Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 Geschäftsnummer: 18 Sa 860/01 2 Ca 541/01 ArbG Wuppertal Verkündet am: Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau B. - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u. N. g e g e n die Sch. & W. GmbH Gebäudereinigung - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Dauch als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Corell und die ehrenamtliche Richterin Röckendorf für R e c h t erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom Ca 541/01 abgeändert: 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem fortbesteht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den Die am geborene Klägerin ist seit dem als Reinigungskraft gegen ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.300,-- DM bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des bis zum befristeten Arbeitsvertrages vom (Bl. 4 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin arbeitete über den hinaus weiter bis zum für die Beklagte in der B. Universität W., wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Beschäftigung aufgrund zweier weiterer Befristungsabreden erfolgte. Als die Klägerin am ihre Arbeit aufnehmen wollte, sagte ihr ihre Vorgesetzte, sie solle nach Hause gehen und nicht wiederkommen, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Auf die Anfrage des Klägervertreters vom (Bl. 6 f. der Gerichtsakte) übersandte die Beklagte mit Schreiben vom , das dem Klägervertreter am zuging, die dritte Verlängerungsabrede zum befristeten Arbeitsvertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (Bl. 8 f. der Gerichtsakte) in Kopie. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den hinaus fortbesteht und ihre Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Mit Schreiben vom , das der Klägerin am zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Diese - 3 -

3 - 3 - Kündigung griff die Klägerin nicht mit einer Kündigungsschutzklage an, das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsverhältnis bestehe über den hinaus fort. Sie hat bestritten, dass zwischen den Parteien weitere Befristungen vereinbart worden seien und dass sie die Verlängerungsabrede vom und die dritte Verlängerungsabrede vom unterschrieben habe. Die Klägerin hat behauptet, zu der Verlängerung des befristeten Vertrages sei es dadurch gekommen, dass man sie über den Befristungszeitraum habe weiter arbeiten lassen. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag ist nach Ansicht der Klägerin auf diese Weise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geworden. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am geendet. Jedenfalls hätte die Klägerin die Klagefrist des 1 Abs. 5 BeschFG beachten müssen. Diese Frist sei am abgelaufen, mit der Folge, dass die Rechtswirksamkeit der Befristung nicht mehr durch das Arbeitsgericht überprüft werden könnte. Die Beklagte hat behauptet, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zunächst durch eine Verlängerungsabrede vom (Bl. 25 der Gerichtsakte), die die Klägerin unterschrieben habe, bis - 4 -

4 - 4 - zum und sodann durch die dritte Verlängerungsabrede vom (Bl. 26 der Gerichtsakte), die ebenfalls von der Klägerin unterschrieben worden sei, bis zum fortgesetzt worden. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Bl. 46 f. der Gerichtsakte.) verwiesen. Mit Urteil vom hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 3.900,-- DM festgesetzt. Es hat ausgeführt, die Kammer gehe von einer rechtswirksamen Befristung aus. Dafür spreche schon die Tatsache, dass die Beklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen K. Arbeitsverträge grundsätzlich unter Ausschöpfung des zweijährigen gesetzlichen Rahmens befristet abschließe und nicht zu erkennen sei, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägerin eine Ausnahme gemacht hätte. Auch halte die Kammer es für wenig wahrscheinlich, dass die Beklagte in betrügerischer Absicht Vertragsdokumente gefälscht habe. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin die Frist des 1 Satz 5 BeschFG nicht beachtet habe. Diese Frist gelte nach Überzeugung der Kammer sowohl für die Frage, ob überhaupt ein befristeter Vertrag zustande gekommen sei als auch insbesondere für die Frage, ob die Befristung in zulässiger Weise zustande gekommen sei. Gegen das der Klägerin am zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal hat die Klägerin mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin behauptet, ihr sei einige Tage vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages Ende August 1999 mitgeteilt worden, dass sie nunmehr weiter arbeiten könne, sie sei fest angestellt. Sie ist der Ansicht, die Fristversäumung des - 5 -

5 - 5-1 Abs. 5 BeschFG sei ihr nicht anzulasten. Sie behauptet, sie sei von einer unbefristeten Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Bis Januar 2001 habe sie von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses nichts gewusst. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom , AZ.: - 2 Ca 541/01 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über den Ablauf des weiterzubeschäftigen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages wegen der inzwischen erfolgten Beendigung des Rechtsstreits zum übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom , AZ.: - 2 Ca 541/01 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist erneut darauf hin, dass die Frist des 1 Abs. 5 BeschFG durch die Klägerin versäumt worden sei. Die - 6 -

6 - 6 - Beklagte ist der Ansicht, diese Frist komme auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Bestehen einer Befristungsabrede bestreite. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, den Parteien schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung wenden will oder nicht. Die gleiche gesetzgeberische Wertung finde sich in der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte behauptet, die Unterschrift unter den Verlängerungsabreden stamme von der Klägerin. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines grafologischen Gutachtens des Schriftsachverständigen Dr. R. und hat zu diesem Zweck in einem besonderen Termin Schriftproben der Klägerin abgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten nebst Anlagen (Bl der Gerichtsakte) und wegen des Ergebnisses der Schriftprobenabnahme wird auf das Terminsprotokoll vom (Bl. 140 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen ( 64 Abs. 6 ArbGG; 523, 313 Abs. 2 ZPO)

7 - 7 - E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2 ZPO) und begründet worden ( 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 2 und 3 ZPO). II. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin Erfolg, die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den fortbesteht. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Befristung oder erst am aufgrund der wirksamen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat

8 Die Klage ist auch begründet. a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die dritte Verlängerungsabrede vom zum aufgelöst worden. Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht bewiesen, dass sie mit der Klägerin eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbart hat. Die Beklagte konnte diesen Beweis nicht durch die vorgelegte Privaturkunde, den Text der dritten Verlängerungsvereinbarung erbringen. Die Klägerin hat gemäß 439 ZPO bestritten, dass die Unterschrift unter dieser Vereinbarung von ihr stammt. Die Beklagte hätte daher gemäß 440 Abs. 1 ZPO die Echtheit der Unterschrift der Klägerin und damit der vorgelegten Privaturkunde beweisen müssen. Erforderlich ist in diesem Fall der Vollbeweis, eine gesetzliche Vermutung für die Echtheit der Unterschrift existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom VIII ZR 274/87, MDR 1988, 770). Den Beweis der Echtheit der Unterschrift der Klägerin unter der dritten Verlängerungsabrede hat die Beklagte nicht erbracht. Das Schriftsachverständigengutachten, dem die Kammer folgt, gelangt nicht zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift der Klägerin echt ist, sondern es gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Unterschrift eher gefälscht ist. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass aufgrund des mangelhaften Vergleichsmaterials laut Sachverständigengutachten keine eindeutige Aussage möglich gewesen sei und dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass es nur eine Unterschrift der Klägerin im Reisepass geben solle und die Klägerin damit ihrer Verpflichtung gemäß 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur Vorlage von Vergleichsunterschriften nicht nachgekommen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Im Termin zur Unterschriftsabnahme stellte sich heraus, dass die Klägerin nie eine Schule besucht hat und nicht in der Lage ist, einen Text selbst zu schreiben oder zu lesen. Sie konnte ihren vollen Namen, d. h. Vor

9 - 9 - name und Familienname in Druckschrift und ihren Vornamen als Unterschrift in Schreibschrift schreiben. Der Versuch, die Klägerin ein Diktat schreiben zu lassen, um so dem Sachverständigen weiteres Vergleichsmaterial zur Verfügung stellen zu können, schlug vollständig fehl. Der Dolmetscher, der den Diktattext vorlesen sollte, musste der Klägerin jeden einzelnen Buchstaben nennen, den sie schreiben sollte. Der Diktatversuch wurde sodann abgebrochen, da erkennbar war dass hier kein verwertbares Vergleichsmaterial entstehen würde. Im Hinblick auf die in diesem Termin beobachteten Schreibfähigkeiten der Klägerin erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass es außer dem Reisepass, dem Arbeitsvertrag und dem einen oder anderen Rückschein keine Dokumente gibt, die die Klägerin selbst unterzeichnet hat. Insbesondere ist der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach es unwahrscheinlich erscheint, dass es keine Kreditkartenverträge, Mietverträge oder sonstige Papiere gibt. Dass jemand, der nicht lesen und schreiben kann, keine Dokumente unterzeichnet, erscheint durchaus plausibel. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin einen Ehemann hat, der derartige Dinge für sie erledigen kann. Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht in der Bewertung, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargestellt hat, wie es zu der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über das Ende aufgrund des ersten befristeten Vertrages hinaus gekommen sei. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Ende August 1999 mitgeteilt worden sei, dass sie nunmehr fest angestellt sei und weiter arbeiten könne. Auch wenn die Beweisaufnahme beim Arbeitsgericht ergeben hat, dass die Beklagte üblicherweise die gesetzlich zulässigen Befristungsmöglichkeiten ausnutzt, so ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass dies auch im Falle der Klägerin geschehen ist. Der Einwand der Beklagten, dass es gegen alle Lebenserfahrung sprechen würde, dass auf ihrer Seite massive Fälschungen begangen würden, reicht nicht aus, um eine Befristungsabrede zwischen den Parteien zu bejahen. Durch diesen Einwand wird das Ergebnis des Gutachtens nicht in sein Gegenteil verkehrt. Auch dieser Hinweis der Beklagten führt nicht dazu, dass es als bewiesen anzusehen ist, dass die Klägerin die beiden Verlängerungsabreden unterzeichnet hat. Immerhin kann

10 nicht ausgeschlossen werden, dass irgendeine Mitarbeiterin oder irgendein Mitarbeiter der Beklagten diese Abreden selbst unterzeichnet hat, um eigene Versäumnisse zu kaschieren. Soweit die Beklagte des Weiteren darauf hinweist, dass das Gutachten die Frage, ob zwischen den vom Gericht geleisteten und den übrigen unstreitigen Unterschriften auffällige Abweichungen bestehen, nicht behandelt, konnte die Kammer dem nicht folgen. Auf Seite 6 des Gutachtens (Bl. 152 der Gerichtsakte) führt der Gutachter zu diesem Problem aus: die Vergleichsunterschriften sind relativ variabel, ohne dass allerdings systematische Unterschiede zwischen den unbefangen entstandenen Unterschriften und den gezielt gefertigten Proben bestehen würden. Der Gutachter hat damit Stellung zu diesem Problem genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Herkunft der Vergleichsunterschriften jedenfalls keine Hinweise auf eine mögliche Fälschung der Unterschrift der Klägerin ergeben können. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der im Termin zur Schriftprobenabnahme gezeigten Schreibfähigkeiten der Klägerin auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in der Lage ist, bewusst ihre Unterschriften zu variieren. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, man könnte dem Gutachten in der Bewertung eher gefälscht nicht folgen, so wird das Gutachten keinesfalls zu einem ein non liquet überschreitenden Ergebnis führen. Den Beweis der Echtheit kann das Gutachten, der nötig wäre, um die Vereinbarung einer Befristung zu beweisen, jedenfalls nicht erbringen. b) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gilt die Befristungsabrede nach der dritten Verlängerungsabrede auch nicht gemäß 1 Abs. 5 BeschFG, 7 KSchG als rechtswirksam. Die Frist des 1 Abs. 5 BeschFG ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, denn die Parteien streiten hier nicht über die Rechtswirksamkeit

11 einer Befristung, sondern über die Frage, ob überhaupt eine Befristungsabrede zwischen ihnen besteht. Auf diesen Fall findet 1 Abs. 5 BeschFG keine Anwendung (so auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 1595/00 MDR 2002, 101; Backhaus, Sonderbeilage zu NZA Heft 24/2001, Seite 8, 13). Nach 1 Abs. 5 BeschFG muss ein Arbeitnehmer der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, dies innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des 1 Abs. 5 BeschFG betrifft die dort geregelte Klagefrist nicht den Streit um die Existenz einer Befristungsvereinbarung, sondern allein die Frage der Rechtswirksamkeit der Befristung. Auch die Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) (BT-Drs. 13/4612, Seite 13) geht davon aus, dass die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist des 1 Abs. 5 BeschFG geprüft werden soll. In der Begründung heißt es dazu wörtlich: Künftig soll auch für die Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage die Befristung beruht, eine dreiwöchige Frist gelten. Eine entsprechende Begründung findet sich auch für 17 TzBfG der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 14/4374, Seite 21). Dort heißt es: Die Vorschrift regelt wie bisher 1 Abs. 5 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung -, dass die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Der entgegenstehenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom Sa 964/99 -, NZA 2000, 1071), die auch von Worzalla/Will/ Mailänder/Worch/Heise, (Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, 17 TzBfG, Rdz. 3) vertreten wird, schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich nicht an. Soweit in dieser Entscheidung unter Angabe von

12 Fundstellen ausgeführt wird, dass 1 Abs. 5 BeschFG 1985 für alle Streitigkeiten über Befristungen gilt, also auch für den Streit darüber, ob eine Befristung überhaupt vereinbart worden ist, und nicht nur darüber, ob eine unstreitig vereinbarte Befristung wirksam ist oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass die dort angegebenen Fundstellen nicht einschlägig sind. Weder die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom (- 7 AZR 715/97 -, AP Nr. 21 zu 1 BeschFG 1985) noch KR-Lippke (5. Aufl., 1 BeschFG 1996, Rdz. 171 f.) noch Rolfs (NZA 1996, 1134, 1139 f; NZA-RR 2000, 1, 5) führen aus, dass die Frage, ob überhaupt eine Befristung vereinbart worden ist, innerhalb der Drei-Wochen-Frist des 1 Abs. 5 BeschFG geltend gemacht werden muss. In sämtlichen Zitaten wird lediglich die Ansicht vertreten, dass 1 Abs. 5 BeschFG für alle Befristungsarten, d. h. auch für solche außerhalb des Beschäftigungsförderungsgesetzes, gilt. Soweit das Landesarbeitsgericht Frankfurt des Weiteren darauf hinweist, dass das Fehlen einer dem 13 Abs. 3 KSchG entsprechenden Bestimmung und einer Verweisung auf diese in 1 Abs. 5 BeschFG 1985 zeige, dass auch das Ob der Befristung unter 1 Abs. 5 BeschFG 1985 fällt, kann dem nicht gefolgt werden. 13 Abs. 3 KSchG lautet: Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in 1 Abs. 2, Abs. 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung. Damit wird klargestellt, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung aus Gründen, die nicht im Kündigungsschutzgesetz geregelt sind, außerhalb der Drei-Wochen- Frist des 4 KSchG geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus 4 KSchG unmittelbar, denn in dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Sozialwidrigkeit der Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend zu machen ist. Durch diese Formulierung in 4 Satz 1 KSchG wird gerade der Unterschied zu 1 Abs. 5 BeschFG deutlich. Während 1 Abs. 5 BeschFG die Rechtsunwirksamkeit sämtlicher Befristungsabreden betrifft, umfasst 4 Satz 1 KSchG lediglich die Fälle der Sozialwidrigkeit der Kündigung, d. h. nur ein Teil der möglichen Rechtsunwirksamkeitsgründe einer Kündigungserklärung. In beiden Vorschriften ist jedoch gemeint, dass sie das Problem der Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede/Kündigung und

13 nicht das Problem betreffen, ob derartige Befristungsabreden/Kündigungen überhaupt existieren. III. Die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels waren gemäß 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1, 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagten waren auch die Kosten hinsichtlich des inzwischen für erledigt erklärten Weiterbeschäftigungsantrages aufzuerlegen, denn zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d. h. zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungserklärung wäre dieser zulässig und begründet gewesen. IV. Gegen diese Entscheidung war die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt, Urteil vom Sa 964/99 -, NZA 2000, 1071, die bereits oben zitiert wurde, ab. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben

14 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dauch Corell Röckendorf

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