vision-impress webdesign Allgemeine Geschäftbedingungen - für Webdesign, Programmierung und Internet-Dienstleistungen

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1 vision-impress webdesign telefon An der Alten Ziegelei 6c telefax Neunkirchen Allgemeine Geschäftbedingungen - für Webdesign, Programmierung und Internet-Dienstleistungen 1 Geltung der allgemeinen Geschäftbedingungen 1. Alle Verträge und Leistungen im Geschäftsfeld Webdesign, Programmierung und Internet-Dienstleistungen werden zwischen Berthold Krayer, vision impress webdesign, An der Alten Ziegelei 6c, Neunkirchen, Deutschland (folgend vision impress) und dem Kunden bzw. Auftraggeber (folgend Kunde) ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen bzw. erbracht. Für die Entwicklung von Individualsoftware, die von vision impress angeboten wird, gelten ebenfalls ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen unter dem Hinweis auf etwaige eigene Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. vision impress behält sich vor, die AGB zu ändern. 3. Bei allen Rechtsgeschäften mit vision impress sind die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen maßgebend. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Schriftliche individuelle Vereinbarungen ergänzen diese Geschäftsbedingungen. 4. Änderungen an den AGB und alle weiteren für den Geschäftsverlauf notwendigen Mitteilungen erfolgen generell an die -Adresse des Kunden. Mitteilungen gelten mit dem Eingang auf dem Mailserver des Providers des Kunden und der damit hergestellten Verfügbarkeit als zugestellt. Dies ist unabhängig vom Datum, an dem der Kunde die Mitteilungen tatsächlich abruft. 5. Diese AGB sind auf den Webseiten von vision impress, und verfügbar. Der Kunde kann die AGB jederzeit einsehen und ausdrucken. 2 Leistungsbeschreibung 1. vision impress erbringt für den Kunden folgende Dienstleistungen: Erstellung und Pflege von Webpräsentationen, Grafikdesign, Screendesign, Printdesign, Erstellung von webbasierten Programmen (Software, Scripte) mit Browser-Frontend und weitere damit und dem Internet zusammenhängende Dienstleistungen. 2. vision impress erbringt Teile seiner Dienstleistungen nach den Wünschen des Kunden. Bei der Umsetzung für das Web orientiert sich vision impress an den Standards des W3C (World Wide Web Consortium). vision impress erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. 3. Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungs-Beschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch vision impress. 4. vision impress erstellt dem Kunden ein individuelles Angebot. Dieses beschreibt zugleich den Leistungsumfang. Bei umfangreicheren oder komplexeren Projekten wird der Leistungsumfang in einem Pflichtenheft oder durch Prototypen beschrieben. Das Angebot ist gegenüber dem Kunden, an den sich das Angebot richtet, für die darin festgelegte Gültigkeitsdauer verbindlich. Angebote ohne ausgewiesene Gültigkeitsdauer sind zunächst freibleibend. 5. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Screenshots, Testprogramme usw. von vision impress, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von vision impress und sind nach 11 geheimzuhalten. 3 Angebot, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Leistungsumfang 1. Angebote von vision impress sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2 2. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von vision impress zustande. Außerdem dadurch, dass vision impress mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. 3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist ein beiderseits unterzeichneter Vertrag oder die Auftragsbestätigung von vision impress, sonst das Angebot von vision impress. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder vision impress dies schriftlich bestätigt hat. 4. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch vision impress. vision impress kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen. Mündliche Nebenabsprachen und auch vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder Fax. 5. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.b. Hinterlegung von Quellcode, Softwarepflege, Einrichtung und Installation von Software) sind gesonderte Verträge zu schließen. 6. Bei bereits fertiggestellter Software hat der Kunden vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. 7. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein auf allen Systemen funktionierendes Programm zu erstellen. vision impress erstellt seine webbasierten Programme aufgrund mehrjähriger Erfahrung mit verschiedenen Browsern und Betriebssystemen und testet die Funktionalität in Webbrowsern verschiedener Hersteller und Versionen. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Nutzerplattformen, gebildet aus Kombinationsmöglichkeiten zwischen Betriebssystem, Browserhersteller, Browserversion, individuellen Konfigurationen, in der Umgebung noch installierten Programmen etc., kann vision impress nicht für die allumfassende Funktionalität auf allen Nutzerplattformen einstehen. 4 Termine, Leistungserbringung, Abnahmen und Übergabe 1. Frist-, und Terminabsprachen bedürfen immer der Schriftform. 2. Im Rahmen der Vereinbarung wird ein Zeitrahmen zur Erbringung der Leistungen vereinbart bzw. ein Zeitrahmen zur Erreichung von Zwischenzielen festgelegt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, diese Zeitrahmen einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die zur Erreichung der Zeitrahmen zu liefernden Daten fristgerecht zu liefern und, wenn erforderlich, Zwischenabnahmen von Teilergebnissen durchzuführen. Bei Nichteinhaltung solcher Termine seitens des Kunden kann vision impress keine Einhaltung des Zeitrahmens garantieren. 3. Die von vision impress genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. vision impress ist stets bemüht alle vereinbarten Termine zu erfüllen. Teillieferungen sind zulässig. 4. Verzögerungen der Leistungserbringung auf Grund von höherer Gewalt und /oder Ereignissen, die eine Leistungserbringung wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen (z.b. Stromausfall, Katastrophen, behördliche Anordnungen etc.) berechtigen zu einer verzögerten Lieferung. Ansprüche darüber hinaus, insbesondere Schadensersatz-Ansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen. 5. Sind zu Erbringung der Leistung Zuarbeiten oder Materialien (Fotos, Texte etc) erforderlich, stellt diese der Kunde umgehend und unentgeltlich zur Verfügung; insbesondere überträgt der Kunde mit dem Zur-Verfügung- Stellen der Zuarbeiten und des Materials an vision impress alle zur Erfüllung des Vertragszweckes notwendigen Nutzungsrechte. 6. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. 7. Nach Fertigstellung der Arbeiten, oder bei Erreichen von zuvor vereinbarten Zwischenzielen, wird vision impress dem Kunden die Abnahmebereitschaft mitteilen. 8. Entsprechen die erbrachten Leistungen im Wesentlichen dem Vertrag und sind diese nicht mit erheblichen Mängeln behaftet, so hat eine Abnahme zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 14 Tagen durchzuführen und vision impress die Abnahme mitzuteilen. 9. Wird die Abnahme durch den Kunden verweigert, hat dieser die Gründe vision impress schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Erklärung an vision impress, so betracht vision impress die ausgeführten Arbeiten stillschweigend als abgenommen. 10. Während der Entwicklung steht das Projekt i.d.r. in einem passwortgeschützten Bereich auf dem Webspace von vision impress zur Verfügung. Die endgültige Übergabe der Projektdaten an den Kunden bzw. das Bereitstellen auf dem Kundenserver erfolgt nach Zahlungseingang der Abschlussrechnung. Quelldaten von

3 Programmen bleiben im Eigentum von vision impress. Ein Herausgabeanspruch des Kunden besteht insoweit nicht. 11. vision impress ist berechtigt, Dienstleister oder Erfüllungsgehilfen zur Erbringung eines Teils oder des gesamten Leistungsspektrums zu ernennen. vision impress ist ferner berechtigt, die mit der Durchführung beauftragten Dienstleistler und Erfüllungsgehilfen jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, sofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen. 12. Eine von vision impress erstellte Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Sie ist jedoch nicht frei von Fehlern. 5 Preise, Zahlung, Fälligkeit 1. vision impress ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 50% des Nettoauftragswertes bei Auftragserteilung einzufordern. 2. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages mit vision impress. 3. Entstehen durch Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen. 4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von vision impress ohne Abzug spätestens 7 Werktage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auch ohne Mahnung gelangt der Kunde nach 14 Kalendertagen in Verzug. Die Bezahlung aller entgeltlichen Leistungen erfolgt ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto von vision impress. 5. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 6. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so betragen die Verzugszinsen pro Jahr 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Kunden eine niedrigere Belastung nachzuweisen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden eingetreten ist. vision impress behält sich vor, den konkret entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt, die Zahlungen einstellt, oder andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird die gesamte Restschuld fällig. In diesem Fall ist vision impress berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen unabhängig von der Geltendmachung weiterer Ansprüche. 7. Ferner hat vision impress bei Verzug des Kunden das Recht, seinerseits die Leistung zeitweilig einzustellen. Für den administrativen Aufwand wird für die Sperrung der Leistung der Betrag von 25,00 EUR, für die Aktivierung der Leistung der Betrag von 35,00 EUR erhoben. 8. Für jede Mahnung von vision impress wird ein Pauschalbetrag von 5,00 EUR fällig. Dies gilt nicht für die erste Mahnung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. 9. Aufrechnungsrechte des Kunden bestehen nur bei Gegenansprüchen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von vision impress anerkannt sind. 10. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Das Urheberrecht bei allen von vision impress erstellten Werken, wie Internetseiten, Programme, Logos, Grafiken und Printerzeugnisse, liegt ausschließlich bei vision impress. Alle an vision impress erteilten Aufträge stellen einen Urheberwerkvertrag dar und umfassen nur eine Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen. 2. Aus Vorschlägen des Kunden oder seiner Beauftragten kann keinerlei Miturheberrecht abgeleitet werden. 3. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde, wenn nicht anders vereinbart, das Nutzungsrecht für die erstellten Werke. Eine Vervielfältigung dieser Werke oder ein Einsatz in anderen elektronischen oder sonstigen Erzeugnissen ist, wenn nicht anders vereinbart, nicht erlaubt. 4. Von vision impress erstellte Programme dürfen ausschließlich auf der oder den im Vertrag oder Angebot definierten Domain(s) betrieben werden. 5. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, ohne die Zustimmung von vision impress Veränderungen an den von vision impress erstellten Programmen vorzunehmen. Ferner darf das Programm oder Teile davon nicht in andere

4 Programme integriert werden. Veröffentlichung vom Programmcode oder von Ausschnitten des Programmcodes im Internet (z.b. Foren) sind nicht zulässig. 6. Die von vision impress erstellten Programme sowie deren Quellcode bleiben Eigentum von vision impress. vision impress bleibt immer berechtigt, unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht die von ihm erstellten Programme oder Teile davon in veränderter oder unveränderter Form gleich zu welchem Zweck zu verwerten. 7. vision impress ist es erlaubt, die erstellten Werke im üblichen Rahmen zu Eigenwerbung zu benutzen. 8. Der Kunde gestattet es, dass vision impress einen Copyright-Vermerk mit Verlinkung zur Homepage von vision impress in die erstellten Webseiten oder Programmen einfügt. vision impress verpflichtet sich hierbei, diese Vermerke an untergeordneter Stelle und dem Erscheinungsbild gemäß einzufügen. 10. Wiederverkauf der von vision impress erstellten Werke oder Teile davon ist ohne ausdrückliche Genehmigung von vision impress nicht gestattet. 11. Alle von vision impress oder von im Auftrag von vision impress erstellten Grafiken, Programmierarbeiten, Scripten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann weiter, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zum Schutz im Einzelfall nicht gegeben sind. Damit stehen vision impress oder dem im Auftrag von vision impress tätig gewordenen Grafiker-, und/oder Programmierer in jedem Fall die urheberrechtlichen Ansprüche aus 97ff.UrhG zu. 12. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen, bei vom Kunden übermittelten Bildern, Texten-, oder anderen Materialien gehen allein zu Lasten des Kunden. Die Verantwortung für veröffentlichte Inhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt ebenfalls allein der Kunde. 13. Der Kunde stellt vision impress von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen vision impress stellen. Wenn der Kunde nach dem Vertrag die alleinige Verantwortung und Haftung trägt und seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt, so auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Dies insbesondere wenn der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren. 14. vision impress oder der im Auftrag von vision impress tätig gewordene Grafiker-, und/oder Programmierer, überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf ohne Einschränkung der vorherigen schriftlichen Zustimmung von vision impress. 15. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über. 16. vision impress hat das Recht bei Veröffentlichung des Produkts, im Impressum der Website, in Presseberichten o.ä. als Urheber genannt zu werden. Bei Verletzung des Rechts auf Namensnennung ist vision impress zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe berechtigt. Es liegt allein im Ermessen von vision impress stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche zu verzichten. 17. vision impress erstellt für jeden Auftrag ein neues Design. In der Natur der Sache liegt aber, das typische Gestaltungsstile im Internet wie Schriftarten oder grafische Elemente sowie Programmierarbeiten, zwangsläufig in gleicher oder modifizierter Form zur Anwendung kommen. Der Kunde kann auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von vision impress erstellten Werke keine Exklusivrechte erwerben. Ausnahmen gelten nur, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden und eine schriftliche Zustimmung aller Urheber des verwendeten Materials vorliegen. 18. Software (Programm und Benutzerhandbuch) sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die vision impress dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich vision impress zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat vision impress entsprechende Verwertungsrechte. 19. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von vision impress überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. 20. Alle Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von vision impress nicht erlaubt. 7 Eigentumsvorbehalt

5 1. Sofern nichts anderes vertraglich fixiert wurde, werden an allen Leistungen nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 2. Die Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Ware oder Dienstleistung bei vision impress. 8 Gewährleistung, Mängel 1. vision impress verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster, Flyer und digitales Material etc. sorgfältig zu behandeln. 2. vision impress verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl, sofern dies nicht durch mangelhafte Angaben des Kunden verschuldet wurde. 3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde, außer im Fall von grober Fahrlässigkeit, keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Er hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises im Fall des alleinigen Verschuldens von vision impress. 4. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich bei vision impress geltend zu machen. Danach gilt die Leistung als mangelfrei angenommen. 5. Wünscht der Kunde von den Standards des World Wide Web Consortiums abweichende Lösungen, so kann vision impress für Mängel in der Darstellung oder Funktionalität der Website nicht einstehen. Ebenso umfasst die Gewährleistung nicht Mängel, die auf Vorgaben des Kunden (auch Vorgabe eines Providers) zurückzuführen sind. 6. Eine unterschiedliche Darstellung der Website in verschiedenen Browsern auf verschiedenen Betriebssystemen und Konfigurationen stellt bei korrektem HTML-Quelltext keinen Mangel dar, da dies außerhalb des Einflussbereichs von vision impress liegt. 7. Mängel, die nach der Abnahme auftreten, hat der Kunde unverzüglich schriftlich mit einer konkreten Mängelbeschreibung anzuzeigen. vision impress verpflichtet sich, die angezeigten Mängel mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) zu beheben. Bei gravierenden Mängeln, die die Funktionalität stark beeinträchtigen oder unmöglich machen, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe zu. 8. Geringfügige Mängel begründen kein Zurückbehaltungsrecht des Rechnungsbetrages oder eines Teils des Rechnungsbetrages durch den Kunden. 9. Stellt sich heraus, dass angezeigte Mängel keine Mängel sind, für die vision impress einzustehen hat, trägt der Kunde den vision impress entstandenen Aufwand. 10. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung des Mangels beschränkt. Nach dreimaligem Scheitern der Nachbesserung des jeweiligen Mangels kann der Kunde durch entsprechende schriftliche Erklärung Rückabwicklung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. 11. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung selbst oder durch Dritte Eingriffe, z.b. Änderungen, an den Leistungen von vision impress vorgenommen hat. Führt der Kunde den Nachweis, dass der Mangel auch ohne den vorbenannten Eingriff entstanden wäre, leben die Gewährleistungsansprüche wieder auf. 12. Bei Sachmängeln kann vision impress zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von vision impress durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass vision impress Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. 13. Der Kunde wird vision impress bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, vision impress umfassend informiert und die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. vision impress kann die Mängelbeseitigung nach Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. vision impress kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und vision impress nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. 14. Wenn vision impress die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen. 15. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

6 9 Pflichten und Haftung des Kunden 1. Der Kunde verpflichtet sich, vision impress nur Materialien zur Verfügung zu stellen, an denen der Kunde die notwendigen Rechte besitzt. Der Kunde stellt vision impress von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der unrechtmäßigen Nutzung von Daten und/oder Rechten entstehen könnten. 2. Bei Grafik- und Design-Aufträge ist der Kunde verpflichtet, das von ihm bereitgestellte Material auf bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu prüfen und gegebenfalls notwendige Genehmigungen zur Verwendung bei Grafik- und Design-Aufträgen selbst einzuholen. 3. Der Kunde stellt vor der Übergabe Sicherungskopien der an vision impress übergebenen Daten her. 4. Der Kunde ist allein für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, alle relevanten Vorschriften und Gesetze zu beachten. 5. Der Kunde ist verpflichtet, alle bereitgestellten Informationen als seine eigenen zu kennzeichnen und alle erforderlichen Daten dem Teledienstgesetz gemäß zu veröffentlichen. Der Kunde stellt vision impress von allen Ansprüchen frei, die aus der Verletzung der Kennzeichnungspflichten herrühren. 6. Der Kunde verpflichtet sich, keine rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder in sonstiger Weise gesetzeswidrigen Inhalte zu veröffentlichen. 7. vision impress ist nicht verpflichtet, die Internetpräsenz auf etwaige Verstöße zu überprüfen. 8. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.b. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. 9. vision impress kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. vision impress kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. 254 BGB gilt entsprechend. 10 Haftung, Haftungsbeschränkungen von vision impress 1. vision impress leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.b. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach-und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an der erbrachten Leistung selbst entstanden sind. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit und auch für entfernte Folgeschäden ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe des vereinbarten Leistungsentgeltes beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist und Personenschäden. 3. Der Kunde stellt vision impress von Ansprüchen eines Designurhebers in Bezug auf die im Kundenauftrag vorgenommene Templateanpassung frei. 11 Geheimhaltung, digitale Daten und Datenschutz 1. vision impress und Kunde verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen der Auftragsabarbeitung zur Kenntnis gelangten betriebsinternen Angelegenheiten unbefristet geheim zu halten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erhaltenen Passwörter o.ä. nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. 2. vision impress ist generell nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts digitaler Art an den Kunden herauszugeben oder zu verkaufen. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten wie HTML, Grafik oder anderer Originaldateien, ist dies im Auftrag gesondert zu vereinbaren und entsprechend zu vergüten. 3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.b. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 4. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

7 5. vision impress verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. vision impress darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. 6. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine an vision impress im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten intern bei vision impress gespeichert und verarbeitet werden. vision impress versichert ausdrücklich, das die Daten nur soweit unbedingt nötig, für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. 12 Schlussbestimmungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von vision impress (66538 Neunkirchen). 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 3. Gerichtsstand ist Saarbrücken (Bundesland Saarland). 4. Bei allen Meinungsverschiedenheiten aus dem oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, die nicht untereinander bereinigt werden können, ist die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik ( anzurufen, um den Streit nach deren gültiger Schlichtungsordnung Meinungsverschiedenheiten ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. 5. Salvatorische Klausel. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertrags- oder AGB-Klausel, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags oder der AGB nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird nach Möglichkeit durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen. Stand: Fassung von 2008 nach Umzug erfolgte die Adresskorrektur und damit verbunden die Aktualisierung des Stand-Datum.

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