Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung?

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1 Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Honorarabrechnung?

2 Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Teil 1: Allgemeine Übersicht Teil 2: Erläuterung der Honorarunterlagen Seite 2

3 Abschlagszahlung: Für neu zugelassene Ärzte: Scheinzahlmeldung und bereits abgerechnetes Punktzahlvolumen bzw. Psychotherapeuten melden die bereits genehmigten Stunden an das Arztkontokorrent Immer um den eines jeden Monats - für ca. ein ½ Jahr Die Abschlagszahlung erfolgt am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Später erfolgt die Berechnung anhand der Durchschnittshonorare der zuletzt abgerechneten vier Quartale Aktuelle Basis für April 2019: Quartale: 1/18 bis 4/18 (Berechnung gilt für 3 Monate sobald ein neues Ergebnis vorliegt, wird eine neue Berechnung durchgeführt) Zahlung: ca. um den Seite 3

4 Abgabe der Abrechnungsunterlagen Die Quartalsabrechnung muss gemäß der vorgegebenen Fristen vom Vorstand bis zum 8. Tag des Folgequartals (auch, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist) bei der KV Berlin eingegangen sein! Veröffentlichung erfolgt hierzu im KV-Mitteilungsblatt. Es besteht die Möglichkeit, die Abrechnung persönlich im Haus der KV abzugeben. Beachten Sie hierzu bitte seit dem 1. Januar 2019 die neuen Öffnungszeiten. Diese sind: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 16 Uhr und Mittwochs von 8 bis 18 Uhr Eine Abrechnung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn sie bis zum 8. Tag im neuen Quartal um 23:59 Uhr bei der KV Berlin eingegangen ist ( 26 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Achtung: Als Eingangsdatum gilt der offizielle Eingangsstempel der KV Berlin. Hinweis: Es gilt hierbei nicht der Einwurf in den Postbriefkasten, sondern nur in den KV-Hausbriefkasten (also Eingangs- Stempel der KV Berlin) bzw. Eingang im KV-Online-Portal! Seite 4

5 Bei einem Fristversäumnis werden Ihnen Kosten (lt. 6 der Abrechnungsordnung der KV Berlin) für zusätzliche Verwaltungsarbeit auferlegt..diese sind Seite 5

6 Fristversäumnis ohne Genehmigung durch den Vorstand (lt. Abrechnungsordnung 1 Abs. 6. C) Zusätzlich werden Verwaltungsgebühren erhoben - bei bis zu 500 Scheinen 150,- Euro - bei über 500 Scheinen 250,- Euro Ggf. kann die Abrechnung bis zum nächsten Kalendervierteljahr zurückgestellt werden Hinweis: - Es besteht kein Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen - Bei der Quartalsabrechnung wird nur ein RLV Seite 6

7 Fristverlängerungen - Antrag muss vor Ende der Abgabefrist; d.h. spätestens bis zum 8. Kalendertag - in schriftlicher Form an den Vorstand der KV Berlin - unter Angabe von Gründen - und mit Datumsnennung, bis wann abgegeben werden gestellt werden Hinweis: Fristverlängerungen werden jedoch nur in wirklich begründeten Fällen stattgegeben (zum Beispiel: AU, Todesfall, EDV-Probleme etc.) Seite 7

8 Verwaltungskosten ab dem 4. Quartal 2018 Die Vertreterversammlung der KV Berlin hat mit Datum 29. November 2018 im Rahmen der Festsetzung Verwaltungskostensätze (VWK-Satz) gem. 5 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung) beschlossen, das für die Quartale 4/18 bis 4/19 neue Verwaltungskostensätze für die KV Berlin festgesetzt werden. Diese sind: 1,78 % allgemeiner VWK-Satz + 0,62 % Sicherstellungsumlage für Online-Abrechner 2,38 % allgemeiner VWK-Satz + 0,62 % Sicherstellungsumlage für ADT-Abrechner 3,18 % allgemeiner VWK-Satz + 0,62 % Sicherstellungsumlage für Manuell-Abrechner (nur ÄBD) 0,20 % Dialysesachkosten 0,50 % Dialysesachkosten Kuratorium für Heimdialyse Seite 8

9 Kostenträger außerhalb der GKV Sozialhilfeträger, die über die AOK-Nordost abrechnen, werden mit den Symbolen A / U / J gekennzeichnet Private Krankenversicherung Bundespolizei Bundeswehr Ausw. Polizeidienststellen Ausw. Feuerdienststellen Ausw. Sozialämter BVG / BEG / SVA Postbeamten A MDK Seite 9

10 Abrechnung der privat versicherten Patienten - Diese genannten Kostenträger nicht über die KV abrechnen! - Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ - Zuständigkeit liegt bei der Ärztekammer - Rufnummer der Ärztekammer Abrechnungsfragen zur GOÄ Seite 10

11 Direkte Abrechnung mit den entsprechenden Kostenträgern: - für Schülerunfälle - für Dienstunfälle - für Berufsgenossenschaftliche Fälle Seite 11

12 Was ist ein Behandlungsfall? ( 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 1 EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.1) - Dasselbe Quartal - Dieselbe Arztpraxis - Derselbe Patient (auch bei Wechsel von M nach R ) - Dieselbe Kasse Beispiel: GO-Nr Beratung ggf. einschl. Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung = 1 x im BHF Beachte: Ein stationärer belegärztlicher Behandlungsfall ist ein eigenständiger Behandlungsfall, auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt erfolgt. Seite 12

13 Krankheitsfall ( 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 1 EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.2) Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen. Beispiel: GO-Nr Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung = 1 x im Krankheitsfall Seite 13

14 Betriebsstättenfall ( 21 Abs. 1a MVB-Ä bzw. in 25 Abs. 1a EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.3) Die Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselben Betriebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig vom behandelnden Arzt Beispiel: GO-Nr Behandlung von Naevi flammei (siehe Erläuterung zur angeforderte Punktzahl) Seite 14

15 Arztfall ( 21 Abs. 1b BMV-Ä bzw. in 25 Abs. 1b EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.4) Die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse - unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Beispiel: GO-Nr ist in demselben Arztfall nicht neben einer Versichertenpauschale, sonstigen Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale abrechnungsfähig Seite 15

16 Was ist Gesamtvergütung? Jede Krankenkasse zahlt an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für die gesamte vertragsärztliche Versorgung eine Gesamtvergütung. Mit der Gesamtvergütung werden alle vertragsärztlichen Leistungen und damit verbundene Kosten abgedeckt, auch soweit sie durch Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen mit Ermächtigung erbracht werden, belegärztliche Leistungen, auch solche des Fremdkassenzahlungsausgleichs und Versorgungsleistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, der I. Hilfe-Stellen, dem Labor sowie der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen (Kapitel 35.2) sowie die Probatorik (GOP 35150) der in 87b SGBV Abs. 2 Satz 3 genannten Arztgruppen. Seite 16

17 Rechtsgrundlagen für unser Handeln unter anderem: - Sozialgesetzbuch V - Bundesmantelvertrag Ärzte - Beschlüsse des Gemeinsamen Bewertungsausschusses - Gesamtvertrag - Honorarvertrag - EBM - Honorarverteilungsmaßstab - Abrechnungsordnung - Vorstandsbeschlüsse Seite 17

18 Wie setzt sich die Gesamtvergütung zusammen? - Leistungen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) z.b. aus: a) RLV & QZV b) Leistungen, die den mengenbegrenzenden Maßnahmen unterliegen c) Leistungen, die innerhalb der MGV aber mit OPW vergütet werden - Leistungen außerhalb der MGV (EBM) = Einzelleistung - Leistungen außerhalb der MGV / Regionale Sonderverträge - Leistungen der Sonstigen Kostenträger Seite 18

19 Die MGV bestimmt sich aus - dem morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf, - dem regionalen Orientierungspunktwert (OPW) - der Anzahl der Versicherten jeder Kasse Ändert sich das Morbiditätsrisiko in der Bevölkerung und steigt oder fällt der Behandlungsbedarf, müssen die Kassen die Gesamtvergütung anpassen Seite 19

20 2018 lag der OPW bei 10,6543 Cent 2019 liegt der OPW bei 10,8226 Cent Seite 20

21 Was bedeutet Honorar aus mengenbegrenzten Maßnahmen? Um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen entgegenzuwirken, werden mengenbegrenzende Maßnahmen durchgeführt. Dies bedeutet: Für bestimmte Leistungen erfolgt eine quotierte Vergütung. Unter anderem sind dies nachfolgende Bereiche: - Allgemein, Hausärztl. Intern. Leistungen (01411 und 01412) - Hausärzte Leistungen (01410, 01413, 01415) - Fachärzte Leistungen (01410, 01413, Hausärzte (Zuschlag für GS) und - Fachärzte (Zuschlag für fachärztliche Grundvergütung PFG) Seite 21

22 Die vertragsärztliche Vergütung einer Praxis setzt sich zusammen aus: - Honorar aus MGV a) Honorar aus Regelleistungsvolumen (RLV) b) Honorar aus qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) c) Honorar aus mengenbegrenzenden Maßnahmen d) Honorar aus Rest-MGV Leistungen (mit OPW-vergütet) - Honorar aus Einzelleistungen - Honorar aus regionalen Sonderverträgen (Pseudo-Nrn.) - Honorar von Anforderungen Sonstiger Kostenträger Grundlagen hierfür sind: 87b SGB V, vereinbarte Gesamtvergütung mit den Verbänden der Krankenkassen, Vorgaben der KBV, sowie Vorgaben der KV Berlin u.a. der Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzt wurde. Seite 22

23 Versorgungsübergreifende Vorwegabzüge - Ärztlicher Bereitschaftsdienst und I. Hilfe Stellen (versorgungsübergreifend Hausarzt / Facharzt) - Labor (Kap. 32, 12210, 12220) (versorgungsübergreifend auch nach Hausarzt und = nach Vorgabe der KBV) Achtung das Labor wird ab anders vergütet, insbesondere der Laborwirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) Seite 23

24 Neu ab : Finanzierung des Auftragslabor und des Wirtschaftlichkeitsbonus Bereitschaftsdienst und Notfall Vergütung zu 100 % mit dem OPW Labor-Bonus Wirtschaftlichkeit Vergütung zu 100 % mit OPW Auftragslabor Muster 10 Vergütung mit neuer Laborquote in Höhe von 89 % Hausärzte - Eigenlabor Vergütung mit neuer Laborquote in Höhe von 89 % Fachärzte - Eigenlabor Fachärzte Grundpauschale Laborärzte / Laborgemeinschaft Vergütung mit der neuen Laborquote in Höhe von 89 % Seite 24

25 Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens Summe: MGV (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) +/- Fremdkassenzahlungsausgleichsgelder (FKZ) - Labor, genetisches Labor; Zuschläge für PFG und GS Kap.40 (Kostenpauschalen), Kap. 19, sonstige Beleg. Leistungen, Restsumme der MGV Aufteilung nach Hausärzten Fachärzten RLV-Vergütungsvolumen Hausärzte RLV-Vergütungsvolumen Fachärzte Seite 25

26 ... Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens MGV (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) abzüglich Vorwegabzug der Grundbeträge: - Labor (Kap. 32, GOP s 12210, 12220) - Zahnarztnarkosen bei Patienten mit eingeschränkter Kooperationsfähigkeit Restsumme der MGV wird aufgeteilt nach den Grundbeträgen - Hausärzte - Fachärzte anschließend werden die Sonstigen Abzüge vorgenommen: wie z.b. Fehlschätzungen, Reststreifen, Aufschläge für GP s, erwartete Zahlungen für Neupraxen, mengenbegrenzende Maßnahmen, RR usw. Seite 26

27 Berechnung der Vergütung aus mengenbegrenzenden Maßnahmen für - Hausärzte - Fachärzte Berechnung der Vergütung aus RLV / QZV für - Hausärzte - Fachärzte Seite 27

28 Verteilungsvolumen für RLV und QZV Für jede Arztgruppe wird innerhalb des haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereichs ein eigenes Verteilungsvolumen gebildet. Daraus werden die RLV und die QZV gebildet Der Leistungsbedarf wird basierend auf dem Vergütungsvolumen des Vorjahresquartals in Punkten für die einzelnen Arztgruppe des unter Berücksichtigung von EBM-Neubewertungen ermittelt Seite 28

29 Berechnung RLV und QZV RLV QZV RLV und QZV der Praxis bilden ein gemeinsames Honorarkontingent; ob dieses Kontingent nur mit Leistungen des RLV oder der QZV gefüllt wird ist egal. Innerhalb dieses Kontingents werden alle Leistungen voll zu den Preisen des Euro-EBM bezahlt. Oberhalb dieses Kontingents werden die Leistungen zu abgestaffelten Preisen bezahlt. Seite 29

30 Neu: Vergütungssystematik ab 1/2013 Genehmigungspflichtige Leistungen aus dem Kapitel 35.2 und GOP nur die Arztgruppen, die nach 87b Abs. 2 Satz 6 SGBV genannt sind, werden außerhalb der MGV wie eine Einzelleistung, also extrabudgetär vergütet mit dem orientierungspunktwert (OPW) ab dem ab dem ab dem 1. Quartal 2017 mit 10,5300 Cent 1. Quartal 2018 mit 10,6543 Cent 1. Quartal 2019 mit 10,8226 Cent Seite 30

31 und Förderung der Anästhesien im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen bei Patienten mit Behinderung bzw. Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr EBM-Nrn , 05211, 05212, 05230, 05330, 05331, 05340, 05341, im RLV sowie ein Zuschlag für die Sondernummern (für die GOP 0530) und SNR (für GOP i. V. m. EMB-Abs. 5.1 Nr. 8, 2. Spiegelstrich) ausschließlich bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Förderung in 3/18 mit 0,9284 Cent Seite 31

32 Merke: Je nach Versorgungsbereich (Hausärzte / Fachärzte) werden - Regelleistungsvolumen (RLV) und - arztbezogene qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) gebildet Seite 32

33 Das Regelleistungsvolumen (RLV) - RLV und QZV sind arztbezogen (nach LANR) - Jedem Arzt wird pro Quartal sein RLV+ QZV in Form eines Bescheides mitgeteilt - Die Berechnung findet auf Basis des arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im VJQ statt - Neuzulassungen - Neuanfänger - können innerhalb von 12 Quartalen bis zur Fallzahl des Fachgruppendurchschnitts steigern (HVM 12 Abs. 1) - RLV Mehranforderung bzw. Überschreitungen werden quotiert honoriert (Reststreifen) - Seite 33

34 RLV und QZV = sind zwischen Hausarzt und Facharzt nicht mehr verrechnungsfähig! Seite 34

35 Einzelleistungen - wie z.b. Präventionen zum OPW ab dem 1. Quartal 2014 mit 10,1300 Cent ab dem 1. Quartal 2015 mit 10, 2718 Cent ab dem 1. Quartal 2016 mit 10,4361 Cent ab dem 1. Quartal 2017 mit 10,5300 Cent ab dem 1. Quartal 2018 mit 10,6543 Cent ab dem 1. Quartal 2019 mit 10,8226 Cent und - Impfungen zu 100% (siehe Impfvereinbarung) Seite 35

36 Sonstige Kostenträger - unterliegen nicht der Budgetierung - Vergütung zum Orientierungspunktwert Ausnahme ab dem 1. Quartal 2018 mit 10,6543 Cent ab dem 1. Quartal 2019 mit 10,8226 Cent - Postbeamten A = alle Leistungen zu 21,0159 Cent (alt 7,4100 Cent) - Laborgrundgebühr und Wirtschaftlichkeitsbonus = zu 20,4487 Cent (alt 7,2100 Cent) Seite 36

37 ...puh Teil 1 ist geschafft! Wichtig! Beantragung der Telematikinfrastruktur gemäß 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V beachten (siehe Anlagen) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 37

38 Es folgen nun allgemeine Zusatzinformationen für Ihre Praxis Seite 38

39 RLV Zuweisung QZV 0 = RLV Seite 39

40 RLV Zuweisung Seite 40

41 Wo finde ich eine Übersicht über die z.zt. Gültigen RLV, QZV und Fallwerte? Antwort: Im Internet auf der KV Homepage unter: eilung/index.html Seite 41

42 EXKURS: Wie und wann bekommt der Arzt eigentlich sein Geld? Abgabe Abrechnung 4. Quartal Restahlung 4. Quartal 17,5 % Rest Honorarunterlagen ca. 2-3 Wochen nach Restzahlung 4. Quartal 1. Quartal 2. Quartal Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März. Apr. Mai. Jun. Pro Monat 27,5% des zu erwartenden Quartalshonorar, 3 Werktage vor Ende. Basis Honorargutschriften der vier Quartale Seite 42

43 Labor Formel: Arztfall je Arzt / Arztfälle Praxis Formel: Anteil je Arzt X Behandlungsfälle Praxis Formel: BHF je Arzt X Referenzfallwert??? Formel: Summe von BHF je Arzt X Referenzfallwert Seite 43

44 Vorhaltepauschale Seite 44

45 Gesprächskontingent Seite 45

46 Fortbildungspflicht ist wichtig! Wer sich nicht weiterbildet muss mit Honorarkürzung rechnen (siehe folgendes Beispiel). Seite 46

47 Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 35401, Kurzzeittherapie 91, Langzeittherapie 841 Pkt. Analytische Psychotherapie 35411, Kurzzeittherapie 91, Langzeittherapie 841 Pkt. Verhaltenstherapie 35421, Kurzzeittherapie 91, Langzeittherapie 841 Pkt. Einzeltherapie (Zuschlag) 5,48 Gruppentherapie 143 Pkt (Zuschlag) 6,49 60 Pkt. Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung Pkt. / 45, Pkt. / 45, , Pkt. / 7,79 Seite 47

48 Warum eine Laborreform? Es ist eine erhebliche Leistungsdynamik im Bereich der Laborausgaben auch und insbesondere für die KV Berlin festzustellen Die Laborausgaben haben sich von 2014 zu 2015 im Verhältnis zur MGV-Steigerung (3,0%), um 5,1 % und von 2015 zu 2016 im Verhältnis zur MGV-Steigerung (3,8%), um 9.4% erhöht. Erläuterung: Bis Laborfinanzierung nach Trennungsfaktor Haus-/Fachärzte (42,52 % HÄ / 57,48% FÄ) Klage der HÄ zu den KBV-Vorgaben, da Ungleichgewicht durch Trennungsfaktor, da entstandenen Unterschüsse von den HÄ überwiegend finanziert wurden Seite 48

49 Neue Entwicklungen in der Telematikinfrastruktur - Anbindung, Finanzierung, Komponenten Ohne VSDM droht Kürzung der Betriebskosten Praxen, die sich an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen haben, erhalten die entstandenen Kosten zurück. Die Erstattung gliedert sich dabei in eine einmalig gezahlten Pauschale für die Komponenten und die Installation der TI sowie quartalsweise ausgezahlte Kosten für die laufenden Betriebskosten. Letztere werden jedoch ausgesetzt, wenn die TI gar nicht genutzt wird.derzeit ist die einzige Anwendung für die Telematikinfrastruktur noch die Online-Prüfung der Versichertenkarten das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Dieses ist verpflichtend in den Praxen durchzuführen, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob die Mitglieder dieser gesetzlichen Forderung (gem. 291 Abs. 2 SGB V) nachkommen, wird von der KV Berlin regelmäßig geprüft. Denn: Ohne Nutzung der TI haben Praxisinhaber keinen Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten. Derzeit informiert die KV Berlin alle Praxen, die trotz telefonischer Nachfragen zwei Quartale hintereinander kein VSDM durchgeführt haben, zur vorläufigen Kürzung der TI-Betriebskosten. Die Auszahlung wird so lange eingestellt, bis der gesetzliche Auftrag wieder erfüllt wird. Sollte sich die Nichtausführung des VSDM aus Problemen mit den technischen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur ergeben, ist es ratsam, sich mit dem TI-Anbieter der Praxis in Verbindung zu setzen. Seite 49

50 Formlose Erklärung zur Bestellung der TI Der Bundestag hat die Frist für die Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) bis zum 30. Juni 2019 verlängert. Gebunden ist diese Frist allerdings an die verbindliche Bestellung der erforderlichen Komponenten bis spätestens zum 31. März. Die Erklärung, dass der Auftrag erfolgt ist, können Mitglieder formlos bei der KV Berlin abgeben. Der schnellste Weg führt über das Online-Portal, hier kann ganz einfach ein Haken gesetzt werden, der den getätigten Bestellvorgang bestätigt. Alternativ wird die KV Berlin zur Honorarabrechnung für das erste Quartal 2019 eine Anlage zur Sammelerklärung bereitstellen, auf der ebenfalls formlos die fristgerechte Beauftragung des TI-Anschlusses angekreuzt werden kann. Für beide Wege gilt, dass über diese einfache Bestätigung hinaus keine Belege oder ähnliches bei der KV eingereicht werden müssen. Diese sollten allerdings sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie gegebenenfalls auf Anforderung vorgelegt werden können. Sollte nach dem Nachweis der Bestellung bis Ende Juni kein TI-Anschluss in der Praxis vorhanden sein, erfolgt ab dem dritten Quartal 2019 ein Honorarabzug in Höhe von 1%. Zu beachten ist, dass 291 Abs. 2 SGB V nicht nur den Anschluss an die Telematikinfrastruktur verbindlich vorschreibt, sondern dass die Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung auch gesetzlich verpflichtet sind, die Online-Prüfung der Versichertenkarten in der Praxis vorzunehmen. Dieses sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist somit ebenfalls zwingend nachzuweisen, um einen Honorarabzug zu vermeiden. Seite 50

51 Seite 51

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