Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche

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1 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, und Klubobmann Ing. Fritz Amann, Freiheitliche Beilage 24/2008 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard Halder Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 27. Februar 2008 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfs: a) Nach derzeitiger Rechtslage kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vor jedem Bauantrag ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Gemeindevertretung durch Verordnung auch festlegen können, dass vor dem Bauantrag nur bei bestimmten Bauvorhaben, die die Interessen nach 3 Abs. 4 BauG (u.a. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) besonders berühren, ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Dadurch sollen die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde bei besonders sensiblen Bauvorhaben verbessert und ein Dialog mit den Bauwerbern ermöglicht werden. b) Das Baugesetz enthält Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. 3 Abs. 4, 17, 23 Abs. 2, 29). Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Landesregierung durch Verordnung bestimmen können, welche Bauvorhaben die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund von Art, Größe oder Form besonders berühren. Bei solchen Bauvorhaben soll im Verfahren über die Baugrundlagenbestimmung, im Vorprüfungsverfahren und im Baubewilligungsverfahren jedenfalls ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes eingeholt werden. Solche Bescheide sind nach deren Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen wegen Verletzung von Bestimmungen über den Schutz des Orts- und

2 Landschaftsbildes beim Verwaltungsgerichtshof Amtsbeschwerde erheben kann. c) Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen sollen künftig nicht nur bei Zu- und Umbauten, sondern nunmehr auch bei Neubauten möglich sein. Diese Ausnahmen sollen in beiden Fällen dann möglich sein, wenn in unmittelbarer Nähe des Gebäudes bzw. im Umkreis von 300 m ein öffentlicher Kinderspielplatz zur Verfügung steht oder von der Gemeinde geschaffen wird; bei Zu- oder Umbauten sind Ausnahmen wie bisher weiters auch dann zulässig, wenn die Schaffung einer Spielfläche in der Nähe gar nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle von Ausnahmen können von der Gemeinde - wie schon bisher - Ausgleichsabgaben für die fehlende Spielfläche eingehoben werden. Die Ausgleichsabgaben sind primär für neu zu errichtende öffentliche Kinderspielplätze zu verwenden, wobei die Gemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen hat. Die vorgesehene Erweiterung der Ausnahmen entlastet zudem die Bauwerber, da sich die von der Ausnahme betroffenen Baugrundstücke dadurch bodensparender und damit in der Regel - trotz Ausgleichsabgabe - auch kostengünstiger bebauen lassen; gleichzeitig sichert dies den Gemeinden über die Ausgleichsabgabe zusätzliche Einnahmen für zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze. Die Situation lässt sich auf diese Weise für die Kinder insgesamt verbessern. In den letzten Jahren konnte nämlich beobachtet werden, dass Kinderspielplätze sowohl bei gemeinnützigen als auch bei privaten Wohnanlagen unterschiedlicher Größenordnung zwar das notwendige Mindestmaß an Spielflächen aufweisen; in den wenigsten Fällen wurden jedoch lagemäßig attraktive, besonnte und gut ausgestattete Kinderspielplätze errichtet, die auch langfristig als solche betrieben und erhalten werden. Es ist daher wichtig, dass attraktive öffentlich zugängliche Kinderspielplätze zur Verfügung stehen bzw. von der Gemeinde dem Bedarf entsprechend geschaffen werden. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. d) Eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke darf u.a. nur dann erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nicht für Anlagen im Rahmen einer Baustelleneinrichtung. Diese Ausnahme soll nunmehr auf Anlagen in einer Baufläche, sofern sie nicht länger als einen Monat Bestand haben, erweitert werden. 2. Kompetenzen: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Artikel 15 Abs. 1 B-VG.

3 Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. 3. Kosten: a) Im Falle einer Verordnung nach 3 Abs. 2 ist vor dem Bauantrag bei den betroffenen Bauvorhaben jeweils ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung einzubringen. Es lässt sich nicht abschätzen, ob bzw. inwieweit in den Gemeinden von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird und wie viele Verfahren pro Jahr in den betreffenden Gemeinden dadurch zusätzlich anfallen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird sich jedoch in Grenzen halten, da die Baugrundlagenbestimmung ohnehin - ansonsten nämlich im Rahmen des betreffenden Baubewilligungsverfahrens - zu erfolgen hätte; im Falle einer Verordnung nach 3 Abs. 2 werden diese Fragen lediglich vorgelagert in einem eigenen Verfahren geklärt. b) Falls eine Verordnung nach 50a Abs. 1 erlassen wird, ist in den davon betroffenen Verfahren zwingend ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, ob von dieser Verordnungsermächtigung der Landesregierung Gebrauch gemacht wird bzw. welche im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes besonders relevanten Bauvorhaben diesfalls von den besonderen Verfahrensbestimmungen betroffen sind. Pro Verfahren entsteht bei solchen Bauvorhaben beim Land voraussichtlich ein Aufwand von ca. 8 Arbeitsstunden eines Akademikers (Gehaltsklasse 21/3 eines Landesbediensteten). c) Aufgrund der Bestimmungen dieses Entwurfs (Z. 3 und 4) ist voraussichtlich mit einer Zunahme von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmen nach 10 Abs. 5 und 6 BauG zu rechnen. Diese können jedoch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miterledigt werden und verursachen daher keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand für die Baubehörden. d) Kosten für die Gemeinden können aufgrund der Bestimmung des 11 Abs. 3 lit. a des Entwurfs entstehen, wonach ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen ist. Allerdings können diese zusätzlichen Kosten durch zusätzliche Ausgleichsabgaben bei Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen nach 10 Abs. 5 des Entwurfs zumindest teilweise kompensiert werden. 4. EU-Recht:

4 Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben wird sich auf Kinder und Jugendliche positiv auswirken, da künftig mehr öffentliche Kinderspielplätze zur Verfügung stehen werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 ( 3 Abs. 1 und 2): Eine Baugrundlagenbestimmung soll nicht nur bei bewilligungspflichtigen Gebäuden, sondern auch bei Bauvorhaben nach 18 Abs. 1 lit. c BauG (bewilligungspflichten Bauwerken, die keine Gebäude sind) erfolgen können. Weiters soll die Gemeindevertretung durch Verordnung künftig auch festlegen können, dass vor dem Bauantrag nur bei bestimmten Bauvorhaben, die die Interessen nach 3 Abs. 4 BauG besonders berühren (und nicht wie bisher bei allen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Beispielsweise wäre es im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes denkbar, die Baugrundlagenbestimmung nur für Bauwerke ab einer bestimmten Höhe vorzusehen. Wenn die Gemeindevertretung eine Verordnung nach 3 Abs. 2 nur für bestimmte Bauvorhaben erlässt, dann hat sie bei der Bestimmung dieser Bauvorhaben nach sachlichen Kriterien vorzugehen (vgl. die in 3 Abs. 4 genannten Interessen). Zu Z. 3 bis 6 ( 10 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 1 und 3): Bedarfsgerechte öffentliche Kinderspielplätze sind in der Regel geeigneter und attraktiver für Kinder und fördern das Gemeinschaftserlebnis. Im Falle eines in der Nähe gelegenen öffentlichen Kinderspielplatzes soll daher künftig gleichfalls eine Ausnahme nach 10 Abs. 5 BauG - und zwar bei Neu-, Zu- und Umbauten - gewährt und stattdessen eine Ausgleichsabgabe verlangt werden können; die Ausgleichsabgabe wiederum ist für öffentliche Kinderspielplätze zweckgewidmet. Da die Gemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen sicherzustellen hat (vgl. 11 Abs. 3 lit. a des Entwurfs), besteht für die Gemeinde ein Anreiz, von der Verordnungsermächtigung nach 11 BauG auch tatsächlich Gebrauch zu machen und im Falle von Ausnahmen die Ausgleichsabgabe einzuheben.

5 Um die Gewährung einer Ausnahme ( 11 Abs. 5 und 6) handelt es sich, wenn von der Verpflichtung zur Errichtung einer Spielfläche in einer bestimmten Größe zur Gänze oder teilweise abgesehen wird. Zu Z. 7 ( 30 Abs. 2): Die Einhaltung der raumplanungsrechtlichen Vorschriften ist bei Anlagen, die nur für kurze Zeit Bestand haben, nicht erforderlich, sofern sie in einer Baufläche (vgl. 14 RPG) errichtet werden. Beispielsweise ist die vorübergehende Aufstellung eines Festzeltes im Kern-, Wohn-, Misch- oder Betriebsgebiet zulässig, sofern auch die anderen gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Zu Z. 8 ( 50a): Die Verordnungsermächtigung nach 50a Abs. 1 berücksichtigt, dass bestimmte Bauvorhaben vom Typus her aufgrund ihrer Art, ihrer Größe (wozu insbesondere auch die Höhe zählt) oder ihrer Form (insbesondere durch die Verwendung außergewöhnlicher Gestaltungselemente) die Interessen des Schutzes des Ortsund Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei einer solchen generalisierenden Festlegung in einer Verordnung kann auch nach der jeweiligen Umgebung, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, differenziert werden. Im Falle einer Verordnung nach 50a Abs. 1 ist hinsichtlich der dort genannten, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berührenden Bauvorhaben im jeweiligen Verfahren zwingend ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. Dies erscheint bei solchen Vorhaben sachgerecht. In das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung wird dadurch nicht eingegriffen. Die vorgesehene Amtsbeschwerde der Landesregierung ist nach Art. 131 Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich zulässig. Diese Beschwerdemöglichkeit ist hier Ausfluss der dem Land als Staatsaufsicht eingeräumten Rechtmäßigkeitskontrolle von Bescheiden. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005 und Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:

6 1. Im 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 18 Abs. 1 lit. a die Wortfolge oder c eingefügt. 2. Im 3 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck 18 Abs. 1 lit. a die Wortfolge und c eingefügt und folgender Satz angefügt: Eine entsprechende Verpflichtung kann auch nur für bestimmte Bauvorhaben nach 18 Abs. 1 lit. a oder c, die aufgrund von Art, Lage, Größe, Form oder Verwendung die Interessen nach Abs. 4 besonders berühren, festgelegt werden. 3. Nach dem 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Die Behörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 gewähren, wenn in unmittelbarer Nähe des Gebäudes bzw. im Umkreis von 300 m vom Baugrundstück entfernt eine öffentliche Spielfläche zur Verfügung steht oder von der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung geschaffen wird. 4. Im 10 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet und im nunmehrigen Abs. 6 nach dem Wort Behörde das Wort überdies eingefügt. 5. Im 11 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck 10 Abs. 5 der Ausdruck und 6 eingefügt und die Wortfolge der die Spielfläche nicht schaffen kann durch die Wortfolge der die Spielfläche aufgrund der Ausnahme nicht schaffen muss ersetzt. 6. Der 11 Abs. 3 lautet: (3) Ausgleichsabgaben aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden: a) für Investitionen in neu zu errichtende öffentliche Kinderspielplätze; ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlichen Kinderspielplätzen ist sicherzustellen; b) zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze. 7. Im 30 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge weiters nicht für eine Anlage in einer Baufläche, sofern sie nicht länger als einen Monat Bestand haben soll. angefügt. 8. Nach dem 50 wird folgender 50a eingefügt: 50a Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben aufgrund von Art, Größe oder Form die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei solchen Bauvorhaben ist im Falle eines Antrags auf Baugrundlagenbestimmung, auf Durchführung einer Vorprüfung oder auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und

7 Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. (2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung ( 3), die Vorprüfung ( 23) oder die Baubewilligung ( 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung der Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erheben kann. Ein allfälliges Vorstellungsverfahren gegen einen solchen Bescheid ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. LAbg. KO Dr. Rainer Gögele LAbg. KO Ing. Fritz Amann Nach Annahme nachstehenden ÖVP-Abänderungsantrages mit den Stimmen der Abgeordneten der ÖVP- und der FPÖ-Fraktion mehrheitlich angenommen in der 3. Sitzung des XXVIII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2008 am : "Der Antrag wird wie folgt geändert: a) Die Z. 3 bis 6 entfallen. b) Die bisherigen Z. 7 und 8 werden als Z. 3 und 4 bezeichnet."

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