MERKBLATT über die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes DRUCKER und DRUCKFORMENHERSTELLUNG Stand: 11. Juli 2013

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1 MERKBLATT über die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes DRUCKER und DRUCKFORMENHERSTELLUNG Stand: 11. Juli 2013 Gemäß 94 Z. 15 GewO (GewO 1994 (WV); BGBl. Nr. 194/1994 idf vom 11. Juli 2013) handelt es sich bei dem genannten Gewerbe um ein so genanntes reglementiertes (früher gebundenes ) Gewerbe. Dies bedeutet, dass für seinen Antritt neben den allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich der Nachweis der Befähigung. Der Befähigungsnachweis ist in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Jänner 2003 (BGBl. II 40/2003) festgelegt; die letzte Aktualisierung erfolgte im Bundesgesetzblatt II 399/2008 vom 21. November Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: A) Allgemeine Voraussetzungen: Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr) Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR-/EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel Fehlen von Gewerbeausschließungsgründen o Finanzstrafdelikte o gerichtliche Verurteilungen o Abweisung eines Konkurses mangels Masse B) Besondere Voraussetzungen (Befähigungsnachweis): 1. Zeugnisse über a. den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Medienbereich liegt und b. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 2. Zeugnisse über a. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions- und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 1

2 3. Zeugnisse über a. den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über a. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und b. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder 9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder 10. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird. Zum Inhalt fachliche Tätigkeit siehe Punkt F. 2

3 C) Erleichterungen für einfache Verfahrensarten: In der Befähigungsnachweisverordnung wird ausdrücklich festgelegt, dass u. a. nachstehend angeführte Verfahren weiterhin zum Gewerbe der Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten, gehören: elektronische Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische (z.b. Xerografie und Laserdruck), elektrografische, magnetografische; Farbstrahldruck (z. B. Tintenstrahldruck); Desktop-Publishing-Systeme. Für diese Verfahren ist ein wesentlich erleichterter Befähigungsnachweis vorgesehen und zwar genügt eine zweijährige fachliche Tätigkeit (siehe Punkt F). D) Mit der Inkraftsetzung der bundesweit einheitlichen Liste der freien Gewerbe ( ) wurden sämtliche bisher gültigen einschlägigen Wortlaute für freie Druckergewerbe abgeschafft; die neue Bezeichnung lautet Erzeugung von Kopien durch Anwendung eines nicht zur Massenherstellung geeigneten Verfahrens (Copyshop). Rechtslage vor der Schaffung dieses neuen Gewerbes: Drucken mittels Bürokopierer: Ein wesentlich erleichterter Gewerbeantritt ist durch Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus den Jahren 1999 und 2000 möglich geworden. Damit wurde die jahrelange Diskussion um die gewerberechtliche Frage des Fotokopierens entschieden und ein neuer Wortlaut Kopieren mittels Bürokopierern geschaffen. Dabei handelt es sich um eine einfache Teiltätigkeit ( 31 GewO) des Gewerbes Drucker und Druckformenhersteller, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Es handelt sich um ein freies Gewerbe, für dessen Anmeldung nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Wortlaut dieses Gewerbes lautet im Detail: Kopieren mittels drucktechnischer Verfahren unter Verwendung automatischer Vervielfältigungsgeräte (Bürokopierer); oder kürzer gefasst Kopieren mittels Bürokopierern. Mit der Anmeldung dieses Gewerbes ist die Zugehörigkeit zur Fachgruppe Druck gegeben. Die Neuanmeldung des Gewerbes Fotokopieren erlaubt nicht den Einsatz von Kopierern, die auf drucktechnischer Basis arbeiten. Bei den heute im Einsatz befindlichen Kopierern, die auf drucktechnischer Basis arbeiten (z. B. elektrostatische Verfahren, Xerografie), ist daher deren Einsatz mit einer neuen Anmeldung des Gewerbes Fotokopieren gewerberechtlich nicht mehr gedeckt. 3

4 E) Individueller Befähigungsnachweis: Mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 wurde diese weitere Möglichkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises geschaffen: Kann für einzelne Gewerbe der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. F) Fachliche Tätigkeit: Gemäß 18 Abs. 3 GewO wird unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit verstanden, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Daraus folgt, dass eine bloße Tätigkeit als Facharbeiter nicht ausreicht. Es müsste auch eine gewisse Leitungstätigkeit bzw. eine Tätigkeit im Rahmen der Betriebswirtschaft eines Druckereibetriebes (z. B. Kalkulation) nachgewiesen werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit müssen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich gewesen sein, wie sie im Rahmen der Befähigungsprüfung nachzuweisen sind (siehe Punkt H). G) Inhalt des Gewerbes Drucker und Druckformenhersteller ( 105 GewO) Dieses Gewerbe hat die Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren sowie die Satzherstellung und die Herstellung der für das Drucken erforderlichen Druckformen zum Inhalt. Drucken ist nach DIN 16500, Feb. 1979, das Wiedergeben von Informationen (Bild und/oder Text), wobei Druckfarbe auf einem Bedruckstoff unter Verwendung eines Druckbildspeichers (z. B. Druckform) aufgebracht wird. Druckform ist der Druckbildspeicher in Gestalt eines Werkzeuges, das so bearbeitet ist, dass damit Druckfarbe auf den Bedruckstoff zur Wiedergabe einer textlichen und/oder bildlichen Darstellung übertragen werden kann (DIN 16500, Feb. 1979). Zur Druckformenherstellung gehört die Reproduktionstechnik. Sie ist der Teilbereich der Druckformenherstellung, in dem von einer Vorlage (Bild und/oder Text) zum Zwecke einer diese Vorlage simulierenden Wiedergabe eine Druckform hergestellt wird (DIN 16500, Feb. 1979). Kein gebundenes Gewerbe (d. h. es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich) ist jedoch das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien). 4

5 H) Inhalte der einzelnen Prüfungen nach Punkt B Die Prüfungen haben jeweils einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Inhalt der Unternehmerprüfung: Kommunikation und Verhalten, Marketing, Organisation, unternehmerische Rechtskunde, Rechnungswesen, Mitarbeiterführung/Personalmanagement. Die Unternehmerprüfung entfällt ( 23 Abs. 2 GewO), sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist: eine erfolgreiche Ausbildung soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen. Inhalt der speziellen fachlichen Prüfung: 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe Materialwirtschaft, 2. Betriebstechnik, 3. Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren, 4. Kalkulation, 5. Kosten- und Leistungsrechnung, 6. Absatzwirtschaft, 7. branchenspezifischer Umweltschutz, 8. einschlägige Rechtsvorschriften (Medienrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht und bürgerliches Recht, insbesondere in Bezug auf Vertragsrecht und Geschäftsbedingungen) und 9. Arbeitnehmerschutzrecht mit Schwerpunkt Arbeitssicherheit im Druck- und Druckformenherstellungsbetrieb. Die Punkte 8 und 9 werden nur mündlich geprüft. Auskünfte: Für weitere Auskünfte und Beratung steht Ihnen die jeweilige Fachgruppe bzw. Fachvertretung Druck in Ihrem Standort-Bundesland zur Verfügung. Telefon: Wien 01/ , Niederösterreich 02742/

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