Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme

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1 Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme Dokument- Nummer Version Gültig ab Dokumenten- Status Verteilerstatus Arbeitsgruppe Anzahl Seiten öffentlich PLaNT Technisches Planungshandbuch der ASFINAG AUTOBAHNEN- UND SCHNELLSTRASSEN-FINANZIERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT Rotenturmstraße 5 9, 1010 WIEN, Telefon +43 (0) , Telefax + 43 (0)

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3 Dokumentenhistorie Version Ausgabe- Datum Ausgabe/Art der Veröffentlichung Verteiler- Status Verantwortlicher Änderungsgrund Interner Entwurf intern MH Interner Entwurf Veröffentlichung öffentlich MH 1. Veröffentlichung Veröffentlichung öffentlich MH Neufassung Veröffentlichung Veröffentlichung Veröffentlichung öffentlich BSL Erstellung einer allgemeinen Richtlinie und Herauslösen der technischen Spezifikation ( bzw ) öffentlich Bernhard Schalko Überarbeitung öffentlich Holger Glasl Überarbeitung Druckdatum: Seite 3 von 74 Dokumentname: PLaNT

4 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung Allgemeines Dokumentenstruktur und Anlagen PLaNT Videosysteme PLaNT Videobasierte Detektionssysteme Haftung Sorgfaltspflicht Begriffe und Abkürzungen Verzeichnis der verwendeten Begriffe Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Weitere Begriffsbestimmungen Ansprechpartner Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG Maut Service GmbH Herausgeber der Ö-Normen Herausgeber der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau Anwendungsbereich Allgemeines Gegenstand Abgrenzung und Neuerungen des vorliegenden PLaNT Gültigkeitsbereich Grundsätzliche Gültigkeit Ausnahmen zur Gültigkeit Übersicht hochrangiges Straßennetz Auszug geltende gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) Datenschutzgesetz Weitere Gesetze in Verbindung zum Datenschutzgesetz Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) Auszug geltende technische Regelwerke Druckdatum: Seite 4 von 74 Dokumentname: PLaNT

5 4.6.1 DIN RVS RVS Planungshandbücher der ASFINAG Sonstige Dokumente Verfahrensbestimmungen Textkonventionen Schutzrechte und Wettbewerbshinweise Koordinationspflicht Zuständigkeiten Prozessabläufe Grundsätze für Prozessabläufe Systemverfügbarkeiten Einbindung in das ASFINAG-Videosystem Kennzeichnung von Kameras System-Konfigurationsänderungen Planungsunterlagen Fertigungs- und Montageplanung/ Fertigungsunterlagen Abweichungen von der Freigabeplanung Ausführungsplanung/Ausführungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen Lagepläne Pflichtenheft/ Systemkonzept Dokumentation Allgemeines Dokumentationsverpflichtung Bestandsdokumentation Bestandsunterlagen des AG Grundsätze für Prüfungen, Tests und Abnahme Allgemeines Begleitende Bauüberwachung durch den AN Prüfungen und Tests Fehlgeschlagene Prüfungen Bemusterung Werksabnahme Netzwerktest Tests zur Inbetriebnahme Probebetrieb Probebetrieb ohne Verkehr Probebetrieb unter Verkehr Prüfungen zur Abnahme Schlussfeststellung Druckdatum: Seite 5 von 74 Dokumentname: PLaNT

6 5.9 Termine und Fristen Fristen zur Leistungserbringung des AG (als Richtwert) Fristen zur Leistungserbringung des AN Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz Bildinhalte und deren Verwendung Einleitung Weitergabe von Bildinformationen Planungsvorgaben Allgemeine Grundsätze Anforderungen an den Planer Anforderungen an die Komponenten Elektromagnetische Verträglichkeit / Störfestigkeit Robustheit / Wartung Diebstahlschutz / -hemmung Planungsgrundsätze Videosystem / Detektionssystem Vor- bzw. Ist-Erhebungen Kamerastandorte Anforderung an Konstruktionen Video Haltevorrichtung Videomast Anprallschutz Schneeschutzvorrichtung Hinweisschilder Video-Anschaltekästen (VAK) Material und Ausführung VAK im Freiland / auf Rastplätzen SmartCams oder IP Fixkameras VAK im Freiland / auf Rastplätzen IP SNZ-Kameras VAK im Tunnel Gerätetechnik Beigestellte Komponenten Abruf der beigestellten Komponenten Videostandard ASFINAG / Schnittstellen Anbindung an das ASFINAG- Videosystem Allgemein Netzwerk Steuerungsschnittstelle Streamingschnittstelle Anbindung der Videospeicherung Steuerungsschnittstelle Streamingschnittstelle Anbindung der automatischen Videobildauswertung Druckdatum: Seite 6 von 74 Dokumentname: PLaNT

7 Grundlagen Steuerungsschnittstelle Bildsignale LAN Allgemeines IP-Adresse- und Netzwerkbereichsvergabe LAN Anbindung Abstimmungen zu CN.as Freilandinfrastruktur Ziele Anwendungskriterien Ausrüstung Rastplätze und Parkplätze Anwendungskriterien Ausrüstung Kontrollplatz Anwendungskriterien Ausrüstung Bodenkameras Anwendungskriterien Ausrüstung Kameras im Freiland zur zusätzlichen Nutzung als ASFINAG WebCams Anwendungskriterien Ziele Ausrüstung Kameras für Mautsysteme Anwendungskriterien Ziele Ausrüstung Tunnelinfrastruktur Tunnelaußenbereich Vorportalbereich Sonstige Außenbereiche Zugänge / Leitstellen für Rettung im Außenbereich Tunnelinnenraum Fahrraum Abstellnischen/ Nothaltebuchten Fluchtwege Weitere Einrichtungen Bedienungsinfrastruktur Allgemeine Anforderungen Bildsteuerung Eingabegeräte Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Betriebszentrale Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Überwachungszentrale Übertragungstechnik Freilandanlagen Druckdatum: Seite 7 von 74 Dokumentname: PLaNT

8 7.6.2 Tunnelanlagen Schnittstellen Allgemeines Übertragungsmedien Schnittstelle zur Rastplatz-Leittechnik Schnittstelle zur Bildwand Schnittstelle zum Betriebsüberwachungssystem (BÜS) Schnittstelle zu Beistellkomponenten des AG Systeme zur Pannenstreifenfreigabe Verzeichnisse Abbildungen Tabellen Arbeitsgruppe Druckdatum: Seite 8 von 74 Dokumentname: PLaNT

9 1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines Die ASFINAG betreibt ein Videosystem zur Verkehrsbeobachtung auf dem hochrangigen Straßennetz und dessen Nebenanlagen. Die Videotechnik wird im Verkehrsbereich zur weiteren Erhöhung der Sicherheit sowie zur Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen verstärkt eingesetzt. Die erforderliche Standardisierung des Videosystems, welches u. a. den Betrieb vereinfacht und dessen Effizienz steigert, soll durch einheitliche Planungsvorgaben wirksam unterstützt werden. Darüber hinaus wird der Einsatz von videobasierten Detektionssystemen im Verkehrsbereich, besonders in Tunneln und im Freiland des hochrangigen Straßennetzes, zur Verbesserung der betrieblichen und verkehrlichen Sicherheit weiter ausgebaut. Das vorliegende PLaNT legt die Grundlage für die Standardisierung beider Systemarten und beschreibt weiters die Schnittstellen zu den durch die ASFINAG beigestellten Komponenten. 1.2 Dokumentenstruktur und Anlagen Das vorliegende PLaNT ist die technische Richtlinie für Videosysteme und videobasierte Detektionssysteme und stellt die Basis für alle weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang dar. Im Wesentlichen wird diese durch die jeweiligen Technischen Spezifikationen und deren Anlagen ergänzt. Die Richtlinie gilt in Verbindung mit dem nachstehend taxativ aufgeführten Dokumentenumfang, in welchem technische und organisatorische Details weiter beschrieben sind und unabhängig von der Versionierung der allgemeinen Richtlinie verändert werden können. Es gilt jeweils die aktuelle Version. Die Struktur der Planungshandbücher ist wie folgt aufgebaut und nummeriert: PLaNT Videosysteme PLaNT Hauptdokument PLaNT Änderungsdokument PLaNT Hauptdokument PLaNT Änderungsdokument PLaNT XML-Steuerprotokoll Videostandard ASFINAG Moris-XML PLaNT XML-Steuerprotokoll Videostandard ASFINAG (Beispiele) PLaNT Bedienhandbuch des ASFINAG- Videosystems PLaNT DB Communication Protocol PLaNT XML Moris Protocol Implementation Case Studies PLaNT Komponentenliste Video- und Netzwerktechnik Beistellung PLaNT Formblatt zur Komponentenanforderung PLaNT Formblatt zur Konfigurationsänderung Druckdatum: Seite 9 von 74 Dokumentname: PLaNT

10 PLaNT Datensicherheitserklärung PLaNT SNMP Traps Komponenten PLaNT Kameraliste PLaNT Schnittstelle zum Video-Managementsystem PLaNT Prüfdokument Prüfspezifikation PLaNT Prüfdokument Prüfprozedur und Prüfprotokoll PLaNT Videobasierte Detektionssysteme PLaNT Hauptdokument PLaNT Änderungsdokument PLaNT Prüfdokument Prüfvorschrift PLaNT Szenenübersicht Testvideos PLaNT Datenpool Testvideos und Nutzungsbedingungen 1.3 Haftung Die einzelnen Dokumente des Planungshandbuches werden mit besten Wissen und Gewissen erstellt. Trotzdem können besondere Anforderungen (z.b. örtliche Gegebenheiten) an eine Planung erforderlich sein, welche in dem einzelnen Dokument des Planungshandbuches nicht und/oder nicht zur Genüge berücksichtigt sind. Es obliegt dem Anwender auf Basis seiner Prüf- und Warnpflicht, die Konsistenz der Anforderungen im Hinblick auf die durchzuführende Planung zu prüfen und gegebenenfalls den Auftraggeber vor - bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbaren - Problemen zu warnen. 1.4 Sorgfaltspflicht Der Anwender des Planungshandbuches hat bei der Umsetzung größte Sorgfalt anzuwenden und die Umsetzung derart zu gestalten, dass im Sinne des Auftraggebers das Leistungsziel erreicht wird. Druckdatum: Seite 10 von 74 Dokumentname: PLaNT

11 2 Begriffe und Abkürzungen 2.1 Verzeichnis der verwendeten Begriffe Siehe PLaHELP Begriffe, Abkürzungen und Prozesse. 2.2 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Es gelten die in den relevanten RVS en definierten und verwendeten Abkürzungen, insbesondere aus RVS , RVS und RVS Weitere Begriffsbestimmungen Im Falle der Verwendung von Marken werden diese anerkannt und in den entsprechenden Fußnoten ausführlich benannt. Beim Einsatz von Abkürzungen oder Begrifflichkeiten aus Gesetzen, Richtlinien oder technischen Regelwerken werden für diese in den Fußnoten die erforderlichen Quellen angegeben. Druckdatum: Seite 11 von 74 Dokumentname: PLaNT

12 3 Ansprechpartner 3.1 Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG Rotenturmstraße 5-9 A-1010 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] Internet: und ASFINAG Maut Service GmbH MSG Informations- und Kommunikationstechnik Am Europlatz 1 A-1120 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] 3.3 Herausgeber der Ö-Normen Austrian Standards Heinestraße 38 A-1020 Wien Telefon: +43 (1) Telefax: +43 (1) [email protected] 3.4 Herausgeber der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau FSV Österreichische Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr Karlsgasse 5 A-1040 Wien Telefon: +43 (0) Telefax: +43 (0) [email protected] Homepage: Druckdatum: Seite 12 von 74 Dokumentname: PLaNT

13 4 Anwendungsbereich 4.1 Allgemeines Der AG legt durch Verbindlicherklärung der vorliegenden Richtlinie in den jeweiligen Vertragsunterlagen fest, ob und in welcher Form diese vom AN für die Ausführung von Leistungen einzuhalten ist. Die Vorgabe von Richtlinien entbindet den AN nicht von der Pflicht der optimalen Realisierung des Projektes nach dem neuesten Stand der Technik im Sinne des Projektauftrages. D. h. allfällige dem AN bekannte Alternativen zu der vorliegenden Richtlinie, die zu einer möglichen Qualitätssteigerung, Kostenreduktion, o.ä. verhelfen, sind seitens des AN mit dem AG abzuklären. 4.2 Gegenstand Gegenstand des vorliegenden PLaNT Dokuments sind Richtlinien zur Planung und Ausführung von Videosystemen und videobasierten Detektionssystemen der ASFINAG. Diese Richtlinien umfassen i. W. Verfahrensbestimmungen und technische Spezifikationen insbesondere zu den Aspekten der technischen und funktionalen Anforderungen für die Errichtung und der Betrieb von Videosystemen 1 sowie die Errichtung und der Betrieb von videobasierten Detektionssystemen. 4.3 Abgrenzung und Neuerungen des vorliegenden PLaNT Das vorliegende Dokument umfasst allgemeine Festlegungen, Ablaufbestimmungen und ist die Basis der weiteren Technischen Spezifikation für Videosysteme einerseits, die Technischen Spezifikationen und videobasierte Detektionssysteme andererseits im gesamten Zuständigkeitsbereich der ASFINAG. Die allgemeinen Bestimmungen sowie die Planungsgrundlagen sind dementsprechend im vorliegenden Dokument zusammengefasst. Die Beschreibung der Systemtechnik ist auf die beiden Technischen Spezifikationen und deren zugehörigen Anlagen aufgeteilt. Die Spezifikationen der CN.as-Infrastruktur (bspw. Linieninfrastruktur, Outdoor- Schaltschränke) sind aus den entsprechenden PLaNT 2 zu entnehmen, welche unter abrufbar sind. Die Spezifikationen für Einbauten in Outdoor-Schränken sind in den PLaNT für die CN.as-Anlagen niedergelegt. Sie gelten - insbesondere hinsichtlich mechanischer und elektrischer Anschlussbedingungen - analog für Einbauten von Videosystemkomponenten im Access Point. Insofern wird auf dieses Dokument besonders verwiesen. 1 Systeme zur Aufnahme, Übertragung, Anzeige und Speicherung von Videobildern 2 siehe hierzu insbesondere PLaNT sowie PLaNT Druckdatum: Seite 13 von 74 Dokumentname: PLaNT

14 4.4 Gültigkeitsbereich Grundsätzliche Gültigkeit Die Anwendung der enthaltenen Vorgaben ist bei Neubauten verbindlich und bei Sanierungen bzw. Erneuerungen projektbezogen in Abstimmung mit dem AG umzusetzen. Zum Gültigkeitsbereich des vorliegenden Dokumentes gehören alle Anlagen, welche seitens ASFINAG betrieben werden. Im Kontext der Strecken des hochrangigen Straßennetzes inklusive der zugehörigen Nebeneinrichtungen und Nebenflächen wie beispielsweise Straßen, Tunnel, Park- und Rastplätze Ausnahmen zur Gültigkeit Sofern für Teilbereiche eigene Richtlinien des AG existieren, sind diese bei Widersprüchlichkeiten zu den vorliegenden PLaNT priorisiert zu betrachten: (a) bei der Errichtung von Videoinfrastruktur in Verbindung mit bestehenden Objekten und Anlagen der ASFINAG (VBA, Maut) sind deren Richtlinien verbindlich, die im vorliegenden Dokument enthaltenen Spezifikationen dienen als unverbindliche Empfehlung. (b) Für Rastplätze sind die diesbezüglichen Richtlinien und die im vorliegenden Dokument verankerten Spezifikationen als verbindlich anzusehen Übersicht hochrangiges Straßennetz Siehe Dokumentationsrichtlinie für Bestandsunterlagen PLaDOK i.d.g.f. 4.5 Auszug geltende gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung StVO. 1960). StF: BGBl. Nr. 159/1960); zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 88/2014 (NR: GP XXV IA 295/A AB 330 S. 51. BR: AB 9267 S. 836.) in der jeweils aktuellen Fassung Datenschutzgesetz Es gilt das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG 2000) StF: BGBl. I Nr. 165/1999 (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S BR: 5992 AB 6034 S. 657.); zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S BR: AB 8968 S. 820.) Am 24. Oktober 1995 wurde die EU-Datenschutz-Richtlinie verabschiedet und am 23. November 95 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 281/31 veröffentlicht: Das DSG 2000, welches die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales österreichisches Recht enthält, wurde am 17. August 1999 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Druckdatum: Seite 14 von 74 Dokumentname: PLaNT

15 4.5.3 Weitere Gesetze in Verbindung zum Datenschutzgesetz Im Kontext der Videobeobachtung des Verkehrs stehen gleichzeitig zum Datenschutzgesetz auch das Kraftfahrgesetz (KFG; Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen KFG StF: BGBl. Nr. 267/1967), in der jeweils aktuellen Fassung. Ferner sind das Bundesstraßengesetz (BStG 1971) sowie das Infrastrukturfinanzierungsgesetz (BGBl. I Nr. 113/1997) in der jeweils aktuellen Fassung und der Fruchtgenussvertrag zwischen der Republik Österreich und der ASFINAG vom / zu berücksichtigen Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG) Bundesgesetz über die Sicherheit von Straßentunneln in der jeweils aktuellen Fassung. Mit dem Straßentunnelsicherheitsgesetz wird die EU-Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz in nationales Recht umgesetzt. 4.6 Auszug geltende technische Regelwerke DIN Deutsches Institut für Normung: Norm Grundlagen der Instandhaltung RVS Projektierungsrichtlinien Tunnel: Betriebs- und Sicherungseinrichtungen - Bauliche Anlagen. Es gilt die Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung RVS Projektierungsrichtlinien Tunnel: Betriebs- und Sicherungseinrichtungen Tunnelausrüstung. Es gilt die Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung. Die Forderungen des gegenständlichen PLaNT sind einzuhalten, es sei denn die RVS , ggf. auch RVS bzw. RVS beinhalten höhere Anforderungen. Für diesen Fall sind die Vorgaben der RVS zu erfüllen. Für die im Verantwortungsbereich der ASFINAG liegenden Tunnel gelten daher im Allgemeinen folgende Festlegungen zur RVS : (a) Zu Ermittlung der Gefährdungsklasse : Für die Videoanlagen in den Tunneln der ASFINAG ist grundsätzlich mindestens die Gefährdungsklasse III (3) zur Auslegung der Ausrüstung anzusetzen. (b) Zu Betriebsführung : Die Betriebsführung erfolgt grundsätzlich von einer ÜZ aus. (c) Zu Videobildübertragung : Druckdatum: Seite 15 von 74 Dokumentname: PLaNT

16 Die Bildsignale sind so zu übertragen, dass das in der BZ / ÜZ anliegende Signal qualitativ dem Kameraausgangssignal entspricht. Die Anordnung von Monitoren erfolgt projektspezifisch nach der Ausführungs- sowie Fertigungs-/ Montageplanung. 4.7 Planungshandbücher der ASFINAG Das vorliegende Dokument wurde unter besonderer Berücksichtigung nachstehender Dokumente erstellt und beschreibt die Anforderungen an Videosysteme im Zuständigkeitsbereich der ASFINAG. Der AN ist verpflichtet, bei der Anlagenkonzeption und der Ausführung der Anlagen, insbesondere die im Rahmen dieses Dokuments zitierten Planungshandbücher der ASFINAG vollinhaltlich zu berücksichtigen. (a) PLaDOK ff Dokumentationsrichtlinie i.d.g.f. (b) PLaPB ff BuS i.d.g.f. (c) PLaNT ff CN.as-Linie Standard i.d.g.f. (d) PLaPB ff ÜZ i.d.g.f. (e) PLaPB ff TSt i.d.g.f. (f) PLaPB ff VBA i.d.g.f. (g) PLaPB ff AEF i.d.g.f. (h) PLaHELP ff BAP i.d.g.f. (i) PLaDOK ff Referenzkennzeichnung i.d.g.f. (j) PLaVT ff VBA Schemapläne i.d.g.f. Soweit für Teilbereiche zusätzliche Richtlinien innerhalb der ASFINAG existieren, sind bei unterschiedlichen Aussagen der Dokumente, im jeweiligen Projektzusammenhang, deren Wirksamkeit projektspezifisch zu prüfen. 4.8 Sonstige Dokumente Alle insbesondere im Rahmen dieses Dokumentes aufgeführten und zitierten Richtlinien und Normen sind entsprechend den im vorliegenden Dokument getroffenen Aussagen bei der Anwendung verbindlich einzuhalten. Jedoch bilden diese nicht die Gesamtheit aller maßgeblichen Richtlinien und Normen, sodass die Anwendung von weiteren gültigen Normen und Richtlinien zu prüfen ist. Druckdatum: Seite 16 von 74 Dokumentname: PLaNT

17 5 Verfahrensbestimmungen 5.1 Textkonventionen Der gesamte Text des vorliegenden Dokumentes, sowie der damit verbundenen Technischen Spezifikationen, ist entsprechend dem angegebenen Zweck (Planung und Ausführung von Videosystemen im Bereich der ASFINAG) verbindlich anzuwenden. Dies gilt auch entsprechend für die im vorliegenden Dokument genannten anderen Richtlinien, Planungshandbücher und Normen. Diese Richtlinie sowie die zugehörigen technischen Spezifikationen werden bezüglich ihrer Ausführung wie folgt unterschieden: (a) OBLIGATORISCH bzw. ohne besonderer Kennzeichnung Die Bestimmungen der PLaNT tragen obligatorischen Charakter und sind jedenfalls zu erfüllen. Abweichungen hierzu sind nicht zulässig, auch wenn diese in anderen Richtlinien ermöglicht werden. Sollten Widersprüche zu anderen Planungshandbüchern des AG bestehen sind diese aufzuzeigen und mit dem AG abzuklären. (b) PROJEKTSPEZIFISCH / PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Einige Bestimmungen tragen empfehlenden Charakter. Diese sind mit dem Wort PROJEKTSPEZIFISCH bzw. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN vor dem jeweiligen Absatz oder Kapitel gekennzeichnet. Diese sind im Regelfall zu berücksichtigen, können aber je nach Projektanforderung abweichen. Die Art der Ausführung gilt: I. für den einen Absatz innerhalb eines Unterkapitels vor dem das Wort in Großbuchstaben platziert ist oder II. für ein gesamtes Unterkapitel und dessen Unterkapitel, soweit er direkt unter der Überschrift als erstes vermerkt ist. 5.2 Schutzrechte und Wettbewerbshinweise Die ASFINAG kann nicht gewährleisten, dass alle in dieser Technischen Richtlinie, deren Anlagen und zugehörigen Technischen Spezifikationen enthaltenen Forderungen, Vorschriften, Richtlinien und Normen frei von Schutzrechten Dritter sind. Druckdatum: Seite 17 von 74 Dokumentname: PLaNT

18 ASFINAG MSG / TD ASFINAG MSG / IKT ASFINAG (A)SG / EE zuständige ÖBA zuständiger PL Bau LAN Verantwortlicher (ggf. mit Errichter) lokaler CN.as -Koordinator Dokument-Nr. 5.3 Koordinationspflicht Dem AN obliegen Koordinationspflicht sowie Prüf- und Warnpflicht bei auftretenden Schwierigkeiten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den ggf. vertragsgegenständlichen Normen, Vorschriften und Richtlinien. Der AN hat insbesondere im Rahmen der Fertigungs- und Montageplanung eine laufende detaillierte Abstimmung mit dem AG durchzuführen. 5.4 Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten sind wie folgt festgelegt. VBA-Systemtechnik / andere Systeme innerhalb des Verkehrsmanagements der ASFINAG X X X X X Tunnelleittechnik X X X X X Speichersysteme im Tunnel X X X X X X Videosysteme im Freiland X X X X X Videosysteme im Tunnel X X X X X X Videobasierte Detektionssysteme im Freiland Videobasierte Detektionssysteme im Tunnel X X X X X X X X X X X Netzwerktechnische Ausstattung X X X Tabelle 1: Zuständigkeiten Diese Festlegung entbinden Planer und AN nicht von der jeweiligen Abstimmung im Projekt. Druckdatum: Seite 18 von 74 Dokumentname: PLaNT

19 5.5 Prozessabläufe Grundsätze für Prozessabläufe Sowohl in der Planungsphase als auch während der Realisierung sind Abstimmungen und Leistungen, sowohl auf Seite des AN als auch des AG, zu erbringen. Dies beinhaltet auch die Abstimmung mit AN aus anderen Gewerken. Für die Leistungserbringung des AG gilt grundsätzlich, dass diese durch den AN beim AG abgerufen werden muss. Dabei muss dem AG jedenfalls eine der Leistung angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb der der AG diese erbringen kann. Die Fristen des AG verstehen sich als Richtwerte und sind für die Beistellungen von Video-Komponenten im Kapitel 5.9 geregelt. Für die Integration der Videosysteme und videobasierten Detektionssysteme in das ASFINAG-Videosystem sind spezielle Abläufe einzuhalten. Druckdatum: Seite 19 von 74 Dokumentname: PLaNT

20 Video Projekt Bau Projekt Initiale Abstimmung Planer/ BMG Kamerastandorte Zeitplan Abstimmung VMZ/ ABM & Stakeholder Technische Planung Ausschreibung Video-Teil OK Detailplanung Start Info-Paket - Kamerastandorte konsolidiert - Liste Beistellungen (Komponenten, Zeitplan) Planer/ BMG MSG (Video) ASG/ SG Standortbezogene Planung inkl. Kamera-Liste Prüfiteration MSG (Video)/ Planer/ BMG Planer vorhanden Planung/ Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsreife AN vorhanden Info-Paket, Abstimmung Schnittstellen, Termine, Kontakt, Kamera-Liste etc. MSG (Video)/ AN Bau/ BMG Fertigungs-/ Montageplanung Planung abgeschlossen Feedback/ Freigabe MSG (Video) Baubeginn AN Bau Komponentenanforderung Bestellung beigestellte Komponenten Abstimmung Netzwerkkoordinator mit CN.as Koordinator Abstimmung AN Video und IKT Siehe auch Prüfprozess Videodetektion 12 Wochen IBS Videodetektionssystem Probebetrieb Videodetektionssystem Gewerkübergreifende IBN Videodetektion Integration Zentralsystem (Videosystem) Installation Video IBS Video (Beistellungen) Probebetrieb Video (Beistellungen) Kamera-Liste Übergabe ggf. toolbasiert erfolgt zumindest monatlich Dauer: 3 Wochen Kamera-Liste (aus Kamera-DB) Übergabe ggf. toolbasiert AN Bau/ ÖBA Meldung IBS + Doku Informationen zum Probebetriebsverlauf/ Verfügbarkeiten Abstimmung Lokaler Koordinator Diensteliste (Anforderung) Netzwerk Einmelden bei IKT/ Bearbeitung bei IKT AN Bau MSG (Video) MSG (Video) Diensteliste (Bestätigung) AN Bau/ BMG/ MSG (Video) Bereitstellung Netzwerk Prüfung Vorlegerleistung und Schnittstelle Video Schnittstellenliste AN/ ÖBA Fertigstellung Bau und Dokumentation Probebetrieb min. 12 Wochen Abnahme Videodetektionssystem Abnahme-Test Finale Doku Beistellungen MSG (Video) Zusammenführung Dokumentation Techn. Bestands- Doku nach RL035 Übergabe Betrieb Übergabe Betrieb Abbildung 1: Prozess Videoprojekt Druckdatum: Seite 20 von 74 Dokumentname: PLaNT

21 Abbildung 2: Prozess Abnahme Detektion Druckdatum: Seite 21 von 74 Dokumentname: PLaNT

22 5.5.2 Systemverfügbarkeiten Die Anforderungen an die Verfügbarkeit ergeben sich aus dem projektspezifischen Instandhaltungsvertrag. Die Messung der Verfügbarkeit ist detailliert in diesem dargestellt. Maximal durchgängige Ausfalldauer und max. Anzahl an Ausfällen / Zeit sind grundsätzlich im Instandhaltungsvertrag festzulegen. Sofern dort nichts angegeben ist, gilt: Die Verfügbarkeit des Gesamtsystems, sowohl des Videosystems als auch des Detektionssystems, muss mindestens 99,5% für die Zeit während des Betriebes, ausgenommen Wartungszeiten und Systemumstellungen auf Veranlassung des Betreibers, betragen. Hierbei fallen Parametrierungen oder die Umschaltung von Parametersätzen nicht unter den Begriff der Systemumstellung, sondern werden als normale Betriebszeit gewertet. Es handelt sich dabei um die ermittelte monatliche Verfügbarkeit, die sich aus Gesamtbetriebsdauer abzüglich der ermittelten Ausfallzeit bezogen auf die Gesamtbetriebsdauer errechnet wird. Verfügbarkeit = (t Gesamt - t Ausfall ) / t Gesamt * Einbindung in das ASFINAG-Videosystem Bei der Einrichtung beigestellter Kameras ist die Vorgehensweise gemäß Kapitel zu beachten. Für die Verwendung der Bilder durch Dienste sind insbesondere Lage der nächsten ASt, Blickrichtung und Koordinaten des Standortes wichtig. Verwendet der AG eine Software zur Einpflegung der Kameraliste in die Kameradatenbank, so wird diese dem AN zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Metadaten nach folgender Syntax einzupflegen: Kamera-Name (Darstellung der Kamera im Videosystem) o Bsp: VK_A23_017,450-F1-FL-I Straßenname (Bezeichnung der Autobahn / Schnellstraße / Landesstraße) o Bsp: A02, B311, mobil Beschreibung Blickrichtung Übergeordnetes Ziel bei Freilandkameras ist die letzte Landeshauptstadt, für die A01 und A02 ist jeweils ein Zwischenziel (Linz / Graz) bis 10km vor dem Zwischenziel einzutragen. Für den Abschnitt zwischen letzter Landeshauptstadt und Staatsgrenze ist der Grenzübergang bzw. das Nachbarland (Abk.) anzugeben. Befindet sich keine Landeshauptstadt entlang dem Ziel, so ist die letzte Anschlussstelle einzutragen. Bei mobilen Kameras entfällt die Blickrichtung. o Beispiele Wien Linz (A01 bis km 160 bzw. ab km 180) Suben / D (A1) Druckdatum: Seite 22 von 74 Dokumentname: PLaNT

23 o erlaubte Werte auf Rastplätzen Einfahrt Ausfahrt LKW Stellplatz PKW Stellplatz Infrastruktur Standort (Lage der Kamera) Anzugeben ist die nächstgelegene Anschlussstelle bzw. Ortschaft. Falls keine Anschlussstelle oder Ortschaft in unmittelbarer Nähe ist, dann ist: zwischen Anschlussstelle X und Y einzutragen. Unter nächstgelegen gilt eine der unten aufgezählten erlaubten Werte. Diese müssen sich innerhalb einer Entfernung von 1km befinden. o erlaubte Werte Anschlussstelle Halbanschlussstelle Knoten Rastplatz Raststation Parkplatz Tunnel o Beispiele Bundesland bei Anschlussstelle Enns zwischen Anschlussstelle Haag und Öd bei Rastplatz Enns o erlaubte Werte: W, N, O, B, S, St, T, V, K ABM (zuständige Autobahnmmeisterei) ausgeschriebener Name ohne vortestelltem ABM o Bsp: Warth Druckdatum: Seite 23 von 74 Dokumentname: PLaNT

24 Betriebsmittel Straßenname Kilometrierung Blickrichtung Kameratyp Ausrichtung Funktion Zusatz Dokument-Nr. ÜZ (zuständige Überwachungszentrale bzw. Verkehrsmanagementzentrale) o erlaubte Werte Ardning Bruck St. Jakob Eibesbrunn Hohenems Klagenfurt Land Tirol Plabutsch St. Michael Wels Wien Kennzeichnung von Kameras Die Bezeichnungen der Kameras (Betriebsmitteltext) sind unabhängig von der vorgeschriebenen Referenzkennzeichnung so vorzunehmen, dass ein landesweit einheitlicher Standard entsteht. Dies ist bei Neubau-Projekten unbedingt einzuhalten. Bei Erneuerungen ist in Abstimmung mit dem AG ggf. eine Anpassung an die neue Bezeichnung durchzuführen.,.. fixes Zeichen.. fixe Anzahl von Zeichen.. variable Anzahl von Zeichen Abbildung 3: Kennzeichnung der Kameras Druckdatum: Seite 24 von 74 Dokumentname: PLaNT

25 Betriebsmittel (2 stellig) Im Normalfall wird VK für Verkehrskamera angegeben. Straßenname (3 stellig) Die Bezeichnung der Autobahn, Schnellstraße bzw. Landstraße wird ggf. mit einer führenden 0 angegeben (z.b. A01). Kilometrierung (6 stellig, durch Komma getrennt) WGS-Koordinaten im Freiland und im Tunnel Bei Rastplätzen und Rampen wird die Kilometrierung durch Normalprojektion der WGS-Koordinaten auf die Hauptfahrbahn bestimmt. Kameratyp (1 stellig) F... Fixkamera V... SNZ-Kamera Blickrichtung (1 stellig) 0... Blickfeld in beide Richtungen (SNZ-Kamera) 1... Blickfeld in aufsteigender Stationierungsrichtung (Fixkamera) 2... Blickfeld in absteigender Stationierungsrichtung (Fixkamera) Q... Blickfeld nicht auf die zugeordnete Hauptfahrbahn (z.b. Querschläge, Flucht- und Zufahrtswege, Rastplätze, Gebäude) Ausrichtung (2 3 stellig) TU... Tunnel / Galerie TK... Tunnelkette POR... Portal R... Rampe FL... Freiland RP... Rastplatz RS... Raststätte PP... Parkplatz LKW... LKW Stellfläche GEB... Gebäude MOB... mobile Kamera BAU... Baustelle BO... Bodenkamera Druckdatum: Seite 25 von 74 Dokumentname: PLaNT

26 Funktion (1-5 stellig) ist frei kombinierbar, die Reihenfolge ist jedoch alphabetisch aufsteigend anzuordnen D... Detektion F... Funk H... HD Auflösung I... Webcam S... Speicher Zusatz (variable Stellen, mit führendem ) Nummerierung der Kameras auf Rastplätzen Freitext bei Bedarf, ohne vorgegebene Formatierung (z.b. Einfahrt oder Ausfahrt auf Rastplätzen) Beispiel: Mit VK_A01_012,345-F1-FL-DFI ist eine Verkehrskamera auf der A1 bei Kilometer 12,345 vom Typ Fixkamera, Blickrichtung aufsteigende Stationierungsrichtung im Freiland mit Detektion, ausgeführt als Funkkamera und als Webcam, gekennzeichnet. Grundsätzlich gelten die beschriebenen Richtlinien für alle Videostandorte. Für Tunnelanlagen können aber alternative Kamerabezeichnungen von der Betriebsführung vorgegeben werden. Die Kennzeichnung der Kameras muss bereits in der Planungsphase des Projektes mit dem Betriebsführenden des Tunnels abgesprochen und definiert werden. Vor der finalen Einmeldung der Kameraliste sind die Kameranamen durch den AN mit der Betriebsführung abzustimmen und durch diese freizugeben System-Konfigurationsänderungen Insbesondere bei sich im Betrieb, als auch im Probebetrieb befindlichen Systemen sind jegliche Änderungen an der Systemkonfiguration nur in Absprache mit dem AG und nach dessen Zustimmung in dem vereinbarten Zeitfenster durchführbar. Dazu müssen zuerst die Konfigurationsänderungen erstellt und abgestimmt werden, ohne sie sofort zu aktivieren. Im Anschluss an die Konfigurationsänderung muss eine Änderung gegenüber dem aktuellen Stand je Konfigurationsverantwortlichem angezeigt werden, die Verantwortlichen sind zu informieren. Dies ist mit dem Formblatt entsprechend PLaNT Formblatt zur Konfigurationsänderung dem AG bekannt zu geben und zu dokumentieren. Prinzipiell werden nach erfolgter Abstimmung Konfigurationsänderungen nur nach dokumentierter Freigabe vorgenommen. Freigaben der eingemeldeten Systemänderungen erfolgen zumindest monatlich. Direkt vor Eingabe/ Aktivierung der Änderungen ist dies den Betroffenen nochmals bekannt zu geben. Druckdatum: Seite 26 von 74 Dokumentname: PLaNT

27 5.6 Planungsunterlagen Fertigungs- und Montageplanung/ Fertigungsunterlagen Siehe hierzu PLaHELP Sofern in der Planung / Ausschreibung oder der Beauftragung dazu keine anderen Festlegungen getroffen sind ist die Fertigungs- und Montageplanung (a) innerhalb der Frist gemäß Kapitel 5.9 dem AG vollständig zur Prüfung vorzulegen und (b) 1x Papierform in Form von ordnungsgemäß beschrifteten und strukturierten A4 Ordnern und (c) 2x vollständig auf Datenträger in PDF und in bearbeitbarer Form (mit marktüblicher Software) zu übergeben Abweichungen von der Freigabeplanung Abweichungen der Ausführung von der Freigabeplanung (auch im Zuge der Fertigungsund Montageplanung) sind vom AN rechtzeitig, wenn nicht anders vereinbart, auf Basis der in Kapitel 5.9 definierten Fristen, dem AG in Form von detaillierten Unterlagen sowie einer Begründung und unter detaillierter Angabe von Auswirkungen auf andere Teile des Projektes, zur Freigabe vorzulegen Ausführungsplanung/Ausführungsunterlagen Siehe hierzu PLaHELP Ausschreibungsunterlagen Lagepläne Siehe hierzu PLaHELP Im Rahmen der Fertigungs- und Montageplanung zu erstellenden Lagepläne sind gemäß Dokumentationsrichtlinie PLaDOK idgf zu dokumentieren Pflichtenheft/ Systemkonzept Der AN tritt als Gesamtunternehmen (GU) auf und hat ein Pflichtenheft mit einem Systemkonzept zu erstellen, in dem die vorgesehenen Leistungen im Detail zu spezifizieren und Abweichungen gegenüber der Planung zu dokumentieren sind. Im Rahmen des Pflichtenheftes sind insbesondere die Abstimmungsergebnisse mit seinen Subunternehmern, anderen Projektbeteiligten (Netzbetreiber, Behörden, etc.) bzw. dem AG zu dokumentieren. Druckdatum: Seite 27 von 74 Dokumentname: PLaNT

28 Das Pflichtenheft ist (a) so zu erstellen, dass es als detaillierte Grundlage für die Abnahmeprüfungen dienen kann und auch in die Dokumentationsunterlagen überführt werden kann. (b) entsprechend den Gepflogenheiten des AG aufzubauen, zu strukturieren und zu formulieren. Der AN hat diese Grundsätze zu Beginn der Erstellung im Detail und zeitgerecht mit dem AG abzustimmen. (c) umfassend mit dem AG abzustimmen. Entsprechende Forderungen des AG sind zu berücksichtigen. Das Pflichtenheft ist nach der Abstimmung dem AG zur Freigabe vorzulegen. Das Pflichtenheft hat insbesondere die folgenden Dokumente zu enthalten: (a) Protokoll-/ Telegrammbeschreibungen, insbesondere herstellerspezifische Spezifikationen oder Ergänzungen (b) Datenmengenberechnungen der Übertragungswege (insbesondere LAN) einschließlich der Übertragungsgeschwindigkeiten auf den einzelnen Übertragungssystemen und deren Auslastung (Normal-, Minimal-, Maximalberechnung) (c) Nachweis der Einhaltung des zulässigen Spannungsabfalls der Energieversorgung - insbesondere bei weit verteilten Systemen und für den Fall, dass nicht durch andere Installationen eine für das Videosystem ausreichende Energieversorgung mit bereit gestellt wird (d) Energiebilanzliste der Komponenten je Einbauort (Access Point) (e) Last- und Kurzschlussuntersuchung (f) Gesamt-Verlustleistungsberechnung mit Berücksichtigung aller Komponenten, standortgenau mit Abstimmung und Berücksichtigung aller weiteren Komponenten, die durch andere Gewerke / AN eingebracht werden (g) Berechnungen zu Anschlussleitungen/ Fernmeldedatennetz (Pegelberechnungen z. B. bei Koaxialkabel, Zweidrahttechnik, gegebenenfalls LWL, Dämpfungen, Übertragsweganpassungen etc.) (h) Übersichtsplan zu Kommunikationsanlagen/ -wegen (i) Gegebenenfalls detaillierte Beschreibung der Gestaltung der Vor-Ort-Bedienung (Situierung der Komponenten, Verkabelung, etc.) (j) Detaillierte Beschreibung der Gestaltung und der Funktionsweise der zentralen/ netzweiten Bedienung (Bedieninterface) (k) Detaillierte Beschreibung der Gestaltung und der Funktionsweise der Integration der (zentralen/ netzweiten) Bedienung (Bedieninterface) in andere Systeme z. B. Leittechnik (l) Beschreibung der Prozessabläufe für Steuerung und Datenbereitstellung im System (m) Stücklisten für alle für den Einbau vorgesehenen Teile mit Angabe der Position, Kurzbezeichnung, Anzahl, Hersteller, Bezugsquelle, Fabrikat, Typ, Bestellnummer und kurzer Beschreibung (n) Konstruktionszeichnungen der Videosystemkomponenten (o) Konfigurationsliste (Adressierung IP-Netz, LAN-Struktur; inkl. möglicher weiterer Inhalte) (p) Softwarekonzept hinsichtlich Aufbau, Funktionalität und Gestaltung des Gesamtsystems sowie der Wartungs-/ Service-Software/ -zugänge Druckdatum: Seite 28 von 74 Dokumentname: PLaNT

29 (q) Gesamtanlagenübersichtsplan (r) Konzept zu EMV und Blitzschutz, soweit nicht umfassend durch andere Gewerke realisiert, mit konkreten Ausführungen zu Blitzschutzzonenkonzept und Prüfschärfegraden abhängig vom jeweiligen Installationsort und den dabei vorhanden Einbauten, die Einfluss auf die elektromagnetische Verträglichkeit ausüben oder beeinflusst werden (s) Test- und Inbetriebnahmekonzept (t) Nachweis eines angemessenen Diebstahl- und Vandalismusschutzes (u) Prüfung auf Zugänglichkeit für Instandhaltung / technischen Betrieb 5.7 Dokumentation Allgemeines Die gesamte Dokumentation ist gemäß den Richtlinien der ASFINAG, insbesondere dem PLaDOK Dokumentationsrichtlinie sowie PLaDOK Dokumentationsrichtlinie für Referenzkennzeichnung in der letztgültigen Fassung auszuführen. Protokolle sind grundsätzlich vom AN und im Einvernehmen mit dem AG oder dessen Vertreter zu erstellen. Die Protokolle sind sowohl vom AN als auch vom AG zum Zeichen des Einverständnisses freizugeben. Handelt es sich um Protokolle oder sonstige Dokumente von Prüfungen vor Ort ist unbedingt das Anlagenkennzeichen des betroffenen Standorts anzugeben Dokumentationsverpflichtung Über sämtliche Arbeiten im Rahmen von Güte- und Funktionsprüfungen sind genaue, und nachvollziehbare Aufzeichnungen gemäß PLaHELP zu führen und dem AG zu übergeben Bestandsdokumentation Siehe hierzu PLaHELP sowie PLaDOK Bestandsunterlagen des AG Sofern dem AN Bestandsunterlagen zusätzlich zur Planung vom AG vertraglich zugesichert wurden, hat der AN rechtzeitig einen Ablaufplan zu erstellen, bis wann diese Unterlagen bereitzustellen sind. Sofern in der Planung nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde, hat der AN dem AG eine Frist gemäß Kapitel 5.9 einzuräumen. Der AN hat unter Berücksichtigung der Fristen seitens des AG und der gegebenenfalls erforderlichen Vorlaufzeit für Beistellungen, Materialbestellung etc. einen Ablaufplan zu erstellen, aus dem ersichtlich wird zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Unterlagen dem AN bereitzustellen sind. Druckdatum: Seite 29 von 74 Dokumentname: PLaNT

30 Sobald für den AN eine Verzögerung über die vereinbarten Fristen erkennbar sind und daraus Behinderungen für den Baufortschritt zu befürchten sind, hat er dem AG dies umgehend nachweislich mitzuteilen. Bei Unterlassung einer rechtzeitigen Mitteilung trägt der AN sämtliche daraus resultierende Aufwände bzw. auch das Risiko des Terminverzugs. 5.8 Grundsätze für Prüfungen, Tests und Abnahme Allgemeines Die vom AN eingesetzten Materialien und Komponenten sowie die gesamte Anlage sind auf vertragsgemäßen Zustand durch diesen selbst vollständig zu prüfen. Über sämtliche interne Prüfungen sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Der AN hat insbesondere die geforderte Qualität, sowie darüber hinaus angegebene verbesserte Produkteigenschaften (z. B. in von ihm übergebenen technischen Datenblättern zum Angebot), zu gewährleisten. Der AG kann darüber als auch darüber hinaus weitere entsprechende Nachweise, Prüfungen und Protokolle verlangen Begleitende Bauüberwachung durch den AN Im Rahmen der begleitenden Bauüberwachung durch den AN selbst sind erkennbare Mängel sofort aufzuzeigen, zu dokumentieren und deren Behebung zu veranlassen Prüfungen und Tests Grundlagen hierzu siehe PLaHELP Für die Prüfungen und Tests sind durch die zu den jeweiligen Technischen Spezifikationen für Videosysteme und videobasierten Detektionssysteme gehörenden Prüfdokumente, Testprozeduren vorgegeben. Dies sind im speziellen die Dokumente (a) Prüfspezifikationen: PLaNT , PLaNT (b) Prüfprozedur/-protokoll: PLaNT , PLaNT Der jeweils projektbezogene Umfang der erforderlichen Prüfungen wird im Rahmen der Ausschreibung oder Beauftragung vorgegeben. Ist nichts angegeben, so sind alle Prüfungen entsprechend der Anlagen des vorliegenden PLaNT durchzuführen. Bei den Tests ist zusätzlich zu den Funktionen der einzelnen Komponenten, Module und Einheiten des Systems die korrekte Integration in gegebenenfalls andere vorhandene Systeme, vor allem in die Leittechnik von Tunnelanlagen zu prüfen. Diese Prüfungen und Tests sind zwingend vor einer Abnahme durchzuführen und somit ist ein Hinweis auf diese Aufwendungen in den entsprechenden Ausschreibungen anzubringen. Die ausgefüllten Prüfdokumente werden jeweils als Anlagen des Abnahmeprotokolls beigefügt. Druckdatum: Seite 30 von 74 Dokumentname: PLaNT

31 5.8.4 Fehlgeschlagene Prüfungen Bei nicht erfolgreich absolvierten Prüfungen ist eine Mängelbehebung durch den AN umgehend einzuleiten und anschließend eine neue Prüfung durchzuführen. Bei Auftreten von Mängeln sind sämtliche das defekte Bauteil betreffende Prüfungen, auch bei bereits erfolgreich absolvierten Teilprüfungen, neuerlich durchzuführen. Dem AG dadurch entstandene Kosten sind durch den AN zu ersetzen Bemusterung Vor Installation sämtlicher Videosystemkomponenten hat, soweit der AG nicht ausdrücklich darauf verzichtet, eine Bemusterung zu erfolgen. Der Umfang der Bemusterung ist mit dem AG abzustimmen. Im Rahmen der Bemusterung ist gemeinsam mit dem AG die Anordnung der Komponenten, die Bedienbarkeit sowie die Wartbarkeit auf Praxistauglichkeit zu prüfen. Sofern in der Planung nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, findet die Bemusterung im Zuge der Werksabnahme statt. Sollte die Verwendung von Kamerasystemen angestrebt werden welche nicht in der Technischen Spezifikation angeführt ist, so ist dieses System in Abstimmung mit dem AG einem Test zu unterziehen, um die geforderte Qualitäten nachzuweisen Werksabnahme Im Rahmen der Werksabnahme ist durch den AN die Übereinstimmung der von ihm eingesetzten Komponenten bzw. die Systemintegration mit den Vorgaben des Vertrages bzw. der durch den AG en Fertigungs- und Montageplanung und den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen gültigen Normen, Gesetze und Richtlinien im Beisein des AG nachzuweisen und zu dokumentieren. Insbesondere hat der AN folgendes nachzuweisen: (a) Die Eignung der Videosystemkomponenten in Bezug auf Nutzung und Umfeldbedingungen. (b) Die Einhaltung der Einbauvorschriften. (c) Die Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben des Vertrages bzw. der en Fertigungs- und Montageplanung. (d) Es ist die Übereinstimmung der Funktionalität von Hardware und Software, insbesondere hinsichtlich der Bedienung mit den Vorgaben dieses Dokuments und den Vorgaben der jeweiligen Ausschreibung zu überprüfen. Sofern die Ausschreibung die Integration der Bedienung in andere Systeme z. B. Leittechnik vorsieht, ist der Nachweis an Hand des Konzeptes der SW-Integration/ -Entwicklung zu führen. Der AG kann darüber hinaus zusätzliche Prüfungen und Nachweise fordern. Dem AG steht es auch frei, sowohl selbst als auch durch von ihm beauftragte dritte, Prüfungen vorzunehmen. Druckdatum: Seite 31 von 74 Dokumentname: PLaNT

32 5.8.7 Netzwerktest Wird im Zuge der Anlagenerstellung eine Netzwerkinfrastruktur neu errichtet, so ist im Besonderen bei der Nutzung von Diensten des CN.as ein Kommunikationstest durchzuführen, der die korrekte Funktion der Komponenten hinsichtlich der geplanten Systemfunktion nachweist Tests zur Inbetriebnahme Für die Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung gelten die Grundlagen aus dem Dokument PLaHELP Voraussetzung für die Inbetriebnahmetests ist der vollständige vertragsgemäße Aufbau aller in Betrieb zu nehmenden Anlagenteile. Vor den Inbetriebnahmetests sind durch den AN durchzuführen: (a) alle vorgeschriebenen elektrischen Messungen gemäß ÖVE bzw. ÖVE / ÖNORM E insbesondere zum Blitzschutz gemäß ÖNORM E8049, Erdungswiderstand und zum Berührungsschutz bzw. zum Kurzschlussstrom durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Der AG als auch die ÖBA sind mindestens hierzu einzuladen. (b) alle vorgesehenen Messprotokolle dem AG zu übergeben. (c) dem AG ein Nachweis zu übergeben, aus dem der korrekte Aufbau der Übertragungstechnik / Netzwerke gemäß der Ausschreibung bzw. Fertigungs- und Montageplanung hervorgeht, sofern dieser (teilweise) durch den AN erfolgt ist. (d) Bei Abnahme der Aufstellvorrichtungen ist ein Nachweis der ausreichenden Schichtdicken des Korrosionsschutzes vorzulegen. (e) Kabel, Leitungen und sonstige Einrichtungen die bauseits verlegt oder eingebaut wurden und vom AN angeschlossen werden, sind vor Inbetriebnahme vom AN zu prüfen. Im Zuge der Inbetriebnahmetests hat der AN im Beisein des AG als auch der ÖBA im Besonderen Nachfolgendes nachzuweisen: (a) Der korrekte mechanische Aufbau sowie die volle Funktionalität der Anlagen vor Ort auf Basis der Fertigungs- und Montageplanung. (b) Im Rahmen der Montage von Komponenten ist ein praxisüblicher Korrosionsschutz nachzuweisen (z. B. einfetten von Schraubmuttern). (c) Im Rahmen der Inbetriebnahmetests sind vom AN auch alle notwendigen Einstell-, Abgleich-, und sonstigen Arbeiten für die zu errichtende Anlage durchzuführen. Dies gilt auch für die Integration bestehender Anlagenteile. (d) Die korrekte Beschriftung aller Anlagenteile laut PLaDOK Referenzkennzeichnung (e) Die ausreichende Trennung von Teilen unterschiedlicher Werkstoffe, insbesondere die galvanische Trennung verschiedener Metalle unterschiedlicher Potenziale zur Vermeidung von Korrosion unter Einhaltung der Erfordernisse des Blitzschutzes. Druckdatum: Seite 32 von 74 Dokumentname: PLaNT

33 Über sämtliche Tests und über sonstige Arbeiten vor und während der Inbetriebnahmetests sind, unabhängig der Prüfungsprotokolle, durch den AN exakte Aufzeichnungen zu führen (Inbetriebnahmeprotokolle) und dem AG zu übergeben. Alle zu errichtenden Komponenten und Anlagen sind durch den AN mit allen bis zum Beginn des Probebetriebs erforderlichen und bekannten Konfigurations- und Parametrierungsdaten zu versorgen und betriebsbereit herzustellen Probebetrieb Probebetrieb ohne Verkehr Ein Probebetrieb ist, sofern dies im Projekt möglich ist, durch den AN durchzuführen. Hierzu gelten die Grundlagen aus dem Dokument PLaHELP Die Vertragskonformität, Funktionsfähigkeit, Praxistauglichkeit und Stabilität der vom AN errichteten Anlage, als auch die einwandfreie Kommunikation ist, sofern nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist, gemäß Fristen lt. Kapitel 5.9 nachzuweisen und vom AN zu dokumentieren. Innerhalb dieses Probebetriebs ist die 100% Verfügbarkeit der Anlage nachzuweisen. Die Anlage muss dazu, abhängig von den Vorgaben im jeweiligen Projekt, ohne fehlerbedingte Unterbrechung durchgehend im normalen Betrieb (keine Veränderungen bzgl. Anlagenumfang oder -konfiguration an der Anlage) laufen. Im Rahmen des Probebetriebs werden vom AG bzw. einem von ihm beauftragten Dritten alle Funktionen der Anlage insbesondere auch die Anbindung an weitere (Bestands- ) Systeme auf Funktion, Fehlerfreiheit und Ausnahmeverhalten geprüft. Dazu sind typische im Regelbetrieb auch auftretende Ausfälle von Anlagenteile, z. B. durch Abschaltung der Stromversorgung oder Datenübertragung, das (zulässige) Abziehen von Steckern zu simulieren und die Reaktion der Anlage auf Einhaltung der Vorgaben und Regeln der Technik zu prüfen und zu dokumentieren. Die Prüfungen haben unter Mitwirkung oder mit Information des AG zu erfolgen. Sofern ÖNORMEN 3 bzgl. der Projektabwicklung Vertragsbestandteil sind, sind diese zu berücksichtigen Probebetrieb unter Verkehr Ein Probebetrieb ist durch den AN durchzuführen. Die Dauer dieses Probebetriebes wird PROJEKTSPEZIFISCH vom AG festgelegt. Sollte hierfür nichts festgelegt werden, so gilt ein Zeitraum gemäß Kapitel 5.9. Innerhalb dieses Zeitraums muss die durch den AN in Betrieb genommene Anlage die Mindestverfügbarkeit entsprechend der geforderten Angaben erfüllen. 3 zb. ÖNORM B2110, B2118 Druckdatum: Seite 33 von 74 Dokumentname: PLaNT

34 Prüfungen zur Abnahme Zur Abnahme ist der korrekte Aufbau gemäß der Fertigungs- und Montageplanung, die einwandfreie Funktion gemäß der Projektanforderungen, die Vollständigkeit sowie die Mängelfreiheit aller Anlagenteile nachweislich im Beisein des AG oder einer von diesem bestellten örtlichen Bauaufsicht zu überprüfen und zu dokumentieren, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Tests zur Inbetriebnahme bzw. des Probebetriebs zeitnah erfolgt ist. Dazu sind im speziellen die Prüfvorschriften und -dokumente des vorliegenden PLaNT zu nutzen und einzuhalten. Die vorangegangenen Tests wie Eigentest, Inbetriebnahmetests und Probebetrieb sind zunächst vollständig zu erfüllen, bevor ein Abnahmetest erfolgen kann. Ein Abnahmetest ist auf Verlangen des AN durchzuführen, wobei rechtzeitig ein schriftliches Ansuchen an den AG gestellt werden muss Schlussfeststellung Zum Ende der Gewährleistungs-/Garantiefrist wird die Anlage vom AG oder einem Beauftragten an Hand geeigneter Protokolle und des Betriebsüberwachungssystems sowie einer Sichtprüfung vor Ort einer weiteren Prüfung auf Mängelfreiheit unterzogen. Der AN wird hierzu seitens des AG eingeladen, wobei eine Teilnahmepflicht seitens des AN besteht. Der AN hat nach Übermittlung der Mängelprotokolle, diese ordnungsgemäß und kostenfrei, gemäß Fristen lt. Kapitel 5.9, zu beheben. Zum Ende der Gewährleistungs-/ Garantiefrist sind dabei alle gültigen Grenzwerte und Vereinbarungen zu erfüllen, die im Rahmen des Vertrages bei Bauaufnahme galten. Des Weiteren hat der AN dem AG im Rahmen der Schlussfeststellung nachzuweisen, dass das installierte Videosystem und, falls verbaut, das videobasierte Detektionssystem auch zu diesem Zeitpunkt noch einwandfrei funktioniert und alle gewünschten und geforderten Funktionalitäten abrufbar sind. Dieser Nachweis hat bei Einsatz eines Detektionssystems mittel Alarmauswertungen gemäß den Forderungen des Probebetriebs zu erfolgen. Die Art und Weise der Alarmauswertung des videobasierten Detektionssystems ist in mit dem AG abzustimmen. Druckdatum: Seite 34 von 74 Dokumentname: PLaNT

35 5.9 Termine und Fristen Sofern keine Fristen im Projekt oder in anderen TPHB angeführt sind, gelten die folgenden: Fristen zur Leistungserbringung des AG (als Richtwert) 5 Werktage: Einrichtung des Zugangs zu Örtlichkeiten des AG mind. 15 Werktage: Beschaffung von Bestandsunterlagen (ohne Vermessungs- o.ä. Tätigkeiten) 50 Werktage: Prüfung der eingemeldeten IPC-Diensteliste durch den AG 60 Werktage: Lieferung beizustellender Netzwerkkomponenten sowie die Diensteliste (IKT) durch den AG 60 Werktage: Lieferung beizustellender Video Komponenten durch den AG Fristen zur Leistungserbringung des AN Dem AG ist die Fertigungs- und Montageplanung 20 Werktage vor dem vorgesehenen Freigabetermin vorzulegen. Dem AG sind Abweichungen der Freigabeplanung 10 Werktage vor dem geplanten Freigabetermin vorzulegen. Nach Übermittlung der Mängelprotokolle sind die Mängel kostenfrei innerhalb von 20 Werktagen zu beheben. 15 Werktage: Probebetrieb Videosystem und videobasiertes Detektionssystem ohne Verkehr 3 Monate: Probebetrieb Videosystem und videobasiertes Detektionssystem unter Verkehr Druckdatum: Seite 35 von 74 Dokumentname: PLaNT

36 6 Datenschutz und Datensicherheit 6.1 Datenschutz Sofern öffentlich geltende Datenschutzrichtlinien und -gesetze oder entsprechende Vorgaben des AG strengere Vorgaben als das vorliegende Dokument geben, sind diese gültig. Der Planer hat sich bei der Durchführung der Planung mit den aktuellen Vorgaben vertraut zu machen und diese bei der Planung zu berücksichtigen. Die Datenschutzvorgaben, bzgl. der gesetzlichen Rahmenbedingungen, sind öffentlich zugänglich. Bei der Planung von Kamerastandorten für entsprechende Nutzung der Daten für Dritte bzw. in der Öffentlichkeit, insbesondere dem Angebot dieser im Internet, muss dies in die Standortwahl und Abstimmung mit dem AG einfließen. Erforderlichenfalls sind gesonderte Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen vorzusehen. Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Bestimmungen des Straßentunnelsicherheitsgesetzes hingewiesen. Die entsprechenden technischen Realisierungen zur Bildspeicherung werden insbesondere im PLaNT beschrieben Bildinhalte und deren Verwendung Einleitung Die innerhalb des Videosystems des AG aufgenommenen Bilder dienen folgenden Zwecken: (a) Information über Verkehrszustand und Ereignisse zum Verkehrsmanagement (b) Unterstützung des Straßenbetriebes bei Betriebsführung, Instandhaltungstätigkeiten und Wetterbeobachtung (c) Informationsgewinnung für die Verkehrsinformation (d) Datengewinnung bzgl. verkehrlicher und betrieblicher Kenngrößen 4 (e) Information/ Erkennung von Ereignissen (f) ggf. Archivierung/ Beweissicherung und Systemverbesserung im Rahmen der Speicherung annotierter Bilder und Videosequenzen Insbesondere die Weitergabe jeglicher Videobilder oder Bildsequenzen an Dritte erzeugt eine Reihe an Implikationen und Anforderungen an den Umgang mit den Informationen bei AG, AN und den Kunden für die Informationsangebote des AG. Insoweit wird hier auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des DSG 2000 und STSG verwiesen, welche jedenfalls einzuhalten sind. Das vorliegende Dokument dient der Unterstützung der Planung und Realisierung und weist auf die wichtigsten zu berücksichtigenden Themen hin. 4 auch Basisinformationsgewinnung für die Verkehrsinformation (VIZ und deren Kunden) Druckdatum: Seite 36 von 74 Dokumentname: PLaNT

37 Weitergabe von Bildinformationen Die Weitergabe von Bilddaten an Dritte 5 ist nicht zulässig, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass Bildinhalte übermittelt werden, welche nicht für diese bestimmt sind bzw. gegen die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Es sind an Dritte jedenfalls nur Bilder oder Bildsequenzen weiterzugeben, auf denen personenbezogene Daten oder Kfz-Kennzeichen bei Betrachtung des Bildes durch einen Menschen nicht wieder erkennbar sind, es sei denn, dies wird bei Weitergabe an Staatsanwaltschaft oder Richter, soweit durch diese zulässigerweise gefordert und nachweislich hinreichend gesetzeskonform begründet. Die zeitlich unverzögerte und nicht nachweislich inhaltlich ausreichend geprüfte Weitergabe von Livebilddaten von SNZ-System an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass durch Nutzung der SNZ-Funktionen Bildinhalte übermittelt werden, welche nicht für diese Dritten bestimmt sind bzw. gegen die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Die Ausrichtung von SNZ-Kameras im Bereich Freiland ist so abzustimmen, dass in Position Home keine datenschutzrechtlich relevanten Bildinhalte übertragen werden. Diese Position ist im Videosystem zu hinterlegen und zu speichern. Die Nutzung dieser Kameras als Webcams ist somit grundsätzlich möglich / zulässig, sofern eine solche Home-Position verfügbar ist. Sollte eine entsprechende SNZ-Kamera als Webcam genutzt werden, so ist ihre Eignung hierfür PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Details zur Nutzung von Freilandkameras als WebCams werden in Kapitel beschrieben. Wenn Kamerabilder verschiedener Sichtbereiche von SNZ-Systemen permanent für die Weitergabe an Kunden des AG bereitzustellen sind, sind hierfür zusätzliche Fixkameras vorzusehen. Dies ist bei der Planung der Infrastruktur zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist der Einsatz zusätzlicher Kameras mit dem AG in der Planungsphase abzustimmen. Der Planer hat mit dem AG jedenfalls abzustimmen, ob mindestens entsprechende Reserven in der Übertragungsinfrastruktur einzuplanen sind, sodass später erforderlichenfalls Kameras einfach ergänzt werden können. Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Bestimmungen des Straßentunnelsicherheitsgesetzes hingewiesen. Die entsprechenden technischen Rahmenbedingungen und Anforderungen werden in der zu diesem PLaNT gehörenden Technischen Spezifikation beschrieben. Bei der Weitergabe von Bildern, unabhängig davon ob Einzelbilder, Livebilder oder gespeicherte Videos weiterzugeben sind, muss die, als Anlage zum vorliegenden PLaNT vorhandene Datensicherheitserklärung (PLaNT ), ausgefüllt, unterfertig, und an die zuständige Stelle dem AG übergeben sein. Analog ist für Tunnelvideos zu verfahren, wobei diese im Regelfall nicht weiterzugeben sind. 5 Dritte sind hier alle nicht in zuständigen Organisationen der ASFINAG oder von ihr beauftragten Unternehmen Tätigen. Druckdatum: Seite 37 von 74 Dokumentname: PLaNT

38 7 Planungsvorgaben 7.1 Allgemeine Grundsätze Anforderungen an den Planer Bei der Planung jedes Videosystems sind über die üblichen Forderungen hinaus (auch des vorliegenden Dokumentes) durch den Planer folgende Dinge umfassend zu berücksichtigen: (a) Stand der Technik, insbesondere Unterstützung von Standards und standardisierten Protokollen / Schnittstellen / Komponenten etc. (b) Marktverfügbarkeit von Systemen und Komponenten (c) Projektspezifische Anforderungen (d) Stand der Forschung (vor allem kurzfristig für den Stand der Technik relevant werdende Entwicklungen) (e) Wirtschaftlichkeit des Systems bei Investition und Betrieb sowie Fortschreibung/ Flexibilität (f) Erweiterbarkeit des Systems funktional, qualitativ und quantitativ (abgesichert durch Modularität und die Einrechnung von Leistungsreserven bei der Systemplanung und errichtung) (g) Vollständige Beschreibung des Standortes in der Kameraliste (Blickrichtung, Standort, WGS Koordinaten, etc.), sowie Abstimmung der Kameranamen mit dem Betrieb (h) Vorlauf- und Lieferzeiten für beigestellte Anlagenteile, Berücksichtigung der wiederkehrenden Wartungsfenster im Projektterminplan (i) Ggf Planung der Einbindung in die Leittechnik der zuständigen Überwachungszentrale / Verkehrsmanagementzentrale Aufgrund des aktuellen Stands der Technik ist bei der Ausführung von videobasierten Detektionssystemen besondere Sensibilität hinsichtlich eines Abgleichs zwischen Anforderungen, verfügbarer Technik, Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit erforderlich. Weiters ist eine optimale Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu berücksichtigen. Insofern sind die vorstehenden Punkte dort insbesondere projektspezifisch anzuwenden. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Die auf Basis der Ausschreibung/ Beauftragung erstellte Fertigungs- und Montageplanung ist durch den Planer zu prüfen. Die im vorliegenden Dokument gegebenen Richtlinien sind so anzuwenden, dass das ausgeführte System technisch und wirtschaftlich hinsichtlich Investition und Betrieb optimiert wird. Ein signifikanter Mehrwert durch das neu zu planende oder modernisierende bzw. modifizierende System ist zu erreichen. Dabei sind vorrangig die als PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN gekennzeichneten Bereiche in der Planung einem intensiven Abwägungsprozess hinsichtlich der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und Übereinstimmung zum Projekt zu unterziehen. Druckdatum: Seite 38 von 74 Dokumentname: PLaNT

39 7.1.2 Anforderungen an die Komponenten Die Geräte sind gem. den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Störfestigkeit / CE-Kennzeichnung sowie einschlägigen technischen Richtlinien, z. B. ÖVE-Normen etc. und dem Stand der Technik zu planen. Weiters müssen alle Geräte und Kabel geprüft sein und das ÖVE-Prüfzeichen tragen. Für jede eingesetzte Komponente ist eine Konformitätserklärung vorzulegen. Produkte, welche dieses nicht tragen, müssen den ÖVE-Vorschriften gleichzuhaltenden Vorschriften voll inhaltlich entsprechen. Ein entsprechender Nachweis bzw. Vergleich ist dem AG vorzulegen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bei allen Kombinationen der vorgegebenen möglichen Umfeldbedingungen muss sichergestellt sein. Die Kompatibilität zwischen den einzelnen eingesetzten Komponenten ist durch den AN spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen. Ist aus Sicht des Planers oder des AN mit den beigestellten Komponenten ein reibungsloser Betrieb der weiteren eingesetzten Komponenten nicht zu erwarten, sind die Auswirkungen und mögliche Lösungsvorschläge umgehend an den AG zu melden. Kameras, SNZ-Systeme und Gehäuse kommen im Außenbereich und im Tunnel zum Einsatz. Die Komponenten müssen je nach Anwendungsfall den Anforderungen der RVS bezüglich Temperaturbereich, Luftfeuchtigkeit und Schutzart genügen. Geräte welche im Außenbereich situiert sind befinden sich in der Blitzschutzzone LPZ 0. Dies ist bei Konstruktion und Ausrüstung zu berücksichtigen Elektromagnetische Verträglichkeit / Störfestigkeit Um die zuverlässige Funktion mehrerer Geräte in der näheren Umgebung sicherzustellen, ist die Emission von Störstrahlungen auf ein Minimum zu reduzieren. Gleichzeitig darf die Immission von Störeinflüssen das System in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die notwendige EMV-Klasse wird dabei von verschiedenen Randbedingungen bestimmt und muss individuell festgelegt werden. Alle eingesetzten Geräte und Komponenten müssen CE geprüft sein und ein CE- Zeichen aufzuweisen. Sie haben außerdem den jeweils zutreffenden ÖNORMEN/ ÖVE- Normen zu genügen Robustheit / Wartung Die Kameras, Gehäuse und SNZ-Systeme, als auch alle für den Betrieb nötigen Komponenten sind für eine Mindestlebensdauer von 10 Jahren auszulegen. Nach 3 Jahren dürfen bei regelgerechter Wartung keine sichtbaren Verschlechterungen eintreten. Die Kameras, Gehäuse und SNZ-Systeme sind wartungsfrei auszulegen und müssen die volle Bildqualität, auch bei Erreichen der zulässigen Grenzwerte für Temperatur und Feuchtigkeit und Beleuchtung liefern. Im Wetterschutzgehäuse oder in der Kamera sowie im Kameraanschaltekasten sind keine mechanisch beweglichen Teile wie Lüfter o. Ä. zulässig. 6 6 Sofern sie nicht betrieblich notwendig sind, wie z.b. Scheibenwischer, Scheibenwaschanlagen. Druckdatum: Seite 39 von 74 Dokumentname: PLaNT

40 7.1.5 Diebstahlschutz / -hemmung Die technischen Komponenten des Videosystems sind bestmöglich gegen Diebstahl zu sichern, bzw. ist die Montage der Komponenten so durchzuführen, dass ein Diebstahl ohne zusätzliche Hilfsmittel (Steighilfe, Werkzeug, ) nicht möglich ist. Dies gilt auch für Komponenten, die nur mittelbar zur Videotechnik oder Detektionstechnik zu rechnen sind, aber für die Funktion der Anlage wesentlich sind (z. B. Solarpaneele in nicht netzversorgten Freilandbereichen). Für zusätzlich zu errichtende Masten im Außenbereich sind Aufstiegssicherungen vorzusehen siehe auch PLaPB Allgemeine Elektrotechnik Freiland. 7.2 Planungsgrundsätze Videosystem / Detektionssystem Der Planer hat in Abstimmung mit dem AG die spezifische Ausbildung (Ausschreibungsplanung) des Videosystems zu fixieren. Diese ist i.d.r. vom AN im Rahmen einer Ortsbegehung gemeinsam mit der ÖBA zu validieren. Die Ausführungspläne sind gemäß Dokumentationsrichtlinie (u. a. PLaDOK ) zu dokumentieren Vor- bzw. Ist-Erhebungen Der Planer hat eine für eine Mengenermittlung und Prüfung der Machbarkeit notwendige detaillierte Planung durchzuführen. Durch den Anlagenerrichter ist diese im Rahmen der Fertigungs- und Montageplanung, im Besonderen in den nachfolgenden Details zu präzisieren: (a) Die bestehende Infrastruktur an welche die Videosystemkomponenten bzw. die Komponenten des videobasierten Detektionssystems angebunden werden sollen, ist vom Planer und AN zu erheben, die genaue Trassenführung von Leitungswegen / Übertragungsleitungen vorzuschlagen, mit dem AG abzustimmen und in den Ausschreibungs- und Ausführungsplanung gemäß Dokumentationsrichtlinie PLaDOK zu dokumentieren. Insbesondere ist dabei eventuell zu integrierende Technik bestehender Systeme gleicher oder ähnlicher Funktionen zu untersuchen und zu dokumentieren, um Projektrisiken bei der Einbindung bestehender Systeme frühzeitig zu minimieren. (b) Die zu errichtende Leitungsinfrastruktur für die Anbindung der Videosysteme und videobasierten Detektionssysteme ist vom Planer/ AN zu planen, mit dem AG abzustimmen und in den Ausschreibungs- und Ausführungsplänen gemäß ASFINAG Dokumentationsrichtlinie zu dokumentieren. Dazu gehören alle Anbindungen der Energieversorgung und der Datenübertragung. Die Anbindungen für die Datenübertragung/ Kommunikation sind mit dem zuständigen CN.as-Koordinator abzustimmen. Für Freilandstandorte finden sich weitere Anforderungen in PLaPB Allgemeie Elektrotechnik Freiland. (c) Abstimmungen mit den örtlichen Netzbetreibern (bzw. EVU etc.) sind durch den AN in Abstimmung mit dem AG durchzuführen und zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Vorgaben sind in Abstimmung mit dem AG umzusetzen. Druckdatum: Seite 40 von 74 Dokumentname: PLaNT

41 (d) Die Erhebung der Schnittstellenbeschreibungen/ -dokumentationen aller Komponenten Kamerastandorte Die Kamerastandorte sind zunächst von der geplanten und einer weiter absehbaren Systemnutzung abhängig. Es ergeben sich dabei grundsätzlich andere Anforderungen und Begrenzungen für Videosysteme im Tunnelbereich, im Freiland als auch bei Rastplätzen. Hierbei wird auf die Kapitel 7.3, sowie auf 7.4ff. verwiesen. Grundsätzlich ist anzustreben, alle Kamerastandorte auf Bundesstraßengrund oder sonstigem öffentlichen Grund unter Berücksichtigung etwaiger erforderlicher Genehmigungen zu situieren. Bei der Planung der Kamerastandorte ist durch den Planer die Wirtschaftlichkeit, die Realisierbarkeit und Betreibbarkeit von neu zu errichtenden Kamerastandorten (Masten und ähnliches) auf dem für den AG kostenfrei zu nutzenden Gelände gegenüber der Nutzung von Alternativen zu beachten. Dies bedeutet, geeignete Standorte im Zusammenhang mit Installationen anderer Eigentümer wie z. B. Masten oder Gebäuden zu prüfen und an Hand dieser Prüfung die entsprechende Entscheidung nachvollziehbar zu treffen und zu begründen. Die Sichtbereiche sind in geeigneten Plänen darzustellen, mit dem AG abzustimmen und zu dokumentieren (mit Hilfe digitaler Fotos, ASFINAG GIS oder Google Maps). Hierbei ist die Einnordung von SNZ-Systemen zu berücksichtigen. Bei einem Schwenkwinkel von 0 ist die Blickrichtung der Kamera genau nach Norden orientiert. Es sind bevorzugt Schwenk- und Neigeköpfe einzusetzen, welche den örtlichen Gegebenheiten angepasst den bestmöglichen Sichtbereich erfassen können. Dies soll im horizontalen als auch im vertikalen Bereich Beachtung finden. Die Standortfestlegung ist in Abstimmung mit dem AG bei einer Ortsbegehung zu tätigen und zu validieren. Dies hat unter Einbeziehung der betriebsführenden Gesellschaft und der lokalen Koordinatoren zu erfolgen. Gleichermaßen ist auch die Auswahl der Objektivbrennweite oder des Brennweitenbereiches bei Zoomobjektiven gegebenenfalls mit dem AG bei einer Ortsbegehung zu tätigen oder zu validieren. Dies hat unter der Betrachtung des späteren Anwendungsfalls zu erfolgen. Bei der Objektivauswahl ist darauf zu achten, dass Standard- Objektivbrennweiten eingesetzt werden, um Kosten zu reduzieren. Die jeweils projektbezogenen Vorgaben der weiteren Richtlinien und zutreffenden Planungshandbücher (z. B. RVS, etc.) sind zu beachten Anforderung an Konstruktionen Video Haltevorrichtung Die Vorrichtung ist so auszuführen, dass eine einfache Montage / Demontage des WSG möglich ist (ggf. zweiteilige Ausführung). Es ist darauf zu achten, dass bei Montage am Tunnelulm das Lichtraumprofil nicht beeinträchtigt wird und trotzdem eine leichte Montage möglich ist. Hierzu ist die Konsole ggf. mehrteilig und im Aufnahmepunkt der Kamera drehbar auszuführen. Druckdatum: Seite 41 von 74 Dokumentname: PLaNT

42 Videomast Videomasten sind bei Erfordernis mit Steighilfe auszuführen um einfache Wartungsund Reinigungsarbeiten zu gewährleisten. Eine nähere Beschreibung der Videomasten (z.b. Materialstärke) findet sich in PLaPB Allgemeie Elektrotechnik Freiland Anprallschutz Gemäß der hierfür gültigen RVS ist zu prüfen, ob an den Aufstellvorrichtungen für die Videoanlagen, entsprechend deren Situierung ein Anprallschutz erforderlich ist. Falls dies zutrifft, ist der Anprallschutz gem. RVS auszuführen Schneeschutzvorrichtung Die entsprechenden Vorrichtungen sind gem. entsprechenden Ausführungen im PLaNT CN.as-Linie / Systemschränke zu realisieren. Projektspezifische Anpassungen sind auf deren Notwendigkeit und Zulässigkeit zu prüfen Hinweisschilder Die videotechnische Überwachung ist für die Verkehrsteilnehmer duch das Anbringen des Hinweisschildes Videoüberwachung an folgenden Örtlichkeiten kenntlich zu machen: Tunnel Rastplatz Weiterführende Informationen sind den Dokumenten des PLaPB AEF bzw. PLaPB Leitplanung 2014 Rastplätze zu entnehmen Video-Anschaltekästen (VAK) Die Video- und Datenausgänge der Kameras sind im Regelfall über LWL anzuschalten. Während die beigestellten IP- Kameras / SmartCams (Freiland - Fixkameras) über entsprechende SFP für die direkte LWL Anbindung verfügen, ist bei IP SNZ-Kameras sowie bei den im Bereich Tunnel / Vorportal verwendeten analogen Systemen die Umsetzung von Kupfer auf LWL in unmittelbarer Nähe der Kamera i.d.r. innerhalb eines VAK vorzunehmen. Das Erfordernis der Ausführung von VAK ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Zugänglichkeit der Klemmen und Geräte muss für Instandhaltung, Reparatur, Komponententausch oder Reinigung im montierten Zustand möglich sein Material und Ausführung PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Der VAK muss sämtlichen zu erwartenden Umwelteinflüssen standhalten. Der VAK ist gegen Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit in geeigneter Form zu schützen. Druckdatum: Seite 42 von 74 Dokumentname: PLaNT

43 Die VAK sind in Edelstahl V4A oder Kunststoff / Gummi auszuführen. Die Materialwahl ist im Rahmen der Ausschreibungsplaner mit dem AG abzustimmen. Die verbauten Netzteile müssen für eine Betriebsdauer von mindestens Stunden ausgelegt sein und den Forderungen gem. PLaPB BuS entsprechen VAK im Freiland / auf Rastplätzen SmartCams oder IP Fixkameras PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Bei der Anschaltung von SmartCams (IP Fixkameras mit integrierter Detektion) sowie IP Kameras ohne SNZ-Funktionalität ist die Verwendung von VAK nicht zwingend erforderlich. An diesen Standorten soll auf die Errichtung von VAK nach Möglichkeit verzichtet werden. Je Kamera ist ein eigener LWL (Breakout LWL, einseitig vorkonfektioniert) sowie eine Versorgungsleitung (i.d.r. EYY 3x1.5) einzubringen VAK im Freiland / auf Rastplätzen IP SNZ-Kameras OBLIGATORISCH Die vom AG beigestellten IP SNZ-Kameras verfügen über keinen integrierten SFP. Um eine Datenübertragung via LWL zu ermöglichen ist es erforderlich, einen externen Medienkonverter (MK) vorzusehen. Der MK ist ebenso wie das erforderliche Zubehör (Mini Patchfeld / Mini Spleissbox, Netzgerät, etc.) in den VAK einzubauen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN An Montagepunkten, an denen sowohl eine IP SNZ-Kamera als auch eine zusätzliche IP Fixkamera (bzw. IP SmartCam) eingesetzt werden, kann der für die SNZ-Kamera erforderliche VAK auch für die datentechnische Anbindung der IP Fixkamera / Smartcam mit genutzt werden. Wird die Fixkamera hierbei mit einem Kupferport (100Mbit / RJ45 Plug) abgerufen, kann die Verkabelung bis zum VAK über ein Kupferkabel erfolgen. Der MK für die Umsetzung ist in diesem Fall im gemeinsamen VAK vorzusehen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Bei der Montage von IP SNZ-Kameras auf Konstruktionen mit eigenen Gantryverteilern (z.b. begehbare VBA Querschnitte o.ä.) ist der Einsatz von zusätzlichen VAK zum Einbau videotechnischer Komponenten PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Der Einbau von videotechnischen Einrichtungen (z.b. des Medienkonverters) in den Gatryverteiler ist dabei grundsätzlich zulässig. Ebenso ist zu prüfen, ob der LWL Zubringer zum Gantryverteiler als Übertragungsstrecke für die Videokamera (Kamera <> AccessPoint) genutzt werden kann. OBLIGATORISCH Die Positionierung der VAK hat so zu erfolgen, dass Spursperren bei Wartungsarbeiten vermieden werden. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur unter besonderen Bedingungen, wie z.b. eingeschränktem oder mangelhaftem Sichtbereich der Kamera bei seitlicher Montage im Freiland, zulässig. Druckdatum: Seite 43 von 74 Dokumentname: PLaNT

44 VAK im Tunnel Die VAK im Tunnel sind in unmittelbarer Nähe der Kameras zu situieren. Um eine einheitliche Ausstattung zu ermöglichen ist für jede Kamera ein eigener VAK vorzusehen. Die Kameras sowie die VAK sind dabei so zu situieren, dass Verkehrsbeeinträchtigengen infolge Reparaturen auf ein Minimum begrenzt werden. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Das örtliche Absetzen der Einbauten der VAK (z.b. in die nächstgelegene EN) ist ebenso wie das Verlegen der VAK vom Fahrraum in angrenzende Bereiche (Zuluftkanal, Kabelkollektor, etc.) nur in Ausnahmefällen möglich / zulässig. Diese beschriebenen Sonderfälle sind jedenfalls bereits in der Planungsphase mit dem AG vertieft abzustimmen und im Fall einer positiven Beurteilung durch diesen schriftlich freizugeben. VAK mit AKUT Bei Tunnelanlagen, in denen das Akustische Tunnelmonitoringsystem AKUT zur Anwendung kommt, sind die Systemkomponenten IEPE Modul / Mikrofon im bzw. am VAK zu situieren Gerätetechnik Sämtliche Technik ist nach Maßgabe dieses Dokumentes und der referenzierten Dokumente zu planen und zu beschaffen. Dabei ist darauf zu achten, dass im Besonderen innerhalb eines Systems bzw. Projektes einheitliche Technik zum Einsatz kommt. Die Typenvielfalt der einzusetzenden Komponenten und Kameras innerhalb eines Videosystems ist zu minimieren. Der Einsatz von unterschiedlichen Kameratypen pro Videosystem ist nur mit Zustimmung des AG zulässig und ist durch den AN zu begründen. Es ist durch die Übertragungssysteme im Accessbereich eine Übertragung so sicherzustellen, dass das (Bild-)Signal am Ende der Übertragungsstrecke dem Ausgangssignal der Kamera äquivalent ist Beigestellte Komponenten Die nachstehend angeführten Komponenten werden i.d.r. durch den AG beigestellt, geliefert, montiert und in Betrieb genommen: IP Kameras (fix und SNZ) für das Freifeld und auf Rastplätzen Rastplatz- Kombigeräte Encoder für Tunnel- und Portalkameras Decoder Speicher Management Gateway inkl. Bildspeicher für Tunnelkameras (ARC) und VMR Software Netzwerkkomponenten wie Switches, Router, etc. Policy Management Server (PMS) Druckdatum: Seite 44 von 74 Dokumentname: PLaNT

45 Die Schnittstellen zu den beigestellten Video-Komponenten können der Schnittstellenmatrix in Kapitel entnommen werden. Die Beschaffung o.a. Komponenten durch den Anlagenerrichter ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und zulässig. Diese sind jeweils zu dokumentieren. Eine Übersicht der aktuell verfügbaren Technik inkl. zugehöriger Datenblätter ist in Dokument PLaNT Komponentenliste Video- und Netzwerktechnik Beistellung zu den Technischen Spezifikationen für Videosysteme gegeben. Die Fristen für die Beistellungen von Video-Komponenten sind in Kapitel 5.9 geregelt Abruf der beigestellten Komponenten Der Abruf der entsprechenden Leistungen des AG hat durch den AN rechtzeitig auf Basis der in Kapitel 5.9 definierten Fristen zu erfolgen. Für die Anforderung der Komponenten sind zwingend die in PLaNT hinterlegten Formblätter zu verwenden. Die vollständig befüllten Formblätter sind an folgende Adressaten zu übermitteln: (a) Abruf von Netzwerkdiensten sowie Hardware-/ Softwarekomponenten erfolgt über den jeweiligen lokalen CN.as-Koordinator. (b) Abruf von Videokomponenten erfolgt über Videostandard ASFINAG / Schnittstellen Die im vorliegenden Dokument dargestellten Planungsrichtlinien und technischen Spezifikationen stellen die Beschreibung des Videostandards der ASFINAG dar. Für alle Schnittstellen sind grundsätzlich offene und standardisierte Komponenten und Verfahren auf allen Ebenen einzusetzen (siehe nachfolgende Schnittstellenmatrix). Falls dies nicht möglich ist, sind solche einzusetzen, welche im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des AG offen und standardisiert, mindestens aber für den AG offen und dokumentiert sind. Dies trifft auf Hard- und Software gleichermaßen zu. Durch den Technologiestandard der ASFINAG für Videosysteme sind Schnittstellen zur Steuerung und Bildübertragung vorgegeben. Diese sind bei jeder Projektrealisierung verbindlich zu berücksichtigen. Sofern diese Schnittstellen aus guten Gründen nicht eingesetzt werden, ist dies ausführlich zu begründen und durch den AG freizugeben. In der folgenden Abbildung ist ein schematischer Überblick über die Architektur des Videostandard ASFINAG gegeben. Weiterführende Beschreibungen in Bezug auf die ÜZ/BZ sind im Dokument PLaBP enthalten. Druckdatum: Seite 45 von 74 Dokumentname: PLaNT

46 Abbildung 4: Schematischer Überblick der Architektur Druckdatum: Seite 46 von 74 Dokumentname: PLaNT

47 Schnittstellen innerhalb Gewerk Video IN Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) Tunnel + Vorportal BZ/ ÜZ/ Outdoor- Schrank RP-Gebäude BZ/ ÜZ/ ABM Freifeld Freifeld VMZ/ ÜZ/ BZ VMZ/ ÜZ/ BZ BZ Analog-Kamera Steuerung/ Konfiguration RS 422/485 proprietär Video - - LWL Tx Medienkonverter (in AK) Steuerung/ Konfiguration wie Kamera wie Kamera Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Audio [wenn AKUT erforderlich] Klemme / projektspezifisch Audiosignal analog LWL Rx Medienkonverter (in AP/BZ) Steuerung/ Konfiguration LWL 1x SM proprietär MK-Strecke Video analog LWL 1x SM proprietär MK-Strecke Audio [wenn AKUT erforderlich] LWL 1x SM proprietär MK-Strecke Videoverteilverstärker Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Outdoor-Schrank Encoder mit Detektion (Freiland) VMZ/ ÜZ/ BZ BZ/ ÜZ BZ/ ÜZ Encoder RP-Kombigerät mit wahlweise *1) analogen Eingängen *2) Netzwerkanbindung für IP-Cams Software-Decoder auf Bedienstation/ Bildwand/ Leittechnik IP-Kamera SmartCam (Kamera mit Detektion) Detektionsmanagement-Gateway Speicher Management Gateway inkl. VMR SW Master-Transmitter MTx Detektion Tunnel zentrale Detektionskomponente für Vorverarbeitung (DMR) Videospeicher (via Speichermanagement-Gateway) Tabelle 2: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Eingänge Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Audio [wenn AKUT erforderlich] RJ45 Audiosignal analog Videomanagement 100/ 1000 BaseT RJ45 XML (API) Videostreaming - - Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Video analog *1 Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Haustechnik/ Sensoren potentialfreie Kontakte Alarm - Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Videostreaming *2 H.264 (von IP-Cam) Bedienung USB proprietär/ generisch Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Videostreaming MPEG4 oder H.264 Bedienung USB proprietär/ generisch Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung proprietär Videostreaming - - Steuerung/ Konfiguration 100/ 1000 BaseT RJ45 (S/N/Z) proprietär Kamera/ ONVIF Videostreaming SFP bei Fixkameras - Steuerung/ Konfiguration proprietär Kamera/ ONVIF Videomanagement proprietär Kamera/ ONVIF SFP bei Fixkameras Detektionsdaten/ Parametrierung proprietär Videostreaming - Steuerung/ Konfiguration proprietär Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung IEC/ OPC UA Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration XML (API) Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Kommunikation Tko (nicht PMS) IEC/ OPC UA Videostreaming - Steuerung/ Konfiguration XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) VKS-Steuerung RS 232/ 485 proprietär VKS Video Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC/ OPC UA Steuerung/ Konfiguration Detektionsdaten/ Parametrierung Video analog 100/ 1000 BaseT RJ45 - proprietär Detektionssystem - Videomanagement XML (API) Kommunikation TKo 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC/ OPC UA Videostreaming MPEG4 oder H.264 Bedienung USB proprietär/ generisch Druckdatum: Seite 47 von 74 Dokumentname: PLaNT

48 Schnittstellen innerhalb Gewerk Video OUT Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) Tunnel + Vorportal BZ/ ÜZ/ Outdoor- Schrank RP-Gebäude BZ/ ÜZ/ ABM Freifeld Freifeld VMZ/ ÜZ/ BZ VMZ/ ÜZ/ BZ BZ Analog-Kamera Steuerung/ Konfiguration RS 422/485 proprietär Video Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps LWL Tx Medienkonverter (in AK) Steuerung/ Konfiguration LWL 1x SM proprietär MK-Strecke Video analog LWL 1x SM proprietär MK-Strecke Audio [wenn AKUT erforderlich] LWL 1x SM proprietär MK-Strecke LWL Rx Medienkonverter (in AP/BZ) Steuerung/ Konfiguration wie Kamera wie Kamera Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Audio [wenn AKUT erforderlich] Klemme / projektspezifisch Audiosignal analog Videoverteilverstärker Video analog Koax FBAS 1 Vss 75 Ohm PAL SD 25/50fps Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Video analog - - Outdoor-Schrank Encoder mit Detektion (Freiland) VMZ/ ÜZ/ BZ BZ/ ÜZ BZ/ ÜZ Encoder RP-Kombigerät mit wahlweise *1) analogen Eingängen *2) Netzwerkanbindung für IP-Cams Software-Decoder auf Bedienstation/ Bildwand/ Leittechnik IP-Kamera SmartCam (Kamera mit Detektion) Detektionsmanagement-Gateway Speicher Management Gateway inkl. VMR SW Master-Transmitter MTx Detektion Tunnel zentrale Detektionskomponente für Vorverarbeitung (DMR) Videospeicher (via Speichermanagement-Gateway) Tabelle 3: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Ausgänge Audio [wenn AKUT erforderlich] 24Bit AAC RTP Stream Videomanagement 100/ 1000 BaseT RJ45 XML (API) Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Video analog *1 - - Haustechnik/ Sensoren RS 422/485 proprietär Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Videostreaming *2 MPEG4 oder H.264 Bedienung USB propritetär/ generisch Videomanagement 100/ 1000 BaseT RJ45 XML (API) Videostreaming DP/ DVI Monitorsignal Bedienung USB propritetär/ generisch Steuerung/ Konfiguration Kamera RS 422/485 proprietär Video analog - - Videomanagement XML (API) Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 OPC UA/ IEC via DMG Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration 100/ 1000 BaseT RJ45 (S/N/Z) proprietär Kamera/ ONVIF Videostreaming SPF bei Fixkameras MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration proprietär Kamera/ ONVIF Videomanagement proprietär Kamera/ ONVIF SFP bei Fixkameras Detektionsdaten/ Parametrierung proprietär Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration proprietär Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Detektionsdaten/ Parametrierung IEC/ OPC UA/ proprietär Videostreaming MPEG4 oder H.264 Steuerung/ Konfiguration XML (API) Videomanagement XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Kommunikation Tko (nicht PMS) IEC/ OPC UA Videostreaming - Steuerung/ Konfiguration XML (API) 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) VKS-Steuerung RS 232/ 485 proprietär VKS Video - - Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC/ OPC UA Steuerung/ Konfiguration Detektionsdaten/ Parametrierung Video analog 100/ 1000 BaseT RJ45 - proprietär Detektionssystem - Videomanagement XML (API) Kommunikation TKo 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC / OPC UA Videostreaming MPEG4 oder H.264 Bedienung USB propritetär/ generisch Druckdatum: Seite 48 von 74 Dokumentname: PLaNT

49 Schnittstellen zu externen Gewerken IN Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) BZ/ ÜZ BZ/ ÜZ BZ ÜZ ÜZ ÜZ AKUT Analyserechner (ANA) AKUT Managementrechner (AMR) Tunnelkopfrechner (TKo) Leittechnik (Server) Leittechnik (Bedienrechner) Bildwand (an Decoder angeschlossen) Detektionsdaten/ Parametrierung IEC / 1000 BaseT RJ45 Audiostreaming RTP-Stream Bedienung USB proprietär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC Bedienung USB proprietär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung Meldungen an Leittechnik Bedienung 100/ 1000 BaseT RJ45 USB IEC / OPC UA proprietär/ generisch Detektionsdaten (via TKo) IEC / OPC UA 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) Bedienung USB proprietär/ generisch Videostreaming > Video 100/ 1000 BaseT RJ45 MPEG4 oder H.264 Bedienung USB proprietär/ generisch Video DVI/ DP/ HDMI DVI/ DP/ HDMI Bedienung USB proprietär/ generisch Tabelle 4: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Schnittstellen zu externen Gewerken OUT Einbauort Komponente Signal / Funktion HW (Anschluss) SW (Protokolle/ Daten) BZ/ ÜZ BZ/ ÜZ BZ ÜZ ÜZ ÜZ AKUT Analyserechner (ANA) AKUT Managementrechner (AMR) Tunnelkopfrechner (TKo) Leittechnik (Server) Leittechnik (Bedienrechner) Bildwand (an Decoder angeschlossen) Detektionsdaten/ Parametrierung IEC / 1000 BaseT RJ45 Audiostreaming RTP-Stream Bedienung USB propritetär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung 100/ 1000 BaseT RJ45 IEC Bedienung USB propritetär/ generisch Detektionsdaten/ Parametrierung Meldungen an Leittechnik Bedienung 100/ 1000 BaseT RJ45 USB IEC / OPC UA propritetär/ generisch Detektionsdaten (via TKo) IEC / OPC UA 100/ 1000 BaseT RJ45 Videomanagement XML (API) Bedienung USB propritetär/ generisch Videostreaming > Video DVI/ DP/ HDMI DVI/ DP/ HDMI Bedienung USB propritetär/ generisch Video - - Bedienung USB propritetär/ generisch Tabelle 5: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Ausgänge SCHRIFTFARBEN Rot Beistellung durch AG Schwarz Lieferumfang AN Projekt Teil Video Blau Lieferumfang AN Projekt Teil AET / PLT Tabelle 6: Legende der Schnittstellenmatrix Für die Planung, Kalkulation und Ausführung sind die in den jeweiligen PLaNT und PLaPB beschriebenen Schnittstellen verbindlich einzusetzen. Bei Widersprüchen gelten die Vorgaben der jeweiligen PLaNT und PLaPB in der letztgültigen Fassung. Die ggf. zum Einsatz zu bringenden videobasierten Detektionssysteme müssen bezüglich Bildübertragung und Steuerung mit diesem kompatibel sein, sofern eine Vernetzung mit dem ASFINAG-Videosystem erforderlich ist. Druckdatum: Seite 49 von 74 Dokumentname: PLaNT

50 Anbindung an das ASFINAG- Videosystem Allgemein Netzwerk Alle neu zu errichtenden oder zu sanierenden Videosysteme müssen an ihren zentralen Steuerungen Schnittstellen zur Anbindung an das ASFINAG-Videosystem besitzen um die Integrationsfähigkeit in das Gesamtsystem des AG zu gewährleisten. Für den Fall, dass ein Videosystem aus mehreren allein funktionsfähigen Systemen wie Livebildübertragung und / oder Videospeicherung und / oder automatischer Videobildauswertung besteht, müssen auch deren Signalquellen und -senken in das ASFINAG- Videosystem eingebunden werden. Falls dies nicht über eine integrierte zentrale Steuerung dieser Systeme möglich ist, sind alle Teilsysteme mit den entsprechenden Schnittstellen zur Steuerung und Bildübertragung auszurüsten. Die Errichtung des Netzwerkes erfolgt seitens AG Steuerungsschnittstelle Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um eine Netzwerkschnittstelle, welche über TCP / IP mit einem XML-basierten Protokoll (MoRIS XML Protokoll) arbeitet. Die Übertragung erfolgt bidirektional. Vorzugsweise ist die Anbindung mittels beschriebener Schnittstelle (API, siehe PLaNT ) zu realsieren. Projektspezifisch kann die Implementierung auch direkt mittels MoRIS XML Kommunikation erfolgen. Dies ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN und durch den AG freizugeben. Eine genaue Protokollbeschreibung findet sich im Anlagedokument PLaNT XML Steuerprotokoll Videostandard ASFINAG zu diesem PLaNT. Mit Ausnahme des videobasierten Detektionssystems werden sämtliche videotechnischen Komponenten mit Netzwerkanschluss vom AG beigestellt die Beschreibung der Steuerungsschnittstelle dieser Komponenten dient daher lediglich als Information. Für die Anbindung von Drittgewerken an das ASFINAG Videosystem gelten die zuvor beschriebenen Anforderungen bez. der Steuerungsschnittstelle Streamingschnittstelle Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um eine Netzwerkschnittstelle. Die Daten werden nach MPEG4 oder H.264 verlustbehaftet komprimiert. Dieses ist um die Möglichkeiten der Bandbreite bis 4Mbits/s und Interlacing/ Quantisierung ergänzt. Sämtliche Streamingkomponenten (IP- Kameras im Freiland, Encoder für Tunnel, Videobildspeicher etc.) werden vom AG beigestellt die Beschreibung der Streamingschnittstelle dient daher lediglich als Information. Druckdatum: Seite 50 von 74 Dokumentname: PLaNT

51 Anbindung der Videospeicherung Steuerungsschnittstelle Über diese Schnittstelle werden über IP-Netzwerk Befehle, für Speicheraktionen und Anforderungen nach gespeicherten Videos (darzustellen auf bestimmten Zieladressen bzw. Geräten), Steuerbefehle für Videoabspielungen und Suchen, sowie diverse Konf i- gurationen (z. B. Konfiguration der Einblendung von Metadaten usw.) vom Leittechniksystem entgegen genommen. In der anderen Richtung werden die Rückmeldungen des Videospeichersystems, wie positive oder negative Quittungen, Metadaten und ähnliche Informationen übertragen. Weiterhin werden die angeforderten Videobilder über das WAN den verschiedenen aktuellen Empfängern bereitgestellt, wobei hierfür die Protokolle des ASFINAG- Videosystems benutzt werden (siehe auch Kapitel Schnittstellenmatrix). Als Schnittstelle zwischen Videospeicherung und Tunnelleittechnik ist eine Schnittstelle nach OPC UA (projektspezifisch IEC , wenn erforderlich) vorzusehen. Die Schnittstelle zum TKo ist so auszulegen, dass auch weitere bzw. neuere Übertragungsprotokolle nachgerüstet werden können. Dementsprechend ist dieser Teil der Software des Videospeichersystems sinnvoll zu kapseln. Die informationstechnische Kombination von Video- und Metadaten in Videospeichersystemen muss in der BZ erfolgen. Sofern zwingende Gründe vorliegen, kann in Ausnahmefällen projektbezogen nach Abstimmung und schriftliche Freigabe durch die ASFINAG eine andere Schnittstelle eingesetzt werden. Diese Schnittstelle ist vollumfänglich mindestens aber hinsichtlich elektrischer Spezifikation, Datenprotokoll und Protokollfunktion für kostenfreie Nutzung auch durch Dritte offen zu legen. Die Videospeicherung wird bauseits über eine Ethernet-Netzwerkschnittstelle angebunden. Zusätzlich ist die Videospeicherung im Falle von Tunnelanlagen an die Tunnelleittechnik zu koppeln, von welcher aus sie auch gesteuert werden kann. Der Videobildspeicher wird vom AG beigestellt eine nähere Beschreibung der Steuerungsschnittstelle ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich. Die Standardisierung der projektspezifischen Inhalte der Übertragungen ist nicht Gegenstand dieses PLaNT. Soweit dies verfügbar ist, ist es anzuwenden. Andernfalls sind die Inhalte auf die der Tunnelleittechnik abzustimmen Streamingschnittstelle Der Videobildspeicher wird vom AG beigestellt eine nähere Beschreibung der Streamingschnittstelle ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich. Die Videospeicherung muss über die Streamingschnittstelle des Technologiestandards der ASFINAG für Videosysteme verfügen oder an der zentralen Steuerung eines Videosystems so angeschlossen sein, dass es, über dessen Schnittstelle gemäß Videostandard ASFINAG steuerbar ist. Druckdatum: Seite 51 von 74 Dokumentname: PLaNT

52 Anbindung der automatischen Videobildauswertung Grundlagen Maßgebend für diese Schnittstellen ist das PLaNT Technische Spezifikation videobasierte Detektionssysteme. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Forderungen genannt Steuerungsschnittstelle Für die Kopplung der automatischen Videobildauswertung an die Tunnelleittechnik gilt das im Kapitel beschriebene. Die automatische Videobildauswertung ist über eine Ethernet-Netzwerkschnittstelle anzubinden Bildsignale LAN Als eingehende Bilddaten muss die automatische Videobildauswertung analoge Bildsignale Composite PAL über FBAS verarbeiten Allgemeines Die Netzwerk-Infrastruktur wird grundsätzlich durch den AG errichtet und gewartet. Die Errichtung und Konfiguration erforderlicher Netzwerk-Infrastruktur erfolgt durch Abstimmung mit dem lokalen CN.as-Koordinator. Sämtliche Komponenten der Videoanlage, die eine Netzwerkanbindung erfordern, sind an die durch den AG beigestellten Switches anzuschalten. Die Anzahl der erforderlichen Netzwerkports ist durch den AN zu erheben und dem AG bekanntzugeben. Diese Festlegung gilt sowohl für die durch den AN gelieferte (z.b. Detektionssystem) als auch für die durch den AG beigestellte (z.b. Videobildspeicher, Encoder, ) Hardware. Als Basis für die Ermittlung des Bedarfes an Netzwerkports der beigestellten Komponenten sind die vom AG zur Verfügung gestellten Datenblätter heranzuziehen IP-Adresse- und Netzwerkbereichsvergabe IP-Adressbereiche werden grundsätzlich durch den AG gemäß Abbildung 5 vergeben. Dabei ist standortbezogen unter Berücksichtigung netzweiter Vorgaben vorzugehen. Druckdatum: Seite 52 von 74 Dokumentname: PLaNT

53 Abbildung 5: IP-Adressbereichevergabe LAN Anbindung Die Anschaltung der Endgeräte erfolgt immer mit 100 Mbit/s, einzige Ausnahme hierzu ist das Bildspeicher Archiv, welches mit 1000 Mbit/s angeschaltet wird. Die Einrichtung und Konfiguration der Endgeräte hat in Abstimmung mit dem lokalen CN.as-Koordinator zu erfolgen Abstimmungen zu CN.as Die Anbindung der Video- Encoder bzw. der IP Kameras (auch mit integrierter Bildauswertung) hat über die Netzwerk-Infrastruktur des AG zu erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass die durch CN.as angegebenen Bandbreiten des Netzes Bruttobandbreiten des Netzes sind. Die Nutzbandbreite ergibt sich erst nach Abzug des Protokoll-/ Sicherungsoverheads von ca. 10% der Bruttobandbreite. Die Anforderungen an CN.as hinsichtlich Linieninfrastruktur und Übertragungstechnik (insbesondere Schnittstellen und Bandbreiten) sind frühzeitig mit dem zuständigen CN.as-Koordinator abzustimmen und daraus resultierende erforderliche Leistungen vor Ort im jeweiligen Projekt aufzunehmen. Spezifikationen zum CN.as sind aus weiteren Planungshandbüchern (insbesondere PLaNT CN.as- Linie Standard) zu entnehmen. In der lokalen Übertragung im Tunnelbereich ist die entsprechende Übertragungstechnik projektbezogen aufzubauen. Details siehe Kapitel Druckdatum: Seite 53 von 74 Dokumentname: PLaNT

54 7.3 Freilandinfrastruktur Ziele Die Videoüberwachung der genannten Bereiche ist so zu planen, dass sie die Erreichung der folgenden Ziele, je nach Anwendungsfall, sicherstellt: (a) Visuelle Kontrolle der Überwachungsbereiche durch Personal von Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement (b) Unterstützung für Winterdiensteinsatzplanung (Fahrbahnzustand, Schneehöhe, Niederschlagsart und -menge bzw. Größenordnung) (c) Schnelle Verifikation von Meldungen/ Vorfällen gegebenenfalls Videobildspeicherung im Ereignisfall (d) Erhebung von Kenngrößen des Verkehrsablaufes Dabei ist bei der Anordnung der Systeme das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Komponenten zu beachten. Insbesondere sind jeweils die Erfordernisse des gleichzeitigen Einsatzes von SNZ-Kameras und Fixkameras zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den überwiegenden Einsatz der Aufnahmetechnik für Dienste Fixkameras i.d.r. ausreichend sind Anwendungskriterien Freie Strecken außerhalb von Verkehrsbeeinflussungsanlagenbereichen sollen dann entsprechend mit einer Videoüberwachung ausgerüstet werden, wenn sie aus einem der folgenden betrieblichen Aspekten heraus dieses Erfordernis aufweisen: (e) Durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) der durchgehenden Strecke > Kfz/24h bei 4-streifiger Fahrbahn bzw. > bei 6-streifiger Fahrbahn (f) Unfallhäufungspunkt (g) Witterungsverhältnisse, welche eine besondere Betreuung der Strecke durch den Winterdienst erfordern (h) Knotenbereiche mit Durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) > Kfz/24h bei 4-streifiger Fahrbahn bzw. > bei 6-streifiger Fahrbahn auf einer Strecke im Knotenbereich (i) Bei Einsatz einer projektbezogenen automatischen Videobildauswertung (j) Verkehrs- oder Betriebstechnische Anlagen mit besonderem Bedarf an Videoüberwachung Die Kameradichte der Überwachung ist projektspezifisch zu prüfen, den betrieblichen Anforderungen anzupassen und wird durch den Planer vorgeschlagen und mit dem AG abgestimmt. Der Einsatz temporärer Kameras dient zur vorübergehenden Verkehrsbeobachtung an verkehrlich kritischen Bereichen, oder kommt bei temporären Einrichtungen (z. B. bei Baustellenüberwachungen) zur Anwendung. Sie sind i. d. R. nicht Bestandteil von Planungen zu VBA oder sonstigen Infrastrukturprojekten, sondern dienen beispielsweise in der Verkehrsüberwachung und Informationsgewinnung während der Bauzeit. Druckdatum: Seite 54 von 74 Dokumentname: PLaNT

55 7.3.3 Ausrüstung Im Bereich Freiland kommen an neuen Kamerastandorten i.d.r. IP Kameras zum Einsatz. Die IP Kameras (Fixkamera mit / ohne Detektion sowie SNZ-Kamera) werden vom AG beigestellt. Die Montagehöhe von Kameras beträgt im Freiland mindestens 5m über Oberkante Fahrbahn, wobei eine Höhe von mindestens 8m i.d.r. anzustreben ist. Die Auswahl der zu beschaffenden und beigestellten Komponenten hat so zu erfolgen, dass ein Optimum zwischen Funktionalität der entstehenden Anlage und Wirtschaftlichkeit gefunden wird. Dementsprechend sind alle Installationen erforderlichenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen zur Erleichterung der Instandhaltungstätigkeiten zu planen. Die Standorte erforderlicher Access Points zur Aufnahme von Videokomponenten sind so zu wählen, dass die Schrankanzahl minimiert wird. In gleicher Weise ist auch die Übertragung zwischen Kamera und Access Point zu planen. Dazu hat eine Abstimmung mit dem lokalen CN.as Koordinator zu erfolgen. Zusätzliche SNZ-Systeme sind nur in genauer Abwägung zwischen den Anforderungen der künftigen Nutzer und der Wirtschaftlichkeit vorzusehen. Die Kameras sind so zu positionieren, dass möglichst beide Richtungsfahrbahnen überwacht werden. Der Montagepunkt der Kamera ist grundsätzlich so zu wählen, dass eine Wartung der Kamera inkl. der zur Kamera gehörenden Anlagenteile ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs möglich ist. Die Anbringung der Kameras auf den Aufstellvorrichtungen der Verkehrsbeeinflussungsanlage hat so zu erfolgen, dass eine Wartung der Technik durch das Servicepersonal auf der jeweils begehbaren Aufstellvorrichtung stehend ohne den Einsatz weiterer Aufstiegshilfen o. Ä. erfolgen kann. Dazu sind gegebenenfalls entsprechende Vorrichtungen zur (De-) Montage zu planen und zu realisieren, wie z. B. ein Schwenkbügel. Sollte eine Montage auf den Aufstellvorrichtungen nicht möglich sein, so sind in diesem Fall die Kameras am Fahrbahnrand zu situieren. Dabei sind die Standorte so zu wählen, dass bei möglichst umfassenden Sichtbereichen die Gefährdung des fließenden Verkehrs und somit die auszubildenden Schutzeinrichtungen geringstmöglich aufwendig sind. Der Kameraabstand 7, so eine lückenlose Überwachung gefordert ist, ist von Strecken auf max. ca. 300m bei gerader Strecke zu begrenzen. An Steigungs- und Gefällestrecken sowie in Kurven und Knotenpunkten ist er auf die örtlichen Gegebenheiten so abzustimmen, dass der nächste Kamerastandort im Bild noch als Objekt erkennbar ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Kamerasysteme zu installieren. SNZ-Systeme sind bei der Montage einzunorden, d.h. in der Stellung bei 0 Schwenkwinkel ist die Blickrichtung der Kamera direkt nach Norden auszurichten. 7 Abstand der Kamerastandorte; es wird von einer Überlappung der Sichtbereiche ausgegangen, sodass ein Kamerstandort durch den nächstliegenden noch hinreichend sichtbar ist. Durch diese Längenvorgabe ist auch der Einsatz von Fixkameras projektbezogen möglich. Druckdatum: Seite 55 von 74 Dokumentname: PLaNT

56 Darüber hinaus sind die Kamerastandorte so zu wählen, dass (a) eine teilweise oder vollständige Abschattung des Sichtbereiches (= Detektionsbereich) durch Fahrzeuge oder andere Gegenstände minimiert wird. Sofern sich dadurch eine Standortwahl ergibt, die im Widerspruch zu den Forderungen des Betriebspersonals steht, sind zusätzliche Kameras einzurichten; (b) sie in den Toleranzgrenzen der automatischen Videobildauswertung schwankungsund erschütterungsfrei sind, (c) dass keine bekanntermaßen den Detektionsprozess störenden Einflüsse im Bild auftreten (Wasseroberfläche, Bäume/ Baumblätter/ Büsche, Blendungen durch stationäre oder temporäre Beleuchtung inkl. Warnleuchten), (d) dass keine Störungen durch Menschen oder Tiere auftreten können Rastplätze und Parkplätze Anwendungskriterien Das vorliegende PLaNT ist für Rastplätze anzuwenden. Soweit für Rastplätze eine eigene Richtlinie (z.b. PLaPB Leitplanung 2014 Rastplätze, PLaPB AEF, etc.) besteht, sind die im vorliegenden Dokument getroffenen Aussagen als PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN zu verstehen. Grundsätzlich sind alle Rastplätze mit einer Videoüberwachung auszustatten, die es dem Betriebspersonal ermöglicht den Rastplatz vollständig zu überblicken. Videoausstattungen auf Parkplätzen sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Ausrüstung An Rastplätzen sind folgende IP Kameras vorzusehen: 1 Stk. Einfahrtskamera (Fixkamera) Montagehöhe 3.5m auf Masten. Blickrichtung in Fahrtrichtung 1 Stk. Ausfahrskamera (Fixkamera) Montagehöhe 3.5m auf Masten. Blickrichtung in Fahrtrichtung 2 SNZ-Kameras mit Blick auf die vorhandenen Notrufeinrichtungen sowie auf den Defibrillator und den allgemeinen Bereich der Stellflächen. Montagehöhe 6m über Fahrbahnoberfläche. Es ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN, ob weitere SNZ-Kameras für die Überwachung erforderlich sind. Druckdatum: Seite 56 von 74 Dokumentname: PLaNT

57 Die genaue Situierung der Kameras ist im Rahmen der Planungsarbeiten festzulegen. Dabei ist wie folgt zu beachten: Die vollständige Abdeckung sämtlicher Flächen, insbesonders der LKW Stellflächen, ist zu gewährleisten Fix- und/oder SNZ- Kameras sind so zu situieren, dass eine optische Beurteilung der Auslastung der LKW Stellplätze durch die Operatoren möglich ist (Blickrichtung auf Front bzw. Heck der LKW und nicht quer zu den Fahrzeugen). Die Fixkameras sind hinsichlich ihres Montagepunktes so mit der Beleuchtungsanlage des Rastplatzes abzustimmen, dass eine Verwertbarkeit der Videobilder auch bei Nacht sichergestellt ist (siehe auch PLaPB AEF). An Rastplätzen mit Infrastrukturzeile bzw. mit besetzten Bauwerken gelangen RP Kombigeräte zur Ausführung. Die RP Kombigeräte (Beistellung durch AG) sind dabei so ausgeführt, dass eine autonome Funktion sichergestellt ist. Die Notruftaster sind ebenso wie der Entnahmekontakt des Defibrillators an das RP Kombigerät anzuschalten. Bei Auslösung eines Alarms / bei Entnahme des Defibrillators werden die SNZ-Kameras durch das RP Kombigerät korrekt ausgerichtet (Preset) und der lokale Alarmspeicher / Bildspeicher aktiviert. Die erforderliche Weiterleitung der Alarme an die ÜZ ist über die Haustechnik des Rastplatzes zu realisieren. Ebenso ist das Erfordernis der automatischen Aufschaltung der Alarmbilder (Livebild) im Rahmen des Bauprojektes mit zu berücksichtigen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Auf Rastplätzen ist der zusätzliche Einsatz einer an der Hauptfahrbahn situierten Fixkamera (Blickrichtung Hauptfahrbahn in Fahrtrichtung) mit dem AG abzustimmen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Soweit am Rastplatz Notrufsysteme vorhanden sind, muss eine Integration mit dem am Rastplatz nach Videostandard ASFINAG errichteten Videosystem erfolgen. Diese ist so vorzusehen, dass die Aktivierung von Notruftastern oder anderen Sensoren für die Aufzeichnung von Videos vorteilhafte Kameraeinstellungen / Prepositions von SNZ- Systemen bewirkt, eine Aufzeichnung startet und in der zuständigen ÜZ einen Alarm mit Bildaufschaltung und ggf. Speicherung bewirkt. Das Notrufsystem des Rastplatzes ist in geeigneter Weise mit der Leittechnik der zuständigen ÜZ zu verbinden bzw. als Subsystem dort zu integrieren. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Das Erforderrnis der videotechnischen Ausstattung von Rastplätzen ohne Infrastrukturzeile (Parkplätze) ist mit dem AG abzustimmen. Im Fall des Einsatzes einer Videoüberwachung sind jedenfalls IP Kameras einzusetzen, die Anzahl und Ausrichtung der Kameras ist mit dem AG abzustimmen. Die Videostreams der (beigestellten) IP-Kameras sind in der nächstgelegenen Streckenstation in das Videonetzwerk des AG einzubinden. An Parkplätzen gelangen i.d.r. keine RP Kombigeräte zur Ausführung. Druckdatum: Seite 57 von 74 Dokumentname: PLaNT

58 Verkabelung Kameras Für die Übertragung von Bild- und Steuerdaten von / zu den Kameras sind entsprechende (single mode) LWL einzubringen. Der Einsatz von Video-Anschaltekästen ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Sofern keine verbaut werden, ist je Kamera eine eigene Versorgungsleitung 230V AC vorzusehen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Die beigestellten IP Fixkameras können mit folgenden Netzwerkausgängen abgerufen werden RJ45 LAN Port (Kupfer) SFP (LWL) Im Fall des Abrufes von IP- Kameras mit SFP Port ist es möglich, die Kameras direkt (ohne Anschaltekasten) an die LWL Infrastruktur anzuschalten. Andernfalls ist es ggf. erforderlich, einen zusätzlichen Video- Anschaltekasten (VAK) für die Aufnahme von Medienkonvertern, Spleissboxen etc. vorzusehen. Bei einer direkten Anschaltung ist die Verwendung von vorkonfektionierten LWL (Breakout- Kabel etc.) bevorzugt umzusetzen. Die beigestellten IP SNZ-Kameras verfügen lediglich über einen RJ45 LAN Port (Bestellung mit SFP nicht möglich). Der Einbau von LWL Medienkonvertern oder anderen Komponenten (Spleissboxen etc.) in das Gehäuse der Kamera ist NICHT möglich. Dieser Umstand ist im Rahmen der Projektierung entsprechend zu berücksichtigen. Weiterführende Informationen sowie der schematische Aufbau eines Rastplatzes sind im Dokument PLaPB AEF ersichtlich Kontrollplatz Anwendungskriterien Soweit für Kontrollplätze eine eigene Richtlinie (PLaNT, o. Ä.) besteht, ist diese bindend und die im vorliegenden Dokument getroffenen Aussagen sind als Empfehlung zu verwenden. Grundsätzlich sind alle Kontrollplätze mit einer Videoüberwachung auszustatten, die es dem Betriebs- und Kontrollpersonal ermöglicht, den Kontrollplatz vollständig zu überblicken und in für haltende Fahrzeuge vorgesehenen Bereichen deren Kennzeichen zu erkennen Ausrüstung An Ein- und Ausfahrt des Kontrollplatzes sind jeweils Fixkamerasysteme zu installieren, deren Sichtbereich mindestens die halbe Länge der Aus- bzw. Einfahrspur (Verzögerungs-/ Beschleunigungsstreifen) des Platzes zeigt. Des Weiteren ist an zentraler Stelle des Platzes wenigstens ein SNZ-System zu installieren, mit dem die gesamte Fläche überwacht werden kann. Ist dies nicht möglich sind entsprechend weitere SNZ-Systeme zu installieren. Druckdatum: Seite 58 von 74 Dokumentname: PLaNT

59 Jedenfalls sind die Kameras mindestens 6m über der am höchsten liegenden Fahrbahnoberkante der Anlage zu installieren. Der Standort ist unter Berücksichtigung von Vandalismus zu wählen. Die Kameras an Kontrollplätzen sind als IP-Kameras auszuführen, diese (Fixkameras und SNZ-Kameras) werden vom AG beigestellt. Es gelten sinngemäß die Angaben aus Kapitel Bodenkameras Anwendungskriterien Bodenkameras können PROJEKTSPEZIFISCH dort eingesetzt werden, wo die Erfordernisse des Winterdienstes im Kontext zu den lokalen Gegebenheiten keine andere Detektion der Umfeldbedingungen zulassen oder diese keine ausreichenden Ergebnisse liefern Ausrüstung Im Zuge der Planung einer Bodenkamera ist das Erfordernis einer zusätzlichen Beleuchtung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Installation und Einrichtung der Kamera ist eng mit den lokal Verantwortlichen bzw. Nutzern abzustimmen. Dabei sind die speziellen lokalen Witterungsverhältnisse und deren Bedeutung für die zeit- und qualitätsgerechte Erbringung der Leistungen des Winterdienstes zu berücksichtigen. Insofern die Kamerainstallation über spezielle Beleuchtungsmittel verfügt, sind diese blendfrei für den fließenden Verkehr - auch den im Rahmen von Rast-/ Kontrollplätzen - auszulegen. Die Bodenkameras (Fixkameras) werden vom AG beigestellt und sind als IP-Kameras auszuführen. Es gelten sinngemäß die Angaben aus Kapitel Kameras im Freiland zur zusätzlichen Nutzung als ASFINAG WebCams Anwendungskriterien Überwachungskameras im Freiland können als WebCams freigeschalten werden, wenn Die Bildinhalte für den Verkehrsteilnehmer relevante Informationen liefern UND sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Gesetze / Richtlinien zum Datenschutz durch die Veröffentlichung dieser Bilder nicht verletzt werden In der Regel sind Fixkameras mit geeignetem Bildausschnitt als WebCams heranzuziehen. Die zusätzliche Nutzung von SNZ- Kameras als WebCams ist nur dann zulässig, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: Der Bildausschnitt in Position Home entspricht den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien des Datenschutzes Das Streaming von Bildern in die Webapplikation wird automatisch gestoppt, sobald die Home- Position verlassen wird Druckdatum: Seite 59 von 74 Dokumentname: PLaNT

60 Die Ausführung neuer WebCams ist an folgenden Standorten PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Rastplätze (situiert mit Blick auf die Autobahn) Ziele bei Autobahn- Anschlussstellen AST am Einfahrtsportal Tunnel (Ausrichtung: vom Tunnelportal wegblickend) Neue Webcams kommen nur dann zur Ausführung, wenn keine bestehende Kamera innerhalb des ASFINAG Videosystems den gewünschten Bereich erfasst. Eine nachträgliche Freischaltung bestehender Kameras als Webcams ist grundsätzlich möglich. Primäres Ziel der Kameras ist Verkehrsbeobachtung durch die Operatoren des AG. Durch Freischaltung einzelner (geeigneter) Kameras als WebCams besteht dabei die Möglichkeit, die Bilder ohne zusätzlichen Aufwand einem erweiterten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen Ausrüstung Für die Beistellung von Videokomponenten gelten die Angaben gemäß Kapitel Kameras für Mautsysteme Anwendungskriterien Ziele Es handelt sich hierbei um nicht öffentliche Kameras für die Überwachung von Mautterminals und zur Unterstützung von Nutzern durch die entsprechenden Hotlineinstanzen der MSG. Ziel des Einsatzes dieser Kameras ist die Aufnahme von Bildern für die Einsichtnahme der MSG-Hotline in Nutzerinteraktionen an Mautterminals sowie deren Überwachung. Die aufgenommenen Bilder werden nicht gespeichert und stehen nur der MSG zur Verfügung Ausrüstung Es kommen im Regelfall fixe Kameras inkl. der notwendigen Netzanbindung als kompakte Geräte zum Einsatz. Der Einsatz von Beistellkomponenten ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Druckdatum: Seite 60 von 74 Dokumentname: PLaNT

61 7.4 Tunnelinfrastruktur Tunnelaußenbereich Vorportalbereich Als Vorportalbereich ist im vorliegenden Dokument der Bereich vor den Tunnelportalen definiert. Er schließt den Straßenraum, d.h. die Fahrspuren, Mittel- und Seitenstreifen sowie die Nebenflächen wie etwa Abstellplätze, Ausleitfahrbahnen und Bereiche der Höhenkontrolleinrichtungen ein. Vorportalbereiche sind gemäß der entsprechenden RVS zu gestalten. Ergänzend zu diesen Vorgaben sind alle Vorportalbereiche von Tunnelanlagen welche mit Videotechnik ausgerüstet werden mit jeweils einer zusätzlichen Fixkamera vor dem Portal auszustatten. Diese ist am Standort der gemäß RVS zu installierenden SNZ- Kamera anzubringen. Ist diese Kamera als Webcam vorgesehen, ist die Blickrichtung PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Diese Kamera dient betrieblichen Zwecken und der Verkehrsinformation. Diese zusätzliche Fixkamera ist in die Videospeicherung des Tunnels einzubinden. Die Höhenkontrolle ist gem. RVS mit einer eigenen Fixkamera auszurüsten. Dabei ist diese Fixkamera so zu situieren, dass sie die Höhenkontrolleinrichtung komplett im Blickfeld hat und somit bei Auslösen der Höhenkontrolle der Operator das auslösende Ereignis beobachten oder aufklären kann. Es ist dabei PROJEKTSPEZIFISCH zu entscheiden, von welcher Position aus die Fixkamera die Höhenkontrolleinrichtung einsieht. Vorzugsweise sollte dies in Fahrtrichtung erfolgen. Diese Fixkamera ist in die Videospeicherung des Tunnels einzubinden Sonstige Außenbereiche Ebenso gehören zum Tunnelaußenbereich im Sinne des vorliegenden Dokumentes alle Zugänge wie Tore, Türen und Einfahrten zur Tunnelanlage und den entsprechenden Räumlichkeiten der Betriebstechnik. Diese Bereiche sind in der Regel entsprechend beleuchtet. Ist dies nicht in dem Maß der Fall, dass auch bei Dunkelheit die Bereiche auf den Bildschirmen des Betriebspersonals ausreichend (Erkennung eines sich mit 1m/s bewegenden Menschen mit 1,60m Körperhöhe noch möglich) dargestellt werden können, so ist durch den Planer darauf hinzuweisen. Die eingesetzte Kameraart (SNZ-System oder Fixkamera) ist je nach dem zu überwachenden Bereich PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Kameras müssen auch den Tunneleinfahrtsbereich als Bildinhalt liefern, welcher nicht durch die fixen Kameras des Tunnelinnenraumes abgedeckt ist. Jedenfalls sind die Kameras mindestens 5m über der am höchsten liegenden Fahrbahnoberkante des Vorportalbereiches zu positionieren. Die Standorte sind unter der Berücksichtigung von potenziellem Vandalismus zu wählen. Druckdatum: Seite 61 von 74 Dokumentname: PLaNT

62 PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Für den Fall des Einsatzes einer automatischen Videobildauswertung ist der in die Auswertung einbezogene Teilbereich des Vorportalbereichs mit zusätzlichen fixen Kameras auszustatten Zugänge / Leitstellen für Rettung im Außenbereich Die Videobilder sowie Bedieneinrichtungen für Rettungskräfte sind in der jeweiligen BZ vor Ort verfügbar zu halten, wo auch alle anderen Kommunikationsmedien für diesen Zweck verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Videokomponenten werden vom AG beigestellt Tunnelinnenraum Fahrraum Die Vorgaben der RVS sind jedenfalls einzuhalten. Darüber hinausgehend sind Tunnels < 500m, deren Ausstattung nicht durch die RVS vorgegeben ist, PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Der Fahrraum umfasst die Fahrbahn, die erhöhten und nicht erhöhten Seitenstreifen des Tunnelinnenraumes sowie befahrbare Querschläge und sonstige bei Bedarf durch den Individualverkehr auf Anordnung der verkehrssichernden und -lenkenden Verantwortlichen möglicherweise zu befahrende Bereiche. Der Tunnelfahrraum ist durch fixe Kameras lückenlos zu überwachen. Die zur Aufnahme von Medienkonvertern, Mikrofonen (bei Ausführung AKUT) Netzgeräten und anderen Anlageteilen vorgesehenen Anschaltekästen sind im Regelfall in unmittelbarer Nähe zur Kamera zu situieren. Abweichungen von dieser Festlegung sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN und durch den AG freizugeben. Für weitere Montagedetails siehe PLaBP BuS. OBLIGATORISCH Die Abstände zwischen den Kameras sind nach folgenden Grundsätzen zu projektieren: I. ca. 200m bei Tunneln mit weniger als 500m Gesamtlänge, wenn keine automatischer Videobilddetektion ausgeführt wird II. III. bei Einsatz von videobasierten Detektionssystemen ist der Kamerabstand abhängig von der Montagehöhe zu wählen. Hierfür ist die folgende Regel bezüglich der maximal möglichen Detektionstiefe heranzuziehen: Montagehöhe x 20. Unbedarft von obiger Formel ist jedoch sicherzustellen, dass der maximale Abstand zwischen den einzelnen Kameras 125m nicht überschreitet (Forderung aus RVS ). in Kurven entsprechend den möglichen Sichtbereichen 8 Kriterium für die Ausrüstung ist das Vorliegen einer entsprechenden Gefährungsklasse Druckdatum: Seite 62 von 74 Dokumentname: PLaNT

63 Der Kameramaximalabstand ist in jedem Fall so zu wählen, dass sich die Sichtkegel (Blickwinkel) der Kameras überdecken. Damit kann es erforderlich sein, die Montagepunkte der Kameras speziell bei gekrümmten Tunnelabschnitten entsprechend zu verdichten. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Die Montagepunkte der Kameras an der Tunneldecke (ca m von Tunnelmitte versetzt in Richtung Überholspur), speziell bei Einsatz von videobasierter Detektion, sind gegenüber einer seitlichen Montage zu bevorzugen. Um eine frühzeitige Verrauchung im Brandfall zu verhindern, sind bei Montage an der Tunneldecke die Kameras ca. 30cm abzuhängen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Als Minimalanforderung gilt gemäß RVS eine Höhe von 3,5m an der Tunnelwand um die Abschattung durch Pkw zu verhindern. Wird diese Variante gewählt, hat eine Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. Es sind jedenfalls die vertraglich angegebenen Detektionsraten einzuhalten. Ausnahme einer linksseitigen Tunnelwandmontage sind Abschnitte mit Linkskurven mit weniger als 200m Radius und sofern durch diese Anordnung wegen der bestehenden übrigen Infrastruktur (Kabel, Leitungen etc.) unangemessen hohe Mehrkosten entstehen. Durch die so zu realisierende Montage werden Abschattungen verringert. Bei Neubau: In Gegenverkehrstunnels sind die Kameras jeweils beidseitig (Blickrichtung jeweils in Fahrtrichtung der Spur unter der Kamera) anzuordnen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Falls in Gegenverkehrstunnels keine Deckenmontage vorgesehen wird und die Kameras seitlich (links und rechts) verbaut werden, sind die Kamerastandorte möglichst jeweils um 1/2 Kameraabstand zu versetzen, sodass sich der effektive Kameraabstand halbiert. Sollten durch diese Anordnung jedoch unangemessen hohe Mehrkosten entstehen, so ist von dieser Variante der Kameraausteilung jedenfalls abzusehen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Die im Tunnelinnenraum verbaute Technik darf durch Wartungs- und Reinigungsarbeiten nicht in ihrer Funktion und Aufnahmequalität beeinträchtigt werden. Die Anforderungen an Bildqualität, Detektionsraten und Fehlalarmraten müssen weiterhin erfüllt werden. Sofern die Rahmenbedingungen für die Detektion nicht mehr gegeben sind, hat das System dies automatisch zu erkennen und an das übergeordnete Überwachungssystem (Leittechnik) weiterzuleiten. Druckdatum: Seite 63 von 74 Dokumentname: PLaNT

64 Abstellnischen/ Nothaltebuchten Der Bereich der Zugänge zu den Abstellnischen/ Nothaltebuchten bzw. die Bereiche wo diese an den Fahrraum grenzen, sind durch die Kameras des Fahrraums ebenfalls mit zu überwachen. Falls mit diesen Kameras die Abstellnischen/ Nothaltebuchten/Notrufnischen vollständig eingesehen werden können und die Entfernung bis zum überwachenden Bereich nicht größer als 50m 9 ist, sind keine weiteren Kameras erforderlich. Ansonsten sind zusätzliche Kameras anzubringen. Meist sind Abstellnischen/ Nothaltebuchten mit Elementen von Fluchtwegen kombiniert. In diesem Fall sind in den Abstellnischen/ Nothaltebuchten SNZ-System vorzusehen, mit denen zusätzlich zur flächendeckenden Sichtmöglichkeit auf die Abstellnischen/ Nothaltebuchten auch in die Fluchtwege hineingesehen werden kann Fluchtwege Es ist eine in der RVS beschriebene Fluchtwegüberwachung zu realisieren. Die Zu- und Ausgänge aller Fluchtwege sowie der Bereich unmittelbar hinter den zugeordneten Türen, soweit nicht mit den Kameras gemäß den Kapiteln und einzusehen, sind durch fixe Kameras in die Videoüberwachung einzubeziehen. Zusätzlich erforderliche Kameras für die Überwachung der Fluchtwege sind PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN (z.b. zusätzliche Fixkamera im Fahrraum mit Blick auf QS- Abschlüsse o.ä.) Weitere Einrichtungen Die beschriebene Überwachung weiterer Einrichtungen ist PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Für weitere sicherheitsrelevante Tunneleinrichtungen (z.b. Generatorräume für die Zuund Abluftsteuerung in Tunnels oder Be- und Entlüftungsöffnungen) kann im Hinblick auf Fremdeingriffe von außen, welche die Betriebssicherheit in Tunnels gefährden könnten, eine Videoüberwachung erfolgen. Dazu sind vorzugsweise Fixkameras einzusetzen. Sie kann in Kombination mit Türkontakten oder als Ersatz dieser installiert werden. 7.5 Bedienungsinfrastruktur Allgemeine Anforderungen Die Bedienungsinfrastruktur muss den üblichen Anforderungen hinsichtlich Ergonomie sowie den geltenden Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Dies gilt sowohl hardwareseitig als auch für die einzusetzende Software. 9 Bei Kameras mit PAL-System und max. Auflösung von 704x576 (4CIF) Druckdatum: Seite 64 von 74 Dokumentname: PLaNT

65 Idealerweise sind die Systeme intuitiv bedienbar. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass anerkannte Standards der Bedienung von EDV-Technik eingehalten werden, so die übliche Fenstertechnik. Dialoge sind einfach, klar und mit jeweils kontextbezogen - möglichst wenigen passenden Auswahlmöglichkeiten zu gestalten Bildsteuerung Die Bedienung der Videoanlagen erfolgt i.d.r. über nachstehende Komponenten / Anlagenteile: Decoder (Beistellung) Speicher Management Gateway (Beistellung) Prozessleittechnik Die Prozessleittechnik greift dabei über entsprechende Systemschnittstellen auf die Funktionalitäten des Video Managememtsystems zu. Eine Beschreibung der Schnittstelle zwischen der Prozessleittechnik und dem Video Managementsystem findet sich in der Schnittstellenmatrix in Kapitel Der Einsatz von Kreuzschienen ist zu vermeiden. In Ausnahmefällen (z.b. bei Erweiterung von Bestandsanlagen) können Kreuzschienen in der BZ und / oder ÜZ realisiert werden, der Einsatz ist jedoch durch den Planer zu begründen. Eine Entscheidung über die Ausführung dieser Komponenten ist gemeinsam mit dem AG zu treffen. Die Freigabe zur Ausführung von Kreuzschienen ist bei MSG-TD schriftlich einzuholen. Im Freilandbereich sind grundsätzlich voll digitale Videosysteme entsprechend dem Videostandard ASFINAG zu errichten. Die Kamerasignale sind dabei komplett digitalisiert durch ein entsprechendes Steuerungssystem in einem Netzwerk zu verteilen. Das Steuerungssystem übernimmt auch alle Aufgaben des Netzwerkmanagements wie Bandbreitenmanagement, Routing etc Eingabegeräte Die Verwendung direkter/ diskreter Eingabegeräte, wie z. B. Joysticks ist zulässig, soweit deren Eingaben in der Bedienungssoftware ebenfalls über die standardisierte Steuerschnittstelle gemäß Videostandard ASFINAG (siehe Anlagendokument PLaNT ) an die Steuerung übergeben werden. Die Eignung des Eingabegerätes ist bezüglich Ergonomie, Haltbarkeit und Sicherheit nachzuweisen. Grundsätzlich sind stark voneinander abweichende Bedienmöglichkeiten für ein Videosubsystem nicht zulässig Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Betriebszentrale In der Betriebszentrale unmittelbar am Tunnel ist eine Bedienmöglichkeit für die Videoanlagen des / der zugehörigen Tunnel vorzuhalten. Den Bedienhandlungen, von dieser Stelle aus müssen höchste Prioritäten eingeräumt werden können, da sie im Allgemeinen die organisatorische Rückfallebene und Notfallbedienung darstellen. Es ist sicherzustellen, dass auch bei einem Ausfall der Datenverbindung zwischen BZ und ÜZ bzw. Druckdatum: Seite 65 von 74 Dokumentname: PLaNT

66 bei einem Ausfall des CN.as Netzwerkes ein vollautonomer Betrieb der Videoanlage von der BZ aus möglich ist. Die erforderlichen Videokomponenten für die Vorortbedienung werden durch den AG geliefert, montiert, parametriert und in Betrieb genommen (Beistellung). Der Umfang der Integration der Videoanlage in die PLT der BZ ist mit der Projektleitung des AG abzustimmen und PROJEKTSPEZIFISCH festzulegen. OBLIGATORISCH Für die automatische Aufschaltung von Alarmbildern ist zu beachten, dass die Befehle zur Aufschaltung vom Tunnelkopf (TKo) abgesetzt werden. In der Betriebszentrale des Tunnels muss die Bedienung aller Systemfunktionen als auch die Systemkonfiguration möglich sein Bedienung der Videoanlage des Tunnels in der Überwachungszentrale Die ÜZ verfügt über alle Bedienmöglichkeiten, die direkt in der BZ vorhanden sind. Eine Einschränkung ist daher nicht sinnvoll, da die ÜZ im Regelfall die Überwachung der Tunnel realisiert. Optional sind auch alle Konfigurationsmöglichkeiten der Anlage in der ÜZ verfügbar, was jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Soweit die BZ nicht benutzt wird, hat die Bedienung durch die Verantwortlichen Operatoren in der ÜZ höchste Priorität. Insbesondere in der ÜZ ist die Bedienung des Videosystems komplett in die Leittechnikbedienung zu integrieren. Siehe hierzu auch PLaPB TSt und PLaPB BuS. Dabei ist eine Verschmelzung der Bedienung von Live- und gespeicherten Videos bei Darstellung im direkten lokalen Kontext vorzuziehen. 7.6 Übertragungstechnik Freilandanlagen IP Kamerasysteme Im Bereich Freiland (freie Strecke, Rastplätze, Kontrollplätze) sind im Regelfall IP Kameras einzusetzen. Diese Kameras (Fixkameras mit / ohne Detektion sowie SNZ- Kameras) werden vom AG beigestellt, die Vorlegerleistungen sind im Rahmen des Projektes zu erbringen. Die Bilddaten der IP Kameras werden direkt an der Kamera in Form eines digitalen Videostreams angeboten. Die Videostreams sind i.d.r. über LWL zum nächstgelegenen Access-Point zu übertragen und dort an den Switch anzuschalten. Eine Beschreibung der Systemschnittstellen findet sich in Kapitel des vorliegenden Dokumentes. Die Nutzung einer kupferbasierten Anbindung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und entsprechend zu begründen. In diesem Zusammenhang wird explizit auf das Erfordenis eines zusätzlichen Schutzes gegen Überspannungen hingewiesen. Druckdatum: Seite 66 von 74 Dokumentname: PLaNT

67 PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Analoge Kamersysteme Die Verwendung von analogen Kamerasystemen im Freiland ist nur mehr in Ausnahmefällen zulässig, die geplante Umsetzung eines analogen Systems ist durch den Planer entsprechend zu begründen und mit dem AG abzustimmen. Die analogen Videosignale sind über geeignete Medien (bevorzugt LWL) zum nächstgelegenen Access Point / zur nächstgelegenen Streckenstation zu übertragen und dort an externe Encoder (Beistellung) anzuschalten. Kabel- Infrastruktur Bei der leitungstechnischen Erschliessung neuer Kamerastandorte im Bereich Freiland ist die Verkabelung so auszuführen, dass eine Erweiterung um eine zusätzliche Kamera ohne dem Erfordernis einer nachträglichen Zusatzverkabelung möglich ist (Daten + Versorgungsleitung). Somit ist bei einem Kamerastandort je Kamera eine zusätzliche, vorerst nicht belegte Verbindung zwischen Kamera und Endstelle (i.d.r Streckenstation o.ä.) vorzusehen. Die Kabel sind mit angepasster Überlänge einzubringen, die Überlängen sind ordnungsgemäß an geeigneter Stelle (Ziehschacht o.ä.) abzulegen Tunnelanlagen Die Übertragungstechnik für Videosignale innerhalb des Tunnels selbst (Access- Bereich) ist grundsätzlich von der für Signale der Prozessleittechnik oder anderer Systeme zu trennen. Für die Datenübertragung zwischen den Kameras im Tunnelfahrraum, Portalbereich, Nischen, Fluchtwegen u.ä. und der dem Tunnel zugeordneten BZ gelten folgende Grundsätze: Die Videodaten sind analog über SMF - LWL zu übertragen Je Kamera ist eine eigene LWL- Faser zu verwenden. Der Einsatz von Multiplexern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Jeder Kamera- Montagepunkt ist mit einem SMF- LWL mit 2 Fasern zu erschließen (1 Faser Reserve), der Umstieg auf ein LWL Sammelkabel (z.b. in EN) ist dabei zulässig. Bei Ausstattung des Tunnels mit dem aktustischen Monitoringsystem AKUT sind die Video- und Audiodaten über einen gemeinsamen Medienkonverter zu übertragen. Die Datenschnittstelle für die Fernparametrierung von Kameras ist durchgängig von der Kamera bis zum Encoder in der BZ zu führen. Soweit vorhanden ist auch in Tunneln das ASFINAG 2-Kabel zu verwenden. Der Faserbedarf für das Gewerk Video ist dabei im Vorfeld detailliert zu erheben und der Projektleitung des AGs schriftlich mitzuteilen. Druckdatum: Seite 67 von 74 Dokumentname: PLaNT

68 Ist die Nutzung des ASFINAG 2 aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl an freien Fasern nicht möglich, so ist bevorzugt ein eigener Video- Lichtwellenleiter vorzusehen. Die Ausführung des LWL (z.b. SMF 48F; Stichleitung von EN in BZ) ist PROJEKTSPEZIFISCH mit dem AG abzustimmen. PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN Multiplexer / Demultiplexer Der Einsatz von Multiplexern zur Übertragung von analogen Bildsignalen ist i.d.r. nicht zulässig. Ausnahme davon besteht nur bei Zutreffen aller folgenden Punkte: an der bestehenden LWL- Infrastruktur stehen nicht genügend Fasern für die Übertragung der Bilddaten zur Verfügung (Sanierungsprojekt) UND das Einbringen eines zusätzlichen Video-LWL ist aus technisch wirtschaftlichen Gründen nicht möglich / zielführend UND es werden passive MUX / DEMUX Systeme eingesetzt Der geplante Einsatz von MUX / DEMUX ist durch den Planer zu begründen. Eine Entscheidung über die Ausführung dieser Komponenten ist gemeinsam mit dem AG zu treffen. Die Freigabe zur Ausführung von Multiplexing- Systemen ist bei MSG-TD schriftlich einzuholen. OBLIGATORISCH Bei einer Ausstattung des Tunnels mit dem akustischen Überwachungssystem AKUT ist sicherzustellen, dass die Bild- und Tonsignale je Kamera / Mikrofon- Montagepunkt über einen gemeinsamen Medienkonverter umgesetzt werden. Eine Aufteilung der Bild- und Tonsignale auf getrennte Medienkonverter ist nicht zulässig. OBLIGATORISCH Sämtliche Medienkonverter zur Übertragung von Bildsignalen (inkl. Audio bei Einsatz von AKUT) sind mit einer zusätzlichen Datenschnittstelle für die Fernparametrierung der Kameras vorzusehen. Die Parametrierschnittstelle an der Kamera ist durchgängig bis zur Datenschnittstelle an den (bauseits beigestellten) Encodern in der BZ durchzuschalten. Sofern die Kamera nicht selbst über einen geeigneten Anschluss verfügt, ist ein geeigneter Medienkonverter im Kameraanschaltkasten oder Wetterschutzgehäuse einzubauen, welcher die Signale von und zur Kamera elektrisch-optisch umsetzt. Einbauten von Encodern direkt im Tunnelinnenbereich sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Übertragungstechnik im Tunnelinnenraum selbst ist so einzubauen, dass bei Ausfall einer einzelnen Komponente möglichst wenige Kamerabilder ausfallen. Für die Datenübertragung vom Tunnel in die zugeordnete ÜZ ist i.d.r. das CN.as zu nutzen. Dies trifft nicht nur auf die Livebildbetrachtung zu, sondern auch auf die Bedienung örtlich von der zentralen ÜZ abgesetzter Systeme, wie Videospeicherung und Videodetektion. Die Sicherheit der Übertragungswege und technik ist nachzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn Alternativen zum CN.as gewählt werden sollen. Der Einsatz von alternativen Datenübertragungen ist mit dem AG abzustimmen. Druckdatum: Seite 68 von 74 Dokumentname: PLaNT

69 7.7 Schnittstellen Allgemeines OBLIGATORISCH Für alle Schnittstellen sind grundsätzlich offene und standardisierte Komponenten und Verfahren auf allen Ebenen einzusetzen, sodass die ASFINAG vollen Zugriff auf die durch sie genutzten Systeme hat. Falls dies nicht möglich ist sind solche einzusetzen, welche im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des AG offen und standardisiert, mindestens aber für die ASFINAG offen und dokumentiert sind. Dies trifft auf Hard- und Software gleichermaßen zu Übertragungsmedien Einen Überblick über sämtliche Schnittstellen kann dem Kapitel entnommen werden. Als physikalische Medien sind in den Videosystemen die folgenden zulässig: (a) Stromversorgung der Komponenten 230V 50Hz AC, die Umsetzung der Stromversorgung im Kameraanschaltkasten mit für Dauerbetrieb 10 geeigneten Netzgeräten ist zulässig. (b) Bildsignal / Audiosignal bei AKUT (bis zum Anschaltekasten) I. Koaxialkabelanschlüsse 75 Ohm 1 Vss BNC/mini BNC (FBAS) II. Audiokabel nach Erfordernis (c) Netzwerkverbindung LAN (BZ bzw. ÜZ) I. RJ45 Twisted Pair Cu Category 5e oder besser für 100 Mbit/s II. III. RJ45 Twisted Pair Cu Category 6 oder besser für Mbit/s LWL (single-mode Faser) für Mbit/s (d) Accessbereich im Tunnelinnenraum I. LWL (single-mode Faser) In VBA-Bereichen kann die LWL-Verbindung zwischen Verkehrszeichenbrücke und Access Point genutzt werden, falls dadurch ein weiteres Übertragungssystem eingespart werden kann und diese Verkabelung bereits mit single-mode Fasern ausgeführt wurde. Wurden hingegen multi-mode Fasern verbaut, sind separate single-mode Fasern zu verlegen. Jedenfalls ist die Ausführung unter Berücksichtigung der Instandhaltung mit der regionalen Betriebsführung abzustimmen. Alle Netzwerkkabel, welche für Bild- und Steuerungsdatenübertragung in Videosubsystemen und im Videosystem der ASFINAG sowie an dessen Schnittstellen eingesetzt werden, sind in grüner Farbe (RAL 6017) auszuführen. Sämtliche Kabel sind entsprechend den Vorgaben des AG zu beschriften bzw. dauerhaft zu kennzeichnen. 10 insbesondere hinsichtlich Mechanik und thermischer Auslegung Druckdatum: Seite 69 von 74 Dokumentname: PLaNT

70 7.7.3 Schnittstelle zur Rastplatz-Leittechnik Das an Rastplätzen (RP) eingesetzte RP Kombigerät wird vom AG beigestellt. Das RP Kombigerät verfügt über folgende Schnittstellen: Potentialfreie Eingänge für die Anschaltung von Notruftastern und technischen Kontakten Streaming- Schnittstelle zur Integration digitaler IP- Kameras ODER FBAS Eingänge zur Anschaltung von analogen Kameras (Sonderfall) Das RP Kombigerät ist für den AN Video als geschlossenene funktionale Einheit zu betrachten. Die für die automatische Alarmaufschaltung in der ÜZ erforderlichen Lieferungen und Leistungen sind über das Projekt zu realisieren (Steuerung Haustechnik SPS) Schnittstelle zur Bildwand Die technische Beschreibung der Bildwand findet sich in PLaPB Überwachungszentrale. Ergänzend dazu wird wie folgt festgehalten: Die Bilddaten werden der Bildwand mittels Standard DVI Schnittstelle angeboten, die Decodierung der Videostreams erfolgt über beigestellte Decoder (Beistellung durch AG). Sämtliche für das Datenmanagement der Bildwand erforderlichen Netzwerkkomponenten sind an die durch den AG beigestellten Switches anzuschalten. Das Systemkonzept ist hinsichtlich der Netzwerkanbindung mit dem AG explizit abzustimmen und durch den AG freizugeben. Im Allgemeinen gelten hierzu wieder die Regelungen des PLaPB ÜZ. Allfällige Abweichungen speziell auf Grund von widersprüchlichen Anforderungen aus weiteren TPHB sind beim AG aufzuzeigen und PROJEKTSPEZIFISCH ZU PRÜFEN. Die Freigabe solcher Abweichungen erfolgt nur mit hinreichender Begründung sowie nach Abstimmung mit dem AG Schnittstelle zum Betriebsüberwachungssystem 11 (BÜS) Die ASFINAG betreibt ein Betriebsüberwachungssystem für alle Komponenten und Systeme der Verkehrstelematik. Die Betriebs- und Störmeldungen des Detektionssystems sind über LAN / WAN an das BÜS zu übertragen. Mittels SNMP sind Informationen zum Betriebszustand sowie zu Kennzahlen der Systemauslastung- und -stabilität, sowie Alarme und erkannte Einschränkungen zu übertragen Diese sind wahlweise für Pollingabrufe bereitzustellen. 11 siehe hierzu das Dokument Richtlinie BÜS_SNMP_Schnittstelle_V013.6.pdf Druckdatum: Seite 70 von 74 Dokumentname: PLaNT

71 Als Kenngrößen sind dabei im Sinne eines umfangreichen Fault- und Performancemanagements insbesondere zu übertragen: a) Auslastung von Arbeitsspeicher b) Auslastung von Festplatten/ Permanentspeichern c) Prozessorlasten d) Temperaturen e) Hardwareindikatoren (Laufzeit etc.) Mittels SNMP-Meldungen sind Informationen zu Systemfehlern sowie zu drohender Systemüberlastung zu übertragen. Als Meldungen sind dabei im Sinne eines umfangreichen Fault- und Performancemanagements insbesondere zu übertragen: a) Verbindungsausfälle zu Komponenten z. B. Arbeitsplätzen, Tunnelleittechnik b) Rechner- AUS- und EIN-Schaltungen c) Verlust von Eingangssignalen d) ggf. Lebenszeichen e) Ausfälle von Rechnern, Komponenten (Netzteile etc.) f) Ende/ Start von Prozessen auf Servern und ggf. Arbeitsplätzen g) Ausbleiben von Daten/ Werten von Kenngrößen h) Schwellwertüberschreitungen bei Nutzung von Komponenten i) Schwellwertüberschreitungen bei Prozessen (Antwortzeiten etc.) Schnittstelle zu Beistellkomponenten des AG Eine Übersicht über die Schnittstellen der Leistungserbringung findet sich in PLaPB Systeme zur Pannenstreifenfreigabe zur Überwachung und Absicherung der (temporären) Pannenstreifenfreigabe, sind, trotz ihres Einsatzes in Freilandbereichen, mit der gleichen Kritikalität versehen wie Überwachungssysteme für den Tunnelinnenraum. Dies bedeutet, dass für die Ereignisdetektion die Anforderungen an Systeme im Tunnel gelten siehe hierzu PLaNT Bezüglich der Erfassung von Verkehrskenngrößen 12 gelten die Anforderungen wie für die Bereiche im Freiland fixiert siehe hierzu PLaNT projektbezogen zu realisieren oder ggf. entfallen zu lassen Druckdatum: Seite 71 von 74 Dokumentname: PLaNT

72 Zusätzlich sind bei der Planung des technischen Systems folgende Punkte zu berücksichtigen: (a) Die Überwachung muss lückenlos und mit ensprechender Überdeckung 13 der Kamerasichtbereiche erfolgen. Kameraabstände und Montagehöhe der Kamera sind projektspezifisch zu prüfen. Eine permanente Streckeneinsehbarkeit durch Realisierung mittles Fixkameras ist gegenüber SNZ-Systemen vorzuziehen. (b) Alle Kamerasignale sind jedenfalls in das ASFINAG-Videosystem einzubinden. Die Systeme sind daher i.d.r. mit Beistellkomponenten des AG zu realisieren. (c) Alle Kamerasignale müssen projektabhängig erforderlichenfalls analog zu den Forderungen für Tunnelanlagen gespeichert werden können. (d) Das System erteilt keine Freigabe des Pannenstreifens automatisch. Vor Freigabe des Pannenstreifens muss sicher und nicht-abstreitbar-dokumentiert eine Beobachtung der freizugebenden Strecke durch einen Operator (parametrierbar sequenzielle Aufschaltung aller Kameras) erfolgt sein. Es ist abzusichern, dass der Freigabe des Pannenstreifens zwangsweise eine Streckenbeobachtung durch den Operator vorausgeht. 13 sodass ein Kamerstandort durch den nächstliegenden noch hinreichend sichtbar ist Druckdatum: Seite 72 von 74 Dokumentname: PLaNT

73 8 Verzeichnisse 8.1 Abbildungen Abbildung 1: Prozess Videoprojekt Abbildung 2: Prozess Abnahme Detektion Abbildung 3: Kennzeichnung der Kameras Abbildung 4: Schematischer Überblick der Architektur Abbildung 5: IP-Adressbereichevergabe Tabellen Tabelle 1: Zuständigkeiten Tabelle 2: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Eingänge Tabelle 3: Schnittstellenmatrix Gewerk Video - Ausgänge Tabelle 4: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Eingänge Tabelle 5: Schnittstellenmatrix externe Gewerke - Ausgänge Tabelle 6: Legende der Schnittstellenmatrix Druckdatum: Seite 73 von 74 Dokumentname: PLaNT

74 9 Arbeitsgruppe Die Überarbeitungsthemen der aktuellen PLaNT Version wurden erarbeitet unter Mitarbeit von: AUER Christian, ASG GEHRING Gilbert, SG GLASL Holger, MSG HAID Mathias, ASG HESCHL Josef, SG KLOIMSTEIN Josef, BMG MÜHLLECHNER Klaus, SG PFEIFENBERGER Erwin, SG RATH Peter, SG RAUCH Ronnie, MSG SCHALKO Bernhard, MSG TROGER Helmut, ASG VIERTL Nikolaus, MSG WERNER Richard, MSG WISSOUNIG Wolfgang, BMG WÜSTER Joachim, SG ZEILER Marco, MSG ZELLER Gustav, SG Druckdatum: Seite 74 von 74 Dokumentname: PLaNT

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