Informationen Ihrer Beihilfestelle. Zahnärztliche Leistungen ( 14 bis 17 BBhV)

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1 Generalzolldirektion Seite 1 von 6 Stand: Informationen Ihrer stelle Zahnärztliche Leistungen ( 14 bis 17 BBhV) Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind beihilfefähig, wenn sie gemäß 6 BBhV notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Die wirtschaftliche Angemessenheit orientiert sich am Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ). Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach 2 Abs. 2 GOÄ, nach 2 Abs. 3 GOZ oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der GOZ. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorgelegt werden. Kieferorthopädische Leistungen erfordern immer die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes. Die für einen Heil- und Kostenplan entstehenden Aufwendungen sind beihilfefähig. Implantologische Leistungen Implantologische Leistungen im Sinne der BBhV sind Leistungen nach Abschnitt K (Nr ff.) GOZ und ggf. erforderliche vorbereitende operative Maßnahmen (z. B. Knochenaufbau) nach der GOÄ. Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a) Tumoroperationen, b) Entzündungen des Kiefers, c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten, d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

2 Generalzolldirektion Seite 2 von 6 Stand: e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder f) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken) oder 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer. fähig sind: max. 2 Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, wenn keine der Indikationen Nr. 1 bis 5 vorliegt, max. 4 Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, wenn die Indikation Nr. 5 vorliegt, ohne Begrenzung, wenn die Indikationen Nr. 1 bis 4 vorliegen. Vorhandene Implantate, zu denen weder n noch vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, werden bei Feststellung der fähigkeit von Implantaten nicht berücksichtigt. Achtung: Es ist davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten n oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sofern die beihilfeberechigte Person nicht in geeigneter Weise, z. B. durch bescheide oder Rechnungen, eine Finanzierung ohne Leistungen eines Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgebers glaubhaft machen kann (Urteil BVerwG vom C 12/07). Werden Aufwendungen für beihilfefähige und nicht beihilfefähige Implantate geltend gemacht, werden die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate gekürzt. Aufwendungen für den Austausch von Sekundärteilen sind nur bei beihilfefähigen Implantaten beihilfefähig. Aufwendungen für Suprakonstruktionen ( Zahnaufbau ) sind hingegen immer beihilfefähig. Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

3 Generalzolldirektion Seite 3 von 6 Stand: Kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G, Nr ff. GOZ) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Schwere Kieferanomalien liegen vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettalen Dysgnathien, verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen. Behandlungen, welche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen wurden, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Verlängerung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Vor Behandlungsbeginn muss der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan zur Zustimmung vorgelegt werden! Sollte eine Weiterbehandlung medizinisch notwendig sein, welche über den üblicherweise bis zu vierjährigen Zeitraum hinausgeht, muss spätestens im letzten Quartal vor Ablauf der Behandlung, also im 16. Behandlungsquartal, ebenfalls ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Bis zu zwei Jahre nach Abschluss der genehmigten kieferorthopädischen Behandlung sind die sich anschließenden Retentionsmaßnahmen oder Begleitleistungen nach Nr bis 6230 GOZ ebenfalls beihilfefähig. Ein Heil- und Kostenplanes ist hierfür nicht erforderlich. Aufwendungen für Leistungen nach Nr und 6240 GOZ erfordern ebenfalls keinen Heil- und Kostenplan. Wird die kieferorthopädische Behandlung abgebrochen oder die behandelnde Kieferorthopädin bzw. der behandelnde Kieferorthopäde gewechselt und haben dies die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person zu vertreten, sind nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem von der Festsetzungsstelle zugestimmten Heil- und Kostenplan noch nicht abgerechnet sind. Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

4 Generalzolldirektion Seite 4 von 6 Stand: Gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 BBhV gelten u. a. Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der GOZ als nicht wirtschaftlich angemessen. Nach Satz 1 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der GOZ beinhalten die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 und 6160 auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, wie z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Darüber hinausgehende Materialien können nur verwendet und die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit der oder dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Mehraufwendungen auf Grund dieser Vereinbarung nach Satz 2 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der GOZ sind nicht beihilfefähig. Kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels Die zweite Phase des Zahnwechsels beginnt in der Regel um das neunte Lebensjahr. Nach 15 Abs. 3 BBhV sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Zum Beispiel: Beseitigung von Habits bei bestimmten Indikationen, Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, Frühbehandlung bei bestimmten Indikationen und frühe Behandlung bei bestimmten Indikationen. Die Frühbehandlung soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Frühbehandlung oder frühe Behandlung gesondert beihilfefähig. Ob es sich um eine kieferorthopädische Behandlung vor oder nach dem Beginn der zweiten Zahnwechselphase handelt, kann nur die behandelnde Kieferorthopädin oder der behandelnde Kieferorthopäde feststellen. Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

5 Generalzolldirektion Seite 5 von 6 Stand: Es wird jedoch empfohlen, vor Behandlungsbeginn bei der stelle einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Durch die vorherige Prüfung der Voraussetzungen der fähigkeit der Aufwendungen kann verhindert werden, dass erst bei Beantragung der festgestellt wird, dass Sie die entstehenden Kosten allein tragen müssen. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Nr ff. GOZ) Derartige Aufwendungen sind nur bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig: Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen, Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Paradontalbehandlung, Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 GOZ, umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischer Operationen, umfangreiche Gebiss-Sanierung, d. h., wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Außerdem ist der erhobene Befund mit einem geeigneten Nachweis zu belegen. Dazu ist der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur GOZ vorzulegen. Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Abs. 3 und 9 GOZ Bei zahnärztlichen Behandlungen nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 GOZ sind die gesondert abrechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten zu 40 % beihilfefähig. Nr bis 2320 GOZ = konservierende Leistungen (z. B. Kronen) Nr GOZ) = prothetische Leistungen (z. B. Prothesen) Nr bis 7100 GOZ = Langzeitprovisorien Nr bis 9170 GOZ = implantologische Leistungen Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

6 Generalzolldirektion Seite 6 von 6 Stand: Die Begrenzung der fähigkeit der Aufwendungen auf 40 % gilt nicht bei den nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BBhV beihilfefähigen Implantaten. Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach 9 GOZ sind durch eine dem 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes und/oder des Dentallabors nachzuweisen. Bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung ist es erforderlich, dass auch der durch die Krankenversicherung bewilligte und abgerechnete Heil- und Kostenplan oder ein anderer Nachweis über die Erstattung der Krankenversicherung mit dem antrag vorgelegt wird, um die Höhe des gewährten Zuschusses ermitteln zu können. Wird der Anteil der Auslagen, Material- und Laborkosten nicht nachgewiesen (z. B. bei Behandlung im Ausland), werden 40 % des Gesamtrechnungsbetrages als Auslagen, Material- und Laborkosten angesetzt. Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Für Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig: prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen. Dies gilt nicht wenn die Aufwendungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Weitere Informationen können Sie unserem Intranetauftritt entnehmen. Sollten Sie keinen Zugang zum Intranet haben, wenden Sie sich bitte bei Bedarf an unsere Service-Hotline. Ihre stelle Rechtsansprüche abgeleitet werden! Für die Festsetzung von n ist ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung

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