beim Auftreten von Mängeln sind sämtliche das defekte Bauteil betreffende Prüfungen, auch bei Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 35 von 85
36 bereits erfolgreich absolvierten Teilprüfungen, neuerlich durchzuführen. Dem AG dadurch entstandene Kosten sind durch den Errichter/ AN BuS zu ersetzen Bemusterung Vor Installation sämtlicher Videosystemkomponenten hat, soweit der AG nicht ausdrücklich darauf verzichtet, eine Bemusterung zu erfolgen. Der Umfang der Bemusterung ist mit dem AG abzustimmen. Im Rahmen der Bemusterung ist gemeinsam mit dem AG die Anordnung der Komponenten, die Bedienbarkeit sowie die Wartbarkeit auf Praxistauglichkeit zu prüfen. Sofern in der Planung nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, findet die Bemusterung im Zuge der Werksabnahme statt Werksabnahme Im Rahmen der Werksabnahme ist durch den Errichter/ AN BuS die Übereinstimmung der von ihm eingesetzten Komponenten bzw. die Systemintegration mit den Vorgaben des Vertrages bzw. der durch den AG en Fertigungs- und Montageplanung und den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen gültigen Normen, Gesetze und Richtlinien im Beisein des AG nachzuweisen und zu dokumentieren. Insbesondere hat der Errichter/ AN BuS folgendes nachzuweisen: (a) Die Eignung der Videosystemkomponenten in Bezug auf Nutzung und Umfeldbedingungen. (nicht relevant für Beistellkomponenten) (b) Die Einhaltung der Einbauvorschriften. (c) Die Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben des Vertrages bzw. der en Fertigungs- und Montageplanung. (d) Es ist die Übereinstimmung der Funktionalität von Hardware und Software, insbesondere hinsichtlich der Bedienung mit den Vorgaben dieses Dokuments und den Vorgaben der jeweiligen Ausschreibung zu überprüfen. Sofern die Ausschreibung die Integration der Bedienung in andere Systeme z.b. Leittechnik vorsieht, ist der Nachweis an Hand des Konzeptes der SW-Integration/ -Entwicklung zu führen. (nicht relevant für Beistellkomponenten) Der AG kann darüber hinaus zusätzliche Prüfungen und Nachweise fordern. Dem AG steht es auch frei, selbst bzw. durch von ihm beauftragte Dritte, Prüfungen vorzunehmen Netzwerktest Wird im Zuge der Anlagenerstellung eine Netzwerkinfrastruktur neu errichtet, so ist im Besonderen bei der Nutzung von Diensten des CN.as ein Kommunikationstest durchzuführen, der die korrekte Funktion der Komponenten hinsichtlich der geplanten Systemfunktion nachweist Tests zur Inbetriebnahme Für die Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung gelten die Grundlagen aus dem Dokument PLaHELP Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 36 von 85
37 Voraussetzung für die Inbetriebnahmetests ist der vollständige vertragsgemäße Aufbau aller in Betrieb zu nehmenden Anlagenteile. Vor den Inbetriebnahmetests sind durch den Errichter/ AN BuS durchzuführen: a) Alle gemäß anderer Planungshandbücher zutreffenden Prüfungen, Tests und Abnahmen b) alle vorgeschriebenen elektrischen Messungen gemäß ÖVE bzw. ÖVE/ÖNORM E auch zum Blitzschutz gemäß EN Alle vorgesehenen Messprotokolle dem AG zu übergeben. c) Dem AG ist ein Nachweis zu übergeben, aus dem der korrekte Aufbau der Übertragungstechnik / Netzwerke gemäß der Ausschreibung bzw. Fertigungs- und Montageplanung hervorgeht, sofern dieser (teilweise) durch den Errichter/ AN BuS erfolgt ist. d) Kabel, Leitungen und sonstige Einrichtungen die bauseits verlegt oder eingebaut wurden und vom Errichter/ AN BuS angeschlossen werden, sind vor Inbetriebnahme vom AN zu prüfen. Im Zuge der Inbetriebnahmetests hat der Errichter/ AN BuS im Beisein des AG als auch der ÖBA insbesondere Folgendes nachzuweisen: (a) Der korrekte mechanische Aufbau inkl. Korrosionsschutz sowie die volle Funktionalität der Anlagen vor Ort auf Basis der Fertigungs- und Montageplanung. (b) Im Rahmen der Inbetriebnahmetests sind vom Errichter/ AN BuS auch alle notwendigen Einstell-, Abgleich-, und sonstigen Arbeiten für die zu errichtende Anlage durchzuführen. Dies gilt auch für die Integration bestehender Anlagenteile. (c) Die korrekte Beschriftung aller Anlagenteile laut PLaDOK Referenzkennzeichnung Über sämtliche Tests und über sonstige Arbeiten vor und während der Inbetriebnahmetests sind, unabhängig der Prüfungsprotokolle, durch den Errichter/ AN BuS exakte Aufzeichnungen zu führen (Inbetriebnahmeprotokolle) und dem AG zu übergeben. Alle zu errichtenden Komponenten und Anlagen sind durch den Errichter/ AN BuS mit allen bis zum Beginn des Probebetriebs erforderlichen und bekannten Konfigurations- und Parametrierungsdaten zu versorgen und betriebsbereit herzustellen. (nicht relevant für Beistellkomponenten) Probebetrieb Probebetrieb ohne Verkehr Ein Probebetrieb ist, sofern dies im Projekt möglich ist, durch den Errichter/ AN BuS durchzuführen. Hierzu gelten die Grundlagen aus dem Dokument PLaHELP Die Vertragskonformität, Funktionsfähigkeit, Praxistauglichkeit und Stabilität der vom Errichter/ AN BuS errichteten Anlage, als auch die einwandfreie Kommunikation ist, sofern nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist, gemäß Fristen lt. Kapitel 5.8 nachzuweisen und vom Errichter/ AN BuS zu dokumentieren. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 37 von 85
38 Innerhalb dieses Probebetriebs ist eine 100%ige Verfügbarkeit der Anlage nachzuweisen. Die Anlage muss dazu, abhängig von den Vorgaben im jeweiligen Projekt, ohne fehlerbedingte Unterbrechung durchgehend im normalen Betrieb (keine Veränderungen bzgl. Anlagenumfang oder -konfiguration an der Anlage) laufen. Beigestellte Videokomponenten werden einem gesonderten Probebetrieb zugeführt. Im Rahmen des Probebetriebs werden vom AG bzw. einem von ihm beauftragten Dritten alle Funktionen der Anlage insbesondere auch die Anbindung an weitere (Bestands-) Systeme auf Funktion, Fehlerfreiheit und Ausnahmeverhalten geprüft. Dazu sind typische im Regelbetrieb auch auftretende Ausfälle von Anlagenteile, z.b. durch Abschaltung der Stromversorgung oder Datenübertragung, das (zulässige) Abziehen von Steckern zu simulieren und die Reaktion der Anlage auf Einhaltung der Vorgaben und Regeln der Technik zu prüfen und zu dokumentieren. Die Prüfungen haben unter Mitwirkung oder mit Information des AG zu erfolgen. Sofern ÖNORMEN 3 bzgl. der Projektabwicklung Vertragsbestandteil sind, sind diese zu berücksichtigen Probebetrieb unter Verkehr Ein Probebetrieb ist durch den Errichter/ AN BuS durchzuführen. Die Dauer dieses Probebetriebes wird PROJEKTSPEZIFISCH vom AG festgelegt. Sollte hierfür nichts festgelegt werden, so gilt ein Zeitraum gemäß Kapitel 5.8. Innerhalb dieses Zeitraums muss die durch den Errichter/ AN BuS in Betrieb genommene Anlage die Mindestverfügbarkeit entsprechend der geforderten Angaben erfüllen Prüfungen zur Abnahme Zur Abnahme ist der korrekte Aufbau gemäß der Fertigungs- und Montageplanung, die einwandfreie Funktion gemäß der Projektanforderungen, die Vollständigkeit sowie die Mängelfreiheit aller Anlagenteile einschließlich der beigestellten Komponenten nachweislich im Beisein des AG oder einer von diesem bestellten örtlichen Bauaufsicht zu überprüfen und zu dokumentieren, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Tests zur Inbetriebnahme bzw. des Probebetriebs zeitnah erfolgt ist. Dazu sind im Speziellen die Prüfvorschriften und -dokumente des vorliegenden PLaNT zu nutzen und einzuhalten. Die vorangegangenen Tests wie Eigentest, Inbetriebnahmetest und Probebetrieb sind zunächst vollständig zu erfüllen, bevor ein Abnahmetest erfolgen kann. Ein Abnahmetest ist auf Verlangen des Errichters/ AN BuS durchzuführen, wobei rechtzeitig ein schriftliches Ansuchen an den AG gestellt werden muss. Bei allen Aktivitäten ist die ÖBA als Vertretung des AG mit einzubeziehen. Abschließende Prüfungen und Tests bzw. Einschätzungen der Funktion, welche für die Abnahme erforderlich sind, können nur unter Verkehr erfolgen, da sonst nicht alle für die Videoanlage relevanten Einflussfaktoren berücksichtigt werden können. Daher ist eine Abnahme immer erst nach erfolgreichem Probebetrieb zulässig. 3 z.b. ÖNORM B2110, B2118 Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 38 von 85
39 Schlussfeststellung Zum Ende der Gewährleistungs-/Garantiefrist wird die Anlage vom AG oder einem Beauftragten an Hand geeigneter Protokolle und des Betriebsüberwachungs- bzw. Instandhaltungsmanagementsystems sowie einer Sichtprüfung vor Ort einer weiteren Prüfung auf Mängelfreiheit unterzogen. Der Errichter/ AN BuS wird hierzu seitens des AG eingeladen, wobei eine Teilnahmepflicht seitens des Errichters/ AN BuS besteht. Der Errichter/ AN BuS hat nach Übermittlung der Mängelprotokolle, diese ordnungsgemäß und kostenfrei, gemäß Fristen lt. Kapitel 5.8, zu beheben. Zum Ende der Gewährleistungs-/ Garantiefrist sind dabei alle gültigen Grenzwerte und Vereinbarungen zu erfüllen, die im Rahmen des Vertrages bei Bauaufnahme galten. Des Weiteren hat der Errichter/ AN BuS dem AG im Rahmen der Schlussfeststellung nachzuweisen, dass das installierte Videosystem und, falls verbaut, das videobasierte Detektionssystem auch zu diesem Zeitpunkt noch einwandfrei funktioniert und alle gewünschten und geforderten Funktionalitäten abrufbar sind. Dieser Nachweis hat bei Einsatz eines Detektionssystems mittel Alarmauswertungen gemäß den Forderungen des Probebetriebs zu erfolgen. Die Art und Weise der Alarmauswertung des videobasierten Detektionssystems ist in mit dem AG abzustimmen. (nicht relevant für Beistellkomponenten) 5.8 Termine und Fristen Sofern keine Fristen im Projekt oder in anderen TPHB angeführt sind, gelten die folgenden: Fristen zur Leistungserbringung des AG (als Richtwert) 5 Werktage: Einrichtung des Zugangs zu Örtlichkeiten des AG 15 Werktage: Beschaffung von Bestandsunterlagen (ohne Vermessungs- o.ä. Tätigkeiten) 50 Werktage: Prüfung der eingemeldeten IPC-Diensteliste durch den AG 60 Werktage: Lieferung beizustellender Netzwerkkomponenten sowie die Diensteliste (IKT) durch den AG 60 Werktage: Lieferung beizustellender Video Komponenten durch den AG Fristen zur Leistungserbringung des Errichters/ AN BuS Dem AG ist die Fertigungs- und Montageplanung 20 Werktage vor dem vorgesehenen Freigabetermin vorzulegen. Dem AG sind Abweichungen der Freigabeplanung 10 Werktage vor dem geplanten Freigabetermin vorzulegen. Nach Übermittlung der Mängelprotokolle sind die Mängel kostenfrei innerhalb von 20 Werktagen zu beheben. 15 Werktage: Probebetrieb Videosystem und videobasiertes Detektionssystem ohne Verkehr 3 Monate: Probebetrieb Videosystem und videobasiertes Detektionssystem unter Verkehr Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 39 von 85
40 6 Datenschutz und Informationssicherheit 6.1 Datenschutz Gesetze und Richtlinien Sofern öffentlich geltende Datenschutzrichtlinien und -gesetze oder entsprechende Vorgaben des AG strengere Vorgaben als das vorliegende Dokument geben, sind diese gültig. Der Planer hat sich bei der Durchführung der Planung mit den aktuellen Vorgaben vertraut zu machen und diese bei der Planung zu berücksichtigen. Die Datenschutzvorgaben, bzgl. der gesetzlichen Rahmenbedingungen, sind öffentlich zugänglich. Bei der Planung von Kamerastandorten für entsprechende Nutzung der Daten für Dritte bzw. in der Öffentlichkeit, insbesondere dem Angebot dieser im Internet, muss dies in die Standortwahl und Abstimmung mit dem AG einfließen. Erforderlichenfalls sind gesonderte Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen vorzusehen. Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die nachstehenden Bestimmungen hingewiesen: Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Bundesdatenschutzgesetz (DSG) PLaPB Informationssicherheit Bildinhalte und deren Verwendung Allgemeines Die innerhalb des Videosystems des AG aufgenommenen Bilder dienen folgenden Zwecken: (a) Information über Verkehrszustand und Ereignisse zum Verkehrsmanagement (b) Unterstützung des Straßenbetriebes bei Betriebsführung, Instandhaltungstätigkeiten und Wetterbeobachtung (c) Informationsgewinnung für die Verkehrsinformation (d) Datengewinnung bzgl. verkehrlicher und betrieblicher Kenngrößen 4 Insbesondere die Weitergabe jeglicher Videobilder oder Bildsequenzen an Dritte erzeugt eine Reihe an Implikationen und Anforderungen an den Umgang mit den Informationen bei AG, Errichter/ AN BuS und den Kunden für die Informationsangebote des AG. Insoweit wird hier auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen der DSGVO, des DSG 2000 und STSG verwiesen, welche jedenfalls einzuhalten sind. Das vorliegende Dokument dient der Unterstützung der Planung und Realisierung und weist auf die wichtigsten zu berücksichtigenden Themen hin. 4 auch Basisinformationsgewinnung für die Verkehrsinformation (VIZ und deren Kunden) Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 40 von 85
41 Weitergabe von Bildinformationen Die Weitergabe von Bilddaten an Dritte 5 ist nicht zulässig, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass Bildinhalte übermittelt werden, welche nicht für diese bestimmt sind bzw. gegen die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes bzw. anderen gesetzlichen Regelungen verstoßen. Es sind an Dritte jedenfalls nur Bilder oder Bildsequenzen weiterzugeben, auf denen personenbezogene Daten oder Kfz-Kennzeichen bei Betrachtung des Bildes durch einen Menschen nicht erkennbar sind. Die zeitlich unverzögerte und nicht nachweislich inhaltlich ausreichend geprüfte Weitergabe von Livebilddaten von SNZ-System an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass durch Nutzung der SNZ-Funktionen Bildinhalte übermittelt werden, welche nicht für diese Dritten bestimmt sind bzw. gegen die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Die Ausrichtung von SNZ-Kameras im Bereich Freiland ist so abzustimmen, dass in der Home-Position (siehe Kapitel 7.1.4) keine datenschutzrechtlich relevanten Bildinhalte übertragen werden. Diese Position ist im Videosystem zu hinterlegen und zu speichern. Die Nutzung der Bilddaten dieser Kameras für Dritte ist somit grundsätzlich möglich und zulässig. Die Eignung ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Details zur Nutzung von Freilandkameras als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte werden in Kapitel beschrieben. Wenn Kamerabilder verschiedener Sichtbereiche von SNZ-Systemen permanent für die Weitergabe an Kunden des AG bereitzustellen sind, sind hierfür zusätzliche Fixkameras vorzusehen. Dies ist bei der Planung der Infrastruktur zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist der Einsatz zusätzlicher Kameras mit dem AG in der Planungsphase abzustimmen. Bei der Weitergabe von Bildern, unabhängig davon ob Einzelbilder, Livebilder oder gespeicherte Videos weiterzugeben sind, muss die, als Anlage zum vorliegenden PLaNT vorhandene Datensicherheitserklärung (PLaNT ), ausgefüllt, unterfertigt, und an die zuständige Stelle dem AG übergeben werden. Analog ist für Tunnelvideos zu verfahren, wobei diese im Regelfall nicht weiterzugeben sind. 5 Dritte sind hier alle nicht in zuständigen Organisationen der ASFINAG oder von ihr beauftragten Unternehmen Tätige. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 41 von 85
42 7 Planungsvorgaben 7.1 Allgemeine Grundsätze Anforderungen an den Planer Bei der Planung jedes Videosystems sind über die üblichen Forderungen hinaus durch den Planer folgende Dinge umfassend zu berücksichtigen: (a) Wirtschaftlichkeit des Systems bei Investition und Betrieb sowie Fortschreibung/ Flexibilität (b) Vollständige Beschreibung des Standortes in der Kameraliste/ Geräteliste (Blickrichtung, Standort, WGS Koordinaten etc.), sowie Abstimmung der Kameranamen mit dem Betrieb (c) Vorlauf- und Lieferzeiten für beigestellte Komponenten Anlagenteile (d) Je nach Erfordernis Planung der Einbindung in die Leittechnik der zuständigen Verkehrsmanagementzentrale (e) Entsprechende Reserven in der Übertragungsinfrastruktur für nachträgliche Systemerweiterungen (f) Projektspezifische Anforderungen Aufgrund des aktuellen Stands der Technik ist bei der Ausführung von videobasierten Detektionssystemen besondere Sensibilität hinsichtlich eines Abgleichs zwischen Anforderungen, verfügbarer Technik, Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit erforderlich. Weiters ist eine optimale Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu berücksichtigen. Insofern sind die vorstehenden Punkte dort insbesondere projektspezifisch anzuwenden. Die auf Basis der Ausschreibung/ Beauftragung erstellte Fertigungs- und Montageplanung ist durch den Planer zu prüfen. Die im vorliegenden Dokument gegebenen Richtlinien sind so anzuwenden, dass das ausgeführte System technisch und wirtschaftlich hinsichtlich Investition und Betrieb optimiert wird. Dabei sind vorrangig die als PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN gekennzeichneten Bereiche in der Planung einem intensiven Abwägungsprozess hinsichtlich der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und Übereinstimmung zum Projekt zu unterziehen. Bei der Zeitplanung ist zu berücksichtigen, dass eine umfassende Inbetriebnahme der Videokomponenten erst nach Errichtung der Netzwerk Infrastruktur erfolgen kann Vor- bzw. Ist-Erhebungen Der Planer hat eine für eine Mengenermittlung und Prüfung der Machbarkeit notwendige detaillierte Planung durchzuführen. Durch den Errichter/ AN BuS ist diese im Rahmen der Fertigungs- und Montageplanung, im Besonderen in den nachfolgenden Details zu präzisieren: (a) Die bestehende Infrastruktur an welche die Videosystemkomponenten bzw. die Komponenten des videobasierten Detektionssystems angebunden werden sollen, ist vom Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 42 von 85
43 Planer und Errichter/ AN BuS zu erheben, die genaue Trassenführung von Leitungswegen / Übertragungsleitungen vorzuschlagen, mit dem AG abzustimmen und in der Ausschreibungs- und Ausführungsplanung gemäß Dokumentationsrichtlinie PLaDOK zu dokumentieren. Insbesondere ist dabei eventuell zu integrierende Technik bestehender Systeme gleicher oder ähnlicher Funktionen zu untersuchen und zu dokumentieren, um Projektrisiken bei der Einbindung bestehender Systeme frühzeitig zu minimieren. Dabei ist besonders auf bereits bestehende oder in Parallelprojekten geplante Videostandorte zu achten. (b) Die zu errichtende Leitungsinfrastruktur für die Anbindung der Videosysteme und videobasierten Detektionssysteme ist vom Planer/ AN zu planen, mit dem AG abzustimmen und in den Ausschreibungs- und Ausführungsplänen gemäß ASFINAG Dokumentationsrichtlinie zu dokumentieren. Dazu gehören alle Anbindungen der Energieversorgung und der Datenübertragung. Die Anbindungen für die Datenübertragung/ Kommunikation sind mit dem zuständigen CN.as-Koordinator abzustimmen. Für Freilandstandorte finden sich weitere Anforderungen in PLaPB TIFL. (c) Abstimmungen mit den örtlichen Netzbetreibern (bzw. EVU etc.) sind durch den Planer in Abstimmung mit dem AG durchzuführen und zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Vorgaben sind in Abstimmung mit dem AG umzusetzen. (d) Die Erhebung der Schnittstellenbeschreibungen/ -dokumentationen aller Komponenten. (e) Die Erhebung erforderlicher Rückbaumaßnahmen ist durchzuführen. (f) Eine Prüfung, ob bei Neu-/Umbau von Technik in Räumen die Klimatisierung und Energieversorgung ausreichend ist, sodass Komponenten nur die spezifizierten Umgebungsbedingungen vorfinden bzw. diese sicher eingehalten werden. Insbesondere gilt das für Temperatur/ Luftfeuchte, Staub-/Schmutzfreiheit sowie EMV-Einflüsse. Den Erhebungen ist mit einer geeigneten Fotodokumentation zu dokumentieren Kamerastandorte Die Kamerastandorte sind zunächst von der geplanten und einer weiter absehbaren Systemnutzung abhängig. Es ergeben sich dabei grundsätzlich andere Anforderungen und Begrenzungen für Videosysteme im Tunnelbereich, im Freiland als auch bei Rastplätzen. Hierbei wird auf die Kapitel 7.5ff sowie 7.6ff. verwiesen. Grundsätzlich ist anzustreben, alle Kamerastandorte auf Bundesstraßengrund oder sonstigem öffentlichen Grund unter Berücksichtigung etwaiger erforderlicher Genehmigungen zu situieren. Bei der Planung der Kamerastandorte ist durch den Planer die Wirtschaftlichkeit, die Realisierbarkeit und Betreibbarkeit von neu zu errichtenden Kamerastandorten (Masten und ähnliches) auf dem für den AG kostenfrei zu nutzenden Gelände gegenüber der Nutzung von Alternativen zu beachten. Dies bedeutet, geeignete Standorte im Zusammenhang mit Installationen anderer Eigentümer wie z.b. Masten oder Gebäuden zu prüfen und an Hand dieser Prüfung die entsprechende Entscheidung nachvollziehbar zu treffen und zu begründen. Zudem sind die Standorte auf weitere aus Parallelprojekten oder dem Bestand vorhandene Infrastruktur zu prüfen und sofern zweckmäßig zu verwenden. Die Sichtbereiche sind in geeigneten Plänen darzustellen, mit dem AG abzustimmen und zu dokumentieren (mit Hilfe digitaler Fotos, ASFINAG GIS oder Google Maps etc.). Hierbei Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 43 von 85
44 ist die Einordung von SNZ-Systemen zu berücksichtigen. Bei einem Schwenkwinkel von 0 ist die Blickrichtung der Kamera genau nach Norden orientiert. Es sind im Freilandbereich bevorzugt Schwenk- und Neigeköpfe einzusetzen, welche den örtlichen Gegebenheiten angepasst den bestmöglichen Sichtbereich erfassen können. Dies soll im horizontalen als auch im vertikalen Bereich Beachtung finden. Für einen maximalen Sichtbereich auf nicht geraden Streckenverläufen sind die Kamerastandorte im kurvenäußeren Bereich zu wählen. Die Standortfestlegung ist in Abstimmung mit dem AG jedenfalls bei einer Ortsbegehung zu tätigen und zu validieren. Dies hat unter Einbeziehung der betriebsführenden Gesellschaft und der lokalen Koordinatoren zu erfolgen. Dabei muss auch die Kamerahöhe in geeigneter Weise betrachtet werden. Der spätere Kamerasichtbereich ist direkt vor Ort erforderlichenfalls ggf. mit Aufstiegshilfe oder anderer adäquater Technik festzulegen und zu dokumentieren. Wenn ein Freilandstandort neu zu planen/ zu errichten ist, ist eine SNZ Kamera vorzusehen, wenn beide Fahrtrichtungen eingesehen werden sollen. Eine SNZ Kamera ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn ansonsten 2 Fixkameras errichtet werden müssen. Soweit ein Kettenanlegeplatz räumlich in der Nähe ist, sollte der Standort so gewählt werden, dass auch er eingesehen werden kann. Gleichermaßen ist auch die Auswahl der Objektivbrennweite oder des Brennweitenbereiches bei Zoomobjektiven gegebenenfalls mit dem AG bei einer Ortsbegehung zu tätigen oder zu validieren. Dies hat unter der Betrachtung des späteren Anwendungsfalls zu erfolgen. Bei der Objektivauswahl ist darauf zu achten, dass Standard-Objektivbrennweiten eingesetzt werden, um Kosten zu reduzieren. Die jeweils projektbezogenen Vorgaben der weiteren Richtlinien und zutreffenden Planungshandbücher (z.b. RVS, etc.) sind zu beachten. Bei der Auswahl und Planung der Standorte sind die Erfordernisse von Montage und Instandhaltung zu berücksichtigen. Die Zugänglichkeit der Kamera mittels Aufstiegshilfe ist sicher zu gewährleisten. Bei neuen oder zu verändernden Videostandorten insbesondere mit SNZ-Kameras ist die Zugänglichkeit bzw. die Notwendigkeit einer Aufstiegshilfe zu prüfen und mit der zuständigen Betriebsorganisation abzustimmen. Im Bedarfsfall sind zusätzliche Haltebuchten für die erforderlichen Fahrzeuge oder geeignete Mastaufstiegshilfen vorzusehen Zudem sind geeignete, auf die jeweilige Örtlichkeit angepasste Zuwegungen zu den Standorten herzustellen: wenn der Standort neben der Autobahn nur von der Autobahn erreichbar ist o erforderlichenfalls Leitschienenunterbrechung oder Überstiegshilfe o geeignete Oberflächen o bei Lärmschutzwänden Tür vorsehen wenn der Standort neben der Autobahn über das Nebennetz erreichbar ist o geeignete Oberflächen o Parkmöglichkeit für Fahrzeug; je nach Erfordernis auch für Hubsteiger o bei Lärmschutzwänden Tür vorsehen Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 44 von 85
45 7.1.4 Kamerablickrichtung/ Home-Position Die Festlegung des Kamerasichtbereiches (Ausrichtung der Kamera und Brennweiteneinstellung) ist ein wesentlicher Aspekt in Planung und Systemerrichtung. Dies gilt sowohl für Fixkameras als auch für SNZ Kameras. Bei SNZ-Kameras ist zusätzlich eine Hauptausrichtung (Home-Position) festzulegen, welche im Videosystem bei der Systemerrichtung in Abstimmung mit der betriebsführenden Organisation zu konfigurieren ist. Entsprechend der Kamerapositionierung muss beim Einsatz von SNZ-Kameras eine geeignete Festlegung der Home-Position jeder Kamera so erfolgen, dass die Verkehrsbeobachtung in der Home-Position möglich ist. Die anwendungsspezifischen Vorgaben zur Festlegung des Bildausschnitts sind in den jeweiligen Kapiteln in diesem Dokument beschrieben und einzuhalten. Grundsätzlich gelten für die Festlegung dieser wichtigen Parameter die nachstehenden Anforderungen und der hier beschriebene Prozess, welcher Planung und Errichtung bis hin zur Abnahme überspannt. 1. Die Kameraausrichtung / Home-Position ist in der Planung festzulegen und zu dokumentieren (ggf. ist der Sichtbereich vor Ort bzw. mittels 3D-Planung zu ermitteln und in geeigneter Weise darzustellen). 2. Bei der Ausführungsplanung ist die Kameraausrichtung / Home-Position in Abstimmung mit der betriebsführenden Organisationeinheit zu prüfen und final festzulegen. 3. Die Kameraausrichtung / Home-Position von SNZ-Kameras ist so zu wählen, dass bei der gegebenen Videoqualität der Videodaten keine datenschutzrechtlich relevanten Bildinhalte übertragen werden. Einsehbarkeit von Fremdgrund bzw. nicht für die Verkehrsbeobachtung relevante Bereiche sind durch eine entsprechende Kameraausrichtung und -positionierung zu vermeiden. 4. Für SNZ Kameras ist bei der Inbetriebnahme eine Home-Position im Videosystem gemeinsam mit dem AG zu hinterlegen 5. Bei der Errichtung wird die korrekte Herstellung der Home-Position durch die ÖBA geprüft und. Hierbei ist wiederum die betroffene Betriebsorganisation einzubinden. Für Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte gelten die Regelungen in Kapitel Videostandard ASFINAG / Schnittstellen Die im vorliegenden Dokument dargestellten Planungsrichtlinien und technischen Spezifikationen stellen die Beschreibung des Videostandards der ASFINAG dar. Für alle Schnittstellen sind grundsätzlich offene und standardisierte Komponenten und Verfahren einzusetzen (siehe nachfolgende Schnittstellenmatrix). Falls dies nicht möglich ist, sind solche einzusetzen, welche im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des AG offen und standardisiert, mindestens aber für den AG offen und dokumentiert sind. Dies trifft auf Hardund Software gleichermaßen zu. Für beigestellte Komponenten wird die Einhaltung der Schnittstellenanforderungen vom AG sichergestellt. Die Schnittstelle zur Steuerung des Videosystems durch Drittsysteme ist im Kapitel beschrieben. Diese ist verbindlich einzusetzen, Abweichungen sind zu begründen und durch den AG freizugeben. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 45 von 85
46 In der folgenden Abbildung ist ein schematischer Überblick über die Architektur des Videostandard ASFINAG gegeben. Weiterführende Beschreibungen in Bezug auf die ÜZ/BZ sind im Dokument PLaBP enthalten. Abbildung 4: Schematischer Überblick der Architektur Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 46 von 85
47 Schnittstellen innerhalb Gewerk Video IN Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) Steuerung/ Konfiguration proprietär/ ONVIF IP-Kamera Video 100/ 1000 BaseT RJ45 - Audio [wenn AKUT erforderlich] Audiosignal analog Steuerung/ Konfiguration proprietär Kamera/ ONVIF Tunnel/ Videomanagement proprietär Kamera/ ONVIF Vorportal + IP-Kamera mit Detektion 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung proprietär Freiland Videostreaming - Steuerung/ Konfiguration wie Kamera LWL Tx Medienkonverter (in VAK) Video 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Audio [wenn AKUT erforderlich] MPEG4 oder H.264 BZ/ BS/ rvmz/ Outdoor- Schrank LWL Rx Medienkonverter (in AP/BZ) Steuerung/ Konfiguration Video Audio [wenn AKUT erforderlich] Steuerung/ Konfiguration LWL 1x SM proprietär MK-Strecke XML (API) Video MPEG4 oder H.264 RP-Gebäude Audio [wenn AKUT erforderlich] 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Rastplatz-Kombigerät mit Videomanagement XML (API) Netzwerkanbindung Videostreaming H.264 (von IP-Cam) Haustechnik/ Sensoren potentialfreie Kontakte Alarm - Bedienung USB proprietär/ generisch Steuerung/ Konfiguration XML (API) Video MPEG4 oder H.264 BZ/ rvmz/ ABM Speichermanagement-Kopf Audio [wenn AKUT erforderlich] 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Videomanagement XML (API) Videostreaming H.264 (von IP-Cam) Bedienung USB proprietär/ generisch BZ/ rvmz/ ABM Videomanagement XML (API) Software-Decoder 100/ 1000 BaseT RJ45 Videostreaming MPEG4 oder H.264 auf Bedienstation/ Bildwand/ Leittechnik Bedienung USB proprietär/ generisch Steuerung/ Konfiguration proprietär VMZ/ rvmz/ BZ Detektionsmanagement-Kopf Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung IEC/ OPC UA Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration XML (API) VMZ/ rvmz/ BZ Videomanagementrechner Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Kommunikation Tko (nicht PMS) IEC/ OPC UA Videostreaming - Tabelle 2: Schnittstellenmatrix Gewerk Video Eingänge Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 47 von 85
48 Schnittstellen innerhalb Gewerk Video OUT Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) Steuerung/ Konfiguration proprietär/ ONVIF IP-Kamera Video 100/ 1000 BaseT RJ45 MPEG4 oder H.264 Audio [wenn AKUT erforderlich] 24Bit AAC RTP Stream Steuerung/ Konfiguration proprietär Kamera/ ONVIF Tunnel/ Videomanagement proprietär Kamera/ ONVIF Vorportal + IP-Kamera mit Detektion 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung proprietär Freiland Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration LWL Tx Medienkonverter (in VAK) Video Audio [wenn AKUT erforderlich] LWL 1x SM proprietär MK-Strecke BZ/ BS/ rvmz/ Steuerung/ Konfiguration wie Kamera Outdoor- LWL Rx Medienkonverter (in AP/BZ) Video 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Schrank Audio [wenn AKUT erforderlich] MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration XML (API) Video MPEG4 oder H.264 RP-Gebäude Audio [wenn AKUT erforderlich] 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Rastplatz-Kombigerät mit Videomanagement XML (API) Netzwerkanbindung Videostreaming H.264 (von IP-Cam) Haustechnik/ Sensoren potentialfreie Kontakte Alarm - Bedienung USB proprietär/ generisch Steuerung/ Konfiguration XML (API) Video MPEG4 oder H.264 BZ/ rvmz/ ABM Speichermanagement-Kopf Audio [wenn AKUT erforderlich] 100/ 1000 BaseT RJ45 24Bit AAC RTP Stream Videomanagement XML (API) Videostreaming H.264 (von IP-Cam) Bedienung USB proprietär/ generisch BZ/ rvmz/ ABM Videomanagement 100/ 1000 BaseT RJ45 XML (API) Software-Decoder Videostreaming DP/ DVI Monitorsignal auf Bedienstation/ Bildwand/ Leittechnik Bedienung USB propritetär/ generisch Steuerung/ Konfiguration proprietär VMZ/ rvmz/ BZ Detektionsmanagement-Kopf Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung IEC/ OPC UA/ proprietär Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration XML (API) VMZ/ rvmz/ BZ Videomanagementrechner Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Kommunikation Tko (nicht PMS) IEC/ OPC UA Videostreaming - Tabelle 3: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Ausgänge Schnittstellen zu externen Gewerken IN Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) BZ/ rvmz BZ/ rvmz BZ/ BS rvmz rvmz rvmz AKUT Analyserechner (ANA) AKUT Managementrechner (AMR) Tunnelkopfrechner (TKo) Leittechnik (Server) Leittechnik (Bedienrechner) Bildwand (an Decoder angeschlossen) Detektionsdaten/ Parametrierung IEC / 1000 BaseT RJ45 Audiostreaming RTP-Stream Bedienung USB proprietär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC Bedienung USB proprietär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung Meldungen an Leittechnik Bedienung 100/ 1000 BaseT RJ45 USB IEC / OPC UA proprietär/ generisch Detektionsdaten (via TKo) IEC / OPC UA 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) Bedienung USB proprietär/ generisch Videostreaming > Video 100/ 1000 BaseT RJ45 MPEG4 oder H.264 Bedienung USB proprietär/ generisch Video DVI/ DP/ HDMI DVI/ DP/ HDMI Bedienung USB proprietär/ generisch Tabelle 4: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 48 von 85
49 Schnittstellen zu externen Gewerken OUT Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) BZ/ rvmz BZ/ rvmz BZ/ BS rvmz rvmz rvmz AKUT Analyserechner (ANA) AKUT Managementrechner (AMR) Tunnelkopfrechner (TKo) Leittechnik (Server) Leittechnik (Bedienrechner) Bildwand (an Decoder angeschlossen) Detektionsdaten/ Parametrierung IEC / 1000 BaseT RJ45 Audiostreaming RTP-Stream Bedienung USB propritetär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC Bedienung USB propritetär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung Meldungen an Leittechnik Bedienung 100/ 1000 BaseT RJ45 USB IEC / OPC UA propritetär/ generisch Detektionsdaten (via TKo) IEC / OPC UA 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) Bedienung USB propritetär/ generisch Videostreaming > Video DVI/ DP/ HDMI DVI/ DP Bedienung USB propritetär/ generisch Video - - Bedienung USB propritetär/ generisch Tabelle 5: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Ausgänge SCHRIFTFARBEN Rot Schwarz Blau Beistellung durch AG Lieferumfang AN Projekt Teil Video Lieferumfang AN Projekt Teil AET / PLT Tabelle 6: Legende der Schnittstellenmatrix Für die Planung, Kalkulation und Ausführung sind die in den jeweiligen PLaNT und PLaPB beschriebenen Schnittstellen verbindlich einzusetzen. Bei Widersprüchen gelten die Vorgaben der jeweiligen PLaNT und PLaPB in der letztgültigen Fassung Videosystem / Detektionssystem Der Planer hat in Abstimmung mit dem AG die spezifische Ausbildung des Videosystems in der Ausschreibungsplanung zu definieren. Diese ist i.d.r. vom Errichter/ AN BuS im Rahmen einer Ortsbegehung gemeinsam mit der ÖBA zu validieren. Die Ausführungspläne sind gemäß Dokumentationsrichtlinie (u.a. PLaDOK ) zu dokumentieren Vorgaben zur Instandhaltung Die Instandhaltung aller geplanten und verbauten Komponenten muss durch den AG selbst möglich sein. Soweit dafür spezielle Tools bzw. Systeme des jeweiligen Herstellers erforderlich sind, müssen diese dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Zudem dürfen Tools bzw. Systeme keine die Nutzung behindernden Schutzmechanismen aufweisen. Die Vorgaben gem. PLaPB Informationssicherheit sind einzuhalten. Lizenzen, soweit für Betrieb oder Instandhaltung von Videokomponenten Lizenzen erforderlich, müssen als zeitlich unbefristete durch den AG zu erwerben sein. Allfällige Beistellungen des AG im Bereich der Informationstechnologie und Netzwerke sind zu berücksichtigen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 49 von 85
50 7.2 Anforderungen an die Komponenten Die Geräte sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Störfestigkeit, CE- Kennzeichnung (Leistungserklärung) sowie einschlägigen technischen Richtlinien, z.b. ÖVE-Normen etc. und dem Stand der Technik ausgeführt werden. Weiters müssen alle Geräte und Kabel geprüft sein und das ÖVE-Prüfzeichen tragen. Für jede eingesetzte Komponente ist eine Konformitätserklärung vorzulegen. Produkte, welche dieses nicht tragen, müssen den ÖVE-Vorschriften gleichzuhaltenden Vorschriften vollinhaltlich entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bei allen Kombinationen der vorgegebenen möglichen Umfeldbedingungen muss sichergestellt sein. Die Kompatibilität zwischen den einzelnen eingesetzten Komponenten ist durch den Errichter/ AN BuS spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen. Kameras, SNZ-Systeme und Gehäuse kommen im Außenbereich und im Tunnel zum Einsatz. Die Komponenten müssen je nach Anwendungsfall den Anforderungen der RVS insbesondere bezüglich Temperaturbereich, Luftfeuchtigkeit und Schutzart genügen. Geräte, welche im Außenbereich situiert sind, befinden sich in der Blitzschutzzone LPZ 0. Dies ist bei Konstruktion und Ausrüstung zu berücksichtigen. Zudem ist die elektrische Sicherheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien (z.b. ÖVE-Normen) jederzeit zu gewährleisten. Für beigestellte Videokomponenten werden die genannten Anforderungen durch den AG sichergestellt. Ist aus Sicht des Planers oder des Errichters/ AN BuS mit den beigestellten Komponenten ein reibungsloser Betrieb der weiteren eingesetzten Komponenten nicht zu erwarten, sind die Auswirkungen und mögliche Lösungsvorschläge umgehend an den AG zu melden Elektromagnetische Verträglichkeit / Störfestigkeit Um die zuverlässige Funktion mehrerer Geräte in der näheren Umgebung sicherzustellen, ist die Emission von Störstrahlungen auf ein Minimum zu reduzieren. Gleichzeitig darf die Immission von Störeinflüssen das System in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die notwendige EMV-Klasse wird dabei von verschiedenen Randbedingungen bestimmt und muss individuell festgelegt werden. Alle eingesetzten Geräte und Komponenten müssen gemäß den geltenden Vorschriften geprüft sein und ein CE-Zeichen aufzuweisen. Sie haben außerdem den jeweils zutreffenden ÖNORMEN/ ÖVE-Normen zu genügen. Für beigestellte Videokomponenten werden die genannten Anforderungen durch den AG sichergestellt Robustheit / Wartung Die Kameras, Gehäuse und SNZ-Systeme, als auch alle für den Betrieb nötigen Komponenten sind für eine Mindestlebensdauer von 10 Jahren auszulegen. Nach 3 Jahren dürfen bei regelgerechter Wartung keine sichtbaren Verschlechterungen eintreten. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 50 von 85
51 Die Kameras, Gehäuse und SNZ-Systeme sind wartungsfrei auszulegen und müssen die volle Bildqualität, auch bei Erreichen der zulässigen Grenzwerte für Temperatur und Feuchtigkeit und Beleuchtung liefern. Im Wetterschutzgehäuse oder in der Kamera sowie im Kameraanschaltkasten sind keine mechanisch beweglichen Teile wie Lüfter o.ä. zulässig. 6 Für beigestellte Videokomponenten werden die genannten Anforderungen durch den AG sichergestellt Diebstahlschutz / -hemmung Die technischen Komponenten des Videosystems sind bestmöglich gegen Diebstahl zu sichern, bzw. ist die Montage der Komponenten so durchzuführen, dass ein Diebstahl ohne zusätzliche Hilfsmittel (Aufstiegshilfe, Werkzeug etc.) nicht möglich ist. Dies gilt auch für Komponenten, die nur mittelbar zur Videotechnik oder Detektionstechnik zu rechnen sind, aber für die Funktion der Anlage wesentlich sind (z.b. Solarpaneele in nicht netzversorgten Freilandbereichen). Für zusätzlich zu errichtende Masten im Außenbereich sind Aufstiegssicherungen vorzusehen siehe auch PLaPB TIFL. Zudem sind die Anforderungen, welche sich aus dem PLaPB Informationssicherheit ergeben zu erfüllen Energieversorgung Videokomponenten mit redundanten und/oder hotswap-fähigen Netzteilen sind entsprechend mehrfach an die Energieversorgung anzubinden. Dabei ist zumindest eine Versorgung durch das USV-Netz vorzusehen. Soweit nur ein einzelner Netzanschluss vorhanden ist, ist nach Möglichkeit das USV-Netz zu verwenden Werkstoff-/ Materialqualitäten Die Ausführung der zu liefernden Komponenten hat jedenfalls in geeigneten Materialien zu erfolgen. Dabei ist von einer Lebensdauer der Komponenten von mindestens 10 Jahren auszugehen. Ausgenommen davon sind Konstruktionen und Stahlbauteile, welche mindestens für 20 Jahre Lebensdauer vorzusehen sind. Die Vorgaben der relevanten technischen Richtlinien sind einzuhalten. Soweit dem AG unbekannte bzw. nicht spezifizierte Werkstoffe eingesetzt werden sollen, ist deren Eignung spätestens im Zuge der Planung durch den Errichter adäquat nachzuweisen. In Bezug auf Edelstahl wird insbesondere auf die RVS inklusive der zugehörigen authentischen Interpretation hinsichtlich der Werkstoffnummern verwiesen. Grundsätzlich sind erprobte Serienprodukte Einzelanfertigungen vorzuziehen. Für Freiland Standorte sind Videokomponenten in Aluminium-Ausführung vorzusehen. Diese Vorgabe gilt auch für Anlagen im Freiland (Rastplätze, Kontrollplätze, etc.) Im Bereich der Gültigkeit der RVS (Tunnel) sind die dort näher festgelegten Werkstoffvorgaben zum Edelstahl einzuhalten. Im Vorportalbereich sind alle Gehäuse bzw. Halterungen von Videokomponenten an dem Tunnel am nächsten stehenden Gantry jedenfalls 6 Sofern sie nicht betrieblich notwendig sind, wie z.b. Scheibenwischer, Scheibenwaschanlagen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 51 von 85
52 in Edelstahl gemäß RVS auszuführen. Die übrigen Videokomponenten im Vorportalbereich können gem. Vorgaben für Freilandstandorte ausgeführt werden, sofern die Montagehöhe >6m über Fahrbahn-Oberkante ist Beigestellte Komponenten Die nachstehend angeführten Video Komponenten werden i.d.r. durch den AG beigestellt. Diese Komponenten werden ausschließlich im Rahmen der Projekttätigkeiten durch den Errichter des Bauprojekts/ AN BuS montiert und gemeinsam bzw. in Absprache mit dem Lieferanten der Beistellung in Betrieb genommen: IP Kameras (fix und SNZ; ohne und mit integrierter Detektion) Video-Anschaltkästen (inkl. Einbauteile und ggf. inkl. Mikrofon für AKUT Systeme) Die nachstehend angeführten zentralen Komponenten werden im Rahmen von Beistellungen geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Speichersystem Rastplatz Decoder / Bedienstationen Speicher für Audio und Videodaten (Speicher-Management Kopf) Zentrale Detektionseinheiten (Detektions-Management Kopf) Vor-Ort-Bedienung / Notbedienung Nicht Teil der Beistellung sind u.a.: Haltevorrichtung oder Kurzmast/ Mastadapter für Kameras Systemschränke Monitore KVM Strecken Die Schnittstellen zu den beigestellten Video-Komponenten können der Schnittstellenmatrix in Kapitel entnommen werden. Weiters ist die Leistungsabgrenzung zwischen Errichter/ AN BuS und Lieferanten der Beistellkomponenten gem. Kapitel zu beachten. Bei der Montage und Inbetriebnahme sind die Vorgaben, welche mit der Beistellung übermittelt werden, zu beachten. Dies gilt auch hinsichtlich der Instandhaltung der beigestellten Komponenten soweit diese nicht durch das mit der Beistellung beauftragte Unternehmen oder den AG selbst erfolgt. Die Beschaffung o.a. Komponenten durch den Errichter/ AN BuS ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und zulässig. Diese sind jeweils zu dokumentieren. Eine Übersicht der aktuell verfügbaren Technik inkl. zugehöriger Datenblätter ist in der Menükarte Video- und Netzwerktechnik Beistellung gegeben, welche projektaktuell vom AG bereitgestellt wird. Datenblätter beigestellter Komponenten (inkl. Einbaumaße, Energiebezug etc.) werden vom AG zur Verfügung gestellt. Zur Planung bzw. Realisierung sind die jeweils aktuellen Versionen der Datenblätter beim AG abzurufen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 52 von 85
53 7.2.7 Abruf der beigestellten Komponenten Der Abruf der entsprechenden Leistungen des AG hat durch den Errichter/ AN BuS rechtzeitig auf Basis der in Kapitel 5.8 definierten Fristen zu erfolgen. Der Abruf ist durch den Netzkoordinator des jeweiligen Projektes zu tätigen. Sofern es sich bei der Beistellung um Komponenten handelt, die der Errichter/ AN BuS montiert, werden diese dem Errichter/ AN BuS durch den Lieferanten direkt übergeben. In diesem Zuge muss der Errichter/ AN BuS (Anlagenerrichter) den Empfang mittels Unterzeichnung eines Lieferscheins oder entsprechend bestätigen. Es ist nicht vorgesehen, dass Übernahme und Bestätigung auf der Baustelle durch Betriebspersonal des AG erfolgen (siehe Kapitel 5.4.1) Video-Anschaltkasten (VAK) Allgemein Die Video- und Datenausgänge der Kameras sind im Regelfall über LWL anzuschalten. Die Umsetzung von Kupfer auf LWL in unmittelbarer Nähe der Kamera i.d.r. innerhalb eines VAK vorzunehmen. VAK werden sowohl für Tunnelanlagen als auch für Freilandstandorte beigestellt VAK im Freiland Im Regelfall sind für VAK bei Rastanlagen und Parkplätzen sowie bei für Personen frei zugänglichen Bereichen vor Vandalismus geschützte Ausführungen einzusetzen. Für alle anderen Installationen ist es ausreichend, VAK mit normalen Verschraubungen für die Kabeleingänge zu nutzen. Die erforderliche Ausführung ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Positionierung der VAK hat so zu erfolgen, dass Spursperren bei Wartungsarbeiten vermieden werden. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur unter besonderen Bedingungen, wie z.b. eingeschränktem oder mangelhaftem Sichtbereich der Kamera bei seitlicher Montage im Freiland, zulässig. Die Zugänglichkeit der Klemmen und Geräte muss für Instandhaltung, Reparatur, Komponententausch oder Reinigung im montierten Zustand möglich sein. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Bei der Anschaltung von IP Fixkameras (ggf. mit integrierter Detektion) ist die Verwendung von VAK nicht zwingend erforderlich, wenn diese max. 30m Kabelweg zum CN.as- Accesspoint aufweisen. An diesen Standorten soll auf die Errichtung von VAK nach Möglichkeit verzichtet werden. Die vom AG beigestellten IP SNZ-Kameras verfügen nicht über einen integrierten LWL- Anschluss 7. Um eine Datenübertragung via LWL zu ermöglichen ist es erforderlich, einen externen Medienkonverter (MK) vorzusehen. Der MK ist ebenso wie das erforderliche Zubehör (Mini Patchfeld / Mini-Spleißkassette/ Spleißbox, Netzgerät etc.) in den VAK eingebaut. 7 SFP Small Form Factor Pluggable Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 53 von 85
54 PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Bei der Montage von IP SNZ-Kameras auf Konstruktionen mit eigenen Gantryverteilern (z.b. begehbare VBA Querschnitte o.ä.) ist der Einsatz von zusätzlichen VAK zum Einbau videotechnischer Komponenten PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Der Einbau von videotechnischen Einrichtungen (z.b. des Medienkonverters) in den Gantryverteiler ist dabei grundsätzlich zulässig. Ebenso ist zu prüfen, ob der LWL Zubringer zum Gantryverteiler als Übertragungsstrecke für die Videokamera (Kamera - CN.as-Accesspoint) genutzt werden kann VAK im Tunnel Die VAK im Tunnel sind in unmittelbarer Nähe der Kameras zu situieren. Um eine einheitliche Ausstattung zu ermöglichen ist für jede Kamera ein eigener VAK vorzusehen. Die Kameras sowie die VAK sind dabei so zu situieren, dass Verkehrsbeeinträchtigungen infolge Reparaturen auf ein Minimum begrenzt werden. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Das örtliche Absetzen der Einbauten der VAK z.b. in die nächstgelegene Elektronische (EN) ist ebenso wie das Verlegen der VAK vom Fahrraum in angrenzende Bereiche (Zuluftkanal, Kabelkollektor etc.) nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese beschriebenen Sonderfälle sind jedenfalls bereits in der Planungsphase mit dem AG abzustimmen und durch den AG freizugeben Besonderheiten bei AKUT Bei Tunnelanlagen, in denen das Akustische Tunnelmonitoringsystem AKUT zur Anwendung kommt, sind die Systemkomponenten IEPE-Modul / Mikrofon im bzw. am VAK zu situieren. Der VAK ist dabei im Regelfall seitlich an der Tunnelwand zu situieren. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kamera weitgehend mittig im Tunnel verbaut wird, sofern durch den AG nichts anderes projektspezifisch vorgegeben wird (siehe Kapitel 7.6.9). 7.3 Anforderung an Konstruktionen Die Konstruktionen zur Aufnahme von Videokomponenten sind hinsichtlich Statik bei der Planung in geeigneter Weise nachzuweisen. Dazu sind die aktuellen Datenblätter der Beistellkomponenten beim AG anzufordern und Gewicht, Aufbau und Windlast bei der Konstruktion der Kameraaufnahme einzuberechnen Video Haltevorrichtung Die Vorrichtung ist so auszuführen, dass eine einfache Montage / Demontage des Wetterschutzgehäuses möglich ist (ggf. zweiteilige Ausführung). Es ist darauf zu achten, dass bei Montage am Tunnelulm das Lichtraumprofil nicht beeinträchtigt wird und trotzdem eine leichte Montage möglich ist. Hierzu ist die Konsole ggf. mehrteilig und im Aufnahmepunkt der Kamera drehbar auszuführen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 54 von 85
55 7.3.2 Videomast Videomasten sind bei Erfordernis mit Aufstiegshilfe auszuführen um einfache Wartungsund Reinigungsarbeiten zu gewährleisten. Eine nähere Beschreibung der Videomasten (z.b. Materialstärke) findet sich in PLaPB TIFL. Es ist zulässig, bestehende Infrastruktur (z.b. Lichtmast) für die Montage von Kameras und Video-Anschaltekästen (siehe Kapitel 7.2.8) bei entsprechenden Anlagen zu verwenden. Dabei ist jedoch jedenfalls die Statik nachzuweisen und für die Wartung die Zugänglichkeit der Videokomponenten zu ermöglichen. Der Nachweis der Statik muss auch die Prüfung enthalten, dass auch bei Wind ein ruhiges Kamerabild gewährleistet ist Anprallschutz Gemäß der hierfür gültigen RVS ist zu prüfen, ob an den Aufstellvorrichtungen für die Videoanlagen, entsprechend deren Situierung ein Anprallschutz erforderlich ist. Falls dies zutrifft, ist der Anprallschutz gem. RVS auszuführen Schneeschutzvorrichtung Die entsprechenden Vorrichtungen sind gem. entsprechenden Ausführungen im PLaNT CN.as-Linie / Systemschränke zu realisieren. Projektspezifische Anpassungen sind auf deren Notwendigkeit und Zulässigkeit zu prüfen Hinweisschilder Die videotechnische Überwachung ist für die Verkehrsteilnehmer durch das Anbringen des Hinweisschildes Videoüberwachung gemäß RVS Vorportal an folgenden Örtlichkeiten kenntlich zu machen: Tunnel Rastplatz Weiterführende Informationen sind den Dokumenten des PLaPB TIFL bzw. PLaPB Leitplanung 2018 Rastplätze zu entnehmen. 7.4 Weitere Schnittstellen zum ASFINAG-Videosystem Allgemeines Die Netzwerk-Infrastruktur wird grundsätzlich durch den AG errichtet und gewartet. Die Errichtung und Konfiguration erforderlicher Netzwerk-Infrastruktur erfolgt durch Abstimmung mit dem lokalen CN.as-Koordinator. Sämtliche Komponenten der Videoanlage, die eine Netzwerkanbindung erfordern, sind an die durch den AG beigestellten Switches anzuschalten. Die Anzahl der erforderlichen Netzwerkports ist durch den Errichter/ AN BuS zu erheben und dem AG bekanntzugeben. Diese Festlegung gilt sowohl für die durch den Errichter/ AN BuS gelieferte als auch für die durch den AG beigestellte Hardware, wie z.b. Videobildspei- Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 55 von 85
56 cher. Als Basis für die Ermittlung des Bedarfes an Netzwerkports der beigestellten Komponenten sind die vom AG zur Verfügung gestellten Datenblätter heranzuziehen. Die Menge der benötigten Switchports bzw. Netzwerkausrüstung ist dabei zu minimieren IP-Adresse- und Netzwerkbereichsvergabe IP-Adressbereiche werden grundsätzlich durch den AG vergeben. Dabei ist standortbezogen unter Berücksichtigung netzweiter Vorgaben vorzugehen. Um die Kommunikation zwischen getrennten Netzwerkbereichen im Bedarfsfall zu ermöglichen, sind die entsprechenden Freischaltungen durch den Netzkoordinator des Errichters/ AN BuS bei den für das Netzwerk zuständigen Stellen des AG zu beantragen. Dabei sind jedenfalls die Vorgaben zur Informationssicherheit zu berücksichtigen und die bereichsübergreifenden Datenübertragungen auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren Anbindung Die Anbindung der Endgeräte erfolgt immer mit 100 Mbit/s, einzige Ausnahme hierzu ist das Bildspeicher Archiv, welches mit Mbit/s angebunden wird. Die Einrichtung und Konfiguration der Endgeräte hat in Abstimmung mit den lokalen Zuständigen der ASFINAG für das Netzwerk zu erfolgen. Die Netzwerkanschlüsse von mehreren Kameras in einem gemeinsamen Bereich sind so auf die Netzwerkinfrastruktur aufzuteilen, dass eine maximale Ausfallsicherheit gegeben ist. Aufeinander folgende Kamerastandorte (speziell im Tunnelbereich) sind nach Möglichkeit über getrennte Netzwerkkomponenten anzubinden. Der Ausfall aller Kameras eines Bereichs bei Ausfall einer einzelnen Netzwerkkomponente ist zu verhindern. Sofern Server oder andere Komponenten mit mindestens zwei Netzwerkanschlüssen (NIC) eingesetzt werden, sind diese als redundante Anbindung im Sinne eines Teamings (hotstandby) zu konfigurieren. Dies ist jedenfalls für beigestellte Speicher- und Videodetektionsserver vorzusehen. Der Einsatz von Power-over-Ethernet (PoE) ist für IP-Kameras im Gebäudebereich zulässig und PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Für Freilandstandorte bzw. Kamerastandorte im Tunnelfahrraum ist PoE nicht zulässig Anbindung von Servern Für die Datenanbindung von serverbasierte Systemkomponenten ist eine redundante Ausführung vorzusehen (Teaming). Je Server sind i.d.r. bereitzustellen und mit dem zuständigen CN.as Koordinator abzustimmen: 2x Anschluss (1000Base-Tx Gbit Cu RJ45) 2x IP-Adresse Fernwartungszugang Es sind ausschließlich die durch den AG beigestellten Fernwartungszugänge zu nutzen. Siehe hierzu auch PLaNT Jedenfalls sind die Vorgaben zur Informationssicherheit des AG einzuhalten. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 56 von 85
57 Abstimmungen zu CN.as Es ist zu berücksichtigen, dass die durch CN.as angegebenen Bandbreiten des Netzes Bruttobandbreiten des Netzes sind. Die Nutzbandbreite ergibt sich erst nach Abzug des Protokoll-/ Sicherungsoverheads von ca. 10% der Bruttobandbreite. Die Anforderungen an CN.as hinsichtlich Linieninfrastruktur und Übertragungstechnik (insbesondere Schnittstellen und Bandbreiten) sind frühzeitig mit dem für das Netzwerk zuständigen des AG abzustimmen und daraus resultierende erforderliche Leistungen vor Ort im jeweiligen Projekt aufzunehmen. Spezifikationen zum CN.as sind aus weiteren Planungshandbüchern (insbesondere PLaNT CN.as- Linie Standard) zu entnehmen. In der lokalen Übertragung im Tunnelbereich ist die entsprechende Übertragungstechnik projektbezogen aufzubauen. Details siehe Kapitel Im Rahmen der Abstimmungen sind insbesondere die Umsetzung der Vorgaben aus den Kapiteln bis zu überprüfen und zu kommunizieren. Im Zuge der Umsetzung aller erforderlicheren Maßnahmen gemäß PLaPB Informationssicherheit haben Planer und Errichter davon auszugehen, dass zwischen den Videoanlagen und den zentralen Komponenten (PMS, Tunnelleittechnik etc.) Firewalls bestehen Steuerungsschnittstelle Die Steuerungsschnittstelle erlaubt externen Systemen den Zugriff auf das ASFINAG- Videosystem zur Steuerung von Videoquellen (z.b. Kamera, Speicher) und Videosenken (z.b. Videodecoder). Alle relevanten Funktionen für Drittsysteme sind über diese Schnittstelle verfügbar. Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um eine Netzwerkschnittstelle, welche über TCP / IP mit einem XML-basierten Protokoll bzw. einem entsprechenden API 8 arbeitet. Die Übertragung erfolgt bidirektional. Die Detailbeschreibung der Steuerungsschnittstelle ist in der Anlage zu diesem Dokument (PLaNT ) enthalten. Bei der Neuerrichtung von Systemen mit Schnittstelle zum ASFINAG Videosystem ist ausschließlich die beschriebene Steuerungsschnittstelle zu verwenden Streamingschnittstelle Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um eine Netzwerkschnittstelle. Die Daten werden nach MPEG4 oder H.264 (oder neuerer Codec) verlustbehaftet komprimiert. Dieses ist um die Möglichkeiten der Bandbreite bis 4Mbits/s und Interlacing/ Quantisierung ergänzt. Sämtliche Streamingkomponenten (IP-Kameras, Videobildspeicher etc.) werden vom AG beigestellt die Beschreibung der Streamingschnittstelle dient daher lediglich als Information. 8 Application Prgramming Interface Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 57 von 85
58 7.4.4 Anbindung der automatischen Videobildauswertung Grundlagen Maßgebend für diese Schnittstellen ist das PLaNT Technische Spezifikation videobasierte Detektionssysteme. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Forderungen genannt Steuerungsschnittstelle Für die Kopplung der automatischen Videobildauswertung an die Tunnelleittechnik gilt das im Kapitel beschriebene. Die automatische Videobildauswertung ist über eine Ethernet-Netzwerkschnittstelle anzubinden Bildsignale Die Bildsignale werden über die Streamingschnittstelle bereitgestellt. Als eingehende Bilddaten muss die videobasierende Detektion nur noch in Ausnahmefällen (partieller Austausch von Bestandstechnik) analoge Bildsignale Composite PAL über FBAS verarbeiten. Im Normalfall kommen jedoch IP-Kameras erforderlichenfalls mit integrierter Detektion zur Anwendung. 7.5 Freilandinfrastruktur Allgemeine Grundsätze Ziele Die Videoanlagen der genannten Bereiche sind so zu planen, dass sie die Erreichung der Ziele gemäß Kapitel sicherstellen. Dabei ist bei der Anordnung der Systeme das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Komponenten zu beachten. Insbesondere sind jeweils die Erfordernisse des gleichzeitigen Einsatzes von SNZ-Kameras und Fixkameras zu prüfen (siehe Kapitel 7.1.1) Weiterführende Informationen zur Freiland Infrastruktur sind im Dokument PLaPB TIFL ersichtlich. Anwendungskriterien Freie Strecken außerhalb von Verkehrsbeeinflussungsanlagenbereichen sollen dann entsprechend mit einer Videobeobachtung ausgerüstet werden, wenn sie aus einem der folgenden betrieblichen Aspekten heraus dieses Erfordernis aufweisen: (a) Durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) der durchgehenden Strecke > Kfz/24h bei 4-streifiger Fahrbahn bzw. > bei 6-streifiger Fahrbahn (b) Unfallhäufungspunkt (c) Witterungsverhältnisse, welche eine besondere Betreuung der Strecke durch den Winterdienst erfordern Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 58 von 85
59 (d) Knotenbereiche mit durchschnittlicher täglicher Verkehrsbelastung (DTV) > Kfz/24h bei 4-streifiger Fahrbahn bzw. > bei 6-streifiger Fahrbahn auf einer Strecke im Knotenbereich (e) Bei Einsatz einer projektbezogenen automatischen Videobildauswertung (f) Verkehrs- oder Betriebstechnische Anlagen mit besonderem Bedarf an Videoüberwachung Die Kameradichte entlang der Strecke ist projektspezifisch zu prüfen, den betrieblichen Anforderungen anzupassen und wird durch den Planer vorgeschlagen und mit dem AG abgestimmt. Der Einsatz temporärer Kameras dient zur vorübergehenden Verkehrsbeobachtung an verkehrlich kritischen Bereichen, oder kommt bei temporären Einrichtungen (z.b. bei Baustellenüberwachungen) zur Anwendung. Sie sind i.d.r. nicht Bestandteil von Planungen zu VBA oder sonstigen Infrastrukturprojekten, sondern dienen beispielsweise in der Verkehrsüberwachung und Informationsgewinnung während der Bauzeit Übertragungstechnik Im Bereich Freiland (freie Strecke, Rastplätze, Kontrollplätze) sind IP-Kameras einzusetzen. Diese Kameras (Fixkameras mit/ ohne Detektion sowie SNZ-Kameras) werden vom AG beigestellt, die Vorlegerleistungen sind im Rahmen des Projektes zu erbringen. Die Bilddaten der IP-Kameras werden direkt an der Kamera in Form eines digitalen Videostreams angeboten. Die Videostreams sind i.d.r. über LWL zum nächstgelegenen CN.as- Accesspoint zu übertragen und dort an den Switch anzuschalten. Eine Beschreibung der Systemschnittstellen findet sich in Kapitel 7.8 des vorliegenden Dokumentes. Die Nutzung einer kupferbasierten Anbindung ist nur in Ausnahmefällen und bei max. 30m Kabelweg zwischen CN.as-Accesspoint und Kamera zulässig und entsprechend zu begründen. In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Erfordernis eines zusätzlichen Schutzes gegen Überspannungen (Kombiableiter) hingewiesen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Bei der leitungstechnischen Erschließung neuer Kamerastandorte im Bereich Freiland ist die Verkabelung so auszuführen, dass eine Erweiterung um eine zusätzliche Kamera ohne Erfordernis einer nachträglichen Zusatzverkabelung möglich ist (Daten- und Energieversorgungsleitung). Somit ist bei einem Kamerastandort je Kamera eine zusätzliche, vorerst nicht belegte Verbindung zwischen Kamera und Endstelle (i.d.r. CN.as-Accesspoint) vorzusehen. Die Kabel sind mit angepasster Überlänge einzubringen, die Überlängen sind ordnungsgemäß an geeigneter Stelle (Ziehschacht o.ä.) abzulegen Ausrüstung Videostandorte und -komponenten Im Freiland kommen an neuen Kamerastandorten IP-Kameras zum Einsatz. Die IP Kameras (Fixkamera sowie SNZ-Kamera mit / ohne Detektion) werden vom AG beigestellt. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 59 von 85
60 Die Auswahl der zu beschaffenden und beigestellten Komponenten hat so zu erfolgen, dass ein Optimum zwischen Funktionalität der entstehenden Anlage und Wirtschaftlichkeit gefunden wird. Dementsprechend sind alle Installationen erforderlichenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen zur Erleichterung der Instandhaltungstätigkeiten zu planen. Der Kameraabstand, so eine lückenlose Überwachung gefordert ist, ist von Strecken auf max. ca. 300m bei gerader Strecke zu begrenzen. An Steigungs- und Gefällestrecken sowie in Kurven und Knotenpunkten ist er auf die örtlichen Gegebenheiten so abzustimmen, dass der nächste Kamerastandort im Bild noch als Objekt erkennbar ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Kamerasysteme zu installieren. Zusätzliche SNZ-Systeme sind in genauer Abwägung zwischen den Anforderungen der künftigen Nutzer und der Wirtschaftlichkeit vorzusehen. Darüber hinaus sind die Kamerastandorte bei Einsatz videobasierter Detektion so zu wählen, dass (a) eine teilweise oder vollständige Abschattung des Sichtbereiches (= Detektionsbereich) durch Fahrzeuge oder andere Gegenstände minimiert wird. Sofern sich dadurch eine Standortwahl ergibt, die im Widerspruch zu den Forderungen des Betriebspersonals steht, sind zusätzliche Kameras einzurichten; (b) sie in den Toleranzgrenzen der automatischen Videobildauswertung schwankungsund erschütterungsfrei sind, (c) dass keine bekanntermaßen den Detektionsprozess störenden Einflüsse im Bild auftreten (Wasseroberfläche, Bäume/ Baumblätter/ Büsche, Blendungen durch stationäre oder temporäre Beleuchtung inkl. Warnleuchten), (d) dass keine Störungen durch Menschen oder Tiere auftreten können Montageposition Die Montagehöhe von Kameras beträgt im Freiland in der Regel mindestens 8m über Oberkante Fahrbahn. Für spezielle Anwendungen kann die Montagehöhe in Abstimmung mit dem AG reduziert werden. Dies ist jedoch zu begründen und vom AG freizugeben. Für die Ein- und Ausfahrten ist wegen der Zweckbestimmung der Kamera ein bestimmter Blickwinkel einzuhalten, sodass einerseits die Aufstellvorrichtung entsprechend zu positionieren ist und andererseits die Vorgaben zur Kameraausrichtung exakt einzuhalten sind. Diese werden in den nachstehenden Abbildungen dargestellt. Dabei kennzeichnet (1) den Erfassungsbereich. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 60 von 85
61 Abbildung 5: Empfohlener vertikaler und horizontaler Montagewinkel Der vertikale und horizontale Montagewinkel muss jeweils <= 40 betragen. Dazu ist die Montagehöhe der Kamera entsprechend zu wählen CN.as-Accesspoints Die Standorte erforderlicher CN.as-Accesspoint zur Aufnahme von Videokomponenten sind so zu wählen, dass die Schrankanzahl minimiert wird. Bestehende CN.as-Accesspoints sind zu nutzen, soweit sie ausreichende Reserven bieten. In gleicher Weise ist auch die Übertragung zwischen Kamera und CN.as-Accesspoints zu planen. Dazu hat eine Abstimmung mit dem lokalen Koordinator bzw. den für das Netzwerk Zuständigen der ASFINAG zu erfolgen. Die Videokomponenten (Medienkonverter, speziell für das Videosystem erforderliche Netzwerkkomponenten etc.) sind in zweitürigen CN.as-Accesspoints auf der linken Seite unten zu positionieren. Die entsprechende Planung ist mit CN.as-Koordinator bzw. dem Zuständigen des AG für die CN.as-Accesspoint/ Netzwerktechnik abzustimmen. Die Vorgaben für CN.as-Accesspoints gemäß PLaPB TIFL sind jedenfalls zu berücksichtigen Verkabelung Soweit in den nachstehenden Unterkapiteln keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Verkabelung zum Anschluss der Kamera die folgenden Anforderungen. Pro Kamerastandort ist im Regelfall ein VAK (siehe Kapitel 7.2.8) vorzusehen. Die Kabel zwischen Kamera und VAK sind Teil der Beistellung. Zwischen VAK und CN.as- Accesspoint sind min. 6 LWL-Fasern vorzusehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Kabeldicke/ Biegeradius für den Kabelweg problematisch) kann die Anzahl der Fasern auf 2 je Kamera beschränkt werden. Die Fasern sind im VAK in der Spleißkassette (Teil der Beistellung VAK) aufzulegen. Es kommt ausschließlich single mode Technik zum Einsatz. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 61 von 85
62 Alle Stecker für Stromversorgung und Netzwerkverkabelung (LWL, Cu) sind zwischen den eingesetzten Komponenten abzustimmen! Sofern der Kabelweg zwischen Aufstellvorrichtung und CN.as-Accesspoint maximal 30m beträgt, ist ein direkter Anschluss mit Cu-Kabel Cat6 oder höherwertig zulässig. Hierbei ist jedoch ein geeigneter Blitz-/ Überspannungsschutz im CN.as-Accesspoint vorzusehen! Grundsätzlich ist eine vom Datenanschluss getrennte Stromversorgung der Kamera zu realisieren Rastplätze, Raststationen und Parkplätze Anwendungskriterien Das vorliegende PLaNT ist für Rastplätze anzuwenden. Soweit für Rastplätze eine eigene Richtlinie (z.b. PLaPB Leitplanung 2018 Rastplätze, PLaPB TIFL etc.) besteht, sind die im vorliegenden Dokument getroffenen Aussagen als PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN zu verstehen. Grundsätzlich sind alle Rastplätze mit Videotechnik auszustatten, die es dem Betriebspersonal ermöglicht den Rastplatz vollständig zu überblicken. Videoausstattungen auf Parkplätzen sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Ausrüstung an Rastplätzen An Rastplätzen sind die nachstehend genannten IP-Kameras vorzusehen. Bei der Planung ist die Auswahl der Standorte mit der vorhandenen Infrastruktur abzugleichen. Bestehende Masten (Lichtmasten, etc.) sind sofern möglich für die Situierung der Kameras zu nutzen. Es sind zumindest folgende IP-Kameras vorzusehen: 1x Einfahrtskamera (Fixkamera) Montagehöhe min. 3,5m auf Masten. Blickrichtung in Fahrtrichtung. Es gelten die Regelungen gem. Kapitel x Ausfahrtskamera (Fixkamera) Montagehöhe min 3,5m auf Masten. Blickrichtung in Fahrtrichtung Es gelten die Regelungen gem. Kapitel x SNZ-Kameras mit Blick auf die vorhandenen Notrufeinrichtungen sowie auf den Defibrillator und den allgemeinen Bereich der Stellflächen. Die Montagehöhe hat mindestens 8m über Fahrbahnoberfläche zu betragen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN: Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte an der Hauptfahrbahn (Blickrichtung bzw. Home-Position in Fahrtrichtung). Eine Kamera mit Weitergabe der Bilder an Dritte ist dann vorzusehen, wenn die Kriterien für den Einsatz als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte gegeben sind (siehe Kapitel 7.5.7) Die genaue Situierung der Kameras ist im Rahmen der Planungsarbeiten festzulegen. Dabei ist wie folgt zu beachten: Die vollständige Abdeckung sämtlicher Flächen, insbesondere der LKW Stellflächen, ist zu gewährleisten (siehe Kapitel 7.5.3) Die Kameras sind hinsichtlich ihres Montagepunktes so mit der Beleuchtungsanlage des Rastplatzes abzustimmen, dass eine Verwertbarkeit der Videobilder auch bei Nacht sichergestellt ist (siehe auch PLaPB TIFL). Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 62 von 85
63 Montage der Kameras kann auf bestehender Infrastruktur (z.b. Lichtmasten) erfolgen, sofern diese den Vorgaben für die Positionierung entsprechen und den statischen Anforderungen für die Montage der Videoausrüstung genügen. Die Statik ist in der Planungsphase zu prüfen Für Videoanschlusskästen sind i.d.r. vor Vandalismus geschützte Ausführungen vorzusehen. Ein alternativer Einsatz von herkömmlichen Videoanschlusskästen ist mit der zuständigen betriebsführenden Organisationseinheit abzustimmen. Es ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, ob weitere SNZ-Kameras für die Überwachung der Anlage erforderlich sind. An Rastplätzen mit Infrastrukturzeile bzw. mit besetzten Bauwerken gelangt das Speichersystem Rastplatz (im Folgenden auch "Rastplatz-Speichersystem") zur Ausführung (Aufzeichnung der Videodaten). Die Rastplatz-Speichersysteme (Beistellung durch AG) sind dabei so ausgeführt, dass eine autonome Funktion sichergestellt ist. Bei der Planung ist ausreichend Platz im Systemschrank der Anlage vorzusehen. Sofern eine USV vorhanden ist, sind die Rastplatz-Speichersysteme durch diese zu versorgen. Gespeichert werden 4 Kameras: Einfahrt, Ausfahrt, 2x SNZ. Weitere vorhandene Kameras werden nicht an den Speicher angebunden. Die Notruftaster sind ebenso wie der Entnahmekontakt des Defibrillators an das Rastplatz- Speichersystem anzuschalten (potentialfreie Kontakte). Bei Auslösung eines Alarms / bei Entnahme des Defibrillators werden die SNZ-Kameras durch das Rastplatz-Speichersystem korrekt ausgerichtet (Preset) und der lokale Alarmspeicher / Bildspeicher aktiviert. Bei der Ausführung des Videosystems sind alle erforderlichen Presets im Videosystem anzulegen. Die erforderliche Weiterleitung der Alarme an die ÜZ ist über die Haustechnik des Rastplatzes zu realisieren. Ebenso ist das Erfordernis der automatischen Aufschaltung der Alarmbilder (Livebild) im Rahmen des Bauprojektes mit zu berücksichtigen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Soweit am Rastplatz Notrufsysteme vorhanden sind, muss eine Integration mit dem am Rastplatz nach Videostandard ASFINAG errichteten Videosystem erfolgen. Diese ist so vorzusehen, dass die Aktivierung von Notruftastern oder anderen Sensoren für die Aufzeichnung von Videos vorteilhafte Kameraeinstellungen / Prepositions von SNZ-Systemen bewirkt, eine Aufzeichnung startet und in der zuständigen VMZ einen Alarm mit Bildaufschaltung und ggf. Speicherung bewirkt. Das Notrufsystem des Rastplatzes ist in geeigneter Weise mit der Leittechnik der zuständigen ÜZ zu verbinden bzw. als Subsystem dort zu integrieren. Weitere Schnittstellen siehe Kapitel Ausrüstung an Raststationen und Parkplätzen Das Erfordernis der videotechnischen Ausstattung von Raststationen und Parkplätzen (Rastplätzen ohne Infrastrukturzeile) ist mit dem AG abzustimmen. Im Fall des Einsatzes einer Videoanlage sind jedenfalls IP-Kameras einzusetzen, die Anzahl und Ausrichtung der Kameras ist mit dem AG abzustimmen. Die Netzwerkdaten der beigestellten IP-Kameras sind in der nächstgelegenen Streckenstation in das Videonetzwerk des AG einzubinden. An Parkplätzen gelangen i.d.r. keine Rastplatz-Speichersysteme zur Ausführung. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 63 von 85
64 Ausrüstung an MIDI Parkplätzen Für MIDI-Parkplätze (Parkplätze mit MIDI-Infrastrukturzeile) gelten prinzipiell die Regelungen für Rastplätze gem. Kapitel mit folgenden Abweichungen: Pro MIDI-Parkplatz sind maximal 2 Stück SNZ-IP-Kameras vorzusehen. Der Sichtbereich der Kameras hat folgende Bereiche abzudecken: Infrastrukturzeile Notrufsäule (NRS) Fahrzeugstellflächen Einfahrtsbereich Ausfahrtsbereich Die Kamerapositionen und Sichtbezugsrichtungen sind pro Anlage festzulegen. Die Kamerahöhen entsprechend den allgemein für Rastplätze und Parkplätze genannten. Es ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, ob und wie viele von bis zu 4 weiteren Kamerastandorten pro MIDI-Parkplätze für ein späteres Nachrüsten vorinstalliert werden (Rohre und Kabel). Es erfolgt keine Speicherung, es ist daher auch kein Rastplatz-Speichersystem zu berücksichtigen. Die Realisierung autonomer Funktionen (Erkennung von Ereignissen, Anfahren von Presets) erfolgt nicht im Videosystem LKW-Stellplatz-Informationssystem (LKW SPI) Anwendungskriterien Das LKW SPI der ASFINAG ist ein System zur Anzeige der LKW-Stellplatzauslastung auf ausgewählten Rastplätzen Parkplätzen und Raststationen. Zur Erhebung der Auslastung werden Videokameras für die visuelle Beurteilung eingesetzt. Die folgenden Festlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Videoaspekte der LKW SPI. Der Aufbau von Videoinfrastruktur (Anzahl und Verteilung von Kameras) für die Nutzung im LKW SPI ist je Stellplatzanlage PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Primär kommt das System auf Anlagen mit zahlreichen LKW-Stellplätzen an Hauptachsen zum Einsatz. Bei der Errichtung neuer Rastanlagen bzw. bei der Sanierung bestehender Anlagen, ist zu überprüfen, ob eine Videoinfrastruktur für die Nutzung im LKW SPI erforderlich ist. Ziel ist die Generierung von Belegungsinformationen zum ruhenden LKW-Verkehr und die Unterstützung von Nutzern durch Bereitstellen hochwertiger Verkehrsinformationen. Es ist daher sicherzustellen, dass mit der projektspezifischen Videoinfrastruktur die Belegung aller LKW-Stellplätze visuell zuverlässig erfolgen kann Ausrüstung Die Anzahl der erforderlichen Kameras für die visuelle Erkennung der Belegung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Topologie der Anlage (Größe, Layout, Sichteinschränkungen etc.) zu planen. Hierzu muss immer eine Vor-Ort-Erhebung der realen Sichtbereiche erfolgen. Ergänzend oder alternativ kann in Abstimmung mit dem AG dafür eine 3D-Pla- Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 64 von 85
65 nung zum Einsatz kommen. In der Planung ist auch allfällige bereits vorhandene Infrastruktur zu erfassen und zu berücksichtigen, um Synergien vor allem bei Kabelführungen und Mastaufbauten zu nutzen, soweit sie den spezifischen Anforderungen entspricht. Grundsätzlich sind IP-Fixkameras einzusetzen. In Abstimmung mit der zuständigen betriebsführenden Organisationseinheit können einzelne Kameras auch als IP-SNZ-Kameras ausgeführt werden. In jedem Fall ist bei der Ausführung mit der zuständigen betriebsführenden Organisationseinheit eine geeignete Kamerapositionierung abzustimmen und bei IP-SNZ-Kameras eine geeignete Home-Position im Videosystem zu hinterlegen. Es sind Kameramaste mit einer Höhe von 12m zu vorzusehen, sofern dies für die geforderte Einsehbarkeit erforderlich ist. Technische Vorgaben zu diesem Mast erfolgen durch den AG im PLaPB TIFL. In Abstimmung mit der zuständigen betriebsführenden Organisationseinheit ist bei der Planung zu prüfen, ob eine begehbare Ausführung erforderlich ist. Bestandsmasten (z.b. Lichtmasten) können für die Montage verwendet werden, sofern diese den Vorgaben bez. Kameraposition entsprechen und den statischen Anforderungen entsprechen. Eine Prüfung der Statik ist in der Planungsphase durchzuführen. Pro Mast sind min. 2 Kameras anzuordnen, um die visuelle Abdeckung je Mast Standort zu maximieren. Die Ausrichtung der Kameras ist so zu wählen, dass sich ein lückenloses maximales Blickfeld auf die LKW Stellplätze ergibt. Im Regelfall ist von der Positionierung von mehr als 3 Fixkameras je Mast abzusehen. Maste mit nur einer Kamera eigens für das LKW SPI sind zu vermeiden. Hierzu ist die durch die übliche Ausstattung einer Anlage vorhandene Infrastruktur (Lichtmaste, Videomast) vorzuziehen. Die Erfassung der Stellplätze hat primär mit Blickwinkel auf die Rückseite abgestellter Lkw zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem AG ist ein anderer Blickwinkel zu realisieren. Infrastruktureinrichtungen der Anlage und ihrer unmittelbaren Umgebung mit erhöhtem Personenaufkommen im Bildbereich sind durch geeignete Kameraeinstellung zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere Bauwerke und öffentliche Einrichtungen. Ebenfalls ist das Blickfeld auf Eigengrund bzw. nicht verpachteten Grund des AG zu reduzieren. Die Speicherung von Videos der Kameras des LKW SPI ist nicht vorzusehen. Für die Videoanschaltkästen ist eine vor Vandalismus geschützte Ausführung mit verdeckter Kabelführung vorzusehen. Die Ausführung erfolgt gem. Kapitel Kontrollplatz Anwendungskriterien Grundsätzlich sind alle Kontrollplätze mit einer Videoanlage auszustatten, die es dem Betriebs- und Kontrollpersonal ermöglicht, den Kontrollplatz vollständig zu überblicken und die Hauptfahrbahn einzusehen Ausrüstung An zentraler Stelle des Platzes ist eine SNZ-Kamera zu installieren, mit der die genannten Sichtbereiche abgedeckt sind. Ist dies nicht möglich, sind weitere SNZ-Kameras zu installieren. Der Standort ist unter Berücksichtigung von potenziellem Vandalismus zu wählen. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 65 von 85
66 Es ist eine Vor-Ort-Bedienung vorzusehen, sofern Räumlichkeiten des AG zur Verfügung stehen. Die Komponenten für der Vor-Ort-Bedienung sind in geeigneter Form gegen physikalischen Zugriff zu schützen (absperrbarer Systemschrank, etc.). Es gelten sinngemäß die Vorgaben aus Kapitel speziell hinsichtlich Zugänglichkeit und Umfang der Beistellungen. Die Errichtung eines Bedienplatzes setzt eine Verbindung zum CN.as voraus. Erforderliche Monitore und ggf. KVM-Strecke sind bauseitig zur Verfügung zu stellen. Eine Videoanzeige in Räumlichkeiten von Dritten ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PÜFEN. Hierbei kommen Lösungen ohne Beistellung von Komponenten zum Einsatz. Es erfolgt keine Videospeicherung Kettenanlegeplatz Für Kettenanlegeplätze ist eine Ausrüstung wie bei Kontrollplätzen PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. (siehe Kapitel 7.5.4) Bodenkameras Anwendungskriterien Bodenkameras können PROJEKTSPEZIFISCH dort eingesetzt werden, wo die Erfordernisse des Winterdienstes im Kontext zu den lokalen Gegebenheiten keine andere Detektion der Umfeldbedingungen zulassen oder diese keine ausreichend genauen Ergebnisse liefern Ausrüstung Im Zuge der Planung einer Bodenkamera ist das Erfordernis einer zusätzlichen Beleuchtung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Installation und Einrichtung der Kamera ist mit den lokal Verantwortlichen bzw. Nutzern abzustimmen. Dabei sind die speziellen lokalen Witterungsverhältnisse und deren Bedeutung für die zeit- und qualitätsgerechte Erbringung der Leistungen des Winterdienstes zu berücksichtigen. Insofern die Kamerainstallation über spezielle Beleuchtungsmittel verfügt, sind diese blendfrei für den fließenden Verkehr - auch den im Rahmen von Rast-/ Kontrollplätzen - auszulegen. Die Bodenkameras (IP-Fixkameras) werden vom AG. Es gelten sinngemäß die Angaben aus Kapitel Systeme zur Pannenstreifenfreigabe (PSFG) Grundlagen der PSFG Systeme zur PSFG sind generell unterstützend für die (temporäre) Freigabe des Pannenstreifens für den laufenden Verkehr durch einen Operator. Zur visuellen Kontrolle des freizugebenden Bereichs und ggf. automatisierten Erkennung von Ereignissen werden jedenfalls Videokameras eingesetzt. Der Einsatz von videobasierenden Detektionssystemen ist projektspezifisch bei der Planung zu prüfen. Die folgenden Festlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Videoaspekte der PSFG. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 66 von 85
67 Videosysteme und ggf. zusätzliche videobasierte Detektionssysteme zur Überwachung und Absicherung der (temporären) Pannenstreifenfreigabe, sind, unabhängig von ihrem Einsatz in Freilandbereichen, mit der gleichen Kritikalität versehen wie Überwachungssysteme für den Tunnelinnenraum. Dies bedeutet, dass für die Ereignisdetektion die Anforderungen an Systeme im Tunnel gelten siehe hierzu PLaNT Bezüglich der Erfassung von Verkehrskenngrößen 9 gelten die Anforderungen wie für die Bereiche im Freiland fixiert siehe hierzu PLaNT Systeme zur PSFG erteilen keine Freigabe des Pannenstreifens automatisch. Vor Freigabe des Pannenstreifens muss sicher und nicht-abstreitbar dokumentiert eine Beobachtung der freizugebenden Strecke durch einen Operator (parametrierbar sequenzielle Aufschaltung aller Kameras) erfolgt sein. Es ist abzusichern, dass der Freigabe des Pannenstreifens zwangsweise eine Streckenbeobachtung durch den Operator vorausgeht Ausrüstung Bei der Planung des PSFG Systems folgende Punkte zu berücksichtigen: (a) Die Überwachung muss lückenlos und mit entsprechender Überdeckung 10 der Kamerasichtbereiche erfolgen. Kameraabstände und Montagehöhe der Kamera sind pro Standort projektspezifisch zu prüfen. Hierbei sind insbesondere Sichteinschränkungen durch Krümmungen und Neigungen der Fahrbahn, Brücken, VZB, Vegetation, besonders auch im Hinblick auf deren Wachstumsperioden und Lärmschutzwände zu beachten. Die Ausrichtung der Kameras ist in Fahrtrichtung vorzusehen. Eine Überwachung beider Richtungsfahrbahnen je Kamera ist nur in Abstimmung mit dem AG zulässig. (b) Generell ist eine Realisierung mit Fixkameras vorzusehen. In Abstimmung mit der betriebsführenden Organisationseinheit können auch SNZ Kameras zum Einsatz kommen. In diesem Fall ist aber jedenfalls eine Home-Position (siehe Kapitel 7.1.4) in Fahrtrichtung bei der Systemerrichtung im Videosystem zu hinterlegen. (c) Der Maximalabstand der Kameras beträgt 500m, sofern die Anforderungen (a) diesen Abstand erlauben. (d) Die Mindesthöhe der Kamera über der Fahrbahnoberkante beträgt 8m. (e) Eine Realisierung der lückenlosen Überwachung, welche das Abfahren von Kamerasequenzen, Touren u.ä. erfordert, ist unzulässig. Es muss möglich sein, durch gleichzeitige Darstellung aller Videobilder auf einem geeigneten Anzeigegerät den gesamten Verlauf der PSFG-Strecke pro Richtung darzustellen. (f) Alle Videodaten sind in das ASFINAG-Videosystem einzubinden. Die Systeme sind daher mit Beistellkomponenten des AG zu realisieren. Dies gilt auch für ggf. videobasierende Detektionssysteme. 9 projektbezogen zu realisieren oder ggf. entfallen zu lassen 10 sodass ein Kamerstandort durch den nächstliegenden noch hinreichend sichtbar ist Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 67 von 85
68 7.5.8 Weitergabe der Bilder an Dritte Anwendungskriterien Überwachungskameras im Freiland und Portalbereich können als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte (sog. Webcam) freigeschalten werden, wenn Die Bildinhalte für den Verkehrsteilnehmer relevante Informationen liefern sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Gesetze / Richtlinien zum Datenschutz durch die Veröffentlichung dieser Bilder nicht verletzt werden Es können sowohl beigestellte IP-Fixkameras als auch IP-SNZ-Kameras als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte eingesetzt werden. Das Übertragen von Bildern in die Webapplikation wird bei SNZ Kameras automatisch gestoppt, sobald die Home-Position verlassen wird. Die zusätzliche Nutzung von SNZ-Kameras als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Bildausschnitt in Home-Position den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien des Datenschutzes und den Vorgaben für Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte Bildausschnitte entspricht. Die Ausführung neuer Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte ist an folgenden Standorten PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Rastplätze (situiert mit Blick auf die Autobahn) Autobahn-Anschlussstellen neuralgische Verkehrspunkte Einfahrtsportal Tunnel (Ausrichtung: vom Tunnelportal wegblickend) Ziele Neue Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte kommen dann zur Ausführung, wenn keine bestehende Kamera innerhalb des ASFINAG Videosystems den gewünschten Bereich erfasst (keine Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte innerhalb 2km des Projektbereichs). Eine nachträgliche Freischaltung bestehender Kameras als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte ist grundsätzlich möglich, sofern diese den Vorgaben entspricht. Primäres Ziel der Kameras ist Verkehrsbeobachtung durch die Operatoren des AG. Durch Freischaltung einzelner (geeigneter) Kameras als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte besteht dabei die Möglichkeit, die Bilder ohne zusätzlichen Aufwand einem erweiterten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Der Bildausschnitt für Kameras zur Nutzung als Kameras mit Weitergabe der Bilder an Dritte ist so zu wählen, dass eine Übersicht des Verkehrsgeschehens optisch erkennbar ist (Verkehrsdichte, Verkehrslage), ohne datenschutzrelevante Inhalte optisch erkennbar zu zeigen Ausrüstung Für die Beistellung von Videokomponenten gelten die Angaben gemäß Kapitel Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 68 von 85
69 7.6 Tunnelinfrastruktur Allgemeine Grundsätze Anwendungskriterien Die Anwendungskriterien ergeben sich aus dem STSG und insbesondere der RVS Die Vorgaben der RVS sind jedenfalls einzuhalten. Darüber hinaus gehend sind Tunnels < 500m, deren Ausstattung nicht durch die RVS vorgegeben ist, PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Kameradichte der Überwachung ist projektspezifisch zu wählen, den betrieblichen Anforderungen anzupassen und wird durch den Planer vorgeschlagen und mit dem AG abgestimmt. Die Videoüberwachung der genannten Bereiche ist so zu planen, dass sie die Erreichung der folgenden Ziele, je nach Anwendungsfall, sicherstellt: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Regelwerke, insbesondere STSG und RVS Visuelle Kontrolle der Überwachungsbereiche durch Personal von Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement Schnelle Verifikation von Meldungen/ Vorfällen mit Videobildspeicherung Erhebung von Kenngrößen des Verkehrsablaufes Dabei ist bei der Anordnung der Systeme das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Komponenten zu beachten. Für die eingesetzten Materialen sind die Vorgaben gem. Kapitel zu berücksichtigen Ausrüstung Kameratechnik Die Kameratechnik sowie erforderliche VAK (siehe Kapitel ) wird durch den AG beigestellt. Sämtliche Kamerasignale sind per LWL in die BZ zu führen. Eine Aufteilung der Signale auf mehrere Örtlichkeiten (BZ, BS etc.) ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem AG zulässig Videospeicherung Die Videospeicherung wird durch den AG beigestellt. Für Tunnelanlagen mit einer Gesamtlänge <500m ist im Regelfall keine Speicherung von Audio- und Videodaten vorzusehen Montageposition Die Montageposition für die Einzelbereiche wird den nachstehenden Kapiteln jeweils detailliert. Grundsätzlich gilt, dass die Kamera ihre Blickrichtung (bei IP-SNZ-Kameras die Home- Position) immer in Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs der Hauptrichtung hat. Sofern es sich um eine Kamera mit aktiver videobasierender Detektion handelt, ist der Bildausschnitt so einzurichten, dass dieser annähernd dem Detektionsbereich entspricht. Im Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 69 von 85
70 Portalbereich sollte zudem kein Horizont im Bildausschnitt enthalten sein. Für eine lückenlose videobasierte Detektion ist ein Sichtbereich von max. 100m je nach Montagehöhe und Tunnelgeometrie anzunehmen (Ermittlung des Detektionsbereichs siehe Kapitel und PLaNT ). Der Horizont ist im Normalfall bei einer solchen Einstellung nicht bzw. nur minimal im Bildausschnitt zu sehen. Nachstehend wird der Bildausschnitt inkl. markiertem Detektionsbereich beispielhaft für den Tunnelfahrraum gezeigt. Abbildung 6: Kamerabild Beispiel Tunnelfahrraum Für aufeinander folgende Kameras ist eine Mindestüberschneidung der Sichtbereiche von ca. 20m zu gewährleisten. Der Bildausschnitt ist entsprechend so zu wählen, dass sich zumindest 20m der davor und danach positionierten Kameras im Sichtbereich überlappen. Schematisch ist dies in der folgenden Abbildung dargestellt. Abbildung 7: Schema Kamerablickwinkel und Detektionsbereiche Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 70 von 85
71 Overlay-Positionierung Im Regelfall werden im Kamerabild (linker oberer Bildbereich) textuelle Einblendungen (Overlays) mit Daten der Kamera wie Kamerakurzname, Fahrtrichtungsangabe, Datum und Uhrzeit vorgenommen. Es ist daher bei der Kamerapositionierung zu beachten, dass dieser Bereich für die Verkehrsbeobachtung keine relevanten Inhalte enthält. Sofern dies zu einer nachteiligen Kameraausrichtung führt, ist projektspezifisch eine Overlay Position im rechten oberen Bildbereich zu wählen und diese bei der Inbetriebnahme der Kameras im Videosystem zu hinterlegen. Eine entsprechende Bemerkung ist in der Geräteliste (siehe Kapitel 5.5.6) anzuführen Übertragungstechnik Die Übertragungstechnik für Videosignale innerhalb des Tunnels ist grundsätzlich von der für Signale der Tunnelleittechnik oder anderer Systeme zu trennen. Für die Datenübertragung zwischen den Kameras im Tunnelfahrraum, Portalbereich, Nischen, Fluchtwegen u.ä. und der dem Tunnel zugeordneten BZ gelten folgende Grundsätze: Die Videodaten sind über single mode - LWL zu übertragen Je Kamera ist eine eigene LWL- Faser zu verwenden. Der Einsatz von Multiplexern ist nicht zulässig. Jeder Kamera-Montagepunkt ist mit einem single mode - LWL mit 2 Fasern zu erschließen (1 Faser Reserve), der Umstieg auf ein LWL-Sammelkabel (z.b. in EN) ist dabei zulässig. Bei Ausstattung des Tunnels mit dem akustischen Monitoringsystem AKUT sind die Audiosignale zur zugeordneten Kamera zu führen. Die Digitalisierung und Datenübertragung erfolgen in der Kamera. Soweit vorhanden ist auch in Tunneln das ASFINAG 2-Kabel zu verwenden. Der Faserbedarf für das Videosystem ist dabei in der Planungsphase zu erheben. Ist die Nutzung des ASFINAG 2 aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl an freien Fasern nicht möglich, so ist bevorzugt das ASFINAG-5-Kabel zu nutzen oder ein eigener Video- Lichtwellenleiter vorzusehen. Die Ausführung des LWL (z.b. SMF 48F; Stichleitung von EN in BZ) ist PROJEKTSPEZIFISCH mit dem AG abzustimmen. Die Übertragungstechnik im Tunnelinnenraum ist so planen, dass bei Ausfall einer einzelnen Komponente möglichst wenige Audio- und Videokanäle beeinträchtigt werden. Für die Datenübertragung vom Tunnel in die zugeordnete ÜZ ist i.d.r. das CN.as zu nutzen. Dies trifft nicht nur auf die Livebildbetrachtung zu, sondern auch auf die Bedienung örtlich von der VMZ abgesetzter Systeme, wie Videospeicherung und videobasierende Detektion Vorportalbereich Als Vorportalbereich ist im vorliegenden Dokument der Bereich vor den Tunnelportalen definiert. Er schließt den Straßenraum, d.h. die Fahrspuren, Mittel- und Seitenstreifen sowie die Nebenflächen wie etwa Abstellplätze, Ausleitfahrbahnen und Bereiche der Höhenkontrolleinrichtungen ein. Vorportalbereiche sind gemäß der entsprechenden RVS zu gestalten. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 71 von 85
72 Ergänzend zu diesen Vorgaben sind alle Vorportalbereiche von Tunnelanlagen, welche mit Videotechnik ausgerüstet werden, mit jeweils einer zusätzlichen IP-Fixkamera vor dem Portal auszustatten. Diese ist am Standort der gemäß der RVS zu installierenden SNZ-Kamera anzubringen. Ist diese Kamera als solche mit Weitergabe der Bilder an Dritte vorgesehen, ist die Blickrichtung PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Diese Kamera dient betrieblichen Zwecken und der Verkehrsinformation. Die Höhenkontrolle ist gemäß RVS mit einer eigenen Fixkamera auszurüsten. Dabei ist diese Fixkamera so zu situieren, dass sie die Höhenkontrolleinrichtung komplett im Blickfeld hat und somit bei Auslösen der Höhenkontrolle der Operator das auslösende Ereignis beobachten oder aufklären kann. Es ist dabei PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, von welcher Position aus die Fixkamera die Höhenkontrolleinrichtung einsieht. Vorzugsweise sollte dies in Fahrtrichtung erfolgen. Sämtliche Kameras im Vorportalbereich sind in die Videospeicherung des Tunnels einzubinden und min. 5m über der am höchsten liegenden Fahrbahnoberkante des Vorportalbereiches zu positionieren Sonstige Außenbereiche Ebenso gehören zum Tunnelaußenbereich im Sinne des vorliegenden Dokumentes alle Zugänge wie Tore, Türen und Einfahrten zur Tunnelanlage und den entsprechenden Räumlichkeiten der Betriebstechnik. Diese Bereiche sind in der Regel entsprechend beleuchtet. Ist dies nicht in dem Maß der Fall, dass auch bei Dunkelheit die Bereiche auf den Bildschirmen des Betriebspersonals ausreichend (Erkennung eines sich mit 1m/s bewegenden Menschen mit 1,60m Körperhöhe noch möglich) dargestellt werden können, so ist bei der Planung darauf hinzuweisen. Die eingesetzte Kameraart (SNZ- oder Fixkamera) ist je nach dem zu überwachenden Bereich PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Kameras müssen auch den Tunneleinfahrtsbereich als Bildinhalt liefern, welcher nicht durch die fixen Kameras des Tunnelinnenraumes abgedeckt ist.. Die Standorte sind unter der Berücksichtigung von potenziellem Vandalismus zu wählen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Für den Fall des Einsatzes einer automatischen Videobildauswertung ist der in die Auswertung einbezogene Teilbereich des Vorportalbereichs mit zusätzlichen fixen Kameras auszustatten Zugänge / Leitstellen für Rettung im Außenbereich Die Videobilder sowie Bedieneinrichtungen für Rettungskräfte sind in der jeweiligen BZ vor Ort verfügbar zu halten, wo auch alle anderen Kommunikationsmedien für diesen Zweck verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Videokomponenten werden vom AG beigestellt (siehe Kapitel 7.7). Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 72 von 85
73 7.6.5 Fahrraum Der Fahrraum umfasst die Fahrbahn, die erhöhten und nicht erhöhten Seitenstreifen des Tunnelinnenraumes sowie befahrbare Querschläge und sonstige bei Bedarf durch den Individualverkehr auf Anordnung der verkehrssichernden und -lenkenden Verantwortlichen möglicherweise zu befahrende Bereiche. Der Tunnelfahrraum ist durch Fixkameras lückenlos zu überwachen. Die zur Aufnahme von Medienkonvertern, Mikrofonen (bei Ausführung AKUT), Netzgeräten und anderen Anlageteilen vorgesehenen VAK sind im Regelfall in unmittelbarer Nähe zur Kamera zu situieren. Abweichungen von dieser Festlegung sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN 11 und durch den AG freizugeben. Die einfache Wartbarkeit der Komponenten ist in der Planung zu berücksichtigen. Für weitere Montagedetails siehe Kapitel und PLaBP BuS. Die Abstände zwischen den Kameras sind nachfolgenden Grundsätzen zu projektieren: 1. Der maximale Abstand zwischen den einzelnen Kameras darf 125m keinesfalls überschreiten (gemäß RVS ). 2. Bei Einsatz von videobasierten Detektionssystemen ist der Kameraabstand maximal das 20-fache der Montagehöhe, sofern 125m nicht überschritten werden. 3. in Kurven ist die Anzahl der Kameras entsprechend den möglichen Sichtbereichen nach Erfordernis zu erhöhen. Der Kameramaximalabstand ist in jedem Fall so zu wählen, dass sich die Sichtkegel (Blickwinkel) der Kameras mindestens 20m überdecken. Damit kann es erforderlich sein, die Montagepunkte der Kameras speziell bei gekrümmten Tunnelabschnitten entsprechend zu verdichten. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Die Montagepunkte der Kameras an der Tunneldecke (ca m von Tunnelmitte versetzt in Richtung Überholspur), speziell bei Einsatz von videobasierter Detektion, sind gegenüber einer seitlichen Montage zu bevorzugen. Bei Tunnelanlagen mit mehr als 2 Fahrspuren ist die Montageposition an der Tunneldecke außermittig über der linken Fahrspur zu wählen. Bei den Montagepunkten ist darauf zu achten, dass für die Zugänglichkeit der Kameras und VAK im Wartungsfall nur die Sperre einer Fahrspur erforderlich ist. Um eine frühzeitige Verrauchung im Brandfall zu verhindern, sind bei Montage an der Tunneldecke die Kameras ca. 30cm von der Decke abzuhängen. Diese Montageart ist jedenfalls bei einer Tunneldeckenhöhe am Kameramontagepunkt von min. 5,20m über Oberkante Fahrbahn umzusetzen. Bei 3 oder mehr Spuren im Tunnel und dem vorgesehenen Einsatz von videobasierter Detektion ist der Einbauort der Kamera PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Er muss sich jedenfalls über der linken Spur oder weiter links davon befinden und so gewählt werden, dass bei Tätigkeiten an der Kamera möglichst wenige Spuren gesperrt werden müssen. 11 Insbesondere beim Einsatz von AKUT Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 73 von 85
74 Ausnahme einer linksseitigen Tunnelwandmontage sind Abschnitte mit Linkskurven mit weniger als 200m Radius und sofern durch diese Anordnung wegen der bestehenden übrigen Infrastruktur (Kabel, Leitungen etc.) unangemessen hohe Mehrkosten entstehen. Durch die so zu realisierende Montage werden Abschattungen verringert. In Gegenverkehrstunnels sind die Kameras jeweils beidseitig (Blickrichtung jeweils in Fahrtrichtung der Spur unter der Kamera) anzuordnen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Falls in Gegenverkehrstunnels keine Deckenmontage vorgesehen wird und die Kameras seitlich (links und rechts) verbaut werden, sind die Kamerastandorte möglichst jeweils um 1/2 Kameraabstand zu versetzen, sodass sich der effektive Kameraabstand halbiert. Sollten durch diese Anordnung jedoch unangemessen hohe Mehrkosten entstehen, so ist von dieser Variante der Kameraausteilung jedenfalls abzusehen. Die im Tunnelinnenraum verbaute Technik darf durch Wartungs- und Reinigungsarbeiten nicht in ihrer Funktion und Aufnahmequalität beeinträchtigt werden. Die Anforderungen an Bildqualität, Detektionsraten und Fehlalarmraten müssen weiterhin erfüllt werden Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen/ Querschläge Der Bereich der Zugänge zu den Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen/ Querschläge bzw. die Bereiche wo diese an den Fahrraum grenzen, sind durch die Kameras des Fahrraums ebenfalls mit zu überwachen. Falls mit den Kameras des Fahrraums die Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen vollständig eingesehen werden können und die Entfernung bis zum überwachenden Bereich nicht größer als 50m ist, sind keine weiteren Kameras erforderlich. Ansonsten sind zusätzliche Kameras anzubringen. Die Kameraabstände des Fahrraums sind primär für die Beobachtung und lückenlose videobasierende Detektion zu planen. Sofern mit den Kameras für die Überwachung des Fahrraums die Überwachung der Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen/ Querschläge nicht vollumfänglich möglich ist, sind weitere Kameras für diese Bereiche vorzusehen. Jedenfalls ist eine lückenlose Überwachung der Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Notrufnischen/ Querschläge sicherzustellen. Meist sind Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Querschläge mit Elementen von Fluchtwegen kombiniert. In diesem Fall sind dort SNZ-Systeme vorzusehen, mit denen zusätzlich zur flächendeckenden Sichtmöglichkeit auf die Abstellnischen/ Nothaltebuchten/ Querschläge auch in die Fluchtwege hineingesehen werden kann. Für sämtliche Kamerapositionen im Fahrraum, auch jenen im Bereich von Abstellnischen, Nothaltebuchten, etc., ist das Lichtraumprofil der für diesen Bereich zulässigen Fahrzeuge unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Betriebes einzuhalten. Dies ist insbesondere bei Kameras gegenüber Querschlägen bei nicht vorhandenen erhöhten Seitenstreifen zu beachten. Speziell beim Einsatz von Kameras für die Überwachung von Abstellnischen, Nothaltebuchten etc., ist darauf zu achten, dass die Ausrichtung in Fahrtrichtung erfolgt, um erhöhte Verschmutzungen zu vermeiden. Bei Verwendung von SNZ Kameras ist bei der Errichtung der Anlage eine Home-Position in Fahrtrichtung im Videosystem zu hinterlegen (siehe Kapitel 7.1.4) Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 74 von 85
75 Soweit eine Überwachung von Nothaltebuchten mittels videobasierender Detektion erfolgen soll, ist hierfür jeweils eine eigene Fixkamera mit entsprechend zur Örtlichkeit passender Montageposition, Blickwinkel und Objektiv vorzusehen Fluchtwege Zusätzlich zu den Sicherheitseinrichtungen im Kapitel sind Fluchtwege vollständig und lückenlos zu überwachen. Die Zu- und Ausgänge aller Fluchtwege sowie der Bereich unmittelbar hinter den zugeordneten Türen, soweit nicht mit den Kameras gemäß den Kapiteln und einzusehen, sind durch zusätzliche Fixkameras oder Domekameras (falls die Blickwinkel für Fixkameras ungeeignet sind) in die Videoüberwachung einzubeziehen. Domekameras kommen ausschließlich außerhalb des Fahrraums im Bereich abgetrennter Fluchtwege (nicht der Tunnelatmosphäre ausgesetzt) zum Einsatz und werden ausschließlich mit Aluminiumgehäuse ausgeführt. Die Vorgaben der RVS sind jedenfalls zu berücksichtigen. Domekameras verfügen weder über videobasierende Detektion noch Audio Übertragung. Zusätzlich erforderliche Kameras für die Überwachung der Fluchtwege sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN (z.b. zusätzliche Fixkamera im Fahrraum mit Blick auf Querschlagsabschlüsse o.ä.). Sofern dies mit den geplanten Kameras zur Fahrraumüberwachung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist, sind weitere Kameras hierfür vorzusehen Weitere Einrichtungen Die beschriebene Überwachung weiterer Einrichtungen ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Für weitere sicherheitsrelevante Tunneleinrichtungen, z.b. Generatorräume für die Zu- und Abluftsteuerung in Tunnels oder Be- und Entlüftungsöffnungen, kann im Hinblick auf Fremdeingriffe von außen, welche die Betriebssicherheit in Tunnels gefährden könnten, eine Videoüberwachung erfolgen. Dazu sind Fixkameras oder Domekameras einzusetzen. Sie kann in Kombination mit Türkontakten oder als Ersatz dieser installiert werden Akustisches Tunnelmonitoring (AKUT) Die Ausrüstung von Tunnelanlagen mit dem akustischen Tunnelmonitoringsystem AKUT wird projektspezifisch nach dessen eigenen spezifischen Vorgaben geplant. Das AKUT- System ist mit dem Videosystem verbunden, da die Digitalisierung und Übertragung der Audiosignale durch die beigestellte Fixkamera erfolgt. Dementsprechend sind die nachstehenden Anforderungen umzusetzen. Für andere Kameraformen 12 ist keine AKUT Anbindung vorzusehen. Sofern im Bereich einer SNZ-Kamera bzw. Domekamera eine AKUT Anbindung erforderlich ist, sind entsprechend zusätzliche Fixkameras bei der Planung zu ergänzen. Die Mikrofone im Tunnelfahrraum werden üblicherweise in den VAK eingebaut. In begründeten Ausnahmefällen können auch zusätzliche abgesetzte Mikrofonkästen mit Verbindung zum Videoanschaltkasten ausgeführt werden (Beistellung durch AG). Bei der Positionierung ist jedenfalls auf eine optimale Signalaufnahme zu achten. Sofern die Zugänglichkeit 12 SNZ-Kamera, Domekamera Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 75 von 85
76 bei der Wartung weiterhin gegeben ist, sind die VAK bei Einsatz von AKUT seitlich rechts am Tunnelulm bzw. der Tunnelwand in ca. 4,5m Höhe zu montieren. Es ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, ob eine Montage der VAK nahe der Kamera an der Tunneldecke möglich ist. Sofern dies der Fall ist, ist der VAK wieder möglichst nahe an der Kamera zu montieren. Im Zuge der Planung ist festzulegen, welche AKUT-Alarme zu einer Alarmspeicherung führen. Dabei ist auch die Alarmmatrix für AKUT-Alarme zu erstellen, in der die Zuweisung zwischen Alarm und Videokanal enthalten ist. Die Vorgaben des AKUT Systems sowohl im Tunnelbereich für die Alarmierung als auch im Verkehrsmanagement-Bereich für die Wiedergabe von AKUT Daten sind gem. PLaPB ÜZ und PLaPB BuS zu erfüllen benannt Tunnelketten Für Tunnelketten / Tunnelgruppen sind sämtliche Audio- und Videodaten aus den einzelnen Tunnelanlagen i.d.r. in eine gemeinsame BZ zu führen. In dieser sind auch das Speichersystem, Detektionssystem sowie die Vor-Ort-Bedienung zu realisieren. Zusätzlich können projektspezifisch einzelne BS mit Bedienstationen ausgestattet werden, die eine Vor-Ort-Bedienung der Audio- und Videodaten ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vor-Ort-Bedienung im Sinne einer Rückfallebene (siehe Kapitel ). Diese ist ausschließlich in der BZ verfügbar. Es ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, ob aus wirtschaftlichen oder operativen Gründen eine Aufteilung des Videosystems sinnvoll ist. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Vorgaben gem. RVS hinsichtlich Videoübertragung und -aufzeichnung erfüllt sind. In der BZ ist jedenfalls eine Vor-Ort-Bedienung des Videosystems vorzusehen. Die Systemstruktur ist dabei analog zum Tunnelkopf zu planen. Die Videobedienung muss von jenem Betriebsgebäude aus möglich sein, von dem auch die Steuerung der Tunnelleittechnik möglich ist. 7.7 Bedienungsinfrastruktur Allgemeine Anforderungen Die Bedienungsinfrastruktur muss den üblichen Anforderungen hinsichtlich Ergonomie sowie den geltenden Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Dies gilt sowohl hardwareseitig als auch für die einzusetzende Software. Idealerweise sind die Systeme intuitiv bedienbar. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass anerkannte Standards der Bedienung von EDV-Technik eingehalten werden, so die übliche Fenstertechnik. Dialoge sind einfach, klar und mit jeweils kontextbezogen - möglichst wenigen passenden Auswahlmöglichkeiten zu gestalten. Für beigestellte Komponenten wird dies durch den AG sichergestellt. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 76 von 85
77 7.7.2 Bildsteuerung Die Bedienung der Videoanlagen erfolgt i.d.r. über nachstehende Komponenten / Anlagenteile: Decoder (Beistellung) Vor-Ort-Bedienung bei Tunnelanlagen (Beistellung) Tunnelleittechnik (API) Die Tunnelleittechnik greift dabei über eine entsprechende Systemschnittstelle (API) auf die Funktionalitäten des Videomanagementsystems zu. Eine Beschreibung der Schnittstelle zwischen der Tunnelleittechnik und dem Video Managementsystem findet sich in der Schnittstellenmatrix in Kapitel und in PLaNT Für die Bildsteuerung direkt am Decoder bzw. durch die Vor-Ort-Bedienung bei Tunnelanlagen wird eine Bedien-SW (Client) beigestellt. Ein Arbeitsplatz ist mit je einem Monitor für die Steuerung (Client) und für die Videodarstellung vorzusehen (min. 2 Monitore je Arbeitsplatz). Monitore sind nicht Bestandteil der Beistellung für Videokomponenten. Die Bediensoftware wird ausschließlich auf Video-Komponenten zur Verfügung gestellt, die sich im Video-Netzwerksegment des CN.as befinden. Eine gewerkübergreifende Bedienung mittels Bediensoftware ist nicht zulässig. Es sind grundsätzlich voll digitale Videosysteme entsprechend dem Videostandard ASFINAG zu errichten. Die Kamerasignale sind dabei komplett digitalisiert durch ein entsprechendes Steuerungssystem in einem Netzwerk zu verteilen. Das Steuerungssystem übernimmt auch alle Aufgaben des Netzwerkmanagements Eingabegeräte Die Verwendung direkter/ diskreter Eingabegeräte, wie z.b. Joysticks ist zulässig. Diese werden seitens AG beigestellt. Es ist in der Planung zu prüfen, ob ein solches Eingabegerät erforderlich ist, oder die Verwendung der Bediensoftware (Bedienclient) ausreicht. Die Verwendung der Bediensoftware ist prinzipiell der Verwendung von zusätzlichen Eingabegeräten vorzuziehen. Eine projektseitige Beschaffung von Eingabegeräten ist nur in begründeten Ausnahmen zulässig. In diesen Fällen ist die Eignung der Eingabegeräte bezüglich Ergonomie, Haltbarkeit und Sicherheit nachzuweisen Wiedergabe-/ Anzeigegeräte Die Bild- und Tonwiedergabe erfolgt über Monitore und ggf. zusätzliche Lautsprecher, soweit die des Monitors nicht ausreichend sind. Die Monitore werden i.d.r. direkt bzw. über eine KVM-Strecke an der beigestellten Videoinfrastruktur (Decoder) angebunden. Die Videoschnittstelle ist als DisplayPort oder DVI auszuführen. Die übergebenen Bilddaten werden im gewählten Anzeigeformat (Vollbild oder Splitdarstellung) geliefert und enthalten bereits Overlay-Daten (Einblendungen). Zusätzlich kann via API die Einblendung von Rahmen (z.b. im Alarmfall) aktiviert werden (siehe Kapitel 7.7.2). Wiedergabe von Bild- und Audiodaten erfolgt in Streamingform ausschließlich mittels beigestellter Komponenten im Videosystem. Eine gewerksübergreifende Übertragung von Streaminginhalten aus dem Videosystem ist unzulässig. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 77 von 85
78 Monitore und KVM-Strecken sind nicht Teil der beigestellten Videoinfrastruktur, können jedoch durch den AG beigestellt werden. Lautsprecher sind durch das jeweilige Projekt zu realisieren. Der AG behält sich jedoch auch die Beistellung der Lautsprecher vor. Insbesondere eine Anbindung an das AKUT System bestehen spezielle Anforderungen an die Lautsprecher bzw. an das System zur Audiowiedergabe, welche PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN sind Bedienung von Tunnel Videoanlagen in Betriebszentralen (Vor-Ort-Bedienung) Basisanforderungen In der Betriebszentrale unmittelbar am Tunnel ist eine Bedienmöglichkeit für die Videoanlagen des / der zugehörigen Tunnel vorzuhalten. Dies ist gleichzeitig die Rückfallebene für die Notbedienung des Tunnels. Es ist sicherzustellen, dass auch bei einem Ausfall der Datenverbindung zwischen BZ und ÜZ bzw. bei einem Ausfall des CN.as Netzwerkes ein vollautonomer Betrieb der Videoanlage von der BZ aus möglich ist. Die Bedienung hat jedenfalls in jener Örtlichkeit zur erfolgen, in der die Videodaten aus dem Tunnel Fahrraum auflaufen und an die CN.as übergeben werden. Auch die Speicherung der Videodaten hat in diesen Örtlichkeiten zu erfolgen. Der Umfang der Integration der Videoanlage in die Leittechnik der BZ ist mit der Projektleitung des AG abzustimmen und PROJEKTSPEZIFISCH festzulegen. Die Alarmmatrix zur Alarmaufschaltung und Alarmaufzeichnung im Videosystem im Ereignisfall ist durch den Errichter/ AN BuS zu erstellen und an den AG zu übergeben (siehe Kapitel 5.4.1). Im Falle der Ausrüstung einer Tunnelkette ist es auch möglich, die Bedienmöglichkeit oder eine weitere Bedienmöglichkeit in einer BS (Betriebsstation) anzuordnen. Die Anforderungen an die Bedieninfrastruktur gemäß Kapitel sind dabei einzuhalten und identisch zu jenen in einer Betriebszentrale. Für die automatische Aufschaltung von Alarmbildern ist zu beachten, dass die erforderlichen Steuerbefehle vom Tunnelkopf (TuKo) abgesetzt werden Spezifische Komponentenanforderungen Die erforderlichen Videokomponenten für die Video-Vor-Ort-Bedienung werden durch den AG geliefert, montiert, parametriert und in Betrieb genommen (Beistellung). Sämtliche Komponenten der Videobedienung sind in einem verschließbaren 19 -Schrank (Videoschrank) zu verbauen bzw. gegen mechanischen Zugriff in geeigneter Form zu sichern. Die Bedienperipherie (Tastatur, Maus, 2x Monitore) werden an einem Notbedienplatz aufgestellt. Die Verbindung zwischen Bedienperipherie und Komponenten der Videobedienung ist mittels einer geeigneten KVM-Strecke durchzuführen. Die KVM-Strecke sowie Monitore und Lautsprecher sind nicht Teil der Beistellung der Videokomponenten, können aber beim AG aus anderen Beistellungen abgerufen werden (siehe u.a. PLaPB Informationssicherheit bzw. PLaPB ). Die verwendeten Monitore für die Video-Vor-Ort-Bedienung sind einheitlich mit Monitoren für anderen Gewerke zu gestalten, sofern solche vorhanden sind. Für die SNZ-Steuerung ist eine Softwarelösung mit Tastatur/Maus in der beigestellten Vor- Ort-Bedienung enthalten. Eine zusätzliche Steuerung mittels Hardware-Joystick ist nur in Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 78 von 85
79 begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sofern ein Joystick zum Einsatz kommt, wird dieser vom AG beigestellt (siehe Kapitel 7.7.3). Im Regelfall besteht der Komponentenumfang des Bedienplatzes in der BZ aus: KVM-Strecke (Nicht Teil der beigestellten Videokomponenten) für o 2x Monitor (DVI oder DP; HDTV) o Sound 3,5mm Klinkenstecker o 2x USB 2.0 für Tastatur, Maus; Schnittstelle begrenzt auf Funktion für HID 2x Monitor min 21 (Nicht Teil der beigestellten Videokomponenten) Tastatur (Beistellung) Maus (Beistellung) PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN: Lautsprecher für AKUT, soweit nicht geeignet im Monitor integriert (Nicht Teil der beigestellten Videokomponenten) Joystick Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Überwachungszentrale/ VMZ Basisanforderungen Die VMZ (ÜZ, rvmz/ nvmz) verfügt über alle Bedienmöglichkeiten, die direkt in der BZ vorhanden sind. Eine Einschränkung ist daher nicht sinnvoll, da die VMZ im Regelfall die Überwachung der Tunnel realisiert. Optional sind auch alle Konfigurationsmöglichkeiten der Anlage in der VMZ verfügbar, was jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Soweit die BZ nicht benutzt wird, hat die Bedienung durch die verantwortlichen Operatoren in der VMZ höchste Priorität. Insbesondere in der VMZ ist die Bedienung des Videosystems komplett in die Leittechnikbedienung zu integrieren. Siehe hierzu auch PLaPB ÜZ, PLaPB TSt und PLaPB BuS. Dabei ist eine Verschmelzung der Bedienung von Live- und gespeicherten Videos bei Darstellung im direkten lokalen Kontext vorzuziehen Spezifische Komponentenanforderungen Die Ausstattung einer VMZ ist in den PLaPB ÜZ und BuS geregelt. Pro Operatorenplatz sind in der Regel 2 Bildschirme für Video/ Videobedienstation vorzusehen. Zumindest ein Videodecoder pro Operatorenplatz ist mit einem geeigneten System zur Audiowiedergabe für AKUT und zur SNZ-Steuerung im Videosystem auszurüsten. Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 79 von 85
80 7.8 Schnittstellen Allgemeines Für alle Schnittstellen sind grundsätzlich offene und standardisierte Komponenten und Verfahren auf allen Ebenen einzusetzen, sodass der AG vollen Zugriff auf die durch sie genutzten Systeme hat. Falls dies nicht möglich ist, sind solche einzusetzen, welche im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des AG offen und standardisiert, mindestens aber für den AG offen und dokumentiert sind. Dies trifft auf Hard- und Software gleichermaßen zu Übertragungsmedien Einen Überblick über sämtliche Schnittstellen kann dem Kapitel entnommen werden. Als physikalische Medien sind in den Videosystemen die folgenden zulässig: (a) Stromversorgung der Komponenten 230V 50Hz AC, die Umsetzung der Stromversorgung im Kameraanschaltkasten mit für Dauerbetrieb geeigneten Netzgeräten ist zulässig. (b) Bildsignal / Audiosignal bei AKUT (bis zum VAK) I. Audiokabel nach Erfordernis (c) Netzwerkverbindung LAN (BZ bzw. VMZ) II. III. RJ45 Twisted Pair Cu Category 6 oder gleichwertig für Mbit/s LWL (single-mode Faser) für Mbit/s (d) Accessbereich im Tunnelinnenraum IV. LWL (single-mode Faser) In VBA-Bereichen kann die LWL-Verbindung zwischen Verkehrszeichenbrücke und CN.as- Accesspoint genutzt werden, falls dadurch ein weiteres Übertragungssystem eingespart werden kann und diese Verkabelung bereits mit single-mode Fasern ausgeführt wurde. Wurden hingegen multi-mode Fasern verbaut, sind separate single-mode Fasern zu verlegen. Jedenfalls ist die Ausführung unter Berücksichtigung der Instandhaltung mit der regionalen Betriebsführung abzustimmen. Alle Netzwerkkabel, welche für Bild- und Steuerungsdatenübertragung in Videosubsystemen und im Videosystem der ASFINAG sowie an dessen Schnittstellen eingesetzt werden, sind in grüner Farbe (RAL 6017) auszuführen. Sämtliche Kabel sind entsprechend den Vorgaben des AG zu beschriften bzw. dauerhaft zu kennzeichnen Schnittstelle zur Rastplatz-Leittechnik Das an Rastplätzen (RP) eingesetzte Rastplatz-Speichersystem wird vom AG beigestellt. Das Rastplatz-Speichersystem verfügt über folgende Schnittstellen: Potentialfreie Eingänge für die Anschaltung von Notruftastern und technischen Kontakten (optional) Streaming- Schnittstelle zur Integration digitaler IP-Kameras Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 80 von 85
81 Das Rastplatz-Speichersystem ist für den AN Video als geschlossene funktionale Einheit zu betrachten. Die für die automatische Alarmaufschaltung in der VMZ erforderlichen Lieferungen und Leistungen sind über das Projekt zu realisieren (Steuerung Haustechnik- SPS) Schnittstelle zur Bildwand Die technische Beschreibung der Bildwand findet sich in PLaPB Überwachungszentrale. Ergänzend dazu wird wie folgt festgehalten: Es gelten die Vorgaben gem. Kapitel Die Bilddaten werden der Bildwand direkt von einem Decoder (Beistellung durch AG) mittels Standard-Videoschnittstelle (DP oder DVI) übergeben. Die Decodierung der Videodaten erfolgt ausschließlich in diesem Decoder, eine Decodierung durch einen anderen Systemteil ist unzulässig. Ebenso ist eine erneute Re- Codierung unzulässig. Sämtliche für das Datenmanagement der Bildwand erforderlichen Netzwerkkomponenten sind an die durch den AG beigestellten Switches anzuschalten. Das Systemkonzept ist hinsichtlich der Netzwerkanbindung mit dem AG explizit abzustimmen und durch den AG freizugeben. Im Allgemeinen gelten hierzu wieder die Regelungen des PLaPB ÜZ. Die Bezeichnung der Bildwand-Decoder ist in Kapitel geregelt. Allfällige Abweichungen speziell auf Grund von widersprüchlichen Anforderungen aus weiteren Planungshandbüchern der ASFINAG sind beim AG aufzuzeigen und PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Freigabe solcher Abweichungen erfolgt nur mit hinreichender Begründung sowie nach Abstimmung mit dem AG Schnittstelle zum Betriebsüberwachungssystem (BÜS) Die ASFINAG betreibt ein Betriebsüberwachungssystem/ Instandhaltungsmanagementsystem für alle Komponenten und Systeme der Verkehrstelematik. Für beigestellte Komponenten wird die Anbindung an dieses durch den AG sichergestellt Schnittstelle zur Tunnelleittechnik (SCADA) Kommunikation zum Videosystem Die Schnittstelle zur Tunnelleittechnik wird über Netzwerk realisiert. Die softwareseitige Kommunikation erfolgt mittels des API des Videosystems durch die Tunnelleittechnik (siehe Kapitel 7.4.2) Meldungen des Videosystems und der videobasierenden Detektion sind im Falle der Anbindung an die Tunnelleittechnik seitens dieser jedenfalls zu quittieren; ggf. mittels Eingabe durch einen Operator - je nach Anforderung Redundanzverhalten der Anbindung Die Verbindung der Leittechnik zum Videosystem ist redundant auszulegen. Dabei ist eine Netzwerkverbindung zwischen Leittechnikserver und primärem Videomanagement-Server aktiv und eine im hot-standby Modus zu einem zweiten Videomanagement-Server (Failover). Die Zuordnung des primären und des Failover Videomanagement-Servers erfolgt in Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 81 von 85
82 Abstimmung mit dem AG. In der Leittechnik müssen daher mindestens 2 Server des Videosystems adressiert werden können. (1. Standard, 2. Failover). Die Adressen sind konfigurierbar zu implementieren. Die Verbindung zum Videosystem wird durch ein keep-alive sowie eine failover-strategie abgesichert. Zwischen Leittechnik und Videosystem sind zyklisch keep-alive-telegramme auszutauschen. Bleibt das keep-alive-telegramm eine konfigurierbare Zeit aus, so ist die Verbindung der Leittechnik vom primären auf dem Failover Server des Videosystems umzuschalten. Die keep-alive-telegramme werden in weiterer Folge mit diesem ausgetauscht. Während der Zeit der Nutzung des Failover Servers des Videosystems ist parallel zu versuchen, einen Verbindungsaufbau zum primären Server des Videosystems durchzuführen. Bei erfolgreichem Verbindungsaufbau und Austausch von keep-alive-telegrammen zum primären Server ist nach einer konfigurierbaren Zeit die Kommunikation wieder über den primären Server zu führen. Der Failover Server wechselt in diesem Fall wieder in den hotstandby Modus. Das detaillierte Vorgehen dazu ist bei jedem neu zu errichtenden bzw. neu anzubindenden Tunnelleitsystem im Rahmen der Erstellung eines entsprechenden Pflichtenheftes mit den Verantwortlichen des AG PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Insbesondere sind die beiden Videoserver (primär und fail-over) projektbezogen festzulegen Konfiguration und Parametrierung Prepositions Die Prepositions/ Home-Position für Kameras mit SNZ-Funktionen sind durch die Leittechnik aus dem Videosystem zu übernehmen und über das API anzusteuern. Die erforderlichen Funktionen sind dazu vorhanden. Es ist nicht vorzusehen, Prepositions oder die Home-Position einer Kamera im Leittechniksystem zusätzlich zu speichern. Bei Änderungen dieser Konfigurationen und Parameter im Videosystem muss die Tunnelleittechnik diese übernehmen Sequenzen Im Videosystem können Videosequenzen angelegt und via API gestartet /gestoppt werden, Die erforderlichen Funktionen sind dazu vorhanden. Es ist nicht vorzusehen, Sequenzen im Leittechniksystem zusätzlich zu speichern. Bei Änderung im Videosystem sind diese zu übernehmen. Sequenzen sind immer unter Angabe einer max. Laufzeit via API zu starten. Innerhalb dieser Zeit ist die Sequenz neu zu starten, sofern eine Verlängerung der Laufzeit gewünscht ist. Jedenfalls ist eine solche Verlängerung nach längstens 24h vorzusehen Joystick-Anbindung Die beigestellten Joysticks sind für deren Nutzung in die Leitechnik zu integrieren. Diese Joysticks erhalten von der Leittechnik jeweils mitgeteilt, welche Kamera (ID) sie ab sofort bedienen, und wickeln dann den weiteren Bedienablauf direkt mit dem Videosystem ab. Zur Realisierung der Verbindung des Joysticks mit der Leittechnik werden am Joystick Displays (ID) konfiguriert, die er überwachen und steuern soll. Sobald eine Kamera auf dieses Display geschaltet wird, erkennt dies der entsprechende Serverdienst (beigestellt) und verknüpft die nächsten Befehle des Joysticks mit der Kamera auf diesem Display. Die Leittechnik verbindet via Videosystem-API eine Kamera mit einem Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 82 von 85
83 überwachten Display (Aufschaltung einer gewählten Kamera auf einem definierten Display). Dieser Vorgang wird vom Joystick erkannt, SNZ Befehle des Joysticks werden an die entsprechende Kamera gesendet. Anforderungen an einen Joystick siehe Kapitel Schemaabgleich zum Videosystem Bei Errichtung bzw. Veränderung einer Tunnelanlage mit Videokomponenten sind alle Prozessbilder der Leittechnik als Teil der Bestandsdokumentation in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Bilder sind mit und ohne eingezeichneter Videokomponenten in hochauflösender Form in einem Standard Bildformat (jpg, tiff etc.) an den AG zu übermitteln. Dies gilt ebenso bei Änderungen von Prozessbildern im Betrieb Schnittstelle zu Beistellkomponenten des AG Eine Übersicht über die Schnittstellen der Leistungserbringung findet sich in PLaPB Schnittstelle SNMP Die technischen Informationen zur SNMP Schnittstelle der Videokomponenten sind beim AG im Bedarfsfall abzurufen Schnittstelle Einzelbilder Das Videosystem stellt eine Schnittstelle für Einzelbilder bereit, die in Drittsystemen angezeigt werden können. Eine Speicherung dieser Einzelbilder in Drittsystemen zu anderen Zwecken als zur kurzfristigen direkten Anzeige auf einem Monitor ist unzulässig. Die Einzelbilder werden im JPEG Format mit einer maximalen Auflösung von 1920x1080 Bildpunkten bereitgestellt und sind via https-request 13 von definierten URLs im Videosystem abzurufen. Die Bereitstellung erfolgt mit einer maximalen Bildwiederholrate von maximal 1 Bild/s, eine schnellere Zugriffsfrequenz ist unzulässig. Im Bild sind Overlay Informationen bereits enthalten. Die definierten URLs unterscheiden sich je Kamerakanal, die Zuordnung zwischen Kamera ID und URL wird als Liste bereitgestellt (z.b. CSV-Format). Da sich sowohl Kamera-IDs als auch URLs durch Konfigurationsanpassungen im Videosystem ändern können, ist ein einfacher Import der Zuordnungslisten vorzusehen. Es ist zu beachten, dass nicht alle Kamerakanäle im Videosystem Einzelbilder bereitstellen und die Zuordnungsliste daher nicht alle Kamerakanäle des Videosystems enthält. 13 In Ausnahmefälle ist nach Freigabe durch den AG auch http zulässig Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 83 von 85
84 8 Verzeichnisse 8.1 Abbildungen Abbildung 1: Prozess Videoprojekt Abbildung 2: Prozess Abnahme Detektion Abbildung 3: Kennzeichnung der Kameras Abbildung 4: Schematischer Überblick der Architektur Abbildung 5: Empfohlener vertikaler und horizontaler Montagewinkel Abbildung 6: Kamerabild Beispiel Tunnelfahrraum Abbildung 7: Schema Kamerablickwinkel und Detektionsbereiche Tabellen Tabelle 1: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Tabelle 2: Schnittstellenmatrix Gewerk Video Eingänge Tabelle 3: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Ausgänge Tabelle 4: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Tabelle 5: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Ausgänge Tabelle 6: Legende der Schnittstellenmatrix Arbeitsgruppe Die Überarbeitungsthemen der aktuellen PLaNT Version wurden erarbeitet unter Mitarbeit von: AUER Christian, ASG GELMINI, Gernot, MSG GLASL Holger, MSG (Leiter) KLOIMSTEIN Josef, BMG KRANABITL, Kurt Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 84 von 85
85 MÜHLLECHNER Klaus, SG PFEIFENBERGER Erwin, SG RATH Peter, SG RAUCH Ronnie, MSG SCHALKO Bernhard, MSG SCHICKMAIR, Harald, SG STASTNY, Gerhard, SG WERNER Richard, MSG WISSOUNIG Wolfgang, BMG ZANGERLE, Patrick Dokumentname: PLaNT Videosysteme [V8.00]-_[V8.00].docx 2018 ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Seite 85 von 85
Videomasterplan - Schnittstellendokument
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Prüfungen und Tests (PuT)
E rgänzungen vorübergehender Art Dokumentnummer Version Gültig ab Dokumentstatus Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 1.00 01.03.2018 öffentlich 000 10 PLaHELP Technis ches Planungs handbuch der
Videobasierte Detektionssysteme
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Planungshandbuch Straße
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Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme
Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme Dokument- Nummer Version Gültig ab Dokumenten- Status Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 7.0 01-01-2016 öffentlich 000 74 PLaNT Technisches Planungshandbuch
Videobasierte Detektionssysteme
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Tunnel-Steuerung (TSt)
Anlagen Standard-Verkehrsmatrix Dokumentnummer Version Gültig ab Dokumentstatus Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 3.00 01.02.2019 öffentlich 000 27 PLaPB Technisches Planungshandbuch der ASFINAG
Videosysteme. Komponentenliste Video-Netzwerktechnik. Version Gültig ab Dokumenten- Status freigegeben öffentlich
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Dokumentationsrichtlinie für Naturbestandsaufnahmen
Dokumentationsrichtlinie für Naturbestandsaufnahmen Dokumentnummer Version Gültig ab Dokumentstatus Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 6.00 01.10.2016 intern 000 10 PLaPB Technisches Planungshandbuch
Videosysteme und videobasierende Detektionssysteme
Videosysteme und videobasierende Detektionssysteme Version Ausgabedatum Dokumenten- Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Status Seiten 1.0 2009-06-01 öffentlich 000 9 PLaNT Planungshandbuch der ASFINAG
Tunnel - Funk (TFu) Änderungsdokument freigegeben öffentlich PLaPB. Planungshandbuch der ASFiNAG
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Videobasierte Detektionssysteme
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LB-TI: Nummerierungsregel
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Tunnel - Lüftung (TLü)
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Tunnel - Lüftung (TLü)
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GESETZE und NORMEN (ÜZ)
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Standard - Verkehrsmatrix
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Türen Tore (TuT) Technische Spezifikation. Änderungsdokument freigegeben öffentlich PLaPB
Türen Tore (TuT) Technische Spezifikation Dokument-Nr. Version Gültig ab Dokumenten- Status Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 2.00 01.01.2013 öffentlich 000 11 PLaPB Planungshandbuch der ASFiNAG
Türen Tore (TuT) Technische Richtlinie. Änderungsdokument freigegeben öffentlich PLaPB
Türen Tore (TuT) Technische Richtlinie Dokument-Nr. Version Gültig ab Dokumenten- Status Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 2.00 01.01.2013 öffentlich 000 10 PLaPB Planungshandbuch der ASFiNAG
BEDIENABLAUFSCHEMA (ÜZ)
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FOTOS (ÜZ) Anlagen freigegeben öffentlich PLaPB. Technisches Planungshandbuch der ASFiNAG
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Tunnel - Steuerung (TSt)
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Erweiterte Meldungstypen der FG6
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LB-TI: Beschreibungsregeln für Positionstexte
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LB-TI: Beschreibungsregeln für Positionstexte
Dokument-Nr. Version Gültig ab Dokumenten- Status Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten 1.00 01.02.2012 öffentlich 000 9 PLaHELP Richtlinie der ASFiNAG BMG AUTOBAHNEN- UND SCHNELLSTRASSEN-FINANZIERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT
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