1a Arbeitsmarkt 1. Mai 2011
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- Manfred Beck
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1 1a Arbeitsmarkt 1. Mai a Ende der Übergangsbestimmungen Ausnahmen Ab dem 1. Mai 2011 genießen die Bürger aus Ungarn, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Polen, Estland, Lettland und Litauen volle Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt. Für die Staatsbürger dieser Länder fallen somit auch die Zugangsbeschränkungen in den bisher geschützten Bereichen weg. Sie brauchen keine Beschäftigungsbewilligungen mehr für das Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige), im Hallenbau, für gärtnerische Dienstleistungen, in der Hauskrankenpflege, für Reinigungsdienste, soziale Dienste und für Wach- und Schutzdienste. Arbeitnehmer aus diesen Ländern sind somit inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Das Gleiche gilt für Lehrlinge. Sie sind wie inländische Lehrlinge zu behandeln. Ausnahme! Bulgarien und Rumänien: Für Staatsbürger aus Bulgarien und Rumänien gelten die Übergangsregelungen bis Ende Das heißt, dass ein österreichischer Arbeitgeber für die Beschäftigung von Bürgern aus diesen beiden Ländern weiterhin beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. AMS Burgenland AMS Niederösterreich AMS Steiermark In Ungarn gab es Übergangsregelungen nur gegenüber Staatsbürgern jener Länder, die auch Übergangsbestimmungen gegenüber ungarischen Staatsbürgern in ihren Ländern hatten. Unter anderem war dies bei österreichischen Staatsbürgern der Fall. Im Falle von rumänischen und bulgarischen Staatsbürgern öffnet Ungarn den Arbeitsmarkt zeitlich und branchenspezifisch etappenweise. D.h., es besteht nach wie vor Bewilligungspflicht für die Staatsbürger dieser beiden Länder. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt bei bestimmten Berufen allerdings ohne Überprüfung der Arbeitsmarktlage und ohne die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens. Die Liste dieser Berufe ist auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Arbeit (in Ungarisch) zugänglich. Die Bewilligung muss vom ungarischen Dienstgeber bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Der Dienstgeber ist weiters verpflichtet, die Dienstnehmer bei der ungarischen Krankenkasse und der Pensionsversicherungskasse anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. 65
2 Das Praktikantenabkommen und das Abkommen zur saisonellen Beschäftigung zwischen Rumänien und Ungarn bleiben neben den traditionellen Bewilligungsformen weiterhin aufrecht. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für bulgarische und rumänische Staatsbürger in Ungarn Rumänische und bulgarische Staatsbürger brauchen für den Aufenthalt in Ungarn ab dem ersten Tag eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese muss vor der Einreise beim für Ungarn zuständigen Konsulat beantragt werden oder unter speziellen Bedingungen z.b. im Falle einer medizinischen Behandlung, in Ungarn beantragt werden. Für die Erteilung ist das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BÁH) zuständig. 1.2a Anzuwendendes Arbeits- und Sozialrecht generelle EU-Regelungen Arbeitsrecht Grundsätzlich können innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit mit ausreichendem Auslandsbezug das auf ein Beschäftigungsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht frei wählen. Ausreichender Auslandsbezug ist dann gegeben, wenn der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in einem anderen Staat liegt als der Sitz des Arbeitgebers, oder der Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten seine Tätigkeit verrichtet. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dem Arbeitsrecht jenes Staates, in dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich ausübt. Eine Rechtswahl kann für den gesamten Arbeitsvertrag oder auch nur für einen Teil davon getroffen werden. Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen wie z.b. kollektivvertragliches Mindestentgelt, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen sowie Kündigungsschutz unterliegen in jedem Fall jenem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Sozialrecht Bei einer Tätigkeit innerhalb der EU ist in der Regel das sogenannte Territorialitätsprinzip anzuwenden. Das heißt, dass grundsätzlich das nationale Versicherungsrecht jenes Staates zur Anwendung kommt, in dessen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt für Arbeitnehmer und für Selbständige. Eine zentrale Ausnahme von diesem Prinzip stellt der vorübergehender Auslandseinsatz, die Entsendung, dar. Von einer Entsendung spricht man dann, wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat arbeitet. In diesem Fall findet das Sozialversicherungsrecht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer normalerweise tätig ist. 66
3 Praxisleitfaden: Von den österreichischen Gebietskrankenkassen wurde in Zusammenarbeit mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein umfassender Praxisleitfaden mit dem Titel Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert herausgegeben. Er bietet ausführliche Informationen für die richtige Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und für die ordnungsgemäße Meldungserstattung und Beitragsabfuhr: Den Praxisleitfaden können Sie hier herunter laden: Praxisleitfaden Wer ist wo versichert? In Bezug auf die Krankenversicherung von Arbeitnehmern in der EU gelten folgende Grundregeln: Einzelnes Arbeitsverhältnis: Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer immer dort versichert ist, wo er arbeitet (Ausnahme Entsendung). Wohnsitz Arbeitsverhältnis Krankenversicherung x x x Mehrere Arbeitsverhältnisse: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer immer dort versichert, wo sie wohnen. Wohnsitz Arbeitsverhältnis 1 Arbeitsverhältnis 2 Krankenversicherung x x x x Arbeitsverhältnis und selbstständige Tätigkeit: Für die Beurteilung der Krankenversicherung gelten die Regeln des Landes, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wohnsitz Arbeitsverhältnis Selbstständige Tätigkeit Krankenversicherung x x x x Versicherung von Familienangehörigen: Grundsätzlich sind die Familienangehörigen in dem Land versichert, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat. Wohnsitz der Familie Vater krankenversichert Krankenversicherung der Familienangehörigen x x x 67
4 Fragen-Antworten-Katalog zur europäischen Krankenversicherung: Zwecks einheitlicher Auslegung der aktuellen Bestimmungen haben die österreichischen Sozialversicherungsträger in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt. Sie können ihn hier herunter laden: Fragen-Antworten-Katalog 1.3a Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung generelle Regelungen Bei den Leistungsansprüchen ist zwischen Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden. Geldleistungen (z.b. bei Krankheit, Schwangerschaft) werden grundsätzlich nach dem Recht jenes Staates ausbezahlt, der für die Versicherung zuständig ist. Sachleistungen (z.b. medizinische Behandlung, Medikamente) werden hingegen nach den Bestimmungen jenes Landes gewährt, in dem sie tatsächlich in Anspruch genommen werden a Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Für sämtliche Sachleistungen wie ärztliche Behandlung und Medikamente ist das Wohnsitzland zuständig. Wenn ein Arbeitnehmer dort nicht versichert ist, muss er von seinem Versicherungsträger das Dokument DA1 mit Einzelheiten zu dem Unfall oder der Krankheit einholen und dem zuständigen Versicherungsträger des Landes, in dem er lebt oder sich aufhält, vorlegen. Für Geldleistungen ist im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stets das Land zuständig, in dem ein Arbeitnehmer krankenversichert ist a Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich der Staat zuständig, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sind Versicherungszeiten aus anderen EU- Mitgliedstaaten (+ EWR und Schweiz) zu berücksichtigen. Für Grenzgänger und Saisonarbeiter gelten spezielle Bestimmungen. Saisonarbeiter: Wenn ein EU-Bürger in einem anderen EU-Land wohnt als er arbeitet, und weniger als einmal in der Woche dorthin zurückkehrt, hat er zwei Möglichkeiten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beantragen: 68
5 1. Er kann sich entweder bei den zuständigen Stellen des Landes, in dem er zuletzt gearbeitet hat, anmelden und dort Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit beantragen, oder 2. Er kann in sein Heimatland zurückkehren und dort die Leistungen beantragen. 3. Es besteht auch die Möglichkeit, sich zuerst in dem Land, in dem er zuletzt gearbeitet hat, als arbeitsuchend zu melden, dann an seinen Wohnort zurückzukehren und die Leistungen dorthin zu exportieren. In jedem Fall werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Einkommens berechnet, das er für seine letzte Tätigkeit in dem Land erhalten hat, in dem er zuletzt gearbeitet hat a Leistungen aus der Pensionsversicherung Bei Ansprüchen aus der Pensionsversicherung gilt EU-weit (auch EWR und Schweiz) grundsätzlich die Regelung: Jeder EU-Staatsbürger erhält von jedem Land, in dem er mindestens ein Jahr lang versichert war, eine Alterspension, sofern das Pensionseintrittsalter nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes erreicht wurde. Der betreffende Versicherungsakt wird in jedem Land bis zum Erreichen des Pensionsalters aufbewahrt. Wenn z.b. jemand in drei Ländern jeweils mindestens ein Jahr gearbeitet hat, so erhält er drei separate Alterspensionen. Die Höhe der Pension, wird nach der Dauer der in den einzelnen Ländern gesammelten Sozialversicherungszeiten berechnet. Der EU-Bürger erhält eine zusammenfassende Mitteilung (Dokument P1) mit einem Überblick darüber, wie in jedem einzelnen Land über Ihren Antrag entschieden wurde. 1.4a Ungarische Arbeitnehmer in Österreich Anzuwendendes Arbeitsrecht Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dem österreichischen Arbeitsrecht. Wird ungarisches Arbeitsrecht vereinbart, so gelten für das Arbeitsverhältnis dennoch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechtsrechts (z.b. kollektivvertragliches Mindestentgelt, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen, Kündigungsschutz). Anzuwendendes Sozialrecht Für den ungarischen Arbeitnehmer kommt in jedem Fall österreichisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Beispiel: Ein Arbeitgeber mit Sitz in Ungarn vereinbart mit einem im Burgenland wohnhaften ungarischen Arbeitnehmer Wien als Arbeitsort. Es wird die Anwendung ungarischen Arbeitsrechts vereinbart. Da der Arbeitnehmer ausschließlich in Österreich tätig ist, unterliegt er, trotz ungarischer Rechtswahl, den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts. Es kommt zur Gänze österreichisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. 69
6 oder Ein österreichischer Betrieb nimmt einen ungarischen Arbeitnehmer ausschließlich für eine Tätigkeit in Ungarn auf. Obwohl der Arbeitnehmer im Burgenland wohnt und sich der Sitz des Unternehmens in Österreich befindet, unterliegt dieser Arbeitnehmer den ungarischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. oder Ein ungarischer Staatsbürger geht ausschließlich in Österreich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein Wohnort befindet sich in Ungarn. Seine Tätigkeit unterliegt dem österreichischen Sozialversicherungsrecht. An- und Abmeldungspflicht: Der (ausländische) Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Versicherungsträger zur Sozialversicherung anzumelden. Diesem muss er auch jede Gehaltsänderung melden. Zusätzlich muss er nach jedem abgelaufenen Jahr oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen (Jahres-)Lohnzettel ausstellen. Als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge gilt das Entgelt des Arbeitnehmers. Die Beitragspflicht besteht bis zur Höchstbeitragsgrundlage, die jährlich neu festgelegt wird. Endet die Sozialversicherung (z.b. durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), ist der Dienstnehmer vom (ausländischen) Arbeitgeber abzumelden. Abrechnung: Die Beitragsabrechnung erfolgt nach dem Selbstabrechnungsverfahren. Das heißt, dass der Dienstgeber in der Regel die Beitragsgrundlagen sowie die zu entrichtenden Beiträge ermittelt und bis zum 15. des Folgemonats mit einem Beitragsnachweis bekannt gibt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig und unaufgefordert binnen 15 Tagen auf das Beitragskonto des zuständigen Versicherungsträgers einzuzahlen. Übernahme der Meldungen und Beitragszahlungen durch den Arbeitnehmer: Gemäß einer EU-Durchführungsverordnung besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers übernimmt. Er erstattet somit die vorgeschriebenen Meldungen selbst und führt die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) an den zuständigen Versicherungsträger ab. In diesem Fall muss das Entgelt im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag berücksichtigen. Kontaktdaten: Detailinformationen erhalten Sie vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie von den zuständigen Versicherungsträgern. Die wichtigsten Versicherungsträger sind: Burgenländische Gebietskrankenkasse Steiermärkische Gebietskrankenkasse 70
7 Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft -Burgenland (Selbstständige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Steiermark (Selbstständige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Niederösterreich (Selbstständige) Pensionsversicherungsanstalt Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft (Selbstständige) 1.5a Österreichische Arbeitnehmer in Ungarn Die Beschäftigung von Österreichern in Ungarn war bis zum 30. April 2011 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht wurde mit dem 1. Mai 2011 aufgehoben, allerdings ist eine Registrierung einer Beschäftigung in Ungarn bei der ungarischen Arbeitsmarktverwaltung nach wie vor erforderlich. Diese Registrierung der Beschäftigung ist für alle EU-Bürger ausnahmslos verpflichtend. Der Arbeitgeber muss diese bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Arbeitsamt mittels Einreichung eines Anmeldeformulars vornehmen. Dieses Anmeldeformular kann von der Homepage des Nationalen Beschäftigungsdienstes (in Ungarisch) heruntergeladen werden. Meldepflicht (An- und Abmeldung) Falls die Aufenthaltsdauer nicht länger als 3 Monate beträgt, bedarf der Aufenthalt keinerlei Genehmigung, und die Inanspruchnahme einer privaten Unterkunft muss ebenfalls nicht angemeldet werden. Falls sich ein EU-Bürger länger als 3 Monate in Ungarn aufhalten möchte, muss der Aufenthalt bei dem für den zukünftigen Wohnort zuständigen Regionalen Direktorat des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BÁH) angemeldet werden. Für die Registrierungsbestätigung muss ein Datenblatt ausgefüllt, der Rechtstitel des Aufenthaltes mit Dokumenten nachgewiesen und die Verwaltungsdienstleistungsgebühr entrichtet werden. Das Für Westtransdanubien zuständige Regionale Direktorat befindet sich in Gy r. Kundendienstbüros gibt es darüber hinaus in Zalaegerszeg und Szombathely. Die Kontaktadressen finden Sie auf der Webseite der BÁH. (die Webseite ist in Ungarisch, teilweise in Deutsch und Englisch). 1.6a Grenzgängern Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarland haben, 71
8 in diesen täglich oder zumindest einmal wöchentlich zurückkehren und sich zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten. Anzuwendendes Arbeitsrecht Bei der Beschäftigung eines Grenzgängers besteht hinsichtlich des anzuwendenden Arbeitsrechts Rechtswahl. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können wählen, welchem Arbeitsrecht der abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegen soll. Treffen die Vertragspartner die Vereinbarung, dass ungarisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll und ist aber der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich, so finden dennoch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts Anwendung. Bei einem ungarischen Staatsbürger, der in Österreich als Grenzgänger beschäftigt ist, kommt österreichisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Im Krankheitsfall oder bei einem Unfall hat der Grenzgänger sowohl in Ungarn als auch in Österreich Anspruch auf Sachleistungen. Er kann Ärzte und Krankenhäuser in beiden Staaten in Anspruch nehmen. Mitversicherte Familienangehörige haben Anspruch auf ärztliche Versorgung in Ungarn. Ein ungarischer Grenzgänger ist in Österreich pensionsversichert. Bei Pensionsantritt wird dem Grenzgänger die entsprechende Pension ausbezahlt. Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) sind in Ungarn zu stellen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird aufgrund des Entgelts bemessen, das der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in Österreich erhalten hat. Beispiel: Ein Unternehmen in Rust beschäftigt einen ungarischen Arbeitnehmer, der in Ungarn wohnt und als Tagespendler jeden Tag zu seinem Arbeitsplatz in Rust anreist. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Leistung aus der ungarischen Arbeitslosenversicherung. oder Eine Gärtnerei in Mattersburg beschäftigt einen in Sopron wohnhaften ungarischen Arbeitnehmer. Es wird die Anwendung ungarischen Arbeitsrechts vereinbart. Trotz des vereinbarten ungarischen Arbeitsrechts unterliegt der Arbeitnehmer den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts sowie des österreichischen Sozialversicherungsrechts. Ausführliche Informationen über die Anwendung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigung von Grenzgängern erhalten Sie in der Broschüre: Ratgeber für GrenzgängerInnen Ingázók brosúrája 72
9 1.7a Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht EWR- oder Schweizer Staatsbürger sind. Für die Einreise nach Österreich und den Aufenthalt brauchen Drittstaatenangehörige eine Bewilligung, die in der Regel in Form eines Visums zu beantragen ist. Die Einreise ohne Visum ist nur aufgrund von bilateralen Abkommen, die eine sichtvermerksfreie Einreise vorsehen, möglich. Um in Österreich auch arbeiten zu können, benötigen Drittstaatenangehörige eine Arbeitsbewilligungen gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Ausgenommen davon sind Angehörige (eingetragene Partner, Ehegatten, Kinder und Eltern) von EWR- Bürgern, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sind oder ihnen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt. Anlässlich der am beendeten Übergangsregelungen für die Staatsbürger der acht EU-Staaten (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Polen, Estland, Lettland und Litauen) haben sich auch die gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigung von drittstaatenangehörigen Familienangehörige geändert. Allerdings sind für sie die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann nicht zutreffend, wenn sie zur Niederlassung berechtigt sind oder wenn ihnen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt. Beispiel: Eine ungarische Staatsbürgerin wohnt und arbeitet in Österreich. Ihr aus der Ukraine stammende Ehemann möchte ebenfalls in Österreich leben und arbeiten. Eine Beschäftigung ist für ihn erst dann möglich, wenn er in Österreich ein Recht auf Niederlassung hat. Es sei denn, er erfüllt die Kriterien für den Erwerb der Rot-Weiß-Rot-Karte und erwirbt dadurch das Recht zur Beschäftigung. Bezüglich der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen gibt es in Ungarn drei verschiedene Formen der Bewilligungspflicht. Darüber hinaus brauchen die betroffenen Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung. Die drei Formen der Beschäftigungsbewilligung sind: 1. Beschäftigungsbewilligung nach Prüfung der Arbeitsmarktsituation Ein Drittsaatenangehöriger kann eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit nur dann bekommen, wenn kein anderer ungarischer oder EWR-Bürger für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitskräftebedarf beim Arbeitsamt melden (mindestens 30 und höchstens 60 Tage vor Beginn der Beschäftigung). 2. Saisonelle Beschäftigungsbewilligung in der Landwirtschaft Der Vorgang ist der gleiche wie bei Punkt 1. Das Verfahren wird allerdings in diesem Fall beschleunigt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitskräftebedarf bereits 15 Tage vor Beginn der Beschäftigung melden. Diese Bewilligung ist nicht verlängerbar. 3. Gruppenrahmenbewilligung 73
10 Eine Gruppenrahmenbewilligung ist dann möglich, wenn es sich um eine Gruppe von ausländischen Arbeitnehmern handelt, die in Ungarn beschäftigt werden sollen. Der Antrag für eine Beschäftigungsbewilligung ist vom Arbeitnehmer bei dem Arbeitszentrum einzureichen, in dessen Sprengel die geplante Beschäftigung fällt. Die dafür notwendigen Formulare sind ebenfalls dort erhältlich. Die jeweiligen Arbeitszentren für die einzelnen Komitate erreichen sie hier: Detailinformationen über die Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen in Ungarn erhalten Sie beim Nationalen Beschäftigungsdienst. 1.8a Beschäftigung von Praktikanten Das Praktikantenabkommen zwischen Österreich und Ungarn, wurde mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen am aufgehoben. Seit dem gelten für Staatsbürger aus Ungarn, die in Österreich ein Praktikum absolvieren wollen, die allgemein gültigen Regelungen. Für österreichische Staatsbürger, die beabsichtigen in Ungarn ein Praktikum zu absolvieren, sind die ungarischen Bestimmungen einzuhalten. 1.9a Entsendung von Arbeitnehmern Was versteht man unter einer Entsendung? Eine Entsendung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort für ihn vorübergehend eine Tätigkeit zu verrichten. Maximale Dauer einer Entsendung Durch die zuletzt verabschiedete EU-Verordnung (VO 883/2004) beträgt der Entsendezeitraum höchstens 24 Monate. Wird dieser Zeitrahmen nicht vollständig ausgeschöpft, kann auch eine andere Person für die Verrichtung der gleichen Tätigkeit für die verbleibenden Entsendedauer entsendet werden. Eine Entsendung die länger als 24 Monate dauert ist lediglich im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung möglich. Diese Genehmigung ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom Arbeitgeber zu beantragen. Beispiel: Entsendet ein Unternehmen zunächst z.b. zwei Tiefbauingenieure für 9 Monate auf eine Baustelle, anschließend drei Maurer für 12 Monate und anschließend noch zwei Elektriker für weitere drei Monate, liegt mangels identer Arbeit keine Ablöse, sondern bei jedem Arbeitnehmer eine Entsendung vor. Der Einsatz von zwei Montagetischlern für jeweils 20 Monate stellt hingegen keine Entsendung dar, wenn sie zwei vorher vom Dienstgeber entsandte Montagetischler ablösen, welche bereits 24 Monate mit identer Tätigkeit im Entsendestaat tätig waren. 74
11 Entsendung nach Österreich Bei einer Entsendung nach Österreich hängt es davon ab, ob das Unternehmen, das einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, seinen Firmensitz in einem EU-Staat, in Bulgarien, Rumänien oder in einem Drittstaat hat. Weiters ist für eine Entsendung entscheidend, welche Staatsangehörigkeit der entsandte Arbeitnehmer hat. Letztendlich kann eine Entsendung bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig sein. Folgende drei Bewilligungsformen sind hierbei möglich: Entsendebewilligung ( 18/1 AuslBG), Beschäftigungsbewilligung ( 18 AuslBG) und EU-Entsendebestätigung (Meldung gem. 7b AVRAG). Aufgrund dieser unterschiedlichen Umstände kann es zu folgenden Formen der Entsendung kommen: Entsendung durch ein Unternehmen mit Firmensitz in einem EU- oder EWR- Staat (außer Bulgarien/Rumänien) Für die Entsendung von EU-Bürgern (außer aus Bulgarien und Rumänien) ist keine Bewilligung erforderlich Beispiel: Ein ungarisches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer mit slowakischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Für die Entsendung eines slowakischen Staatsbürgers ist weder für das ungarische Unternehmen, noch für den Empfänger der Leistung in Österreich eine Genehmigung erforderlich. Für die Entsendung von Bürgern aus Bulgarien, Rumänien oder Drittstaaten ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Die Voraussetzung ist eine gültige Zulassung zum Arbeitsmarkt im Entsendeland. Weiters ist ein gültiger Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige erforderlich. Beispiel: Ein tschechisches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, der in Ungarn zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, nach Österreich. Das tschechische Unternehmen benötigt eine EU-Entsendebestätigung. Der Arbeitnehmer mit ukrainischer Staatsbürgerschaft benötigt zusätzlich einen Aufenthaltstitel. Entsendung durch ein Unternehmen mit Firmensitz in Bulgarien oder Rumänien Für die Entsendung von EU-Bürgern (außer Bulgarien/Rumänien) ist keine Bewilligung erforderlich Beispiel: Ein rumänisches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer mit ungarischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Für die Entsendung des ungarischen Staatsbürgers ist weder für das rumänische Unternehmen, noch für den in Österreich befindlichen Empfänger der Leistung eine Bewilligung erforderlich. Für die Entsendung von Staatsbürgern aus Bulgarien, Rumänien oder Drittstaatenangehörigen ist eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung für geschützte Wirtschaftssektoren bzw. eine Entsendebestätigung für nicht geschütz- 75
12 te Sektoren erforderlich. Drittstaatenangehörige benötigen darüber hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung. Beispiel: Ein rumänisches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer mit armenischer Staatsbürgerschaft nach Österreich, um Reinigungsdienste durchzuführen. Die Dauer des Gesamtprojektes beträgt sieben Monate. Reinigungsdienste zählen zu den nicht liberalisierten Wirtschaftsbereichen, daher ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Arbeitnehmer mit armenischer Staatsbürgerschaft benötigt darüber hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung. Entsendung durch ein Unternehmen mit Firmensitz in einem Drittstaat Für die Entsendung von EU-Bürgern (außer aus Bulgarien und Rumänien) ist keine Bewilligung erforderlich. Beispiel: Ein russisches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer mit polnischer Staatsbürgerschaft nach Österreich. Für die Entsendung des polnischen Staatsbürgers ist weder für das russische Unternehmen, noch für den in Österreich befindlichen Empfänger der Leistung eine Bewilligung erforderlich. Für die Entsendung von Staatsbürgern aus Bulgarien, Rumänien oder Drittstaatenangehörige ist je nach Dauer des Einsatzes eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Eine Unterscheidung in geschützte bzw. nicht geschützte Wirtschaftsbereiche wird nicht vorgenommen. Drittstaatenangehörige benötigen darüber hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung. 1.10a Meldepflichten bei einer Entsendung Erbringung des Nachweises der Sozialversicherungspflicht durch den Arbeitgeber Ab dem ist für alle Staatsbürger der EU, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren EU-Staaten aufweisen, das Formular A1 auszustellen (ersetzt das Formular E 101). Es dient als Bescheinigung, welche nationalen Rechtsvorschriften bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten auf eine Person anzuwenden sind. Anträge auf Ausstellung des Formulares A1 sind grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Sie erhalten dort auch alle weiteren Informationen. Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der KIAB Der ausländische Arbeitgeber, der aus einem EU-Staat Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, hat die Entsendung spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (KIAB) zu melden (Formular Entsendung) und eine Abschrift der Meldung den entsandten Arbeitnehmern zu übergeben. 76
13 Unterlässt der ausländische Arbeitgeber die Meldung bei der KIAB, hat der Arbeitnehmer dies zu übernehmen.# Pflicht des Arbeitgebers zur Bereithaltung von Unterlagen Sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, sind folgende Unterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten: die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und eine Abschrift der gegenüber der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) erstatteten Meldung. Sofern eine behördliche Beschäftigungsgenehmigung der entsandten Arbeitnehmer im Herkunftsland des Arbeitgebers erforderlich ist, ist auch diese am Arbeitsort bereitzuhalten. Pflicht des Arbeitnehmers zur Bereithaltung von Unterlagen Sofern der Arbeitgeber dem entsandten Arbeitnehmer keine Abschrift der Meldung ausgehändigt hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten. Die Strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen sind im Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) geregelt. Entsendung von Selbständigen Bei Selbstständigen besteht ebenfalls die Möglichkeit der Entsendung. Diese darf maximal 24 Monate dauern. Die selbstständig tätige Person muss allerdings: vor der geplanten Entsendung " eine nennenswerte Tätigkeit" in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, bereits einige Zeit ausgeübt haben, die unternehmerische Struktur im Herkunftsstaat auch während der Entsendung beibehalten und im anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Beispiel: Ein Inhaber eines Frisiersalons in Ungarn arbeitet 18 Monate bei einem Friseur in Österreich. Er unterliegt weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften, da keine Differenzierung zwischen einer unselbständigen und einer selbstständigen Tätigkeit vorgenommen wird. Entsendungen in der Bauwirtschaft: Detailinformationen über die Entsendung in der Bauwirtschaft erhalten Sie beim Unternehmensserviceportal (USP) oder bei der Regional- 77
14 stelle des Arbeitsmarktservice (AMS), in deren Sprengel die Beschäftigung stattfinden soll. Herüberarbeiten über die Grenze Darunter versteht man gelegentliche gewerbliche Arbeiten durch ausländische Unternehmen in Österreich. Diese Unternehmen verfügen über keine Niederlassung in Österreich. Die Akquisition und die Bearbeitung des Auftrages erfolgt im Herkunftsland des ausländischen Unternehmens. Beim Herüberarbeiten ist zu unterscheiden, ob der ausländische Unternehmer zur Erbringung seiner Leistungen Arbeitnehmer einsetzt, oder ob er seine Tätigkeit in Österreich alleine ausübt. Achtung! Ob ein ausländischer Unternehmer tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nach dem tatsächlichen Sachverhalt und nicht nach Formalitäten (z.b. einem Vertrag) zu bewerten. Bei einer vermeintlichen selbstständigen Tätigkeit kann es sich möglicherweise um einen Arbeitnehmer und somit um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln. Montageprivileg Bei Entsendungen für Montagearbeiten, Reparaturen oder der Inbetriebnahme von gelieferten Anlagen oder Maschinen besteht kein Anspruch auf das in Österreich dafür festgelegte kollektivvertragliche Mindestentgelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Das Montageprivileg gilt nicht für Bauarbeiten. 1.11a Überlassung von Arbeitnehmern (Leasing, Zeitarbeit) Eine Arbeitskräfteüberlassung (auch Personalleasing, Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) liegt vor, wenn Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung gestellt werden. Unterschied zwischen Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung: Für die Beurteilung ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der tatsächliche Sachverhalt maßgeblich. Die Arbeitskräfteüberlassung unterliegt darüber hinaus - im Gegensatz zur Entsendung - den strengeren Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Anzuwendendes Arbeitsrecht Bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus einem EU-Staat nach Österreich können der Überlasser und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass das nationale Arbeitsrecht des jeweiligen EU-Staates, aus dem die Überlassung erfolgt, angewendet wird. Damit bleibt das Arbeitsrecht des Staates anwendbar, in dem der Überlasserbetrieb seinen Sitz hat. Unabhängig von dieser Vereinbarung sind die österreichischen arbeitsrechtlichen Mindeststandards, 78
15 z.b. der Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, die Grenzen der Arbeitszeit und der technische Arbeitnehmerschutz, einzuhalten. Pflichten des ausländischen Überlassers 1. Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer Der ausländische Überlasser ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor der Beschäftigung die für die Überlassung wesentlichen Informationen, d.h., den Namen des Beschäftigers, die voraussichtliche Arbeitszeit sowie das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung vereinbart wurde, schriftlich zu bestätigen. 2. Meldepflicht Der ausländische Überlasser hat die bewilligungsfreie Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (KIAB) zu melden. In Ausnahmefällen (unaufschiebbare Arbeiten, Katastrophen, kurzfristig zu erledigende Aufträge) ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Pflichten des inländischen Beschäftigers 1. Bereithaltung von Unterlagen Der inländische Beschäftiger eines überlassenen Arbeitnehmers hat folgende Unterlagen am Einsatzort bereitzuhalten: die Anmeldung zur Sozialversicherung aus dem Land des Überlassers, die schriftlichen Informationen, die an den Arbeitnehmer ausgehändigt wurden, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache, sofern eine Aufenthalts- und/oder Beschäftigungsgenehmigung erforderlich ist, ist auch diese bereit zu halten 2. Aufzeichnungspflichten Der österreichische Beschäftiger hat, soweit er aus dem EWR nach Österreich überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, Aufzeichnungen über deren Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Beginn und Ende der Überlassungen zu führen. Weiters ist der Beschäftiger verpflichtet, jährliche Meldungen an die zuständige Gewerbebehörde über die Anzahl und die Dauer der überlassenen Arbeitnehmer zu liefern. Darüber hinaus muss er den überlassenen Arbeitnehmer über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die voraussichtliche Arbeitszeit und die Arbeitnehmerschutzvorschriften informieren. Risiken des inländischen Beschäftigers Die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ist mit einer Reihe von Risiken für den inländischen Beschäftiger verbunden: 1. Bürgenhaftung Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft als Bürge. 79
16 Damit kann die überlassene Arbeitskraft, wenn der Überlasser sie nicht rechtmäßig entlohnt hat, offene Ansprüche auch gegen den Beschäftiger gerichtlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Überlasser gerichtlich oder außergerichtlich gemahnt wurde. 2. Illegale Ausländerbeschäftigung Im österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt der Beschäftiger, da er gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer weisungsbefugt ist, als dessen Arbeitgeber. Somit unterliegt der Beschäftiger im Falle der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung der Strafbarkeit wegen illegaler Ausländerbeschäftigung. Dem Beschäftiger ist hinsichtlich der überlassenen ausländischen Arbeitnehmer anzuraten, sich die erforderlichen Genehmigungen vorlegen zu lassen. Er sollte immer überprüfen, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft im Inland zulässig ist. 3. Sozialversicherung Für die Sozialversicherung der überlassenen Arbeitnehmer ist immer nur ein Staat zuständig. Welcher Staat dies ist, regelt die EG-VO 883/2004, die auf alle Arbeitskräfteüberlassungen, die nach dem erfolgen, anzuwenden ist. In der Regel ist es der Staat, in dem der Überlasser seinen Firmensitz hat. Der Nachweis, dass die Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat weiterhin besteht, erfolgt durch das EU-weit einheitliche Formular A1. Der ausländische Überlasser muss die Sozialversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger in seinem Heimatstaat abführen. Dieser stellt auf Antrag des ausländischen Überlassers oder des Arbeitnehmers eine Bescheinigung darüber aus. Der Beschäftiger eines überlassenen Arbeitnehmers sollte diese Bescheinigung unbedingt einholen. 4. Mindestentgelt Der Überlasser ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung den in Österreich für seine Tätigkeit vorgesehenen Mindestlohn zuzüglich der zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung gelten die Regelungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G). Die Überlassung sollte nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Darin sollten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Überlasser und Beschäftiger festgehalten werden. Empfehlenswert ist auch eine Vereinbarung bezüglich des örtlich zuständigen Gerichtes und der anzuwendenden Rechtsordnung. Überlassung von Drittstaatenangehörigen Drittstaatsangehörige, die mit einem EU-Staatsbürger (ausgenommen Bulgaren und Rumänen) verheiratet sind, mit einem solchen in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder 80
17 Eltern, Schwiegereltern und Kinder (bis 21 Jahre) sind und deren Unterhalt vom EU-Staatsbürger übernommen wird und darüber hinaus über eine eigene Niederlassungsberechtigung verfügen sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Sie dürfen von einem in Österreich ansässigen Überlasser beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist dann eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, Wenn sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen und von einem ausländischen Überlasser ohne Firmensitz im EWR beschäftigt werden. Hat der ausländische Arbeitgeber seinen Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat (auch in Rumänien oder Bulgarien) darf der Drittstaatsangehörige im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nur dann vom österreichischen Betrieb beschäftigt werden, wenn ihm dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. 1.12a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Hintergrund Mit der vollständigen Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes für die 2004 der EU beigetretenen Mitgliedsstaaten hat Österreich gewisse Vorkehrungen gegen Lohn- und Sozialdumping getroffen. Diese wurden im Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) gesetzlich verankert. Das Gesetz wurde vom österreichischen Nationalrat am beschlossen und trat mit in Kraft. Auf Basis dieses Gesetzes sollen nicht nur verstärkt Maßnahmen gegen die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping gesetzt, sondern auch gleiche Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer geschaffen werden. Durch die Verhängung hoher Verwaltungsstrafen im Falle der Gesetzesmissachtung soll darüber hinaus eine präventive Wirkung erzielt werden. Zentrale Inhalte des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes sind: Kontrolle Die Organe der Abgabenbehörden (KIAB) sind berechtigt, bei nicht den österreichischen Sozialversicherungsregelungen unterliegenden Arbeitnehmern, Kontrollen des Grundlohns (lt. Kollektivvertrag) vor Ort durchzuführen. Die KIAB hat Betretungs-, Einsichtsund Befragungsrechte. Sie kann von den vor Ort angetroffenen Arbeitnehmern Auskünfte über alle maßgebenden Angelegenheiten verlangen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die Ergebnisse der Ermittlungen werden dem bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichteten Kompetenzzentrum LSDB übermittelt. Dieses überprüft, ob zumindest das Grundentgelt geleistet wird, das dem Arbeitnehmer zustehen würde. Ist das nicht der Fall, erfolgt neben der Beitragsnachverrechnung eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. 81
18 Unterlagen in deutscher Sprache Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Entsendungen und grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich alle notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten, die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Grundlohns erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsvertrag, Lohnzahlungsnachweise usw. Strafen und Verjährung Sowohl die Unterentlohnung, als auch die Vereitelung der Kontrolle oder das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen werden durch Verwaltungsstrafen sanktioniert. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer Euro bis Euro, im Wiederholungsfall Euro bis Euro. Sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in Euro bis Euro, im Wiederholungsfall Euro bis Euro. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Untersagung der Dienstleistung Arbeitgeber, die wiederholt wegen Unterentlohnung bestraft wurden, droht die Untersagung der Dienstleistung in Österreich. Sicherheitsleistung Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor und ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber bzw. im Falle einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes als Sicherheit zu erlegen. Was ist ein Kollektivvertrag? In Österreich ist ein Kollektivvertrag (KV) eine Vereinbarung, die die Arbeitnehmerseite (Gewerkschaft) mit der Arbeitgeberseite (Wirtschaftskammer) jährlich für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Branche aushandelt. Unter anderem sind in einem Kollektivvertrag auch die Mindestlöhne in einer Branche festgelegt. Diese Mindestlöhne sind rechtsgültig und somit verpflichtend für alle Arbeitnehmer einzuhalten. Detailinformationen zu den Kollektivverträgen in den einzelnen Branchen erhalten Sie beim Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Wirtschaftskammer Österreich. 82
19 2a Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 2.1a Allgemeines zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Die Regelungen des EU-Binnenmarktes sollen es den EU-Bürgern ermöglichen, weitgehend ungehindert innerhalb der Europäischen Union beruflich aktiv zu sein. Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen stellt sicher, dass die in einem Mitgliedsland erworbenen Qualifikationen EU-weit anerkannt werden: Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Derzeit ist eine Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen nur bei reglementierten Berufen erforderlich. Dafür ist ein Ansuchen bei der für den jeweiligen Beruf zuständigen Stelle des Mitgliedslandes, in den man diesen Beruf ausüben will, zu stellen. Ein derartiges Ansuchen kann zu drei Ergebnissen führen: 1. Automatische Anerkennung: Die Ausbildung von Ärzten, Krankenschwestern/- pfleger, Hebammen, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker und Architekten wurde innerhalb der EU weitgehend harmonisiert, sodass die Anerkennung praktisch automatisch erfolgt. Nichtsdestotrotz muss für die Ausübung dieser Berufe ein Ansuchen gestellt werden. 2. Nicht automatische Anerkennung: Diese Entscheidung der Anerkennungsstelle kann entweder zum direkten Zugang zum Arbeitsmarkt führen, oder es sind bestimmte Auflagen zu erfüllen (z.b. Nachweis von Berufserfahrung oder Ablegung einer Eignungsprüfung). 3. Ablehnung der Anerkennung: Sollten die Ausbildungen im Herkunftsland und in dem Mitgliedsland, in dem man diesen Beruf ausüben will zu unterschiedlich sein, so kann die Behörde auch negativ entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht werden. 2.2a Reglementierte Berufe in Österreich und in Ungarn Sowohl in Österreich als auch in Ungarn gibt es eine Reihe reglementierter Berufe. Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der gesetzlich geregelt ist und für dessen Ausübung ein Nachweis (z.b. Diplom, Zeugnis oder akademischer Abschluss) zu erbringen ist. Ist kein Nachweis erforderlich, so handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf (z.b. Webdesigner, Fitnesstrainer oder Übersetzer). 83
20 Die Unterscheidung zwischen reglementiert und nicht reglementiert ist wichtig, wenn Sie beabsichtigen, einen Mitarbeiter aus Ungarn bzw. als ungarisches Unternehmen, einen Mitarbeiter aus Österreich einzustellen. Sie kann auch dann von Bedeutung sein, wenn sie sich in einem der beiden Länder als Selbstständiger niederlassen oder ein Unternehmen gründen wollen. Entscheidend ist also, ob der Beruf in dem Land, in dem Sie ihn selbstständig oder als Arbeitnehmer ausüben wollen, an nachweisbare Qualifikationen gebunden ist, also reglementiert ist. Ist dies der Fall, so muss eine Anerkennung aus diesem Land eingeholt werden. Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, so kann er zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie sie für Inländer gelten. Ohne dass man dafür einen Nachweis erbringen muss. Beispiel: Eine Bäckerei im Burgenland will einen Bäcker aus Ungarn einstellen. Da es sich um einen Beruf handelt, der in Österreich und in Ungarn reglementiert ist, ist eine Anerkennung notwendig. Die Anerkennung ist beim Bundesministerium für Wirtschaft Jugend und Familie (Abt. I/9) einzuholen. Reglementierte Berufe/Tätigkeiten in der EU: Auf dieser Webseite finden Sie die reglementierten Berufe bzw. Tätigkeiten der EU-Mitgliedsländer (+ EWR und Schweiz). Bei den einzelnen Berufen/Tätigkeiten sind auch die jeweils zuständigen nationalen Kontaktstellen und Behörden angeführt. Vergleich von 150 Berufen in Österreich, Slowakei, Tschechien und Ungarn: Die Plattform Jobtour bietet einen Vergleich der wichtigsten Berufe in der grenzüberschreitenden Wirtschaftsregion. Sie liefert zu den einzelnen Berufen auch Informationen hinsichtlich Qualifikationsprofile, Ausbildungen sowie nationale Regelungen über die Berufsausübung a Zuständigkeit der Anerkennung von Ausbildungen in Österreich und in Ungarn In Österreich und in Ungarn sind je nach Art der erworbenen Ausbildungen bzw. Qualifikation unterschiedliche Stellen für die Anerkennung zuständig: Reglementierte Berufe Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Nationale Kontaktstelle Gesundheitsberufe Bundesministerium für Gesundheit 84
21 Für bestimmte nichtärztliche Gesundheitsberufe die in Ungarn erlernt wurden wird ein verkürztes Zulassungsverfahren (one-stop) durchgeführt. Ministerium der Nationalen Ressourcen / Staatssekretariat für Gesundheitswesen Arztberufe Österreichische Ärztekammer Ungarische Ärztekammer Ausländische Hochschuldiplome Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung (NARIC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen. Ungarisches Bildungsamt (allgemeine Informationen) Die Anerkennung von ausländischen akademischen Diplomen fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen ungarischen Hochschule, die den wissenschaftlichen Bereich anbietet, dem das Diplom zugeordnet wird. Ausländische Berufsausbildungen (Fachausbildungen) Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Ein Antrag auf Anerkennung muss nicht für alle Berufsausbildungen gestellt werden! Ausgenommen sind Lehrabschlussprüfungen, die in Österreich und Ungarn gleichgehalten werden Ungarisches Bildungsamt Ausländische Schulabschlüsse Bundesministerium Unterricht, Kunst und Kultur Ungarische Reifezeugnisse sind durch ein Abkommen den österreichischen gleichgestellt. Ungarisches Bildungsamt 85
22 2.4a Überprüfung der Echtheit von Diplomen (Zeugnissen) Das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung (ENIC-NARIC Austria) ist für Fragen zur internationalen Anerkennung (Nostrifizierung) von akademischen Abschlüssen und Titeln zuständig. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur überprüft die Echtheit ausländischer (Reife-) Zeugnisse. Für die Überprüfung der Echtheit von Zeugnissen und Diplomen, sowie für die Anerkennung dieser ist das Ungarische Zentrum für Äquivalenz und Information des Bildungsamtes zuständig. Die Homepage des Zentrums ist teilweise auch in Englisch zugänglich. 2.5a Gleichstellung von österreichischen und ungarischen Lehr-/Ausbildungsberufen Derzeit werden 23 österreichische Lehrabschlussprüfungen mit ungarischen Facharbeiterprüfungen gleichgehalten. Über weitere 33 Berufe wird derzeit verhandelt. Eine Liste mit den gleichgehaltenen Ausbildungsberufen finden Sie im Berufsbildungsabkommen Österreich Ungarn (Version in Deutsch) Berufsbildungsabkommen Österreich Ungarn (Version in Ungarisch) 2.6a Vergleichbarkeit von sonstigen Qualifikationen Vielen Unternehmen haben bisher häufig noch gezögert, einen Bewerber aus Ungarn oder aus einem anderen EU-Mitgliedsland einzustellen, da sie, abgesehen der reglementierten Berufe, oftmals die vorgelegten Zeugnisse und Qualifikationen nicht beurteilen konnten. Das soll sich ab 2012 ändern. Denn dann soll das auf EU-Ebene entwickelte Instrument, der sogenannte Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das Qualifikationen europaweit verständlich und vergleichbar macht. Der EQR gilt für alle Arten allgemeiner und beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen, von der Schul- und Berufsbildung bis zur Hochschulbildung. Sie können damit also Ausbildungsabschlüsse aus anderen EU-Ländern anhand des eigenen Ausbildungssystems vergleichen und so eine bessere Einstufung der Qualifikationen ihrer ausländischen Bewerber erlangen. Im Zuge der Entstehung des EQR wurden die Mitgliedsländer angehalten, auf Basis des EQR, Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) zu entwickeln. Diese NQR stehen kurz vor ihrer Fertigstellung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den Nationalen Koordinationsstellen. 86
23 oordinierungsstelle/de/ 2.7a Nützliche Kontaktstellen EURES das europäische Portal zur beruflichen Mobilität: Diese Plattform unterstützt europäische Arbeitgeber bei der Suche nach Arbeitnehmern zur Besetzung ihrer freien Stellen und bietet nützliche Informationen über Einstellungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt und im Speziellen in der Eures-T Pannonia Region an. Auf dieser Webseite finden Sie Ihre EURES-Berater in Österreich (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark) sowie in Ungarn (Györ-Moson-Sopron, Vas, Zala)
24 3a Dienstleistungen und Warenverkehr innerhalb der EU 3.1a Unterscheidung zwischen grenzüberschreitender Dienstleistung ( über die Grenze arbeiten ) und Niederlassung Unter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ( Herüberarbeiten über die Grenze ) ist das vorübergehende und gelegentliche Verrichten von Dienstleistungen in Österreich zu verstehen. Diese Dienstleistungen können von Einzelunternehmern oder Gesellschaften, die ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in einem EU- oder EWR-Staat haben durchgeführt werden. Einzelunternehmer müssen darüber hinaus über eine EU- oder EWR- Staatsbürgerschaft verfügen. Da die Unternehmen im Falle einer grenzüberschreitenden Dienstleistung über keine Niederlassung in Österreich verfügen, ist auch keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Informationen über grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Güterlieferungen zwischen Österreich und Ungarn erhalten sie hier. Auskünfte erteilt auch die Außenwirtschafts- und Handelsabteilung der ungarischen Botschaft in Wien unter folgender Adresse: Botschaft der Republik Ungarn Außenwirtschafts- u. Handelsabteilung Schenkenstrasse 4/1 A Wien Tel: +43 (1) [email protected] 3.2a Voraussetzung für grenzüberschreitende Dienstleistungen Wesentliche Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Dienstleistung ist, dass die Auftragsakquisition und die Auftragsbearbeitung in dem Land erfolgt, in dem der Sitz des Unternehmers ist. Die Einrichtung der für die Abwicklung einer Dienstleistung erforderlichen Infrastruktur (z.b. Baubüro) ist im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleitung allerdings zulässig. Hingegen würde es sich z.b. im Falle einer ständigen Kundenbetreuung um eine Niederlassung handeln. Fällt die grenzüberschreitende Dienstleistung unter ein reglementiertes Gewerbe so ist dafür ein Befähigungsnachweis erforderlich. Dieser entfällt wenn, 88
25 die Dienstleistung bereits im Niederlassungsmitgliedstaat einen Befähigungsnachweis erfordert oder die Dienstleistung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt wurde. Für ein freies Gewerbe (freie Unternehmenstätigkeiten) ist kein Befähigungsnachweis erforderlich! Der Befähigungsnachweis ist zum Teil in der Gewerbeordnung und in den zu den einzelnen reglementierten Gewerben erlassenen Befähigungsnachweisverordnungen geregelt. Bei einigen Gewerben wird vor der Eintragung ins Gewerberegister die Zuverlässigkeit überprüft (z. B. Baumeister, Zimmermeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Sicherheitsgewerbe, Reisebüros). Auch wenn für grenzüberschreitende Dienstleistungen keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, so muss im Falle eines reglementierten Gewerbes eine Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist nach Ablauf eines Jahres, falls erforderlich, zu erneuern. Szabályozott foglalkozások esetén egy bejelentés még akkor is kötelez, ha a határon átnyúló szolgáltatások vonatkozásában az ipar zési jogosultság nem megkívánt. Egy év leteltét követ en, szükség esetén, a bejelentés megújítható. Anzeigepflicht: Die für die Anzeige erforderlichen Formulare erhalten Sie beim Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend: Formular-Anzeige, Formular-Anzeige Erneuerung Bejelentési kötelezettség: A bejelentéshez szükséges nyomtatványokat a Szövetségi Gazdasági, Család és Ifjúsági Minisztériumnál kaphatja meg: Bejelentési nyomtatvány, A bejelentés megújításához szükséges nyomtatvány Welche Voraussetzungen für ungarische Unternehmen gegeben sein müssen, um grenzüberschreitende Tätigkeiten durchführen zu können, erfahren sie unter A következ weboldalon találja meg, hogy milyen feltételeknek kell megfelelni a magyar vállalatoknak, annak érdekében, hogy a határon átnyúló szolgáltatásokat végre tudják hajtani Erforderliche Formulare für Ungarische Unternehmen, die in Österreich Dienstleistungen erbringen erhalten Sie unter 3.3a Einsicht in das Dienstleistungsregister Ob und für welches Gewerbe ein ausländisches Unternehmen eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet hat können Sie im Dienstleisterregister abfragen. Diese Abfrage ist kostenfrei! 89
26 3.4a Innergemeinschaftliche Warenlieferungen Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind: dass der Unternehmer (oder sein Abnehmer) den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt; dass der Erwerb beim Abnehmer der Umsatzsteuer unterliegt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch daran zu erkennen, dass der liefernde Unternehmer seine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Rechnung als solche bezeichnet und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Österreich) (UID- Ungarn) angibt. UID-Bestätigungsverfahren: Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt. Wie sie dabei vorgehen erfahren Sie hier: Bundesministerium für Finanzen Nationales Steuer- und Zollamt Innergemeinschaftliches Verbringen Als innergemeinschaftliche, steuerfreie Lieferung gilt auch das Verbringen eines Gegenstandes. Darunter ist zu verstehen, dass ein Unternehmer einen Gegenstand zu seiner eigenen Verfügung von einem EU-Staat in einen anderen befördert, also an sich selbst liefert. Dieser innergemeinschaftliche Vorgang ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, in dem Mitgliedstaat, in den es befördert wurde, aber zu versteuern. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen Mitgliedstaat dienen (z.b. Maschinen für eine Baustelle). 3.5a Innergemeinschaftlicher Erwerb Das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der innergemeinschaftliche Erwerb. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat (z.b. Österreich) Waren von einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat (z.b. Ungarn) für sein Unternehmen bezieht. Die Ware ist in diesem Fall in Österreich zu versteuern. Als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, so wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung, die Verbringung von Unternehmensgegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat. Auch hier ist wiederum die vorübergehende Verwendung ausgenommen. 90
27 3.6a Rechnungslegung Neben den üblichen Angaben (fortlaufende Rechnungsnummer, Angabe des Lieferzeitpunktes, Datum der Rechnung etc.) gelten für Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen weitere Merkmale. So muss der Unternehmer in der Rechnung auf die Steuerfreiheit ausdrücklich hinweisen und die eigene UID als auch die des Abnehmers bzw. Leistungsempfängers angeben. 3.7a INTRASTRAT-Meldung Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden die Zollkontrollen innerhalb der EU abgeschafft. Als Ersatz dafür wurde das Datenerhebungssystem INTRASTAT geschaffen, das als Grundlage für die Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dient. Jede natürliche und juristische Person muss, sobald die Ein- und Ausfuhr von Gemeinschaftswaren innerhalb der Europäischen Union den Schwellenwert von Euro (seit dem Meldejahr 2010) überschreitet, eigenständig eine monatliche Statistikmeldung abgeben. Das heißt, jeder Empfänger bzw. Versender von Waren muss in Österreich selbst dafür Sorge tragen, dass diese Meldung an die STATISTIK AUSTRIA durchgeführt wird. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter: INTRASTAT-Meldung-Österreich. Gemeinschaftswaren sind Waren, die in der EU hergestellt und vertrieben werden oder Waren aus einem Nicht-EU-Staat, die bereits in einem anderen EU-Staat verzollt wurden. Detailinformationen zur Durchführung einer INTRASTAT-Meldung erhalten Sie bei der STATISTIK AUSTRIA oder beim Statistischen Zentralamt 3.8a Kontaktstellen Dienstleistungserbringung in der EU einheitlicher Ansprechpartner Um die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu erleichtern, wurden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sogenannte einheitliche Ansprechpartner in allen EU-Mitgliedsländern geschaffen. Diese Ansprechpartner unterstützen Betriebe mit unbürokratischer Information über die jeweiligen nationalen Meldeund Bewilligungspflichten. Eine Übersicht über die einheitlichen Ansprechpartner in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten finden Sie hier Ihre regionalen Ansprechpartner finden Sie in: Burgenland, Niederösterreich, Steiermark Ihre regionalen Ansprechpartner erfahren Sie über das Portal Magyarország 91
28 4a Steuern und Abgaben 4.1a Umsatzsteuer Höhe der Steuersätze Der Normalsteuersatz beträgt 20%. Ein ermäßigter Steuersatz von 10% gilt für bestimmte Leistungen (Beförderung von Personen, Vermietung von Wohnraum, Filmvorführungen, usw.) Der Normalsteuersatz beträgt 25 %. Für die Fernwärmeversorgung sowie auf die gewerbliche Vermietung von Unterkünften wird ein ermäßigter Steuersatz von 18% eingehoben. Wo wird besteuert? Mit dem am in Kraft getretenen EU-Mehrwertsteuerpaket, auch VAT Package genannt, wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der 27 EU-Mitgliedstaaten grundlegend geändert. Die Bestimmungen zum Leistungsort, der Vorsteuervergütung und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wurden damit neu geregelt. Zukünftig ist bei allen Leistungen, die Unternehmer erbringen, ausgenommen reine Warenlieferungen, zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder einen Nichtunternehmer (B2C) erbracht wird. Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 kommt es nicht nur zu einer Neuregelung des Leistungsortes, sondern auch zu einer Erweiterung des so genannten Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld) und zu einer Ausdehnung der Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Leistungen. Abgesehen spezieller Regelungen gilt folgende Generalklausel: Grundsätzlich unterliegt eine Leistung dort der Umsatzsteuer, wo sie erbracht wird. Da dies oftmals schwer nachvollziehbar ist, gelten zwei grundsätzliche Prinzipien: Empfängerprinzip: Wird für einen Unternehmer eine Dienstleistung erbracht (B2B), ist die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. Unternehmerortprinzip: Wird für einen Nichtunternehmer eine Leistung erbracht, ist die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat. 92
29 Bei der Lieferung von Gegenständen (Waren) richtet sich der Ort der Besteuerung nach dem Lieferort. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der gelieferten Gegenstände als auch die Form der Lieferort. Detailinformationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater sowie von den zuständigen Behörden und Interessenvertretungen. Erstattung der Vorsteuer Seit erfolgt die Antragstellung für die Erstattung der Vorsteuer nicht mehr in jenem Mitgliedsstaat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern in jenem, in dem der Unternehmer ansässig ist. Der Ansässigkeitsstaat leitet den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Anträge können nur mehr in elektronischer Form eingebracht werden. Österreichischen Unternehmen steht für die elektronische Antragstellung FinanzOnline zur Verfügung. Für ausländische Unternehmen in Österreich sind nur jene Vorsteuern erstattungs- bzw. abzugsfähig, die nach dem österreichischen UStG 1994 ( 22) als Vorsteuern abgezogen werden können. Das Finanzamt Graz-Stadt ist österreichweit für die Durchführung der Vorsteuerrückerstattung zuständig. 4.2a Einkommenssteuer Höhe der Einkommenssteuersätze Der Einkommensteuertarif richtet sich nach den kontinuierlich steigenden Steuersätzen. Für Einkommensteile zwischen und EURO beträgt der Steuersatz 36,5%, zwischen und EURO 43,2%, und für Einkommensteile über EURO 50%. Jährliche Einkommen bis EURO zuzüglich diverser Absetzbeträge sind steuerfrei. Alle Einkünfte sind einheitlich mit einem Steuersatz von 16% zu versteuern. Das gilt auch für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, etc.). Die bisherigen Steuersätze von 10/20/25% wurden somit einheitlich durch 16% ersetzt. In welchem Land ist die Einkommenssteuer abzuführen? Zwischen Österreich und Ungarn gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses Abkommen erfasst u.a. die Einkommenssteuer. Die Gewinne aus gewerblicher und selbstständiger Arbeit sind grundsätzlich in dem Staat zu versteueren, in dem das Unternehmen bzw. der Selbstständige seinen Sitz hat. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Unternehmen eine Betriebstätte in einem anderen Staat hat. In diesem Fall sind die Gewinne dieser Betriebsstätte im anderen Staat zu versteuern. Betriebsstätte: Als Betriebsstätte gilt eine fixe Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.b. Geschäftsstelle, Werkstätte, 93
30 Zweigniederlassung). Fixe Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, sind keine Betriebsstätten (z.b. Auslieferungslager oder Schauräume). Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) unterliegen grundsätzlich der Einkommens- bzw. Lohnsteuer jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Ausnahme Monteuerklausel! Der Lohn (Gehalt) eines Arbeitnehmers wird in dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, versteuert, wenn das Unternehmen im Tätigkeitsstaat keinen Betrieb hat und die Tätigkeit im anderern Staat nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahres dauert. 4.3a Körperschaftssteuer Körperschaftssteuersätze Unternehmen, die als juristische Person gegründet wurden (z.b. AG, GmbH, Genossenschaft, Verein) unterliegen der Körperschaftssteuer. Die Körperschaftssteuer beträgt einheitlich 25% vom steuerpflichtigen Einkommen unabhängig wie hoch dieses ist. Detailinformationen zur Körperschaftssteuer erhalten Sie beim Unternehmensservice der österreichischen Bundesregierung oder beim Bundesministerium für Finanzen. Körperschaftssteuerpflichtig sind die nach dem ungarischen Gesellschaftsgesetz gegründeten Unternehmen (GmbH (Kft), AG (RT), OHG (Kkt), u.a.), Organisationen (z.b. Stiftungen, Vereine) sowie ausländische Steuerpflichtige, die in Ungarn über eine Niederlassung verfügen. Ab dem Steuerjahr 2011 beträgt die Körperschaftssteuer 10% bis zu einer Bemessungsgrundlage ihv 500 Mio HUF, darüber hinaus 19%. (Anm.: Ab 1. Jänner 2013 soll der Steuersatz vereinheitlicht und auf 10% reduziert werden). Die zu entrichtende Steuer kann durch unterschiedliche Steuerermäßigungen gesenkt werden. Weitere Informationen erhalten sie beim Ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamt. Für Informationen in den Komitaten Györ-Moson-Sopron, Vas und Zala wenden Sie sich bitte an die Regionaldirektion Westtransdanubien. (Website in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch). 4.4a Kommunalsteuer Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe an die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte eines Unternehmens befindet. Sie beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden gibt es Sonderregelungen. Detailinformationen zur Körperschaftssteuer erhalten Sie beim Unternehmensservice der österreichischen Bundesregierung oder beim Bundesministerium für Finanzen. (Website in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch). 94
31 Die Gemeindesteuer beträgt maximal HUF pro Beschäftigte und Jahr. Detailinformationen erhalten Sie beim Ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamt. Für Informationen in den Komitaten Györ-Moson-Sopron, Vas und Zala wenden Sie sich bitte an die Regionaldirektion Westtransdanubien. (Website in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch). 4.5a Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist eine bestimmte Form der Einkommensteuer, die vom Arbeitgeber abzuführen ist. Der Arbeitgeber haftet für die richtige Berechnung der Lohnsteuer. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind eine Reihe von Steuerbefreiungen und Begünstigungen zu berücksichtigen. Detailinformationen darüber, wie Sie als Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer vorgehen müssen und was Sie zu berücksichtigen haben erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen. Die Lohnsteuersätze richten sich in Österreich nach der Einkommenshöhe. Sie reichen von 0 % bis 50 % der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (=Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuerfreibeträge). In Ungarn wurde per die sog. Flat-Tax eingeführt. Der Lohnsteuersatz beträgt nunmehr einheitlich 16%. Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst zuzüglich zu den Bruttogehältern die gesetzlichen Lohnnebenabgaben des Arbeitgebers in Höhe von 27%, somit ist sie praktisch 127% des Bruttogehalts (sog. Super-Brutto ). Detailinformationen erhalten Sie beim Ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamt. Für Informationen in den Komitaten Györ-Moson-Sopron, Vas und Zala wenden Sie sich bitte an die Regionaldirektion Westtransdanubien. (Website in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch). 4.6a Lohnnebensteuer Zusammensetzung und Höhe der Lohnnebenkosten Die Lohnnebenkosten betragen derzeit für den Arbeitgeber ca. 31% vom Bruttobezug. Sie setzen sich aus folgenden Steuern und Abgaben zusammen: Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeiter: 21,70% vom Bruttolohn; Angestellte: 21,83% vom Bruttogehalt) Kommunalsteuer (3% vom Bruttobezug) Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (1,53% vom Bruttobezug) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5% vom Bruttobezug) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland zwischen 0,36 und 0,44%) Lohnnebenkosten selbst berechnen! Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen steht Ihnen ein Onlinerechner für die Lohnnebenkostenberechnung zur Verfügung. 95
32 Lohnnebenkosten siehe Sozialversicherungsbeiträge im nachfolgenden Kapitel. 4.7a Sozialversicherungsbeiträge Zusammensetzung und Höhe der Sozialversicherungsbeiträge Die Sozialversicherung umfasst grundsätzlich die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Aktuell (Stand ) betragen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Sozialversicherung (gesamt): Arbeitgeberanteil Arb. 21,70% / Ang. 21,83% Arbeitnehmeranteil Ang. 19,10% / Ang. 8,97% Krankenversicherung: Arbeitgeberanteil Arb. 3,70% / Ang. 3,83% Arbeitnehmeranteil Arb. 3,95% / Ang. 3,82% Unfallversicherung: Arbeitgeberanteil Arb. 1,40% / Ang. 1,40% Arbeitnehmeranteil Arb. 1,40% / Ang. 1,40% Pensionsversicherung: Arbeitgeberanteil Arb. 12,55% / Ang. 12,55% Arbeitnehmeranteil Arb. 10,25% / Ang. 10,25% Arbeitslosenversicherung: Arbeitgeberanteil Arb. 3% / Ang. 3% Arbeitnehmeranteil Arb. 3% / Ang. 3% IESG-Zuschlag: Arbeitgeberanteil Arb. 0,55% / Ang. 0,55% Wohnbauförderungszuschlag: Arbeitgeberanteil Arb. 0,50% / Ang. 0,50% Arbeitnehmeranteil Arb. 0,50% / Ang. 0,50% Sämtliche aktuellen (Stichtag: ) beitragsrechtlichen Werte in der Sozialversicherung erfahren Sie beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. In Ungarn besteht das Sozialversicherungssystem im Wesentlichen aus einem staatlichen Gesundheitsbeitrag und einer Pensionskasse. Für die Bruttogehälter bzw. für das gesamte steuerpflichtige Einkommen (mit wenigen Ausnahmen) sind 2011 folgenden Abgaben zu entrichten: Sozialversicherung (gesamt): Arbeitgeberanteil 27% Arbeitnehmeranteil 17,5% Pensionsversicherung: Arbeitgeberanteil 24% Arbeitnehmeranteil 10% Gesundheitsbeitrag : Arbeitgeberanteil 3% Arbeitnehmeranteil 7,5% Fachausbildungszuschuss: Arbeitgeberanteil 1,5% 96
33 Anmerkung zur Pensionsversicherung: Eine Höchstgrenze des Arbeitgeberbeitrags gibt es nicht; die Höchstgrenze des Arbeitnehmerbeitrags beträgt HUF (21.000/HUF/Tag). Anmerkung zum Gesundheitsbeitrag: Durch einer Umschichtung der Abgaben lautet die genaue Bezeichnung für Gesundheitsbeitrag (seit 2010) Abgabe für Gesundheitsversicherung und Arbeitskräftemarkt. Diese beinhaltet nunmehr auch den früheren Beitrag zum Arbeitslosenfond. Der Begriff Beitragsbemessungsgrundlage wurde in Ungarn abgeschafft. Die Mindestgrundlage ist der Mindestlohn bzw. der garantierte Mindestlohn. Im Jahre 2011 beträgt der amtlich festgesetzte Mindestlohn HUF/Monat. Für qualifizierte Arbeitnehmer (Facharbeiter) beträgt der garantierte Mindestlohn HUF. Die Beitragspflicht für den Mindestlohn unternehmerischer Tätigkeit wurde ebenfalls abgeschafft. 4.8a Nützliche Kontaktstellen Die Wirtschaftskammer Österreich bietet ausführliche Informationen zu den Themen Steuern und Abgaben. Darüber hinaus können Sie auf dieser Seite die sehr informative Broschüre Arbeits-, sozialversicherungs-, ausländerbeschäftigungs-, steuer- sowie wirtschaftsrechtliche Vorschriften kostenfrei herunter laden. (Website in Deutsch und teilweise in Englisch) Die Datenbank Taxes in Europe bietet zu den jeweiligen Steuern der Mitgliedsstaaten Details über die Rechtsgrundlage, die Bemessungsgrundlagen, die wichtigsten Ausnahmen und Steuerbefreiungen, die Steuersätze, die ökonomischen und statistischen Klassifizierungen sowie über die Steueraufkommen an. (Website in Deutsch, Englisch und Französisch) Das Netzwerk EU Business Services ist ein regionaler Ansprechpartner für kleinere und mittlere Unternehmen für alle EU-Angelegenheiten. Ihren regionalen Ansprechpartner finden Sie hier. Das Adó-és Pénzügyi Ellen rzési Hivatal (Nationales Steuer- und Zollamt von Ungarn) stellt Informationen speziell für ausländische Unternehmen in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch zur Verfügung. Das AußenwirtschaftsCenter Budapest der Wirtschaftskammer Österreich informiert Sie in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. 97
34 5a Unternehmensgründung und Gewerbeausübung 5.1a Unternehmensgründung und Gewerbeausübung in Österreich Die Gründung eines Unternehmens mit einem fixen Standort (Niederlassung oder Zweigniederlassung) in Österreich erfordert eine Gewerbeberechtigung. Um diese Berechtigung zu erlangen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU Staatsangehörigkeit Eigenberechtigung (Alter mindestens 18 Jahre) Keine Ausschließungsgründe (z.b. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung) Bezeichnung des Standortes und allenfalls auch Betriebsanlagengenehmigung Handelt es sich bei dem Unternehmen bzw. Gewerbe um ein reglementiertes Gewerbe, muss darüber hinaus ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Die Anmeldung eines Gewerbes bzw. eines Unternehmens kann mündlich, schriftlich, per und (NEU!) über das Internet erfolgen. Alle Detailinformationen dazu erhalten sie über das Unternehmensserviceportal. 5.2a Unternehmensgründung und Gewerbeausübung in Ungarn Die Ausübung eines Gewerbes bzw. Gründung eines Unternehmens erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie in Österreich. Unter anderen sind erforderlich: unbestraftes Vorleben des Geschäftsführers Mindestalter 18 Jahre (im Falle eines Gesellschafters einer GmbH) EWR/EU-Staatsangehörigkeit Mindestgrundkapital HUF im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Registrierter Standort und Name des Betriebs (bei Betriebseröffnung) Detaillierte Informationen über die Unternehmensgründung in Ungarn in Deutsch erhalten Sie auf dieser Webseite. Sie können sich über die folgenden Inhalte informieren: theoretische Kenntnisse der Unternehmensgründung Mögliche Unternehmensformen Unternehmensgründung, -führung und -auflösung 98
35 Arbeitsrechtliche Regelungen Steuern und Abgaben Sonstige rechtliche Grundlagen Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten Details über die einzelnen Schritte der Unternehmensgründung in Österreich erfahren Sie hier. (Webseite nur in Ungarisch) 5.3a Kontaktstellen Seit 1. Jänner 2010 gibt es das von der österreichischen Bundesregierung gegründete elektronische Unternehmerserviceportal (USP). Derzeit befindet es sich noch im Pilotbetrieb. Ziel dieses Portals ist es, einen zentralen One-Stop-Shop einzurichten, in dem Unternehmen die für sie relevanten Informationen abfragen und ihre Informationsverpflichtungen rasch und effizient abwickeln können. Ein weiteres Serviceangebot für Unternehmensgründer bietet die Wirtschaftskammer Österreich mit dem Leitfaden für Gründerinnen und Gründer. Dieser Leitfaden beinhaltet die wichtigsten Informationen die man benötigt, um in Österreich ein Unternehmen zu gründen (Finanzierung, Förderungen, Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht, Sozialversicherungs- und Steuerthemen, Buchhaltung, Kalkulation, Förderungen usw.) sowie Adressen und Ansprechpartner. Seit 01. Jänner 2010 erfolgt die Anmeldung eines Gewerbes bzw. eines Unternehmens, die Veränderung oder Auflösung eines Unternehmens nur elektronisch über das Portal Ügyfélkapu. Von diesem Portal können Sie auch die erforderlichen Formulare herunter laden. Auf den folgenden beiden Webseiten erhalten Sie sämtliche Informationen und Details über die elektronische Anmeldung ihres Gewerbes bzw. Unternehmens: Részletes tájékoztató a nyomtatványok kitöltésének és beküldésének folyamatáról Hatósági bizonyítvány iránti kérelem és kitöltési útmutató egyéni vállalkozók részére Mit der Inbetriebnahme der elektronischen Anmeldung wurde die frühere Form der Ausstellung eines Unternehmerausweises beendet 99
36 6a Branchenspezifische Informationen 6.1a Netzwerke und Kooperationen Europäische Unternehmen suchen europäische Geschäftspartner Die Business Cooperation Database des Enterprise Europe Netzwerkes dient der Publikation von Geschäftswünschen. In dieser Datenbank sind europaweit rund 300 Kooperationsangebote zur Geschäftspartnersuche miteinander vernetzt. (Website in Deutsch) Matchmaking Events (Kooperationsbörsen) Kooperationsbörsen sind internationale Veranstaltungen für Unternehmen zur Anbahnung von Geschäftskontakten. Das Enterprise Europe Netzwerk betreut Sie von der Kontaktanbahnung bis zur erfolgreichen Markterschließung. Eine Liste mit aktuellen Veranstaltungen finden sie hier. (Website in Deutsch) Österreichisches Wirtschaftsportal in Ungarn Advantageaustria Advantageaustria ist ein österreichisches Wirtschaftsportal in Ungarn. Es liefert branchenspezifische Informationen und gibt einen Überblick über die österreichischen Import- und Exportbestimmungen. Weiters werden ungarische Unternehmen bei der Suche nach österreichischen Geschäftspartnern unterstützt und österreichischen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sich in Ungarn zu präsentieren. (Website in Ungarisch) 6.2a Fachmessen Farmer Expo Internationale Fachausstellung der Landwirtschafts- und Lebensmittelindustrie und VI. HORTICO - Gartenbau-Fachausstellung für Gemüseund Obstproduktion, Debrecen Hortus Hungaricus Internationale Fachmesse für Gartenbau, Budapest 100
37 ENERGOexpo Internationale Fachausstellung und Konferenz für Energetik, Debrecen HOVENTA Internationale Fachausstellung für Handels- und Gastgewerbetechnik, Budapest BusinessTravel Show, Budapest BNV Budapester Internationale Messe, Budapest CEP Clean Energy & Passive House EXPO Internationale Ausstellung und Konferenz über Energieeffizienz und intelligentes Bauen, Budapest PERSONAL HUNGARY/ Professional Learning Fachausstellung für HR-Management, Budapest Budapest AUTOMOBIL AUTOTECHNIKA Internationale Fachmesse für die Automobilindustrie REAL VIENNA The Real Estate and Investment Fair focused on Central & Eastern Europe Futura Fachmesse für Unterhaltungselektronik, Haushaltstechnik und Telekommunikation, Salzburg HORTI Vienna Fachmesse für Garten- und Gemüsebautechnologie SMART - Automation Austria Fachmesse für Industrielle Automation, Linz Alles für den Gast-Herbst - Internationale Fachmesse für die gesamte Gastronomie und Hotellerie, Salzburg Interpädagogica Bildungsfachmesse für Lehrmittel, Ausstattung, Kultur und Sport, Wien HP DISCOVER 2011 The Power of People, Technology and Ideas, Wien 101
38 7a Branchenübergreifende Informationen 7.1a Deutsch-ungarischsprachige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer STEUERBERATER & WIRTSCHAFTSPRÜFER Deutsch-ungarischsprachig ADÓTANÁCSADÓK ÉS KÖNYVVIZSGÁLÓK Német-magyar nyelvtudással Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien Burgenland, Niederösterreich, Steiermark es Bécs BURGENLAND Dr. Georg DEMETER Kalvarienbergstraße 17 A-7100 Neusiedl am See 02167/ Gneist Consulting Team Steuerberatung GmbH Werner-von-Siemens-Straße 1 A-7343 Neutal 02618/ [email protected] LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.h. Franz-Liszt-Gasse A-7100 Neusiedl am See 02167/ LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.h. Schulgasse 17 A-7400 Oberwart 03352/
39 NIEDERÖSTERREICH Geyer & Geyer Steuerberatungs GmbH Lichtensteinstraße 6 A-2130 Mistelbach (++43) STEIERMARK KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Joanneumring 16 A-8010 Graz (++43) 0316/ WIEN (BÉCS) AS Steuerberatungs GmbH Marxergasse 25/AE4 A-1030 Wien (++43) [email protected] BF Auditing Wirtschaftsprüfungs-GmbH Mariahilfer Straße 32 A-1070 Wien (++43) 01/ [email protected] Böck & Kus Wirtschaftstreuhänder Steuerberatungsges.m.b.H. Lainzer Straße 53 A-1130 Wien (++43) 01/ [email protected] BUCHDAT Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs Gesellschaft m.b.h. Stiegergasse 18 A-1150 Wien (++43) 01/
40 CONSULTATIO HOLDING INTERNATIONAL Wirtschaftsprüfung GmbH Karl-Waldbrunner-Platz1 A-1210 Wien (++43) 01/ Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH Renngasse 1/Freyung A-1010 Wien (++43) 01/ Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Lehargasse 1 A-1060 Wien (++43) 01/ [email protected] FAL-CON Steuerberatungsgesellschaft mbh Brucknerstraße 6/7a A-1040 Wien (++43) 01/ [email protected] Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H. Am Heumarkt 13 A-1030 Wien (++43) 01/ [email protected] Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG Schönbrunner Straße /Stg.3/7.OG A-1120 Wien (++43) 01/ [email protected] IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Gesellschaft mbh Gußhausstraße 4 A-1040 Wien, (++43) 01/ [email protected] 104
41 Gneist Consulting Team Puchsbaumgasse A-1100 Wien, (++43) 01/ Moore Stephens Kroiss & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH Plankengasse Wien (++43) 01/ [email protected] LBG Österreich Wirtschaftsprüfung GmbH Boerhaavegasse Wien (++43) 01/ [email protected] MERKUR TREUHAND Steuerberatung GmbH St. Veit-Gasse 50 A-1130 Wien (++43) 01/ [email protected] 105
42 ADÓTANÁCSADÓK ÉS KÖNYVVIZSGÁLÓK Német-magyar nyelvtudással STEUERBERATER & WIRTSCHAFTSPRÜFER Deutsch-ungarischsprachig Vas, Gy r-moson-sopron, Zala megye Vas, Gy r-moson-sopron, Zala ADÓTANÁCSADÓK STE / STEUERBERATER Auf der Webseite des Verbands der Steuerberater ( können Sie über eine Suchfunktion Steuerberater nach Ort/Stadt abfragen. Angaben über Sprachkenntnisse sind nicht ausgewiesen. (Webseite nur in Ungarisch) Az Adótanácsadók Egyesületének honlapján ( egy keres funkció segítségével le tudja hívni az adótanácsadókat hely/város szerinti bontásban. A nyelvtudással kapcsolatos információk viszont nincsenek feltüntetve. (csak magyar nyelv weboldal) KÖNYVVIZSGÁLÓK / WIRTSCHAFTSPRÜFER Auf der Webseite der Kammer der Ungarischen Wirtschaftsprüfer können Wirtschaftsprüfer nach Komitat, Spezialfachkenntnissen und Sprachkenntnissen ebenfalls mittels Suchfunktion abgefragt werden. A Magyar Könyvvizsgálói Kamara weboldalán ugyancsak egy keres funkció segítségével lehívhatja a könyvvizsgálókat megye és szakterület szerint, illetve annak alapján, hogy milyen nyelvtudással rendelkeznek. VAS Wirtschaftsprüfer in Vas (Webseite in Ungarisch, Deutsch und Englisch) Könyvvizsgálók Vas megyében (magyar, német és angol nyelv weboldal) 1&helyiszervezet=18&nev=&nyelv=896&lakhely=&statusz=5 GYÖR-MOSON-SOPRON Wirtschaftsprüfer in Gy r-moson-sopron (Webseite in Ungarisch, Deutsch und Englisch) Könyvvizsgálók Gy r-moson-sopron megyében (magyar, német és angol nyelv weboldal) 1&helyiszervezet=8&nev=&nyelv=896&lakhely=&statusz=5 106
43 ZALA Wirtschaftsprüfer in Zala (Webseite in Ungarisch, Deutsch und Englisch) Könyvvizsgálók Zala megyében (magyar, német és angol nyelv weboldal) 1&helyiszervezet=20&nev=&nyelv=896&lakhely=&statusz=5 107
44 7.2a Deutsch-ungarischsprachige Rechtsanwälte RECHTSANWÄLTE Deutsch-ungarischsprachig ÜGYVÈDEK Nèmet-magyar nyelvtudással Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien Burgenland, Niederösterreich, Steiermark és Bécs BURGENLAND ---- NIEDERÖSTERREICH Dr. Michael JÄGERNDORFER Hernsteinerstraße 17 A-2560 Berndorf (++43) 02672/ STEIERMARK Dr. Éva DOMJÁN Steinbergstraße 56 A-8052 Graz (++43) 0316/ WIEN (BÉCS) Dr. Livia Daisy BIRTALAN, LL.M. Wickenburggasse 7/29 A-1080 Wien (++43) Dr. Johann FONTANESI Graben 28/1/12 A-1010 Wien (++43) 01/ Dr. Nikolaus GABOR Lugeck 7 A-1010 Wien (++43) 01/ [email protected] 108
45 Mag. Arpad GERED Wallnerstraße 3 A-1010 Wien (++43) 01/ [email protected] Mag. Eva HEGEDÜS-BROWN Tuchlauben 17 A-1014 Wien (++43) 01/ [email protected] Dr. Georg KAHLIG Siebensterngasse 42/3 A-1070 Wien (++43) 01/ [email protected] DDr. Gebhard KLÖTZL Leegasse 7/7 A-1140 Wien (++43) 01/ [email protected] Mag. Dr. Levente KOVACS-ANDOR Rudolfsplatz 4 A-1010 Wien (++43) 01/ Mag. Charlotte POEFFEL Tivoligasse 63 A-1120 Wien (++43) 01/ [email protected] Dr. Anna SCHLOSSER-PETER Zelinkagasse 14/2 A-1010 Wien (++43) 01/ [email protected] 109
46 ÜGYVÈDEK Nèmet-magyar nyelvtudással RECHTSANWÄLTE Deutsch- ungarischsprachig Vas, Gy r-moson-sopron, Zala megye Vas, Gy r-moson-sopron, Zala VAS Dr. FEKETE Gabriella (polgári jog) HU-9700 Szombathely, Semmelweis u. 2. (++94) / Dr. TÓTH László (büntet jog) HU-9700 Szombathely, Kiskar u. 5. (++94) / Dr. VERBOVSZKI Enik (munkajog) HU-9700 Szombathely, K szegi u. 42. fsz. 1. (++94) / [email protected] GYÖR-MOSON-SOPRON Dr. CZEGLÉDY Attila (Dr. Czeglédy Ügyvédi Iroda) HU-9400 Sopron, Paprét 5. I. (++94) 99/ Mobil 20/ [email protected] Dr. GARTNER István HU-9021 Gy r, Árpád u. 14. fszt.7. (++94) 96/ Mobil (++94) 20/ [email protected] Dr. PARÓCZI-KATONA Viktória (Havasi Ügyvédi Iroda) HU-9022 Gy r, Kiss J. u. 7/A. (++94) 96/ Mobil (++94) 30/ [email protected] Dr. POSTA Attila HU-9021 Gy r, Aradi vtk.u.13. (++94) 96/ Mobil (++94) 20/ [email protected] 110
47 Dr. RISINGER Dóra (Dr. RISINGER Ügyvédi Iroda) HU-9022 Gy r, Kisfaludy u.44.ii/2. (++94) 96/ Mobil (++94) 30/ Dr. VASS Gellért (LASCSIK & VASS Ügyvédi Iroda) HU-9200 Mosonmagyaróvár, Régi Vámház tér 12. (++94) 96/ ZALA ---- Deutsch-ungarischspachige Rechtsanwälte mit Sitz in Budapest finden Sie hier: A budapesti székhely német-magyar nyelvtudással rendelkez ügyvédeket itt találja: 7.3a Deutsch-ungarischsprachige Dolmetscher DOLMETSCHER Deutsch-ungarischsprachig TOLMÀCSOK Nèmet-magyar nyelvtudással Burgendland, Niederösterreich, Steiermark und Wien Burgendland, Niederösterreich, Steiermark és Bécs BURGENLAND Abraham LAJOS-ANDOR Siedlungsstraße 7 A-7531 Kemeten (++43) / [email protected] Ing. Edgar BARANYAI Ruster Straße 8 B A-7000 Eisenstadt (++43) 02682/64205 Gabriella NEUBERGER Obere Gartengasse 16 A-7041 Wulkaprodersdorf (++43) / [email protected] 111
48 Dipl.-Ing. Dr. Johann PÖSCHL Hadigkasse 16 A-7423 Pinkafeld (++43) 03357/46061 Dr. Blasius SOMOGYI Franz Stornogasse 9 A-7000 Eisenstadt (++43) 0664/ Mag. Zita SZELL Rosentalried 10 A-7000 Eisenstadt (++43) 0664/ NIEDERÖSTERREICH Eszter Judith RETHATI Buderfeldgasse 7 A-3252 St. Georgen am Steinfeld (++43) 02742/ STEIERMARK Dr. Eva DOMJAN Steinbergstraße 56 A-8052 Graz (++43) 0699/ Mag. Georgette HAUZENBERGER Polzergasse 9 A-8010 Graz (++43) 0316/ [email protected] MMag. Tünde PRIMUS-KÖVENDI Raiffeisenstraße 54/4 A-8010 Graz (++43) 0664/ [email protected] Mag. Gabriella RONACHER Konsumweg 11 A-8020 Graz (++43) 0316/ [email protected] 112
49 Mag.phil Eva STURM Klöck Weg 8 A-8074 Raaba (++43) 0664 / [email protected] Gabriela SZEBERENYI Algersdorferstraße 66 A-8020 Graz (++43) 0316/ Eva SZECSINE-CSEMEZ Am Arlandgrund 3/4/12 A-8045 Graz (++43) 0316/ [email protected] WIEN (BÈCS) Mag.phil. Aniko ABSOLON Wehrgasse 22/11 A-1050 Wien (++43) 01/ [email protected] Mag.phil. Maria Anna ASZTALOS Gumpendorferstraße 115/1/5 A-1060 Wien (++43) 01/ Dr. Margit BOGYI-NAGY Franzensbrückenstraße 3/ Wien (++43) 01/ [email protected] Mag.phil György BUDA Feldgasse 21/9 A-1080 Wien (++43) 01/ [email protected] Mag.phil Agnes HARASZTI Gesaugasse 11/12 A-1030 Wien (++43) 01/ [email protected] 113
50 Mag.phil. Zsuzsanna HERBICH Auhofstraße 206 A-1130 Wien (++43) 01/ Mag.phil. Josef HOLLOS Walfischgasse 14/14 A-1020 Wien (++43) 01/ Mag.jur. Györgyi KERN Senefeldergasse 12 A-1100 Wien (++43) 01/ Erzsebet MAYER Kendegasse 2/9/23 A-1210 Wien Pokornygasse 5/6 A-1190 Wien (++43) 01/ Agnes SEISENBACHER Kainachgasse 35/36/2 A-1210 Wien (++43) 01/ Dr. Geza SIMONFAY Neustiftgasse 3/6 A-1070 Wien (++43) 01/ Maria SIMONFAY Wasagasse 27/13 A-1090 Wien (++43) 01/ Dr. Ludwig SZABO Berglergasse 15 A-1210 Wien (++43) 01/
51 Johann SZEGÖ Neulerchenfelderstraße 23/5/25 A-1160 Wien (++43) 01/ Hortenzia SZÖLLÖSI Pulkaugasse 24 A-1210 Wien (++43) 01/ DOLMETSCHER Deutsch-ungarischsprachig TOLMÀCSOK Nèmet-magyar nyelvtudással Vas, Gy r-moson-sopron, Zala megye Vas, Gy r-moson-sopron, Zala VAS KAPPEL Karalin K s (++43) 94/ Mobil (++43) 70/ [email protected] GYÖR-MOSON-SOPRON REFLEX Fordítóiroda Kft. HU-9021 Gy r, Arany J. u [email protected] DÀVIDNÈ KERTÈSZ Àgnes (++43) 0036/ [email protected] Weitere Kontaktstellen In Ungarn, v.a. in Budapest, gibt es eine Reihe von Übersetzungsbüros die, u.a. auch per Internet, Übersetzungsdienste durchführen. Sie erreichen sie über diese Webseite: (Webseite in Ungarisch) 115
52 Weitere Adressen von Dolmetschern und Übersetzungsbüros erhalten Sie vom Verband der Ungarischen Übersetzer und Dolmetscher unter: (Webseite in Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch) Auf dieser Webseite können Sie Anfragen für Übersetzungen stellen. Für eine Anfrage müssen Sie folgende Kriterien eingeben: Sprache, Themenbereich, Umfang, Preisniveau und Termin. Für Ihre Übersetzung wird Ihnen per ein Angebot übermittelt. (Webseite in Ungarisch) További címek Magyarországon, f ként Budapesten található számos fordítóiroda, melyek többek között interneten is nyújtanak fordítással kapcsolatos szolgáltatásokat. Ezen irodákat a következ weboldalon éri el: (magyar nyelv weboldal) Egyéb tolmácsok és fordítóirodák elérhet ségét megtalálja a Magyar Fordítók és Tolmácsok Egyesületének honlapján: (magyar, német, angol és francia nyelv weboldal) Ezen a weboldalon: van lehet sége arra, hogy fordító tevékenység iránt érdekl djön. Az információkéréshez a következ kritériumokat kell kitöltenie: nyelv, témameghatározás, terjedelem, árszínvonal és határid. A fordításra en küldenek Önnek ajánlatot. (magyar nyelv weboldal). 116
53 7.4a Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung Westpannonische Regionalentwicklungsagentur Die westpannonische Regionalentwicklungsagentur ist das Hauptinstrument der westpannonischen Planungsregion für die Umsetzung von gemeinsamen Regionalentwicklungszielen. Die Region besteht aus den Komitaten Vas, Zala und Gy r-moson-sopron. (Website in Ungarisch und teilweise Englisch) Link: Pannon Novum Diese regionale Innovationsagentur wurde auf Betreiben der Innovationsakteure der Region Westpannonien ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist es, Innovationsprozesse zu harmonisieren, Wissenstransfer zu initiieren, Innovationsdienstleistungen anzubieten bzw. zu integrieren und Innovationsnetzwerke zu stärken. (Website in Ungarisch und teilweise Englisch) Link: Ungarische Investitions- und Handelsförderungsagentur Die Investitions- und Handelsförderungsagentur (ITDH) ist eine Einrichtung, die sich auf die Förderung von Investments und die Entwicklung des Handels in Ungarn konzentriert. IDTH bietet allgemeine Informationen über die Wirtschaft Ungarns und über Beratungsleistungen für die Unternehmer an. Die Funktion der Investitions- und Handelsförderungsagentur wird seit dem nicht mehr von der ITDH ausgeführt, sondern von einer neuen Einrichtung, dem Nemzeti Külgazdasági Hivatal (Nationales Außenwirtschaftsamt), übernommen. (Website in Ungarisch, Deutsch, Englisch, Italienisch und Spanisch) Link: Industrie- und Handelskammern Die Industrie- und Handelskammern kooperieren mit allen wichtigen Institutionen der Region und bieten ein umfangreiches Angebot für Wirtschaftsakteure. Regional sind sie auf Komitatsebene organisiert. Industrie- und Handelskammer von Gy r-moson-sopron (Website in Ungarisch, teilweise Deutsch und Englisch) 117
54 Industrie- und Handelskammer von Vas (Website in Ungarisch, teilweise Deutsch und Englisch) Wirtschaftskammer Österreich Die Wirtschaftskammer (WKO) ist eine gesetzliche Interessensvertretung aller gewerblich tätigen Wirtschaftstreibenden in Österreich (mit Ausnahme der freien Berufe und der Landwirtschaft, die über eigene Kammern verfügen). Sie ist in neun Landeskammern gegliedert. Die WKO versteht sich als Mitgestalter der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und als Serviceeinrichtung für die Betriebe. Die Mitgliedschaft ist bei der WKO für alle Betriebe verpflichtend. (Website in Deutsch) WKO Österreich WKO Burgenland WKO Niederösterreich WKO Steiermark Industriellenvereinigung Die Industriellenvereinigung (IV) ist eine Interessenvertretung der österreichischen Industrie. Die Mitgliedschaft besteht, im Gegensatz zu den Kammern, auf freiwilliger Basis. Ziel der IV ist es, die Interessen ihrer Mitglieder in Österreich und auf europäischer Ebene zu vertreten. Neben der Bundesorganisation besteht in jedem Bundesland eine Landesgruppe. (Website in Deutsch und Englisch; Publikationen teilweise in mehreren EU-Sprachen) IV - Österreich IV - Burgenland IV - Niederösterreich IV - Steiermark 7.5a Regionale Wirtschaftsnetzwerke und Projekte Wirtschaft Netzwerk Südburgenland Dabei handelt es sich um das grenzüberschreitende Projekt REGIONETaktiv in dem 13 Regionen aus Ungarn, Burgenland, Niederösterreich und der Steiermark zusammenarbeiten. REGIONETaktív konzentriert sich auf den Aufbau und die Entwicklung kleinregionaler Wirtschaftsnetzwerke zur Belebung der wirtschaftlichen Dynamik im Grenzraum zwischen Österreich und Ungarn. (Website in Ungarisch und Deutsch)
55 Creating the future Programm zur grenzüberschreitenden Kooperation Österreich - Ungarn Ziel dieses Programms ist es, die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Kontakte im Grenzraum Österreich-Ungarn zu intensivieren und die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. (Website in Ungarisch, Deutsch und Englisch) NETLAB_Partnerschaft für den Arbeitsmarkt in der Region Bei dieser Partnerschaft handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Arbeitsmarktprojekt. Ziel ist der Aufbau eines aktiven grenzüberschreitenden und interessensübergreifenden Netzwerkes der regionalen Sozialpartner, der arbeitsmarktpolitischen Akteure und der Arbeitsmarktverwaltungen im österreichisch-ungarischen Grenzraum. (Website in Ungarisch und Deutsch) Österreichisch-Ungarische ExpertInnenakademie Die Österreichisch-Ungarische ExpertInnenakademie (EXPAK AT.HU) ist ein Projekt zur Förderung von grenzüberschreitenden Arbeitsmarktkooperationen. Es dient dem Austausch von Informationen und Know-how, der Konzeption und Durchführung von gemeinsamen Projekten sowie der grenzüberschreitenden arbeitsmarktpolitischen Zusammenarbeit. (Website in Ungarisch und Deutsch). Zukunft ImGrenzRaum JÖV a Határtérségben Zukunft ImGrenz- Raum ist ein grenzüberschreitendes Projekt des ÖGB Burgenland und der MSZOSZ Westtransdanubien. Das Projekt hat eine Laufzeit von 7 Jahren (2008 bis 2014). Durch die Projektmaßnahmen soll ein Beitrag zur positiven, integrativen und reibungslosen Gestaltung, sowie zur zielgerichteten effizienten Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Grenzregion Burgenland - Westungarn geleistet werden
56 7.6a Geschäftsmöglichkeiten und Gesetze in der EU Suchen Sie nach Geschäftmöglichkeiten in der EU? Dieses Webportal liefert praktische Informationen und elektronische Behördendienste für Unternehmen, die nach Geschäftsmöglichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat suchen. (Website in allen EU-Sprachen). Alles was Sie über die EU-Gesetzgebung wissen möchten Auf dieser Webseite werden die wichtigsten Aspekte der Rechtsvorschriften der EU knapp und präzise, leicht verständlich und unverfälscht wiedergegeben. Sie finden hier etwa Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung, die in 32 Themenbereiche unterteilt sind. (Website nicht in Ungarisch vorhanden)
57 8a Schule und Wirtschaft 8.1a Grenzüberschreitende Kooperationen zwischen Schulen und Betrieben Grenzüberschreitende Kooperationen mit der Wirtschaft gibt es auf unterschiedlichen Schulstufen und bei unterschiedlichen Schultypen. Zumeist handelt es sich dabei um Einzelprojekte, die auf Initiative einer Schule oder eines Betriebes entstehen. Eine systematische Erfassung und Dokumentation dieser Einzelaktivitäten gibt es bis dato nicht. 8.2a Plattformen und Initiativen Schule & Wirtschaft Schule & Wirtschaft ist eine Kooperation zwischen der Wirtschaftskammer Oberösterreich, dem Landesschulrat für Oberösterreich und der Volkswirtschaftlichen Gesellschaft Oberösterreich. Sie ist auf Landes- und auf Bezirksebene organisiert. Diese Kooperation hat zum Ziel, wirtschaftliche Aspekte in der schulischen Ausbildung zu stärken und die jungen Menschen praxisgerecht auf das spätere Arbeitsleben vorzubereiten. Andererseits sollen aber auch der Wirtschaft die Anliegen und Probleme der Schule näher gebracht werden. Allianz der Donaukammern Mit der Allianz der Donaukammern (Danube Chamber of Commerce Association) haben sich 13 Wirtschaftskammern aus Deutschland, Ungarn, Kroatien, Rumänien, Serbien und Österreich zusammengeschlossen. Ziel ist es, durch höhere Qualifikationen der Mitarbeiter die Marktchancen von KMU zu stärken und das wirtschaftliche Potenzial der Region durch einen verbesserten Informations- und Bildungsaustausch optimal auszuschöpfen. ZUKUNFT:industrie ZUKUNFT:industrie ist ein Initiative der steirischen Industrie (Industriellenvereinigung Steiermark und Sparte Industrie der Wirtschaftskammer Steiermark). Ihre Ziele sind Aufklärung und Information. 121
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