Förderung der Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (Programm WeGebAU)

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1 Förderung der Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (Programm WeGebAU) Geschäftsanweisungen (Stand: Januar 2011) Inhaltsübersicht 1. Zielrichtung des Programms WeGebAU Seite 1 2. Leistungen Seite 1 3. Förderfähiger Personenkreis Seite 1 4. Förderfähige Betriebe Seite 2 5. Vorrang gesetzlicher oder tarifvertraglicher Leistungen Seite 3 6. Produktkombinationen Seite 3 7. Förderfähige Maßnahmen Seite 3 8. Bildungsgutscheinverfahren, Einzelfallzulassung Seite 4 V Verfahren Seite 5 Vorbemerkung: Alle Aussagen gelten grundsätzlich für das gesamte Programm WeGebAU. Sofern nur einzelne Rechtsvorschriften betroffen sind, sind diese im Text oder in den Marginalien explizit benannt. 1. (1) Ziele des Programms WeGebAU sind das Interesse der Betriebe an der Weiterbildung gering qualifizierter oder älterer Beschäftigter zu wecken, die Weiterbildung der Beschäftigten zu intensivieren, Qualifizierungspotentiale stärker zu erschließen, das Qualifizierungsniveau der Beschäftigten zu verbessern und durch Förderung zu unterstützen. Zielsetzung (2) Darüber hinaus bietet das Programm die Möglichkeit, durch Weiterbildung Arbeitsplätze zu sichern und Arbeitslosigkeit/ Entlassungen zu vermeiden. Das Programm leistet einen Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs und dient damit auch der Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. 2. Die in Betracht kommenden Förderinstrumente des SGB III sind der Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) nach 235c sowie die Weiterbildungskosten (WK) nach 77 Abs. 2 und (1) Das Programm WeGebAU richtet sich an Beschäftigte sowie an Arbeitslose (LE/NLE) bzw. Arbeitssuchende (Job-to-Job), die entweder gering qualifiziert, älter oder qualifiziert sind. Leistungen förderfähiger Personenkreis Stand: Januar

2 (2) Unter gering qualifiziert sind Ungelernte oder Personen mit Berufsabschluss und mehrjähriger Berufsentfremdung aufgrund anderweitiger Tätigkeit auf Helferebene zu verstehen. Die Einstufung in eine Entgeltgruppe allein kann nicht als einziges Indiz zur Feststellung, ob es sich um einen Geringqualifizierten handelt bzw. ob die ausgeübte Beschäftigung einer an- / ungelernten Tätigkeit entspricht, herangezogen Maßgeblich kommt es darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit z. B. auch in anderen Unternehmen der Aufgabe eines Facharbeiters entsprechen würde und ob der Arbeitnehmer als Facharbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausüben könnte. Die Voraussetzungen für die Eigenschaft des wieder Ungelernten regelt 77 Abs. 2 Nr. 1 kumulativ: Berufsabschluss vorhanden mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung kann nicht mehr ausgeübt werden Bei der Beurteilung der Berufsentfremdung sind nur Zeiten einer ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen, Zeiten der Nichtberufstätigkeit zählen nicht dazu. Die vierjährige Dauer wird somit nicht automatisch durch Zeitablauf erreicht. Unterbrechungen sind unschädlich. Die Beschäftigung muss zwingend in an- oder ungelernter Tätigkeit erfolgt sein, qualifizierte Tätigkeiten, die üblicherweise eine Berufausbildung voraussetzen, können nicht berücksichtigt Bei der Beurteilung, ob eine adäquate Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann, handelt es sich um eine Prognose, die anhand der Wiedereingliederungschancen im Ausbildungsberuf im Hinblick auf den Arbeitsmarkt für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist. (3) Bei älteren Beschäftigten ab 45 Jahre in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmern erfolgt die Förderung vorrangig über 417 SGB III. (4) Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können gefördert werden, wenn die Zeit ohne Arbeitsleistung primär weiterbildungsbedingt ist. Verleihfreie Zeiten können grundsätzlich zur Qualifizierung genutzt (5) Geringfügig Beschäftigte können nicht gefördert Für die Zuschussberechnung des AEZ ist die Höhe des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erforderlich. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse fördern wollte. Bei der Förderung nach 417 SGB III sollte analog verfahren (6) Grenzgänger können wie Arbeitnehmer mit Sitz im Inland gefördert Gem. Art. 39 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Bedingungen. Sollte eine Förderung von einem inländischen Wohnsitz des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers abhängig gemacht werden, befände sich ein Grenzgänger in einer ungünstigeren Lage als ein förderungsbedürftiger Arbeitnehmer mit Sitz im Inland und wäre in seinem Recht aus Art. 39 EGV verletzt. (7) Arbeitnehmer können nicht gefördert werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist (Förderausschluss gem. 22 Abs. 2 SGB III). (8) Eine Förderung bei Beschäftigten ist ausgeschlossen, wenn der AA bekannt ist, dass es sich um einen Hilfebedürftigen bzw. Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft handelt (Förderauschluss gem. 22 Abs. 4 SGB III). In diesem Fall sollen Möglichkeiten der Förderung nach dem SGB II durch den zuständigen Träger der Grundsicherung geprüft Erhebungen durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gefordert 4. (1) Ein Betrieb i.s. 417 Nr. 3 SGB III muss im Gesamtunternehmen weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Beurteilung des KMU-Status sind alle Betriebsstätten, Partnerunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Ein Betrieb kann als verbunden angesehen werden, wenn er einem Konzern angehört und dadurch Zugang zu finanziellen und sonstigen Ressourcen hat, die Wettbewerbern gleicher Größe nicht zur Verfügung stehen. Geringqualifizierte ( 77 Abs. 2, 235c SGB III) Siehe auch Ältere ( 417 SGB III) Zeitarbeitnehmer geringfügig Beschäftigte Grenzgänger Rehabilitanden erwerbsfähige Hilfebedürftige förderfähige Betriebe ( 417 SGB III) Stand: Januar

3 (2) Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert (3) Vereine und Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sind von einer Förderung nicht ausgeschlossen, wenn sie Dienstleistungen und/oder Produkte anbieten, die auch von wettbewerblich orientierten, auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen angeboten 5. Die Leistungen des Programms sind grundsätzlich nachrangig. Gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Qualifizierung der Arbeitnehmer gehen vor. Konkrete Ansprüche auf die Finanzierung der Qualifizierung, die sich aus dem Tarifvertrag ableiten lassen, sind ebenfalls vorrangig. 6. (1) Die Kombination von Förderinstrumenten innerhalb des Programms WeGebAU sowie mit Förderungen aus dem wirkungsorientierten Egt ist nicht ausgeschlossen. Die Förderung nach 77 Abs. 2 SGB III kann nur in Kombination mit dem AEZ erfolgen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei der Förderung eines Beschäftigten die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts auch ohne die Gewährung eines AEZ sichergestellt ist. Die Förderung nach 417 SGB III setzt keine Kombination mit dem AEZ voraus. (2) Die Förderung nach 417 SGB III hat Vorrang vor der Förderung nach 77 Abs. 2. SGB III. Sofern die Voraussetzungen des 417 SGB III nicht vorliegen, können gering qualifizierte Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, auch WK nach 77 Abs. 2 SGB III erhalten. (3) Eine zeitgleiche Förderung oder Kombination des AEZ mit dem Eingliederungszuschuss nach 217 ff. SGB III ist wegen der unterschiedlichen Intentionen der Leistungen nicht möglich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Kombination mit Kug. Endet die Kurzarbeit vorzeitig und wird der Arbeitnehmer bis zum Ende der Maßnahme freigestellt, kann eine Anschlussfinanzierung mit AEZ für einen Geringqualifizierten aus dem Programm WeGebAU erfolgen. (4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen ( 216a SGB lll) sind Leistungen ausgeschlossen, da es sich um Leistungen mit gleicher Zielsetzung handelt. Soweit für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können notwendige Lehrgangskosten im Rahmen des ESF-BA- Programms ( 5 ESF-Richtlinie) erstattet 7. (1) Die Förderung nach 235c und 77 Abs. 2 SGB III ist nicht begrenzt auf zum anerkannten Berufsabschluss führende Weiterbildungen; es können auch Personen gefördert werden, die lediglich eine zertifizierte Teilqualifikation erwerben (Zum Begriff zertifizierte Teilqualifikation siehe GA FbW/AEZ Abs. 2). Im Rahmen des Programms können auch nicht zertifizierte Teilqualifikationen gefördert werden, wenn die zu erwerbenden Kenntnisse bereits für sich allein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind oder verbands- oder branchenübergreifende Zertifikate erworben (2) Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Wettbewerbsverzerrungen sollen Anpassungsqualifizierungen mit überwiegend betriebsspezifischen Inhalten nicht mit Bildungsgutschein gefördert Es soll somit keine Vermittlung von Kenntnissen gefördert werden, die ausschließlich oder überwiegend auf den gegenwärtigen Arbeitsplatz des Beschäftigten im betreffenden Unternehmen ausgerichtet ist. Von überwiegend speziell betriebsspezifischen Lerninhalten ist auszugehen, wenn die Maßnahme Arbeitnehmern anderer Unernehmen nicht offen steht oder die Maßnahme überwiegend arbeitsplatzbezogen im jeweiligen Unternehmen stattfindet, d. h. wenn die Inhalte in erster Linie auf die Bedürfnisse des gegenwärtigen Arbeitsplatzes des Beschäftigten im Unternehmen ausgerichtet sind. (3) Der Gesetzgeber hat die arbeitplatzbezogene Qualifizierung insbesondere bei der Förderung mit Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) nicht generell ausgeschlossen und damit die Möglichkeit eröffnet, auch betriebsspezifische Inhalte zu vermitteln. Die Grenze zwischen betriebsnotwendigen Qualifizierungen und Weiterbildungen, die die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern oder die dauerhafte Beschäftigung sichern, ist häufig nicht eindeutig definierbar. In Fällen, in denen eine Abgrenzung zwischen allgemeinen beruflichen Kenntnis- Öffentliche Unternehmen Vereine und kirchliche Einrichtungen Vorrang gesetzlicher oder tarifvertraglicher Leistungen Produktkombinationen Vorrangigkeit des 417 SGB III AEZ/ EGZ/ Kug 235c.23 Transfermaßnahmen förderfähige Maßnahmen ( 235c und 77 Abs. 2 SGB III) betriebsspezifische Lerninhalte ( 77 Abs. 2, 417 SGB III) betriebsspezifi- sche Inhalte/ Höhe des AEZ ( 235c SGB III) Stand: Januar

4 sen und betriebsspezifischen Inhalten nicht trennscharf möglich ist, soll dies bei der Bemessung der Höhe des AEZ von den AA berücksichtigt Insbesondere wenn Maßnahmen für Arbeitnehmer anderer Betriebe nicht zugänglich sind, ist die Förderung auf 50 % zu begrenzen. Geschäftsanweisungen WeGebAU (4) Eine Förderung von Maßnahmen mit kurzer Dauer (insbesondere von unter 7 Tagen) darf im Hinblick auf Mitnahmeeffekte und die arbeitsmarktliche Verwertung grundsätzlich nicht erfolgen. (5) Wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet, können die fehlenden Kenntnisse nach Einstellung bedarfsgerecht in für den Betrieb günstigen Zeiten vermittelt Der Maßnahmeeintritt muss innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Damit wird dem Ziel der Vermittlung von Kunden mit Qualifizierungsdefiziten durch praxisnahe Qualifizierung entsprechend den betrieblichen Bedarfen Rechnung getragen. (6) Sofern im Rahmen der wirkungsorientierten Förderentscheidung berufliche Weiterbildungsmaßnahmen mit Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen ( Umschulungen ) angezeigt sind, sollen diese vorrangig im Betrieb mit der Gewährung eines AEZ gefördert Solche Fördermaßnahmen können in arbeitsmarktlich begründeten Fällen für jüngere ungelernte Arbeitslose mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung aus dem Kundenprofil Beratungskunden-Fördern zum Einsatz kommen, die durch den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses ihr Risiko auf Arbeitslosigkeit deutlich reduzieren und damit die Nachhaltigkeit zukünftiger beruflicher Integrationen deutlich erhöhen. Eine Förderung nach erfolgter Einstellung im Rahmen eines AEZ reduziert dabei deutlich das Risiko für die AA, bei solchen langfristigen Förderentscheidungen den Kräftebedarf falsch zu prognostizieren. Für den Arbeitgeber wird so gewährleistet, dass in jedem Fall ein geeigneter Bewerber qualifiziert wird und die Qualifikation an den Bedürfnissen des Betriebes ausgerichtet ist. (7) Bei Förderungen von zum anerkannten Berufsabschluss führenden Weiterbildungsmaßnahmen mit Arbeitsentgeltzuschuss sind die Regelungen des 85 Abs. 2 SGB lll immer anzuwenden, auch wenn keine WK gewährt Für alle aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen muss die Finanzierung des letzten Drittels außerhalb der Arbeitsförderung abgesichert sein. So hat i. d. R. der Träger der praktischen Ausbildung neben einer Ausbildungsvergütung auch die Weiterbildungskosten der Maßnahme zu übernehmen. Liegt die Finanzierungsbestätigung des Trägers (Trägerausfertigung des Bildungsgutscheines) nicht vor, ist der Bildungsgutschein nicht einlösbar. kurzfristige Maßnahmen von unter 7 Tagen Anbahnung neuer Arbeitsverhältnisse Vorrang betrieblicher Umschulung mit AEZ- Förderung Angemessene Maßnahmedauer (1) Die Förderung der WK nach 77 Abs. 2 und 417 SGB III erfordert eine Trägerund Maßnahmezulassung durch eine fachkundige Stelle im Sinne der Anerkennungsund Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV). (2) Die AA dürfen nur unter den Bedingungen von 12 AZWV und gem. der Empfehlung des Anerkennungsbeirats Zulassungen im Einzelfall (Einzelfallmaßnahme = Maßnahme für eine Einzelperson) nach strengem Maßstab vornehmen, wenn ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Dies liegt insbesondere bei einer betrieblichen Einzelumschulung vor oder wenn durch die Teilnahme an der im Einzelfall zugelassenen Maßnahme die berufliche Integration effektiver und effizienter erreicht werden kann. Bildungsgutscheinverfahren Einzelfallzulassung (3) Die Zulassung nach 12 AZWV ist der Zulassung i. S. d. 8, 9 AZWV nicht gleichgestellt, wirkt somit nicht für weitere Förderfälle. Durch Zulassungen im Einzelfall darf die AZWV nicht unterlaufen werden Stand: Januar

5 V V1 Verfahren (1) Für den Kunden Arbeitgeber ist der AGS immer erster Ansprechpartner in der Agentur. Daher muss die arbeitgeberorientierte Vermittlungsfachkraft für das betroffene Unternehmen die Erstberatung durchführen. (2) Im Rahmen der Beratung über die Fördermöglichkeiten ist darauf hinzuweisen, dass betriebsspezifische Anpassungsfortbildungen oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Maßnahmen nicht gefördert werden können und somit keine Bildungsgutscheine ausgegeben bzw. eingelöst werden können. Die Initiierung von Maßnahmeangeboten durch Unternehmen ist grundsätzlich nicht auszuschließen. In diesen Fällen ist bereits vor Ausgabe der Bildungsgutscheine zu klären, dass unternehmensspezifische Inhalte keineswegs überwiegen. Überwiegend betriebsspezifische Lerninhalte sind z. B. dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer anderer Unternehmen nicht an der Maßnahme teilnehmen können oder die Maßnahme überwiegend arbeitsplatzbezogen im jeweiligen Unternehmen stattfindet. Arbeitgeberberatung betriebsspezifische Lerninhalte ( 77 Abs. 2, 417 SGB III) (3) Die Fördermöglichkeiten sollen auch für Arbeitssuchende (Job-to-Job) sowie arbeitslose Kunden aus der Kundengruppe Beratungskunden-Fördern im Rahmen von Stellungsbesetzungsverfahren offensiv angeboten und genutzt Vom AGS sollen den Arbeitgebern bei schwer zu besetzenden Stellen alternative Vorschläge von geringer qualifizierten Bewerbern zur unmittelbaren Stellenbesetzung unterbreitet Anbahnung neuer Arbeitsverhältnisse V2 V3 V4 V5 (1) Der Gesetzgeber fordert bei einer Förderung nach 77 SGB III die Beratung durch die AA. Mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen der RD und dem Träger zum Einsatz von Weiterbildungsberatern kann eine Übertragung der Beratungsverpflichtung bei Förderungen mit Weiterbildungskosten nach 77 Abs. 2 SGB III nicht erfolgen. Die Beratung nach 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III hat durch die AA zu erfolgen. (2) Art und Intensität der Beratung orientieren sich am Einzelfall; die Beratung kann auch in Gruppen oder telefonisch erfolgen. (1) Die Entscheidung über die Förderung von beschäftigten Arbeitnehmern und die Bewilligung/Zahlbarmachung der Leistungen an den Arbeitnehmer obliegt sowohl beim AEZ als auch bei den Weiterbildungskosten der AA, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, in dem die personalverantwortliche Leitung angesiedelt ist (Betriebssitz-AA). (2) Bei der Förderung von Großunternehmen mit mehreren, bundesweit verteilten Niederlassungen erfolgt im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Förderpraxis die Koordinierung durch die RD, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Diese stimmt auch das Maßnahmenprogramm mit den anderen betroffenen RD/AA ab. (1) Um das Einbuchen von Leistungen/Maßnahmen nach dem Programm WeGebAU sicherzustellen, ist eine Anmeldung des beschäftigten Kunden zur AV erforderlich. Darüber hinaus ist eine Betreuerzuordnung vorzunehmen. (2) Bei den Maßnahmearten, die in cosachnt (AV) im Feld Programm mit "2: WeGebAU 2007ff" gekennzeichnet sind, wird während der Teilnahme der Status automatisch auf "nicht gesetzt" gesetzt. Eine manuelle Umstellung des Statusassistenten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Nach Maßnahmeende bleibt der Status unverändert; der Kunde ist daher abzumelden, soweit er nicht arbeitslos geworden ist. (3) Um zu vermeiden, dass die WeGebAU-Förderfälle in der DORA-Auswertung 725 (Status nicht gesetzt) erscheinen, sollte die Anmeldung zur AV erst am Tag des Maßnahmebeginns erfolgen. Für die Aushändigung des Bildungsgutscheines ist die Anmeldung zur AV nicht erforderlich. Der zu fördernde Teilnehmer ist in cosachnt (AV) im Verfahrenszweig BG, FbW bzw. BEH als Förderfall zu erfassen und in der Klappbox Programme mit Programm WeGebAU 2007 ff. zu kennzeichnen. Beratungspflicht Zuständigkeiten / V Verfahren bei bezirksübergreifenden Projekten Anmeldung zur AV/Status Erfassung in cosachnt (AV) Stand: Januar

6 V6 V7 (1) Für die Abwicklung der Förderfälle sind die bei den einzelnen Förderinstrumenten zu verwendenden Vordrucke zu nutzen und deutlich mit dem Hinweis WeGebAU 2007 ff. zu kennzeichnen. (2) Für die Erhebung der für die Förderung relevanten Daten kann der Erhebungsbogen für Beschäftigte verwendet werden, der über den BK-Browser abrufbar ist. (3) Der im Rahmen der Umsetzung der ESF-Richtlinie zur Qualifizierungsförderung während Kurzarbeit entwickelte Vordruck Selbsterklärung zur Unternehmensgröße kann genutzt Die Haushaltsmittel des Programms werden getrennt vom wirkungsorientierten Eingliederungstitel bewirtschaftet. Somit ist es möglich, die Ausgaben für das Programm und die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen auf allen 3 Ebenen (AA, RD, Bundesgebiet) nachzuweisen und auszuwerten. Vordrucke Erhebungsbogen Selbsterklärung zur Unternehmensgröße ( 417 SGB III) Bewirtschaftung Stand: Januar

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