LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäfts-Nr.: 18 Sa 410/97 2 Ca 268/97 ArbG Mönchengladbach Verkündet am : gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. des A., 2. des A., 3. des H., 4. des H., - Kläger und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtssekretäre D. g e g e n die Firma M. - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Bommermann als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Hofmann für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 2 Ca 268/97 - wird zurückgewiesen

2 - 2 - Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten um die zutreffende Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet als Haustarifvertrag der Manteltarifvertrag vom Anwendung, den die Beklagte mit der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten abgeschlossen hat. 9 dieses Manteltarifvertrages lautet auszugsweise - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang - wie folgt: 9 Arbeitsversäumnis in Krankheitsfällen 1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit... hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle vom 27. Juli 1969 bzw. des 616 Abs. 2 BGB (das sind sechs Wochen) Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitnehmer über die 6-wöchige Entgeltzahlung hinaus nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren ein Zuschuß zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 100 % des Nettoentgeltes für die Dauer von zwei Wochen und nach einer Betriebszugehö

3 - 3 - rigkeit von mehr als zehn Jahren ein Zuschuß in derselben Höhe für weitere zwei Wochen - insgesamt also für vier Wochen - gezahlt Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit, so ist vom Arbeitgeber ab der siebten Krankheitswoche der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung und dem Nettodurchschnittsverdienst bis zu einer Dauer von sieben Wochen zu zahlen.... Der Kläger B. ist im November 1996 an 78 Stunden arbeitsunfähig erkrankt gewesen, der Kläger M. im November 1996 an 23 Stunden, der Kläger S. im Dezember 1996 an 172 Stunden und der Kläger G. im Dezember 1996 und Januar 1997 an insgesamt 85 Stunden. Die Beklagte hat die Krankheitsstunden auf der Grundlage der ab dem geltenden Gesetzeslage mit 80 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes bezahlt. Hierdurch haben sich die eingeklagten Differenzen ergeben, die rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Kläger haben ihre Klage darauf gestützt, daß nach ihrer Ansicht der zitierte Manteltarifvertrag eine eigenständige tarifliche Regelung darstelle, die von der gesetzlichen Änderung unberührt bleibe. Der Kläger B. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 476,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen; der Kläger M. hat beantragt, die Beklagte zu veurteilen, an ihn DM 80,59 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen; der Kläger Schumann hat beantragt, - 4 -

4 - 4 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 822,50 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen; der Kläger G. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 387,77 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Haustarifvertrag habe die (jeweilige) gesetzliche Regelung übernommen. Es handle sich um eine rein deklaratorische Verweisung mit der Konsequenz, daß das Gesetz in seiner jeweils gültigen Fassung maßgeblich sei. Durch Urteil vom hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach antragsgemäß erkannt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 1.766,86 festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Parteien des Haustarifvertrages die Anwendbarkeit des nicht mehr geltenden Lohnfortzahlungsgesetzes vereinbart haben. Hierin liege eine statische Verweisung. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Tarifvertragsparteien auf das Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung hätten abstellen wollen. Gegen das der Beklagten am zugestellte Urteil hat diese mit einem am beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Beru

5 - 5 - fung eingelegt und diese mit einem am vorliegenden Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich die Beklagte gegen das angefochtene Urteil. Die Beklagte vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, daß das Lohnfortzahlungsgesetz (jetzt:: Entgeltfortzahlungsgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung gelten sollte. Beide Vorläufer des derzeit gültigen Manteltarifvertrages hätten jeweils eine deklaratorische und statische Verweisung auf die jeweils geltenden Kündigungsfristen vorgenommen. Konsequenterweise könne für die Geltung des Lohnfortzahlungsgesetzes kein anderer Auslegungsmaßstab gelten. Es fehle ein Hinweis darauf, daß 9 Nr. 1 MTV unabhängig von der gesetzlichen Regelung gelten solle. Jedenfalls fehle es an einer tariflichen Regelung über die Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs. Die Höhe müsse sich daher nach dem Gesetz richten. Die Beklagte beantragt, die Klagen unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom Ca 268/97 - abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens schließen sich die Kläger den Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Ihrer Meinung nach enthalte der Tarifvertrag eine eigenständige und statische Verweisungsklausel

6 - 6 - E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom Ca 268/97 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig begründet worden ( 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache selbst kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht dem Zahlungsbegehren der Kläger entsprochen. Die Klage ist in vollem Umfang gemäß 611 BGB i. V. m. 9 des Manteltarifvertrages (im folgenden: MTV) begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei 9 MTV um eine eigenständige Regelung mit konstitutivem Charakter. Dies folgt aus der Auslegung dieses Tarifvertrages

7 - 7 - Wenn und soweit in Tarifverträgen auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird, stellt sich stets die Frage, ob es sich um deklaratorische Verweisungsklauseln (neutrale Tarifnormen) oder um eine eigenständige konstitutive Regelung handelt. Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Beschluß vom AZR 296/87, AP Nr. 24 zu 622 BGB = EzA 148 ZPO Nr. 15 = NZA 1989 Seite 228; ebenso Urteil vom AZR 190/80, AP Nr. 133 zu 1 TVG Auslegung = EzA 1 TVG Auslegung = BB 1984 Seite 723 = DB 1983 Seite 721) ist zwischen diesen zwei Auslegungsvarianten wie folgt zu differenzieren: a) Eine tarifliche Bestimmung, die inhaltlich mit einer gesetzlichen Norm übereinstimmt, kann als selbständige Norm zu sehen sein, die eine in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen (in Bezug genommenen) Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen soll. Ein entsprechender Wille der Tarifparteien muß im Tarifwortlaut jedoch hinreichend erkennbar Ausdruck gefunden haben. Davon ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig dann auszugehen, wenn die Tarifparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. b) Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden. In einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß es den Tarifparteien bei der wörtlichen Übernahme des Gesetzes allein darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Tarifparteien nehmen die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag auf, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten

8 - 8 - Im Urteil vom (2 AZR 355/92, AP Nr. 40 zu 622 BGB = EzA 622 BGB n. F. Nr. 44 = DB 1993 Seite 1578 = NZA 1993 Seite 995) wurden diese Beurteilungskriterien bestätigt. Die gleiche Beurteilung lag den Entscheidungen vom (2 AZR 697/92, AP Nr. 42 zu 622 BGB = EzA 622 BGB n. F. Nr. 45 = DB 1994 Seite 378 = NZA 1994 Seite 221) und vom (2 AZR 470/91, AP Nr. 37 zu 622 BGB = EzA 622 BGB Nr. 41 = DB 1992 Seite 1346 = NZA 1992 Seite 739) und schließlich auch dem Urteil vom (2 AZR 370/96, DB 1997 Seite 1283) zugrunde. In der Entscheidung vom (2 AZR 1028/94, AP Nr. 48 zu 622 BGB = EzA 622 BGB n. F. Nr. 52 = DB 1996 Seite 1187 = NZA 1996 Seite 539) beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit den im Schrifttum gegen seine Rechtsprechung erhobenen Einwänden und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Nach wie vor entspricht es also gefestigter Rechtsprechung, das die wörtliche oder inhaltlich unveränderte Übernahme einschlägiger gesetzlicher Vorschriften in einen Tarifvertrag lediglich eine deklaratorische Klausel darstellt, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Die Anwendung dieser kurz skizzierten Kriterien führt im Streitfall dazu, von einer eigenständigen konstitutiven Regelung auszugehen. Die Tarifvertragsparteien haben zunächst in 9 Abs. 1 die alte gesetzliche Regelung über die Entgelt- (Lohn-) fortzahlung im Krankheitsfall in Bezug genommen. Allein der Umstand, daß die genannten gesetzlichen Regelungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages nicht mehr galten, führt allerdings noch nicht zwingend zu der Annahme, daß die Tarifvertragsparteien bewußt einen losgelöst von der aktuellen Gesetzeslage anders gestalteten Rechtszustand vereinbaren wollten. In diesem Punkt erscheint der Kammer der Einwand der Beklagten plausibel und nachvollziehbar, daß die Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses die gesetzlichen Änderungen schlicht übersehen hatten

9 - 9 - Das gefundene Auslegungsergebnis findet indes seine Stütze in 9 Abs. 3 und Abs. 4 MTV. Hiernach wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Wochen ein Zuschuß zum Krankengeld gezahlt. Dieser Zuschuß hängt ab von der Betriebszugehörigkeit und der Ursache der Erkrankung. Er basiert indes darauf, daß dem Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Mit dieser tarifvertraglichen Regelung haben sich die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf das gesetzliche System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beschränkt. Sie haben darüber hinaus einen eigenständigen und weitergehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschaffen. Bereits hierin kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, nicht lediglich einen vollständigen Überblick über die geltende Rechtslage schriftlich niederzulegen. Vielmehr indizieren diese Regelungen den Willen der Tarifvertragsparteien, den gesamten Komplex Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eigenständig zu regeln. Dem steht nicht entgegen, daß der MTV insoweit auf den gesetzlichen Regelungen aufbaut und diese ergänzt. Zugleich setzen diese Regelungen über die Gewährung eines Zuschusses zwingend voraus, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen hat. Auch insoweit wollten die Tarifvertragsparteien den Anspruch des Arbeitnehmers festschreiben, da ansonsten keine Basis für die tarifliche Zuschußregelung vorhanden wäre. Würde sich nämlich die gesetzliche Bezugsdauer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von derzeit sechs Wochen verkürzen oder verlängern, würde die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses entfallen. In 9 Abs. 3 MTV ist daher ausdrücklich die Dauer von sechs Wochen für die Entgeltfortzahlung genannt

10 Entgegen der Annahme der Beklagten regelt 9 Abs. 1 MTV auch die Höhe der zu leistenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In 9 Abs. 1 MTV ist ausdrücklich die Fortzahlung seiner Bezüge angeordnet. Hat aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Bezüge fortzuzahlen, so sind hiermit die vollen und ungekürzten Bezüge gemeint. Die Möglichkeit einer bestimmten Kürzung oder Zahlung nur eines bestimmten Prozentsatzes läßt sich mit der Wendung Fortzahlung seiner Bezüge nicht vereinbaren. Die Höhe der geltend gemachten Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind der Beklagten aufzuerlegen ( 97 ZPO). IV. Die Zulassung der Revision beruht auf 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

11 R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein

12 gez.: Dr. Bommermann gez: Mußmann gez.: Hofmann

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