Pflegepflichtversicherung

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1 Pflegepflichtversicherung Die Leistungen der privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind identisch: Da die Pflege immer in Zusammenhang mit Krankheit steht, wird die Pflegepflichtversicherung bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. PKV abgesichert. Die Einteilung der Pflegebedürftigkeit wird in 3 Stufen dargestellt: - Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) wer mindestens 90 Min. täglich Pflege benötigt. - Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) wer mindestens 3 Std. täglich Pflege benötigt. - Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) wer mindestens 5 Std. täglich Pflege benötigt.

2 Die Zuordnung in eine Pflegestufe bei Kindern erfolgt nach einem Vergleich mit der Entwicklungsstufe eines gesunden und gleichaltrigen Kindes. Die Leistungen: Aufwendungen, wie Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden je nach Pflegestufe mit 375,- EUR / 900,- EUR / 1.400,- EUR, in Härtefällen bei Stufe III sogar bis 1.875,- EUR monatlich ersetzt. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft werden für maximal 4 Wochen im Wert von 1.400,- EUR, und Pflegehilfsmittel bis 30,- EUR monatlich übernommen. Für technische Hilfsmittel, wie etwa Hebegeräte, leihweise oder bei 100%-iger Erstattung und für die Verbesserung des Wohnumfeldes werden bis zu 2.500,-EUR aufgewendet. Um die soziale Sicherung der Pflegeperson zu gewährleisten, werden Beiträge zur gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung geleistet. Pflegegelddienstleistungen pro Monat: Bisher ab Juli 2008 Pflegestufe I Pflegestufe II

3 Pflegestufe III Ambulante Pflegesachleistungen pro Monat: Bisher ab Juli 2008 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Vollstationäre Pflegeleistungen pro Monat: Bisher ab Juli 2008 Pflegestufe I Pflegestufe II

4 Pflegestufe III Härtefalle Leistungsbeantragung Die Pflegebedürftigkeit, die erst durch einen Arzt vom medizinischen Dienst, der auch die Pflegestufe bestimmt, festgestellt werden muss, ist bei der Krankenkasse zu melden, die auch für die Pflegeversicherung zuständig ist. Beiträge: PKV: Bei Versicherungsnehmern deren Vertrag ab dem begonnen hat, ist der Beitrag weder geschlechts- noch gesundheitsabhängig, sondern altersabhängig und auf einen Höchstbetrag beschränkt. Beitrag GKV: 1,75 % des Brutto, Kinderlose 1,95 %. Die Beiträge werden nach der Pflegereform ab um 0,25 % angehoben. Ehegattenbeitrag:

5 Hat jeder der Ehepartner ein eigenes Einkommen, so zahlt jeder seinen Anteil. Ist ein Partner ohne Einkommen, zahlt der andere 150% des Höchstbetrages für beide Versicherten zusammen. Bei sonstigen Einnahmen durch Miet- oder Zinszahlungen, die über der Mindestverdienstgrenze liegen, ist der Ehegattenrabatt aufgehoben. Beamte, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger und deren zu berücksichtigende Angehörige nach Tarif PHV zahlen den reduzierten Beitrag bzw. je nach Voraussetzung den Ehegattenhöchstbeitrag. Rentner: Rentner zahlen den Höchstbeitrag der SPV (soziale Pflegeversicherung). Für eine Beitragsreduzierung ist das Gesamteinkommen beider Partner maßgebend. Personen in stationärer Pflege: Da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, waren Personen in voller stationärer Pflege bis zum beitragsfrei. Wer Leistung in Anspruch nimmt ist generell auch während eines Erziehungsurlaubes, gegebenenfalls auch bei der Ehegattenregelung, nicht beitragsfrei. Beitragsfrei in der GKV: Familienangehörige, wenn eine Familienversicherung besteht, Mitglieder mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld In der Zeit zwischen Antragstellung und Rentenbezug auch: - Hinterbliebene Angehörige eines Rentenbeziehenden, die Hinterbliebenenrente beantragt haben - Hinterbliebene Waise eines Rentenbeziehenden, die

6 Hinterbliebenenrente beantragt haben - Hinterbliebene Waise eines Rentenbeziehenden, vor Vollendung des 18. Lebensjahres - Ehepartner einer Person, die diese Ehe vor dem 65. Lebensjahr einging, und die Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erhielt Pflegereform Ab soll die erbittert umkämpfte Reform (oder Reförmchen?) in Kraft treten. Dies ist die erste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung am Damit sollen zahlreiche Verbesserungen für die rund 2,2 Mio Pflegebedürftigen und Ihre Angehörigen eingeführt werden Kernstück ist die schrittweise Anhebung der Leistungen bis zum Jahr 2012 auf bis zu 1918 Euro bei stationärer Pflege in Härtefällen. Von 2015 an sollen Anpassungen an die Preisentwicklung folgen. Spürbare Verbesserungen sind für Demenzkranke vorgesehen. Auch ohne Bewilligung einer Pflegestufe erhalten sie erstmals Leistungen von bis zu 200 Euro im Monat. Dies wird vor allem zu Hause pflegenden Frauen zugute kommen. Mit 200 Millionen Euro sollen für Demenzkranke, Altersverwirrte und psychisch Kranke in Heimen zusätzliche Betreuer eingestellt werden. Die Pflegekassen sollen künftig - auf Antrag der Länder - Pflegestützpunkte für wohnortnahe Beratung einrichten dürfen. Als Anschubfinanzierung sind 60 Millionen Euro vorgesehen. Fallmanager sollen den gesamten Verlauf eines Pflegefalls begleiten. Neben dem Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit erhalten Beschäftigte Anspruch auf unbezahlte Freistellung an bis zu zehn Arbeitstagen zur Organisation von Pflege. Heime sollen jährlich und in der Regel unangemeldet kontrolliert werden. Angaben über die Qualität der Heime sollen zudem veröffentlicht und etwa per Sterne-Bewertung, ähnlich wie bei Hotelbuchungen, verdeutlicht werden.

7 Diese und weitere Verbesserungen der Leistung sollen mit einer Beitragserhöhung um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent vom 1. Juli an bezahlt werden. Der FDP-Experte Heinz Lanfermann warf Kanzlerin Angela Merkel (CDU) deshalb Wortbruch vor und warnte vor einem längerfristigen Beitragsplus auf bis zu 6 Prozent. Foto: fotolia; Gertrude Kaindl

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