117/ Reglemente und Verordnungen Personalreglement, Änderung 2017, Verabschiedung zur öffentlichen Vernehmlassung

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1 Internet Gemeinderat Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom / Reglemente und Verordnungen Personalreglement, Änderung 017, Verabschiedung zur öffentlichen Vernehmlassung Bezug zu Wirkungs- und Leistungsziele - Ausgangslage Der Gemeinderat hat die Personalkommission mit Beschluss vom beauftragt, eine Anpassung des Personalreglements für die Gemeindeversammlung vom , mit Inkrafttreten per , vorzubereiten. Die Anhänge des Personalreglements Wynigen sind aktualisierungsbedürftig. Die aufgeführten Bestimmungen wurden teils seit mehr als 10 Jahren nicht mehr angepasst. Mit der Änderung des Personalreglements sollen insbesondere zukünftige Stellenneubesetzungen und Reorganisationen erleichtert werden, indem die Kompetenz für die Festlegung von Stellenbezeichnungen und Gehaltsklassen von den Stimmberechtigten an den Gemeinderat delegiert wird. Vorgesehene Änderungen Im Anschluss an den Beschluss ist das vollständige Personalreglement mit den vorgesehenen Änderungen aufgeführt. Die vorgesehenen Neuregelungen sind in fetter Schrift, die vorgesehenen Streichungen in durchgestrichener Schrift dargestellt. Die geplanten Änderungen werden nachfolgend erläutert. Art. und 3, öffentlich-rechtlich und privatrechtlich angestelltes Personal Gemäss bisheriger Regelung kann nur im Stundenlohn beschäftigtes Personal und Aushilfspersonal privatrechtlich angestellt werden. Neu soll der Gemeinderat die Möglichkeit erhalten, auf Verordnungsebene auch eine privatrechtliche Anstellung von im Monatslohn beschäftigtem Personal zu ermöglichen. Art. 5, Grundsatz Lohnsystem Neu soll die Zuordnung der Stellen zu den Gehaltsklassen in der Personalverordnung des Gemeinderates anstatt im Anhang I des Personalreglements erfolgen. Für die Zuordnung der Gehaltsklassen und stufen gelangt weiterhin die Gehaltsklassentabelle des Kantons zur Anwendung. Ab der kantonalen Einführung des degressiven Gehaltsaufstiegs per 1/10

2 bestehen zwei verschiedene kantonale Gehaltsklassentabellen. Deshalb wird neu im Reglement erwähnt, dass die anzuwendende Gehaltsklassentabelle vom Gemeinderat in der Verordnung geregelt wird. Art. 1, Verordnung Entsprechend den Anpassungen von Art., 3 und 5 werden im Art. 1 zusätzliche Inhalte der Verordnung aufgeführt. Art. 13 Inkrafttreten Die Änderungen des Personalreglements sollen per in Kraft treten. Anhang I - Gehaltsklassen Bei den im Anhang I festgelegten Gehaltsklassen des Personals gab es seit dem Jahr 1996 lediglich geringfügige Anpassungen. Für den Gemeinderat als Anstellungsbehörde wurde mit einer Änderung im Jahr 004 ein Spielraum nach unten, aber nicht nach oben eingeführt (die im Jahr 1996 festgelegten Gehaltsklassen bilden seither die Obergrenze, die Untergrenze liegt jeweils um eine Gehaltsklasse tiefer). Ausserdem wurden seither einzelne neue Stellen und Funktionen eingefügt. Ein Gemeindevergleich der Finanzverwaltung hat gezeigt, dass verschiedene Funktionen in umliegenden, vergleichbaren Gemeinden höher klassiert sind. Ab sollen die Gehaltsklassen und Stellenbezeichnungen nicht mehr im Personalreglement, sondern durch den Gemeinderat in der Personalverordnung festgelegt werden. Dabei muss die finanzielle Tragbarkeit für die Gemeinde berücksichtigt werden. Auch bei Stellen bzw. Funktionen mit grösseren Diskrepanzen zum Marktniveau dürfte es vorläufig nicht möglich sein, die Einreihung um mehr als eine Gehaltsklasse anzupassen. Anhang II und III Jahresentschädigungen Behördenmitglieder und Sitzungsgelder Die Jahresentschädigung für Gemeinderatsmitglieder und die Sitzungsgelder für Behördenmitglieder wurden letztmals im Jahr 01 angepasst. Damals wurden die Jahrespauschalen für den Gemeinderatspräsident um CHF 000 auf CHF und für die Gemeinderatsmitglieder um CHF auf CHF erhöht. Bei den Sitzungsgeldern wurde ein Stundenansatz von CHF 30 anstelle einer Pauschale pro Sitzung eingeführt. Die Finanzverwaltung hat einen Gemeindevergleich der Jahresentschädigungen und Sitzungsgelder für Behördenmitglieder erstellt. Dabei hat sich gezeigt, dass manche Gemeinden vergleichbarer Grösse ähnlich Pauschalentschädigungen wie Wynigen, manche aber auch deutlich höhere Pauschalen für die Gemeinderatsmitglieder ausrichten. Ausserdem ist in vielen Gemeinden für den/die Gemeinderats-Vizepräsident/in eine höhere Entschädigung als für die anderen Gemeinderatsmitglieder vorgesehen. Eine moderate Anpassung der Pauschalentschädigung könnte dazu beitragen, den hohen Ansprüchen und Anforderungen an Gemeinderats- und Behördenmitglieder Rechnung zu tragen und die Bereitschaft zur politischen Arbeit auf Gemeindeebene zeitgemäss zu honorieren. Im Vernehmlassungsentwurf ist vorgesehen, dass die Pauschale für den/die Präsident/in und den/die Vizepräsident/in um je CHF 000 und für die weiteren Gemeinderatsmitglieder um je CHF /10

3 erhöht wird. Damit würde der/die Gemeinderatspräsident/in neu eine Jahrespauschale von CHF 1 000, der/die Vizepräsident/in eine Jahrespauschale von CHF und die Gemeinderatsmitglieder eine Jahrespauschale von CHF erhalten. Darin ist eine Spesenpauschale gemäss Verordnung (bisher CHF 500; inskünftig CHF 1 000) enthalten. Im Zuge der Anpassung der Pauschalentschädigungen sollen Einschränkungen bei der zusätzlichen Ausrichtung von Sitzungsgeldern vorgenommen werden. Im Art. 31 der Personalverordnung ist aufgeführt, für welche Anlässe und Tätigkeiten ein Sitzungsgeld (Stundenansatz CHF 30) beansprucht werden kann. Diese Auflistung soll deutlich reduziert werden. Damit kann auch der Abrechnungsaufwand verkleinert werden. Die entsprechende Verordnungsanpassung ist Gegenstand eines separaten Traktandums. Anhang IV Sold Feuerwehrangehörige Die Soldansätze für die Feuerwehrangehörigen wurden letztmals im Jahr 01 angepasst. Die Finanzverwaltung hat einen Gemeindevergleich der Entschädigungen für Feuerwehrangehörige erstellt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Entschädigungen einzelner Funktionen vergleichsweise niedrig sind. Ausserdem ist in verschiedenen Gemeinden der Soldansatz für Einsätze anders geregelt als der Soldansatz für Übungen. Es sind noch keine Anpassungen vorgesehen. Allfällige Änderungsvorschläge können vom Feuerwehrkommando im Rahmen der Vernehmlassung eingebracht werden. Personalverordnung Die Änderungen der Personalverordnung werden vom Gemeinderat Wynigen beschlossen. Eine Beschlussfassung über die Änderungen ist erst nach der Gemeindeversammlung vom möglich, weil für die eingangs erwähnten Anpassungen eine Kompetenzdelegation durch die Stimmberechtigten notwendig ist. Vernehmlassung Die Änderungen des Personalreglements sollen der Bevölkerung, den Ortsparteien und den betroffenen Kommissionen zur Vernehmlassung unterbreitet werden, mit Vernehmlassungsfrist bis am. September 017. Die Auswertung der öffentlichen Vernehmlassung erfolgt an der Personalkommissionssitzung vom 09. Oktober 017. Der Gemeinderat beschliesst am 16. Oktober 017 über die Verabschiedung des Personalreglements zur öffentlichen Auflage und zur Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung am 09. Dezember 017. Der Gemeinderat beschliesst 1. Der Entwurf der Änderung des Personalreglements wird zur öffentlichen Vernehmlassung verabschiedet.. Die Reglementsänderungen werden der Bevölkerung, den Ortsparteien, der Finanzkommission und dem Feuerwehrkommando zur Vernehmlassung unterbreitet, mit der 3/10

4 Bitte, allfällige Stellungnahmen bis am. September 017 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. 3. Gemeindeschreiber Christian Liechti wird beauftragt, die Vernehmlassung im Anzeiger zu publizieren und auf der Homepage von Wynigen bekannt zu machen. 4. Zu eröffnen: - Gemeinderatsmitglieder (7), Laufwerk P - Finanzkommission, Sekretärin Sabrina Wüthrich, - Evangelische Volkspartei EVP, Samuel Lüthi, - Schweizerische Volkspartei SVP, Peter Bernhard, - Bürgerlich-Demokratische Partei BDP, Martin Hug, - Gemeinsam für Wynigen, Christian Hulliger, - Freisinnig-Demokratische Partei FDP, Peter Sommer, - Grünliberale Partei GLP, Melanie Wyss, - Gemeindeschreiber Christian Liechti, zur Eröffnung ans Feuerwehrkommando, zur Erstellung des Berichts für die Homepage und zur Publikation im Anzeiger, Gemeinderat Wynigen Vize-Präsidentin Sekretär Sandra Sommer Christian Liechti 4/10

5 Personalreglement der Einwohnergemeinde Wynigen (PersR) 0. Dezember 006 mit Änderungen vom 07. Juni 01 und vom 09. Dezember 017 Entwurf zur öffentlichen Vernehmlassung 5/10

6 I. Rechtsverhältnis Geltungsbereich Art. 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen für das gesamte Personal der Gemeinde. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. 1 Das im Monatslohn beschäftigte Personal der Einwohnergemeinde Wynigen wird öffentlich-rechtlich angestellt, unter dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1. Ergänzend zum Personalreglement gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts, namentlich die Personalgesetzgebung. Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 3 1 Im Stundenlohn beschäftigtes Personal und Aushilfspersonal wird privatrechtlich angestellt. Der Gemeinderat kann auf Verordnungsebene auch für im Monatslohn beschäftigtes Personal eine privatrechtliche Anstellung ermöglichen. Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. II. Leistungs- und Verhaltensbeurteilung Grundsatz + Verfahren Art. 4 1 Für öffentlich-rechtlich angestelltes Personal erfolgt jährlich eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der Gemeinderat regelt das Verfahren und die Abläufe in einer Verordnung. III. Lohnsystem für öffentlich-rechtliches Personal Grundsatz Art. 5 1 Jede Stelle ist einer Gehaltsklasse zugeordnet (Anhang I). wird in der Verordnung einer Gehaltsklasse zugeordnet. Zur Anwendung gelangt die Gehaltsklassentabelle des Kantons gemäss Festlegung in der Verordnung, bestehend aus 80 Gehaltsstufen und 1 Vorstufen 6 Einstiegsstufen je Gehaltsklasse. 6/10

7 Gehalt beim Stellenantritt Art. 6 Als Basis für die Festlegung der Anzahl Stufen beim Anfangsgehalt gelten Erfahrung und Fähigkeiten, Quervergleiche mit bisherigem Personal und allenfalls vergleichbare Gehälter in anderen bernischen Gemeinden. Mitarbeiterförderung bzw. individuelle Gehaltserhöhungen Art. 7 1 Gestützt auf das individuelle Resultat der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Personals können jährlich Gehaltsstufen angerechnet werden. Der Gemeinderat regelt das von den kantonalen Bestimmungen abweichende Verfahren in einer Verordnung. 3 Anpassungen der Gehälter (Erhöhungen) werden für das entsprechende Jahr erst vollzogen, wenn ein rechtskräftiger Voranschlag vorliegt. IV. Besondere Bestimmungen Arbeitsplatzbewertung Art. 8 Ändert sich das Arbeitsvolumen wesentlich, lässt der Gemeinderat die Stellen in der Verwaltung neu bewerten. Stellenausschreibung Art. 9 Die Gemeinde schreibt freie Stellen in der Regel öffentlich aus. Sitzungen Art. 10 Der Gemeinderat regelt den Anspruch des Personals auf Sitzungsgeld und die Anrechnung der Sitzungszeit an die Arbeitszeit in einer Verordnung. Anhang Art. 11 In den Anhängen zu diesem Reglement werden geregelt: a) Gehaltsklassen gemäss Art. 4 (Anhang I) b) a) Jahresentschädigungen für Behördemitglieder (Anhang II) c) b) Sitzungs- und Taggelder (Anhang III) d) c) Feuerwehrsold und Bussen (Anhang IV) Verordnung Art. 1 In einer Verordnung des Gemeinderates werden insbesondere geregelt a) Privatrechtliche Anstellung von im Monatslohn beschäftigtem Personal (Art. 3) a) b) Verfahren und Zuständigkeiten der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (Art. 4) c) Zuordnung der Stellen zu den Gehaltsklassen (Art. 5) d) Anzuwendende Gehaltsklassentabelle des Kantons und 7/10

8 Übergangsregelung bei Änderung Gehaltssystem(Art. 5) b) e) Mitarbeiterförderung bzw. Verfahren für individuelle Gehaltsanpassungen (Art. 7) c) f) Anspruch des Personals auf Sitzungsgeld und Anrechnung der Arbeitszeit (Art. 10) d) g) Löhne des Personals im Stundenlohn e) h) Spesenentschädigungen für Personal, Behörde- und Kommissionsmitglieder f) i) Entschädigungen für Kurse der Feuerwehrangehörigen g) j) Jahresentschädigungen an Funktionäre, die weder im Monatslohn noch im Stundenlohn entschädigt werden h) k) Spesenregelungen und Entschädigungen der Schule V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art Dieses Reglement mit Anhängen I bis IV tritt am in Kraft. Das Personalreglement vom wird aufgehoben. 3 Die Änderungen der Anhänge I bis IV vom treten per in Kraft. 4 Die Änderungen vom treten per in Kraft. 8/10

9 Anhang I Gehaltsklassen Die Stellen der Einwohnergemeinde Wynigen werden wie folgt in der Verordnung den Gehaltsklassen zugeordnet. a) Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber 19-0 b) Gemeindekassierin / Gemeindekassier 19-0 c) Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter mit höherer Fachausbildung Als höhere Fachausbildung gelten: Bernische/r Gemeindeschreiber/in, Bernische/r Bauverwalter/in, Bernische/r Finanzverwalter/in d) Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter mit Stellvertretungsfunktionen 1-13 e) Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter ohne Stellvertretungsfunktionen f) Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter 18-0 g) Leitende Sachbearbeiterin Sozialdienst-Administration 1-13 h) Chefin / Chef Baugruppe 1-13 i) Mitarbeiterin / Mitarbeiter Baugruppe j) Hauswartin / Hauswart Schulanlage Anhang II 1. Jahresentschädigungen an Behördemitglieder Gemeindeversammlung Präsident/in CHF Gemeinderat Präsident/in CHF 10' CHF Vizepräsident/in CHF Mitglieder, je CHF 5' CHF Sekretär CHF ' Umfang und Spesen, Stellvertretung.1 Der Umfang der mit der Jahresentschädigung abgegoltenen Tätigkeiten und die in der Pauschale enthaltenen Spesen richten sich nach der Verordnung (Art. 4 Abs. 3).. Bei Besetzung einzelner Ämter durch mehrere Personen (z.b. echte Stellvertretung über längere Zeit) wird die Entschädigung anteilmässig ausgerichtet. 9/10

10 Anhang III 1. Sitzungsgelder Tages- und Abendsitzungen je Stunde CHF übrige Entschädigungen Für Abordnungen, Delegationen und Aufträge werden Entschädigungen gemäss Ziffer 1 ausgerichtet. 3. Umfang und Spesen Der Umfang der mit den Sitzungsgeldern und übrigen Entschädigungen abgegoltenen Tätigkeiten und die im Ansatz enthaltenen Spesen richten sich nach der Personalverordnung. Anhang IV Feuerwehr 1. Sold Sold pro Übung Mannschaft CHF 5.-- Sold pro Übung Kader CHF Sold Einsätze gemäss Verordnung. Kursentschädigungen Basiskurs (Erstausbildung), pauschal pro Tag CHF Fachdienstkurse (Atemschutz, Elektro, Verkehr, Maschinisten usw.), pauschal pro Tag CHF Kaderkurse, pauschal pro Tag CHF Zusätzlich zu den Pauschalentschädigungen werden die Fahrspesen entschädigt (Kilometerentschädigung gemäss Personalverordnung) 3. Bussen (je Kalenderjahr) 1. Busse das -fache des Soldes gemäss Ziffer 1. Busse das 3-fache des Soldes gemäss Ziffer 1 3. Busse das 4-fache des Soldes gemäss Ziffer 1 usw.. usw. 10/10

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