Die neue EG-Maschinenrichtlinie
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- Gerrit Albert
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1 Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Dipl.-Ing. Alois Hüning Hüning,
2 Überblick: Hüning, 06/2008 Gründe für die Novellierung & Meilensteine Gegenüberstellung: MRL 2006/42/EG MRL 98/37/EG Inhaltliche Änderungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Verfahren für vollständige Maschinen Stärkung der Marktaufsicht Konformitätsbewertungsverfahren Verfahren für unvollständige Maschinen Grundlegende d Anforderungen (Anhang I) Erklärungen (Anhang II) Technische Unterlagen (Anhang VII) Inkrafttreten & Anwendung
3 Europäischer Arbeitsschutz D erfüllt die Richtlinie i zu 150% (preußische Gene) A kommt nahezu an 100% ( Nachbarschaftshilfe ) Hüning, 08/2009 DK B GB F I GR L schafft 99,99% ( Entwicklungshilfe ) überträgt Richtlinie buchstabengetreu in nationalen Gesetzestext und kümmert sich nicht weiter drum weist darauf hin, dass sie nicht zum Festland gehören fordert zunächst eine genaue französische Übersetzung behauptet, sie erfüllen die Richtlinie bereits seit langem befürwortet die Anwendung der Richtlinie in Italien, Frankreich und Spanien beauftragt t ein Gutachten zur Bankverträglichkeit it zu der Richtlinie
4 Warum eine neue Maschinenrichtlinie? Die Kommission i hatte den Auftrag, das Gemeinschaftsrecht zu prüfen auf: Funktionalität Praxistauglichkeit Effektivität Hüning, 05/2006
5 Das Motto der neuen Maschinenrichtlinie: Getreu nach Georg Chr. Lichtenberg, dt. Physiker ) Es ist nicht gesagt, dass es besser wird, wenn es anders wird. Wenn es aber besser werden soll, muss es anders werden! Hüning, 05/2005
6 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Maschinen innerhalb und außerhalb des EWR Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Einfuhr 98/37/EG 2006/42/EG Ausfuhr Keine Richtlinien, jedoch Beachtung nationaler Vor- schriften des Importlandes 27 EU-Staaten + 3 EFTA-Staaten + Schweiz per Vertrag Hüning, 08/2009
7 Gegenüberstellung: MRL 2006/42/EG MRL 98/37/EG MRL 2006/42/EG / Verfügender Teil Neu Artikel 1 29 Anhang I z. T. Neu Grundlegende Sicherheits- und Gesund- heitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen (Abschnitte 1-6) MRL 98/37/EG / Verfügender Teil Artikel 1 16 Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheits- anforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen Anhang II Neu Anhang II a) EG-Konformitätserklärung für eine Maschine b) Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine a) EG-Konformitätserklärung für d. Maschine b) Erklärung des Herstellers c) EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil Anhang III CE-Kennzeichnung Anhang III CE-Konformitätskennzeichnung Anhang IV z. T. Neu Anhang IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 Typen von Maschinen und Sicherheitsbau- teilen, für die das Verfahren gemäß Artikel 8 anzuwenden ist. anzuwenden war. Hüning, 02/2007
8 Gegenüberstellung: MRL 2006/42/EG MRL 98/37/EG MRL 2006/42/EG / Anhang V Neu Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbau- teile im Sinne des Artikel 2c Anhang VI Neu Montageanleitung g für eine unvollständige Maschine Anhang VII Neu a) Technische h Unterlagen für Maschinen b) Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VIII Bewertung der Konformität einer Maschine durch interne Fertigungskontrollen Anhang IX EG-Baumusterprüfung Neu MRL 98/37/EG / Anhang V EG-Konformitätserklärung Anhang VI EG-Baumusterprüfung Anhang VII Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Meldung der Stellen Anhang VIII a) Aufgehobene Richtlinien b) Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen Anhang IX Entsprechungstabelle Hüning, 02/2007
9 Gegenüberstellung: MRL 2006/42/EG MRL 98/37/EG MRL 2006/42/EG / MRL 98/37/EG / Anhang X Neu 16 Artikel Umfassende Qualitätssicherung und Anhang XI 9 Anhänge Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Meldung der Stellen Anhang XII Entsprechungstabelle 29 Artikel und 12 Anhänge Hüning, 02/2007
10 Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie i gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen b) auswechselbare Ausrüstungen c) Sicherheitsbauteile h it t il d) Lastaufnahmemittel e) Ketten, Seile und Gurte f) abnehmbare Gelenkwellen g) unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) Hüning, 05/2006
11 Artikel 1 Anwendungsbereich (2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, als Ersatzteile, wenn vom Hersteller der ursprünglichen Maschine geliefert b) spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte.. c) Maschinen für nukleare Verwendung d) Waffen, außer Bolzenschussgeräte e) Traktoren, die unter 2003/37/EG fallen und andere Beförderungsmittel.. f) Offshore-Anlagen und Seeschiffe g) Maschinen für militärische Zwecke, öffentliche Ordnung h) Maschinen für Forschungszwecke und temporäre Labornutzung i) Schachtförderanlagen.. Hüning, 08/2009
12 Hüning, 08/2009 Artikel 1 Anwendungsbereich (2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen: j) Bühnenaufzüge zur Personenbeförderung k) Elektrische und elektronische Produkte, soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: Haushaltsgeräte Audio- und Videogeräte Informationstechnische Ausrüstungen Typische Büromaschinen, Niederspannungs-Schaltgeräte g und Steuergeräte Elektromotoren l) Hochspannungsausrüstung: Schalt-und Steuergeräte, Transformatoren.
13 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Maschine a) der Ausdruck Maschine Maschine bezeichnet eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Muskelkraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander i verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine/s beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. eine Maschine im vorgenannten Sinne, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden. Hüning, 05/2006
14 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Maschine a) der Ausdruck Maschine Maschine bezeichnet eine einbaufertige Maschine im vorgenannten Sinne, die erst nach Installierung in einem Beförderungsmittel oder einem Bauwerk funktionsfähig ist. eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständige Maschinen, die als eine Einheit aufgebaut und zusammenwirken. (Interpretationspapier BMAS Gesamtheit von Maschinen Bundesarbeitsblatt 4/2006) Hüning, 02/2007
15 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Maschine juristische Maschine eine Hebevorrichtung, deren Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Muskelkraft ist Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsfunktion gewähr- leisten und die gesondert in Verkehr gebracht werden Lastaufnahmemittel, inkl. Anschlagmittel, Ketten, Seile und Gurte, die gesondert in Verkehr gebracht werden... unvollständige Maschine, für sich keine Funktion Beispiel: Antriebssystem, bestimmt nur für den Einbau Hüning, 02/2007
16 Hüning, 05/2005
17 Hüning, 05/2005
18 Hüning, 05/2005
19
20 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Verantwortlich tli für die Richtlinienkonformität i ität sind Wer Maschinen für Eigengebrauch herstellt Wer Maschinen betreibt e bt (wird zum Hersteller) wenn er selbst: umbaut (wesentliche Veränderung) Anlagen zusammenstellt Maschinen komplettiert Hersteller im direkten Sinne (Bevollmächtigter) Hüning, 05/2006 Wer Maschinen Wer Maschinen Wer Gebraucht- oder Teile importiert maschinen wesentlich von Maschinen verändert und erneut zusammenfügt Wer Maschinen wesentlich durch anderen überlässt An- oder Umbauten verändert 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
21 Artikel 5 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen MRL-Fahrplan Anforderungen des Anhang I erfüllen technische Unterlagen (Anhang VII) verfügbar machen erforderliche Informationen, z. B. Betriebsanleitung zur Verfügung stellen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II ausstellen und der Maschine beilegen CE-Kennzeichnung, gemäß Artikel 16 anbringen bi Hüning, 02/2007
22 Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Anhang IV Anhang IV Anhang IV Anhang I Dokumentation durch Hersteller Anhang VII EN-NormenN Dokumentation durch Hersteller Anhang VII EN-NormenN Dokumentation durch Hersteller Anhang VII Fertigungs- Fertigungskontrollkontrolle durch Hersteller durch Hersteller Anhang VIII Anhang VIII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII umfassende Qualitätssicherung Anhang X EG-Baumusterprüfung Anhang IX EG-Baumusterprüfung Anhang IX umfassende Qualitätssicherung Anhang X CE-Zeichen durch Hersteller CE-Zeichen durch Hersteller CE-Zeichen durch Hersteller CE-Zeichen durch Hersteller CE-Zeichen durch Hersteller CE-Zeichen durch Hersteller Hüning, 05/2006
23 Artikel 13 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen MRL-Fahrplan für die unvollständigen Maschinen Anforderungen des Anhang I erfüllen - soweit wie möglich - technische Unterlagen nach Anhang VII B erstellt erforderliche Informationen, z. B. Montageanleitung zur Verfügung stellen Einbauerklärung gemäß Anhang II B ausstellen und der Maschine beilegen Hüning, 08/2009
24 Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen Technische Dokumentation Übersichtszeichnung Schaltpläne Unterlagen zur Risikobeurteilung Montageanleitung Bedingungen zum Zusammenbau ohne Beeinträchtigung von Sicherheit und Gesundheit Einbauerklärung Hersteller Identifizierung Hinweis i auf Inbetriebnahme b Angaben zur Person Bestandteil der technischen Dokumentation der vollständigen Maschine Hüning, 05/2006
25 Anhang I Grundlegende Anforderungen Anhang I entspricht in der Nummerierung und dem Inhalt nach dem alten Anhang I. Der neue Anhang I wurde aber auf die Neu Terminologie der EN ISO angepasst. Aus Gefahrenanalyse wird Risikobeurteilung Ergonomie ist jetzt ausführlicher geregelt. Neu und wurden zu Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen zusammengefasst Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten wurde erweitert. Neu (Prozessbeobachtung) 1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen wurden begrifflich Neu und inhaltlich der heutigen Realität angepasst. (Typ A u. B entfallen) 1.7 Informationen zum Teil neu. (Betriebsanleitung it in Verwendersprache, Kennzeichnung von Maschinen usw.) Neu Hüning, 06/2008
26 Anhang I Grundlegende Allgemeine Sicherheits- Grundsätze Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Allgemeinen Grundsätzen - Risikobeurteilung Teil 1 Steuerungen und Befehlseinrichtungen Schutzmaßnahmen h gegen mechanische Gefährdungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Risiken durch sonstige Gefährdungen Teile 2-6 Ergänzende Sicherheits- h it und Gesundheitsschutzanforderungen f. bestimmte t Maschinengattungen Nahrungsmittelmaschinen in der Hand gehaltene oder von Hand geführte Maschinen Pestizidausbringungsmaschinen Abschnitt 2.4 ( ) für Maschinen im Untertagebau Hüning, 05/2006
27 Anhang I Grundlegende Allgemeine Sicherheits- Grundsätze Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Allgemeinen Grundsätzen - Risikobeurteilung Teil 1 Teile 2-6 Steuerungen und Ergänzende Sicherheits- h it und Befehlseinrichtungen Gesundheitsschutzanforderungen Instandhaltung f. spez. Gefährdungen fähd hinsichtlichi htli h der Beweglichkeit von Maschinen Informationen Betriebsanleitung für spezielle Gefährdungen Warneinrichtungen beim Heben von Lasten Kennzeichnung für spezielle Gefährdungen beim Verkaufsprospekte Heben u. Fortbewegen v. Personen Hüning, 05/2006
28 Anhang I Betriebsarten (Prozessbeobachtung) Sind diese jedoch betrieblich bli nicht anwendbar und liegt die zwingende technologische Notwendigkeit vor, kann künftig wie folgt verfahren werden: Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsarten-Wahlschalter andere Schutz- maßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist. Hüning, 06/2008
29 Hüning, 11/2007 Anhang I Teil 1 Schutzeinrichtungen 1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen Befestigungsmittel g müssen mit der Maschine oder mit der Schutzeinrichtung verbunden bleiben feststehende trennende Schutzeinrichtungen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung (bisher Typ A) bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und mit Zuhaltung (bisher Typ B) Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen nichttrennende Schutzeinrichtungen
30 Anhang I Betriebsanleitung Durch die geänderte Begriffsbestimmung Maschine Maschine ist der Anwendungsbereich der Erzeugnisse, die zukünftig auch eine Betriebsanleitung haben müssen, erheblich erweitert worden. Im Einzelnen trifft dies zu auf: Sicherheitsbauteile Lastaufnahmemittel Ketten, Seile und Gurte abnehmbare Gelenkwellen Hüning, 07/2006
31 Anhang I Betriebsanleitung Die Betriebsanleitung ist ein außerordentlich wichtiger Bestandteil einer Maschine. Mindestangaben: Name und Anschrift des Angaben, die erforderlich Herstellers sind, für Identifizierung der Maschine Installation (Typ, Maschinen-Nr., Baujahr) Montage EG-Konformitätserklärung Inbetriebnahme Bestimmungsgemäße Verwendung / Handhabung Verwendung, Rüsten Warnhinweise, auf erfahrungsgemäße Fehlanwendungen Störungsbeseitigung / Instandhaltung Schallemissionswerte erte (Vergleichswerte) Demontage Hüning, 07/2006
32 Anhang I Betriebsanleitung Die Betriebsanleitung ist ein außerordentlich wichtiger Bestandteil einer Maschine. Hüning, 05/2006 Die Betriebsanleitung it soll in knapper aber verständlicher Form alle wichtigen Informationen enthalten. Bei der Lieferung einer Maschine muss die Original- betriebsanleitung und [eine Übersetzung] in der Sprache des Verwenderlandes d mitgeliefert t werden. [ ] als Vermerk gekennzeichnet
33 Teil 1 A Anhang II Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen B C Inhalt der Erklärung für den Einbau einer un- N vollständigen Maschine Einbauerklärung Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile Neu entfällt Neu Teil 2 Aufbewahrungsfrist mindestens 10 Jahre Neu Hüning, 05/2006
34 Hüning, 05/2006 Anhang II Beispiel einer Konformitätserklärung Teil 1 von 2 Firmenkopf (Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift) EG-Konformitätserklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II A Hiermit erklären wir, dass die CNC Drehmaschine (Maschinenbezeichnung) Typ: MRL Serien-Nr Nr.: 1234 Baujahr: 2010 (freiwillig) folgenden einschlägigen Bestimmungen entspricht: Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) EMV Richtlinie (2004/108/EG) Angewandte harmonisierte Normen, deren Fundstellen
35 Anhang II Beispiel einer Konformitätserklärung Teil 2 von 2 Angewandte harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlich worden sind: EN ISO 12100, EN ISO , 1 EN , EN 1088, EN ISO , EN 953, EN 349 Angewandte nationale Normen und technische Spezifikationen: VDI Richtlinie 2854 Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen: H. Kümmerer (CE-Beauftragter) EG- Konformitätserklärung wurde ausgestellt: Musterstadt, H. Mustermann (Geschäftsführer) (Ort, Datum und Unterschrift) (Angaben zum Unterzeichner) Hüning, 05/2006
36 Hüning, 05/2006 Anhang II Beispiel einer Einbauerklärung Teil 1 von 3 Firmenkopf (Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift) Einbauerklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II B Hiermit erklären wir, dass die unvollständige Maschine Typ: Portallader MRL Serien-Nr.: 1234 Baujahr: 2010 soweit es vom Lieferumfang her möglich ist den (freiwillig) grundlegenden d Anforderungen* * der (*welche Anforderung erfüllt wurden, siehe Anlage) Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) EMV - Richtlinie (2004/108/EG) entspricht. Ferner erklären wir, dass die speziellen technischen Unterlagen für
37 Anhang II Beispiel einer Einbauerklärung Teil 2 von 3 Ferner erklären wir, dass die speziellen technischen Unterlagen für diese unvollständige Maschine nach Anhang VII Teil B erstellt wurden und verpflichten uns diese auf Verlangen den Marktaufsichtsbehörden über unsere Dokumentationsabteilung zu übermitteln. Die Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine wird so lange untersagt, bis die unvollständige Maschine in eine Maschine eingebaut wurde und diese den Bestimmungen der EG- Maschinenrichtlinie entspricht und die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II A vorliegt. Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der relevanten technischen Unterlagen: H. Kümmerer (CE-Beauftragter) Einbauerklärung wurde ausgestellt: Musterstadt, H. Mustermann (Geschäftsführer) (Ort, Datum und Unterschrift) (Angaben zum Unterzeichner) Hüning, 05/2006
38 Hüning, 05/2006 Anhang II Beispiel einer Einbauerklärung Teil 2 von 3 Die Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine wird so lange untersagt, bis die unvollständige Maschine in eine Maschine eingebaut wurde und diese den Bestimmungen der EG- Maschinenrichtlinie i htli i entspricht und die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II A vorliegt. Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der relevanten technischen Unterlagen: H. Kümmerer (CE-Beauftragter) Einbauerklärung wurde ausgestellt: Musterstadt, H. Mustermann (Geschäftsführer) (Ort, Datum und Unterschrift) (Angaben zum Unterzeichner) Anmerkung: In der Anlage sollten vorzugsweise nur für diesen Fall die gefahrenspezifischen Teile des Anhangs I erwähnt werden.
39 Anhang III X Mindesthöhe 5mm X Kennnummer der benannten Stelle (Art 12) Qualitätssicherung Hüning, 05/2006
40 Anhang IV Alle Maschinen, deren Schutzeinrichtungen und Sicherheitsbauteile nach dem gültigen Anhang IV gestrichen wurden Teil A Maschinen und Teil B Sicherheitsbauteile B2) Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen... hinzugefügt wurden 21) Logikeineinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen... neu formuliert wurden 19) Schutzeinrichtungen zur Personendetektion (BWS, Schaltmatten usw.) Hüning, 05/2006
41 Anhang VI Betriebsanleitung Die Montageanleitung ist ein wichtiger Bestandteil einer unvollständigen Maschine. Die Montageanleitung soll in knapper aber verständlicher Form alle wichtigen Informationen enthalten. Bei der Lieferung einer unvollständigen Maschine muss sie in einer Amtssprache mitgeliefert werden, die vom Hersteller der (vollständigen) Maschine akzeptiert wird. Achtung: Unterschied zur Betriebsanleitung Hüning, 08/2009
42 Anhang VI Montageanleitung nach Anhang VI (MRL 2006/42/EG): Name und Anschrift des Herstellers (*) Identifizierung der unvollständigen Maschine (*) (Typ, Nr., Baujahr) Bei der Montage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit sie ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zu einer vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann: (*) freiwillige, aber sinnvolle Angaben Hüning, 08/2009 Angaben, die erforderlich sind, für: Installation: Gewicht, Anschlagmittel, Schwerpunkt, Anschlagpunkte, Standsicherheit, ggfs. Einsatz von Schwerlastrollen, Verbot des Schrägziehens etc. Montage: mechanische/elektrische/fluide/ pneumatische Schnittstellen, sicherheitstechnische Schnittstellen (Bsp. Not-Halt), Ingangsetzen, ggfs. Probebetrieb, Einsatz von PSA
43 Anhang VII Teil A: Technische Unterlagen für Maschinen Teil B: Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Gewährleisten Hersteller Beurteilen Unterlagen bereitstellen Die technischen h Unterlagen umfassen: Teil A Teil B einen Gesamtplan der (unvollständigen) Maschine sowie der Steuerpläne Eine Liste der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie der Normen der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden Risikobeurteilung Hüning, 05/2006
44 Anhang VII Teil A: Technische Unterlagen für Maschinen Teil B: Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Hüning, 08/2009 Gewährleisten Hersteller Beurteilen Unterlagen bereitstellen Die technischen h Unterlagen umfassen: Teil A Betriebsanleitung it (M) Kopie der EG-Konformitätserklärung (M) Einbauerklärungen & Montageanleitungen (M=Muss) Aufbewahrung der Unterlagen: mindestens 10 Jahre Teil B Montageanleitung (M) Serienfertigung: Aufstellen der internen Maßnahmen zur Gewährleistung nach der Herstellung
45 Fazit technische Änderungen: Sehr viele Maschinen sind von technischen Änderungen nicht betroffen Viele technische Änderungen beschreiben den derzeitigen Stand der Technik oder dienen der Klarstellung Technische Änderungen be- treffen vor allem Maschinen, die neu in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen formelle Änderungen: Konformitätsbewertungs- verfahren Konformitätserklärung/ Einbauerklärung technische Dokumentation Montageanleitung Kennzeichnung an den Produkten Betriebsanleitung Hüning, 05/2006
46 Ausblick ab 29. Juni 2006 ab 29. Juni 2008 Beginn der Umsetzungsfrist von 24 Monaten in den einzelnen Mitgliedstaaten t t Beispiel: Änderung der 9. GPSGV 06/08 (BRD) Änderung der MSV /08 (A) Bundesgesetz STEG" MaschV 04/08 (CH) Beginn der nationalen 18monatigen Übergangsfrist Hersteller können/müssen Strukturen anpassen - Keine parallele Anwendung der beiden Richtlinien - ab 29. Dez Verbindliche Anwendung der neuen Maschinen- (Dienstag) richtlinie - Außerkrafttreten der 98/37/EG - Hüning, 08/2009
47 START Art. 12 (4) Art. 12 (4a) Nein Ablaufschema MRL 2006/42/EG Erzeugnis fällt unter MRL (Art. 1) Nein Harmonisierte Normen verfügbar, kompl. und beachtet Art. 12 (3c) Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung Nach Anh. X Ja 1) Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Hüning, 08/2009 Ja Maschine Art. 5 (1) Art. 5 (1a) Art. 5 (2) Unvollständige Maschine Ende / eventuell andere RL GSA 1) nach Anhang I Risikobeurteilung (Nspg, EMV, ) (Risikobeurteilung) Anhang VII B (a) Art. 12 (3c) Art. 5 (1d) Ja Art. 5 (1b+c) Technische Unterlagen nach Anhang VII A Maschine fällt in Anhang IV Nein Art. 12 (3a) Interne Fertigungskontrolle nach Anh. VIII (3) EG-Baumusterprüffung nach Anh. IX Art. 5 (1e) EG-Konformitätserklärung Anh. II (1.A) Art. 5 (1e) CE - Kennzeichnung gemäß Art.16 (Anh. III) Art. 13 (a) Technische Unterlagen gemäß Anhang VII B Art. 13 (b) Montageanleitung gemäß Anhang VI Art. 13 (c) Einbauerklärung Gemäß Anh. II (1.B) Keine CE-Kennzeichn. im Sinne der MRL
48 Eine wirklich gute Idee erkennt man daran, dass ihre Verwirklichung von vornherein ausgeschlossen erschien. Albert Einstein ( ) Hüning, 05/2006
49 Gibt es eine Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie??! Nein! Es gibt keine Übergangsfrist. Ausnahme: tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung. Hüning, 02/2007
50 ? Kann ein Hersteller die neue Maschinenrichtlinie im voraus anwenden (juristisch / praktisch)?!bis muss Konformität mit Richtlinie 98/37/EG erklärt werden, aber: Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG möglich. Hüning, 02/2007
51 Ab wann kann/soll Konformitätserklärung zur neuen Maschinenrichtlinie i htli i ausgestellt werden?? Ab : Konformitätserklärung zur neuen Maschinenrichtlinie. Ist Hersteller nicht sicher, wann Produkte auf den Markt kommen (Serienprodukte), kann Konformitätserklärung zu beiden Richtlinien ausgestellt werden.! Gültigkeit it 2006/42/EG erst ab Hüning, 02/2007
52 Neue Vorschriften & Richtlinien sind wie neue Schuhe: Neue Schuhe müssen eingelaufen werden Neue Vorschriften & Richtlinien ebenso! Hüning, 05/2006
53 Empfehlung Mögliche CE-Betriebsstruktur CE-Beauftragter CE-Kreis CE-Protokoll Zeichnungsberechtigte Person Konformitätserklärung Entwicklung Konstruktion Einkauf Maschinenbau Elektroabteilung Steuerungsbau Einschalten einer Prüfstelle Richtlinienkonforme Maschine mit CE-Kennzeichnung Risikobeurteilung, Sicherheitskonzept Betriebsanleitung, Techn. Dokument. Beschaffung von Zuliefererzeugnissen mit Konformitäts- o. Einbauerklärungen Bau und Ausrüstung nach Vorgaben Elektr. Ausrüstung und Steuerung nach den Vorgaben Beteiligung von Sicherheitsfachkraft Betriebsarzt t (wenn erforderlich) Betriebsrat Hüning, 06/2008 Verkauf / Inbetriebnahme der CE-Maschine muß in Konformitätserklärung genannt werden
54 Vielen Dank! Dipl.-Ing. Alois Hüning Hüning, 08/2009
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