Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen

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1 Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen Frankfurt (Oder), Arkadiusz Lukowski Die Gesundheitskasse Dieser Bericht ist ausschließlich für Mitarbeiter des Klienten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung auch auszugsweise zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von McKinsey & Company, Inc., gestattet. Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden von McKinsey & Company, Inc., im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie stellen keine vollständige Dokumentation der Veranstaltung dar.

2 Begriffsabgrenzung Haushaltshilfe und Pflegekraft nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) 21 Haushaltshilfen Zu Haushaltshilfen zählen Personen, die hauswirtschaftliche Aufgaben und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) übernehmen. 30 Pflegekräfte Zu den Pflegekräften zählen Personen mit einer beruflichen Ausbildung als Gesundheits- und KrankenpflegerIn, Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn sowie AltenpflegerIn. Folie: 2

3 Zugangsvoraussetzungen zum Arbeitsmarkt für Haushaltshilfen und Pflegekräfte Haushaltshilfen KEINE Pflegekräfte gleichwertiger Berufsabschluss ausreichende Sprachkenntnisse - mindestens Stufe B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEF) - bereits bei der Antragsstellung 600 bis 800 Unterrichtsstunden Nachweis: z. B. Zertifikat Deutsch für den Beruf oder Goethe-Zertifikat B2 Folie: 3

4 Anerkennung der Berufsabschlüsse von polnischen Pflegekräften Grundlage für die Anerkennung der Abschlüsse der Pflegekräfte ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. In Deutschland werden alle nach dem in Polen erworbenen Abschlüsse Diplom des Bakkalaureats in der Krankenpflege oder Master-Diplom in der Krankenpflege automatisch anerkannt. Für Abschlüsse, die vor dem erworben wurden, gelten besondere Regelungen. In Polen gibt es keine Ausbildung, die mit der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger, insbesondere beim zeitlichen Ausbildungsumfang vergleichbar wäre. Daher ist eine automatische Anerkennung der polnischen Ausbildung Helfer im Altersheim für die Tätigkeit der Altenpflege in Deutschland nicht möglich. Die Anerkennung erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Landesgesundheitsamt in Zossen Folie: 4

5 Grundsätze der sozialen Sicherung bei grenzüberschreitender Mobilität Die Fragen der sozialen Sicherung sind in folgenden Rechtvorschriften geregelt 1) Verordnung (EG) 883/04 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) 988/09 vom 16.September 2009 geänderten Fassung. 2) Verordnung (EG) Nr.987/09 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In diesen Verordnungen sind u.a. folgende Grundsätze festgelegt worden: Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 4) Eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur bei Entsendung (Art. 12) und bei der Ausübung der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten (Art. 13) Folie: 5

6 Beschäftigung eines polnischen Bürgers in Deutschland Für die Bestimmung des Versicherungsverhältnisses bei einer Beschäftigung in Deutschland sind folgende Tatbestände zu bewerten: bisheriger Versicherungsstatus in Polen Umfang der Beschäftigung in Deutschland und ggf. in Polen Wohnort des Beschäftigten Sitz des Arbeitgebers Folie: 6

7 Minijob Rentner, Studenten, Familienversicherte, Arbeitslose bzw. Personen ohne Beschäftigung Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Wohnort nach deutschem Recht. Es besteht Versicherungsfreiheit in Deutschland wegen Geringfügigkeit. Es besteht KEIN Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Eine freiwillige Versicherung bzw. studentische KV ist ggf. möglich. In Polen erwerbstätige Personen Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort. Beim Wohnort in Polen müssen von dem Minijob-Einkommen Beiträge nach polnischem Recht in Polen abgeführt werden. Folie: 7

8 Gleitzone bzw. Vollzeitbeschäftigung (1) Rentner, Familienversicherte, Arbeitslose bzw. Personen ohne Beschäftigung Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Wohnort nach deutschem Recht. Es besteht Versicherungspflicht in Deutschland. Es besteht Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Studenten Es gelten die Werkstudentenprivilegien wie für in Deutschland eingeschriebene Studenten. Es besteht daher grundsätzlich KEIN Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Eine studentische (Immatrikulation in Deutschland) oder freiwillige (Immatrikulation in Polen) Krankenversicherung ist möglich. Folie: 8

9 Gleitzone bzw. Vollzeitbeschäftigung (2) Erwerbstätige in Deutschland und in Polen Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort Sofern die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht Versicherungspflicht in Deutschland. Es besteht Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Folie: 9

10 Beschäftigung von Selbständigen (auch Minijob) Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort. In der Regel erfolgt die Beurteilung nach deutschem Recht, weil hier die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in Deutschland, wenn die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Wird die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt, kann eine freiwillige Versicherung in Deutschland abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen (Vorversicherungszeit und Anzeigefrist) erfüllt sind. Folie: 10

11 Was bietet die AOK? Einzelfallberatung für Arbeitgeber in Deutschland Individuelle Beratung für polnische Arbeitnehmer und Selbständige in polnischer Sprache: telefonische Beratung in Polnisch Homepage in Polnisch Vorducke und Formulare in Polnisch als Ausfüllhilfe Klärung des Versicherungsverlaufes oder -statuses in Polen bei der Sozialversicherungsanstalt ZUS und bei der Krankenversicherung NFZ Folie: 11

12 Kontakt Marek Rydzewski Unternehmensbereichleiter Telefon Arkadiusz Lukowski EU-Assistent Telefon Mobil Folie: 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dieser Bericht ist ausschließlich für Mitarbeiter des Klienten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung auch auszugsweise zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von McKinsey & Company, Inc., gestattet. Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden von McKinsey & Company, Inc., im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie stellen keine vollständige Dokumentation der Veranstaltung dar.

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