Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche
|
|
- Ida Frei
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche Beilage 24/2008 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard Halder Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 27. Februar 2008 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfs: a) Nach derzeitiger Rechtslage kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vor jedem Bauantrag ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Gemeindevertretung durch Verordnung auch festlegen können, dass vor dem Bauantrag nur bei bestimmten Bauvorhaben, die die Interessen nach 3 Abs. 4 BauG (u.a. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) besonders berühren, ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Dadurch sollen die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde bei besonders sensiblen Bauvorhaben verbessert und ein Dialog mit den Bauwerbern ermöglicht werden. b) Das Baugesetz enthält Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. 3 Abs. 4, 17, 23 Abs. 2, 29). Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Landesregierung durch Verordnung bestimmen können, welche Bauvorhaben die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund von Art, Größe oder Form besonders berühren. Bei solchen Bauvorhaben soll im Verfahren über die Baugrundlagenbestimmung, im Vorprüfungsverfahren und im Baubewilligungsverfahren jedenfalls ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes eingeholt werden. Solche Bescheide sind nach deren Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen wegen Verletzung von Bestimmungen über den Schutz des Orts- und
2 Landschaftsbildes beim Verwaltungsgerichtshof Amtsbeschwerde erheben kann. c) Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen sollen künftig nicht nur bei Zu- und Umbauten, sondern nunmehr auch bei Neubauten möglich sein. Diese Ausnahmen sollen in beiden Fällen dann möglich sein, wenn in unmittelbarer Nähe des Gebäudes bzw. im Umkreis von 300 m ein öffentlicher Kinderspielplatz zur Verfügung steht oder von der Gemeinde geschaffen wird; bei Zu- oder Umbauten sind Ausnahmen wie bisher weiters auch dann zulässig, wenn die Schaffung einer Spielfläche in der Nähe gar nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle von Ausnahmen können von der Gemeinde - wie schon bisher - Ausgleichsabgaben für die fehlende Spielfläche eingehoben werden. Die Ausgleichsabgaben sind primär für neu zu errichtende öffentliche Kinderspielplätze zu verwenden, wobei die Gemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen hat. Die vorgesehene Erweiterung der Ausnahmen entlastet zudem die Bauwerber, da sich die von der Ausnahme betroffenen Baugrundstücke dadurch bodensparender und damit in der Regel - trotz Ausgleichsabgabe - auch kostengünstiger bebauen lassen; gleichzeitig sichert dies den Gemeinden über die Ausgleichsabgabe zusätzliche Einnahmen für zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze. Die Situation lässt sich auf diese Weise für die Kinder insgesamt verbessern. In den letzten Jahren konnte nämlich beobachtet werden, dass Kinderspielplätze sowohl bei gemeinnützigen als auch bei privaten Wohnanlagen unterschiedlicher Größenordnung zwar das notwendige Mindestmaß an Spielflächen aufweisen; in den wenigsten Fällen wurden jedoch lagemäßig attraktive, besonnte und gut ausgestattete Kinderspielplätze errichtet, die auch langfristig als solche betrieben und erhalten werden. Es ist daher wichtig, dass attraktive öffentlich zugängliche Kinderspielplätze zur Verfügung stehen bzw. von der Gemeinde dem Bedarf entsprechend geschaffen werden. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. d) Eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke darf u.a. nur dann erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nicht für Anlagen im Rahmen einer Baustelleneinrichtung. Diese Ausnahme soll nunmehr auf Anlagen in einer Baufläche, sofern sie nicht länger als einen Monat Bestand haben, erweitert werden. 2. Kompetenzen: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Artikel 15 Abs. 1 B-VG.
3 Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. 3. Kosten: a) Im Falle einer Verordnung nach 3 Abs. 2 ist vor dem Bauantrag bei den betroffenen Bauvorhaben jeweils ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung einzubringen. Es lässt sich nicht abschätzen, ob bzw. inwieweit in den Gemeinden von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird und wie viele Verfahren pro Jahr in den betreffenden Gemeinden dadurch zusätzlich anfallen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird sich jedoch in Grenzen halten, da die Baugrundlagenbestimmung ohnehin - ansonsten nämlich im Rahmen des betreffenden Baubewilligungsverfahrens - zu erfolgen hätte; im Falle einer Verordnung nach 3 Abs. 2 werden diese Fragen lediglich vorgelagert in einem eigenen Verfahren geklärt. b) Falls eine Verordnung nach 50a Abs. 1 erlassen wird, ist in den davon betroffenen Verfahren zwingend ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, ob von dieser Verordnungsermächtigung der Landesregierung Gebrauch gemacht wird bzw. welche im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes besonders relevanten Bauvorhaben diesfalls von den besonderen Verfahrensbestimmungen betroffen sind. Pro Verfahren entsteht bei solchen Bauvorhaben beim Land voraussichtlich ein Aufwand von ca. 8 Arbeitsstunden eines Akademikers (Gehaltsklasse 21/3 eines Landesbediensteten). c) Aufgrund der Bestimmungen dieses Entwurfs (Z. 3 und 4) ist voraussichtlich mit einer Zunahme von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmen nach 10 Abs. 5 und 6 BauG zu rechnen. Diese können jedoch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miterledigt werden und verursachen daher keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand für die Baubehörden. d) Kosten für die Gemeinden können aufgrund der Bestimmung des 11 Abs. 3 lit. a des Entwurfs entstehen, wonach ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen ist. Allerdings können diese zusätzlichen Kosten durch zusätzliche Ausgleichsabgaben bei Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen nach 10 Abs. 5 des Entwurfs zumindest teilweise kompensiert werden. 4. EU-Recht:
4 Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben wird sich auf Kinder und Jugendliche positiv auswirken, da künftig mehr öffentliche Kinderspielplätze zur Verfügung stehen werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 ( 3 Abs. 1 und 2): Eine Baugrundlagenbestimmung soll nicht nur bei bewilligungspflichtigen Gebäuden, sondern auch bei Bauvorhaben nach 18 Abs. 1 lit. c BauG (bewilligungspflichten Bauwerken, die keine Gebäude sind) erfolgen können. Weiters soll die Gemeindevertretung durch Verordnung künftig auch festlegen können, dass vor dem Bauantrag nur bei bestimmten Bauvorhaben, die die Interessen nach 3 Abs. 4 BauG besonders berühren (und nicht wie bisher bei allen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Beispielsweise wäre es im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes denkbar, die Baugrundlagenbestimmung nur für Bauwerke ab einer bestimmten Höhe vorzusehen. Wenn die Gemeindevertretung eine Verordnung nach 3 Abs. 2 nur für bestimmte Bauvorhaben erlässt, dann hat sie bei der Bestimmung dieser Bauvorhaben nach sachlichen Kriterien vorzugehen (vgl. die in 3 Abs. 4 genannten Interessen). Zu Z. 3 bis 6 ( 10 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 1 und 3): Bedarfsgerechte öffentliche Kinderspielplätze sind in der Regel geeigneter und attraktiver für Kinder und fördern das Gemeinschaftserlebnis. Im Falle eines in der Nähe gelegenen öffentlichen Kinderspielplatzes soll daher künftig gleichfalls eine Ausnahme nach 10 Abs. 5 BauG - und zwar bei Neu-, Zu- und Umbauten - gewährt und stattdessen eine Ausgleichsabgabe verlangt werden können; die Ausgleichsabgabe wiederum ist für öffentliche Kinderspielplätze zweckgewidmet. Da die Gemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen hat (vgl. 11 Abs. 3 lit. a des Entwurfs), besteht für die Gemeinde ein Anreiz, von der Verordnungsermächtigung nach 11 BauG auch tatsächlich Gebrauch zu machen und im Falle von Ausnahmen die Ausgleichsabgabe einzuheben.
5 Um die Gewährung einer Ausnahme ( 11 Abs. 5 und 6) handelt es sich, wenn von der Verpflichtung zur Errichtung einer Spielfläche in einer bestimmten Größe zur Gänze oder teilweise abgesehen wird. Zu Z. 7 ( 30 Abs. 2): Die Einhaltung der raumplanungsrechtlichen Vorschriften ist bei Anlagen, die nur für kurze Zeit Bestand haben, nicht erforderlich, sofern sie in einer Baufläche (vgl. 14 RPG) errichtet werden. Beispielsweise ist die vorübergehende Aufstellung eines Festzeltes im Kern-, Wohn-, Misch- oder Betriebsgebiet zulässig, sofern auch die anderen gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Zu Z. 8 ( 50a): Die Verordnungsermächtigung nach 50a Abs. 1 berücksichtigt, dass bestimmte Bauvorhaben vom Typus her aufgrund ihrer Art, ihrer Größe (wozu insbesondere auch die Höhe zählt) oder ihrer Form (insbesondere durch die Verwendung außergewöhnlicher Gestaltungselemente) die Interessen des Schutzes des Ortsund Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei einer solchen generalisierenden Festlegung in einer Verordnung kann auch nach der jeweiligen Umgebung, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, differenziert werden. Im Falle einer Verordnung nach 50a Abs. 1 ist hinsichtlich der dort genannten, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berührenden Bauvorhaben im jeweiligen Verfahren zwingend ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. Dies erscheint bei solchen Vorhaben sachgerecht. In das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung wird dadurch nicht eingegriffen. Die vorgesehene Amtsbeschwerde der Landesregierung ist nach Art. 131 Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich zulässig. Diese Beschwerdemöglichkeit ist hier Ausfluss der dem Land als Staatsaufsicht eingeräumten Rechtmäßigkeitskontrolle von Bescheiden. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005 und Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
6 1. Im 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 18 Abs. 1 lit. a die Wortfolge oder c eingefügt. 2. Im 3 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck 18 Abs. 1 lit. a die Wortfolge und c eingefügt und folgender Satz angefügt: Eine entsprechende Verpflichtung kann auch nur für bestimmte Bauvorhaben nach 18 Abs. 1 lit. a oder c, die aufgrund von Art, Lage, Größe, Form oder Verwendung die Interessen nach Abs. 4 besonders berühren, festgelegt werden. 3. Nach dem 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Die Behörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 gewähren, wenn in unmittelbarer Nähe des Gebäudes bzw. im Umkreis von 300 m vom Baugrundstück entfernt eine öffentliche Spielfläche zur Verfügung steht oder von der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung geschaffen wird. 4. Im 10 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet und im nunmehrigen Abs. 6 nach dem Wort Behörde das Wort überdies eingefügt. 5. Im 11 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 10 Abs. 5 der Ausdruck und 6 eingefügt und die Wortfolge der die Spielfläche nicht schaffen kann durch die Wortfolge der die Spielfläche aufgrund der Ausnahme nicht schaffen muss ersetzt. 6. Der 11 Abs. 3 lautet: (3) Ausgleichsabgaben aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden: a) für Investitionen in neu zu errichtende öffentliche Kinderspielplätze; ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen ist sicherzustellen; b) zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze. 7. Im 30 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge weiters nicht für eine Anlage in einer Baufläche, sofern sie nicht länger als einen Monat Bestand haben soll. angefügt. 8. Nach dem 50 wird folgender 50a eingefügt: 50a Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben aufgrund von Art, Größe oder Form die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei solchen Bauvorhaben ist im Falle eines Antrags auf Baugrundlagenbestimmung, auf Durchführung einer Vorprüfung oder auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und
7 Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. (2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung ( 3), die Vorprüfung ( 23) oder die Baubewilligung ( 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung der Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erheben kann. Ein allfälliges Vorstellungsverfahren gegen einen solchen Bescheid ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. LAbg. KO Dr. Rainer Gögele LAbg. KO Ing. Fritz Amann Nach Annahme nachstehenden ÖVP-Abänderungsantrages mit den Stimmen der Abgeordneten der ÖVP- und der FPÖ-Fraktion mehrheitlich angenommen in der 3. Sitzung des XXVIII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2008 am : "Der Antrag wird wie folgt geändert: a) Die Z. 3 bis 6 entfallen. b) Die bisherigen Z. 7 und 8 werden als Z. 3 und 4 bezeichnet."
Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin
MehrAn die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche
Mehr18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 18/2009. Gesetz
18. Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 18/2009 Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze und naturnahe Freiräume (Spielraumgesetz)
MehrSelbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 99/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz
Mehr26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009
26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Bund hat
Mehr33. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 33/2011. Gesetz
33. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 33/2011 Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Baugesetz,
Mehr48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages
48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud
MehrGesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
MehrSelbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.
100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf
MehrBeilage 1409/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Beilage 1409/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Bericht des Bauausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle
MehrOö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht
Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-010.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden: - Umsetzung
MehrSelbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche
Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche Beilage 25/2008 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard
MehrBetrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dr. Rainer Gögele und Ing. Christoph Winder, ÖVP, sowie Klubobmann Dieter Egger und Dr. Hubert F. Kinz, Freiheitliche Beilage 59/2011
MehrDas Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht
Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche
MehrGesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen - Sammelnovelle. Artikel I
B e g u t a c h t u n g s e n t wurf ( S t a n d : 2 4.0 2.2 0 1 6 ) Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen - Sammelnovelle Der Landtag hat beschlossen:
MehrNr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag
Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Mag. Scharfetter und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung einer
MehrE n t w u r f. A. Allgemeiner Teil
Beilage zu IKD(BauR)-100747/5-2017-Hc Stand: 13. April 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Aufzugsverordnung 2010 geändert wird (Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle
Mehr1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
MehrGesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes
63. Beilage im Jahre 2016 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 63/2016 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen:
MehrDatenschutz-Anpassungsgesetz Sammelnovelle
B e g u t a c h t u n g s e n t wurf ( S t a n d : 2 0.2. 2 0 1 8 ) Der Landtag hat beschlossen: Datenschutz-Anpassungsgesetz Sammelnovelle Artikel I Das Gesetz über Auszeichnungen und Gratulationen, LGBl.Nr.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner
MehrGesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
Mehrzum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode
Beilageß.~~/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode Initiativantrag der unterzeichneten Abgeordneten betreffend das Landesgesetz, mit dem das O.Ö. Landes-Verfassungsges
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 458 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom... zur Anpassung der Landesgesetze an die Neuorganisation
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 232 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer
MehrAn die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 11/2012 An die Präsidentin
Mehr:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:
:.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
MehrGesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird. Artikel I
18-616 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrGesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
1 von 3 Nr 202 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz
Mehr118. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 118/2010
118. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 118/2010 Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes Der Landtag hat beschlossen:
MehrKONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018
KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz); Änderung Gesetz, mit dem das Gesetz über
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes
MehrJahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016
Stand: 14.6.2016 Entwurf Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen Gesetz, mit dem
MehrBetrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Ferienwohnungswidmungen im Allgemeinen und in der Gemeinde Lech im Speziellen
Anfrage FPÖ eingelangt: 28.05.2014 Zahl: 29.01.628 Klubobmann LAbg Dieter Egger Herrn Landesstatthalter Mag. Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 28. Mai 2014 Betrifft: Anfrage gemäß 54
Mehr30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?
30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? Es ist bei der Errichtung eines religiösen Versammlungsraumes bzw. Gebäudes sicherzustellen, dass eine ausreichend
MehrAnfrage der Abgeordneten Mag. (FH) Sabine Scheffknecht und Mag. Martina Pointner, NEOS
Anfrage NEOS eingelangt: 9.6.2015 Zahl: 29.01.095 Anfrage der Abgeordneten Mag. (FH) Sabine Scheffknecht und Mag. Martina Pointner, NEOS Herrn Landesrat Ing. Erich Schwärzler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz,
Mehr94. Beilage im Jahr 2016 zu den Sitzungsunterlagen des XXX. Vorarlberger Landtags. Regierungsvorlage Beilage 94/2016
Regierungsvorlage Beilage 94/2016 A N T R A G der Vorarlberger Landesregierung auf Festsetzung des Beschäftigungsrahmenplans der Landesbediensteten für das Jahr 2017 Gemäß 3 Landesbedienstetengesetz 2000
MehrBetrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dr. Rainer Gögele und Ing. Christoph Winder, ÖVP, sowie Klubobmann Dieter Egger und Daniel Allgäuer, Freiheitliche Beilage 113/2010
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend
MehrNr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung
Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrLandesgesetzblatt für Wien
215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung
MehrAntrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird
972/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 972/A XX.GP Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein betreffend eine Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes Der Nationalrat wolle beschließen:
MehrBundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007
MehrANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A. Hoher Landtag!
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A Kennzeichen Frist www.noe.gv.at/datenschutz LAD2-GV-259/101-2018 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.02.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Ein schwerer Chemie-Unfall im italienischen
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrOö. Landtag: Beilage 145/2016, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht
Oö. Landtag: Beilage 145/2016, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017
1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 43. Landesgesetz: Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz
MehrDie staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Bundesrat Drucksache 539/05 22.06.05 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes A. Problem Im Rahmen der 56 ff StVollzG wird den Gefangenen ein
MehrNr 16 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag
Nr 16 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Ing. Mag. Meisl, Mag. Rogatsch, Dr. Schnell und Schwaighofer zur Änderung
MehrANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras
Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ
MehrBetrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Teilbebauungspläne Vorderer / Hinterer Tschütsch der Gemeinde Klaus
Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Freiheitliche 29.01.022 Herrn Landesrat Mag. Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 18. Dezember 2009 Betrifft:
MehrBegutachtungsentwurf
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2014-110501/6-Za www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 21. März 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Mehrbetreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2017) A.
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2013-28888/32-Mar www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 2. Jänner 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
MehrBegutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
MehrGesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird
21-1143 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006,
MehrBeilage 1537/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode
Beilage 1537/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Verkehrsausschusses über ein Landesgesetz, mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird (Oö. Parkgebührengesetz-Novelle
MehrBeilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
Mehr91. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 91/2013. Gesetz
91. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 91/2013 Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen:
MehrBegutachtungsentwurf
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2012-124193/10-Za www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 19. April 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
MehrNr. 1 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag
Nr. 1 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Klubobleute Abg. Mag. a Gutschi, Steidl, Svazek BA, Mag. a Berthold MBA und
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes
MehrZu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten
38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten Kennzeichen Bearbeiter DW Datum K5-GV-1/158-2009 Mag. Yvonne Friedrich-Koizar 13246 16.06.2009
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf
MehrNr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht
Nr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Landtagspräsidentin
MehrParlamentarische Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche
Parlamentarische Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche 29.01.420 Frau Landesrätin Dr Bernadette Mennel Herrn Landesstatthalter Mag Karlheinz
Mehrdem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
MehrGesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
119. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 119/2017 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen:
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Gemeinden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat
MehrBundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)
Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Betriebes erlaubnisfreier Gaststätten
Bundesrat Drucksache 627/04 13.08.04 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Betriebes erlaubnisfreier Gaststätten A. Zielsetzung Ziel der Initiative ist es,
MehrEntwurf. Gesetz. Artikel I
Entwurf Gesetz vom..., mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz
MehrANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster
28.05.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 28.05.2015 Ltg.-668/A-1/43-2015 S-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014
Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien;
MehrAusblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG
Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG Charlotte Vogl, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 05.07.2018 --- 1 --- INHALT 1. Unterscheidung Artikel 9 Abs. 2
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1366 18. Wahlperiode 13-12-12 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 15. Mai 2018 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 15. Mai 2018 Teil I 24. Bundesgesetz: Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 (NR: GP XXVI IA 189/A AB 98 S. 21. BR: AB
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02
Mehr2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes Artikel I Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 wird das Wort "Übungsschulen"
Mehr