1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien. Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
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- Tristan Böhmer
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1 1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
2 2 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien Wie gelingt interkommunale Zusammenarbeit? Organisation, Vertragsgestaltung, Bauleitplanung
3 3 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien Gliederung A. Einleitung C. Bauleitplanung D. Verteilung von Kosten/Erträgen E. Beispiele für interkommunale Gewerbegebiete
4 4 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien A. Einleitung Interkommunale Zusammenarbeit ist Grundsatz im Landesentwicklungsplan NRW: 6.3-4: Grundsatz der interkommunalen Zusammenarbeit: Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. Interkommunale Gewerbe- und Wohngebiete?
5 5 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien A. Einleitung Besonderer Bedarf Metropolregion/ Speckgürtel Gemeinden mit raumstrukturellen Defiziten win win-situation Maßanzug nötig
6 6 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien I. Kommunale Arbeitsgemeinschaft Rechtsgrundlage: 2 und 3 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) Der Zusammenschluss zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
7 7 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien I. Kommunale Arbeitsgemeinschaft Vorteil: Geringer Gründungsaufwand Nachteile: Fasst keine bindenden Beschlüsse Dient lediglich der unverbindlichen Abstimmung der Gemeinden untereinander Keine Befugnis zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erledigung kommunaler Aufgaben (z.b. Bauleitplanung) In der Praxis eher von geringerer Bedeutung
8 8 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Rechtsgrundlage: 23 GkG NRW Die Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen Im Unterschied zum Zweckverband entsteht durch eine öffentlichrechtliche Vereinbarung kein neues Rechtssubjekt mit eigenem Verwaltungsapparat Beteiligung privater Institutionen ist nicht möglich
9 9 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Vorteile: Weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit, flexibler Einsatz Geringer Gründungsaufwand Es wird kein eigener Verwaltungsapparat geschaffen
10 10 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Vorteile: Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben möglich Einsatz eines Projektmanagers, etwa gem. 4b BauGB oder nach dem Vorbild von 43g möglich und sinnvoll Nachteile: Beteiligung privater Institutionen ist nicht möglich Keine eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbstständig gegenübersteht und ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung erledigt
11 11 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien III. Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtsgrundlage: 114a Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch Satzung Eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts Träger des Kommunalunternehmens ist die Gemeinde Die Gemeinde kann der Anstalt öffentlichen Rechts einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen
12 12 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien III. Anstalt des öffentlichen Rechts Vorteil: Die Anstalt öffentlichen Rechts verbindet die Vorzüge einer öffentlich-rechtlichen Organisation, mit Unabhängigkeit und unternehmerischer Flexibilität selbstständiger Eigengesellschaften
13 13 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien III. Anstalt des öffentlichen Rechts Nachteile: Die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts ist aber insgesamt nur eingeschränkt und nur mittelbar als Instrument zur interkommunalen Zusammenarbeit geeignet, da Gewährträger immer nur eine Gemeinde sein muss Insoweit ist eine ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Aufgabenübertragungen und Mitwirkungsvereinbarungen notwendig
14 14 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien IV. GmbH Grundsätzlich haben die Gemeinden die Befugnis, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben, die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu nutzen Es muss eine privatrechtliche Rechtsform gewählt werden, welche den Betrag der Haftung begrenzt ( 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW ) Die GmbH übernimmt lediglich nichthoheitliche Aufgaben, wie z.b. die Vermarktung der Flächen
15 15 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien IV. GmbH Vorteile: Beteiligung Privater ist möglich Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern kann flexibel ausgestaltet werden Die Haftung ist beschränkt
16 16 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien IV. GmbH Nachteile: Dient nur der Erledigung der nichthoheitlichen Aufgaben, kein Übergang von hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen Für die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes muss zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Form geschaffen werden Keine Kommunalkreditbeschaffung Steuerpflichtig: Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatzsteuer Besser: von Beginn an mit öffentlich-rechtlicher Gestaltung arbeiten
17 17 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien V. Zweckverband Rechtsgrundlage: 4 22 GkG NRW Gründung des Zweckverbandes durch Satzung ( 9 GkG NRW) Genehmigung und Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde nötig ( 10 GkG NRW)
18 18 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien V. Zweckverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Eigene Rechtspersönlichkeit Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (z.b. Bauleitplanung) Organe sind Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher/-in Mitglieder können sowohl Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein
19 19 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien V. Zweckverband Vorteile: Weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit Ermöglichung einer detaillierten Fixierung der Aufgaben und Zuständigkeiten Eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbstständig gegenübersteht und ihre Angelegenheiten unter eigener Verantwortung erledigt Gewährleistung angemessener Mitwirkungs- und Kontrollrechte durch die Organe der beteiligten Gemeinden
20 20 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien V. Zweckverband Vorteile: Einheitlicher Übergang umfassender Befugnisse zur Erledigung aller anstehenden Aufgaben (z.b. Bauleitplanung, Erschließung inkl. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Medien etc. Kann auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder haben Nachteile: Eigener Verwaltungsapparat Aufwendiges Gründungsverfahren Regelung der Aufgaben unterliegt engen organisatorischen Vorschriften
21 21 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VI. Gemeinsamer Flächennutzungsplan Rechtsgrundlage: 204 Abs. 1 BauGB: Sollvorschrift Voraussetzung: Städtebauliche Entwicklung zweier oder mehrerer benachbarter Gemeinden ist wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt. Das gemeinsame Planen ermöglicht einen gerechten Ausgleich verschiedener Belange Auch für räumliche und sachliche Teilbereiche möglich Die Planungshoheit der Gemeinden bleibt erhalten: Getrennte, aber inhaltlich übereinstimmende Verfahrensschritte
22 22 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VI. Gemeinsamer Flächennutzungsplan Vorteile: Die beteiligten Gemeinden schaffen einen einheitlichen Flächennutzungsplan für das grenzüberschreitende Gewerbegebiet Nachteile: Insoweit sind über die Bauleitplanung hinaus gehende Beschlüsse notwendig Im Gegensatz zum Planungsverband wird kein einheitlicher Bebauungsplan geschaffen Beteiligung Privater nicht möglich
23 23 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VII. Planungsverband, 205 Baugesetzbuch (BGB) Körperschaft öffentlichen Rechts Mitglieder des Planungsverbandes können ausschließlich Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger sein Die Gemeinden müssen nicht aneinander grenzen Die Aufgaben des Verbandes werden durch eine Satzung geregelt Nach Maßgabe der Satzung tritt der Planungsverband für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden, 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB
24 24 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VII. Planungsverband Dem Planungsverband können alle der Gemeinde nach dem BauGB obliegenden Aufgaben übertragen werden, 205 Abs. 4 BauGB (z. B. auch Veränderungssperre, Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen etc.) Satzung regelt Organe, Stimmverhältnisse, Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen, Bekanntmachungsorgan etc.
25 25 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VII. Planungsverband Demokratische Legitimation: Die Vertreter in der Verbandsversammlung stimmen entweder einheitlich nach Bindung durch ihre Entsendungsorgane ab oder auf Basis ihrer Zusammensetzung im Entsendungsorgan
26 26 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien VII. Planungsverband Vorteil: Vollständige Delegation der Baurechtsschaffung an Verband Klare Kompetenzabgrenzung Die beteiligten Gemeinden erhalten einheitliches grenzüberschreitendes Baurecht Nachteile: Planungsverband kann nur Bauleitplanung und ihre Durchführung übernehmen Es sind zur Erreichung darüber hinausgehender Ziele zusätzliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen notwendig Beteiligung Privater nicht möglich
27 27 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien C. Bauleitplanung Die drei Stufen der interkommunalen Zusammenarbeit nach dem BauGB: I. Zwischengemeindliche Abstimmungspflicht ( 2 Abs. 2 BauGB): jede Gemeinde ist verpflichtet, ihre Bauleitpläne in materiell rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht mit den vorhandenen oder in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen benachbarter Gemeinden abzustimmen
28 28 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien C. Bauleitplanung II. Gemeinsamer Flächennutzungsplan ( 204 Abs. 1 BauGB) III. Übertragung der Bauleitplanung auf eine andere oder eine gemeinsam getragene Stelle: 1. Übertragung auf eine andere Gebietskörperschaft ( 203 Abs. 1 und 2 BauGB) 2. Zusammenschluss zu einem Planungsverband ( 205 Abs. 1 und 2 BauGB) 3. Zusammenschluss zu einem Zweckverband ( 205 Abs. 6 BauGB)
29 29 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien C. Bauleitplanung IV. Wesentlicher Unterschied zwischen dem Planungsverband und einem Zweckverband: Der Planungsverband ist aus der Kompetenzlage des Bundesgesetzgebers auf Aufgaben aus dem BauGB auf ihm durch Satzung übertragene Aufgaben beschränkt, während bei einem Zweckverband die Übertragung weiterer Aufgaben (z. B. Projektentwicklung, Vermarktung etc.) auf den Verband möglich ist.
30 30 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien D. Verteilung von Lasten/Nutzen Über die Verteilung von Lasten/Nutzen sind Regelungen in einer Verbandssatzung oder in einer Vereinbarung zu treffen Regelung des Lasten- und Nutzenausgleichs: Steuerhoheit, Verteilung Einnahmen aus Gewerbesteuer, Berücksichtigung evtl. Auswirkungen auf kommunalen Finanzierungsausgleich nach 28 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz sind Kernstücke der Regelungen Die Gemeinden können sich hierzu unterschiedlicher Verteilungsschlüssel bedienen, z. B.: Einwohnerzahlen
31 31 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien D. Verteilung von Lasten/Nutzen Flächenanteile der Mitgliedgemeinden am gemeinsamen Gewerbegebiet Nettobaufläche der im Verbandsgebiet liegenden Gemeindefläche Wirtschaftskraft, Steuerkraft der Gemeinde Kombination von mehreren Maßstäben (z.b. prozentuale Umlage gebildet aus Finanzkraft und Einwohnerzahl) Maßanzug nötig: Auf die jeweilige Situation zugeschnittene Lösung erforderlich
32 32 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien E. Beispiele für interkommunale Gewerbegebiete Interkommunales Gewerbegebiet Klause in Engelskirchen und Lindlar Interkommunales Gewerbegebiet Gleisdreieck in Wermelskirchen, Remscheid und Hückeswagen Interkommunales Gewerbegebiet terra nova in Bergheim, Bedburg und Elsdorf Interkommunales Gewerbegebiet Inden, Eschweiler Interkommunales Gewerbegebiet Alfter, Bonn, Bornheim
33 33 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Bau + Immobilien Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mit beschränkter Berufshaftung Bismarckstraße I D Köln Fon Fax
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