IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerden"

Transkript

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1416/ BvR 1504/ BvR 1629/ BvR 1681/94 - IM NAMEN DES VOLKES In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. 1. des Herrn S..., 2. der Frau S..., und der minderjährigen Kinder 3. S..., 4. S..., 5. S..., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2), gegen Art. 1 54, 55, 57, 58, 61 Abs. 8, Art. 21 und Art. 69 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) - 1 BvR 1416/94 -, II. 1. der Frau H..., 2. des Herrn H..., gegen Art. 1 54, 55, 57, 58, 60 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) - 1 BvR 1504/94 -, 1/9

2 III. 1. des Herrn M..., 2. der Frau M..., und der minderjährigen Kinder 3. M..., 4. M..., 5. M..., 6. M..., 7. M..., 8. M..., 9. M..., 10. M..., 11. M..., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2), gegen Art. 1 54, 55, 57, 58, 60 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) - 1 BvR 1629/94 -, IV. 1. der Frau Sch..., 2. des Herrn Sch..., gegen Art. 1 23, 54, 55, 57, 58, 60, 110 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) - 1 BvR 1681/94 - hier: Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Henschel, 2/9

3 am 7. Dezember 1994 beschlossen: der Richter Seidl, Grimm, Söllner, Kühling und der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. G r ü n d e : A. Die Verfahren betreffen die durch das Pflege-Versicherungsgesetz getroffenen Regelungen über Beitragspflicht und Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung und die entsprechenden Regelungen über die private Pflege-Pflichtversicherung einschließlich der die Beamten betreffenden Vorschriften. 1. a) Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) führt ab 1. Januar 1995 die soziale Pflegeversicherung als neuen, eigenständigen Zweig der Sozialversicherung ein. Es fügt durch seinen Art. 1 dem Sozialgesetzbuch ein Elftes Buch "Soziale Pflegeversicherung" (SGB XI) an. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind ab 1. Januar 1995 kraft Gesetzes alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einschließlich der freiwilligen Mitglieder. Die Ehegatten und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes beitragsfrei versichert, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei versichert, darüber hinaus jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, sowie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Als Studenten können sie auch selbst beitragspflichtig sein. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Die im Gesetz vorgesehenen Leistun /9

4 gen der sozialen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden ab 1. April 1995, diejenigen bei stationärer Pflege ab 1. Juli 1996 gewährt. b) Personen, die gegen das Krankheitsrisiko bei privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, werden durch 23 SGB XI verpflichtet, bei diesem Unternehmen oder einem anderen privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind - unabhängig davon, ob sie krankenversichert sind - zum Abschluß einer beihilfekonformen anteiligen privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Für die private Pflege-Pflichtversicherung verlangt 110 SGB XI von den Privatversicherern eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Prämien des Versicherten sowie seines Ehegatten, wenn dieser kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, gelten Höchstbeträge, die sich an den Höchstbeiträgen der sozialen Pflegeversicherung orientieren. 2. a) Die Mittel für die soziale Pflegeversicherung werden im wesentlichen durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. In den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften der 54, 55, 57, 58, 60 SGB XI ist die Beitragspflicht im wesentlichen wie folgt geregelt: Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom Hundert, in der Zeit ab 1. Juli nach dem Inkrafttreten der Regelung über die Leistungen bei vollstationärer Pflege - 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. In den alten Bundesländern liegt danach der monatliche Höchstbeitrag im Jahre 1995 für die soziale Pflegeversicherung kraft Gesetzes bei 58,50 DM und in den neuen Bundesländern bei 48,75 DM. Für beihilfeberechtigte Personen, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversichung sind, beträgt der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des genannten Beitragssatzes, weil Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, bei Eintritt des Versicherungsfalles der Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung auch nur zur /9

5 Hälfte erhalten. Ihnen wird auch kein Beitragszuschuß gezahlt. Die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich jeweils zur Hälfte. 58 Abs. 2 SGB XI sieht jedoch vor, daß zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. Liegt der Beschäftigungsort in einem Land, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Tag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, tragen die Beschäftigten die Beiträge in voller Höhe. Wird in einer Rechtsverordnung nach Art. 69 PflegeVG festgestellt, daß für die Zeit ab 1. Juli 1996 (ab dem Beginn der stationären Pflegeleistungen) die Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist, dann trägt der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem nur ein Feiertag aufgehoben wurde; der Arbeitgeberanteil beschränkt sich in diesem Fall auf 0,5 vom Hundert des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. b) Für das Besoldungsrecht schreibt 3 a Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Art. 21 PflegeVG vor, daß der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen solcher Länder, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird ab dem 1. Juli 1996 um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt ebenfalls nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, sofern in einer Rechtsverordnung nach Art. 69 PflegeVG festgestellt worden ist, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist. c) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, tragen ihren Beitrag allein. Sie erhalten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber einen der Höhe nach begrenzten Zuschuß zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung II. 1. Im Verfahren 1 BvR 1416/94 ist die Verfassungsbeschwerde von Eheleuten und ihren drei minderjährigen Kindern erhoben worden. Der Ehemann und Vater, ist als Beamter halbtags tätig; die Ehefrau und Mutter, ist Studentin. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes, welche die Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung begründen ( 54, 55, 57, 58, 60 SGB XI), und gegen die Regelung über die Versicherungspflicht von Beamten ( 23, 110 SGB XI sowie Art. 21 und Art. 69 PflegeVG). 13 5/9

6 Die beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren 1 BvR 1504/94 haben vier minderjährige Kinder. Beide sind berufstätig und greifen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Vorschriften über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung an. Den gleichen Angriffsgegenstand hat die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1629/94. Die Beschwerdeführer dieses Verfahrens sind Eheleute und ihre neun minderjährigen Kinder. Der Ehemann und Vater, ist berufstätig; die anderen Familienangehörigen haben kein eigenes Einkommen. Die beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren 1 BvR 1681/94 haben vier minderjährige Kinder. Der Ehemann und Vater ist als Mediziner im öffentlichen Dienst tätig. Die Ehefrau und Mutter ist nicht erwerbstätig. Die Familie ist privat krankenversichert. Der Beschwerdeführer erhält einen Arbeitgeberzuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer neben der Beitragsregelung in der sozialen Pflegeversicherung die Vorschriften über die private Pflegeversicherung ( 23, 110 SGB XI) an. In allen Verfahren machen die Beschwerdeführer übereinstimmend geltend, die beitragsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Im wesentlichen sehen sie Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß sie als kinderreiche Familien durch die Belastung mit Beiträgen zur Pflegeversicherung gegenüber Kinderlosen und Ein-Kind-Familien noch stärker als bisher schon benachteiligt würden. 2. Sämtliche Beschwerdeführer begehren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, daß der Vollzug der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen beitragsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt wird. Zur Begründung führen sie aus, der Erlaß der einstweiligen Anordnung sei aus überragenden Gemeinwohlgründen zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Der zum 1. Januar 1995 vorgesehene Vollzug des Gesetzes durch Beitragserhebung werde die ohnehin schwierige wirtschaftliche Lage der Mehrheit junger Familien bedeutend verschlechtern. Der Vollzug der Pflegeversicherung werde die Probleme verschärfen, zu deren Lösung sie eigentlich gedacht sei. Nennenswerte Nachteile seien vom Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht zu erwarten. Die Lage der Pflegebedürftigen verschlechtere sich nicht. 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist namens der Bundesregierung den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Es könne offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerden unzulässig seien, jedenfalls seien sie offensichtlich unbegründet. Die beitragsrechtlichen Vorschriften in Art. 1 des PflegeVG verstießen offensichtlich nicht gegen das Grundgesetz. Die Beiträge von Familien mit Kindern zur Pflegeversicherung führten zu keiner Benachteiligung gegenüber Kinderlosen, sondern seien im Gegenteil sozial ausgewogen und berücksichtigten im besonderen Maße die Situation der Familien. Im übrigen müßte auch ei /9

7 ne Abwägung der Folgen zu Lasten der Beschwerdeführer ausfallen. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundesministeriums zu äußern. Sie haben ihren Vortrag über die ihrer Ansicht nach bestehende und durch die Einführung der Pflegeversicherung verstärkte Benachteiligung von Familien mit Kindern erweitert und vertieft. 20 B. I. 1. Nach 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 <172>; st.rspr.). Dabei ist insbesondere dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 <44>; 83, 162 <171>; st.rspr.). 2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung über den Erlaß der beantragten einstweilen Anordnung hängt danach von einer Abwägung der eintretenden Folgen ab. Dabei sind die Auswirkungen zugrundezulegen, die mit einer generellen Aussetzung der Beitragserhebung verbunden wären. Einige der Beschwerdeführer haben beantragt, den Vollzug der angegriffenen Vorschriften ihnen gegenüber auszusetzen. Eine solche auf sie beschränkte Aussetzung des Gesetzesvollzugs kommt jedoch nicht in Betracht, weil andernfalls gleiche Fälle ungleich behandelt werden müßten. Denn die Beschwerdeführer greifen die Beitragsregelung mit Erwägungen an, die nicht nur auf sie persönlich zutreffen, sondern auf eine Vielzahl von Versicherten, nämlich auf alle Eltern mit mehreren Kindern. a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich die angegriffene Regelung jedoch später als verfassungsgemäß, wird zwischenzeitlich der Finanzierung der Pflegeversicherung die Grundlage entzogen. Die Gewährung der Leistungen für die häusliche Pflege kann nicht, wie vorgesehen, zum 1. April 1995 einsetzen. Auch der rechtzeitige Beginn der Leistungen bei stationärer Pflege am 1. Juli 1996 wird gefährdet. Die Leistungen der Pflegeversicherung bedürfen eines längeren organisatorischen Vorlaufs, weil es nicht nur um Geld-, sondern auch um Sachleistungen geht. Die Vorbereitungen können nicht ohne erhebliche Nachteile für die Gesamtheit der nunmehr versicherten Bevölkerung abgebrochen werden /9

8 b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so haben die von der Beitragsregelung des Pflege- Versicherungsgesetzes betroffenen Personen zunächst die Beiträge zur PflegeVersicherung zu entrichten. Soweit sie jedoch in verfassungswidriger Weise mit Beiträgen belastet werden, können sie später deren Erstattung verlangen. c) Die Nachteile, welche durch das Aussetzen des Vollzugs der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes der Allgemeinheit entstünden, wiegen deutlich schwerer als die Nachteile, welche die Beschwerdeführer infolge der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung hinnehmen müssen. Wenn die Pflegeversicherung als neuer Zweig der Sozialversicherung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt wirksam würde und damit auch die Leistungen aus dieser Versicherung nicht wie vorgesehen gewährt werden könnten, würden die Belange und Dispositionen der Pflegebedürftigen, ihrer Familien und der Pflegepersonen schwerwiegend beeinträchtigt, deren Schutz dieses Gesetz dienen soll. Darüber hinaus würden die Vorkehrungen der öffentlichen Hand, der freien Wohlfahrtsverbände und der Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen errichtet werden, erheblich gestört. Demgegenüber werden die Beschwerdeführer durch die Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung angesichts der Erstattungsmöglichkeit nicht derart empfindlich getroffen, daß der Vollzug der gesetzlichen Beitragsflichten einstweilen ausgesetzt werden müßte Henschel Seidl Grimm Söllner Kühling Seibert Jaeger Haas 8/9

9 Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 - Rn. (1-25), ECLI ECLI:DE:BVerfG:1994:rs bvr /9

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 190/00 - - 1 BVR 191/00 - I. des Herrn B... In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll., Westring

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2116/94 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. des Herrn A... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes und

Mehr

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) FMBl 2003 96 StAnz 2003 8 Datenbank BAYERN-RECHT 861-F 861-F Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes

Mehr

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die

Mehr

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

Im Namen des Volkes. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 29/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2011/94 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. M.... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner,

Mehr

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung

Die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung Unterricht an den Landwirtschaftsschulen Die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung ergänzt durch das Pflegezeitgesetz und das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Versicherter Personenkreis Pflichtversichert

Mehr

Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom

Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016 Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach 28 Abs. 2 SGB XI Abschrift des Schreibens

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 112/03-1. der S... AG & Co., 2. der I... & Co. (GmbH & Co. KG), 3. der P... GmbH & Co. KG, 4. der H... GmbH & Co. Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1788/99 - der Frau W..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Robert G. Brehm und Partner, Berliner

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 287/14 - der Frau M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Herberg in Sozietät Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner,

Mehr

ON! Reihe Arbeit DVD 2 Soziales Netz Aufgaben und Ziele Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates

ON! Reihe Arbeit DVD 2 Soziales Netz Aufgaben und Ziele Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates Arbeitsmaterialien Seite 1 Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates Einführung Aufgaben des Sozialstaates: Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen,

Mehr

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVQ 22/00 - In dem Verfahren über den Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2000-324 O 391/00 - einstweilen, bis zur Entscheidung über

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (Stand: Mai 2007) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,16 Mio. (Stand: 01.01.2007) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 9,10 Mio. (Stand:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. b) den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 16. Dezember O 13/04 -,

Im Namen des Volkes. b) den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 16. Dezember O 13/04 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 535/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn D..., der Firma P... GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer D...,

Mehr

Kranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner

Kranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner Kranken- und pflegeversichert Als Rentnerin oder Rentner Auch während der Rente bietet Ihnen die Kranken- und Pflegeversicherung der BARMER viele Vorteile. Wie Sie als Rentnerin oder Rentner bei uns versichert

Mehr

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 2-220 700/27... 0 18 88 Datum 681-1946 18. Juni 2002 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3811. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3811. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3811 16. 02. 96 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung A. Zielsetzung Regelung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie

Mehr

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: LVerfG 19/06 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, vertr. durch den

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

Beschäftigungsdienststelle. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr.

Beschäftigungsdienststelle. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Aktenzeichen Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Vergütungs-/

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März U 108/98 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März U 108/98 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1644/00 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000-1 U 108/98

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 429/11-1. der Frau M..., 2. der Frau M..., 3. der Minderjährigen M..., vertreten durch die Eltern M..., 4. der Minderjährigen M..., vertreten durch die Eltern M..., 5.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Sozialgesetzbuch Auszug aus SGB VI, SGB XI und SGB III in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung 47 Sechstes Buch (SGB VI) Rentenversicherung in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/08)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/08) Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/08) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio. (Stand: 01.01.2008) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 9,20 Mio. (Stand: 31.12.2006)

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 27/16 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 1. April 2016-567 F 2544/16

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH

Mehr

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s )

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s ) Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s ) S t a n d 0 1.07. 2 0 1 6 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A Verfassung 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und

Mehr

Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen

Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen Guten Tag, Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen mit diesem Merkblatt informieren wir Sie, wie Sie Ihre Familienangehörigen bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil kostenfrei mitversichern

Mehr

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010 Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der

Mehr

... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI

... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI Anlage Besprechung der Spitzenverbände und Krankenkassen, des VDR, der BfA und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 13. Mai 2005... Mitteilungsverfahren

Mehr

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Stand: 1. August 2013 INHALTSVERZEICHNIS Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung.. 3 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgabenstellung... 3 Zweiter

Mehr

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...

Mehr

Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes

Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes Versicherungsschutz für die Dauer des Arbeitslosengeldes Inhalt 3 Vorwort 4 Gleiche Leistungen für alle 4 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-

Mehr

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin -

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 2-220 707/22... 0 18 88 Datum 681-1946 01. August 2001 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-222 poli k@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 17.03.2017 zu den Anträgen

Mehr

Pflegeversicherung und Realkosten

Pflegeversicherung und Realkosten bilderstoeckchen, Fotolia #48033719 Pflegeversicherung und Realkosten Wenn man Hilfe braucht und was es kostet Beratung durch: Erich Sohst Versicherungsmakler GmbH Lauterbachstr. 3 1.OG 21073 Hamburg Tel.:

Mehr

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung

Mehr

Übersicht zur Satzung

Übersicht zur Satzung SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte

Mehr

Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V

Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Aktenzeichen Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Vergütungs-/

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes

Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsschutz für die Dauer des Arbeitslosengeldes Inhalt 3 Vorwort 4 Gleiche Leistungen für alle 4 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 4 Beginn

Mehr

Sozialversicherung 2018

Sozialversicherung 2018 Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1114/98 - des U n i v e r s e l l e s L e b e n e. V., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim

Mehr

Im Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren.

Im Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Im Alter gut versichert Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich verdient

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 440/11-1. des Herrn E..., 2. der Frau T..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Nagler, Rothfahl, Haberkern,

Mehr

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017 SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.

Mehr

WSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL.

WSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL. gesundheit Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert Grafik GH 01.1 Versicherte in der

Mehr

Pflegepflichtversicherung

Pflegepflichtversicherung Pflegepflichtversicherung Die Leistungen der privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind identisch: Da die Pflege immer in Zusammenhang mit Krankheit steht, wird die Pflegepflichtversicherung

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 6/11 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach 1306

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1138(neu) 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1138(neu) 19. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 10.01.2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer pauschalen Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen

Mehr

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag

In dem Verfahren über den Antrag BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVQ 25/05 - In dem Verfahren über den Antrag der Frau Ç... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Cüneyt Gençer und Koll., Marientorgraben 3, 90402 Nürnberg - im Wege der e i n s

Mehr

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016 7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung

Mehr

Sozialversicherung 2017

Sozialversicherung 2017 Sozialversicherung 2017 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung... 4 IV. Neuerungen zum Produkt sv.net...

Mehr

= Die Pflegeversicherung

= Die Pflegeversicherung = Die Pflegeversicherung Textausgabe.. mit einer ausführlichen Einführung 3. erweiterte und aktualisierte Auflage Rechtsstand: 1. Januar 2000 bearbeitet von Andreas Besehe, Abteilungsleiter im Verband

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr