Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 11. November 2015 II A FV /2015 Tel (int. 920)

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 11. November 2015 II A FV /2015 Tel (int. 920) Christian.Bohm@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Ergebnis der 147. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 3. bis 5. November 2015 in Nürnberg Rote Nummern: Vorgang: Ansätze: Gesamtkosten: entfällt entfällt entfällt entfällt 1. Grundlagen der Steuerschätzung Basis der Schätzung war die Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Stand Mitte Oktober 2015). Die Bundesregierung erwartet ein bundesweites Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts von 1,7% (2015) und 1,8% (2016) sowie jeweils 1,5% bis 1,6% für die Jahre ab Gegenüber den bisherigen Annahmen bedeutet das eine geringfügige Absenkung der Wachstumsziffer für dieses Jahr von 0,1 Prozentpunkten. Für 2016 gibt es keine Veränderung. Ab dem Jahr 2016 erfolgt eine moderate Aufwärtskorrektur von 0,2 bis 0,3 Prozentpunkten. Die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute schätzen die Entwicklung in ihrer aktuellen Gemeinschaftsdiagnose im Wesentlichen ähnlich ein. BIP-Wachstum (real) ff Ist Ist Gemeinschaftsdiagnose der Institute (Apr. 2015) 0,1% 1,6% 2,1% 1,8% Frühjahrsprojektion BReg = Maischätzung ,8% 1,8% 1,3% Gemeinschaftsdiagnose der Institute (Okt. 2015) 1,8% 1,8% Herbstprojektion BReg = Novemberschätzung ,7% 1,8% 1,5% bis 1,6% Die aktuelle Flüchtlingsmigration führt zu positiven Impulsen auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltes, wobei die konkreten Auswirkungen auf die Steuereinnahmen großen Schätzunsicherheiten unterliegen. Die Auswirkungen der Krise des VW-Konzerns sind bisher kaum absehbar. Im Rahmen der Konjunkturprojektion der Bundesregierungen wurde aber kein weitergehender Einfluss auf die Nachfrage nach Produkten Made in Germany unterstellt. Ebenso besteht die Erwartung, dass etwaige Absatzrückgänge bei diesem Autobauer durch eine höhere Nachfrage bei anderen Autobauern kompensiert werden dürften. 1

2 Soweit absehbar wurde dieser Steuerfall bei der Steuerschätzung berücksichtigt. Details können aufgrund des Steuergeheimnisses aber nicht genannt werden. 2. Entwicklung der bundesweiten Steuereinnahmen Die bundesweiten Steuereinnahmen werden im Prognosezeitraum von rd. 644 Mrd. (Ist 2014) auf voraussichtlich rd. 796 Mrd. (2020) ansteigen. Die positiven konjunkturellen Impulse führen zu weiterhin dynamisch wachsenden Steuereinnahmen. Diesen konjunkturellen Mehreinnahmen stehen erhebliche Mindereinnahmen durch Rechtsänderungen in Höhe von insgesamt rd. -11,5 Mrd. (2016) und rd. -5,2 Mrd. (2017) gegenüber. Dies betrifft vor allem das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sowie die Bundesbeteiligung an den Asylkosten, die über die Umsatzsteuerverteilung erfolgt (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2) sowie die finanziellen Auswirkungen aus der Rechtsprechung von BVerfG und BFH zur Verlustverrechnung. Danach sind Aktienverluste aus Rückgabe, Veräußerung und Teilwertabschreibung von Investmentanteilen, die im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 doch ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig. Die betroffenen Unternehmen können diese Verluste, die vor mehr als zehn Jahren angefallen sind, nun noch steuerlich geltend machen. Die durch die abweichende Steuerfestsetzung entstehenden Unterschiedsbeträge sind zudem zu verzinsen. Es kommt zu Mindereinnahmen von insgesamt einmalig rd. 6 Mrd., die sich auf den Zeitraum 2015 bis 2017 verteilen (Großteil im Jahr 2016). Bundesweit (Mrd. )* Ist Steuerschätzung Mai Steuerschätzung November Differenz in Mrd ,2-5,2 2,1 1,9 0,8 --- * Abw eichung in den Summen durch Rundung möglich 3. Einnahmenentwicklung in Berlin Das regionalisierte Ergebnis für Berlin stellt sich wie folgt dar: Für das laufende Jahr ergeben sich gegenüber dem Statusbericht per und unter Berücksichtigung der letzten Aufstockung bei der Bundesbeteiligung Asyl (vgl. Ziffer 3.2) höhere Einnahmen von rd. 116 Mio.. Gegenüber dem Nachtragshaushalt 2015, der noch auf der Novembersteuerschätzung 2014 beruht, beträgt das Plus rd. 597 Mio.. Gegenüber dem Haushaltsentwurf 2016/2017 einschließlich der Bundesbeteiligung Asyl ergeben sich höhere Einnahmen von rd. 53 Mio. (2016) und rd. 110 Mio. (2017). Hauptgründe für die Einnahmenzuwächse sind die bundesweit stabile Wirtschaftsentwicklung, das starke Berliner Einwohnerwachstum sowie die Bundesbeteiligung an den Asylkosten. Darüber hinaus waren im Berliner Haushaltsentwurf bereits Mindereinnahmen für absehbare Rechtsänderungen eingestellt worden (vgl. Ziffer 3.1), die in der bundesweiten Schätzung nun erstmals berücksichtigt wurden. Die Negativbewegung ist in Berlin also schon mit den Einnahmeansätzen des Entwurfs zum Doppelhaushalt vorweggenommen worden. 2

3 Finanzkraftabhängige Einnahmen (Steuern, LFA, Allgemeine BEZ) Berlin (Mio. )* Statusbericht per Haushaltsentwurf 2016/2017** Mehreinnahmen Bundesbeteiligung Asyl Summe Steuerschätzung November 2015 Differenz in Mio. * Abw eichung in den Summen durch Rundung möglich ** inkl. Pauschale Mehreinnahme Asyl Die Ergebnisse für Berlin enthalten unverändert ggü. dem Haushaltsentwurf 2016/2017 einwohnerwachstumsbedingte Mehreinnahmen von 90 Mio. (2016) und 180 Mio. (2017ff). Während zwar einerseits ein Teil der ursprünglich erwarteten Mehreinnahmen mit dieser Steuerschätzung realisiert worden ist, hat sich andererseits der Einwohnerzuwachs in Berlin auch durch die Flüchtlingskrise zuletzt beschleunigt, so dass in der Gesamtbewertung an den bisherigen Erwartungen festgehalten wird. Darüber hinaus ist eine Bundesbeteiligung an den Asylkosten in Höhe der im Senatsbeschluss S-648/2015 vom 16. Oktober 2015 genannten Werte, d.h. 231,4 Mio. (2016) und 182,9 Mio. (2017), berücksichtigt worden. Diese Werte setzen sich zusammen aus der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen tatsächlichen Haushaltsentlastung von rd. 204 Mio. (2016) und rd. 156 Mio. (2017) sowie für beide Jahre jeweils 27,5 Mio., die bisher im Kapitel 2910 Titel als Pauschale Mehreinnahmen veranschlagt waren. Dieser Titel ist nun zu streichen Steuerrechtsänderungen Die bundesweite Steuerschätzung erfolgt grundsätzlich auf der Basis des geltenden Steuerrechts. Im Haushaltsentwurf 2016/2017 für Berlin waren über die Steuerschätzung vom Mai 2015 hinaus bereits die von der Bundesregierung geplanten Steuerrechtsänderungen in Höhe von -157 Mio. (2016) und -101 Mio. (2017) berücksichtigt worden. Davon umfasst war das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags 1 sowie das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, bei dem im Rahmen der Fünf-Milliarden-Zusage des Bundes an die Kommunen im Koalitionsvertrag der Umsatzsteuerfestbetrag an die Kommunen im Jahr 2017 um 1 Mrd. aufgestockt wird 2. Damit sind große Teile der aktuell bundesweit erstmals berücksichtigten hohen Steuermindereinnahmen im Berliner Haushaltsentwurf bereits abgebildet. Im Rahmen dieser Steuerschätzung fließen die bisher zentral bei der Umsatzsteuer veran- 1 Maßnahmenbündel zur Einkommensteuer (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag Kalte Progression, Alleinerziehende usw.) 2 Dieses Gesetz regelt hinsichtlich der Bundesbeteiligung an den Asylkosten nur das Jahr Für den Zeitraum des Doppelhaushaltes 2016/2017 wesentlich ist die Aufstockung der Entlastung der Kommunen im Jahr 2017 im Rahmen der Fünf-Milliarden-Zusage des Bundes im Koalitionsvertrag. 3

4 schlagten Mindereinnahmen in die jeweiligen Steuerarten ein. Die bisherige Erläuterung zu den veranschlagten Steuermindereinnahmen muss daher gestrichen werden. Erläuterung (Kapitel 2900 Titel 01500, Auszug) Zusätzlich berücksichtigt wurden demographiebedingte Mehreinnahmen in Höhe von 90 Mio. im Jahr 2016 und 180 Mio. im Jahr sowie steuerrechtsbedingte Mindereinnahmen von 157 Mio. im Jahr 2016 und 101 Mio. im Jahr 2017 aufgrund der geplanten Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer, des Kindergeldes, des Kinderfreibetrages, des Entlastungsbetrages bei Alleinerziehenden, der Abmilderung der sogenannten Kalten Progression sowie der Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund (Stand 18. Juni 2015; nur steuerliche Wirkungen). Die vorgenannten Mehr-/Mindereinnahmen betreffen mehrere Steuertitel im Kapitel Zur besseren Übersichtlichkeit sind die Auswirkungen vollständig beim Titel (Landesanteil an der Umsatzsteuer) veranschlagt. 3.2 Bundesbeteiligung an den Asylkosten Für das Jahr 2015 beträgt die Bundesbeteiligung Asyl nach dreimaliger Aufstockung 2 Mrd. (davon Berlin rd. 110 Mio. ). Im Nachtragshaushalt 2015 war dieser Betrag noch nicht, im Statusbericht per zur Hälfte (55 Mio. ) berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung hatte der Bund eine Beteiligung an den Asylkosten lediglich für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 500 Mio. zugesagt. Im Haushaltsplanentwurf ist diese Zusage für 2016 und 2017 jeweils als Pauschale Mehreinnahme in Höhe von 27,5 Mio. abgebildet (Kapitel 2910 Titel 37101), da zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, ob diese Mittel als Steuereinnahmen oder in anderer Form gewährt werden. Im Rahmen mehrerer Bund-Länder- Gipfel sind die Bundesmittel wiederholt aufgestockt worden. Die Bundesbeteiligung an den Asylkosten erfolgt künftig über die Umsatzsteuerverteilung und führt zu höheren Einnahmen im Kapitel 2900 Titel (Landesanteil an der Umsatzsteuer). Der Ansatz bei Titel im Kapitel 2910 (pauschale Mehreinnahmen) ist somit zu streichen. Nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sind sowohl Abschlagszahlungen als auch eine Spitzabrechnung vorgesehen, die der Höhe nach allerdings bisher nur teilweise konkretisiert sind. So soll z.b. die Abschlagszahlung 2017 erst später auf Basis der Flüchtlingszahlen 2016 festgelegt werden. Um Regelungslücken zu vermeiden, müssen die Länder somit für ihre jeweiligen Haushaltsansätze Annahmen über die erwartete Höhe der Bundesbeteiligung treffen. Berlin erwartet gemäß Senatsbeschluss S-648/2015 vom 16. Oktober 2015 eine Bundesbeteiligung an den Asylkosten von voraussichtlich 231,4 Mio. (2016) und 182,9 Mio. (2017). Die tatsächliche Haushaltsentlastung vermindert sich um die oben genannten 27,5 Mio. (Pauschale Mehreinnahmen). In die bundesweite Steuerschätzung gehen ausschließlich die bisher festgelegten Umsatzsteuerfestbeträge nach der geltenden Rechtslage (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) ein, die aber noch Regelungslücken enthält (siehe oben). Bei der Steuerschätzung für Berlin und der Ansatzbildung im Berliner Haushalt wurde der 4

5 Umsatzsteuertitel (Kapitel 2900 Titel 01500) um die Differenz aus den Beträgen nach dem Senatsbeschluss und aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz erhöht. Berliner Anteil an der Bundesbeteiligung an den Asylkosten (Mio. ) Nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 200,035 61,820 Nach dem Senatsbeschluss 231, ,900 Differenz 31, ,08 Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich für Berlin um die Gesamtwirkung aus der veränderten Umsatzsteuerverteilung einschließlich der Folgewirkungen auf allen weiteren Stufen der Finanzverteilung (z.b. Länderfinanzausgleich). 3.3 Jahresabschluss 2015 und Folgewirkungen im Finanzausgleich Im Bund-Länder-Finanzverbund erfolgt die Verteilung der täglichen Steuereinnahmen auf die einzelnen Gebietskörperschaften nach einem vorläufigen Verfahren 3. Aufgrund des starken Berliner Vorjahresergebnisses wurden zum Jahresanfang bereits die vorläufigen Anteile Berlins bei der Umsatzsteuerverteilung und im LFA deutlich abgesenkt, indem der tägliche Abführungssatz an den Bund auf 11,2% erhöht wurde. Dies erklärt auch die scheinbar niedrigen Ansätze beim Landesanteil an der Umsatzsteuer (Titel 01500) und beim LFA (Titel 21201). Diese Mechanismen sind Ausdruck des Finanzverbundes, nach dem sich die Entwicklung der einzelnen Länder grundsätzlich nach der bundesweiten Entwicklung richtet. Dies erfolgt jedoch nicht immer periodengerecht. Die Einnahmen der Länder in den Monaten Januar bis September eines Jahres werden durch Zwischenabrechnungen im Finanzausgleich jeweils im Folgequartal und damit noch im laufenden Jahr nach oben bzw. nach unten korrigiert. Die Einnahmen der Monate Oktober bis Dezember verbleiben zwar ebenfalls zunächst in der Landeskasse. Die dadurch regelmäßig entstehende Über- oder Unterzahlung im Landeshaushalt wird aber jeweils erst im März des Folgejahres im Länderfinanzausgleich ausgeglichen. Die Veranlagungssteuern und die örtliche Umsatzsteuer der Länder schwanken im Zeitablauf erheblich. So schwankte das Aufkommen allein der veranlagten Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der örtlichen Umsatzsteuer jeweils im IV. Quartal in den Jahren 2012 bis 2014 von rd. 1,9 Mrd. bis zu rd. 2,6 Mrd. 4. In der Folge kann das Jahresergebnis des laufenden Jahres ebenfalls deutlich vom Steuerschätzungsergebnis abweichen, wenn es bei den genannten Steuerarten im letzten Quartal zu größeren Abweichungen von der bisherigen Entwicklung kommt, da diese nicht mehr im selben Jahr LFA-wirksam werden. Dies war in Berlin z.b. in den Jahren 2014 (Überschreitung) und 2011 (Unterschreitung) der Fall. Die aufgezeigte Trägheit des Ausgleichssystems kann damit zu deutliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis 2015 und somit auch auf die Zuführung an das 3 Auf der Basis von Ist-Einnahmen in Vorperioden erfolgt die vorläufige Verteilung der Umsatzsteuer und des Länderfinanzausgleichs unter den Ländern. Auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen der Länder erfolgt quartalsweise eine Korrektur der vorläufigen Verteilung (Zwischenabrechnung) sowie im Folgejahr eine Endabrechnung. Die Kriterien für die vorläufige Verteilung werden jährlich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. 4 Jeweils Bruttobeträge, vor Verteilung auf die Ebenen 5

6 SIWA führen. Die mittelfristige Einnahmenperspektive des Landes ändert sich dadurch jedoch nicht, da Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern in späteren Abrechnungsperioden wieder ausgeglichen werden. 4. Übernachtungsteuer (City-Tax) Im Rahmen bisheriger Diskussionen im Hauptausschuss ist dem HA zugesagt worden, anlässlich der Steuerschätzung über die weitere Entwicklung der City-Tax zu berichten: Die Einnahmen aus der Übernachtungsteuer sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für das Jahr 2015 wird ein Aufkommen von rd. 42 Mio. geschätzt. Für die Folgejahre wird ein Zuwachs von 2 Mio. p.a. unterstellt. In Tsd. Euro Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summe* * Abweichung in den Summen durch Rundung möglich In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen 6

7 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV /2015 Anlage 1 Stand: 5. November 2015 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2015 Mio * Ist Steuern Länderfinanzausgleich Allgemeine BEZ Summe Steuern, LFA u. Allg. BEZ Veränderung geg. Vorjahr (Mio ) Veränderung geg. Vorjahr in v.h. 7,6 4,0 4,3 4,5 3,3 3,4 3,6 Steuerschätzung Mai Veränderung * Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich

8 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV /2015 Anlage 2 Stand: 5. November 2015 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2015 Mio Ist Landesanteil an Gemeinschaftssteuern Lohnsteuer 2.809, , , , , , ,500 Veranlagte Einkommensteuer 720,8 794, , , , , ,500 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 254,6 255, , , , , ,000 Körperschaftsteuer 470,4 475, , , , , ,000 Umsatzsteuer 2.937, , , , , , ,000 Einfuhrumsatzsteuer 923,3 957, , , , , ,000 Gewerbesteuerumlage 1 76,3 78,000 80,000 82,000 84,000 86,000 87,900 Abgeltungsteuer 133,5 149, , , , , ,800 Summe 8.325, , , , , , ,700 Landessteuern Vermögensteuer 0,0 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Erbschaftsteuer 211,9 430, , , , , ,000 Grunderwerbsteuer 796,0 930, , , , , ,000 Totalisatorsteuer 0,4 0,500 0,500 0,500 0,500 0,500 0,500 Lotteriesteuer 54,8 55,000 55,000 55,000 55,000 55,000 55,000 Feuerschutzsteuer 13,3 14,000 14,000 14,000 14,000 14,000 14,000 Biersteuer 14,6 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 Summe 1.090, , , , , , ,500 Gemeindeanteil an Gemeinschaftssteuern und Gemeindesteuern Gemeindeanteil LSt/ESt 1.246, , , , , , ,000 Grundsteuer A 0,1 0,070 0,070 0,070 0,070 0,070 0,070 Grundsteuer B 776,8 780, , , , , ,000 Gewerbesteuer 1.534, , , , , , ,000 Gemeindeanteil Umsatzsteuer 163,8 181, , , , , ,700 Gewerbesteuerumlage 2-130,2-133, , , , , ,100 Gemeindeanteil Abgeltungsteuer 36,4 40,800 41,400 41,400 41,400 41,400 41,400 Vergnügungsteuer 39,9 40,000 40,000 40,000 40,000 40,000 40,000 Hundesteuer 10,7 11,000 11,000 11,000 11,000 11,000 11,000 Zweitwohnungssteuer 3,0 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 Übernachtungsteuer 29,2 42,000 44,000 46,000 48,000 50,000 52,000 Summe 3.710, , , , , , ,070 Gesamtsumme Steuern , , , , , , ,270 Länderfinanzausgleich i.e.s , , , , , , ,000 Allgemeine BEZ 1.098, , , , , , ,000 Summe LFA und Allg. BEZ 4.456, , , , , , ,000 Steuern und Finanzausgleich , , , , , , ,270 nachrichtlich: Gemeinschaftsteuern (100 v.h.) und Spielbankabgabe Lohnsteuer 6.611, , , , , , ,000 Veranlagte Einkommensteuer 1.696, , , , , , ,000 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 509,1 510, , , , , ,000 Abgeltungsteuer 303,3 340, , , , , ,000 Körperschaftsteuer 940,8 950, , , , , ,000 Spielbankabgabe 11,9 12,000 12,000 12,000 12,000 12,000 12,000 Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich. 1) nur Landesanteil 2) Gesamtumlage (Bund und Land)

9 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV /2015 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2015 Abweichungen vom Nachtragshaushalt 2015 und dem Haushaltsplanentwurf 2016/2017 inkl. Bundesbeteiligung Asyl Anlage 3 Stand: 5. November 2015 Ansätze Kapitel 2900 Haushalt Differenz Schätzung Haushalt Differenz Schätzung Haushalt Veränderung Neu Euro (Nachtrag) (Entwurf) (Entwurf) Titel Bezeichnung Lohnsteuer Veranlagte Einkommensteuer Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag Körperschaftsteuer Umsatzsteuer inkl. Asyl Einfuhrumsatzsteuer Gewerbesteuerumlage an das Land 1) Abgeltungsteuer Vermögensteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer Totalisatorsteuer Lotteriesteuer Feuerschutzsteuer Biersteuer Gemeindeanteil LSt/ESt Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteil Umsatzsteuer Gewerbesteuerumlage 2) Gemeindeanteil Abgeltungsteuer Vergnügungsteuer Hundesteuer Zweitwohnungssteuer Übernachtungsteuer Spielbankabgabe Gewinnabgabe der Spielbanken Weitere Leistungen der Spielbanken BEZ nach 11 Abs. 2 FAG BEZ nach 11 Abs. 4 FAG BEZ nach 11 Abs. 3 FAG Kompensation KfzSteuer Konsolidierungshilfen Ausgleichszuweisungen der Länder Pauschale Mehreinnahmen (PME) 3) Gesamteinnahmen ) nur Landesanteil 2) Gesamtumlage (Bund und Land) 3) Kapitel 2900 Titel und Kapitel 2910 Titel (Pauschale Mehreinnahme Asyl) 4) Die Bundesbeteiligung Asyl erfolgt über die Umsatzsteuerverteilung. Bei der Steuerschätzung wurden beim Titel (Landesanteil an der Umsatzsteuer) die Bundesbeteiligung an den Asylkosten in Höhe der im Senatsbeschluss S-648/2015 vom 16. Oktober 2015 genannten Werte, d.h. 231,4 Mio. (2016) und 182,9 Mio. (2017) berücksichtigt.

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