Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Verbot der Unterentlohnung von Dienstnehmern

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1 122 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Verbot der Unterentlohnung von Dienstnehmern Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG, BGBl I 2016/44 vom , Heßl/Waser in PVP 2016/54, Wissenswertes rund um das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Einleitung Das erste umfangreiche Maßnahmenpaket zur Eindämmung von Lohn- und Sozialdumping wurde mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) per eingeführt. In weiterer Folge hat der Gesetzgeber zahlreiche weitere Maßnahmen gesetzlich geregelt. Bis waren diese Bestimmungen in diversen Gesetzen verteilt, vor allem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Das führte zu Unübersichtlichkeit bzw schwerer Lesbarkeit der Bestimmungen. Deswegen wurde ein formal eigenständiges Gesetz mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) geschaffen, in dem die Rechtsgrundlagen übersichtlich dargestellt sind. Inhaltlich wurden große Teile der bis geltenden Bestimmungen des AVRAG übernommen und weitere neue Bestimmungen geschaffen. Ziele des LSD-BG Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Es sollen gleiche Lohnbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer gelten und die Wettbewerbsfähigkeit zwischen in- und ausländischen Unternehmern gewahrt werden. Vom Gesetz betroffen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch Unternehmer, die ihren Sitz nicht in Österreich haben und die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen. Die Kontrollorgane überprüfen, ob Arbeitnehmer, die in Österreich beschäftigt sind, das ihnen zustehende Entgelt erhalten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben entsprechend entrichtet werden. Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer unterentlohnen, machen sich strafbar. Die wichtigsten Bestimmungen des LSD-BG 1. Anwendungsbereich des LSD-BG 1 des LSD-BG regelt, auf welche Arten von Dienstverhältnissen das LSD-BG anzuwenden ist Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz anzuwenden ist, bestimmte, dem Landarbeitsgesetz unterliegende Dienstverhältnisse. Betroffen sind Arbeitgeber mit Sitz in Österreich oder ohne Sitz in Österreich, wenn sie Arbeitnehmer aus dem EU/EWR-Raum, der Schweiz oder einem sonstigen Drittstaat nach Österreich entsenden oder überlassen, um in Österreich eine Arbeitsleistung auszuführen.

2 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 123 In nachstehenden Fällen liegt keine Entsendung vor und daher ist das LSD-BG nicht anzuwenden, 1 Abs 5 LSD-BG: geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen, der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder die Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes. Zusätzlich stellen ab auch folgende Fälle keine Entsendung dar, 1 Abs 5 u 6 LSD-BG: die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied isd der Schiffsbesatzungsverordnung in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt, Tätigkeiten, die innerhalb eines Konzerns ausgeübt werden, wenn der Dienstnehmer durchschnittlich ein monatliches Bruttoentgelt von mindestens 125 % der 30-fachen täglichen ASVG- Höchstbeitragsgrundlage erhält (= derzeit 6.075,-). Tätigkeiten aufgrund von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten/pädagogischen Hochschulen/Fachhochschulen, Besondere Fachkräfte, die aufgrund einer vorübergehenden Konzernentsendung für max zwei Monate im gesamten Kalenderjahr Arbeitsleistungen in Österreich erbringen, sofern diese Arbeitsleistung erfolgt zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit, zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit in den für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion. 2. Entgeltbegriff Dienstnehmer DN mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich DN mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, deren DG den Sitz im Ausland haben nach Österreich entsandte DN Zwingender Entgeltsanspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder KV zustehende Entgelt auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder KV-Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren DN von vergleichbaren DG gebührt Vom Entgeltbegriff umfasst sind somit sämtliche Lohn- und Gehaltsbestandteile, die das Gesetz, der jeweilige KV oder eine Verordnung vorsehen, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien. Zum kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw -gehalt gehören ua auch Zulagen, Zuschläge, Überstundenzuschläge, Mehrarbeitszuschläge sowie Sonderzahlungen. Details zur genauen Bemessung des Entgeltes isd Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes siehe Information der WKO, die unter nachstehendem QR-Code bzw Link abrufbar ist. Sozialrecht/Arbeitsrecht/ Entgelt/LSDBG-Vorschriften-fuer-in-Oesterreich-ansaessige-Betriebe.pdf

3 124 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG Montageprivileg für Lieferung und Montage einer Anlage in Österreich: Für einen nach Österreich entsandten Arbeitnehmer gilt der Mindestentgeltanspruch nicht, wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen: Anlage wurde im Ausland durch den Arbeitgeber oder einem mit diesem in einem Konzern verbundenen Arbeitgeber gefertigt, Montagearbeiten, Inbetriebnahme und damit verbundene Schulungen oder Reparatur- und Servicearbeiten izm diesen Anlagen, Obige Arbeiten können nicht von inländischen Arbeitnehmer erbracht werden, Obige Arbeiten dauern maximal 3 Monate an. 3. Meldepflichten für nach Österreich entsendete (oder überlassene) Arbeitnehmer Meldung über eine Entsendung bzw Überlassung nach Österreich hat VOR Arbeitsaufnahme zu erfolgen (bis war die Meldung eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erstatten) Meldung erfolgt an die "Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem LSD-BG" (ZKO). Die Meldung hat ausschließlich elektronisch zu erfolgen, unter Verwendung der beiden Formulare ZKO 3 für die Entsendung bzw ZKO 4 für die Überlassung. Inhalt der Meldung für die Entsendung, 19 Abs 3 LSD-BG (ähnlich lautend für die Überlassung): 1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer, 2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers, 3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen ( 21 Abs 2 Z 4), 4. Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers), 5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, 6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, 7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, 8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Ö), 9. in den Fällen des 21 Abs 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden, 10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, 11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung, 12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. Zu den Meldepflichten gibt es diverse Erleichterungen, insbesondere Rahmen- und Sammelmeldungen, 19 LSD-BG.

4 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG Bereithaltepflichten von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen, 21 LSD-BG Bis mussten die Lohnunterlagen grundsätzlich am Arbeits-(Einsatz-)ort in deutscher Sprache bereithalten werden. Sofern die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits-(Einsatz-)ort nicht zumutbar ist, ist eine Bereithaltung im Inland sicherzustellen. Im Falle einer Aufforderung zur Übermittlung sind die Lohnunterlagen binnen 2 Werktagen abzusenden. Durch das LSD-BG werden ab jene Orte erweitert, an denen die Lohnunterlagen für eine Prüfung bereitgehalten werden können. Zukünftig können die Lohnunterlagen alternativ auch bei der inländischen Zweigniederlassung, Tochter- oder Muttergesellschaft oder bei einem inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter (zb Rechtsanwalt oder Steuerberater) hinterlegt werden. Es muss aber in der ZKO-Meldung angeführt werden, wo die Lohnunterlagen aufbewahrt werden. Im Zeitpunkt der Erhebung müssen die Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sein. Der Dienstvertrag kann gemäß LSD-BG auch in englischer Sprache vorliegen, sämtliche anderen Unterlagen müssen weiterhin in deutscher Sprache aufbewahrt werden. Die für diese Zwecke erforderlichen Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel auch Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise (zb Banküberweisungsbelege und/oder Kassa-Ausgangsbelege) sowie Unterlagen, die eine Überprüfung der Einstufung ermöglichen. 5. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG Zur Feststellung, ob das jeweils zustehende Entgelt geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen gesetzlich vorgesehen. Zentrale Rolle nimmt dabei die Wiener Gebietskrankenkasse ein und zwar als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB): Bei dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmern stellt der jeweilige Krankenversicherungsträger etwaige Unterentlohnung fest - meist im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabgaben). Für nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmern, also für nach Österreich überlassene oder entsendete Arbeitnehmer, ist die Finanzpolizei zu Kontrollen ermächtigt. Für den Bereich des Baugewerbes ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu den entsprechenden Kontrollen berechtigt. 6. Strafen Das LSD-BG enthält umfangreiche Strafbestimmungen für Unterentlohnung Verstöße im Zusammenhang mit Meldepflichten Verstöße im Zusammenhang mit Bereithaltungspflichten Die Strafen bewegen sich je nach Delikt zwischen 1.000,- und ,-, siehe dazu 26 ff LSD-BG. 7. Bagatellgrenze Die bisher nur in der LSDB-Richtlinie vorgesehene 10 %-Grenze ("Bagatellgrenze" - bis zu dieser Grenze ist die Unterentlohnung als "gering" anzusehen) wurde auch im neuen LSD-BG nicht gesetzlich verankert. Laut Ministerweisung (BMASK vom , BMASK /0019- VII/B/9/2016) ist jedoch die LSDB-Richtlinie verbindlich für alle Verwaltungsbehörden (neben dem Kompetenzzentrum LSDB auch für die Krankenversicherungsträger und die Bezirksverwaltungsbehörden) anzuwenden.

5 126 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 8. Haftungsbestimmungen Neben den bisherigen zwei Haftungsbestimmungen kommt als dritte eine Haftung im Baubereich hinzu. Ab gibt es folgende drei Haftungsbestimmungen. a. Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach 1357 ABGB, vgl 8 Abs 1 LSD-BG. b. Generalunternehmerhaftung für Aufträge im öffentlichen Sektor Demnach haften Generalunternehmer bei öffentlichen Aufträgen als Bürge und Zahler für die inländischen Entgeltansprüche von Dienstnehmern von Auftragnehmern mit Sitz in der EU/EWR (inkl Österreich) oder der Schweiz, wenn die Subvergabe rechtswidrig erfolgte, 10 LSD-BG. c. Auftraggeberhaftung im Baubereich ab , 9 LSD-BG Demgemäß haftet ein Auftraggeber, der Bauleistungen bei einem ausländischen Unternehmen beauftragt, für die Zahlung des nach österreichischen Vorschriften zustehenden Mindestentgelts an die entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen, ausländischen Dienstnehmer. Ist der Auftraggeber nicht auch Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten, so greift die Haftung jedoch nur, wenn der Auftraggeber von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese aufgrund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich dennoch damit abfand. Die Haftung wird innerhalb bestimmter Fristen ggf durch die BUAK geltend gemacht. 9. Vollzug bei grenzüberschreitenden Fällen Ein Problem bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping stellt der grenzüberschreitende Vollzug dar. Ein wesentlicher Schritt für die künftige Umsetzung der diesbezüglichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erfolgt durch die Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie, Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"). 10. Ausblick Ab 2018 soll es einen Kontrollplan geben, der in Zusammenarbeit von Sozialministerium und Finanzministerium zu erstellen ist. In diesem ist ua zu dokumentieren, inwieweit die Finanzpolizei mit ausreichend Personal ausgestattet ist, um die notwendigen Kontrollen durchzuführen.

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