Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

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1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) In Kraft seit 1. Mai 2011

2 Ende der Übergangsfristen Am 1. Mai 2011 sind die Übergangsfristen für ANInnen aus den 2004 beigetretenen EU-Ländern ausgelaufen Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn Rumänien und Bulgarien sind erst 2007 beigetreten => Übergangsfristen enden daher erst Ende /

3 Wie wurden Übergangsfristen genutzt? Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in den Nachbarländern Koordinierung der Lohnpolitik um Lohnniveaus anzugleichen Grenzüberschreitende Beratung und Vertretung im Streitfall 3/ Schrittweise, selektive Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes (Ö in Relation nach Irland höchsten Anteil an EU-8-Zuwanderungen 2009) wer kommen wollte, ist schon da während Übergangsfristen ca Arbeitskräfte aus EU-8 zugelassen Filter und keine Abschottung

4 Ausgangslage Grundsätzlich Verpflichtung durch Entsenderichtlinie Beschäftigten in Österreich den österreichischen Mindestlohn zu bezahlen Wahrscheinlichkeit, dass ArbeitnehmerInnen gerichtlich vorgehen ist jedoch gering wollen Arbeitsplatz behalten in der Praxis kaum relevant Risiko des AG gering müssen bloß den ausstehenden Lohn zahlen keine sonstigen Sanktionen bisher bei Unterentlohnung 4/ D.h. es braucht wirksame Kontrollen zur Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen!

5 Neue Situation seit 1. Mai 2011 Zugang von ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-MS (bisher kein großer run insgesamt entspricht ca. den Schätzungen bis neue Arbeitskräfte ca. 1 % der österr. Erwerbsbevölkerung) Firmen aus den neuen EU-Staaten können nicht mehr nach dem AuslBG bestraft werden 5/ Gefahr der Wettbewerbsverzerrung - wirksame Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, erforderlich d.h. behördliche Entgeltkontrolle mit Sanktionen bei Nichteinhaltung der Löhne und Gehälter

6 Auswirkungen auf Österreich Schätzung => bis neue Arbeitskräfte Günstige Wirtschaftsentwicklung in neuen Mitgliedsstaaten schwächt Migrationsdruck Entwicklung allgemeines Wohlstandsgefälle: Arbeitsmigration lohnt sich für EU-8 BürgerInnen zunehmend weniger Erfahrungswerte: wirtschaftlicher Anreiz für Migration bis Lohnunterschied von rund 30 % gegeben 6/

7 7/

8 8/ Arbeitsmigration in Österreich vor der Arbeitsmarktöffnung

9 Ziele des LSDB-Gesetzes Maßnahmen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Strafbarkeit der unterkollektivvertraglichen Entlohnung Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für inund ausländische ArbeitnehmerInnen Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie Verhinderung von Verdrängungswettbewerb durch Lohndruck nach unten 9/ Sicherstellung von Abgaben und Sozialbeiträgen

10 Ziele des LSDB-Gesetzes Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Zusammenhang mit Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen aber auch Schutz der bereits in Österreich ansässigen ArbeitnehmerInnen die durch neu zugewanderte Arbeitskräfte unter Lohndruck geraten könnten Sanktionen auch hier! 10/

11 Mittel des LSDB-G Verstärkte Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder KV zustehenden Mindestentgelts Spürbare Strafen Verwaltungsstrafe bei Unterschreitung des KV-Grundlohns sowie Untersagung der Dienstleistung, Sicherheitsleistungen; Verwaltungsstrafevidenz bei GKK Kontrollorgane: Einrichtung der WGKK als Kompetenzzentrum LSDB Erhebungen der Finanzpolizei 11/

12 AVRAG neu eingefügte 7d:Verpflichtung des AG zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort 7e - Kompetenzzentrum LSDB: die WGKK wird als Kompetenzzentrum eingerichtet; Kontrolle hinsichtlich der NICHT dem ASVG unterliegenden ANInnen bezüglich Grundlohn unter Beachtung der Einstufungskriterien Einbeziehung der KV Partner (wenn Unklarheiten hinsichtlich korrekter Einstufung im Kollektivvertrag) 12/

13 Aufgaben des Kompetenzzentrums - LSDB Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden weitere Erhebungen durchzuführen Erstattung von Strafanzeigen bei Verstoß Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung 13/ Wahrnehmung der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

14 AVRAG 7f Erhebungen zur Kontrolle des Grundlohns: Die Organe der Abgabenbehörden führen diese Erhebungen durch. Sie haben Betretungs- Einsichts- und Befragungsrechte 14/

15 AVRAG 7g:Stellt der Träger der Krankenversicherung fest, dass bezüglich der dem ASVG unterliegenden ANInnen der Grundlohn nicht bezahlt wird, hat er Strafanzeige zu erstatten. 7h: Analoge Regelungen zu 7g bezüglich der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse - Bauwirtschaft 15/

16 AVRAG 7i Strafbestimmungen: AGIn verweigert Organen der Abgabenbehörden Betretung, Einsicht, Befragung => 500 bis 5.000, im Wiederholungsfall bis ; AGIn hält Lohnunterlagen nicht bereit gleiches Strafausmaß 16/

17 AVRAG 7i Abs. 3 - Strafbestimmungen: Unterentlohnung Sind höchstens 3 ANInnen betroffen => pro ANIn bis , im Wiederholungsfall bis / Sind mehr als 3 ANInnen betroffen => pro ANIn bis , im Wiederholungsfall bis

18 AVRAG 7i Abs. 4 Absehen von einer Anzeige/Strafe wenn nur geringe Unterschreitung des Grundlohnes vorliegt wenn das Verschulden des AG geringfügig ist Voraussetzung => Unterentlohnung erfolgte erstmalig und die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem gebührenden Entgelt wird nachbezahlt 18/

19 AVRAG 7i Strafbestimmungen Verjährungsfrist für Unterentlohnung 1 Jahr Parteistellung der Abgabenbehörde bzw. des Anzeigenerstatters im Verfahren 19/

20 AVRAG 7j: Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung der Dienstleistung für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn AGIn wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei ANInnen oder wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde. Wer trotz Untersagung eine Tätigkeit erbringt ist mit einer Geldstrafe von bis zu bestrafen. 20/

21 AVRAG 7k Sicherheitsleistung Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor und gibt es Grund zur Annahme, dass die Strafverfolgung unmöglich oder erschwert sein wird, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Sicherheitsleistung darf nicht unterschreiten und keinesfalls höher sein als das Höchstausmaß der angedrohten Strafe. 21/

22 AVRAG 7l Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung der Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide zu führen. 22/ Das Kompetenzzentrum hat Daten eines Strafverfahrens spätestens fünf Jahre nach Fällung des jeweiligen Bescheides zu löschen.

23 Ausblick und Weiterentwicklung Information der betroffenen ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte verstärken (muttersprachliche Rechtsberatung: IGR, Projekte Zuwins, Zuwinbat) (Grenzüberschreitende) Behördenzusammenarbeit verbessern Weiterentwicklung des Gesetzes: Grundlohn und alle Entgeltbestandteile (Zulagen insbes. Baubranche) 23/

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