Personalverrechnung & Arbeitsrecht
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- Catharina Krause
- vor 9 Jahren
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1 Personalverrechnung & Arbeitsrecht Änderungen ab Bernd Luxbacher / Martin Freudhofmeier Kurt Klein 07. Februar Firm Name/Legal Entity
2 Team Personalverrechnung GRAZ 2
3 Leitung Mag. Bernhard Pfeiffer Mag. Karin Eckhart Team Personalverrechnung Gudrun Majcen Manuela Grundner Astrid Steirer Dr. Bernd Luxbacher Simone Weinke Eva Spindelböck Bojana Zigic MMag. Angelika Hörzer
4 Inhaltsverzeichnis Grundlegendes Gesetzliche Neuerungen Neuerungen bei der Auslandsmontage Rechtsmeinungen der Finanzverwaltung Judikaturbesprechung GPLA-Highlights Aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen 4
5 1. Grundlegendes für die Personalverrechnung StB Dr. Martin Freudhofmeier Deloitte Wien 5
6 Grundlegendes für die Personalverrechnung SV-Werte für 2012 Höchstbeitragsgrundlage Täglich EUR 141,00 Monatlich EUR 4.230,00 Jährlich für SZ EUR 8.460,00 Geringfügigkeitsgrenze Täglich EUR 28,89 Monatlich EUR 376,26 Option 19a ASVG EUR 53,10 6
7 2. Gesetzliche Neuerungen 7
8 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Inkrafttreten im Zusammenhang mit dem Auslaufen der 7-jährigen Übergangsfrist für neue EU-Beitrittsstaaten ( ) Schutz gegen Lohn- und Sozialdumping Anzeigepflicht bei festgestellten Unterentlohnungen auch als Folge von GPLAs Kompetenzzentrum LSDB (bei der WGKK) zuständig für nicht in Österreich versicherte Arbeitnehmer, Finanzpolizei führt Kontrollen und Ermittlung vor Ort durch 8
9 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Grundlohn lt. Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag richtige Einstufung inkl. Überstunden- bzw. Mehrstunden-Grundlohn für die geleistete Arbeitszeit ohne Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Sachbezüge, Auslagenersätze, etc. Bereithalten von Lohnunterlagen gilt für Arbeitgeber (und Arbeitskräfteüberlasser) ohne Sitz im Inland in deutscher Sprache idr Dienstvertrag/Dienstzettel, Abrechnungsbelege 9
10 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Sanktionen: Nichtbereithalten der Lohnunterlagen (in deutscher Sprache) oder Erschwerung oder Behinderung der Erhebungen: 500 bis 5.000, bis im Wiederholungsfall Erhebliche Verwaltungsstrafen: bis ,- je Arbeitnehmer WICHTIG: Überprüfung der Dienstverträge und der Personalverrechnung zur Vermeidung von Fällen der unterkollektivvertraglichen Entlohnung 10
11 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Quelle: DiePresse , Seite 26 11
12 >> Special << Für alle TeilnehmerInnen beim Seminar Arbeitsrecht & Personalverrechnung: Neuerungen ab bieten wir für die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung folgendes unwiderrufliches Angebot an: EUR 20,-- pro Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen: Abstimmung des Stellenprofiles mit der kollektivvertraglichen Einstufung, Prüfung von Vorrückungen, Prüfung von Vordienstzeiten. 12
13 Novelle Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) Offenlegung der durchschnittlichen Bezüge von Männern und Frauen in Form eines Einkommensberichts Ziel: Kampf gegen Diskriminierungen jeglicher Art Stufenplan für Offenlegung Ab 2012 (für 2011): alle Arbeitgeber mit mehr als 500 AN Ab 2013 (für 2012): alle Arbeitgeber mit mehr als 250 AN Ab 2014 (für 2013): alle Arbeitgeber mit mehr als 150 AN 13
14 Novelle Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) Bericht in anonymisierter Form keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen, Erstellung alle zwei Jahre Erstellung jeweils innerhalb des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres Darstellung: Anzahl Männer und Frauen in kollektivvertraglichen bzw. betrieblichen Verwendungsgruppen (Verwendungsgruppenjahre) Darstellung des arbeitszeitbereinigten Durchschnitts- oder Medianentgelts Männer und Frauen Bericht ist dem zuständigen Belegschaftsorgan zur Verfügung zu stellen; in Ermangelung eines solchen an allg. zugänglicher Stelle Verwaltungsstrafe 360,- für den Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht 14
15 Novelle Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) Stellenausschreibungen müssen bestimmte Mindestangaben aufweisen Unabhängig von der Größe des Arbeitgebers betrifft jeden Kollektivvertragliches Mindestentgelt (grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung; Ausnahme: es wird Berufserfahrung gefordert) Angabe der Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung Angabe über Zulagen, etc. Erster Verstoß Ermahnung durch Bezirksverwaltungsbehörde; Wiederholungsfall Geldstrafe bis EUR 360,00 (Verwaltungsstrafen ab ) 15
16 Montageregelung Auslandsmontage 3 Abs. 1 Z 10 EStG Bisherige Regelung Begünstigt waren Arbeitnehmer inländischer Betriebe Betriebe von inländischen Arbeitgebern Inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern für begünstigte Tätigkeit Bauausführung Montage Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen, etc. im Ausland Zeitraum von über einem Monat 16
17 Gesetzliche Neuerungen Aufhebung durch VfGH Regelung gemeinschaftsrechtswidrig Begünstigung kam nur inländischen Betrieben zu Diskriminierung ausländischer gegenüber inländischen Betrieben Regelung verfassungswidrig Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) Regelung sollte ursprünglich der Exportförderung dienen Beschränkung der Begünstigung auf Bauwirtschaft und Anlagenbau Neuregelung nötig, da andernfalls Begünstigung mit ausgelaufen wäre 17
18 Gesetzliche Neuerungen Regelung ab Budgetbegleitgesetz Stufenweises Auslaufen der Begünstigung Im Kalenderjahr 2011 sind 66 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit steuerfrei Im Kalenderjahr 2012 sind 33 % der Einkünfte aus der begünstigen Tätigkeit steuerfrei Begünstigte Betriebe Betriebe und Betriebsstätten eines in der EU, einem EWR-Staat (= EU + Norwegen + Island) oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers oder eine in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers Dauer und begünstigte Tätigkeit bleiben gleich 18
19 Gesetzliche Neuerungen Dauerregelung ab 2012 Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen Befreiung von 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn Keine Begünstigung für Sonderzahlungen Deckelung der Befreiung bis zur monatl. HBGL gem. ASVG (2012: 4.230,00 Euro) Nicht durchgehend ins Ausland entsendet -> tägliche HBGL gem. ASVG (2012: 141,00 Euro) Jahr 2012: Es gilt sowohl die Dauerregelung als auch die Übergangsregelung 19
20 Gesetzliche Neuerungen Dauerregelung ab 2012 Steuerbefreiung kumulative Voraussetzungen: Entsendung von Betrieb bzw. Betriebsstätte in der EU/EWR/Schweiz Entsendung zum Einsatzort mehr als 400km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebiet keine Entsendung zum Sitz der Geschäftsleitung oder zu einer Zweigniederlassung des Unternehmers keine ihrer Natur nach auf Dauer angelegte Tätigkeit im Ausland ununterbrochene Entsendung für mind. einen Monat Arbeiten müssen unter erschwerenden Umständen geleistet werden (z.b. Verschmutzung der Kleidung; gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen, etc.; erhöhte Sicherheitsgefährdung; spezifisches Länderrisiko; etc.) 20
21 Gesetzliche Neuerungen Dauerregelung ab 2012 Wird die Begünstigung in Anspruch genommen, so kann der AG max. nur eine Familienheimfahrt pro Monat steuerfrei abrechnen auch Überstundenzuschläge und/oder SEG-Zulagen dürfen nicht zusätzlich steuerfrei abgerechnet werden Keine weiteren Werbungskosten wie etwa Reisekosten, Aufwendungen für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar Neuregelung gilt sinngemäß auch für die LNK (Kommunalsteuer, DB, DZ) 21
22 Weitere gesetzliche Neuerungen Rot-Weiß-Rot-Karte (seit ) neues kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem neue Unterteilung der Schlüsselkräfte in: besonderes Hochqualifizierte ( 12 AuslBG), Fachkräfte in Mangelberufen ( 12a AuslBG), sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen ( 12b AuslBG) Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) ermöglicht Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich ob der Antragsteller eine RWR-Karte erhält, hängt von Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen, adäquates Arbeitsplatzangebot, Mindestentlohnung und Alter ab Punktesystem (idr entfällt Bedarfsprüfung des Arbeitsmarktes) 22
23 Weitere gesetzliche Neuerungen Rot-Weiß-Rot-Karte (seit ) gilt grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr bei einem bestimmten Arbeitgeber RWR-Karte PLUS ( 41a NAG) berechtigt zur Beschäftigungsausübung (und Aufenthalt) im gesamten Bundesgebiet und wird erteilt, wenn ein Inhaber der RWR-Karte in den letzten 12 Monaten 10 Monate beschäftigt war unbeschränkter Arbeitsmarktzugang 23
24 Weitere gesetzliche Neuerungen Blaue Karte EU Vorgaben aus der EU Blue Card Richtlinie (RL 2009/50 /EG) umgesetzt 12c AuslBG Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt sowie die Arbeitsmarktzulassung hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger und deren Familienangehöriger innerhalb der EU vereinheitlicht 24
25 Weitere gesetzliche Neuerungen Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU: Abschluss eines Hochschulstudiums mit dreijähriger Mindeststudiendauer; ein gebotenes Jahresgehalt; min. 1,5-faches des durchschnittl. Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten (rd ,00 p.a.); beim AMS dürfen keine gleich qualifizierten inländischen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräfte vorgemerkt sein (Arbeitsmarktprüfung) 2 Jahre gültig Erhalten RWR-Karte Plus, wenn in den letzten 24 Monaten mind. 21 Monate in ihrer Qualifikation beschäftigt waren Familienangehörige erhalten quotenfreie RWR-Karte Plus mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang 25
26 3. Rechtsmeinungen der Finanzverwaltung Dr. Bernd Luxbacher Möstl & Pfeiffer Steuerberatungs GmbH Deloitte Styria 26
27 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass Prämiensplitting BMF unterscheidet zwischen Prämien und Provisionen Provisionen sind immer laufende Bezüge (auch wenn akontiert) Optimierungsmöglichkeiten bestehen dennoch Optimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels Jahresbruttoprämie in 14 Teilbeträgen oder Anwendung der Formel 7 (bei unterjährigen Prämien) 27
28 Mehr Netto durch steueroptimales Prämiensplitting Gestaltungshinweise: Insbesondere relevant für Bezüge über der SV-Höchstbeitragsgrundlage (2012: EUR 4.230,--) Schriftliche Vereinbarung über den Anspruch und die konkrete Auszahlung vor Auszahlungsbeginn Kein Abweichen und kein Rollen Unsere Empfehlung: Vereinbarung bereits im Dienstvertrag / ggf. Anhang zum DV plus jedes Jahr mit konkreten Zahlen 28
29 Beispiel Angaben: Bruttogehalt : EUR 6.000,-- p.m. Prämie: EUR ,-- Lösung: Bei gleichbleibenden Kosten für den Arbeitgeber in der Höhe von rd. EUR ,-- ergibt sich folgendes Bild: Jahresnettoeinkommen ohne Optimierung: EUR ,-- Jahresnettoeinkommen mit Optimierung: EUR ,-- Erhöhung des Jahresnettoeinkommens von ca. 6,28 % 29
30 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass Behandlung von Gleitzeitsalden 4b AZG (Bestimmung zur Gleitzeit) Abschluss einer Gleitzeitvereinbarung (Gleitzeitperiode; Gleitzeitrahmen; Höchstausmaß der übertragbaren Stunden; Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit) Begünstigung des 68 Abs. 2 EStG Bei Gleitzeitvereinbarung, steuerliche Begünstigung gem. 68 Abs. 2 EStG nur für den Auszahlungsmonat keine Aufrollung mehr möglich (Ansicht des BMF: Überstunden entstehen bei einer Gleitzeitregelung erst am Schluss, bis dahin besteht nur eine Art Kontokorrent ) Anders: wenn Überstunden explizit angeordnet sind 30
31 Lohnsteuerprotokoll 2011 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen Steuerfreiheit pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr EUR 365,- für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung EUR 186,- für dabei empfangene Sachzuwendungen Bei Anfall höherer Ausgaben: Pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich Aufgewendete Kosten sind für jeden Arbeitnehmer einzeln nachzuweisen (z.b. durch Teilnehmerlisten) 31
32 4. Judikaturbesprechung 32
33 Judikaturbesprechung Golden Handshake Besteuerung als freiwillige Abfertigung oder Abschlagszahlung? Zahlung im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung: Gewährung als Dankeschön 67 Abs. 6 EStG (6 %) Gewährung als Anstoß für die Beendigung 67 Abs. 8 EStG (1/5 frei) Arbeitgeber scheiterte an der Darlegung der Beendigungsabsicht. VwGH , 2007/15/
34 (Freier) Dienstvertrag / Werkvertrag Ausgangssituation: Dienstnehmer / Auftragnehmer Arbeiter / Angestellte Freie Dienstnehmer Neue Selbstständige / Gewerbetreibende 18,20 % / 18,07 % 17,62 % 25,15 % Dienstgeber 21,70 % / 21,83 % 21,28 % - Lohnnebenkosten 7,90 % 7,90 % - BMSVG-Beitrag 1,53 % 1,53 % 1,53 % Unfallversicherung - - EUR 99,00 Gesamtbelastung 49,33 % 48,33 % 26,68 % 34
35 (Freier) Dienstvertrag / Werkvertrag Freundschaftsdienste Gegenstand war das Erbringen von Gefälligkeitsdienstleistungen ohne Entgelt: Staubsaugen, Fensterputzen, Einkaufen, Pflegedienste Nach Ansicht des VwGH sind Gefälligkeitsdienste kurzfristige und freiwillige Dienste, allerdings nicht täglich mehrstündige Pflege- und Haushaltsarbeiten über viele Jahre VwGH , 2009/08/
36 (Freier) Dienstvertrag / Werkvertrag Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis Keine Bindung an fixe Arbeitszeiten Eingeschränkte Vertretungsmöglichkeit Kundenadressen stellen wesentliche Betriebsmittel dar Anträge und Tarifwerke wurden zur Verfügung gestellt Konkurrenzverbot und Geheimhaltungsverpflichtung Laut Ansicht des VwGH liegt kein Werkvertrag vor, uu ist von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. VwGH , 2007/08/
37 (Freier) Dienstvertrag / Werkvertrag Diskjockey kein echter Dienstnehmer Tägliche Arbeitszeiten von sieben Stunden Betriebsmittel wurden vom DJ zur Verfügung gestellt (CD s, Schallplatten, Laptop, Mischpult, etc.) Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gegeben Laut Ansicht des VwGH liegt kein Dienstverhältnis vor, offen ist eine Einstufung als freier Dienstnehmer bzw. eine Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger VwGH , 2010/08/
38 Hinweis zu GPLA-Prüfungen GPLA-Prüfung ohne Beanstandung ist keine Garantie für spätere Zeiträume Wenn eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenpflichtigen unbeanstandet gelassen hat, besteht im Rahmen der Folgeprüfung für die Behörde die Möglichkeit denselben Sachverhalt anders zu würdigen Kein Grundsatz von Treu und Glauben VwGH , 2000/13/
39 5. GPLA -Highlights 39
40 Prüfungsschwerpunkte bei GPLA s Entgeltausfallsprinzip Werkverträge echte / freie Dienstverträge KV-Entlohnung (LSDBG) Golden Handshake s Focus on.. Personalrabatte Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-GF SEG-Zulagen Hinweis: GKK - Verzugszinsen ab 2012: 8,88 % 40
41 6. Highlights aus dem Arbeitsgericht RA Dr. Kurt Klein Klein, Wuntschek & Partner 41
42 Judikaturbesprechung Kündigung Urlaub Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Wirksamkeit mit Zugang Kann Kündigung nicht zugestellt werden, keine Wirksamkeit Erst mit Zugang (nach Rückkehr vom Urlaub) sind Voraussetzungen für den Beginn der Kündigungsfrist gegeben OGH , 9 ObA 73/10 42
43 Judikaturbesprechung Abfertigung Bonuszahlungen Basis für gesetzliche Abfertigung isd 23 AngG ist das Monatsentgelt Auch wiederkehrende Bonuszahlungen sind in die Abfertigungsbasis einzubeziehen OGH: die für das letzte Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gebührende Bonuszahlung ist einzubeziehen OGH ging von seiner früheren Ansicht ab, wonach jene Bonuszahlung in die Basis einzubeziehen war, die im letzten Jahr vor dem Ausscheiden ausbezahlt wurde OGH , 9 ObA 22/11t 43
44 Judikaturbesprechung Ausbildungskostenrückersatz Schriftliche Vereinbarung: Angaben über die konkrete Ausbildungsveranstaltung Höhe der Kosten Modalitäten der Rückerstattung (Aliquotierung obligatorisch) Mindestdauer (max. 5 Jahre) Vor Ausbildung nochmals separate schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschließen vgl. 2d AVRAG 44
45 Judikaturbesprechung Ausbildungskostenrückersatz Aliquotierung: Enthält Vereinbarung keine Aliquotierung, so ist diese Rückersatzklausel zur Gänze unwirksam Monatliche Aliquotierung zulässig (z.b. 1/24 bei 2-jähriger Bindungsdauer) Bestätigt durch jüngste OGH-Rechtsprechung - auch jährliche Aliquotierung zulässig OGH , 9 ObA 74/11i 45
46 Rückfragen StB Dr. Martin Freudhofmeier Dr. Bernd Luxbacher Tel. 01/ DW 6130 Tel. 0316/ DW 1444 Fax 01/ DW Fax 01/ DW RA Dr. Kurt Klein Tel. +43 (0) 316 / Fax +43 (0) 316 / Unterlagen zum Download:
47 2003 Firm Name/Legal Entity
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