LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäfts-Nr.: 9 Sa 964/97 4 Ca 527/97 ArbG Duisburg Verkündet am : gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau A. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. g e g e n das Land N. - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. P. hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Boewer als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Anacker und den ehrenamtlichen Richter Syska für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 527/97 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d - 2 -

2 - 2 - Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Landes vom Die am geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin absolvierte das erste Staatsexamen 1985 und das zweite Staatsexamen im Jahre 1988 mit Erfolg. Nach Ablegung des zweiten Staatsexamens war die Klägerin zunächst in der Erwachsenenbildung tätig. Mit Vertrag vom wurde die Klägerin für die Zeit vom bis zum als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S., eingestellt. Gemäß Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Die Klägerin war als Vertreterin für eine Lehrerin eingestellt worden, die sich im Erziehungsurlaub befand. An der Städtischen Gesamtschule S. unterrichtete die Klägerin in den Klassen 7 und 9 die Fächer Englisch und Französisch sowie Freiarbeit. Nach Beendigung der Probezeit wurde unter dem ein Leistungs- bericht erstellt, in dem es unter anderem heißt: a) Die Fachkenntnisse bitte ich der Ersten Staatsprüfung zu entnehmen. b) Frau A. bereitet sich regelmäßig vor und gibt einen erfolgreichen Unterricht. Im Methodeneinsatz sind insbesondere noch wechselnde Aktions- und Sozialformen weiterzuentwickeln. Im anschließenden Gespräch wurden darüber hinaus aktuelle Einstiegsmöglichkeiten zur Weckung eines anhaltenden Interesses sowie die Sicherung der Unterrichtsergebnisse durch Tafelanschrift und Hefteintrag angesprochen. Frau A. hat zu den Schülern ein positives, partnerschaftliches Verhältnis aufgebaut. Frau A. leistet konsequent wertvolle erzieherische Arbeit. c) Frau A. erfüllt ihre Dienstpflichten korrekt und zuverlässig. Frau A. arbeitet mit allen Beteiligten gut zusammen. Durch Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom wurde die Klägerin vom bis zum mit 12 Wochenstunden beschäftigt. Die übrigen - 3 -

3 - 3 - Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom blieben weiterhin Bestandteil des Vertrags vom Das Arbeitsverhältnis endete am mit dem letzten Schultag. Unter dem bewarb sich die Klägerin bei dem beklagten Land über die Bezirksregierung in Düsseldorf um eine Weiterbeschäftigung als Lehrerin. Unter dem schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, wonach die Klägerin ab als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 12 Unterrichtsstunden je Woche auf unbestimmte Zeit eingestellt und der Gesamtschule Mitte II in D. zugewiesen wurde. Die Vergütung der Klägerin sollte sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richten und sich im übrigen das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmen. Gemäß 3 des schriftlichen Vertrags vom vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten. An der Gesamtschule in D. unterrichtete die Klägerin in zwei Klassen der Jahrgangsstufe 5 im Fach Englisch und in der Arbeitsgemeinschaft Basteln. Aus Anlaß der Beendigung der Probezeit erfolgte eine Beurteilung der Klägerin, die mit dem Gesamturteil endete, daß sie sich am Ende der Probezeit nicht bewährt habe und Anhaltspunkte für eine mögliche Leistungssteigerung nicht feststellbar wären. Auf den Leistungsbeurteilungsbericht vom wird verwiesen. Nach Einschaltung des Personalrats für Lehrer/innen an Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf kündigte das beklagte Land mit Schreiben vom wegen mangelnder Bewährung ordentlich zum Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am zu. Mit einer bei dem Arbeitsgericht Duisburg am anhängig gemachten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung des beklagten Landes vom gewandt und geltend gemacht, die mit dem beklagten Land abgeschlossenen Arbeitsverträge stellten eine Einheit dar, so daß zu ihren Gunsten das - 4 -

4 - 4 - Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände. Da die Kündigung sozialwidrig sei, habe sie das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden können. Überdies werde auch die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nach 72 a LPVG bestritten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom aufgelöst worden ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist davon ausgegangen, die beiden Arbeitsverträge seien rechtlich selbständig und nicht als ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu betrachten. Angesichts dessen könne auch das Kündigungsschutzgesetz zugunsten der Klägerin keine Anwendung finden. Durch Urteil vom hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 4 Ca 527/97 - der Feststellungsklage der Klägerin entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf ,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Kündigung des beklagten Landes vom gemäß 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam sei. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden habe. Denn die Arbeitsverhältnisse in S. und in D. seien als einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln. Auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der sofortigen Neubegründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses sei von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Dies gelte zumindest dann, wenn zwischen dem beendeten und dem neubegründeten Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung von weniger als vier Monaten bestanden habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur dann gelten, wenn der neue Arbeitsver

5 - 5 - trag sich auf einen neuen Arbeitsplatz beziehe. Darunter sei nicht die Arbeitsstelle unter örtlichen Gesichtspunkten, sondern unter funktionalen Gesichtspunkten zu verstehen. Eine Kündigung wegen Schlechtleistung außerhalb der Probezeit setzte zumindest eine Abmahnung voraus. Eine solche sei nicht erfolgt. Gegen das am zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am vorliegenden Schriftsatz begründet. Das beklagte Land wendet sich gegen das angefochtene Urteil, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß die beiden Arbeitsverhältnisse an der Städtischen Gesamtschule S. und der Gesamtschule Mitte II in D. eine Einheit bildeten. Das Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom sei aufgrund eines völlig neuen Entschlusses des beklagten Landes begründet worden, ohne daß zwischen dem ersten und zweiten Arbeitsverhältnis ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang bestanden habe. Darüber hinaus habe es sich bei der Gesamtschule Mitte II in D. um einen völlig neuen Arbeitsplatz gehandelt. Die Gesamtschule S.sei sechszügig und bis zur Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut. Dagegen sei die Gesamtschule in D.nur vierzügig und habe gerade mit der Jahrgangsstufe 5 begonnen. In S. wäre die Klägerin in den Klassen 7 und 9 in den Fächern Englisch und Französisch sowie in Freiarbeit tätig gewesen, während sie in D. in zwei Klassen der Jahrgangsstufe 5 im Fach Englisch und in der Arbeitsgemeinschaft Basteln unterrichtet habe. Der Personalrat sei ordnungsgemäß gehört worden und habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Dabei sei mit dem Personalrat die dienstliche Beurteilung vom erörtert worden. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 527/97 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des - 6 -

6 - 6 - Arbeitsgerichts Duisburg vom Ca 527/97 - zurückzuweisen. Die Klägerin schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen. Sie hält zunächst daran fest, daß eine zureichende Anhörung der Personalvertretung bestritten werde. Im übrigen sei zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsverhältnis ein so enger Zusammenhang vorhanden, daß von der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auszugehen sei. Der markiere das Ende des Schuljahres 1995/96 und gleichzeitig den Beginn der Sommerferien Noch während der Sommerferien, unter dem , sei der weitere Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden und zwar beginnend mit dem , d. h. dem Beginn des Schuljahres 1996/97. Daher sei die Unterbrechung nicht relevant gewesen, weil sie lediglich den Zeitraum der Sommerferien umfaßte, d. h. einen Zeitraum, in dem Lehrer regelmäßig keiner Arbeit nachgingen. Allein die Unterbrechung durch die Sommerferien könne insofern, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des 4 BeschFG, zu keinem anderen Ergebnis führen. Gemäß Beweisbeschluß vom sollte eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Der Beweisbeschluß ist aufgrund eines Beschlusses der Berufungskammer vom nicht mehr zur Ausführung gelangt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg - 7 -

7 - 7 - vom Ca 527/97 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden ( 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache selbst hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg. Die Kündigung des beklagten Landes vom ist rechtsunwirksam, weil sie im Sinne von 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall kam es allein entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 KSchG zugunsten der Klägerin vorliegen. Bei einer wörtlichen Anwendung dieser Vorschrift würde die Klage der Klägerin schon daran scheitern, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien zwischen dem und dem also für mehr als 1 ½ Monate - unterbrochen gewesen sind. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Unterbrechung, da die Beendigung des mit Vertrag vom begründeten Arbeitsverhältnisses am durch eine wirksame Befristung ( 21 Abs. 1 und 3 BErzGG) herbeigeführt worden ist. Aus dem sozialen Schutzzweck des Kündigungsschutzgesetzes hat jedoch das BAG entnommen, daß jedenfalls die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist dann anzurechnen ist, wenn das neue Arbeitverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG AP Nr. 2 zu 1KSchG 1969 Wartezeit; BAG AP Nr. 3 zu 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG AZR 166/82 - n. v.). Der Entscheidung (BAG AP Nr. 2 zu - 8 -

8 - 8-1 KSchG 1969 Wartezeit) lag ein Fall zugrunde, in dem das Arbeitsverhältnis eines Montageschlossers wegen Auftragmangels einvernehmlich beendet und schon nach vier Kalendertagen der Unterbrechung zur Durchführung eines inzwischen erteilten Auftrags wieder fortgesetzt worden war. In diesem Fall hat das BAG (a. a. O.) den engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis bejaht. In der Entscheidung vom (- 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu 1 KSchG 1969 Wartezeit) hat das BAG erwogen, daß der Unterbrechungszeitraum zur Gesamtdauer der Wartefrist von sechs Monaten ins Verhältnis zu setzen ist und danach eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen ein verhältnismäßig erheblicher Zeitraum ist, der es im allgemeinen ausschließt, von einer sachlich nicht ins Gewicht fallenden Unterbrechung auszugehen. Im Ergebnis hatte der 2. Senat des BAG (a. a. O.) bei dem zur Entscheidung gestellten Fall die Frage nicht abschließend zu beantworten, weil das Arbeitsverhältnis um mehr als vier Monate unterbrochen gewesen ist. Ein solcher Zeitraum ist derartig lange, daß eine Berücksichtigung zugunsten des Arbeitnehmers vom Schutzzweck des Kündigungsschutzgesetzes und von der Interessenlage her nicht mehr gedeckt wird. In einem Urteil vom (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) hat das BAG auch bereits eine Unterbrechung von nur zwei/drei Monaten als erheblich qualifiziert. Im Urteil vom hat der gleiche Senat (- 2 AZR 166/82 - n. v.) eine Unterbrechung von einem Monat und zehn Tagen als eine so lange Unterbrechung angesehen, daß ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen in aller Regel ausscheidet. Dabei hat der 2. Senat des BAG (a. a. O.) ergänzend darauf hingewiesen, daß der Kläger während der beiden Arbeitsverhältnisse an zwei verschiedenen Schulen beschäftigt war. Auch im vorliegenden Fall beträgt die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse deutlich mehr als einen Monat, so daß jedenfalls nach der Bewertung des BAG im Urteil vom (- 2 AZR 254/77- AP Nr. 3 zu 1KSchG 1969 Wartezeit) der enge sachliche Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nicht mehr besteht, zumal auch hier die Klägerin an unterschiedlichen Schulen eingesetzt worden ist. Im Ergebnis war die Berufungskammer gleichwohl der Auffassung, daß vorliegend deswegen etwas anderes gelten müsse, weil das neue Arbeitsverhältnis und das alte Arbeitsverhältnis lediglich durch die Schulferien unterbrochen war, in denen die Klägerin ohnehin von dem beklagten Land nicht hätte beschäftigt werden können. Die Klägerin, die sich noch im alten Schuljahr um eine Weiterbeschäftigung beworben hatte, - 9 -

9 - 9 - konnte ihre Arbeit für die Beklagte erst nach den Sommerferien fortsetzen. Schulferien sind aber kein rechtlich relevanter Zeitraum, der die Annahme einer kurzen Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse verhindert. Der 2. Senat hat in seiner Entscheidung vom AZR 166/82 - von der Gesamtzeit der Unterbrechung die Zeit der Schulferien abgezogen (unter C II 1 b der Gründe). Demnach war im vorliegenden Fall von der Anwendung des 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, so daß das beklagte Land die Kündigung vom im Hinblick auf 1 Abs. 2 KSchG hätte begründen müssen. Davon hat das beklagte Land in Anbetracht seiner Auffassung, daß das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden könne, abgesehen. Aufgrund dessen kam es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob eine ordnungsgemäße Einschaltung des Personalrats stattgefunden hatte. III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß 97 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen. IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. V. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land eingelegt werden. R E V I S I O N

10 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Boewer gez.: Anacker gez.: Syska

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