28. Juli 2017 Abgabetermine Erhebung Daten 2017, Information zu PRISMA, KOREK und Krankenhausstatistik

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1 Kanton Zürich Gesundheitsversorgung An alle Akutspitäler und Rehabilitationskliniken im Kanton Zürich Stefan Neubert Abteilungsleiter Datenanalyse Stampfenbachstrasse 30 Postfach 8090 Zürich Telefon Fax / / alc 28. Juli 2017 Abgabetermine Erhebung Daten 2017, Information zu PRISMA, KOREK und Krankenhausstatistik Sehr geehrte Damen und Herren Nach der erfolgreichen Erhebung der Daten 2016 möchten wir Sie wie in den Vorjahren mit diesem Schreiben über die Termine und die Vorgaben der Datenerhebung des laufenden Jahres informieren. Für die Daten 2017 erfährt die grösste Anpassung wiederum die KTR in PRISMA (siehe unser Schreiben vom 5. Juli 2016). Die Neudefinition der KTR-Variablen erfordert eine Schnittstellenänderung und somit Anpassungen an den Informatiksystemen. Um sicherzustellen, dass diese Systeme in der arbeitsintensiven Phase Anfang Jahr voll einsatzfähig sind, werden alle Spitäler aufgefordert, per 20. Oktober 2017 Testdaten zu liefern. Wir erwarten dabei einen PRISMA-Datensatz, in welchem alle Variablen erfasst sind. Es ist Ihnen jedoch freigestellt, wie viele Fälle Sie uns liefern, da unser Hauptaugenmerk auf der Überprüfung des Formats liegen wird. Seit Kurzem ist bekannt, dass das Tarifsystem TARPSY ab in der Psychiatrie definitiv eingeführt wird, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat. Gleichzeitig wurde auch die definitive Ausgestaltung des Systems bekannt. Diese führt zu leicht veränderten Anforderungen an die Daten (vgl. Abschnitt Prisma). Eine separate Erhebung des HONOS bei Spitälern mit Psychiatrieabteilungen wird dieses Jahr aber nicht mehr nötig sein. Abgabetermin für die Daten 2017 ist der vom Bundesamt für Statistik (BFS) vorgegebene 28. Februar Wie in den vergangenen Jahren müssen zu diesem Zeitpunkt alle Statistiken ausser der Arzthonorarerhebung bei der (GD) eingetroffen sein. Anschliessend wird die GD die abgegebenen Daten in einem Zeitraum von vier Wochen plausibilisieren. Wir sind in dieser Phase im März 2018 darauf angewiesen, dass die verantwortlichen Personen in Ihrem Betrieb für Fragen zur Verfügung stehen und allenfalls korrigierte Daten liefern können. Abgabetermin für die Arzthonorarerhebung 2017 ist der 30. März Die Arzthonorarerhebung ist nur von den kantonalen Betrieben und den Betrieben mit kantonalen Subventionen nach 11 SPFG abzugeben. Nicht dazu gehören Betriebe, die nur Subventionen für die Weiterbildung von Assistenzärzten erhalten.

2 2/12 Für kantonale Betriebe und Betriebe mit Subventionen nach 11 SPFG gilt deshalb: Statistiken Abgabetermin Abschluss der Plausibilisierungsphase PRISMA (inkl. KTR), Krankenhausstatistik, KOREK Arzthonorare 30.März Februar März 2018 Für Betriebe mit Zürcher Leistungsauftrag (Spitallistenplatz) ohne Subventionen nach 11 SPFG gilt: Statistiken Abgabetermin Abschluss der Plausibilisierungsphase PRISMA (inkl. KTR), Krankenhausstatistik, KOREK 28. Februar März 2018 Für Betriebe ohne Zürcher Leistungsauftrag (ohne Spitallistenplatz) gilt: Statistiken Abgabetermin Abschluss der Plausibilisierungsphase PRISMA (exkl. KTR), Krankenhausstatistik 28. Februar März 2018 Es ist wichtig, dass Sie Ihre Daten fristgerecht und in guter Qualität liefern, da wir diese neben der Lieferung ans BFS auch für die Berechnung der Tages- und Fallkosten verwenden werden. Bei Inkonsistenzen oder verspäteter Datenlieferung werden wir mit für uns plausiblen Daten arbeiten, die allenfalls auf normativen Werten oder Schätzungen beruhen. Parallel zu den anstehenden Erhebungen arbeiten wir an der längerfristigen Weiterentwicklung der Datenerhebungsinfrastruktur. Unsere Planungen zu diesem Thema finden Sie im Anhang 4. Wir bitten Sie, die verantwortlichen Personen in Ihrem Betrieb über dieses Schreiben sowie die Anhänge frühzeitig zu informieren. Freundliche Grüsse Stefan Neubert Beilagen: - Anhang 1: PRISMA - Anhang 2: KOREK / Kostenrechnung - Anhang 3: Krankenhausstatistik - Anhang 4: Projekt SDEP - Anhang 5: TARPSY

3 3/12 Anhang 1 PRISMA 2017 Für das Jahr 2017 (und somit für alle Aufenthalte mit Austrittsdatum zwischen dem 1.1. und ) ist die Anwendung folgender medizinischer Klassifikationen und Kodierungsdokumente obligatorisch: Kodierung der Diagnosen mit ICD-10 GM Version 2016 mit sämtlichen 5 Stellen Kodierung der Prozeduren mit CHOP 2017 mit sämtlichen 6 Stellen Kodierregeln gemäss Kodierungshandbuch Version 2017 und den Rundschreiben des Bundesamts für Statistik. Schnittstelle bzw. PRISMA-Format (2017) Es gilt die Schnittstelle bzw. das PRISMA Format gemäss Handbuch PRISMA Version 7.0, das Sie unter auf unserer Homepage finden. Eine aktualisierte Version der Prüfsoftware, welche die aktuelle Version ersetzt, wird bis Mitte August am selben Ort zur Verfügung stehen. Die aktuelle Prüfsoftware des BFS zur Prüfung der Medizinischen Statistik (MedPlaus ) wird in diese PRISMA-Version integriert. Eine definitive Version der Prüfapplikation für die Daten 2017 werden wir Ihnen dann wie gewohnt im Dezember zur Verfügung stellen. An der Schnittstelle bzw. am PRISMA-Format für die Daten 2017 wurden wie im Juli 2016 angekündigt umfangreiche Anpassungen vorgenommen. Diese Änderungen betreffen hauptsächlich die KTR sowie neue Variablen zur Erfassung von Operierenden: Operateur (PRISMA Nr. 1242, 1243, 1307 und 1308) Seit dem 1. Januar 2017 müssen bei bestimmten CHOP-Codes oder CHOP-ICD- Kombinationen von einzelnen Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG) die Operateure erfasst werden. Diese werden mit der GLN-Nummer des Operateurs und weiteren Zusatzangaben in den PRISMA Variablen Nr. 1242, 1243, 1307 und 1308 erfasst. Die Erfassung der Operateure ist für Listenspitäler obligatorisch, Vertragsspitäler lassen die entsprechenden Variablen im PRISMA leer. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen aus den Spitälern werden die Variablen 1242, 1243, 1307 und 1308 neu einzeln spezifiziert und die Ausprägungen bei den Variablen präzisiert. Diese Änderungen treten erst ab 1. Januar 2018 verbindlich in Kraft, können jedoch als Hilfestellung für die Eingabe bei der laufenden Erhebung ab sofort angewendet werden. Eine Umcodierung bereits erfasster Fälle ist nicht notwendig. Das Informationsblatt vom 18. Juli 2016 zu diesen Variablen wurde deshalb bereits jetzt aktualisiert. Es ersetzt alle bisherigen Erläuterungen. Das aktualisierte Informationsblatt finden Sie in der Beilage sowie im Downloadordner unter Eine angepasste Version wird zudem in den Anhang des PRISMA-Handbuches 8.0 aufgenommen. - Kostenträgerrechnung 2017 Für das Datenjahr 2017 erfolgten wiederum umfangreiche Anpassungen an der Kostenträgerrechnung. Diese wurde wegen des REK-Entscheids 15_005 angepasst. Im Rahmen dieser Neudefinition werden die Anlagenutzungskosten nach REKOLE für jede Kostenstelle separat ausgewiesen. Die bisherige Variable 8160 «44 Anlagenutzungskosten nach REKOLE» wird auf 31 neue, kostenstellenspezifische Variablen aufgeteilt. Das Abfüllen dieser Variablen bleibt für die Abgabe an die GD freiwillig, ist aber für den Export der SwissDRG Fallkostendatei aus der PRISMA-Applikation notwendig. Werden die SwissDRG-Daten aus Prisma generiert, ist diese Angabe somit zwingend. Die anderen Variablen für Gemeinkosten werden unverändert ohne ANK abgebildet. Zur Unterscheidung tragen sie im Titel neu den Zusatz «exkl. ANK». Die

4 4/12 ANK nach VKL werden ebenfalls unverändert mit den vier Variablen (Abschreibungen, Mieten, Zinsen und Total) abgebildet. Aufgrund des REK-Entscheides 15_005 muss zudem die Kostenstelle "31 Ärzteschaften-Aktivitäten 6" detaillierter aufgeschlüsselt werden. Es muss ausgewiesen werden, auf welcher Kostenstelle die Kosten der Ärzteschaften-Aktivitäten 6 angefallen sind. So gibt es z.b. die beiden neuen Variablen "31 Ärzteschaften des OP-Saals - Aktivitäten 6a, Gemeinkosten exkl. ANK" und "31 Ärzteschaften des OP-Saals - Aktivitäten 6a, ANK" für die entsprechenden Arztkosten im OP-Saal. Die für das Jahr 2017 gültige Definition der neuen KTR in PRISMA finden Sie im PRISMA-Handbuch Gestationsalter 12M Die Variable 1241 (Gestationsalter 12M) muss ab obligatorisch geliefert werden. Die Variable muss unverschlüsselt in Anzahl Wochen und Tage abgegeben werden. 39 Wochen und 4 Tage sind zum Beispiel als 394 zu erfassen. Testdatenlieferung 2017 Die Einführung der oben genannten neuen Variablen und insbesondere die Neu-Definition der KTR-Variablen erfordert eine Schnittstellenänderung und somit Anpassungen an den Informatiksystemen. Damit diese in der arbeitsintensiven Phase Anfang Jahr voll einsatzfähig sind, werden alle Spitäler aufgefordert, per 20. Oktober 2017 PRISMA-Testdaten zu liefern. Wir erwarten dabei einen PRISMA-Datensatz gemäss PRISMA-Handbuch 7.0, in welchem alle Variablen erfasst sind. Es ist Ihnen jedoch freigestellt, wie viele Fälle Sie uns liefern, da unser Hauptaugenmerk auf der Überprüfung des Formats liegen wird. Dieses können Sie vor der Datenlieferung mit der PRISMA-Prüfapplikation bereits testen. Wir möchten Sie bitten, uns die PRISMA-Dateien via WebTransfer an die -Adresse statistik@gd.zh.ch zu übermitteln (analog zur Übermittlung der Daten während der ordentlichen Datenerhebung). PRISMA 2018 Gerne informieren wir Sie an dieser Stelle bereits über Änderungen in der PRISMA Version 8.0 zur Erhebung der Daten des Jahres 2018: - Aktivierung der beiden SGI Reservefelder 1504 und 1505 Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat in der Medizinischen Statistik die beiden Reservefelder der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) für die Erhebung der Daten 2017 aktiviert. Da die notwendige Vorlaufzeit nicht eingehalten wurde, vollziehen wir diese Änderung erst in der PRISMA Version 8.0 für das Datenjahr Im Feld 1504 wird neu der Aufenthalt in einer Intermediate Care Station (IMC) erfasst. Analog zum Feld 1217 «Aufenthalt in Intensivmedizin» ist der Aufenthalt in vollendeten Stunden zu erfassen. Im Feld 1505 sind die Aufwandpunkte für den entsprechenden Aufenthalt auf der IMC einzutragen. - Aufenthaltsort nach Zwischenaustritt Ebenfalls für die Erfassung der Daten 2017 hat das BFS vier Reservefelder aktiviert, welche den Aufenthaltsort nach dem ersten, zweiten, dritten und vierten Zwischenaustritt abbilden. Aufgrund der späten Mitteilung werden wir auch diese Variablen erst für die Erhebung der Daten 2018 einführen. Um eine neuerliche Anpassung der PRISMA-Schnittstelle zu vermeiden, werden die 0 bis maximal 4 Aufenthaltsorte nach Zwischenaustritt im Reservefeld 1309 eingetragen und jeweils mit einem Semikolon getrennt. Die genaue Definition der Variablen sowie die zulässigen Ausprägungen entnehmen Sie dem PRISMA-Handbuch zur Version 8.0, welches spätestens Mitte August auf unserer Internetseite zum Download verfügbar ist.

5 5/12 - Neue Ausprägungen und Präzisierungen Bei den Variablen 1209 Aufenthaltsort vor Eintritt, 1212 Aufenthaltsort nach Austritt und 1239 Zivilrechtlicher Wohnkanton wurde die Liste der Ausprägungen angepasst. Wir möchten Sie bitten, die neuen Ausprägungen zu berücksichtigen. Zudem wurden die Anmerkungen zu den Variablen 1105 Lokalisation des Spitals und 1306 Verrechnete Pflegetage präzisiert. Alle Änderungen entnehmen Sie bitte ab Mitte August dem Prisma Handbuch Version 8.0. Fragen Bei weiteren Fragen zu Prisma wenden Sie sich bitte an: Herr Christoph Altherr, Tel , christoph.altherr@gd.zh.ch

6 6/12 Anhang 2 KOREK / Kostenrechnung Formular KOREK Im Hinblick auf die Einführung neuer Tarifsysteme für Psychiatrie und Rehabilitation (TARPSY, STReha), welche die Möglichkeit vorsehen, auch in diesen Bereichen Zusatzentgelte abzurechnen, wird das Tabellenblatt «Zusatzentgelte» angepasst. Es werden Spalten für Psychiatrie und Rehabilitation hinzugefügt. Zudem werden wir die Darstellung des Tabellenblattes vereinfachen. Ebenfalls im Hinblick auf die Einführung von TARPSY am 1.Januar 2018 ist ab sofort die Angabe des DMI (Day Mix Index) für die Berechnung der schweregradbereinigten TARPSY- Tageskosten in der Psychiatrie nötig. KOREK enthält für diesen Zweck eine neue Zeile. Wie in den Jahren zuvor, möchten wir das Erfassen der Daten für Sie so einfach wie möglich gestalten. Auch bei Änderungen in den Strukturen sehen wir vor, dass das KOREK automatisch mit den PRISMA- bzw. PSYREC-KTR-Daten abgefüllt werden kann. Dies gilt auch für das Abfüllen des ITAR_K durch KOREK, obschon wir diesbezüglich abhängig von den Anpassungen in ITAR_K sind. Wie in den letzten Jahren wird die definitive Version des KOREK Mitte Dezember aufgeschaltet, sobald die neue ITAR-K Schnittstelle bekannt ist. Eine provisorische Version des KOREK ohne Importschnittstelle für das ITAR-K wird bis Ende Oktober veröffentlicht. Wie immer sind die Dokumente auf unserer Homepage abrufbar. Methodik GWL und FuuL Auch dieses Jahr möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Kosten für Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) sowie für Forschung und universitäre Lehre (FuuL) ermittelt und auf separaten Kostenträgern ausgeschieden werden müssen (vgl. Leitfaden zu KOREK). Dazu wird eine Aktivitätserhebung gemäss REKOLE benötigt. Wie bereits in den letzten beiden Jahren ist mit den GWL je nach Typ unterschiedlich umzugehen. GWL für Spezialaufgaben und GWL Forschung und universitäre Lehre werden als separate Kostenträger geführt, d.h. die Kosten werden ausgeschieden und nicht den OKP- Fällen belastet. OKP-Aktivität bezogene GWL / «GWL nicht kostendeckende Tarife» werden hingegen nicht als separate Kostenträger geführt. Deren Kosten und vor allem auch deren Erlöse werden den OKP-Fällen zugerechnet. Eine kostenmindernde Verbuchung ist nicht gestattet. Wir teilen Ihnen wie in den Vorjahren gegen Ende Jahr mit, zu welchen Typen die Ihnen gewährten Subventionen gehören und wie sie folglich abzubilden sind. Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die GDK ihre Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung überarbeitet und den Abschnitt GWL präzisiert hat. Neu enthalten die Empfehlungen auch umfangreiche Listen mit Beispielen für OKP-pflichtige und nicht-okp-pflichtige Leistungen. Dies ist insbesondere für nicht von der GD subventionierte GWL von Bedeutung. Die Empfehlungen finden Sie unter dem folgenden Link: Rechnungslegung / REKOLE Zertifizierung Weiter möchten wir Sie daran erinnern, dass ab den Daten 2018 eine REKOLE-Zertifizierung vorliegen muss. Zudem muss zu diesem Zeitpunkt die Rechnungslegung der Betriebe einem

7 7/12 der Standards Swiss GAAP FER, IPSAS oder IFRS entsprechen. Die entsprechenden Nachweise können bis im Mai 2019 der GD eingereicht werden. Fragen Bei Fragen zum Ausfüllen möchten wir auf den Leitfaden und insbesondere auf das Kapitel FAQ verweisen. Bei weiteren Fragen zum KOREK wenden Sie sich bitte an: Frau Andrea Pfammatter, Tel ,

8 8/12 Anhang 3 Krankenhausstatistik (KS) 2017 Bis jetzt sind keine Anpassungen am Fragebogen der KS für die Daten 2017 durch das BFS bekannt gegeben worden. Somit bleibt die Erhebung der KS-Daten 2017 vorderhand gleich wie im Vorjahr. Anlässlich der vergangenen Datenerhebungen ergaben sich einige Fragen zur Krankenhausstatistik, die wir nachfolgend gerne beantworten: Anlagebuchhaltung: Periodenbetrachtung In der Anlagebuchhaltung müssen sämtliche Anlagen erfasst werden, die während des Geschäftsjahres in Betrieb waren. Wird eine Anlage unterjährig ersetzt, sind beide Anlagen aufzuführen. Die Anlagenutzungskosten (Abschreibungen, Zinsen, Mieten) sind pro rata zu erfassen. Kostenträgerrechnung: Stückrechnung In der Kostenträgerrechnung sind die Angaben der Stückrechnung anzugeben; d.h. es werden sämtliche Kosten der Fälle abgebildet, die im Erhebungsjahr ausgetreten sind, unabhängig davon, in welchem Jahr sie angefallen sind. Austritte und Pflegetage Erwachsene/gesunde Neugeborene Es muss beachtet werden, dass die Anzahl der Austritte und Pflegetage der gesunden Neugeborenen (KS, Pos. B und B ) nicht in der Anzahl der Austritte und Pflegetage für die Erwachsenen (KS, Pos. B und B ) enthalten sein darf! Berechnung der Pflegetage Der Ausweis der Pflegetage muss nach den Regeln von SwissDRG erfolgen (Formel: Austrittsdatum./. Eintrittsdatum./. Abwesenheitstage). Dies gilt auch für die Leistungsbereiche Psychiatrie, Rehabilitation und Geburtshäuser. Bettenbetriebstage Als Bettenbetriebstage sind die während des Berichtsjahres im Durchschnitt (effektiv) betriebenen Betten multipliziert mit 365 (resp. 366 in Schaltjahren) einzutragen. Die Berechnung darf nicht mit dem in der Krankenhausstatistik ausgewiesenen Planbettenbestand erfolgen. Global Location Number (GLN) für Ärztinnen/Ärzte und Hebammen Grundsätzlich sind für alle angestellten Ärztinnen/Ärzte und Hebammen die GLN-Nr. anzugeben (Ausnahmen: in Ausbildung, Diplom in der Schweiz nicht anerkannt). Eine GLN- Nr. darf nur einmal vergeben werden. Fehlt eine GLN-Nr., muss das Feld leer gelassen werden. Externe Mitarbeitende - geleistete Arbeitszeit Die geleisteten Arbeitsstunden der externen Ärztinnen/Ärzte und Hebammen müssen erfasst und in der KS ausgewiesen werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Frau Nina Grütter Tel , nina.gruetter@gd.zh.ch

9 Projekt MARS 9/12 Im Rahmen des Projektes MARS werden vom 1. August 2017 bis zum 15. Oktober 2017 die ambulanten Patientendaten (PSA) des Jahres 2016 bei den Spitälern und Kliniken durch das BFS erhoben. Die Spitäler und Kliniken senden ihre Daten gemäss den Informationen des BFS direkt an die Erhebungsstelle des BFS. Ein Schreiben des BFS wurde am an die Spitäler verschickt. Fragen zu dieser Erhebung müssen ebenfalls direkt mit dem BFS geklärt werden. Die verschiedenen Unterlagen zum Projekt MARS (Detailkonzepte etc.) finden Sie unter dem folgenden Link:

10 10/12 Anhang 4 SDEP Projekt SpitalDatenErhebungsPlattform 2020 Ausgangslage Die Datenerhebung ist aktuell gekennzeichnet durch unterschiedliche Erfassungstools, Prüfapplikationen und diversen Feedbackrunden zwischen der GD und den Betrieben. Gleichzeitig steigen die Anforderungen und die Frequenz der Änderungen aufgrund von nationalen Vorgaben (Tarifsysteme, Datenbedarf SwissDRG usw.). Trotz starken Vereinfachungen und Automatisierungen in den letzten Jahren ist die aktuelle Lösung relativ umständlich und unübersichtlich, da u.a. verschiedene Tools für verschiedene Daten und Prüfungen existieren. Zielsetzung Mit SDEP wird eine Web-Datenerhebungsplattform aus einem Guss gestaltet, welche nebst diversen Prozessoptimierungen Redundanzen in der Datenerhebung und -aufbereitung eliminiert und die Datenhaltung vereinheitlicht. Die Daten werden in einer einzigen Datenbank gehalten und deren Anreicherung wird direkt durch die Betriebe vorgenommen. Dieser Vorgang impliziert, dass es die aufwändigen Datentransfers zwischen den Betrieben und der GD nicht mehr benötigt, da alles über die Webplattform läuft. Das Datenformat der Erhebung soll zudem näher an die Struktur der Daten angelehnt werden, wie sie bei den Spitälern vorhanden sind. Zeitplan Juni 2018: Juli Dez. 2018: Juli - Okt 2019: Feb 2020: Publikation Dateninhalte/-formate Test (Pilotbetriebe) Lieferung Testdaten 2019 (Alle Betriebe) Erhebung Daten 2019 (Produktiv) Beteiligung Spitäler Während des ganzen Projektverlaufs wird auf einen starken Einbezug der Spitäler und Kliniken geachtet. Die folgenden Möglichkeiten zur Einflussnahme bestehen: Konzeption (2017): Pilotbetriebe Testphase I (2. Hälfte 2018): Pilotbetriebe Testphase II (1. Hälfte 2019): alle Betriebe Erhebung Testdaten (2019: Juli - Okt): alle Betriebe Erhebung Daten 2019 (ab März 2020): alle Betriebe Sind Sie interessiert sich am Projekt SDEP als Pilotbetrieb oder bei der Konzepterarbeitung zu beteiligen? Dann melden Sie sich bitte bei Herrn René Holzreuter (Adresse siehe unten). Ansonsten werden wir Sie mit unseren halbjährlichen Informationsschreiben über den Stand der Arbeiten orientieren. Fragen Bei weiteren Fragen zum Projekt SDEP wenden Sie sich bitte an: Herr René Holzreuter, Tel , rene.holzreuter@gd.zh.ch

11 11/12 Anhang 5 Tarifsystem TARPSY In diesem Anhang werden die Anpassungen an der Datenerhebung aufgrund von TARPSY erläutert. Massgeblich sind hierzu jedoch die Dokumente, welche SwissDRG zur Einführung des neuen Tarifsystems publiziert hat. Einführung und Geltungsbereich Im Hinblick auf die Umstellung auf das neue Tarifsystem TARPSY sind nun sowohl der Geltungsbereich als auch die Einführungsmodalitäten bekannt. Die Umstellung auf TARPSY- Pauschalen findet per 1. Januar 2018 statt und betrifft alle psychiatrischen Spitäler oder Betriebe mit einer psychiatrischen Abteilung, welche stationäre psychiatrische Leistungen abrechnen. Spitäler oder einzelne Abteilungen, die ausschliesslich kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen erbringen, fallen ein Jahr später, per 1. Januar 2019, zwingend unter den TARPSY-Anwendungsbereich. Definition Urlaub Im Rahmen von TARPSY tritt eine neue Urlaubsregel in Kraft: Sobald ein Patient, eine Patientin die Institution bei bleibender Bettenreservierung für mehr als 24 Stunden verlässt, ist diese Abwesenheit als «administrativer Urlaub» anzugeben. Die gesamte Urlaubsdauer eines Falles setzt sich aus der Summe der Stunden der einzelnen Urlaube zusammen. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Verlässt ein Patient, eine Patientin die Institution während des stationären Aufenthaltes insgesamt dreimal, einmal für 8 Stunden, einmal für 26 und zum Schluss für 42 Stunden, so beträgt die gesamte Urlaubszeit 68 Stunden. Die erste Abwesenheit von 8 Stunden wird gemäss Definition, da weniger als 24 Stunden, nicht als Urlaub erfasst. Die Urlaubszeit in Tagen errechnet sich durch den abgerundeten Wert der 68 Stunden geteilt durch 68 Stunden 24, d.h. = Tage 2 Tage. 24 Definition Pflegetage Zudem werden die verrechenbaren Pflegetage nach einheitlicher Definition ermittelt. Das BFS hat in diesem Zusammenhang die Variable «Administrativer Urlaub/Ferien» präzisiert. Belastungserprobungen in der Psychiatrie gelten gemäss Definition als Urlaubstage und nicht mehr als verrechenbare Pflegetage. Die abrechenbaren Pflegetage mit und ohne Verlegung werden nach TARPSY folgendermassen ermittelt: Fälle ohne Verlegung: Anzahl Pflegetage = Austrittsdatum./. Eintrittsdatum./. Urlaubstage + 1 Fälle mit Verlegung Anzahl Pflegetage = Austrittsdatum./. Eintrittsdatum./. Urlaubstage Die Anzahl Pflegetage setzt sich aus dem Aufnahmetag sowie dem gesamten Klinikaufenthalt in Tagen abzüglich Urlaubstage (Ferien oder Belastungserprobung) zusammen. Falls der Patient, die Patientin nicht verlegt wird, gilt der Austrittstag als zusätzlicher Pflegetag. Wird der Patient, die Patientin jedoch verlegt, ist der Austrittstag nicht zu verrechnen. In einer zweijährigen Übergangsphase (voraussichtlich Jahre 2018 und 2019) können alle Betriebe, die unter den Anwendungsbereich von TARPSY fallen, für jede einzelne Abwesenheit (Ferien oder Belastungserprobung) von über 24 Stunden einen zusätzlichen Pflegetag in Rechnung stellen. Im obigen Beispiel würden demnach zwei Pflegetage zusätzlich verrechnet werden, da von den total drei Abwesenheiten zwei über 24 Stunden sind.

12 12/12 Rückwirkende Datenerhebung 2016 Wie im letzten Jahr angekündigt, werden für TARPSY u.a. HoNOS(CA)-Daten benötigt, welche wir bereits anfangs Jahr erhoben haben. Aufgrund der inzwischen bekannten Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY werden zusätzliche Daten des vergangenen Jahres für die Berechnung der Kosten nach TARPSY benötigt: - Anzahl verrechenbare Pflegetage gemäss TARPSY - Anzahl verrechenbare Pflegetage gemäss Übergangsregelung - Administrativer Urlaub/Ferien gemäss TARPSY Wir werden diese Daten im Rahmen der Prüfung Ihrer Tag- bzw. Fallkosten 2016 diesen Sommer erheben. Wir bitten deshalb die von der Umstellung auf TARPSY betroffenen Betriebe, sich auf diese zusätzliche Datenlieferung vorzubereiten. Datenerhebungen ab 2017 Für PRISMA gelten die angepassten Definitionen der medizinischen Statistik gemäss BFS. D.h. verrechenbare Pflegetage und administrativer Urlaub werden gemäss Definition TARPSY (ohne Übergangsregelung) erfasst. Darüber hinaus erheben wir die verrechneten Pflegetage auch nach alter Definition (gemäss 2017 geltendem Tarifvertrag) sowie nach Übergangsregelung TARPSY. Die HoNOS(CA)-Daten werden neu nicht mehr separat erhoben, sondern werden als CHOP- Codes 94.A1 direkt in der PRISMA-Zentrale erfasst. Im KOREK wird der DMI pro (Tarif-)Spalte sowie die verrechneten Zusatzentgelte erhoben. Wir sind uns bewusst, dass diese Anforderungen relativ spät veröffentlicht werden. Aufgrund der sehr späten Publikation der Grundlagen ist dies leider nicht anders möglich. Mit der konsistenten Erfassung dieser Daten in Zusammenarbeit mit der GD sind Sie auf die Einführung von TARPSY jedoch gut vorbereitet. Begleitforschung TARPSY Im Einführungsvertrag von TARPSY ist keine Begleitforschung zur Einführung des neuen Abrechnungssystems vorgesehen. Damit Effekte der Umstellung gemessen werden können, möchten wir Sie dazu auffordern, ein Monitoring diesbezüglich autonom durchzuführen. Eine Möglichkeit wäre den Qualitätsindikator ZÜPAZ weiterhin zu erfassen, welcher einen sauberen Vorher-nachher-Vergleich erlauben würde. Weitere Alternativen im Zusammenhang mit ANQ wären ebenfalls denkbar. Fragen Bezüglich der Einführung von TARPSY im Kanton Zürich werden Sie mit einem separaten Scheiben informiert. Darüber hinaus ist eine Informationsveranstaltung geplant. Bei tarifbezogenen Fragen wenden Sie sich bitte an: Herr Tobias Grisiger, tobias.grisiger@gd.zh.ch, Bei Fragen zur Datenerhebung wenden Sie sich bitte an: Frau Andrea Pfammatter, andrea.pfammatter@gd.zh.ch,

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