Bundeskinderschutzgesetz -Aktueller Stand und Entwicklungen-

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1 Bundeskinderschutzgesetz -Aktueller Stand und Entwicklungen- Stand Februar 2013

2 Gesetzgebungsverlauf Ergebnis im Vermittlungsausschuss Verabschiedung im Bundestag Verabschiedung im Bundesrat Inkrafttreten

3 Teil 1 Allgemeines

4 Umsetzungsarbeiten Abgeschlossene Beratungsprozesse auf Bundesebene Mai/Juni 2012: AG BAGLJÄ und AGJ Arbeitsgemeinschaft beim Deutschen Verein zu 72 a Abs. 3-5 (Oktober 2012) Umsetzungsarbeiten auf Landesebene In allen Bundesländern deutlich fortgeschritten Umsetzungsarbeiten auf kommunaler Ebene Begonnen/anstehend

5 Ziele des BKiSchG Besserer Schutz vor sexualisierter Gewalt und sonstigen Gewaltformen Beteiligung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen fördern Konkretisierung der Wahrnehmung des staatlichen Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen

6 Umsetzungsprobleme Wenig Berücksichtigung der Vielfalt der Jugendhilfeleistungen, vor allem der Vielfalt der Träger und Leistungsformen der Jugend(verbands)arbeit nach 11, 12 SGB VIII Praxisferne Unbestimmte Rechtsbegriffe erschweren Auslegung Schaffen bürokratischer Anforderungen

7 Inhalte des BKiSchG Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Inkrafttreten

8 Teil 2 Wahrnehmung des Schutzauftrages Schutz bei Kindeswohlgefährdungen 4 KKG, 8a, 8b Abs.1 SGB VIII

9 4 KKG- Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)Werden [ ] Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder - pädagogen [ ] in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

10 4 KKG Absätze 2 und 3 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

11 4 KKG Inhalt Beteiligung der genannten Berufsgruppen an der Umsetzung des Schutzauftrages (Abs. 1) Beratungspflichten gegenüber Eltern, Kindern/Jugendlichen Anspruch auf Beratung durch isofak (Abs. 2) Befugnisnorm für die genannten Berufsgruppen Strafbarkeit nach 203 StGB insoweit ausgeschlossen Umgehende Information des Jugendamtes nach Absatz 3

12 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (2) [ ]

13 8b Abs. 1 - Inhalt Individueller Anspruch Berufsbezogener Anspruch (Beschäftigte) Anspruch ggü. öffentlichem Träger auf Beratung durch isofak

14 Umsetzungsfragen bei 4 KGG und 8b Abs. 1 SGB VII Tatsächlicher Aufwand/Ressourcenbedarf zur Erfüllung der Beratungsansprüche Nachfrage isofak Konkrete Umsetzung vor Ort: Information der Personen, die beruflich in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen

15 8a- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.. (2) Hält das Jugendamt [ ] (3) Soweit zur Abwendung [ ]

16 8a Absatz 4 (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (5) [ ]

17 8a Inhalt und Auswirkungen Inhalte Neustrukturierung des 8a mit systematischer Trennung der Regelungen gegenüber den öffentlichen und den freien Trägern Absatz 4: Vereinbarungen mit freien Trägern von Einrichtungen und Diensten mit neuem Wortlaut Auswirkungen Verhandlungsbedarf für die freien Träger im Rahmen der Leistungsfähigkeit Wenig Veränderungen zur bisherigen Rechtslage, jedoch engere Voraussetzungen für Vereinbarungen

18 8a SGB VIII - Ergebnisse Anwendung auf Träger von Einrichtungen und Diensten Keine Anwendung auf Träger von Einrichtungen und Diensten, die keine Fachkräfte beschäftigen Umfassende Dokumentationspflichten Anpassung der bestehenden Vereinbarungen erforderlich

19 8a SGB VIII - Ergebnisse Handlungsschritte auch bei freien Trägern stärker gesetzlich reglementiert Gefährdungseinschätzung Einbeziehung einer isofak Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen (Grenze: Schutzzweckgefährdung) Einbeziehung der Personensorge- /Erziehungsberechtigten (Grenze: Schutzzweckgefährdung) Hilfeangebot/-verweis Information des Jugendamtes Gegenseitige Verpflichtung zur Information über benannte IsoFaK bzw. Wechsel in der Person der IsoFaK

20 Teil 3 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorverurteilter Personen 72a SGB VIII

21 72a Struktur Inhalt Absatz 1 und 2 Hauptberufliche Absatz 3 und 4 Ehrenamtliche Absatz 5 Datenschutz Absatz 1 und 3 Personen beim öffentlichen Träger tätig Absatz 2 und 4 Person beim freien Träger beschäftigt

22 72a - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 und 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

23 72a Abs. 1 SGB VIII Personenkreis: Beschäftigte und Vermittelte Arbeitnehmer Honorarkräfte Vermittelte Personen (z.b. Pflegeeltern) Freiwillige Keine gesetzliche Beschränkung auf Personen, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben Arbeitsrechtliche und verfassungsrechtliche Zulässigkeit fraglich Zumindest bei Honorarkräften und Freiwilligen, Praktikanten sollte eine einschränkende Auslegung auf Personen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen erfolgen

24 72a Absatz 2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

25 72a Abs. 2 SGB VIII Personenkreis analog Absatz 1 Vereinbarung mit allen freien Trägern Voraussetzungen Freier Träger der Jugendhilfe Maßgeblich durch öffentliche Mittel der Jugendhilfe finanziert (vgl. Gesetzesbegründung)

26 Zuständigkeit - Vertragsparteien Öffentlicher Träger Jugendamt Teil der Planungs- und Gesamtverantwortung; Örtliche Zuständigkeit nach Sitz, Finanzierungszuständigkeit ggf. Anerkennungszuständigkeit Freie Träger Jeder freie Träger ist einzelner Vertragspartner Regelmäßig (Satzung des freien Trägers!) keine Zuständigkeit höherer Trägerebenen Keine Vertretungszuständigkeit der Jugendringe für Jugendverbände/-organisationen Allseitige Vereinbarungen zum Vollzug (Einsichtnahme) grundsätzlich denkbar

27 72a Absatz 3 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

28 72a Abs. 3 SGB VIII Handlungsempfehlungen agj/bagljä und Deutschen Verein: Umsetzungskonzept für Abs. 3 und 4 durch Jugendhilfeausschuss entwickeln und Beteiligung der freien Träger sicherstellen, auch im Sinne der Qualitätsentwicklung und sicherung ( 79a SGB VIII s.u.)

29 Einsichtnahme statt Vorlage Einsichtnahme stellt ein bloßes Zur-Kenntnis- Nehmen dar Keine Ablage des erw. FZ beim öffentlichen Träger Keine Ablage einer Kopie Kein Einsichtnehmen ohne Kenntnis des Ehrenamtlichen z.b. durch Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses

30 Verfahren Aufforderung des Ehrenamtlichen zur Beantragung eines erw. Führungszeugnisses Bescheinigung der ehrenamtlichen Tätigkeit Antragstellung durch den Ehrenamtlichen bei zuständiger Meldebehörde Einsichtnahme Dokumentation nach Abs. 5 (s. u.)

31 Voraussetzungen Wahrnehmung einer Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Person ist ehrenamtlich tätig Unabhängigkeit von der verwendeten Begrifflichkeit (Ehrenamt, bürgerschaftliches Engagement etc.) Tätigkeit ist eine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung (o. ä.) Kontakt zu Minderjährigen Qualifizierter Kontakt Art der Tätigkeit Intensität des Kontaktes Dauer des Kontaktes

32 Kriterien eines qualifizierten Kontaktes Besteht/Entsteht ein Macht- oder Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis? Besteht eine erhebliche Altersdifferenz? Ist nur eine Aufsichtspersonen anwesend? Findet die Maßnahme in einem sozial geschlossenen Setting statt? Maßnahme mit einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen? Regelmäßige oder dauerhafte Tätigkeit? Intimsphäre des Kindes tangiert? Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

33 72a Absatz 4 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

34 72a Abs. 4 SGB VIII Voraussetzungen grundsätzlich entsprechend Abs. 3 Zusätzliche Voraussetzung: maßgebliche Finanzierung durch öffentliche Mittel der Jugendhilfe (s.o. Absatz 2) Vereinbarungsabschluss mit allen freien Trägern (s.o. Absatz 2) Zuständigkeit (s.o. Absatz 2)

35 72a Absatz 5 (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

36 72a Abs. 5 -Dokumentation Problemregelung: Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Speicherung nur bis zum Tätigkeitsausschluss? Sinn und Zweck der Regelung sehr fraglich Dokumentation entgegen dieser Regelung und Löschung nach Ende der Tätigkeit oder nach 3 Monaten falls keine Tätigkeit erfolgt Praxisempfehlung: Regelunge bzw. regelmäßige Abfrage, ob Engagement fortgesetzt wird oder beendet ist

37 72a Abs. 5 Datenspeicherung Name Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses Einsichtnahme erfolgt Nicht zu dokumentieren: Eintragungen Wenn keine einschlägige Eintragung keine Relevanz bzgl. 72a Wenn einschlägige Eintragung keine Einsatzmöglichkeit

38 72a Aktualität eines erw. FZ Dauer der Aktualität eines erw. FZ: 3 Monate Wiedervorlagepflicht nach 5 Jahren Problem: Spontanes Engagement ohne Führungszeugnispflicht, da keine rechtzeitige Einsichtnahme möglich

39 72a Kostentragung Für Hauptberufliche/Hauptamtliche Neueinstellungen Bewerbungskosten Beschäftigte Erstattungsanspruch gegenüber Arbeitgeber Für Ehrenamtliche Merkblatt des BMJ zu Gebührenverzicht Mittellosigkeit (+) ALG II-Empfänger; bei Schülern und Studenten (+/-) Besonderer Verwendungszweck (Ehrenamt) Ehrenamtliche Tätigkeit Gemeinnützige Einrichtung (o. dergl.) Prozedere: Antrag auf Ausstellung des erw. FZ Antrag auf Gebührenbefreiung Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit (Trägerbescheinigung)

40 Aktuelle Empfehlungen zur Umsetzung des 72a Schaffen von guter Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Trägern Keine unangemessene Bewertung von Führungszeugnissen sondern Notwendigkeit umfassender Schutzkonzepte Klärung der Handhabbarkeit von Verantwortlichkeiten, Verfahren und Abläufen bei jedem Träger

41 Teil 4 Qualitätsentwicklung und -sicherung

42 74 - Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a gewährleistet [ ]

43 79a - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen 2. die Erfüllung anderer Aufgaben 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

44 79a Inhalt und Auswirkungen Inhalt: Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Qualitätsentwicklung für alle Aufgaben der Jugendhilfe Druck auf freie Träger aufgrund der Koppelung mit 74 und einseitige Festlegung der Standards durch den öffentlichen Träger denkbar gute Zusammenarbeit z.b. Qualitätsdiskurse zwischen öffentlichen und freien Trägern anzustreben

45 79a -Auswirkungen Solange keine Maßstäbe und Leitlinien für einen Aufgabenbereich der Jugendhilfe bestehen und beim öffentlichen Träger umgesetzt sind, kann 74 sich nicht auswirken

46 79a ivm Ergebnisse Keine Beschränkung auf Kinderschutzkriterien sondern umfassender Regelungsbereich für alle Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe Umfang: Entwicklung, Anwendung und Controlling Umsetzung: Sichten vorhandener Standards und Empfehlungen der Landesebene, Entwickeln weiterer Standards, verbindliche Anwendung und Etablierung von Kontrollinstanzen Zusammenstellen und Zurverfügungstellen von Empfehlungen der Landesjugendämter vordringlich Empfehlungen des DV zu 79a

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: KdöR Dr. Gabriele Weitzmann 089/

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