Lohn- und Sozialdumping Die Novelle zur Novelle
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- Hertha Albert
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1 Lohn- und Sozialdumping Die Novelle zur Novelle Rückblick & Ausblick Dienstgeberservice Dr. Caroline Fuchs 06. November 2017
2 Bisherige Meilensteine a ff AVRAG 7a ff AVRAG LSD-BG Einführung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes Integriert im AVRAG Umfassende Novellierung Die 7a-o AVRAG wurden neu gefasst und teilweise verschärft. Herauslösen der Bestimmungen aus dem AVRAG, Harmonisierung mit AÜG, für klarere Strukturen des Gesetzes
3 in der Praxis a ff AVRAG 7a ff AVRAG LSD-BG Alt-Recht Neu-Recht Neu-Neu-Recht mit jeweils umfangreichen Übergangsbestimmungen
4 Delikte wie bisher > Unterentlohnung > Nichtvorlage von Lohnunterlagen (Nichtbereithalten bzw Verweigerung der Einsichtnahme, Nichtübermitteln) Kontrollvereitelung rentiert sich nicht mehr
5 Zuständigkeitsbereich KV-Träger 14 LSD-BG Lohnkontrolle isd 29 LSD-BG von ASVGlern, Nicht- ASVGlern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Ö, Heimarbeiter KV-Träger sind ir dieser Lohnkontrolle berechtigt In Unterlagen Einsicht zu nehmen Ablichtungen anzufertigen Übermittlung der Unterlagen anzufordern (FRIST: Ablauf des auf die Aufforderung zweitfolgenden Werktages)
6 Verwaltungsstraftatbestände 26 LSD-BG: Verstöße izm Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung/Überlassung 27 LSD-BG Verstöße izm Vereitelung der Lohnkontrolle ( 14 Abs 2 LSD-BG) Entspricht 7i Abs. 1 bis 3 AVRAG 28 LSD-BG: Verstöße izm Nichtbereithalten der Lohnunterlagen 29 LSD-BG: Unterentlohnung Entspricht 7i Abs. 5 bis 7a AVRAG
7 Vereitelungshandlungen izm Lohnkontrolle 27 LSD-BG Abs. 1: Entgegen 12 Abs 1 Z 3 Nichtübermittlung von Melde- /Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigungen und Lohnunterlagen is 21, 22 LSD-BG an die Abgabenbehörde Entgegen 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 Nichtübermittlung von erforderlichen Unterlagen zur Lohnkontrolle an KV-Träger/BUAK Verwaltungsstrafe EUR 500 EUR (WH EUR ) pro AN Abs. 4: Entgegen 14 Abs 2 Verweigerung der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zur Lohnkontrolle Verwaltungsstrafe EUR EUR (WH EUR ) pro AN
8 ZUR KONKRETEN PRÜFWEISE
9 3 Stufen I. Unterentlohnung ja/nein (nach jeweilig geltendem Recht) wenn ja II. Verjährt ja/nein (nach jeweilig geltendem Recht) wenn nein III. Absehen von der Anzeige möglich nach neuem Recht: Nachzahlung + 10% Unterschreitung oder Nachzahlung + leichte Fahrlässigkeit
10 Übergangsbestimmungen inhaltlich in der Sache für die Frage, ob Unterentlohnung ja oder nein Unterentlohnung Auf Sachverhalte bis Darüber hinaus Anzuwendendes Recht Altrecht Neurecht Neu-Neu-Recht Abzustellen auf Grundlohn Abzustellen auf Mindestentgelt
11 nur GRUNDLOHN wurde überprüft! MINDESTENTGELT neuer Maßstab! früher legaler Bereich nach dem LSDBG (ÜStdZ, SZ etc) Inkl SZ, Zulagen, ÜStdZ, Prämien, Ersatzleistungen (UE, KE) alles arbeitsrechtlich zustehende Entgelt nur Maßstab für Nachzahlung! Bildquelle -
12 Übergangsbestimmungen Verjährung Beginn der Verjährungsfristen Unterentlohnung Anzuwendendes Recht Bis (Tatende vor 2015) Altrecht 1 Jahr ab Ende DV wenn beendetes DV; sonst 1 Jahr ab Nachzahlung oder Rückkehr zur korrekten Entlohnung* Darüber hinaus (Tatende nach bzw nach hinaus) Neurecht Neu-Neurecht 29 Abs 4 und 5 LSD- BG 1 Jahr ab Nachzahlung 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung bzw 3 Jahre ab Ende DV Tatende = Beendigung DV Nachzahlung Rückkehr zur korrekten Entlohnung/Unterbrechung der Unterentlohnung (zb Unterentlohnung Jän und Feb, März nicht, April Tatende = Beendigung DV Nachzahlung Rückkehr zur korrekten Entlohnung/Unterbrechung der Unterentlohnung (zb Unterentlohnung Jän und Feb, März nicht, April wieder schon zwei Delikte!
13 Übergangsbestimmungen Absehensmöglichkeiten Möglichkeiten zum Absehen von der Anzeige Unterentlohnung Anzuwendendes Recht Bis Neu(Neu)recht (!) Geringe Unterschreitung Darüber hinaus Neu(Neu)recht (10%) + Nachzahlung 14 Abs 1 LSD-BG ODER Leichte Fahrlässigkeit + Nachzahlung Nachzahlung umfasst immer das arbeitsrechtlich zustehende Entgelt! (auch SV freie oder arbeitsrechtl. verjährte Bestandteile)
14 Ermittlung der 10% Grenze Schnittrechnung über gesamten Unterentlohnungszeitraum Betrachtung der verschiedenen Entgeltbestandteile (laufender Bezug und SZ)
15 Nachzahlungen während der laufenden GPLA Das gesamte Entgelt muss nachbezahlt werden (auch zivilrechtlich verjährte/verfallene Entgeltansprüche) Auch Entgeltbestandteile gem. 49 Abs. 3 ASVG Frist zur Nachzahlung idr bis zum Ende der nächsten (längstens zweitfolgenden) Lohnzahlungsperiode
16 Vorgangsweise konkret Aufforderung zur Nachzahlung Grds Klärung zwischen Prüfer und DG/StB Dokumentation im Akt Vermerk in der Niederschrift über die Schlussbesprechung Die Kontrolle der Höhe der Nachzahlung obliegt dem GPLA- Prüfer
17 Ziel erreicht? > Übersichtlichkeit im Gesetz > Arbeitsrecht-Steuerrecht-Sozialversicherungsrecht-Verwaltungsstrafrecht > Judikatur
18 Lohnkontrolle, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterentwickeln wird. Der Fokus muss darauf liegen echtes Lohndumping zu bekämpfen.
19 DANKE SEHR FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! BEI FRAGEN IMMER GERNE! Telefon: 0662/8889/4002
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