Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG)

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1 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) Vom 6. April 0 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 5 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) vom. September 0 ), beschliesst: I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zuständiges Departement Zuständig für die Organisation und Durchführung des Kindes- und Erwachsenenschutz ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Organisation Die KESB ist eine eigene Dienststelle. Sie umfasst im Entscheid unabhängige Spruchkammern zum Erlass der behördlichen Massnahmen und Anordnungen. Sie umfasst im Weiteren einen Abklärungsdienst, einen Finanzdienst und weitere zur Aufgabenerfüllung notwendige Dienste. ) Die Aufgaben der KESB sind die fachliche Vorbereitung der Entscheidungen von behördlichen Massnahmen, die Antragstellung, die Entscheidfassung, die Prüfung und Genehmigung von Rechtsgeschäften sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen und Berichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Ausserdem ist die KESB zuständig für die Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen sowie für deren Verurkundung. Zusammensetzung und Beschlussfassung der Spruchkammer im Allgemeinen In der Spruchkammer müssen für die Kollegialentscheide mindestens zwei verschiedene Fachdisziplinen vertreten sein. Für die zum Erlass der behördlichen Massnahme korrekte Zusammensetzung der Spruchkammer ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende verantwortlich. Die Spruchkammer fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid. ) SG.400. ) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB )

2 .40 Personen- und Familienrecht 4 Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung Bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei internen Mitgliedern zusammen. Eines der internen Mitglieder vertritt dasjenige Abklärungsteam, welches die fachliche Vorbereitung und Antragsstellung an die Spruchkammer durchgeführt hat. Die internen Mitglieder sind in ihrer Funktion als Mitglieder der Spruchkammern unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie werden in dieser Funktion vom Regierungsrat gewählt. ) 4 Interne Mitglieder sind die Leiterinnen und Leiter des Abklärungsdienstes und des Finanzdienstes sowie deren Stellvertretungen. 5 Die internen Mitglieder der Spruchkammer dürfen zueinander nicht in einem Unterstellungsverhältnis stehen. 5 Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen Bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie in der Regel zwei externen Mitgliedern gemäss Abs. des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) zusammen. In Ausnahmefällen setzt sich die Spruchkammer aus beiden Vorsitzenden sowie drei externen Mitgliedern gemäss Abs. KESG zusammen. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere Entscheidungen, für die mindestens drei unterschiedliche Fachkompetenzen im Entscheidgremium erforderlich sind. Im Rahmen von Kollegialentscheidungen mit mündlichen Verhandlungen wirkt eine Kammerschreiberin bzw. ein Kammerschreiber mit. Ihr bzw. ihm kommt beratende Stimme zu. 6 Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern Der Regierungsrat wählt die externen Mitglieder der Spruchkammern auf eine Amtszeit von vier Jahren. Der Wahlvorschlag wird vom zuständigen Departement vorgelegt 7 4) Entschädigung der externen Mitglieder der Spruchkammern Die Entschädigung der externen Spruchkammermitglieder entspricht der Entschädigung für ordentliche Richterinnen und Richter des Zivilgerichts gemäss Verordnung betreffend Richterentschädigungen vom 6. Februar 97. ) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 4) 7 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit.. 04, publiziert am ).

3 8 Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität Die KESB kann gestützt auf Abs. KESG als geeignete Fachstellen namentlich die Abteilung Sucht und den Kinder- und Jugenddienst mit Abklärungen beauftragen. Die beauftragte Stelle ist zur Erfüllung ihres Auftrags ermächtigt, die notwendigen Auskünfte einzuholen und kann von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten die Mitwirkung gemäss 0 Abs. KESG beanspruchen. Im Sinne der Subsidiarität sind Anträge und Meldungen direkt an die zuständige Fachstelle zu richten, wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann. 9 Ärztliche Unterbringung Der zuständige kantonale Dienst für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss Abs. KESG ist die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements. 5) 0 Geschäftsordnung KESB Die Einzelheiten bezüglich Organisation der KESB, Zuordnung der Anträge an die Spruchkammern und Abklärungsteams, Pikettdienst und Aktenaufbewahrung werden in einer Geschäftsordnung geregelt. II. Verfahren vor der KESB Rechtliches Gehör Die Anhörung der betroffenen Person kann durch Mitarbeitende des Abklärungsdienstes der KESB erfolgen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes gemäss Art. 4a ZGB, der Anhörung im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 447 Abs. ZGB sowie der Anhörung bei mündlichen Verhandlungen gemäss 9 KESG. Vorladung Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen gemäss Abs. KESG richtet sich nach Art. ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 (ZPO). Die übrigen Einladungen der KESB können durch gewöhnliche Post oder formlos erfolgen. Protokollierung von mündlichen Verhandlungen Die anlässlich einer mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der betroffenen Person und weiteren angehörten Personen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen. Das Protokoll ist von der das Protokoll verfassenden Person zu unterzeichnen. 5) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB )

4 .40 Personen- und Familienrecht Auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Spruchkammer können anstelle einer schriftlichen Protokollierung die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Vorbehalten bleibt Art. 4a Abs. ZGB. 4 Fristenstillstand Für das Verfahren vor der KESB gilt kein Fristenstillstand im Sinne von Art. 45 f. ZPO. III. Vorsorgeauftrag 5 Beurkundung von Vorsorgeaufträgen Für die Entgegennahme und Beurkundung der Willenserklärungen gemäss Art. 6 ZGB sind die Vorsitzenden der Spruchkammern zuständig. Für das Beurkundungsverfahren und die Gestalt der öffentlichen Urkunde gelten die Bestimmungen des Notariatsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 006 sinngemäss. 6 Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen Ein Vorsorgeauftrag kann der KESB gegen Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Auf Begehren der Vorsorgeauftraggeberin oder des Vorsorgeauftraggebers händigt die KESB den bei ihr hinterlegten Vorsorgeauftrag aus. IV. Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (FU- Rekurskommission) 7 6) Organisation 8 7) Instruktion des Beschwerdeverfahrens 9 8) Gutachten und ärztliche Stellungnahmen 0 9) Durchführung der Verhandlung 6) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 7) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 8) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 9) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 4

5 0) Entscheid Entschädigung der Mitglieder der FU-Rekurskommission ) Die Entschädigung der Mitglieder der FU-Rekurskommission entspricht der Entschädigung für ordentliche Richterinnen und Richter erstinstanzlicher Gerichte gemäss Verordnung betreffend Richterentschädigungen. Die gemäss Art. 450e Abs. ZGB einzuholenden fachärztlichen Gutachten durch ein ärztliches Mitglied der FU-Rekurskommission werden pauschal mit CHF 600 pro Fall entschädigt. Bei ausserordentlich umfangreichen und komplexen Begutachtungen kann die bzw. der Vorsitzende ausnahmsweise eine einmalige Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung ist der Aufwand massgebend. V. Gebühren und Entschädigung Gebühren der KESB Die KESB erhebt für ihre Tätigkeiten folgende Gebühren:. Einzelentscheide CHF 50 bis 500.a. Führung der Beistandschaft: Aufnahme des Inventars und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 ZGB i.v.m. 4 lit. d KESG).b. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 ZGB i.v.m. 4 lit. ha KESG).c. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist (Art. 450c ZGB i.v.m. 4 lit. i KESG).d. Anordnung einer Vertretung (Art. 449a und Art. 4a bis ZGB i.v.m. 4 lit. hb KESG).e. Örtliche Zuständigkeit: Einleitung eines Übertragungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel (Art. 44 ZGB i.v.m. 4 lit. g KESG).f. Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soweit nicht aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung unentgeltlich (Art. 449b ZGB i.v.m. 4 lit. hc KESG).g. Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und Vorsorgeauftrag (Art. 449c ZGB i.v.m. 4 lit. hd KESG).h. Entscheid über die Informationsberechtigung: Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 45 Abs. ZGB i.v.m. 4 lit. ja KESG).i. Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit (Art. 45 ZGB i.v.m. 4 lit. jb KESG) 0) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) ) Aufgehoben am 8. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 5

6 .40 Personen- und Familienrecht.j. Scheidungsfolgen:.ja. ) Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern (Art. 4 Abs. ZGB i.v.m. 4 lit. ka KESG).jb. ) Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts (Art. 4 Abs. 4 ZGB i.v.m. 5b Abs. ZGB, 4 lit. kb KESG).k. Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungsverfahren der Eltern (Art. 99 Abs. lit. b ZPO i.v.m. 4 lit. l KESG).l. Wirkungen der Ehe (Eheschutzmassnahmen): Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nicht-streitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts (Art. 79 Abs. ZGB i.v.m. 5b Abs. Ziff. ZGB, 4 lit. m KESG).m. Unterhaltspflicht der Eltern: Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages (Art. 87 ZGB i.v.m. 4 lit. n KESG).n. Kindesvermögen:.na. Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils und Prüfung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 8 ZGB i.v.m. 4 lit. oa KESG).nb. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem Betrag von CHF (Art. 0 ZGB i.v.m. 4 lit. ob KESG).o. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. bis ZGB i.v.m. 4 lit. p KESG).p. Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 55 ZGB i.v.m. 4 lit. q KESG). Kollegialentscheide CHF 00 bis '000.a. 4) Anordnung, Änderung, Aufhebung, Überprüfung einer Massnahme nach Kindes- oder Erwachsenenschutzrecht sowie die Einstellung eines entsprechenden Abklärungsverfahrens.b. 5) Vorsorgeauftrag: Feststellung der Wirksamkeit (Art. 6 Abs. und ), Entscheid über Entschädigung und Spesen (Art. 66).c. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ) Abs. Ziff..ja. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). ) Abs. Ziff..jb. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 4) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 5) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 6

7 .d. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertretung bei medizinischen Massnahmen.e. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen, insbesondere bezüglich Einschränkung Bewegungsfreiheit.f. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertretung durch eine Ehegattin, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner.g. Zustimmungsgeschäfte (Art. 46 f. ZGB).h. Entscheidungen bezüglich Anlage von Vermögenswerten (Art. 6 ff. VBVV).i. 6) Entscheidungen in Zusammenhang mit der elterlichen Sorge (Art. 98a Abs. 4, 98b Abs., Abs. und Abs. 4 sowie 98d ZGB).j..ja. 7) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 4 Abs. ZGB).jb. 8) Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile in streitigen Fällen (Art. 4 Abs. 4 und 75 Abs. ZGB).k. 9) Entscheidungen über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 0a ZGB).l. 0) Entscheidungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 5f bis AHVV). Berichts- und Rechnungsprüfung CHF 00 bis 7'500.a. Die Höhe der Gebühr für die jährliche Berichts- und Rechnungsprüfung richtet sich nach dem für die Prüfung notwendigen Zeitaufwand und die Komplexität der Verhältnisse..b. Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr um bis zur Hälfte zu ermässigen; bei einem grossen Aufwand zu verdoppeln, höchstens bis auf CHF ' ) Sonstige Gebühren 4.a. ) Ausstellung einer Urkunde für den Vorsorgeauftrag sowie Instruktion der beauftragten Person CHF 0 bis b. Ausstellung einer Urkunde für die Vertretung der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners CHF 0 bis c. Bescheinigungen über gesetzliche Vertretungsbefugnisse CHF 0 bis 500 6) Abs. Ziff..i. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 7) Abs. Ziff..ja. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 8) Abs. Ziff..jb. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 9) Abs. Ziff..k. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 0) Abs. Ziff..l. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). ) Abs. Ziff. 4. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). ) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 7

8 .40 Personen- und Familienrecht 4.d. Beratung in Bezug auf die Ausfertigung eines Vorsorgeauftrages und/oder Verurkundung eines Vorsorgeauftrags ( 0a KESG) CHF 00 bis ' e. Fotokopien oder elektronische Kopien 4.ea. pro Seite CHF 4.eb. ab der 40. Seite pro Seite CHF f. ) Hinterlegung eines Vorsorgeauftrages CHF 60 4.g. 4) Gebühr für die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung CHF 0 bis 00 4.h. 5) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge CHF 0 4.i. 6) Beratung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge CHF 50 bis '000 Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr gemäss Ziff. lit. a p um bis zur Hälfte zu ermässigen; bei einem grossen Aufwand zu erhöhen, maximal aber bis auf CHF '000. Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr gemäss Ziff. lit. a l um bis zur Hälfte zu ermässigen; bei einem grossen Aufwand zu erhöhen, maximal aber bis auf CHF 4'000. 7) 4 Stundung und Erlass Wenn die betroffene Person nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder die Erhebung von Gebühren aus anderen Gründen nicht verhältnismässig erscheint, kann die KESB die Gebühren gemäss der Verordnung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen. 5 Entschädigung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Grundsatz Die KESB spricht der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger pro jährliche Berichtsperiode eine pauschale Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft notwendigen Zeitaufwand und der Komplexität der übertragenen Aufgaben sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verbeiständeten oder bevormundeten Person. Die minimale Entschädigung beträgt pro jährliche Berichtsperiode CHF , die maximale Entschädigung CHF ' Ausnahmsweise kann bei besonderen Umständen vom Minimum und Maximum abgewichen werden. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement. ) Abs. Ziff. 4.f. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit ). 4) Abs. Ziff. 4.g. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit ). 5) Abs. Ziff. 4.h. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 7) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 8

9 6 Entschädigung nach Stundenaufwand Sind für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers nach Zeitaufwand fest. Die KESB bestimmt die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers sowie den Stundenansatz, unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement. 7 Spesenersatz Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger hat Anspruch auf Ersatz der Spesen, die im Rahmen ihrer bzw. seiner Mandatsführung notwendigerweise entstanden sind. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement. 8 Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes im Grundsatz Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsträgerin bzw. den Mandatsträger ist aus dem Vermögen der betroffenen Person zu entrichten, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch den Kanton gemäss 9 der Verordnung gegeben sind. 9 Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes zu Lasten des Kantons Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz durch den Kanton, sofern das Vermögen der betroffenen Person unter dem eineinhalbfachen Betrag der Vermögensfreigrenzen der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) liegt. Die Höhe der Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers ist auf einen Betrag von CHF '00 pro jährliche Berichtsperiode und geführte Massnahme beschränkt. Vorbehalten bleiben die Fälle der Entschädigung nach Stundenaufwand gemäss 6 der Verordnung, soweit es sich nicht um eine Entschädigung für eine vorsorgebeauftragte Person gemäss der Verordnung handelt. 8) Ist die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Elternteil oder Nachkomme der betroffenen Person oder wird das Mandat durch eine berufliche Mandatsträgerin oder einen beruflichen Mandatsträger ausgeübt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung zu Lasten des Kantons. Spesenersatz wird auf Gesuch hin gewährt. 4 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige finanzielle Verhältnisse, kann der Kanton sie während 0 Jahren seit Entstehung der Kosten zu deren Nachzahlung verpflichten. 5 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung bis zur Höhe des Nettonachlasses zur Nachzahlung verpflichtet werden. 8) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 9

10 .40 Personen- und Familienrecht 0 Entschädigung und Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Die Entschädigung und der Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach 5 bis 9 der Verordnung. Die Leitung der entsprechenden Dienststelle bzw. Abteilung kann die von der KESB zugesprochene Entschädigung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen. Unentgeltliche Verfahrensvertretung vor der KESB Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit einer Verfahrensvertretung gemäss Art. 449a ZGB und Art. 4a bis ZGB richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 7 ff. ZPO). Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person 9) Die Bestimmungen von bis 9 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Entschädigung der vorsorgebeauftragten Person gemäss Art. 66 ZGB sowie für Personen, die von der KESB mit einem Auftrag gemäss Art. 9 Ziff. und ZGB betraut werden. VI. Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten Inventar und Budget Umfasst der Auftrag die Verwaltung von Vermögenswerten, hat die Mandatsträgerin oder de Mandatsträger zusammen mit der KESB nach Rechtskraft der Massnahme ein Inventar über die verwalteten Vermögenswerte aufzunehmen. Bei einem verwalteten Vermögen von mindestens CHF oder auf Anordnung der KESB hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger zusammen mit dem Inventar ein Budget vorzulegen. 4 Bericht und Rechnung 0) 5 Anlage und Sicherung von Vermögenswerten Gestützt auf das Inventar und das Budget sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person entscheidet die KESB über die Sicherstellung der Vermögenswerte sowie die Anlage gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV). 9) Fassung vom 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 0) Aufgehoben am 6. April 06, wirksam seit. Mai 06 (KB ) 0

11 VII. Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 6 Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ist eine Dienststelle des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Die Aufgabe des ABES ist die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften entsprechend dem Beschluss der KESB. Ausserdem kann die KESB das ABES mit Aufgaben gemäss Art. 9 ZGB beauftragen. Das ABES kann im Auftrag der KESB, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht gegeben sind und keine andere Institution oder Behörde die notwendige Unterstützung bieten kann, der betroffenen Person eine kurzfristige Hilfestellung leisten. Einzelheiten bezüglich der Organisation des ABES, Qualitätsstandards an Mandatsführung und Rechnungsführung, Aktenaufbewahrung und Stundung und Erlass von Entschädigungen sind in der Geschäftsordnung ABES geregelt. 7 Kinder- und Jugenddienst Der Kinder- und Jugenddienst (KJD) ist eine Abteilung des Erziehungsdepartements. Die Aufgabe des KJD ist unter anderem die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche entsprechend dem Beschluss der KESB sowie die Übernahme von Abklärungsaufträgen gemäss 8 der Verordnung. 8 Abteilung Sucht Die Abteilung Sucht ist eine Dienststelle des Gesundheitsdepartements. Sie übernimmt Abklärungsaufträge gemäss 8 und vollzieht Entscheide der KESB im Zusammenhang mit substanz- und/oder verhaltensgebundenen Abhängigkeiten. Sie überwacht den Vollzug von stationären und ambulanten Massnahmen sowie von Weisungen der KESB in diesen Bereichen und berichtet der KESB vor Ablauf der Behandlungszeit. Für nachträgliche Verfügungen über den Vollzug, wie Änderung und Aufhebung von Weisungen oder Entlassung aus einer Massnahme, ist die KESB zuständig.

12 .40 Personen- und Familienrecht 9 Ernennung und Einsatz der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Die Leitungen des ABES und des KJD stellen sicher, dass die beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Recht, Psychologie, Pädagogik, Finanzen oder eine andere gleichwertige und geeignete Ausbildung und über die notwendigen Weiterbildungen, verbunden mit einer entsprechenden Berufspraxis verfügen. Die KESB vereinbart mit den Leitungen von ABES und KJD Richtlinien für die Übertragung von Mandaten unter Berücksichtigung von deren Verfügbarkeit und Eignung. Die fachliche Aufsicht und Führung der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bleiben der Leitung der jeweiligen Dienststelle vorbehalten. VIII. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 40 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) Verordnung in Ausführung von 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 0. April 99 b) Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 97a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) vom 6. Dezember 980 c) Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates vom 9. Februar 98 d) Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission vom 4. März 997 e) Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum (Alkohol- und Drogenverordnung) vom 6. Oktober 976 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) a. Verordnung betreffend die Zuständigkeiten vom 9. Dezember 008 ) b. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 9 ) c. Kantonale Zivilstandsverordnung vom. November 004 4) d. Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September 997 5) ) 40 Abs. : Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. ) SG 5.0. ) SG.0. 4) SG.00. 5) SG.50.

13 e. Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 5. November 008 6) f. Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen vom 8. August 00 7) g. Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen vom 8. Januar 008 8) h. Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsabkommen vom. Februar 00 9) i. Verordnung über das Untersuchungsgefängnis vom 4. November ) j. Verordnung über den Notariatstarif vom 9. Juni 00 4) k. Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 7. Februar 9 4) l. Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatrieverordnung) vom 8. April 997 4) m. Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen vom 6. Juni 0 44) n. Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 6. Juni 0 45) o. Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August ) p. Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) vom 4. November ) q. Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsverordnung, TBV) vom 5. November ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend am. Januar 0 wirksam. 49) 6) SG ) SG ) SG ) SG ) SG ) SG ) SG ) SG.0. 44) SG ) SG ) SG ) SG ) SG ) Publiziert am

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