Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
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- Ewald Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 wichtigste Neuerungen für die Transportbranche Dr. Markus Papst, CVA Steuerberater Morre & Papst Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs OG Gesetzliche Grundlagen LSD-BG/ Zielsetzungen, BGBl I 2016/44; Umsetzung von EU Recht in nationales Recht gültig ab , für Sachverhalte ab lediglich geringfügige Änderungen gegenüber den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Zielsetzung des Gesetzgebers Lohn- und Sozialdumping durch ausländische Dienstleistungserbringer aufgrund von Entsendung von ausländischen Dienstnehmern soll wirksamer bekämpft werden Erhöhung des Schutzes der Arbeitnehmer und des Wettbewerbs in Österreich 2 1
2 Gesetzliche Grundlagen LSD-BG/ Zielsetzungen strafbares Lohndumping bei Unterschreitung des nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Entgelts Verwaltungsstrafe bei Unterschreitung des nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Grundlohns Verbesserung der Durchführbarkeit von Verwaltungsstrafverfahren gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach AT entsenden keine Differenzierung bei entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Entsendung zu österreichischen Dienstnehmern für entsendete Mitarbeiter Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Urlaubs- und Arbeitszeitanspruch 3 LSD-BG umfasst auch entsendete oder überlassene Arbeitnehmer aus dem Ausland ( 1 Abs 4 LSD-BG) Entgeltanspruch: auch bei Entsendung und grenzüberschreitender Überlassung von Dienstnehmern sind österreichische Mindestentgeltansprüche einzuhalten Anwendungsbereich Ausnahmen ( 1 Abs 5 Z 7 bis Z 9 LSD-BG) mobile Arbeitnehmer (Transitverkehr 1 Abs 5 Z 7 LSD-BG) konzernentsandte Mitarbeiter ( 1 Abs 5 Z 8 LSD-BG) internationale Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Fachhochschulen ( 1 Abs 5 Z 9 LSD-BG) Arbeitsrechtliche Ansprüche ( 3 bis 5 LSD-BG) entsendete Arbeitnehmer keine Differenzierung zu österreichischen Dienstnehmern Montageprivileg 4 2
3 Haftungsbestimmungen ( 8 bis 10 LSD-BG) keine generelle Haftung für Löhne von entsandten Arbeitnehmern Ausnahmen Drittstaat-Arbeitgeber Arbeitskräfteüberlassung ( 14 AÜG) Arbeitsleistungen im Rahmen von Bauarbeiten Generalunternehmer (bei öffentlichen Aufträgen) Meldepflichten ( 19 LSD-BG) Meldung nach Österreich entsandter und überlassener Arbeitnehmer Meldung bei Zentraler Koordinationsstelle (ZKO) vor Arbeitsaufnahme (Formular: ZKO 3 oder ZKO 4) Meldeverpflichtung auch für Beauftrager bei Überlassung Ausnahmen: mehrmalige Entsendungen, Rahmenmeldungen und Sammelmeldungen 5 Bereithaltepflichten ( 21 bis 23 LSD-BG) Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1 Formular oder E 101) Entsendemeldung (ZKO-Meldungen) Behördliche Genehmigung der Beschäftigung falls erforderlich Sonderregelung für mobile Arbeitnehmer Arbeitsvertrag auch in englischer Sprache Lohnunterlagen in deutscher Sprache 6 3
4 Strafbestimmungen ( 26 bis 35 LSD-BG) bei Wiederholungsfall höhere Strafen Verstöße gegen Meldepflichten ( bis pro DN) keine Übermittlung von Lohnunterlagen ( 500 bis pro DN) Verweigerung, Erschwerung oder Behinderung des Zutritts ( bis pro DN) Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen ( bis pro DN) Unterentlohnung ( 1.000/ bis / pro DN) Untersagung der Dienstleistung (neue Strafbestimmung) 7 Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Transportleistungen - gewöhnlicher Arbeitsort des Arbeitsnehmers ist nicht AT Entsendung is 1 Abs 4 LSD-BG Kabotage Zielverkehr nach Österreich Quellverkehr von Österreich auch einmalige Transporte von/nach AT Keine Entsendung Ausnahme bei Transitverkehr ( 1 Abs 5 Z 7 LSD-BG) in AT weder Be- noch Entladung Güterbeförderung als Hilfstätigkeit von/nach Österreich mit eigenen Arbeitnehmern Transport zwischen Betriebsstätten mit eigenen AN als Hilfstätigkeit 8 4
5 Bei Entsendungsfall bestehen welche Verpflichtungen lt. LSD-BG Entlohnung für Zeitraum der Entsendung entsprechend Kollektivvertrag Meldung der Entsendung Bereithaltung von Unterlagen Unterlagen sind grundsätzlich im Fahrzeug mitzuführen ab Einreise in das Bundesgebiet (oder elektronisch zugänglich) Meldung über Entsendung vor Einreise in das Bundesgebiet Unterlagen über Anmeldung zur Sozialversicherung Lohnunterlagen AN aus Drittstaat: Entsendebestätigung erforderlich 9 Kollektivvertaglicher Mindestlohn Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe während gesamter Arbeitszeit (Lenkzeiten und sonstige Arbeitsleistungen) Leerfahrten sind meldepflichtige Arbeitszeiten und unterliegen dem Mindestlohn Kabotage als Unterbrechung Transit meldepflichtige Transportleistung 10 5
6 Meldepflichten bei Entsendung Meldung vor Arbeitsaufnahme bei Einreise in das Bundesgebiet Kabotage: vor Arbeitsaufnahme (Anfahrt zur Beladung) erforderliches Formular ZKO 3 Rahmenmeldungen (bis zu drei Monaten): für einen bestimmten AG, für jeden Auftraggeber gesonderte Rahmenmeldung Sammelmeldungen (für unterschiedliche Auftraggeber): enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang 11 Bereithaltung von Unterlagen A1 Meldung Kopie der Meldung der Entsendung (Bereithaltung Transaktionsnummer) Lohnunterlagen über Entgelt und tatsächliche Auszahlung während Entsendung (Ausnahmen inländ. Zweigniederlassung oder bei Konzerngesellschaften) Arbeitsvertrag (englische Sprache ausreichend) Lohnzettel, Lohnauszahlungsnachweis oder Banküberweisungsbeleg Lohnaufzeichnungen Lohneinstufung Arbeitszeitaufzeichnungen 12 6
7 Verpflichtung der Unterlagenbereithaltung für jeden Arbeitnehmer der Transportleistungen durchführt Unterlagen grundsätzlich im Fahrzeug Ausnahme: Zweigniederlassung in AT oder Konzernverhältnisse in Papierform oder lesbarer elektronischer Form 13 Nützliche Informationen und links Gesetzliche Grundlagen, BGBl I 2016/44 Weitere Materialien Entsendungen von Arbeitnehmern in der Transportbranche/ Beförderungsbranche aus dem EWR und der Schweiz Arbeitsrechtliche Regelungen, BMSAK pdf Lohnschutzrechtliche Bestimmungen des AVRAG (LSDB Richtlinien 2015), GZ BMASK /0006 VII/B/9/2015 Links: Webformulare ZKO3 und ZKO4 8ab946fe9bd1d1cce573d81a d4d886b1e6697edbb4b 14 7
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Markus Papst, CVA Steuerberater Morre & Papst Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs OG Tel:
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