Gruppenordner Handreichungen und Richtlinien für Neuauflage 2003 KREUZBUND-Gruppen

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1 Gruppenordner Handreichungen und Richtlinien für Neuauflage 2003 KREUZBUND-Gruppen Neuauflage 2015 Eigentum des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Bei Wechsel der Hauptgruppenleitung an den Nachfolger weitergeben! Herausgeber: Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Marthastraße Berlin Tel.: Fax: Seite 1 von 151

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3 Neuauflage des Gruppenordners Überarbeitung 2015 Berlin im Dezember 2015 An alle Hauptgruppenleitungen In der Anlage erhaltet ihr die überarbeitete Neuauflage des Gruppenordners. Bitte informiert Euch auch über das aktuelle Angebot der Informationsbroschüren und der aktuellen Flyer des Diözesanverbandes sowie des Bundesverbandes und aktualisiert gegebenenfalls den Gruppenordner. Mit herzlichen Grüßen Klaus Noack Vorsitzender zurück Seite 3 von 151

4 Gruppenordner Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Inhaltsverzeichnis Titel Seite Deckblatt 1 Anschreiben 3 Inhaltsverzeichnis 4 Vorbemerkungen 6 Selbstdarstellung 7 Leitbild 8 Geschichtlicher Abriss des Kreuzbundes 11 Der Kreuzbund im Diözesanverband Berlin 15 Organisationsstruktur 21 Die Geschäftsstelle 22 Satzung 25 Aufnahmeantrag 36 Datenschutzerklärung 38 Ehrungen im Diözesanverband Berlin 39 Mitgliedschaft im Kreuzbund 41 Umgang mit Rückfällen von Funktionsträgern 43 Grundsätze der Kreuzbundarbeit 47 Regeln für die Gruppenarbeit 48 Anforderungen an die Hauptgruppenleitungen 49 Aufgaben einer Hauptgruppenleitung 50 Einhaltung der Voraussetzungen für Hauptgruppenleitungen 51 Seminartermine 52 Seminaranmeldung 53 Seminarfonds 54 Leitfaden für Klinikarbeit 56 AK Alkoholfreie Veranstaltungen 59 Veranstaltungskalender 60 Männergesprächskreis 61 Frauengesprächskreis 62 Angehörigengesprächskreis 63 Die "Jungen Alten - 55+" / Seniorengesprächskreis "Gruppe und Suppe" 64 Seniorengesprächskreis "Gruppe mit Suppe" 65 Creatives Gestalten 66 Fußball 67 Beitragsordnung 68 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 69 Wahlordnung für Vorstandswahlen 71 Seite 4 von 151

5 Wahlordnung für die Wahl der Kassenprüfer 74 Wahlordnung für die Wahl der Delegierten 76 Der Vorstand 78 Geschäftsordnung Vorstandssitzung 79 Geschäftsverteilungsplan Diözesanvorstand 83 Geschäftsordnung für Kassenprüfer 89 Geschäftsordnung der Ausschusssitzung 91 Regionalverbände im Diözesanverband Berlin 94 Statut für Regionalverbände im Diözesanverband Berlin 96 Wahlprotokoll für Wahlen zum Regionalvorstand 98 Regionalvorstände im Diözesanverband Berlin 100 Geschäftsordnung Diözesankonferenz 101 Ankündigung der Wahlen zum Hauptgruppenleiter 104 Wahlordnung für Hauptgruppenleitungen 105 Wahlprotokoll für Hauptgruppenleitungen 106 Erklärung des Hauptgruppenleiters 107 Neugründungen von Kreuzbund-Standorten 108 Änderung der Hauptgruppenleitung 109 Änderung der Gruppendaten 110 Änderung persönlicher Daten 111 Satzung des Fördervereins 112 Selbstdarstellung des Fördervereins 119 Vorstand des Fördervereins 121 Bundessatzung 122 Ausbildungskonzept zur Gruppenleitung im KB 131 Organigramm der Bundesgeschäftsstelle 139 Ausstellen von Bescheinigungen durch Kreuzbundgruppen 140 Richtlinien für Ehrungen und Auszeichnungen im Kreuzbund e.v. 142 Hinweise für Förderer Bundesverband 144 Merkblatt Versicherungen 145 Infomaterial Broschüren - Rückfall Handreichung für Helfer - Handbuch zur Gruppenleitung - kurz und bündig Anregungen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Stand zurück Seite 5 von 151

6 Vorbemerkungen zum vorliegenden Gruppenordner Der hier vorliegende Gruppenordner stellt eine Aktualisierung der grundlegenden Überarbeitung des vor einigen Jahren herausgegebenen Gruppenordners dar. Er ist speziell auf die Belange des KREUZBUND-Diözesanverband Berlin e.v. ausgerichtet Auch für diesen Gruppenordner haben wir, dort wo es sinnvoll und notwendig war, auf Materialien der Bundesgeschäftsstelle zurückgegriffen. Diese Materialien haben wir, ohne den Inhalt zu verändern, an unsere Vorlagen für diesen Gruppenordner angepasst. Das im Februar 2003 an alle Gruppen herausgegebene Buch zum Thema Rückfall Handreichung für Helfer ist diesem Gruppenordner beizulegen. Ebenso sind die im Oktober 2003 herausgegebenen Broschüren Handbuch zur Gruppenleitung und kurz und bündig Anregungen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit diesem Gruppenordner beizufügen. B e i e i n e m W e c h s e l i n d e r Hauptgruppen l e i t u n g i s t d i e s e r O r d n e r, m i t a l l e n E r g ä nz u n g e n, a n d ie n e ue Gr u p p e nl e i- t u n g w e i t e r z u rei c h e n. Im Folgenden einige Hinweise zu einzelnen Teilen des Gruppenordners: Im Kapitel Der Kreuzbund in Kurzform (Geschichtlicher Abriss) Seite 11 haben wir spezielle Berliner Daten aufgenommen und diese durch eine kursive Schriftart gekennzeichnet. Die Vordrucke auf den Seiten 110 bis 117 sind in der Geschäftsstelle in der Marthastraße zu beziehen oder teilweise im Internet unter herunterzuladen; die Exemplare im Gruppenordner sind nur als Muster zu betrachten und können als Kopiervorlage verwendet werden. Das Formblatt Seite 114 ist bei Neuanmeldungen von neu gegründeten Standorten zu verwenden. Das Formblatt Seite 115 ist beim Wechsel des/der Hauptgruppenverantwortlichen zu verwenden und das Formblatt Seite 116 für den Wechsel von Kleingruppenverantwortlichen. Zum Kapitel Hinweise für Förderer Seite 150 ist aus Berliner Sicht folgendes zu bemerken: Die Ausführungen zu den Hinweise für Förderer beziehen sich auf den Förderverein des KREUZ- BUND e.v. Bundesverband mit Sitz in Hamm. Dieser Förderverein ist nicht zu verwechseln mit dem Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Aus der Sicht des Kreuzbund Berlin ist weiter eine aktive Mitgliedschaft im Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. anzustreben. Da die Gruppen im Diözesanverband Berlin über keine Gruppenkassen verfügen, kann auch eine eventuelle Rückerstattung nur an den Diözesanverband erfolgen. Stand zurück Seite 6 von 151

7 S e l b s t d a r s t e l l u n g Der KREUZBUND ist eine Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. Dabei bietet er sich als erster Ansprechpartner für Betroffene und Mitbetroffene an, zeigt Hilfsmöglichkeiten auf, vermittelt Erstkontakte zu professionellen Einrichtungen wie ambulanten und stationären Therapien. Seine zentrale Zielsetzung ist die Hilfe aus der Abhängigkeit, der Aufbau eines suchtmittelfreien Lebens, die Integration und Rehabilitation in die Gemeinschaft, sowie eine begleitende Hilfe zum Aufbau einer gesunden Persönlichkeit in Zufriedenheit und Abstinenz. Der KREUZBUND hat bereits Ende der 60er Jahre die Suchtkrankheit als Krankheit verstanden, die die ganze Familie betrifft und in logischer Konsequenz die Partner und Angehörigen (Mitbetroffenen) in die Gruppenarbeit integriert. KREUZBUND - Arbeit vollzieht sich in Selbsthilfegruppen. Der KREUZBUND ist eine Gemeinschaft von Gruppen. Er ist mit ca Mitgliedern die mitgliederstärkste Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige in Deutschland. Der Diözesanverband Berlin besteht aus 53 Standorten mit ca. 110 Gruppen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. 600 Mitglieder und etwa die gleiche Anzahl von Nichtmitgliedern besuchen die wöchentlichen Gruppen. Verbandsgeschichtlich betrachtet hat sich der KREUZBUND von einem durch "Fremdhilfe" geprägten Antialkoholikerverein im Gründungsjahr 1896 zu einer Selbsthilfegemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige heutiger Prägung entwickelt. Der KREUZBUND ist Fachverband des Caritasverbandes, mit dem er partnerschaftlich eng zusammenarbeitet. Die Kooperation mit den örtlichen Beratungsstellen der CARITAS und den entsprechenden kommunalen Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe gibt den Hilfesuchenden die Gewähr individueller Beratung und Hilfe. Der KREUZBUND hat sich zu einer unverzichtbaren, sozialen Institution im Behandlungsverbund der deutschen Suchtkrankenhilfe entwickelt. Stand zurück Seite 7 von 151

8 Präambel LEITBILD Der Kreuzbund hat seinen Ursprung in der katholischen Kirche. Er ist katholischer Verband. Die Gründung durch Pfarrer Josef Neumann im Jahre 1896 und die Wahl St. Johannes des Täufers zum Schutzpatron begründen diese Tradition. Er ist Fachverband des Deutschen Caritasverbandes. Die Sorge um Alkoholkranke und ihre Angehörigen hat im Kreuzbund Tradition und ist bis heute Schwerpunkt und Inhalt der Kreuzbundarbeit. Die ursprüngliche Trinkerfürsorge - verbunden mit freiwilligem durch Sühnegedanken und Opfergesinnung begründeten Verzicht auf Alkohol hat sich gewandelt in die Selbsthilfe für Abhängigkeitskranke und Angehörige. Grundwerte Orientiert am Leben und Handeln Jesu heißt der Kreuzbund jeden willkommen. Er macht dabei keine Unterschiede in Religion, Hautfarbe, Stand etc. Der Kreuzbund als Verband und insbesondere seine Mitglieder sind tolerant: Unterschiede werden nicht verschwiegen, sondern benannt und deutlich gemacht und können nebeneinander bestehen. Suchtkranke und Angehörige sind Mitglied im Kreuzbund, um sich mit ihrer je eigenen Betroffenheit auseinanderzusetzen. Sie stehen zu ihrer Betroffenheit auch nach außen. Die Gruppe ist der Kern des Kreuzbundes und arbeitet im Rahmen der Gemeinschaft eigenverantwortlich. Im Dialog mit der Gruppe entdeckt das Kreuzbundmitglied seine Fähigkeiten zur Selbsthilfe. Auf der Grundlage des Gedankens, ein Stück des Lebensweges gemeinsam zu gehen, versteht sich der Kreuzbund auch als Helfergemeinschaft nach den Grundsätzen der christlichen Nächstenliebe. Das Kreuzbundmitglied kann nach eigenem Ermessen bestimmen, wann, wo und wie lange es die Gruppe besuchen bzw. dem Kreuzbund angehören will. Alle Bemühungen der Gemeinschaft verfolgen das Ziel von Abstinenz für die Abhängigkeitskranken sowie Zufriedenheit und Entfaltung der Persönlichkeit für alle Mitglieder. Grundaussagen Gesundheits- und gesellschaftspolitischer Auftrag Aus dem Selbstverständnis des Kreuzbundes, Selbsthilfe- und damit auch Helfergemeinschaft zu sein, erwächst der gesundheits- und gesellschaftspolitische Auftrag des Verbandes. Seite 8 von 151

9 Sowohl im Bereich der Gesundheitspolitik als auch der Sozialpolitik hat der Kreuzbund die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, präventive Maßnahmen zu fordern und zu fördern, suchtpolitische Initiativen durchzuführen sowie Aufklärungsarbeit zu leisten. Unser Angebot Der Kreuzbund ist offen für alle Menschen, die direkt oder indirekt von einer Abhängigkeit betroffen sind oder sich in diesem Problemfeld engagieren wollen. Die Mitglieder unterstützen einander als Weggefährten durch aktive Lebenshilfe auf dem Weg zu Abstinenz und Zufriedenheit und bei der Entfaltung der Persönlichkeit. Ehrenamt und Hauptamt Die Ehrenamtlichkeit bildet das Fundament des Kreuzbundes. Das Ehrenamt beruht auf Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit, es verpflichtet jedoch zur Einhaltung von Regeln. Haupt- und Ehrenamtliche im Kreuzbund arbeiten partnerschaftlich zusammen. Struktur des Verbandes Verbandsstruktur Der Kreuzbund gliedert sich in den Bundesverband und in Diözesanverbände. Im Auftrag des Bundesverbandes ist die Bundesgeschäftsstelle verantwortlich für die inhaltlichkonzeptionelle Umsetzung der Nachsorge für Abhängigkeitskranke und der Persönlichkeitsentwicklung für alle Mitglieder sowie für die Verwaltung und Organisation. Finanzstruktur Der Kreuzbund ist ein gemeinnütziger Verein. Die Finanzierung des Kreuzbundes erfolgt aus Eigenmitteln (Mitgliedsbeiträge, Spenden...) und aus zweckgebundenen Mitteln öffentlicher und kirchlicher Stellen. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Kreuzbund ist in der Regel gebunden an die Mitgliedschaft in einer Gruppe; sie ist aber auch ohne Zugehörigkeit zu einer Gruppe möglich. Das Mitglied erklärt sich mit der Zielsetzung und den Regeln des Kreuzbundes einverstanden. Kommunikation und Kooperation Interne Kommunikation In der Gruppenarbeit, bei Fortbildungen und auf Tagungen treffen sich die Mitglieder zur Stärkung der Beziehung untereinander. Dies geschieht durch Hilfe zur Selbsthilfe, offene Gespräche, regelmäßigen Informationsaustausch und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Die Mitgliederzeitschrift WEGGEFÄHRTE ist das Organ, das alle Mitglieder informiert. Seite 9 von 151

10 Öffentlichkeitsarbeit Die Leitideen des Kreuzbundes und seine Leistungen werden durch die Öffentlichkeitsarbeit sowohl intern als auch extern publik gemacht. Aufklärung über die Abhängigkeitskrankheit sowie der Aufbau eines positiven Images sind das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit verschafft den abhängigkeitskranken Menschen und ihren Angehörigen eine Lobby. Kooperationspartner Kooperationspartner sind die Wohlfahrtsverbände sowie Institutionen und Personen des Gesundheitswesens, der Kirche, der Politik und der öffentlichen Verwaltung. Der Kreuzbund steht in enger Kooperation mit dem Deutschen Caritasverband (DCV), mit den anderen Suchtselbsthilfeverbänden, mit der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) und mit der Katholischen Sozialethischen Arbeitsstelle (KSA) der Deutschen Bischofskonferenz. Das Leitbild wurde durch den Bundesvorstand verabschiedet am 3. Februar 1996 in Hamm. Von der Bundesdelegiertenversammlung wurde es nachträglich verabschiedet am 28. April Die Neufassung des Textes wurde von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen am 19. April 2008 in Freising. zurück Seite 10 von 151

11 Der Kreuzbund in Kurzform" (Geschichtlicher Abriss) 1896 Gründung des Katholischen Vereins gegen den Missbrauch geistiger Getränke" durch Rektor Josef Neumann am 23. Februar im großen Saal des Paulushauses in Aachen - die Geburtsstunde des späteren Kreuzbündnisses 1897 Erstausgabe des Volksfreund" - zunächst als Verbands-, Kampf- und Aufklärungsflugblatt" 1899 Wahl des Verbandsnamens Katholisches Kreuzbündnis" 1901 Eröffnung der ersten katholischen Trinkerheilstätte St. Kamillus - Haus" in Essen - Heidhausen 1904 Genehmigung der ersten Satzung des Kreuzbündnisses durch Kardinal Fischer, Erzbischof von Köln, am 05. Februar 1905 P. Elpidius Weiergans OFM beginnt seine aufsehenerregenden Werbepredigten für das Kreuzbündnis und gegen den Elendsalkoholismus Das St. Anna-Haus in Mündt (Kreis Jülich) wird als erste katholische Trinkerheilstätte für Frauen eröffnet Gründung der ersten Kreuzbundgruppe in Berlin 1909 Der Verbandsgründer, Pfarrer Josef Neumann, tritt als Pater Anno dem Dominikanerorden bei. Auf dem Verbandstag in Essen erfolgt der Zusammenschluss zum Kreuzbündnis - Verein abstinenter Katholiken". In den Statuten wird erstmals festgelegt, dass nur abstinent lebende Personen Mitglieder werden und das aktive und passive Wahlrecht ausüben können Am 9. Dezember stirbt Pater Anno und findet auf dem Südfriedhof in Düsseldorf seine letzte Ruhestätte Das Kreuzbündnis wird erstmals offiziell als Fachorganisation des Deutschen Caritasverbandes (Freiburg) genannt. Gründung des Hoheneck Verlags GmbH und Herausgabe der Schriften: * Volksfreund * Die Aufrechten * Johannesfeuer * Sobrietas - Blätter der katholischen Nüchternheitsbewegung 1922 Das Haus Hoheneck" in Essen-Heidhausen, die Geschäftsstelle des Kreuzbündnisses, wird käuflich erworben Vikar Heinrich Czeloth wird zum neuen Bundesgeschäftsführer des Kreuzbündnisses ernannt Im Rahmen der Generalversammlung in Mannheim erhält der Verband folgenden Namen: Kreuzbund - Reichsverband abstinenter Katholiken". - Anerkennung durch die Fuldaer Bischofskonferenz Die Bundesversammlung beschließt den Umzug der Geschäftsstelle von Essen nach Berlin, die dort in der Puttkamerstr. 19 am 27. Juni 1929 eröffnet wird. Seite 11 von 151

12 1930 Empfang einer Kreuzbund-Delegation durch Papst Pius Xl. In Rom 1933 Verkauf von Haus Hoheneck an die Stadt Essen 1944 Evakuierung der Kreuzbund-Zentrale von Berlin nach Eisleben 1945 Vollständige Zerstörung der Bundesgeschäftsstelle durch Kriegsereignisse - Transport von Teilen der Kreuzbund-Zentrale nach Büren/Westfalen unter Mithilfe der US-Armee Jahre Kreuzbund - Festakt in Neviges Seite 12 von 151 Tod von P. Elpidius Weiergans und Beisetzung auf dem Friedhof in Neviges 1951 Umzug der Bundesgeschäftsstelle nach Hamm, Rietzgartenstr Einweihung von Haus Hoheneck in Hamm, Jägerallee 5, dem Sitz der neuen Bundesgeschäftsstelle 1963 Am 05.November 1963 wird der Kreuzbund in Berlin unter dem Namen Kreuzbund, Verband abstinenter Katholiken, Landesverband Berlin e.v. neu gegründet Einführung der modernen Gruppenarbeit im Kreuzbund unter Einbeziehung der Partner/innen Alkoholismus wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als behandlungsbedürftige Krankheit anerkannt Am 18. Juni erkennt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel Alkoholismus als Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) an Jahre Kreuzbund - Festakt im Kurhaus in Hamm 1978 Eröffnung des Kontaktzentrums in der Elberfelder Straße 9 in Moabit im Bezirk Tiergarten Erstmalige Bundesdelegiertenversammlung im Kurhaus in Hamm 1981 Erneute Anerkennung des Kreuzbundes als Fachverband des Deutschen Caritasverbandes" Jahre Kreuzbund - Festakt in der Rhein-Mosel-Halle in Koblenz 1990 Erste Kreuzbund-Gruppe nach der Wende in der ehemaligen DDR in Meiningen/Thüringen - Weitere Gruppen entstehen im Umkreis von Berlin (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg) sowie in Suhl/Thüringen Am beschließt die Mitgliederversammlung die Umwandlung des Landesverbandes in einen Diözesanverband. Damit vergrößert sich der Wirkungsbereich des Kreuzbund Berlin auf das gesamte Gebiet des Bistums Berlin. Am gründet sich die erste Kreuzbundgruppe im ehemaligen Ostteil der Stadt, in der Dänenstraße im Bezirk Prenzlauer Berg Einweihung der neuen Bundesgeschäftsstelle in Hamm, Münsterstraße 25, durch Weihbischof F. Ostermann, Münster 1991 Gründung der ersten Kreuzbundgruppen im Diözesanverband außerhalb Berlins am 01. Juli in Meyenburg und Perleberg Im Rahmen der Delegiertenversammlung in Bonn-Bad Godesberg wird der Untertitel des Kreuzbundes geändert: Kreuzbund e. V. - Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige

13 1992 Tod des langjährigen Bundesvorsitzenden Julius Ilsen, Duisburg 1993 Umzug des Kontaktladens Elberfelder Straße in das Begegnungszentrum Rosa- Luxemburg-Straße 13 im Bezirk Mitte Beginn der Regionalisierung im Diözesanverband Berlin mit der Einrichtung des AK KB 2000 auf der Ausschusssitzung im Frühjahr. 1994/95 Umstrukturierung der Bundesgeschäftsstelle nach Analyse durch eine unabhängige Unternehmensberatung 1995 Der Kreuzbund führt erstmalig eine bundesweite Mitgliederbefragung durch: Demnach besuchen neben derzeit Kreuzbundmitgliedern weitere Menschen wöchentlich Kreuzbund-Gruppen Verabschiedung eines Leitbildes Jahre Kreuzbund - Festakt im Eurogress in Aachen Jahre Kreuzbund in Berlin Festakt am im Frauenbundhaus in Berlin-Charlottenburg 1998 Erneuter Umzug des Begegnungszentrums nach Niederschönhausen in die Marthastraße 10 im Bezirk Pankow. 2002/2003 Auf der Mitgliederversammlung 2002 wird die Regionalisierung in der Satzung verankert und im Jahr 2003 wird das Statut für die Regionalverbände verabschiedet und somit die Regionalisierung im Diözesanverband zum Abschluss gebracht Auf der Bundesdelegiertenversammlung in Freising wird Angelika Spitz zur Bundesvorsitzenden gewählt. In diesem Amt wird der Kreuzbund erstmals durch eine Frau und Angehörige vertreten. Ebenfalls werden die Zugangsvoraussetzungen für die Mitgliedschaft dahingehend geändert, dass die Abstinenzverpflichtung für Nicht-Suchtkranke aufgehoben wird. Darüber hinaus wird der Verbandsname in Kreuzbund e. V. Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige geändert Neuordnung der Arbeitsbereiche auf Bundesebene, z. B. durch die Einführung Geschlechterspezifischer Arbeit und des Arbeitsbereiches Familie als System 2007 Die Bundesdelegiertenversammlung verabschiedet eine neue Bundessatzung, die im gleichen Jahr von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt wird. Wesentliches Ergebnis der Versammlung stellt die Einführung einer neuen Organstruktur auf Bundesebene dar Am feiert der Kreuzbund Diözesanverband sein 100-jähriges Bestehen mit einem Festgottesdienst in der St. Hedwigs-Kathedrale, zelebriert vom Erzbischof von Berlin Georg Kardinal Sterzinsky, und einem Festakt im ehemaligen Haus der Deutschen Bank in der Mauerstraße mit mehr als 500 Teilnehmern Eintragung der neuen Bundessatzung beim Amtsgericht Hamm und Konstituierung der neuen Organe des Bundesverbandes 2009 Der Diözesanausschuss beschließt die Neuordnung der Regionalverbände. Aus ehemals 5 Regionalverbänden innerhalb Berlins werden nur noch drei. Das Statut für Regionalverbände schreibt auch nicht mehr vor, dass alle Mitglieder des Regionalvorstandes aus dem jeweiligen Regionalverband kommen müssen. Die notwendige Änderung des Statuts wird durch die Mitgliederversammlung 2010 bestätigt Nach jahrzehntelanger Pause findet am Ort der Bundesgeschäftsstelle in Hamm wiedermals ein bundesweiter Kreuzbund-Kongress statt, an dem ca. 700 Personen Seite 13 von 151

14 teilnehmen. In Vielfalt verbunden Lebens-welten im Kreuzbund heißt das Fachthema Im Rahmen der 14. Bundesdelegiertenversammlung in Erkner wird ein neuer Bundesvorstand gewählt. Die bisherige Bundesvorsitzende Angelika Spitz verzichtet auf eine erneute Kandidatur. Zur neuen Bundesvorsitzenden wird Andrea Stollfuß aus Bonn gewählt Die Mitglieder des Diözesanausschusses beschließen, den so genannten Sonntagsdienst im Begegnungszentrum des Kreuzbundes, nach mehr als drei Jahrzehnten einzustellen Die Mitgliederversammlung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. beschließt auf ihrer Sitzung am eine Satzungsänderung, die die Abstinenzverpflichtung für Angehörige aufhebt und die Zugehörigkeit des Berliner Kreuzbundes zum Kreuzbund e.v. somit sichert; die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist zukünftig nicht mehr von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig; die Diözesankonferenz wird als neues beschlussfassendes Vereinsorgan eingeführt Die Delegierten der 15. Bundesdelegiertenversammlung in Freising beschließen einstimmig Empfehlungen zur Mitgliedschaft im Kreuzbund. Mit dieser Entscheidung ist die Hoffnung verbunden, in den kommenden Jahren wieder mehr Mitglieder für den Kreuzbund zu gewinnen. In den vergangenen 10 Jahren hat der Bundesverband stetig Mitglieder verloren. Anfang 2012 zählt der Kreuzbund Verbandsmit-glieder. Im Rahmen der Bundesdelegiertenversammlung danken Bundesvorstand und Diözesanverbände Heinz-Josef Janßen für seinen 20jährigen Dienst als Bundesgeschäftsführer. Stand zurück Seite 14 von 151

15 Der Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v. Als offizielles Gründungsjahr für den Kreuzbund in Berlin wird das Jahr 1908 angegeben. Die Anfänge lassen sich bis in das Jahr 1907 zurückverfolgen. Die Statistik der Zentralstelle des Kreuzbündnisses, V.a.K., die den Mitgliederbestand Ende 1908 und Ende 1909 wiedergibt, nennt als Gründungsdatum für die Ortsgruppe Berlin-Charlottenburg den 10. Februar Für das Jahr 1908 werden mit Stichtag 31. Dezember 64 männliche Mitglieder, für das Jahr 1909 werden 110 männliche Mitglieder aufgeführt. In der Fußnote zu dieser Statistik wird mitgeteilt, dass die Zahlen für die Ortsgruppe Berlin-West nicht aufgelistet werden konnten, da der entsprechende Bericht noch nicht eingegangen ist. Weitere Details aus der Gründungszeit sind spärlich. So existieren lediglich die Gründungsdaten für Gruppierungen des Kreuzbundes in Berlin-Ost ( ), in Berlin-Schöneberg ( ) und in Berlin-Moabit ( ). Aus Berichten des späteren Diözesandirektors Dr. Wilhelm Albs geht hervor, dass der Kreuzbund in Berlin zwischen den beiden Weltkriegen unter Dompropst Lichtenberg und Adolf Lohrer, dem damaligen Leiter der Suchtkrankenfürsorge beim Caritasverband, eine Blütezeit erlebt. Am 22. November 1931 findet der erste Diözesantag im Bistum Berlin statt. Zu diesem Zeitpunkt ist Berlin seit nahezu zwei Jahren Sitz der Bundesgeschäftsstelle des Kreuzbundes unter der Leitung von Heinrich Czeloth und der Hoheneckzentrale. In eine eigenartige Situation kommt der Kreuzbund in der Zeit des Nationalsozialismus. Während die übrigen katholischen Verbände verboten und teilweise aufgelöst werden, hat der Kreuzbund in Berlin keine wesentlichen Beeinträchtigungen festzustellen. Schrift- und Bilddokumente aus den Jahren belegen sogar einerseits die vielfältigen Aktivitäten der Gruppen bei der alkoholfreien Geselligkeit, andererseits die unermüdlichen Anstrengungen, neue Mitglieder zu gewinnen, neue Ortsgruppen zu gründen und weite Kreise der Katholiken für den "Kampf gegen die Alkoholnot" zu gewinnen. Im Jahre 1944 erfolgt die Evakuierung der Kreuzbund-Zentrale von Berlin nach Eisleben, nachdem das Haus in der Puttkamerstr. 19 durch Bombentreffer beschädigt worden ist. Die Kreuzbundtätigkeit ist während des Krieges vollständig zum Erliegen gekommen und erholt sich auch in den ersten Jahren der Nachkriegszeit kaum. Bis 1960 gibt es lose Kontakte der Kreuzbündler untereinander, die meist über Kanonikus Alfons Kusche vermittelt werden. Kanonikus Kusche hat die Aufgabe des Diözesandirektors des Kreuzbundes nach dem Tode von Bernhard Lichtenberg im Jahre 1943 übernommen. Kanonikus Kusche ist nach dem Kriege Pfarrer von Herz-Jesu in Berlin-Charlottenburg. Wieder ist es der Bezirk Charlottenburg, von dem aus Impulse für die Kreuzbundarbeit in Berlin ausgehen sollen. Kanonikus Kusche hat die Gründungssitzung nicht mehr miterleben dürfen, er stirbt am 3. Januar Der Beleg für das Jahr 1907 als Entstehungsjahr für den Kreuzbund in Berlin ist einem Brief von Prälat Czeloth, dem 1. Vorsitzenden Kluwe und dem 2. Vorsitzenden Dzierdzon an die Kreuzbund- Gruppe St. Josef in Berlin-Tegel aus Anlass des Jubiläums "40 Jahre Kreuzbund" zu entnehmen. Unter dem Punkt "Unser Arbeitsprogramm" findet sich unter dem Datum der Eintrag: "Stammtischabend bei Mitglied Jüttner. Wir lesen aus dem Volksfreund der Jahre 1897 bis 1907 mit den ersten Berichten über den Berliner Kreuzbund." Seite 15 von 151

16 Der Caritasverband hat für die Betreuung der Alkoholgefährdeten und ihrer Familien die "Frohe Insel" aufgebaut. Seit 1958 gibt es Hinweise auf die Existenz dieser Einrichtung in Berlin. Im St. Anna-Heim in der Habsburger Str. 10 treffen sich anfangs 20 Besucher, die Zahl nimmt stetig zu. Hier können die Gefährdeten und ihre Familienangehörigen in monatlichen Zusammenkünften eine gute alkoholfreie Geselligkeit kennen lernen. Aus diesem Kreis erwachsen jedoch im Großen und Ganzen keine Helfer für die Menschen, die noch nicht den Weg aus der Sucht gefunden haben. Die Sorge um die Alkoholkranken liegt ganz auf den Schultern des Fürsorgers. Immer mehr Patienten aus Berlin, die durch ihre Therapie im Kamillushaus in Essen-Heidhausen Gesundheit und inneren Halt gefunden haben, bringen die Bereitschaft mit, die Sorge um die Alkoholkranken mitzutragen. Als die Kontakte zwischen der Fürsorgestelle des Caritasverbandes Berlin und dem Kamillushaus enger werden, wächst der Wunsch, die Kreuzbundarbeit in Berlin wiederaufzunehmen und den Kreuzbund organisatorisch neu zu gestalten. Im November 1960 treffen sich einige alte Kreuzbundmitglieder auf Initiative von Prälat Dr. Wilhelm Albs, dem damaligen Caritasdirektor von Berlin, zu einer ersten Zusammenkunft. Regelmäßige Treffen finden ab diesem Zeitpunkt wieder statt. Aus dem Kreis der Betreuten der Fürsorgestelle kommen einige aktive Kreuzbündler. Die Verschmelzung der alten Kreuzbundgruppe mit der "Frohen Insel" bringt im Jahre 1963 eine geformte Kreuzbundgruppe neuer Prägung hervor, die am 5. November 1963 die Rechtsform eines eingetragenen Vereins annimmt und sich den Namen gibt. Kreuzbund, Verband abstinenter Katholiken, Landesverband Berlin e.v. Der 1. Vorstand setzt sich gemäß der Satzung wie folgt zusammen: der Diözesankreuzbunddirektor : Prälat Dr. Wilhelm Albs der geschäftsführende Vorsitzende : Albert Kluwe der stellvertretende Vorsitzende : Aldo Graffigna der Schriftführer : Heinz Trzcinski der Kassenführer : Georg Sadowski Das ist der Beginn des Neuaufbaus und zugleich der Punkt, von dem aus sich der Kreuzbund in Berlin zu einem Selbsthilfeverband und zu einer Helfergemeinschaft zu entwickeln beginnt. Bis zum Mai 1969 arbeitet Dr. Albs im Vorstand des Kreuzbund Landesverbandes Berlin mit. Die Versammlungen werden im Alfred-Grotjahn-Haus in Charlottenburg regelmäßig alle vierzehn Tage abgehalten. Die Zahl der eigentlichen Mitglieder beträgt lange Zeit nur 10 Kreuzbündler, während zum Kreis der "Frohen Insel" bis zu 80 Teilnehmer gehören. Der neu gegründete Verein ist Mitglied der Berliner Landesstelle zur Bekämpfung von Suchtgefahren und in deren Vorstand vertreten. Wegen der Größe Westberlins mit seinen 2,1 Millionen Einwohnern und mit Rücksicht auf die weiten Entfernungen wird schon bald nach der Neugründung darüber nachgedacht, zwei örtliche Mittelpunkte der Gruppenarbeit zu bilden. Bis zum Ende der Sechzigerjahre existiert jedoch weiterhin nur ein Gruppenstandort in Berlin. Dann beginnt jedoch eine kräftige Aufwärtsentwicklung mit einem ersten Zustrom von Alkoholabhängigen, die das Therapieangebot der beiden Berliner Kliniken (Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, Jüdisches Krankenhaus) in Anspruch genommen haben. Diese Entwicklung ist nur möglich geworden durch die vorausgegangene engagierte, beharrliche und regelmäßig durchgeführte Informations- und Aufklärungstätigkeit in diesen Krankenhäusern. Seite 16 von 151

17 Im Oktober 1978 wird in der Elberfelder Str.9 in Moabit, Bezirk Tiergarten, das Kontaktzentrum des Kreuzbund Landesverbandes Berlin e.v. eröffnet. Die Ladenwohnung ist in Eigenregie und in vielen freiwillig erbrachten Arbeitsstunden durch Kreuzbundmitglieder von Grund auf renoviert worden. Diese Adresse ist nun ein zentraler Treffpunkt für alle Kreuzbundmitglieder und Freunde des Kreuzbundes. Für viele Berliner Kreuzbundfreunde ist das Kontaktzentrum einfach nur "der Laden". Das Kontaktzentrum bietet darüber hinaus allen, die Hilfe suchen, die Möglichkeit zu persönlichen Gesprächen an den Tagen, an denen kein Kreuzbundtreffen stattfindet. Jeden Mittwoch von Uhr bis Uhr und jeden Sonn- und Feiertag von Uhr bis Uhr hat das Kontaktzentrum in der Elberfelder Str. 9 geöffnet. Diese Art einer Begegnungsstätte als Mittelpunkt der Kreuzbundarbeit in Berlin hat sich über die Jahre hinweg bestens bewährt. Diese Einrichtung hat bis heute ihren festen Platz im Berliner Kreuzbund, wenn auch im Laufe der Entwicklung in der Stadt und innerhalb des Kreuzbundes nach 1989 an anderen Orten. Mit dem Stichtag existieren bereits 11 Kreuzbundstandorte in Westberlin mit ungefähr 30 Gruppen und circa 250 Kreuzbundmitgliedern, es gibt mittlerweile drei Therapiezentren, die Zahl der Alkoholkranken wird mit angegeben. Die nachfolgenden Achtzigerjahre sehen den Kreuzbund Landesverband Berlin e.v. in einem starken Aufschwung, die einzelnen Standorte erleben einen solchen Zulauf, dass Neugründungen von Standorten in allen Bezirken die Folge sind. Es wird zunehmend schwieriger, geeignete Räumlichkeiten in katholischen Gemeindehäusern zu finden. Im Jahre 1983 teilen sich immerhin schon 20 Standorte den Sonn-und Feiertagsdienst im Kontaktzentrum für das 1. Halbjahr. Als am 14. April 1988 der Kreuzbund in Berlin sein Jubiläum zum 80-jährigen Bestehen feiert, kann der damalige 1. Vorsitzende Heinz Krause von einem Verband berichten, der in 47 Standorten in ganz Westberlin zu finden ist und der auf 500 Mitglieder bauen kann. In den 47 Standorten treffen sich wöchentlich 120 Gesprächsgruppen. Neugründung eines Standortes durch Gruppenteilung in einem bestehenden Standort, der durch starken Zulauf von Hilfe Suchenden in der Gesamtteilnehmerzahl zu explodieren droht, Neuanfang mit Hilfe "erfahrener und gestandener" Kreuzbundmitglieder an einem anderen Ort, dies war und ist das Prinzip im Berliner Kreuzbund bei Gruppenneubildungen im Berliner Stadtgebiet. Außerhalb des Stadtgebietes lässt sich dieses Prinzip nicht beibehalten, wie die Erfahrungen nach 1989 zeigen sollen. Als im November 1989 die Mauer fällt und in der Folgezeit die Stadt Berlin und das Umland sich langsam näherkommen, sich der Prozess der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten abzeichnet, da ahnen schon einige Weggefährten, dass auch der Kreuzbund so manchen Wandel in den nächsten Jahren erleben wird. Bisher ist das Aufgabengebiet auf ein überschaubares Terrain begrenzt gewesen durch die isolierte Lage West-Berlins. Nun wird plötzlich vom Bereich des Bistums Berlin gesprochen, wobei viele Menschen die geografischen Umrisse überhaupt nicht exakt beschreiben können, nachdem Stadt und Umland so lange voneinander abgeschnitten waren. Auf der Mitgliederversammlung vom 29. September 1990 wird die Umwandlung des Landesverbandes in einen Diözesanverband beschlossen. In der Begründung des Antrages heißt es, dass im Hinblick auf die geänderten politischen Verhältnisse die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um den Wirkungsbereich des Kreuzbundes von bisher Berlin-West auf das Territorium des ganzen Bistums Berlin auszudehnen. Den anwesenden Mitgliedern wird verkündet, dass die erste Kreuzbundgruppe in einem ehemaligen Ost-Bezirk Berlins ihre Arbeit aufnehmen wird. Gründungstag des Standortes Dänenstraße im Bezirk Prenzlauer Berg, entstanden durch Teilung des Standortes Samoastraße (Wedding), ist der Seite 17 von 151

18 Über Caritas, kommunale Einrichtungen und kirchliche Stellen kommen die Kontakte zum Kreuzbund zu Stande, wenn Bitten um Hilfe und Unterstützung bei der Betreuung Suchtkranker geäußert werden. Krankenhäuser im ehemaligen Ost-Teil Berlins informieren sich über das Nachsorgeangebot des Kreuzbundes, bitten um Besuch in den Kliniken, um die Patienten über die Selbsthilfe generell und das Angebot des Kreuzbundes zu informieren. Überall ist zu spüren, dass das bisherige Betreuungskonzept in der DDR für Alkoholiker im Gesundheitssystem der BRD keine Überlebenschance besitzt. Das System der betreuten und angeleiteten Gruppen, teilweise an Arbeitsstelle oder Betrieb gekoppelt, steht im Gegensatz zur Idee der Selbsthilfe und Ehrenamtlichkeit der Verantwortlichen in der Nachsorge. Es gibt Widerstände seitens der Therapeuten und Betreuer, die um ihre Arbeitsplätze bangen. Es gibt Widerstände seitens der Betroffenen, die fürchten, plötzlich ohne professionelle Unterstützung und in ungewohnter Eigenverantwortung mit ihrer Lebenssituation umgehen zu müssen. Ablehnung gibt es auch aus einem anderen Grund. Für viele ist die Nähe des Kreuzbundes zur katholischen Kirche Anlass zur Skepsis. Mit Kirche hatten sie in der DDR nichts zu tun, was sollen sie in einem Verein halten, der der katholischen Kirche so nahesteht. Sie haben ein Suchtproblem, eine Lebenssituation zu meistern, neue Orientierungspunkte im Leben zu entdecken, da kann ihrer Meinung nach auch die Kirche nicht helfen. Beten und Singen, das sind die zwei Punkte, die die Menschen aus der DDR mit Kirche in Verbindung bringen. Begriffe wie Fürsorge, karitative Aufgaben, Helfen, Ehrenamt sind ihnen fremd im Zusammenhang mit Kirche. So sind aus der Lebensgeschichte derjenigen, die in der DDR aufgewachsen sind, Skepsis und Zurückhaltung gegenüber Verbänden mit Nähe zur Kirche zu erklären. Am 1. Juli 1991 gründen sich die ersten Kreuzbundgruppen im Bistumsgebiet außerhalb des Stadtgebietes in Meyenburg und Perleberg. Weitere Neugründungen folgen im gesamten Bistum, bis ab 1994 der erste Bedarf gedeckt zu sein scheint. Diese neuen Standorte ließen sich nicht mehr nach dem traditionellen Prinzip der Gruppenteilung an bestehenden Standorten gründen. Diese Gruppen sind echte Neugründungen von Hilfe Suchenden und Helfern vor Ort, die Unterstützung durch schon bestehende Verbände suchen und auch die Zugehörigkeit zu einem größeren Selbsthilfeverband suchen. Standorte in Berlin übernehmen Patenschaften zu diesen neuen Gruppen, die zeitlich begrenzte Betreuung und Begegnung sichern sollen. Im Rhythmus von 2 Wochen nehmen Berliner Weggefährten regelmäßig an den Gruppenstunden ihrer Patenschaftsgruppe teil. So bringen sie ihre Lebensgeschichte und ihre persönlichen Erfahrungen ein, geben den Hilfe Suchenden vor Ort Mut und Hoffnung und bringen zum Ausdruck, dass sie ihren Beitrag leisten möchten, damit die neuen Gruppen lebens- und arbeitsfähig werden und bleiben. Was zunächst als zeitlich begrenzte Aktion auf anderthalb Jahre ausgelegt war, muss in einigen Fällen auf einen längeren Zeitraum des regelmäßigen Kontaktes festgelegt werden. Doch aus Patenschaften entwickeln sich über die Jahre dauerhafte persönliche Freundschaften zwischen Kreuzbundfreunden aus Berliner Standorten und aus Bistumsgruppen. Um die Wichtigkeit der Integration der Gruppen in den neuen Bundesländern in den bestehenden Berliner Kreuzbund zu unterstreichen, wird im Vorstand das Ressort "Bistumsgruppen" eingerichtet. Ein Beisitzer kümmert sich speziell um Kontakte zu den Bistumsgruppen außerhalb Berlins und versucht, die Belange und Besonderheiten dieser Gruppen zu vertreten. Anfang der Neunzigerjahre beginnen die Zuschüsse der öffentlichen Geldgeber spärlicher zu fließen, ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als der Kreuzbund den neuen Aufgaben im Bistum nachkommen will. Allen Beteuerungen zum Trotz, dass der Diözesanverband überregional tätig ist, werden Mittel gekürzt. Es besteht die Notwendigkeit, Geldquellen aufzutun. Das ist eine Aufgabe, die allen Selbsthilfeverbänden in Berlin bisher fremd war, flossen doch die Mittel bisher stetig und im Überfluss. Am 29. April 1992 wurde auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Gründungsversammlung von den Mitgliedern des Diözesanausschusses der Förderverein des Kreuzbund Diözesanverbandes Berlin e.v. gegründet. Auf der gleichen Sitzung wurde die von einem Arbeitskreis erarbeitete Satzung beschlossen. Nach dieser Satzung sind alle Mitglieder des Diözesanausschusses des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. geborene Mitglieder im Förderverein, also alle Hauptgruppenverantwortliche sowie der Diözesanvorstand. Ziel und Aufgabe des Fördervereins ist die Beschaffung von Geldern, die die immer spärlicher fließenden Mittel öffentlicher Geldgeber ergänzen und so die satzungsgemäße Arbeit des Kreuzbundes sicherstellen sollen. Nach Möglichkeit sollen die Gelder bestimmten Projekten Seite 18 von 151

19 in der Kreuzbundarbeit zukommen. Nicht immer lässt sich dieses Ziel in den kommenden Jahren im Zeichen von Kürzungen bei Zuwendungen oder Verzögerungen von Zahlungen einhalten. Manche Mark fließt auch schon mal vorübergehend in den normalen Haushalt des Kreuzbundes, bevor sie dann dem eigentlichen Verwendungszweck zugeführt wird. Durch die unermüdliche Arbeit der Vorstandsmitglieder des Fördervereins wird manche Spende eingenommen, werden viele Aktionen und Ideen ins Leben gerufen und umgesetzt, deren Ergebnisse den Menschen im Kreuzbund zugutekommen. Dabei ist es keine leichte Aufgabe, vor allem auch nicht dankbare Aufgabe, immer und immer wieder an die Spendenfreudigkeit der Gruppenmitglieder zu appellieren, Sponsoren außerhalb des Kreuzbundes zu suchen und anzusprechen oder "Bettelbriefe" an Firmen in der freien Wirtschaft zu verschicken. Doch die Ergebnisse sind verblüffend positiv Jahr für Jahr und ermöglichen seit 1992 so manches Vorhaben, das schon auf die lange Bank geschoben zu sein schien. Im Frühjahr 1994 wird auf der Diözesanausschusssitzung die Einrichtung eines Arbeitskreises beschlossen, der sich mit den künftigen Strukturen des Diözesanverbandes beschäftigen soll. Der Arbeitskreis "Kreuzbund 2000" empfiehlt eine Regionalisierung des Diözesanverbandes, um einerseits den Vorstand von vielen Detailarbeiten zu entlasten, andererseits sollen Nähe und Geborgenheit innerhalb des Verbandes für das einzelne Kreuzbundmitglied wieder spürbar werden. Das Wachstum innerhalb kürzester Zeit über die gewohnten Grenzen hinaus hat für manches Mitglied Distanz und Anonymität innerhalb des Verbandes spürbar werden lassen. Das Ergebnis der bisherigen Arbeit ist heute für alle Kreuzbundmitglieder und Gruppenmitglieder sichtbar. Der Diözesanverband gliedert sich in 6 Regionalverbände, von denen fünf die Standorte innerhalb des Stadtgebietes umfassen, der sechste Regionalverband besteht aus den Standorten im Erzbistum außerhalb der Stadt. In jedem Regionalverband gibt es momentan einen Weggefährten, der für die Standorte innerhalb der Region und für den Vorstand Ansprechpartner ist. Innerhalb der Regionen finden regelmäßig Treffen der Hauptgruppenverantwortlichen mit dem Regionalsprecher statt. Die Regionalsprecher werden auf den erweiterten Vorstandssitzungen in die Arbeit auf Diözesanebene einbezogen. Zu klären bleibt noch, welchen klar definierten Verantwortungsbereich die Regionalsprecher übernehmen werden und wie sie gewählt werden. Es gibt also noch viel Denk- und Gestaltungsarbeit für den Arbeitskreis Kreuzbund Als Ausdruck für die Neuorientierung des Kreuzbundes und die Bereitschaft, die Aufgaben im gesamten Bistumsbereich ernsthaft anzugehen, als Symbol der Erweiterung der Helfergemeinschaft über den Westteil der Stadt Berlin hinaus muss der Umzug des Kontaktzentrums von der Elberfelder Straße nach Berlin-Mitte in die Rosa-Luxemburg-Straße gesehen werden. Seit November 1993 ist dies nun offiziell die neue Adresse für den Diözesanverband Berlin, die Einweihung erfolgt im Februar 1994 feierlich durch Georg Kardinal Sterzinsky. Mit dem "Kontaktladen" in Moabit lässt sich das neue Begegnungszentrum, wie das Kontaktzentrum nun offiziell genannt wird, überhaupt nicht vergleichen. Großzügig von der Grundfläche her bemessen, lassen sich viele Arbeitskreise und Gesprächsgruppen nun zu gleicher Zeit abhalten. Das Büro der Geschäftsstelle lässt als solches jetzt auch erkennen. Die neue Adresse scheint allen Erfordernissen und zukünftigen Aufgaben gerecht zu werden und liegt genau in der Mitte Berlins. Doch nicht von allen Kreuzbundfreunden wird das neue Zentrum so begeistert aufgenommen. Die Räume liegen im 4. und 5. Stock des Hauses, ein Aufzug ist nicht vorhanden. Viele verkraften die Anstrengungen des mittwöchlichen Treppensteigens nicht auf Dauer. Immer mehr ältere Kreuzbundfreunde, die unter Atem- oder Herzkrankheiten leiden, ersparen sich die Tortur und meiden das Begegnungszentrum, wenn auch unfreiwillig. Es ist zwar schön, ein Domizil in direkter Nähe zum Alexanderplatz zu besitzen, doch für die zentrale Lage muss bald auch ein entsprechender Preis entrichtet werden. Berlin entwickelt sich zur Metropole, wird Bundeshauptstadt, erlebt den Regierungsumzug. Das alles wird in Grundstückspreise und Mieten als Imagebonus eingerechnet. Diese Entwicklung macht auch vor dem Kreuzbund nicht Halt. Die Mietzahlungen beanspruchen bald über Gebühr die finanziellen Möglichkeiten des Kreuzbundes. Es wird sogar Kritik von öffentlichen Stellen laut, dass der Kreuzbund eine solch teure Adresse unterhält. Seite 19 von 151

20 Gerade in Zeiten, wo Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln an karitative Einrichtungen und Projekte jährlich abgespeckt werden, fallen steigende Aufwendungen nur für Mietzahlungen auf. Bevor ernsthafte Versuche unternommen werden, gezielt nach einem neuen Standort für das Begegnungszentrum zu suchen, gibt es ein Angebot der Caritas. Ein kleines Seniorenheim der Caritas in Berlin-Pankow steht kurz vor der Schließung und wartet auf neue Aufgaben und Bewohner. Das Haus bietet fast ideale Bedingungen für die Nutzung als Begegnungsstätte. Es gibt genügend Räume, um allen Ansprüchen der Geschäftsstelle gerecht zu werden. Darüber hinaus ist noch reichlich Platz für Gesprächsgruppen und Arbeitskreise. Das Haus bietet sogar noch Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss, das bisher fast ungenutzt ist. Ein großer Vorteil ist auf Anhieb ersichtlich: alle Räume befinden sich im Erdgeschoss oder im 1. Stock, das beschwerliche Treppensteigen entfällt. Die Mietbedingungen sind akzeptabel, der Mietvertrag sieht eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vor mit der Option auf Verlängerung um weiter 15 Jahre. Es ist die Entscheidung des Vorstandes unter Bernd Woiczikowski, das Angebot der Caritas anzunehmen und nach nur fünfjähriger Nutzungsphase das Begegnungszentrum in Berlin-Mitte aufzugeben. Im Sommer 1998 vollzieht sich der Umzug in das neue Haus reibungslos und fast unbemerkt. Einen Bewohner hat der Kreuzbund von den Vorbesitzern übernommen, eine kleine Katze namens "Minka", die Haus und Garten ihr Revier nennt und jetzt mehr Menschen den je zu ihren Ernährern und Freunden zählen kann. Trotz aller Veränderungen und Umwälzungen, die den Kreuzbund in Berlin geprägt haben, gibt es einige Veranstaltungen, die seit ihrer Einführung zum festen Bestand im Verbandsleben gehören. Diese alljährlichen Treffen, die überregionalen Charakter haben, sollen das Gefühl für Gemeinschaft, Familie und alkoholfreie Geselligkeit betonen und fördern. Dazu gehören die Silvesterfeier, der Tanz in den Mai am Tegeler See, die Himmelfahrt-Freizeit-Veranstaltung auf dem Gelände des Don-Bosco-Heimes und die Dampferfahrt auf Berliner Gewässern (Mondscheinfahrt). Alle diese Veranstaltungen haben eine lange Tradition und erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit bei Weggefährten, Gruppenmitgliedern und Freunden des Kreuzbundes. Der Tod des Diözesanvorsitzenden Bernd Woiczikowski im Juni 1999, der für alle Weggefährten im Bistum Berlin völlig überraschend kam, macht Nachwahlen auf der Mitgliederversammlung vom 1. April 2000 notwendig. Auf der Mitgliederversammlung vom wird dann nicht nur der Vorstand neu gewählt, es wird auch durch die Verabschiedung einer umfangreichen Satzungsänderung die Regionalisierung im Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v. auf den Weg gebracht. Die Regionalisierung wird mit der Verabschiedung des Statutes für Regionalverbände auf der Mitgliederversammlung vom endgültig festgeschrieben. Somit ist auch geklärt, welchen Verantwortungsbereich die Regionalvorstände übernehmen und auch wie und durch wen sie gewählt werden. Stand zurück Seite 20 von 151

21 Organisationsstruktur Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Stand zurück Seite 21 von 151

22 Die Geschäftsstelle / Begegnungszentrum des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. in der Marthastraße Die Geschäftsstelle des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. befindet sich in der Marthastraße 10 in Berlin Niederschönhausen. Dieses Haus wird auf vielfältige Weise genutzt. Neben der Nachmittagsgruppe und der Abendgruppe am Donnerstag tagen hier auch die meisten aller Arbeitskreise und auch einige der Gesprächskreise und andere Zusatzangebote nutzen dies Haus für ihre Zwecke. Auch die meisten aller Tagesseminare werden in der Begegnungsstätte durchgeführt. Darüber hinaus wird es auch noch für viele andere Aktivitäten im Kreuzbund genutzt. Diese weitere Nutzung wird im Folgenden näher erläutert. - Verwaltung Die gesamte Mitgliederverwaltung, Korrespondenz, Anlaufstelle für Anfragen und jedwede Bürotätigkeit wird hier durch Fr. Götze erledigt. - Infomaterial Hier wird das Informationsmaterial des Kreuzbundes für alle Formen der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit vorrätig gehalten. - Gruppenkästen Alle Informationen für die Gruppen in unserem Verband werden über die so genannten Gruppenkästen verbreitet, die hier für jeden Standort, Arbeitskreis und Gesprächskreis in unserem Verband bereitgehalten werden. - Eintrittskarten für Veranstaltungen In der Geschäftsstelle können alle Karten für die Veranstaltungen des Kreuzbundes, rechtzeitig vor den Veranstaltungen, gekauft oder bestellt werden. - Seminaranmeldungen Die Anmeldungen zu den Seminaren werden hier entgegengenommen und die Bestätigungen - und manchmal leider auch die Absagen - geschrieben. Auch die Bezahlung der Seminare kann hier geleistet werden. - Mittwochsrunde Jeden zweiten Mittwoch in den ungeraden Monaten findet die Mittwochsrunde in der Zeit von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr statt. Sie dient der Informationsweitergabe und dem Erfahrungsaustausch aller an der Kreuzbundarbeit interessierten Gruppenmitglieder auch denen, die noch nicht Mitglied im Verband sind. - Regionalverbände Die Vorsitzenden der Regionalverbände sind hier fast jeden Mittwoch anzutreffen und für jeden ansprechbar. - Begegnungsstätte Das Haus in der Marthastraße ist nicht nur unsere Geschäftsstelle, sondern auch ein gern genutztes Begegnungszentrum der Weggefährten. Geschäftszeiten: Mo, Di, Do, Fr in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Mi 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Zu jeder Zeit dienen die Räume in der Marthastraße als Begegnungsstätte für alle die ein Gespräch suchen um Erfahrungen auszutauschen, oder auch nur um mit anderen Menschen zu Seite 22 von 151

23 plaudern. - Nutzung für Feiern Die Räume des Begegnungszentrums können, falls diese nicht für Verbandszwecke genutzt werden, für Feiern der Gruppen, aber auch für private Feiern genutzt werden. Voraussetzung für private Feiern ist selbstverständlich, dass kein Alkohol konsumiert wird. Über eine angemessene Spende für die Nutzung der Räume freut sich unsere Geschäftsführerin jeder Zeit. - Redaktionsteam der INFO-Zeitung Das Redaktionsteam der INFO-Zeitung hat ebenfalls seinen Raum in der Marthastraße. Hier wird die Zeitung vorbereitet und auch an die Gruppen verteilt. - Förderverein Auch der Förderverein des Kreuzbundes ist in der Marthastraße beheimatet. Er hält hier seine regelmäßigen Sitzungen ab und die Vorstandsmitglieder sind hier für jeden erreichbar. - Diözesanvorstand Die Mitglieder des Diözesanvorstandes sind jeden Mittwoch im Begegnungszentrum anzutreffen. Sie sind für jeden ansprechbar und haben jederzeit ein offenes Ohr für alle Belange der Mitglieder, Gruppenbesucher und Ratsuchende. Geschäftsstelle Was bekomme ich wo? Info-Broschüren Büro Gruppenliste Berlin Büro Internet Gruppenliste Umland Büro Internet Änderungsmitteilungen Büro Internet Aufnahmeantrag Büro Internet Erklärung zur Einzugsermächtigung Büro Internet Satzung Büro Internet Bundessatzung Büro Internet Bestätigungen über regelmäßigen Gruppenbesuch Spenden- / Beitragsbescheinigungen Info-Material für Info-Stände Spruchbänder Plakate Banner Kreuzbundfahne mit Ständer Kreuzbund-Logo Vorstand Vorstand Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Seite 23 von 151

24 Verbandsabzeichen Autoaufkleber Pavillon für Info-Stand Eintrittskarten für Veranstaltungen Büro Büro Öffentlichkeitsarbeit Büro Stand zurück Seite 24 von 151

25 Satzung KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige Seite 25 von 151

26 P r ä a m b e l Aus christlicher Verantwortung und aus Sorge um den Menschen stellt sich der KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. die Aufgabe, Suchtkrankheiten vorzubeugen, Suchtkranken und ihren Familien in qualifizierter Weise aus der Not zu helfen und das Leben in Abstinenz mit ihnen zu teilen, wissend, dass Gott das Heil aller Menschen will. Der Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. ist insbesondere das Angebot an die Suchtkranken und Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft. Daher gibt sich der KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. den erläuternden Untertitel Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. Unsere Sorge der Mensch unser Heil der Herr. Seite 26 von 151

27 1 Name Sitz Geschäftsjahr 2 Gliederung des Verbandes 3 Gemeinnützigkeit 4 Zweck und Aufgaben 5 Mitgliedschaft 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft, Gruppenauflösung, Ruhen der Funktionen 7 Organe 8 Die Mitgliederversammlung 9 Der Diözesanausschuss 10 Die Diözesankonferenz 11 Der Diözesanvorstand 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 13 Revision 14 Satzungsänderung und Auflösung 15 Verbandszeichen und Wortmarke 16 Änderung von Teilen der Satzung Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Satzungstext ausschließlich die männliche Form verwendet. 1 Name - Sitz Geschäftsjahr Seite 27 von 151

28 (1) Der Verein führt den Namen KREUZBUND DIÖZESANVERBAND BERLIN e.v. (2) Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für das Erzbistum Berlin und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Untertitel Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. (3) Der Diözesanverband wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der vom Erzbischof von Berlin in Kraft gesetzten Fassung an. (4) Für den Diözesanverband gelten ferner die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Erzbistums Berlin. (5) Der Diözesanverband ist Fachverband des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.v. Die Mitglieder des Diözesanverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin und des Deutschen Caritasverbandes. (6) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. (7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gliederung des Verbandes (1) Der Diözesanverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes. Er erkennt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung an. (2) Dem Diözesanverband gehören alle Kreuzbundgruppen im Bereich des Erzbistums Berlin an. Neu gebildete Gruppen genehmigt der Diözesanvorstand. (3) Der Verband gliedert sich in Regionalverbände. (4) Die Regionalverbände und alle weiteren Untergliederungen bedürfen der Genehmigung des Diözesanvorstandes. Der Diözesanverband kann im Einvernehmen mit dem Bundesverband weitere Gliederungen in seinem Bereich genehmigen. (5) Die Genehmigung kann den Untergliederungen und den Kreuzbundgruppen entzogen werden, wenn sie nicht im Sinne der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Verbandsorgane arbeiten. (6) Der Zusammenschluss mehrerer Untergliederungen ist nur als nicht rechtsfähiger Verein lt. BGB möglich und bedarf der Genehmigung des Diözesanverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Die Genehmigung kann von diesen entzogen werden, wenn er nicht mehr im Sinne dieser Satzung arbeitet. (7) Die Untergliederungen des Verbandes gelten auch als Fachverbände des jeweils örtlich zuständigen Caritasverbandes auf Orts-, Kreis-, Dekanats- oder ähnlicher Verbandsebene. (8) Die Arbeit in den Regionalverbänden wird über ein Statut des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. geregelt. Über das Statut entscheidet die Mitgliederversammlung. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seite 28 von 151

29 (3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd, sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Verbandes ist im Sinne der christlichen Nächstenliebe a) die Abwehr der Suchtgefahren und b) die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen. (2) Im Einzelnen ergeben sich u. a. folgende Aufgaben: a) Bildung von Kreuzbundgruppen. b) Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten sowie Begleitung bei der ambulanten/stationären Behandlung. c) Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung. d) Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote. e) Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre Familien. f) Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. g) Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten. h) Pflege und Förderung der suchtfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit. i) Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit. j) Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw., deren Zusammenschlüsse und mit Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Suchtkrankenhilfe der Caritas, der Pfarrgemeinden und der katholischen Verbände. k) Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und über die durch sie entstehenden Schäden. l) Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied im Kreuzbund gem. 6 Abs. 1 der Bundessatzung kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Verbandes bejaht und zur Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist. (2) Suchtkranke Mitglieder des Kreuzbundes verpflichten sich zur Abstinenz. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen. (3) Bei Veranstaltungen des Kreuzbundes gilt das Abstinenzgebot im Sinne von 5 Abs. 2 Satz 2 für alle Teilnehmer. (4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Diözesanvorstand zu richten, der im Auftrag des Bundesverbandes unter Beachtung der in 6 der Bundessatzung genannten allgemeinen Mitgliedschaftsvoraussetzungen über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Beitritt ist das Mitglied Seite 29 von 151

30 gleichzeitig Mitglied des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.v. sowie des örtlich zuständigen Orts- oder Regionalcaritasverbandes. Mehrfachmitgliedschaften im Kreuzbund nach 1 und 2 werden gleichzeitig mit dem Beitritt erworben. (5) Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Bundesbeitrags und des Diözesanbeitrages. Die Höhe des Bundesbeitrages wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt. Die Höhe des Diözesanbeitrages wird von der Mitgliederversammlung des Diözesanverbandes festgelegt. Die Verfahren sind in Beitragsordnungen geregelt. Kreuzbundmitglieder werden namentlich aufgenommen. (6) Jedes Mitglied kann aktiv an Wahlen der Organe gem. 7 teilnehmen und Mitglied dieser Organe sein, sofern dies nicht weiteren Bestimmungen dieser Satzung widerspricht. (7) Funktionsträger im Diözesanverband müssen Kreuzbundmitglieder sein. 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft, Gruppenauflösung, Ruhen der Funktionen (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Diözesanvorstand zu erklären. (3) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. (4) Ein Mitglied, das den Verband bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Regionalvorstand, dem Diözesanvorstand o- der dem Bundesvorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag der Gruppe, des Regionalvorstandes und des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. (5) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstands entscheidet die Bundeskonferenz endgültig. Über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung endgültig. (6) Der Diözesanvorstand kann Gruppen oder Untergliederungen, die nicht satzungsgemäß arbeiten, auflösen. Das Antragsrecht liegt beim Regionalvorstand, dem Diözesanvorstand oder dem Bundesvorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag des Diözesanvorstandes oder des Regionalvorstandes entscheidet die Diözesankonferenz mit 3/4-Mehrheit.Hiergegen können die Gruppen oder Untergliederungen Einspruch erheben. Gegen den Einspruch entscheidet der Diözesanausschuss endgültig. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. Über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung endgültig. (7) Übt ein Funktionsträger seine ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht aus, so kann er von seinem Amt auf Antrag entbunden werden. Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Gruppe bzw. der Verbandsgliederung, der der Funktionsträger angehört. Über den zulässigen Einspruch entscheidet die nächsthöhere Verbandsgliederung. Auf das Verfahren ist 6 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (8) Der Rückfall führt in jedem Fall zur Entbindung von allen Ämtern und Funktionen. Seite 30 von 151

31 7 Organe Die Organe des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Diözesanausschuss (3) die Diözesankonferenz (4) der Diözesanvorstand 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 3 Jahre zusammen. Sie wird vom Diözesanvorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Diözesanvorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Anträge an die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Diözesanvorstand eingereicht werden. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Verbandes sowie über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. b) Wahl des Diözesanvorstands. c) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des KREUZBUND e.v. Hamm. d) Wahl von zwei Kassenprüfern. e) Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes des Diözesanvorstandes und der Diözesankonferenz. f) Entlastung des Diözesanvorstands und der Diözesankonferenz. g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes. h) Beschlussfassung über die Höhe des Diözesanmitgliedsbeitrags. i) Beschlussfassung über sonstige Anträge und Einsprüche. (4) In den Geschäftsjahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, nimmt der Diözesanausschuss gem. 9 die Aufgaben der Mitgliederversammlung wahr. (5) Nähere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt. (6) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9 Der Diözesanausschuss (1) Der Diözesanausschuss besteht aus: a) den Mitgliedern des Diözesanvorstandes b) den Vorsitzenden der Regionalverbände c) den Gruppenleitern d) den Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung Der Diözesanausschuss kann zu seinen Sitzungen Vertreter der eingesetzten Arbeitskreise und geeignete Berater hinzuziehen. Seite 31 von 151

32 Stimmberechtigt sind die Personen gemäß dem 9 Abs. 1 a), b) und c). Die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung nehmen mit beratender Stimme an der Ausschusssitzung teil. Anträge an den Diözesanausschuss können von den Mitgliedern gem. 9 Abs. 1a bis 1c bis zur Einberufung der Diözesanausschusssitzung beim Diözesanvorstand eingereicht werden. Nach Einberufung können weitere Anträge zur Tagesordnung und zur Ergänzung der Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor der Diözesanausschusssitzung beim Diözesanvorstand eingereicht werden. Diese sind den Mitgliedern der Ausschusssitzung zuzusenden. (2) Die Vorsitzenden der Regionalverbände können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. (3) Die Gruppenleiter können sich durch ein Kreuzbundmitglied ihrer Gruppe vertreten lassen. (4) Der Diözesanausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (5) Der Diözesanausschuss wird durch den Diözesanvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen einberufen. (6) Der Diözesanausschuss ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses, unter Angabe der Tagesordnung, verlangen. (7) In den Geschäftsjahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, tagt in Entsprechung zu 8 Abs. 4 der Diözesanausschuss. (8) Der Diözesanausschuss nimmt die Angelegenheiten der Mitgliederversammlung gem. 8 Abs. 3 a, und i wahr, die der sofortigen Entscheidung bedürfen. Er hat dann die Rechte der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes, Entscheidungen nach 6 Abs. 4 und 5, Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung und Wahl des Diözesanvorstandes. (9) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. (10) Die Arbeit im Diözesanausschuss wird über eine Geschäftsordnung geregelt, über die der Diözesanausschuss beschließt. 10 Diözesankonferenz (1) Die Diözesankonferenz besteht aus: a) dem Diözesanvorstand b) den Vorsitzenden der Regionalverbände (2) Die Vorsitzenden der Regionalverbände können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Diözesankonferenz wird vom Diözesanvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen und von diesem geleitet. Eine Diözesankonferenz ist binnen vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dieses von der Mehrheit der Mitglieder der Diözesankonferenz gefordert wird. (3) Die Diözesankonferenz hat u. a. folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über Fragen, die kurzfristig entschieden werden müssen und keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder der Sitzung des Diözesanausschusses dulden. Die Mitgliederversammlung und der Diözesanausschuss sind in der nächsten Versammlung über die Entscheidung der Diözesankonferenz zu informieren. Seite 32 von 151

33 b) Erstellen eines Tätigkeitsberichts für die Mitgliederversammlung bzw. den Diözesanausschuss c) Einrichtung von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben d) Anregung von Pilotprojekten e) Entgegennahme des Kosten- und Finanzierungsplans des Diözesanvorstandes f) Beschlussfassung über Verfahrensordnungen der Diözesankonferenz g) Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Regionalvorständen und dem Diözesanvorstand sowie zwischen den Regionalverbänden. h) Beschlussfassung über Anträge gemäß 6 Abs. 6. (4) Nähere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt über die die Diözesankonferenz beschließt. (5) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Der Diözesanvorstand (1) Der Diözesanvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) bis zu fünf Beisitzern e) dem Geistlichen Beirat Der Geistliche Beirat wird auf Vorschlag des Diözesanvorstandes vom - Erzbischof von Berlin berufen. Beschlüsse des Vorstandes, die die kirchliche Rechtsordnung betreffen, können gegen den begründeten Einspruch des Geistlichen Beirates nicht gefasst werden. Zwei zu wählende Vorstandsmitglieder müssen dem katholischen Bekenntnis angehören. (2) Der Diözesanvorstand hat u. a. folgende Aufgaben: a) Innen- und Außenvertretung des Diözesanverbandes b) Beschlussfassung über Fragen und Aufgaben, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben c) Beschlussfassung über den Kosten- und Finanzierungsplan und Vorlage des Kostenund Finanzierungsplans in der Diözesankonferenz d) Beschlussfassung über Finanzierungsmittel im Rahmen des Kosten- und Finanzierungsplans e) Erstellen eines Tätigkeitsberichts und Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung f) Einrichten von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben g) Beschlussfassung über Untergliederungen gem. 2 Abs. 2 und 4 h) Beschlussfassung über Anträge gem. 6 Abs. 7 (3) Ein vom Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. bestimmter Vertreter kann an den Sitzungen des Diözesanvorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Der Diözesanvorstand kann zu seinen Sitzungen geeignete Berater hinzuziehen. (4) Der Diözesanvorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Diözesanvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Diözesanvorstand gewählt ist. Seite 33 von 151

34 (5) Der Diözesanvorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden zusammen den Vorstand im Sinne von 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB vertreten. (6) Scheiden zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach 11 Abs. 6 aus, so ist binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. (7) Scheidet ein Beisitzer aus, so rückt, ohne weitere Neuwahl, der Kandidat nach, der bei der letzten Vorstandswahl als Nächster die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. (8) Der Diözesanvorstand wird von dem Diözesanvorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (9) Die Aufgabenverteilung im Diözesanvorstand wird über eine Geschäftsordnung geregelt, über die der Diözesanvorstand beschließt. 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (2) Der Diözesanausschuss, die Diözesankonferenz und der Diözesanvorstand sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen, und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, falls nicht in dieser Satzung andere Regelungen festgelegt werden. (4) Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. (5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung und des Diözesanausschusses muss auf Antrag geheim durchgeführt werden. (6) Näheres regeln die Ordnungen des Verbandes. 13 Revision Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, in den Gliederungen des Verbandes die Haushaltsführung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Diözesanvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen der Gliederungen zu nehmen und diese zu prüfen. Das gleiche Recht haben vom Diözesanvorstand beauftragte Personen oder Institutionen. 14 Satzungsänderung und Auflösung (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung, der Genehmigung des Erzbischofs von Berlin und des Bundesvorstandes. Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt sein. (2) Der Verein kann durch Beschluss in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Seite 34 von 151

35 (3) Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, geht das Vereinsvermögen auf den KREUZBUND e.v. mit Sitz in Hamm/Westfalen Münsterstraße 25 über. Er hat dieses Vermögen ausschließlich für Zwecke der Suchtkrankenhilfe im Bereich des Erzbistums Berlin zu verwenden. (4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Diözesanvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 15 Verbandszeichen und Wortmarke (1) Das Verbandszeichen ist die Menschengruppe vor dem Kreuzsymbol. Die Wortmarke ist der Schriftzug KREUZBUND. (2) Zur Benutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke sind nur die Mitglieder des Verbandes gem. 5 berechtigt. Eigentümer des Verbandszeichens und der Wortmarke ist der Kreuzbund e.v. (Bundesverband). (3) Die Mitglieder gem. 5 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und der Wortmarke dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen. 16 Änderung von Teilen der Satzung Nur für den Fall, dass das Registergericht oder das zuständige Finanzamt an Teilen der Satzung Änderungen für erforderlich halten, beauftragt die Mitgliederversammlung die Diözesankonferenz des Diözesanverbandes, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen, sowie die zur Eintragung erforderlichen Maßnahmen auszuführen. Vom Bundesvorstand am genehmigt. Von der Mitgliederversammlung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. am 15. März 2014 beschlossen. Genehmigt durch den Erzbischof von Berlin Rainer Maria Kardinal Woelki am Beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen unter dem Aktenzeichen Nr.: VR 2409 B am zurück Seite 35 von 151

36 KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige Aufnahmeantrag - Hiermit beantrage ich (beantragen wir) die Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v.. Einzelperson Eintrittsdatum: Name* Geb. * Straße* Telefon PLZ und Ort* Partner/-in Eintrittsdatum: Name* Geb. * Straße* PLZ und Ort* Telefon *Pflichtfelder Wir beantragen die Anwendung des reduzierten Partnerbeitrages ja nein Mitgliedsbeitrag für die Einzelperson Reduzierter Mitgliedsbeitrag für beide Partner 1 Bundesbeitrag 2 54,00 Bundesbeitrag 2 84,00 Beitrag Diözesanverband Berlin 2 38,00 Beitrag Diözesanverband Berlin 2 76,00 Gesamtbeitrag pro Jahr 92,00 Gesamtbeitrag pro Jahr 160,00 Zahlungsrhythmus: jährlich / halbjährlich / vierteljährlich / monatlich (keine Lastschrift) Zahlweise: Überweisung / Barzahlung / Dauerauftrag / Lastschrift 1 = Maßgebliches Kriterium Lebensgemeinschaft; gemeinsamer Hausstand/Adresse Gemeinsamer Gruppenbesuch ist nicht Voraussetzung 2 = gemäß Beitragsordnung für den Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. gültig ab Die Vereinssatzungen und die Datenschutzerklärung des Kreuzbund e.v. und Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. wurden mir ausgehändigt und ich habe (wir haben) sie zur Kenntnis genommen. Ich erkläre (wir erklären) hiermit, dass ich (wir) die Vereinssatzung anerkennen werde(n). Die Datenschutzerklärung erkenne ich (erkennen wir) in einer gesonderten Vereinbarung an, die diesem Antrag als Anlage beigefügt ist. Datum: Unterschrift Datum: Unterschrift (Einzelperson) (Gruppenleitung) Datum: Unterschrift Gruppe (Partner/-in) Seite 36 von 151

37 Aufnahmeantrag - Rückseite Gläubigeridentifikationsnummer: DE Mandatsreferenz: wird separat mitgeteilt SEPA-Lastschriftenmandat Ich ermächtige den Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen: Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ und Ort: Kreditinstitut (Name und BIC): IBAN: DE Datum Unterschrift Stand zurück Seite 37 von 151

38 KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige Datenschutzerklärung Anlage zum Antrag von (Name) Der Kreuzbund e.v. nimmt datenschutzrechtliche Fragen ernst und geht verantwortlich und zugleich zurückhaltend mit den Daten seiner Mitglieder um. Auf der Grundlage der gültigen Satzungen wenden der Kreuzbund e.v. die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bistums Münster und die Kreuzbund Diözesanverbände e.v. die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Belegenheitsbistums und der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) an. 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf: Name und Adresse des Mitglieds, Geburtsdatum, ferner seine Bankverbindung, sofern der Mitgliedsbeitrag eingezogen werden soll. Diese Daten benötigt der Verein zwingend für die Mitgliedschaft. Weitere Angaben sind freiwillig. Die Daten werden in vereinseigenen oder privaten EDV-Systemen (z.b. verantwortliche Funktionsträger der Gruppe oder des Verbandes) des Kreuzbundes verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden vom Kreuzbund intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.b. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder, -Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 2. Mitgliederverzeichnisse werden in digitaler oder gedruckter Form nur an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Mitglieder weitergegeben, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Die Mitgliederdaten werden nicht zu Werbezwecken, anderer kommerzieller oder sonstiger Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds weitergegeben. Macht ein Mitglied geltend, dass die Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Rechte benötigt wird, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden. 3. Bei Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Verein aufbewahrt. Sie werden gesperrt. 4. In seinen Vereinszeitungen berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und Aktivitäten seiner Mitglieder. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. 5. Grundsätzlich hat der Verein ein berechtigtes Interesse daran, konkrete Ansprechpartner/-innen nach außen zu benennen, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Für über den Namen und die Funktion hinausgehende Datenübermittlung im Internet (z.b. Telefon, und Privatadresse) bedarf es einer separaten Einwilligungserklärung des Mitglieds. 6. Alle Mitglieder können jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von Ihnen gespeichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile fordern. Ich bin mit der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung meiner personenbezogenen Daten im oben genannten Rahmen einverstanden. Die vorstehende Einwilligungserklärung ist freiwillig. Ich kann sie jederzeit widerrufen. Ich bin mit der Veröffentlichung meiner Mitgliederdaten gem. Abs.4 dieser Erklärung in den Vereinszeitungen des Verbandes einverstanden JA NEIN Ort / Datum Unterschrift Stand zurück Seite 38 von 151

39 Richtlinien für Ehrungen und Auszeichnungen des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Der Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. hält für verdiente Mitglieder des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. verschiedene Ehrungen und Auszeichnungen bereit. Brief vom Diözesanvorsitzenden für 5jährige Mitgliedschaft Für fünfjährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. wird vom Gruppenleiter, ein vom Diözesanvorsitzenden unterzeichneter Brief, überreicht. Verbandsabzeichen in Silber für 10jährige Mitgliedschaft Das Verbandsabzeichen wird für zehnjährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. mit einer dazugehörigen Urkunde, die vom Diözesanvorsitzenden unterzeichnet ist, verliehen. Die Verleihung erfolgt durch den Regional-Vorstand, bei amtierenden Hauptgruppenleitern in Verbindung mit einem Vertreter des Diözesanvorstandes. Urkunde für 20jährige Mitgliedschaft Eine Urkunde, unterzeichnet vom Diözesanvorsitzenden, wird für 20jährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. verliehen. Die Verleihung erfolgt durch den Gruppenleiter. Im darauffolgenden Jahr wird das Mitglied zu einem Nachmittag bei Kaffee und Kuchen mit dem Diözesanvorstand eingeladen. Verbandsabzeichen in Gold für 25jährige Mitgliedschaft Das Verbandsabzeichen in Gold wird für 25-jährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. mit einer dazugehörigen Urkunde, die vom Diözesanvorsitzenden unterzeichnet ist, verliehen. Die Verleihung erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Im darauffolgenden Jahr wird das Mitglied zu einem Nachmittag bei Kaffee und Kuchen mit dem Diözesanvorstand eingeladen. Urkunde für 30jährige Mitgliedschaft Eine Urkunde, unterzeichnet vom Diözesanvorsitzenden, wird für 30jährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. verliehen. Die Verleihung erfolgt durch ein Mitglied des Diözesanvorstandes. Im darauffolgenden Jahr wird das Mitglied zu einem Nachmittag bei Kaffee und Kuchen mit dem Diözesanvorstand eingeladen. Glasquader mit Verbandsabzeichen für 40jährige Mitgliedschaft Ein Glasquader mit Verbandsabzeichen wird für 40jährige Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. mit einer dazugehörigen Urkunde, die vom Bundesvorsitzenden unterzeichnet ist, verliehen. Die Verleihung erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Im darauffolgenden Jahr wird das Mitglied zu einem Nachmittag bei Kaffee und Kuchen mit dem Diözesanvorstand eingeladen. Verdiensturkunde Die Verdiensturkunde des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. wird an Mitglieder in den Untergliederungen des Verbandes verliehen, die Tätigkeiten über den üblichen Rahmen ehrenamtlichen Engagements übernommen haben zum Wohle des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Seite 39 von 151

40 Die Verleihung erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Der Antrag zur Verleihung erfolgt über den Regionalverband an den Diözesanvorstand oder direkt durch den Diözesanvorstand. Mitglieder des Diözesanvorstandes können während ihrer Amtszeit keine Verdiensturkunde erhalten. Verdienstplakette Die Verdienstplakette des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. mit dazu gehöriger Urkunde wird an Mitglieder in den Untergliederungen des Verbandes verliehen, die sich in besonderem Maße für die Ideen und Aufgaben des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. eingesetzt haben; die in ihrem außerordentlichen Engagement um den Ausbau des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. bestrebt waren. Die Verleihung erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Der Antrag zur Verleihung erfolgt durch den Regionalverband an den Diözesanvorstand oder direkt durch den Diözesanvorstand. Mitglieder des Diözesanvorstandes können während ihrer Amtszeit keine Verdienstplakette erhalten. Bernhard-Lichtenberg-Medaille Die Bernhard-Lichtenberg-Medaille ist die höchste Auszeichnung, die der Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. zu vergeben hat. Der Vorsitzende des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. verleiht die Bernhard-Lichtenberg- Medaille mit dazu gehöriger Urkunde an Mitglieder des Diözesanverbandes, die in hervorragendem Maße die Werte und Ideen des Berliner Verbandes innerhalb und außerhalb des Kreuzbundes vertreten haben; die konsequent und unermüdlich den Stellenwert der Selbsthilfe im Sinne des Kreuzbundes und die Leistung ehrenamtlichen Engagements in der Öffentlichkeit und gegenüber Verantwortlichen in Politik und Gesundheitswesen herausgestellt haben; die darüber hinaus aus ihrer christlichen Grundeinstellung nie vergessen haben, die Sorge um das Wohl des einzelnen Menschen in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen und ihres Handelns zu stellen. Die Verleihung erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Der Antrag zur Verleihung erfolgt über den Regionalverband an den Diözesanvorstand oder direkt durch den Diözesanvorstand. Mitglieder des Diözesanvorstandes können während ihrer Amtszeit keine Bernhard-Lichtenberg- Medaille erhalten. Stand zurück Seite 40 von 151

41 Mitgliedschaft im Kreuzbund Die 15. Bundesdelegiertenversammlung des Kreuzbund e. V. hat am 13. Mai 2012 in Freising die folgende Empfehlung zur Mitgliedschaft im Kreuzbund einstimmig beschlossen. Wir schreiben uns gerne und groß auf unsere Kreuzbund-Fahne, dass wir auf Basis der neuesten Erkenntnisse der Suchtforschung arbeiten. Es wird Zeit, dass wir diese Erkenntnisse auch innerverbandlich wieder stärker beherzigen: Gemeinschaft stärkt gerade suchtkranke Menschen und kann sie in der persönlichen Krise stützen, motivieren und ihnen Orientierung geben. Gemeinschaft können wir Hilfesuchenden und auch uns aber nur bieten, wenn wir unsere Mitgliederzahlen stabil halten oder sogar noch ausbauen. Dazu dürfen wir unsere Definition von Gemeinschaft nicht aufweichen, sondern müssen ihr Profil erhalten: Unsere Gemeinschaft beruht auf Verbindlichkeit genauso wie Suchtkranke nur dann einen Weg in die Unabhängigkeit finden, wenn sie sich für ihr Leben neue, verbindliche Regeln geben. Suchtkranke Menschen können mit Hilfe zur Selbsthilfe nachhaltig abstinent bleiben. Doch zur Vermittlung und Anleitung der Selbsthilfe braucht es Rahmenbedingungen, die nur ein starker Verband gewährleisten und gegenüber Staat, Gesellschaft und Kirche einfordern kann. Gerade in der heutigen vernetzten Welt brauchen suchtkranke Menschen und ihre Angehörigen Entwicklungsmöglichkeiten und gezielte Förderung in der Persönlichkeitsentwicklung. Eine einzelne Gruppe ohne einen überregionalen Verband im Rücken kann solche Entwicklungsmöglichkeiten nur schwerlich bieten. Unser Verband ist seit mehr als 100 Jahren offen für alle Menschen, doch er hat nur deshalb so lange überlebt und so erfolg- und segensreich wirken können, weil er sich von Anfang an als Solidar- und Helfergemeinschaft verstanden hat: Unsere größte Stärke ist die Betroffenenkompetenz, sie macht uns glaubwürdig. Deshalb brauchen wir auch weiterhin Menschen, die nicht an dem Punkt Halt machen, an dem ihre Bedürfnisse befriedigt sind und sie sich die für sie nötige Hilfe abgeholt haben, sondern die einen Schritt weitergehen und selbst zu Helfern werden. Nicht jeder fühlt sich dazu berufen, selbst eine Gruppe zu leiten oder eine Funktion im Verband zu übernehmen. Aber Solidarität kann auch heißen, einen finanziellen Beitrag zu leisten, um anderen Suchtkranken und Angehörigen Hilfe zuteil werden zu lassen. Seite 41 von 151

42 Die Gruppenleitungen werden gebeten, in ihren Gruppen regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) die Bedeutung der selbstverständlichen Verbandsmitgliedschaft anzusprechen. Deshalb empfehlen wir, neue Gruppenteilnehmende grundsätzlich spätestens nach einem Jahr aufzufordern, dem Kreuzbund beizutreten. Auch an die langjährigen Gruppenteilnehmenden, die unserem Verband noch nicht angehören, appellieren wir, nun dem Kreuzbund beizutreten. Wenn Weggefährtinnen oder Weggefährten in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, gehört es zu der in unserem Verband gelebten Solidarität, ihnen eine Mitgliedschaft auch durch eine Halbierung des Beitrages oder eine Beitragsfreistellung zu ermöglichen. zurück Seite 42 von 151

43 Empfehlungen zum Umgang mit Rückfällen von Vorstandsmitgliedern Einführende Worte Rückfälligkeit ist als Thematik für Suchtkranke und Angehörige in der Selbsthilfe grundsätzlich bedeutsam und aktuell. Daher ist es seit Jahren eine gute Tradition beim Kreuzbund, immer wieder Rückfallseminare auf Bundesebene anzubieten mit gleichbleibend guter Resonanz. Weniger selbstverständlich erscheint es, die Problematik eines Suchtmittelrückfalls von gewählten ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern des Kreuzbundes aufzugreifen. Wegen der besonderen Tragweite dieser Problematik hat der Bundesvorstand des Kreuzbundes beschlossen, eine gemeinsame Verbandskultur eine Empfehlung im Umgang mit suchtmittelrückfälligen Vorstandsmitgliedern zu entwickeln. Diese Empfehlung soll vor allem die Haltung des Kreuzbundes zu Rückfallsituationen in Vorständen verdeutlichen und dazu den Handelnden vor Ort konkrete Hinweise im Umgang mit Rückfällen geben. Die Ausführungen sind auf den Krisenfall Rückfall eines Vorstandsmitgliedes beschränkt. Es bleibt den Handelnden vor Ort überlassen zu prüfen, ob und inwieweit eine Übertragbarkeit der Handlungsvorschläge für rückfallbedingte Krisensituationen anderer Funktionstragender (z. B. Gruppenleitungen) oder anderen Erkrankungen sinnvoll erscheint (z.b. länger andauernden Depressionen). Diese Empfehlung ist Ergebnis eines Prozesses, dem ein Bundesseminar sowie eine Herbstarbeitstagung im Jahre 2011 zugrunde liegen. Der Rückfall Nach heutigem Krankheitsverständnis gilt der Rückfall, insbesondere bei Betroffenen, die noch nicht so lange von ihrer akuten Suchterkrankung distanziert sind, als normales Durchgangsstadium auf dem Weg in die Abstinenz. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sinkt mit der Dauer der gelebten Abstinenzzeiten; gleichwohl kann ein Suchtkranker auch nach jahrelanger Abstinenz einen Rückfall erleiden. Die Dauer eines Rückfalls entscheidet, ob es sich um einen schweren Rückfallprozess oder um einen Vorfall handelt. Von suchtmittelrückfälligen Menschen mit zurückliegender stationärer Therapieerfahrung gelingt es etwa der Hälfte den Konsum innerhalb von drei Tagen bis maximal drei Monaten wieder einzustellen (vgl. Körkel, Schindler 2003, S. 330). Ein Blick auf andere Krankheitsbilder (Depressionen, Psychosen, Diabetes, Herzerkrankungen, Asthma ) zeigt, dass Rückfälle keineswegs typisch für Abhängigkeitserkrankungen sind, obwohl gerade sie in dem Ruf stehen, besonders hohe Rückfallraten nach sich zu ziehen (vgl. Körkel, Schindler 2003, S. 105). Ein vergleichsweise zügiger wie besonnener Umgang damit fällt jedoch Suchtkranken wie Angehörigen sehr schwer, denn Gesundheit und Leben können im Falle eines Rückfalls erneut auf Messers Schneide stehen und davor ist die Angst unermesslich. Die meisten suchtkranken Menschen unterschätzen die Wahrscheinlichkeit, selbst einmal einen Rückfall zu erleiden, erheblich und erwarten diese Möglichkeit eher bei anderen Suchtkranken. Diese Haltung ist nicht nur verständlich, sondern darüber hinaus als Selbstschutz auch wichtig. Schließlich tragen eine optimistische Einstellung zur Zukunft und der Glaube daran, das Leben wieder in den Griff zu bekommen, wesentlich zum Gelingen eines suchtmittelfreien Lebens bei. Ohne die Zuversicht, dass sich nach einer Krisensituation irgendwann alles wieder zum Positiven wendet, ist menschliche Widerstandsfähigkeit schlicht nicht denkbar. Dennoch ist es wichtig, sich als Suchtkranke(r) und Angehörige(r) vorausschauend mit der Möglichkeit eines Rückfalls zu beschäftigen und vorzusorgen, so wie wir es bei anderen Wechselfällen des Lebens oft viel selbstverständlicher auch tun, wie beispielsweise bei körperlichen Erkrankungen, bei Krisen in der Ehe oder am Arbeitsplatz. Besonders Vorstandsmitglieder, die mit ihren verschiedenen Aufträgen nach Innen in den Verband und nach Außen in die Öffentlichkeit hineinwirken, sollten einen klaren, dem Krankheitsbild der Abhängigkeit sowie dem Selbstverständnis von Sucht Selbsthilfe entsprechenden Umgang mit Rückfällen haben. Daher hat ein vorausschauendes Krisenmanagement Seite 43 von 151

44 für den Fall des Falles insbesondere für Vorstandsmitglieder des Kreuzbundes eine hohe Bedeutung. Die Dynamik im Vorstand bei rückfallbedingten Krisensituationen Gerade Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich ihrer eigenen Lebensführung unter einem hohen Erwartungsdruck. Berechtigte aber auch realitätsferne Selbst und Fremderwartungen können dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied mit Blick auf seine (Vorbild )Funktion eine etwaige Überforderung im Ehrenamt nicht (an )erkennt bzw. thematisiert, lebensphasenbedingte persönliche Krisen leugnet oder gar Suchtmittelrückfälle zu verbergen sucht. Seitens der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder bleiben nicht selten Ahnungen über Nöte ihres Kollegen / ihrer Kollegin unausgesprochen. Oft stellt sich im Krisenfall und der Suche nach Lösungen eine Hilflosigkeit auf beiden Seiten ein: Das von der Krise betroffene Vorstandsmitglied sowie die anderen ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder suchen nach einem angemessenen Umgang mit der Situation. Neben der persönlichen Komponente hat die Thematik Suchtmittelrückfall eines Funktionstragenden auch eine verbandsstrukturelle Seite. Ein Rückfall ist eine Krise nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Vorstand, der im besten Falle lediglich irritiert wird und im unvorbereiteten und damit schlechteren Fall erheblich geschwächt wird. Oft wird dann nur unter dem Stress der aktuellen Krise reagiert. Die Wahrscheinlichkeit ist recht groß, unter dem Eindruck des persönlichen Schreckens übereilt oder verzögert Konsequenzen zu ziehen. Ziel der Ausführungen ist es, zukünftig im Krisenfall Klärungs und Entscheidungshilfen zu geben, Krisenfälle menschlich und im Sinne helfender verbandlicher Sucht Selbsthilfe bewältigen zu können. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, sich vorausschauend quasi im Vorfeld mit etwaigen Krisensituationen auseinanderzusetzen, um im Falle des Falles entsprechend vorbereitet zu sein. Ein transparentes und einvernehmliches weil zuvor abgestimmtes Vorgehen ermöglicht eher das Äußern von persönlicher Betroffenheit und schafft Raum für zwischenmenschliche Unterstützung zugunsten des betroffenen Vorstandsmitgliedes und zugunsten der zu verantwortenden Vorstandsarbeit. Rückfallbedingte Krisenfälle: Was ist zu tun? Die persönliche Situation der Vorstandskollegen und kolleginnen Der Rückfall eines Vorstandsmitgliedes betrifft immer den gesamten Vorstand. Oft werden unterschiedlichste Gefühle wie Schrecken, Sorgen, Mitgefühl, eigene Ängste aber auch Ärger, Unverständnis und Misstrauen wachgerufen. Diese Gefühlslagen können zu einer verstörenden Unsicherheit hinsichtlich der zu verantwortenden Vorstandsarbeit führen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich möglichst frühzeitig und offensiv nach dem Bekanntwerden des Rückfallgeschehens in der Vorstandsrunde zusammenzufinden, um 1. den eigenen persönlichen Gedanken und Gefühlen zur Situation Raum zu geben (Was löst der Rückfall bei mir aus? Welche persönlichen Ängste und Befindlichkeiten werden möglicherweise angerührt...) und 2. zu überprüfen, welche Maßnahme geeignet erscheinen, den reibungslosen Ablauf der weiteren Vorstandsarbeit zu sichern. Diese Zusammenkunft kann bzw. muss je nach der individuellen Situation, je nach Bereitschaft und Fähigkeit, mit oder ohne den vom Rückfall betroffenen Vorstandskollegen stattfinden und kann ggf. auch mehrfach notwendig werden. Gemeinsam handeln: Die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes gewährleisten Ein rückfällig gewordenes Vorstandsmitglied sollte die Vorstandskolleginnen und kollegen über seine Krisensituation in Kenntnis setzen. Es sollte sich eigeninitiativ und zügig Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens suchen innerhalb des persönlichen sozialen Netzwerkes (Selbsthilfegruppe, Familie, Freunde ) bzw. durch eine professionelle Suchtberatung. Eine offene selbstverständliche Umgangskultur mit Rückfällen in der Sucht Selbsthilfe des Kreuzbundes, auch in den Vorständen, verringert die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem einmaligen Rückfall (Vorfall) ein längeres Rückfallgeschehen wird. Seite 44 von 151

45 Bei einem einmaligen oder kurzfristigen Rückfallgeschehen (Vorfall) mit einer anschließenden bewussten Verarbeitung und Stabilisierung ist es weder hilfreich noch notwendig, dass ein betroffenes Vorstandsmitglied seine Funktion im Kreuzbund ruhen lässt, zurücktritt bzw. vom Amt entbunden wird. Derartige Konsequenzen würden etwaige Selbstvorwürfe, Scham und Schuldgefühle der betroffenen Person verstärken und damit destabilisierend wirken. Darüber hinaus würden sie dem Krankheitsstatus der Sucht nicht gerecht. Wenn das vom Rückfall betroffene Vorstandsmitglied nach eigener Einschätzung und nach Einschätzung der übrigen Mitglieder im Vorstand nicht in der Lage ist, die übertragenden Aufgaben verantwortlich und sachgerecht zu erledigen oder wenn sich eine kurze Rückfallepisode zu einem längerfristigen Rückfallprozess entwickelt, können folgende Verfahrensweisen in Erwägung gezogen werden: 1. Das vom Rückfall betroffene Vorstandsmitglied tritt selbstbestimmt (vom Vorstandsamt) zurück. Es greifen die Stellvertretungsregelungen des Vorstandes. Oder: 2. Das vom Rückfall betroffene Vorstandsmitglied lässt sein Amt (z. B. für sechs Monate) ruhen und sorgt für seine Gesundung bzw. Stabilisierung. Es greifen die für diesen Fall geltenden formellen Regelungen der Vereinssatzung, der Geschäftsordnung oder der informellen Regelungen des Vorstandes über die Erledigung von Vorstandsaufgaben und die Stellvertretungen. Nach beispielsweise sechs Monaten erfolgt ein Gespräch im Vorstand, in dem gemeinsam beraten und entschieden wird, ob das von Rückfall betroffene Vorstandsmitglied das Vorstandsamt wieder verantwortungsvoll ausfüllen kann. Sollte sich das betroffene Vorstandsmitglied während der Auszeit nicht stabilisiert haben, könnte ihm ein Rücktritt vom Amt empfohlen werden, oder die Auszeit wird verlängert. Sollte das betroffene Vorstandsmitglied einen Rücktritt vom Vorstandsamt ablehnen, obwohl in absehbarer Zeit keine sachgerechte Wiederaufnahme der Vorstandsarbeit zu erwarten ist, sollte eine formelle Amtsentbindung erwogen werden. Die Bundessatzung regelt dazu das Folgende ( 7, Absatz 6): Übt ein Funktionsträger seine ihm übertragenden Aufgaben nicht sachgerecht aus, so kann er von seinem Amt auf Antrag entbunden werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Diözesanvorstand oder dem Bundesvorstand je nach Zugehörigkeit des Funktionsträgers Besteht innerhalb des Vorstands die Vermutung, dass ein Vorstandsmitglied einen erlittenen Rückfall verheimlicht, sprechen mindestens zwei Vorstandsmitglieder die betroffene Person zeitnah, sachlich und mit offener Haltung an. Anhaltspunkte für einen Rückfallverdacht können konkret u.a. daran festgemacht werden, dass das Vorstandsmitglied die ihm übertragenen Aufgaben über einen längeren Zeitraum nicht so zuverlässig und transparent erledigt wie gewohnt. 1 Sollte ein Vorstandsmitglied offensichtlich anhaltend suchtmittelrückfällig sein, dies jedoch nachhaltig zu verheimlichen suchen, kann es mit Blick auf die zu verantwortende Vorstandsarbeit auf Antrag von seinem Amt entbunden werden. Hilfen für das vom Rückfall betroffene Vorstandsmitglied Im Falle des Rückfalls eines Vorstandsmitgliedes greifen, wie bei jedem anderen Mitglied des Kreuzbundes auch, selbstverständlich alle Unterstützungsmöglichkeiten, die dem Kreuzbund als Sucht Selbsthilfeverband zur Verfügung stehen und die dem Betroffenen helfen können. Eine 1 Sollte kein Rückfallgeschehen vorliegen, werden gemeinsam unterstützende Maßnahmen geplant, die eine zukünftig sachgerechte Vorstandsarbeit des Vorstandsmitgliedes sicherstellen. Sollte sich in einem weiteren gemeinsam festgelegten und befristeten Zeitraum keine Besserung bei der Ausübung des Amtes einstellen beispielsweise aufgrund einer anderweitigen Erkrankung (Depressionen u.a.) kann das betroffene Vorstandsmitglied zu einem Rücktritt aufgefordert werden oder gemäß des Paragraphen 7 der Bundessatzung von seinem Amt entbunden werden. grundsätzlich offene und angstfreie Atmosphäre hilft, den Betroffenen in seinem Prozess so zu begleiten, wie er es sich selbst in seiner Krisensituation wünscht und annehmen kann. Respektvolles Zuhören sollten die Veränderungsansätze des Betroffenen aufgreifen und seine Selbstverantwortung betonen. Weder ein übermäßiges Agieren noch eine zu distanzierte Haltung sind hilfreich. Die individuelle Situation des Betroffenen ist entscheidend dafür, welche Unterstützungsangebo- Seite 45 von 151

46 te nötig sind bzw. weiterhelfen: die Art und Dauer des Rückfalls (Vorfall schwerer Rückfall), seine Veränderungswünsche bzw. die Einsicht in die Notwendigkeit von Veränderung usw.. Eine differenzierte Betrachtung des Rückfallgeschehens ist sowohl für Betroffene und als auch für Vorstandskollegen/innen wichtig. So wirkt man der Gefahr entgegen, das aus einem kurzfristigen Rückfallgeschehen ein gravierender Rückfallprozess wird, weil der Betroffene unter dem Schrecken der Ereignisse resigniert aufgibt bzw. von seiner Umgebung unangemessen unter Druck gesetzt wird. Vor dem Hintergrund der zu verantwortenden Vorstandsarbeit ist zu überprüfen, inwieweit eine externe fachliche Beratung des Vorstandes hilft, eine angemessene Haltung für die rückfallbedingte Krisensituation zu finden und eventuell notwendige Maßnahmen auf den individuellen Einzelfall abzustimmen. Literatur Körkel, Schindler: Rückfallprävention mit Alkoholabhängigen. Das strukturierte Trainingsprogramm. S.T.A.R. Heidelberg 2003 Körkel, Kruse: Basiswissen Rückfall bei Alkoholabhängigkeit. Psychiatrieverlag. Bonn 2005 Der Text dieses Papiers wurde von Marianne Holthaus, Suchtreferentin des Kreuzbund e. V., erarbeitet. Die 15. Bundesdelegiertenversammlung hat das Papier am 13. Mai 2012 in Freising mehrheitlich beschlossen. zurück Seite 46 von 151

47 Grundsätze der Kreuzbundarbeit 1. Einhaltung der Regeln für Gruppenarbeit in Kreuzbundgruppen 2. Wir, als Betroffene oder Angehörige/Mitbetroffene, bekennen uns mit unserer ganzen Persönlichkeit zu unserer Suchterkrankung bzw. dazu, Angehöriger eines suchtkranken Menschen zu sein. Offen statt Anonym! 3. Wir leisten Hilfe zur Selbsthilfe - Begleiten und Unterstützen aber übernehmen keine Verantwortung für jemand anderen und sein Tun. Jeder ist selbst für sein Reden, Handeln oder Unterlassen verantwortlich. 4. Die Gruppe sollte eine Teilnehmerzahl von12 Personen nicht überschreiten. 5. Die Teilnahme an der Gruppe ist am Anfang nicht an die Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v. gebunden. Eine Mitgliedschaft nach spätestens einem Jahr ist erwünscht und sollte im eigenen Interesse angestrebt werden. 6. Die Teilnahme an der Gruppe ist nicht an eine Konfessionszugehörigkeit gebunden. 7. Die Gruppen sind offen für alle Betroffenen und Mitbetroffenen ohne Ansehen der Person (Mitbetroffene: Partner - Eltern - erwachsene Kinder - ). Betroffene und Mitbetroffene sind gleichberechtigte Teilnehmer in der Gruppe. 8. Wir schließen Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder anderen Drogen stehen, nicht grundsätzlich vom Gruppengespräch aus. Sollte es trotzdem einmal notwendig sein, machen wir ihm/ihr deutlich, dass er/sie uns nüchtern/clean jederzeit willkommen ist. 9. Wir treffen uns regelmäßig einmal in der Woche - auch an Feiertagen (Ausnahme: Heiligabend und Sylvester). Die Gruppenarbeit beginnt und endet pünktlich zu den angegebenen Zeiten. 10. Im Gruppengespräch sprechen wir nur über uns selbst, bzw. über das was uns bewegt. 11. Wir wahren das Gruppengeheimnis - was gesprochen wird bleibt in der Gruppe. Der Rückfall in einer Gruppe geht aber den ganzen Standort an. Der Rückfall führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Kreuzbund e.v., aber er führt zum Verlust aller übertragenen Ämter und Funktionen. 12. Vor der Neuwahl eines/r Hauptgruppenleiters/leiterin muss der Diözesanvorstand durch den Regionalvorstand über den eventuellen Nachfolger informiert werden. Der Regionalvorstand ist vom Standort zur Wahl einzuladen. Der/die gewählte Hauptgruppenleiter/in ist vom Diözesanvorstand zu bestätigen. 13. Wenn der Standort zu groß und unübersichtlich wird ca. > 40 Personen sollte sie sich teilen und einen neuen Standort eröffnen. Mit hinausgehen sollte der/die amtierende Hauptgruppenleiter/in. Beide Standorte müssen arbeitsfähig bleiben. 14. Die Teilung muss in Abstimmung mit dem Diözesanvorstand erfolgen. 15. Alle Standorte sind autark und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Grundsätze. Verabschiedet auf der Herbstausschusssitzung 1997; geändert 2007; Redaktionelle Änderungen durch Beschluss der Diözesankonferenz August 2012 zurück Seite 47 von 151

48 Regeln für die Gruppenarbeit in den Standorten des Kreuzbundes 1. Wir wahren das Gruppengeheimnis - was gesprochen wird bleibt am Standort / in der Gruppe. 2. Wir sitzen während der Gruppe im offenem Stuhlkreis. 3. Während des Gruppengespräches essen, trinken und rauchen wir nicht. 4. Jeder hat das Recht zu reden, jeder hat das Recht zu schweigen. 5. Es dürfen Fragen an die Gruppe gestellt werden; es kann Rückmeldungen zu vorher gesagtem geben, aber es finden keine Zwiegespräche statt. 6. Wer sprechen möchte meldet sich zu Wort. 7. Niemand wird beim Reden unterbrochen. 8. Wer mit dem Sprechen fertig ist sagt/zeigt es deutlich. 9. Der Gruppenleiter verteilt das Wort. 10. Jeder spricht nur von und über sich selbst; jeder bemüht sich in der Ichform zu sprechen - nicht man oder wir - sondern Ich. 11. Wir geben keine Ratschläge, aber zeigen Möglichkeiten und Wege aus eigener Erfahrung auf, die jeder für sich nutzen kann. 12. Jedes Gruppenmitglied achtet mit darauf, dass die Gruppenregeln eingehalten werden. Verabschiedet auf der Herbstausschusssitzung 1997 Redaktionelle Änderungen durch Beschluss der Diözesankonferenz August 2012 zurück Seite 48 von 151

49 Anforderungen an die Gruppenleitungen Die Gruppenleitungen bringen sich wie jeder andere ehrlich und offen in die Gruppe ein. Insbesondere werden folgende besondere Anforderungen an die Gruppenleitung gestellt: 1. Der/die Gruppenleiter/in ist Mitglied im Kreuzbund e.v. sein und besucht die Gruppe regelmäßig. 2. Der/die Gruppenleiter/in ist eine angemessene Zeit abstinent (in der Regel für den/die Hauptgruppenleiter/in 3 Jahre, sonst 1 Jahr). Er/sie ist seelisch stabil und belastbar. 3. Der/die Gruppenleiter/in stellt sich mit seiner/ihrer ganzen Persönlichkeit in den Dienst der Sache des Kreuzbundes. 4. Der/die Gruppenleiter/in kann zuhören und hat ein gutes Einfühlungsvermögen. 5. Der/die Gruppenleiter/in bringt sein/ihr Reden und Handeln in Einklang. 6. Der/die Gruppenleiter/in hat eine selbstkritische Einstellung. 7. Der/die Gruppenleiter/in hat das Vertrauen der Gruppe/des Standortes haben und lässt sich wählen. 8. Der/die Gruppenleiter/in sollte die Seminare für Frische und Erfahrene (möglichst mehr als nur eins), sowie weiterführende Seminare, die dem Persönlichkeitsaufbau dienen oder gruppendynamische Prozesse verdeutlichen, wie z.b. Basiswissen, Grundlagen der Gruppenarbeit, Kommunikations- und Gesprächsverhalten sowie Gruppenleiter als Persönlichkeit besucht haben. 9. Der/die Gruppenleiter/in ist bereit an sich selbst zu arbeiten, um anderen bei ihrer Entwicklung helfen zu können (Seminare). 10. Der/die Gruppenleiter/in bemüht sich die Gruppe als eine Gemeinschaft zu formen, in der die Mitverantwortung der Mitglieder eine wichtige Grundlage der Gruppenarbeit darstellt. 11. Der/die Gruppenleiter/in erkennt die christlichen Grundwerte an. Verabschiedet auf der Herbstausschusssitzung 1997; geändert 2007 Redaktionelle Änderungen durch Beschluss der Diözesankonferenz August 2012 Zuletzt geändert durch den Diözesanausschuss2013 zurück Seite 49 von 151

50 Aufgaben eines/r Hauptgruppenleiters oder Gruppenleiters 1. Der/die Hauptgruppenleiter/in ist für die Organisation des Gruppengeschehens, für den äußeren Rahmen verantwortlich Kontakt und Zusammenarbeit mit dem Träger der Räume vereinbaren und Teilnahme an deren Aktivitäten u. ä. Er/sie sorgt für die Räume und deren Zustand und die äußeren Bedingungen (Schlüssel für die Räume und den Zugang; Infos im Schaukasten u.a.). 2. Der/die Hauptgruppenleiter/in vertritt die Gruppe/den Standort nach außen und im Diözesanverband und den Gremien des Kreuzbundes: Er/sie ist geborenes Mitglied im Förderverein Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen des Fördervereins Er/sie ist geborenes Mitglied im Regional- und Diözesanausschuss Teilnahme an den Ausschusssitzungen im Regionalverband und im Diözesanverband Beide, der/die Hauptgruppenleiter/in und der/die Gruppenleiter/in nehmen an der Mittwochsrunde in der Geschäftsstelle teil und pflegen den Kontakt zur Geschäftsstelle, zum Regionalvorstand und zum Diözesanvorstand. 3. Der/die Hauptgruppenleiter/in bemüht sich in Verbindung mit dem jeweiligen Regionalverband um die Öffentlichkeitsarbeit im regionalen Bereich. Hierbei stimmt er sich mit dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit des Diözesanvorstandes ab. 4. Der/die Hauptgruppenleiter/in und der/die Gruppenleiter/in sind verantwortlich für die Einhaltung der Gruppenregeln. 5. Der/die Hauptgruppenleiter/in pflegt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem/der stellvertretenden Gruppen/ Hauptgruppenleiter/in im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung für die Gruppe und den Standort. 6. Der/die Hauptgruppenleiter/in sorgt dafür, dass an einem Standort mit mehreren Kleingruppen regelmäßig eine Großgruppe abgehalten wird und leitet diese. 7. Der/die Hauptgruppenleiter/in unterrichtet und informiert alle Gruppenmitglieder über die Arbeit und Ziele des Kreuzbundes. Er/Sie gibt alle Informationen der Geschäftsstelle an die Gruppenmitglieder weiter (Seminare; Veranstaltungen; Termine; u.a.). 8. Der/die Hauptgruppenleiter/in wirbt zusammen mit allen anderen Mitgliedern der Gruppe für die Mitgliedschaft im Kreuzbund. Verabschiedet auf der Herbstausschusssitzung 1997; Redaktionelle Änderungen durch Beschluss der Diözesankonferenz August 2012 zurück Seite 50 von 151

51 Beschluss des Diözesanausschusses vom mit den Änderungen vom und zur Einhaltung der Voraussetzungen für Gruppenleitungen Die folgenden Ausführungen stellen keine Änderung der bestehenden Regeln und Voraussetzungen dar. Sie dienen vielmehr dazu, einen verantwortlichen Umgang mit diesen zu gewährleisten. Die gestellten Anforderungen dienen ausschließlich dem Schutz der Verantwortlichen und sind das Rüstzeug für die Arbeit in den Gruppen. Die Seminare kommen sowohl dem Gruppenleiter, als auch der ganzen Gruppe zu Gute und können auch von jedem Gruppenmitglied besucht werden. Bei Wahlen wird folgendermaßen verfahren: Die zur Wahl stehenden Kandidaten sind bis vier Wochen vor dem Wahltermin dem Regionalverband schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind noch am Wahltag weitere Wahlvorschläge möglich. Von den Kandidaten, die am Wahltag nicht anwesend sein können, sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie eine Annahmeerklärung nach erfolgter Wahl abzugeben. Die persönlichen Anforderungen an den Hauptgruppenleiter müssen erfüllt sein (KB-Mitglied, angemessene Abstinenz). Die sachlichen Voraussetzungen sollten zur Wahl grundsätzlich erfüllt sein (Seminare). In Ausnahmefällen ist es möglich diese baldmöglichst nachzuholen. Spätestens 2 Jahre nach den Wahlen sollten sie vollständig erfüllt werden. Den Kandidaten wird der Gruppenordner, falls noch nicht vorhanden, vor den Wahlen in einem persönlichen Gespräch durch einen Vertreter des Regionalverbandes ausgehändigt und erläutert. Zum Wahltermin ist ein Vertreter des Regionalverbandes einzuladen und wird der gesamten Gruppe die Anforderungen für die Wahl des Hauptgruppenleiters vortragen, auf Schwachstellen im speziellen Fall eingehen und der versammelten Gruppe deutlich machen, dass die gesamte Gruppe für die Erfüllung der Anforderungen mitverantwortlich ist. Der Hauptgruppenleiter sieht es als seine Verpflichtung an, die Regionalverbandssitzungen, die Mittwochsrunde und die Diözesanausschusssitzungen zu besuchen. Bei einer Wiederwahl sollte er zur Auffrischung erneut eines der Ausbildungsseminare besuchen. Genauso hat er darauf zu achten, dass die Kleingruppenleiter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Erfüllt der Hauptgruppenleiter in der vorgegebenen Zeit die Voraussetzungen nicht, wird ihm eine angemessene Nachfrist gewährt Wird auch diese nicht genutzt, kann es am betroffenen Standort zu Neuwahlen kommen. Ist dann kein Kandidat vorhanden, der die Anforderungen erfüllt oder sich bemüht sie zu erfüllen, kann der Standort auf Antrag des Regionalvorstandes und durch Beschluss des Diözesanvorstandes geschlossen werden. Diese Konsequenz muss der gesamten Gruppe schon bei den Wahlen deutlich gemacht werden. zurück Seite 51 von 151

52 SEMINARTERMINE UND PREISE Das aktuelle Seminarangebot mit Preisen und Seminarorten kann in der Geschäftsstelle angefragt o- der im Internet unter heruntergeladen werden. Die angegebenen Preise gelten für die Unterbringung in Doppelzimmern. Je nach Verfügbarkeit der Seminarhäuser können auch Einzelzimmer, gegen einen entsprechenden Zuschlag vor Ort, bereitgestellt werden. Seminarhäuser und Seminarpreise Stand: August 2015: Bildungsstätte der Caritas e.v. Karl-Marx-Damm Bad Saarow Tel: / Fax: / info@heimbildungsstaette.de Familienferienstätte St. Ursula Gränertstr Brandenburg/Kirchmöser Tel: / Fax: / ffs-kirchmoser@t-online.de Heimvolkshochschule am Seddiner See Seeweg Seddiner See Tel.: info@hvhs-seddinersee.de Hotel Alte Mühle Brandenburgische Str Schöneiche bei Berlin Telefon: ham-schoeneiche@snafu.de Seminarpreise Mitglieder: Frische und Erfahrene 31,00 Alle anderen Seminare 40,00 Nichtmitglieder: Alle Seminare 65,00 Zuschlag für Einzelzimmer (Wochenende) Bad Saarow 22,00 Kirchmöser 20,00 Seddiner See 21,40 Schöneiche 22,00 Stand zurück Seite 52 von 151

53 Seminaranmeldung Seminar-Nr.: Anmeldeschluss: Seminar-Name: vom bis Seminarort: Gruppe / DV / SSH-Verband: Name: Vorname: Mitgliedsnummer: Betroffen: Mitbetroffen: Alter: Abstinent seit: Anschrift: PLZ / Ort: Straße: Tel.: Unterschrift: Normalkost: Unterkunftswunsch: Einzelzimmer Vegetarische Kost: Doppelzimmer Unterbringung im Einzelzimmer kann nicht garantiert werden; nach Maßgabe freier Zimmer vor Ort. Mit der Unterschrift wird anerkannt, dass die Anmeldung verbindlich ist. Bei Absagen der Seminarteilnahme nach Meldeschluss oder. nach Zusendung der Teilnahmebestätigung ist in jedem Fall der Teilnehmerbeitrag zu zahlen. Werden darüber hinaus Stornokosten durch das Seminarhaus fällig, so sind diese ebenfalls vom Teilnehmer zu zahlen der Teilnehmerbeitrag wird dann verrechnet. Absagen wegen plötzlicher Erkrankung oder kurzfristiger Verpflichtung zur Arbeit sind davon ausgenommen. Stand zurück Seite 53 von 151

54 Unterstützungsfonds zum Besuch von Ausbildungsseminaren gemäß der standardisierten Gruppenleiterausbildung Um den erreichten hohen Ausbildungsstandard der Gruppenleitungen zu halten, ist es notwendig, allen Gruppenleitungen den Besuch von Seminaren, insbesondere den so genannten Ausbildungsseminaren, zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte unsere Gemeinschaft es allen Mitgliedern ermöglichen, das Seminarangebot für ihre Weiterentwicklung, hin zu einer stabilen und zufriedenen Abstinenz, zu nutzen. Dabei sollten finanzielle Probleme oder Engpässe kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Dieser Unterstützungsfonds ist für alle Mitglieder gedacht, die ihren Lebensunterhalt aus dem Arbeitslosengeld II bzw. dem Sozialgeld bestreiten müssen oder nur über ein geringes Einkommen knapp über dem Arbeitslosengeld II verfügen; insbesondere Hauptgruppenleitungen und deren Stellvertreter Gruppenleitungen und deren Stellvertreter Kreuzbundmitglieder, die demnächst die Leitung eines Standortes / einer Gruppe übernehmen wollen. In erster Linie dient der Unterstützungsfonds zur Ermöglichung des Besuchs der Ausbildungsseminare. Dies sind: Basiswissen Kommunikations- und Gesprächsverhalten Grundlagen der Gruppenarbeit Der Gruppenleiter als Persönlichkeit Darüber hinaus soll der Unterstützungsfonds jedem Mitglied den Besuch aller Seminare ermöglichen. Woher kommen die erforderlichen Mittel? Jede Kleingruppe zahlt bei Bedarf 5 in einen Fond. Hierdurch wird wieder einmal die Solidarität aller Weggefährten unterstrichen. Die Lösung ist gerecht, weil kleinere Standorte weniger bezahlen, als große mit mehreren Kleingruppen. Die Belastung ist auch jedem Standort zuzumuten. Erneute Einzahlungen werden erst im Bedarfsfall nötig. Der Bedarf wird durch Beschluss des Diözesanausschusses festgestellt. Beantragung und Entscheidung über die Förderung aus dem Unterstützungsfonds: Das Mitglied stellt einen formlosen Antrag über die Hauptgruppenleitung an den Regionalvorstand. Dieser wird bei Zustimmung an das Entscheidungsgremium weitergeleitet. Das Entscheidungsgremium setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Diözesankonferenz. Diese entscheiden über die Förderanträge. Mitglieder der Diözesankonferenz nehmen nicht an Entscheidungen teil, die ein Mitglied der eigenen Gruppe betreffen. Damit kein Almoseneindruck entsteht leistet jedes Mitglied einen Eigenbeitrag von 10,00. Nach wie vor bleibt selbstverständlich die Solidarität der Gruppe gefragt, allen bedürftigen Mitgliedern ein Seminarbesuch zu ermöglichen. Geändert durch Beschluss des Diözesanausschusses vom Seite 54 von 151

55 Beschluss des Diözesanausschusses vom Geändert durch Beschluss des Diözesanausschusses vom Erläuterungen zum Unterstützungsfonds zum Besuch von Ausbildungsseminaren Warum einen Unterstützungsfonds? Unsere Gemeinschaft will allen Mitgliedern den Besuch aller Seminare ermöglichen. Im Besonderen soll den Gruppenleitungen der Besuch der so genannten Ausbildungsseminare ermöglicht werden. Für wen? Für alle Kreuzbundmitglieder, insbesondere die, die Verantwortung übernommen haben oder demnächst Verantwortung übernehmen wollen; und die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, d.h. die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen oder ein Einkommen haben, welches nur geringfügig über dem Arbeitslosengeld II liegt. Warum nur Mitglieder? Nur die Mitglieder beteiligen sich an den allgemeinen Kosten des Verbandes und nur Kreuzbundmitglieder können satzungsgemäß ( 5 Abs. 7) Verantwortung für die Gruppe übernehmen. Welche Seminare werden gefördert? Gefördert werden alle Seminare in erster Linie jedoch die Ausbildungsseminare: - Basiswissen - Kommunikations- und Gesprächsverhalten - Grundlagen der Gruppenarbeit - Der Gruppenverantwortliche als Persönlichkeit Wie finanziert sich der Unterstützungsfond? Jede Kleingruppe zahlt zunächst 5,00 in den Fonds ein. Erst wenn dieser erschöpft ist, ist eine weitere Zahlung der Kleingruppen notwendig. Hierüber entscheidet der Diözesanausschuss. Wie wird die Förderung beantragt? Ein formloser Antrag wird über die Gruppenleitung an den Regionalvorstand weiter gegeben. Der Regionalvorstand gibt den Antrag an das Entscheidungsgremium weiter. Wer entscheidet über die Förderung? Über eine Förderung befindet das Entscheidungsgremium. Diese Gremium setzt sich zusammen aus: - zwei Mitgliedern der Diözesankonferenz Regionalvorsitzende und Mitglieder des Diözesanvorstandes nehmen nicht an Entscheidungen teil, die ein Mitglied der eigenen Gruppe betreffen. Warum ein Entscheidungsgremium? Die Last und Verantwortung der Entscheidung, insbesondere bei einer Ablehnung, wird auf mehrere Schultern verteilt. Wie hoch ist die Förderung / der Eigenbeitrag? Die Seminare können bis auf einen Eigenbeitrag von 10,00 gefördert werden. Was heißt Solidarität der Gruppe? Jede Gruppe sollte es allen bedürftigen Mitgliedern ermöglichen, am Seminarangebot des Kreuzbundes teilnehmen zu können. zurück Seite 55 von 151

56 Grundsätze Abläufe Besonderheiten Informationen Leitfaden für die Klinikarbeit Alles Alte, soweit es den Anspruch darauf verdient hat, wollen wir lieben und schätzen; aber für das Neue wollen wir offen sein. Workshop Kreuzbund 2006 Seite 56 von 151 Diözesanverband Berlin e. V. überarbeitet Dezember 2015 T.T. Der Inhalt dieses Leitfadens ist das Ergebnis der Erfahrungen, die im Laufe der Jahre bei der Klinikarbeit im Kreuzbund gemacht wurden. Er wurde Ende 2015 aktualisiert und den Grundsätzen der patientenorientierten Klinikarbeit angepasst. Dieser Leitfaden soll Orientierungs- und Starthilfe bieten. Wir holen die Patienten dort ab, wo sie stehen. Der Maßstab ist der Betroffene. Wir versetzen uns in die Lage der Patienten, sind mit ihnen auf Augenhöhe und präsentieren uns nicht als geradliniges Erfolgsmodell. Grundsätze Grundlage unseres Handelns ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, d.h. den Anderen in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen. Mit unserem Wissen, persönlichen Erfahrungen und Informationen helfen wir den Patienten, eine für sie wichtige Entscheidung selbst zu treffen. Wir wollen über unseren Kreuzbund informieren und damit eine Entscheidungshilfe geben. Wir bieten Hilfe, die den Anderen in die Lage versetzt, sich selbst helfen zu können. Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein sind für diese Aufgabe Voraussetzung. Es ist unverzichtbar, sich ein solides Grundwissen über den Kreuzbund anzueignen. Der Besuch der Seminare Klinikarbeit, Basiswissen und die regelmäßige Teilnahme an Kliniksonntagen und Workshops ist dabei hilfreich. Suchtmittelfreiheit der Vorstellenden wird gefordert. Wir stellen im Team mit mindestens zwei, höchstens drei Weggefährten vor, wobei mindestens ein Vorstellender Kreuzbundmitglied ist und Erfahrung in der Klinikarbeit hat. Persönliche, aktuelle Probleme sind nicht einzubringen. Gesprächsvorbereitung Bei Verhinderung ist eine Vertretung anhand der Vorstellerliste zu kontaktieren und der/die Klinikbeauftragte zu informieren. In Notfällen ist eine Absage der Klinik so früh als möglich mitzuteilen. Mehrfachanrufe sind zu vermeiden. Die Vorstellenden suchen das Gespräch mit dem Stationspersonal, bemühen sich um gute Kontakte und bitten darum, evtl. fehlende Patienten in die Vorstellung zu schicken. Es ist unbedingt erforderlich, sich vor Beginn der Vorstellung auf der Station an- und danach abzumelden.

57 Die zugewiesenen Räumlichkeiten der Klinik sind zu nutzen. Das Vorstellungsgespräch beginnt pünktlich und findet, wie im Kreuzbund üblich, im Kreis statt. Die vorgegebenen Zeiten sind einzuhalten. Aktuelles Informationsmaterial ist Bestandteil unserer Vorstellungsarbeit. Dieses ist nach der Vorstellung auszuhändigen und auf den Stationen auszulegen bzw. zu aktualisieren. Es empfiehlt sich, vorher abzusprechen wer die Eröffnung macht. Eine Gesprächsgliederung o- der ein grobes Konzept über Inhalt und Ablauf ist hilfreich. Das Vorstellungsgespräch Die Vorstellenden geben in der Begrüßung eine kurze Information zu ihrer Person, ihrem Suchtmittel und klären die Anredeform (Duzen oder Siezen). Sie weisen die Patienten darauf hin, dass es ihre Stunde ist und ermuntern sie, sich mit Fragen am Gespräch zu beteiligen. Diese sind ernst zu nehmen und sofort zu beantworten. Die Patienten sind respektvoll und auf Augenhöhe zu behandeln. Sachinformation zum Kreuzbund sollten patientenorientiert in das Gespräch eingeflochten werden: Der KREUZBUND ist eine Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. Er ist Fachverband des Deutschen Caritasverbandes und hat seine Wurzeln in der Katholischen Kirche. Wir sind offen für alle Süchte. Angehörige haben im Kreuzbund den gleichen Stellenwert wie die Betroffenen selbst. Die Teilnahme der Angehörigen am Gruppengespräch ermöglicht ihnen, sich mit anderen Angehörigen auszutauschen und ihren suchtkranken Partner besser zu verstehen. Die Gruppe: Unsere Gruppen haben etwa Teilnehmer. Sollte ein Standort regelmäßig von mehr als 12 Teilnehmern besucht werden, so arbeiten wir in Kleingruppen. Unsere Gruppenstunden dauern 90 Minuten. Sie beginnen und enden pünktlich. Wichtigster Grundsatz aller Gruppengespräche ist das Gruppengeheimnis. Was in der Gruppe gesprochen wird, bleibt in der Gruppe. das gilt auch zwischen den Kleingruppen eines Standortes. Des Weiteren weisen wir auf die folgenden Punkte hin: Vorgruppe, Rauch- und Trinkverbot, Sitzen im Kreis, Wortmeldung, keine Dialoge, Ausreden lassen usw.) Deutlich ist darauf hinzuweisen, dass es in den KB-Gruppen sog. Tabuthemen gibt: Religion, Sport, Politik Auch Gruppenbesucher, die konsumiert haben, werden nicht grundsätzlich weggeschickt; die Gruppe entscheidet darüber, ob der Betroffene an der Gruppe teilnehmen kann. Ansonsten wir ein separates Gespräch mit ihm geführt in dessen Anschluss er gebeten wird, beim nächsten Treffen trocken/clean zu erscheinen. als Ergänzung zum Gruppenbesuch bietet der KB Gesprächskreise für Frauen, Männer, Senioren, Junge Menschen und Mit-Betroffene, Alkoholfreie Geselligkeiten, sportliche und kreative Angebote. Für die persönliche Weiterentwicklung bietet der Kreuzbund eigene Seminare an, die von jedem wahrgenommen werden können. Bei speziellen Problemen weist der Kreuzbund im Bedarfsfall auf professionelle Hilfe hin. Hierzu zählen insbesondere Mitarbeiter der Caritas und anderer Beratungsstellen, diese stehen nach Vereinbarung für Einzelgespräche, Beratung bei sozialen Fragen, Familienproblemen zur Verfügung. Die Mitgliedschaft im KB ist angestrebtes Ziel und Voraussetzung für die Übernahme von Verantwortung im KB. Seite 57 von 151

58 Die Vorstellung muss den Bedürfnissen der Patienten angepasst gestaltet sein. Die Eigenproblematik der Patienten steht im Vordergrund und Fragen sind unverzüglich zu beantworten. Sie gibt authentisch eigenes Erleben und eigene Erfahrungen wieder, diese sind wichtiger als trockene Kreuzbundgeschichte. Sinnvoll ist eine kleine Nachbesprechung der Vorstellenden über das Vorstellungsgespräch. Besonderheiten Nicht alle Vorstellungsrunden laufen problemlos ab. Gerade auf den Entgiftungsstationen wird den Vorstellenden nicht selten Ablehnung entgegengebracht. Von dieser Ablehnung sollte sich der Vorstellende aber nicht abschrecken lassen, vielmehr soll er sich gedanklich damit beschäftigen und ruhig und besonnen reagieren. Was kann passieren? Die Patientenrunde ist von Desinteresse geprägt, diese steigert sich über Ablehnung bis hin zur offenen Provokation. Patienten entfernen sich aus der Runde, weil sie ihren Entzug nicht mehr aushalten können. Das ruhige Sitzen in einer Gesprächsrunde ist ihnen unmöglich. Nicht selten verbünden sich die Patienten gegen die Vorsteller. Sie versuchen in diesen kurzfristig gebildeten Gruppen zu provozieren und gestallten eine geballte Front aus gegenteiligen Standpunkten und Argumenten. Was kann man dagegen tun? Sinn macht es, wenn sich die Vorstellenden in die Lage des Patienten versetzen, wenn sie sich die Frage stellen, wie es ihnen selbst ergangen ist. Patienten dürfen nicht bewertet oder gar beurteilt werden. Auch wenn vor einem eine mehr oder minder große Personengruppe sitzt, soll jeder einzelne als Individuum gesehen und auch so behandelt werden. Es ist wichtig, dass der Gesprächspartner sich als gleichwertig empfindet. Das beginnt schon mit der zuvor abgehandelten Frage der Anrede. Meistens ist es ausreichend, Provokateure ins Leere laufen zu lassen. Es ist nicht wichtig, immer Recht zu bekommen und zu haben. Sollte sich die eigene Erregung nicht beherrschen lassen, ist es gut, die Wortführung an den Partner zu übergeben. Aus diesem Grund ist es wichtig, zu zweit vorzustellen. Sinn und Zweck des Vorstellungsgespräches ist immer die Information und nicht die Konfrontation. Sollten sich Störungen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten beseitigen lassen, so ist das Klinikpersonal zu informieren und um Hilfe zu bitten. Es ist erklärtes Ziel, den vorliegenden Leitfaden ständig aktuell zu halten. Hier ist jeder einzelne Weggefährte angesprochen, der den Kreuzbund in den Kliniken vorstellt. Daher ergeht auf diesem Weg die Bitte an alle, Änderungswünsche, Verbesserungsvorschläge oder sonstige Anregungen direkt dem Verantwortlichen für das Ressort zukommen zu lassen. Nur wenn wir die Aufgaben der Klinikarbeit ständig aktualisieren, können wir unseren Anforderungen gerecht werden und die Patienten davon überzeugen, sich in die bewährten Hände der Selbsthilfe des Kreuzbundes zu begeben. Berlin, Dezember 2015 zurück Seite 58 von 151

59 Arbeitsbereich Alkoholfreie Veranstaltungen Der Arbeitsbereich Alkoholfreie Veranstaltungen ist zuständig für die Planung, Gestaltung und Durchführung aller Veranstaltungen, insbesondere: Das Team des Arbeitsbereiches besteht aus einer wechselnden Anzahl von Weggefährten, die für die Vorbereitung der einzelnen Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Wir treffen uns in unregelmäßigen Abständen in der Marthastraße oder an einem anderen Ort zur Teambesprechung. Die Termine werden im Team abgesprochen und rechtzeitig bekannt gegeben. Dort werden die einzelnen Veranstaltungen besprochen und geklärt, wer zur Verfügung steht und wer welche Aufgaben übernimmt. Die Arbeit bei uns fängt mit der Planung an und geht über den Einkauf, buchen von Künstlern, mieten von Veranstaltungsräumen bis hin zur eigentlichen Veranstaltung. Wir überlassen nichts dem Zufall und machen alles selber. Die Arbeit bei uns macht Spaß. Wir sind mit sehr viel Freude bei der Arbeit. Es geht aber auch mal zur Sache, denn wenn wir immer einer Meinung wären, hätten wir keine guten Veranstaltungen. Ideen und immer ein offenes Ohr sind gefragt. Manch ein Künstler wurde schon gebucht, weil er auf anderen Veranstaltungen gesehen und gehört wurde. Die Arbeit geht aber nur, wenn immer genug Helfer zur Verfügung stehen. Deshalb habt Mut und sprecht den zuständigen Vertreter des Vorstandes an. Ihr müsst nicht immer dabei sein, sondern könnt selbst entscheiden wo und wann ihr helfen wollt. Ansprechpartner: Arbeitsbereichsleiter Alkoholfreie Veranstaltungen Tel.: Mail: Stand zurück Seite 59 von 151

60 Veranstaltungen Das aktuelle Veranstaltungsangebot kann in der Marthastraße angefragt werden, oder im Internet unter eingesehen werden. Nähere Informationen und Einladungen / Anmeldungen werden wie gewohnt über die Info-Kästen oder per Mail an die Gruppen verteilt. Karten für die einzelnen Veranstaltungen gibt es in der Marthastraße. Genaue Zeiten und Preise werden gesondert bekannt gegeben. Stand zurück Seite 60 von 151

61 Männergesprächskreis im Kreuzbund Berlin Der Männergesprächskreis trifft sich jeden 1. Mittwoch im Monat von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr in unserem Begegnungszentrum in der Marthastraße 10 in Berlin (Niederschönhausen). Abweichend, von der üblichen Gruppenarbeit, arbeiten wir themenbezogen. Wir sprechen über Sachen, die Männer bewegen, wie zum Beispiel Männergesundheit. Das aktuelle Thema wird jeweils rechtzeitig auf der Homepage des Kreuzbund Berlin bekannt gegeben. Willkommen sind alle Männer. Neben den regelmäßigen Gesprächsabenden bieten wir viele andere Aktivitäten an, wie zum Beispiel Tagesausflüge, Seminare, Feier des Weltmännertages, Backkurse zu denen auch Frauen eingeladen sind. Unser Stand zur Himmelfahrtsfeier im Kreuzbund ist immer wieder ein kulinarischer Höhepunkt. Kontakt: Peter Voss Gerd Schmalor Mail: Stand zurück Seite 61 von 151

62 Frauengesprächskreis im KREUZBUND DV Berlin e.v. Im Mittelpunkt der Frauenarbeit im KREUZBUND DV Berlin e.v. steht der Frauengesprächskreis als Zusatzangebot zur gemischten Gruppe. Er ist offen auch für Frauen außerhalb des KREUZBUND und findet jeden 1. Mittwoch des Monats in der Zeit von 18:15 20:00 Uhr im Begegnungszentrum des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Marthastraße 10; Berlin (Niederschönhausen) statt. Hier treffen sich Frauen, die themenzentriert bzw. selbsterfahrungsbezogen arbeiten. Ziel ist es, Frauen den Raum zu schaffen, über ihre eigenen - ganz frauenspezifischen Probleme - zu reden, Probleme, die Frauen in gemischten Gruppen oft schwer oder nicht ansprechen können, die sie aber schwer belasten aus Scham oder Angst vor Reaktionen der Männer. In dem Frauengesprächskreis wird versucht, die persönliche Selbstentfaltung der Frauen zu fördern, indem die Frauen lernen, ihre Bedürfnisse zu artikulieren, aber auch eigene Werte, Fähigkeiten und Kräfte zu entdecken, sowie Frauen zur Mitarbeit und Übernahme von ehrenamtlichen Funktionen im KREUZBUND zu befähigen. "Augenblick mal" - wir wollen offen über alles miteinander reden - hieß es in der Einladung zum ersten Frauengesprächskreis am Dabei stand "Augenblick mal" für Austausch Unterdrückung Gefühle Erfahrungen Neugierde Begegnung Leidenschaften Interessen Chance Kreativität Mobbing Ansprüche Lebensmitte und vieles mehr! Stand zurück Seite 62 von 151

63 Der Angehörigengesprächskreis informiert: REDEN IST SILBER - SCHWEIGEN IST. nicht immer Gold und vor allem dann nicht, wenn der übermäßige Alkoholgenuss oder Tablettenmissbrauch eines nahen Menschen einen nicht mehr zur Ruhe kommen lassen. Wir im Kreuzbund wissen, wie einem dann zumute ist. Traurigkeit, Wut, Angst, Hilflosigkeit und das Gefühl des Alleingelassen seins usw. Das alles haben wir auch mitgemacht im wahrsten Sinne des Wortes nämlich: Entschuldigt, geschimpft, verharmlost, beschönigt und immer wieder gehofft, dass es besser wird. Ein Gespräch mit uns kann helfen wir hören Euch zu. Ihr könnt uns anrufen. Unsere Telefon Nr.: findet Ihr in der Kontaktliste unter Zusatzangebote im Kreuzbund oder im Internet unter Hier sind auch die aktuellen Themen bekannt gegeben Der Gruppenabend findet an jedem letzten Mittwoch eines Monats ab 18:00 Uhr statt. Und zwar im Begegnungszentrum Marthastr. 10 in Berlin Pankow Telefon: / Fax: Bus: 107 / 121 / 150 / 250 Tram: 52 Stand zurück Seite 63 von 151

64 Die "Jungen Alten - 55+" - Seniorengesprächskreis "Gruppe und Suppe" Was machen wir eigentlich, wenn wir mal nicht durch Spandau tigern oder das Rote Rathaus besichtigen oder so manche andere Unternehmung starten? na klar, wir lassen uns in der Marthastraße "begrillen" Wir sind die jungen Alten (also leicht über 55) und treffen uns jeden Monat am ersten Mittwoch. Ausnahmen bestätigen die Regel. Unser jeweiliges Halbjahresprogramm findet ihr im Internet unter sind herzlich eingeladen und immer willkommen!! Für Anmeldungen und Nachfragen: Hans-Joachim Krüger Tel.: , ckhajokr@aol.com Maria und Ulrich Mauch Tel.: , heilsee@t-online.de Ralph Ziesmer Tel.: , ralph.ziesmer@googl .com Stand zurück Seite 64 von 151

65 Seniorengesprächskreis "Gruppe mit Suppe" Was ist denn das nun wieder??? Beim Grillfest der "Jungen Alten" in der Marthastrasse im August 2010, wurde beschlossen, dass wir einen Seniorengesprächskreis starten wollen. Sinn sollte sein, außerhalb unserer Treffen mit geselligem Hintergrund auch einmal im Monat - jeweils am dritten Mittwoch des Monats ab Uhr - Gelegenheit zu haben, über uns und ggf. unsere kleineren und größeren Probleme, Freuden und Sorgen zu reden. Es soll kein Ersatz für die normalen Gruppenabende sein, sondern eher ein Gesprächsangebot für die Kreuzbündler, die keine Gruppe mehr besuchen. Da dieses Treffen um die Mittagszeit stattfindet, hatten wir die Idee, das Ganze mit einem kleinen Imbiss eben auch Suppe abzuschließen, damit wir nicht hungrig nach Hause oder anderswohin gehen müssen. Inzwischen sind wir auf 12 feste Teilnehmer an- und zusammengewachsen. Die meisten von uns sind schon über 25 Jahre im KREUZBUND. Wir treffen uns ab Uhr und trinken nach alter Sitte erst mal gemütlich Kaffee und erzählen. Um Uhr geht es wie gewohnt in den Kreis und wir machen Gruppe wie in alten Zeiten. Wir genießen es, nicht mehr über Alkohol reden zu müssen. Wir wollen uns über unser jetziges Leben austauschen und auch mal kräftig über uns lachen. Interesse? Kommt einfach mal in die Marthastraße oder ruft einen der untenstehenden an. Ansprechpartner: Hans-Joachim Krüger, Tel.: Maria und Ulrich Mauch, Tel.: Stand zurück Seite 65 von 151

66 Die Creativgruppe stellt sich vor: Vier Jahre sind vergangen, als wir uns im April 1999 zum ersten Mal im Begegnungszentrum in der Marthastraße 10 in Berlin Niederschönhausen trafen. Frauen, sowie Männer und Kinder, die den Mut und die Kraft hatten, Neues auszuprobieren, kreative Ideen zu entwickeln und zu realisieren, oder sich einfach nur zu inspirieren. Etwas mehr Zeit für sich zu nehmen, den Alltag für eine kleine Weile vergessen um schöne Dinge herzustellen, kurzum, einfach nur ein bisschen die Seele baumeln lassen. Mit verschiedenen Farbmaterialien, Stoffen, Papierarten und Holz konnten wir unsere Fantasien, Ideen und Fertigkeiten, die vielleicht irgendwo vergraben, verschüttet oder vergessen wurden, neu entdecken und erweitern. Dies brachte uns Allen viel Spaß, Freude, Selbstbestätigung, ja auch Lob und Anerkennung, was sicherlich sehr wichtig für unsere Seele ist. Unser Angebot richtet sich ganz nach den Interessen der Teilnehmer. Wir werden immer wieder zu bestimmten Jahreszeiten themenbezogen kreativ -aktiv- sein. Anregungen, Vorschläge, Entscheidungen aller Art sowie deren Ausführung treffen wir in der Creativgruppe immer gemeinsam. Unsere bisherigen Arbeiten: Teddys nähen, Kissenbezüge in Patchworktechnik, malen mit Window- Color und Acrylfarben, basteln von Grußkarten, Windrädern, Fensterbildern, Teelichtern, Blumensteckern, sowie Anhänger für die Weihnachts- und Osterzeit. Tabletts, Blumentöpfe, Schachteln, Fliesen, Holz und einiges mehr verschönern mit der Serviettentechnik. Wir sind für alles offen und freuen uns über jeden neuen Creativteilnehmer oder Besucher, ob klein, groß, Mann oder Frau; Alle sind herzlich eingeladen zum Mitmachen, Staunen, Gucken sowie neue Ideen und Anregungen mit einzubringen und vorzuschlagen. Wir treffen uns Regelmäßig alle 14 Tage Samstags von 15:00 bis 18:00 Uhr Ort: Das Begegnungszentrum in der Marthastraße 10 in Berlin Termine, Ausfälle sowie Sommer- oder Winterpausen werden rechtzeitig durch Aushang an der Pinnwand in der Marthastraße und im Internet bekannt gegeben. Kurzinformationen werden in den Postkästen der jeweiligen Gruppen verteilt. Kontakt: Monika Treschanke / Stand zurück Seite 66 von 151

67 Der Berliner Kreuzbund-Fußball stellt sich vor! Seit 1998 gibt es in unserer Diözese die Gelegenheit, sich nicht nur körperlich zu betätigen, sondern gleichzeitig auch einen Weg zu gehen, der alkoholfreie Freizeitgestaltung bedeutet und somit ein wichtiges Teilstück zur Wiedererlangung bzw. Festigung einer dauerhaften Abstinenz ist. Wir haben den Fußball gewählt, weil er wie in unseren Gruppen auf das Miteinander angewiesen ist und nur gemeinsam Erfolge errungen werden können. Doch nun zu Fakten: Wir spielen zurzeit in der Berliner Drogen-Oberliga, waren 1 x Bundessieger und 1 x Vizemeister im Deutschen Kreuzbund sowie 1 x Vizemeister in der Halle. Weiterhin errangen wir 2 x den Fairness-Pokal in der Berliner Drogenliga. Bei uns können nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Angehörigen ihren Sport betreiben. Wie in unseren Gruppen spielt natürlich das Alter, die Religion oder die Nationalität keine Rolle. Auf unseren Reisen sind auch Schlachtenbummler gern gesehen. Wer also Lust hat, bei uns mitzuspielen oder auch nur dabei sein will, kann sich uns gerne anschließen. Meldungen nehmen gerne entgegen: Thorsten Walter Achim Weiß Stand zurück Seite 67 von 151

68 Beitragsordnung für den Kreuzbund Diözesanverband Berlin e. V. (gültig ab ) 1 Grundlage 1) Mitglieder des Kreuzbundes zahlen gemäß 5 Abs. 4 der Bundessatzung einen jährlichen Bundesbeitrag, der von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt wird. 2) Mitglieder des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. zahlen gemäß der Diözesansatzung 5 Abs. 5 einen Diözesanbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 2 Höhe des Beitrages 1) Gemäß Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung 2012 beträgt der jährliche Bundesbeitrag ab pro Mitglied 54,00. 2) Für Mitglieder, die gemeinsam mit einem weiteren Mitglied in einer Partnerschaft leben, gilt ab ein Partnerbeitrag für den Bundesbeitrag von 84,00 je Paar. Voraussetzung ist eine gemeinsame Wohnanschrift. Der Partnerbeitrag wird nur auf Antrag gewährt. Dieser kann formlos gestellt werden. 3) Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2001 beträgt der jährliche Diözesanbeitrag 38,00 für jedes Mitglied. 3 Verfahren und Fälligkeit 1) Die Kreuzbund-Mitglieder zahlen den Bundesbeitrag an den Diözesanverband. Der Bundesbeitrag für die Mitglieder wird nach Aufforderung (Rechnungsstellung) durch die Bundesgeschäftsstelle vom Diözesanverband halbjährlich jeweils Mitte Mai und Mitte November eines jeden Kalenderjahres fällig. 2) Die Mitglieder zahlen den Diözesanbeitrag an den Diözesanverband Berlin. 3) Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag, jedoch kann der Mitgliedsbeitrag auch gestaffelt gezahlt werden. 4) Bei jährlicher Zahlung ist der Beitrag am 01. März des Jahres fällig 5) Bei halbjährlicher Zahlung sind die Beiträge am 01. März und am 01. August des Jahres fällig. 6) Bei vierteljährlicher Zahlung sind die Beiträge am 01. März; 01. Juni; 01. September und 01. Dezember des Jahres fällig. 7) Die Zahlungen können bar in der Geschäftsstelle geleistet werden, per Banküberweisung geleistet werden oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. 8) Monatliche Zahlungen sind nur in bar oder per Überweisung möglich. 4 Steuerliche Abzugsfähigkeit Der Bundesbeitrag ist gem. 10 b EStG in Verbindung mit 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerlich abzugsfähig. zurück Seite 68 von 151

69 Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 1 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Der Diözesanvorsitzende des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. oder einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein (vgl. 8, Abs. 1 der Satzung). 2. Die Einladung enthält Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. 2 Öffentlichkeit 1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. 3 Tagesordnung Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss von der vorgegebenen Reihenfolge der Tagesordnung abweichen und einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung absetzen. 4 Vorlagen, Anträge Zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung können die Mitglieder bis zu 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Diözesanvorstand einreichen (vergl. 8 Abs. 1 der Satzung). 5 Aussprachen 1. Bei Aussprachen ist die Reihenfolge der Wortmeldungen einzuhalten. 2. Der Vorsitzende darf jederzeit das Wort nehmen. 3. Dem Antragsteller ist zuerst das Wort zu erteilen. 4. Die Redezeit kann auf Antrag begrenzt werden. 6 Schluss der Aussprache, Vertagung 1. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Aussprache. 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann jederzeit beantragen, die Wortmeldungen oder die Aussprache abzuschließen, sofern er nicht selbst zur Sache gesprochen hat. Ein Mitglied kann für, ein Mitglied kann gegen einen solchen Antrag sprechen. Nachdem der Vorsitzende die Namen der vorliegenden Wortmeldungen verlesen hat, wird ohne weitere Aussprache über den Antrag abgestimmt. 3. Vertagungsanträge werden wie Anträge auf Schluss der Aussprache behandelt. 7 Zur Geschäftsordnung 1. Zur Geschäftsordnung hat der Vorsitzende das Wort jederzeit zu erteilen. Die Wortmeldung kann durch Zuruf erfolgen. 2. Die Redezeit für Bemerkungen zur Geschäftsordnung ist auf längstens drei Minuten beschränkt. 8 Überweisung von Anträgen Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Anträge und Vorlagen an einen Sachausschuss / Arbeitskreis verweisen oder zurückverweisen. 9 Abstimmung Seite 69 von 151

70 1. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, wird zunächst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Der Vorsitzende entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. 2. Bei Abstimmungen ist folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Antrag auf Schluss der Wortmeldungen 2. Antrag auf Schluss der Aussprache 3. Antrag auf Vertagung 4. Antrag auf Überweisung an einen Sachausschuss / Arbeitskreis 5. Sonstige Anträge 3. Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. 4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 5. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen (vergl. 12 Abs. 5 der Satzung). 10 Niederschrift 1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom letzten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Gruppen zur Verfügung gestellt wird. 2. Der Protokollführer wird vom Diözesanvorstand gestellt und bestimmt. 11 Beschlüsse 1. Die Mitgliederversammlung ist nach 12, Abs. 1 der Satzung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach 8, Abs. 1 der Satzung einberufen worden ist. 2. Beschlüsse werden, sofern die Satzung oder die Wahlordnungen nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 12 Wahlen Der Diözesanvorstand gem. 11 der Diözesansatzung, die Kassenprüfer gem. 8 Abs. 3d der Diözesansatzung, und die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung gem. 8 Abs. 3c sowie 9 Abs. 1 der Satzung des Kreuzbund Bundesverband werden gemäß den jeweiligen Wahlordnungen gewählt. 13 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am in Kraft. Klaus Noack Vorsitzender Datum: zurück Seite 70 von 151

71 Wahlordnung für die Wahl zum Diözesanvorstand 1 Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder zum Diözesanvorstand gemäß 11 Abs. 1 a, b, c und d der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 2 Der Diözesanvorstand wird gemäß 8 und 12 der Satzung von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3 Wahlberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 4 Wählbar sind alle Mitglieder des Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v., die das 18. Lebensjahr vollendet haben Für die Wahl wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet. 2. Dieser besteht aus dem Wahlleiter und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. 3. Die Mitglieder des Wahlausschusses können sich an der Wahl beteiligen, dürfen jedoch nicht selbst kandidieren. 4. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Durchführung der Wahl, insbesondere die Ausgabe der Stimmzettel sowie das Einsammeln der ausgefüllten Stimmzettel, die Auszählung der Stimmen, die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen, die Feststellung des Wahlergebnisses. 5. Entscheidungen des Wahlausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 6 Die Wahl wird geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf Stimmzetteln durchgeführt. 7 Die Wahl ist in folgender Reihenfolge auszuführen: 1. Wahl des Diözesanvorsitzenden 2. Wahl der beiden Stellvertreter 3. Wahl des Geschäftsführers 4. Wahl der Beisitzer 8 1. Kandidieren zu der Wahl nach 7 dieser Wahlordnung kann, wer seine Bereitschaft zur Kandidatur der Geschäftsstelle des Diözesanverbandes schriftlich mitgeteilt hat. Dies sollte bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung geschehen. 2. Darüber hinaus sind Wahlvorschläge durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung an den Wahlausschuss zulässig. 3. Von Kandidaten, die nicht persönlich anwesend sind, muss eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur vorliegen, sowie die Annahmeerklärung nach erfolgter Wahl. Seite 71 von 151

72 9 1. Auf den Stimmzetteln werden die Namen und Vornamen der Kandidierenden aufgelistet. In der Überschrift ist zu kennzeichnen, welches Gremium zu wählen ist und um welchen Wahlgang es sich handelt. 2. Sind mehrere gleichartige Positionen zu besetzen (stellvertretende Vorsitzende; Beisitzer), sind alle Kandidaturen auf einem Wahlzettel aufzulisten. Die Mitglieder sind darauf hinzuweisen, dass sie für jede zu besetzende Position eine Stimme haben, jedoch nicht alle Stimmen abgegeben werden müssen. 3. Ist nur ein Kandidat auf dem Stimmzettel eingetragen, so muss die Möglichkeit für die Abgabe einer Ja-Stimme und einer Nein-Stimme gegeben sein. 10 Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen bzw. Ankreuzen der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Stimmzettel. 11 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn a) nicht der ordnungsgemäße Stimmzettel verwendet wurde, b) Namen von nicht vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel stehen, c) auf dem Stimmzettel mehr Kandidaten angegeben oder angekreuzt werden als vorgeschrieben sind, d) der Stimmzettel Zusätze irgendwelcher Art enthält, e) auf dem Stimmzettel nicht erkennbar ist, wen der Stimmberechtigte wählen wollte Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. 2. Für die Wahl zum Diözesanvorsitzenden ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei diesem ist gewählt wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3. Als stellvertretender Vorsitzender; Geschäftsführer oder Beisitzer ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Stehen im zweiten Wahlgang nur so viel Kandidaten zur Verfügung wie Positionen zu besetzen sind, ist weiterhin für jeden der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so ist der Kandidat nicht gewählt. Stehen mehr Kandidaten als Positionen zur Verfügung, ist der gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, jedoch mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4. Erhalten Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so wird gegebenenfalls durch eine Stichwahl entschieden Das Wahlergebnis zu den einzelnen Wahlgängen nach 7 dieser Wahlordnung wird vom Wahlleiter nach Beendigung des jeweiligen Wahlganges der Mitgliederversammlung mitgeteilt. 2. Der Wahlleiter befragt die gewählten anwesenden Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen. 3. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. Seite 72 von 151

73 14 Die Wahlordnung für die Wahl zum Diözesanvorstand tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung 2002 Redaktionell geändert zurück Seite 73 von 151

74 Wahlordnung für die Wahl der Kassenprüfer des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 1 Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Kassenprüfer gemäß 8 Abs. 3 d der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 2 Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3 Wahlberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 4 Wählbar sind alle Mitglieder des Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v., die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die zu wählenden Personen sollten eine entsprechende fachliche Qualifikation aufweisen (kaufmännische Berufserfahrung o. ä.) und die Bereitschaft mitbringen, sich über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen "Haushaltsführung und Kassenprüfung" zu informieren Für die Wahl wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet. 2. Dieser besteht aus dem Wahlleiter und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. 3. Die Mitglieder des Wahlausschusses können sich, sofern sie stimmberechtigt sind, an der Wahl beteiligen, dürfen jedoch nicht selbst kandidieren. 4. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Durchführung der Wahl, insbesondere die Ausgabe der Stimmzettel sowie das Einsammeln der ausgefüllten Stimmzettel, die Auszählung der Stimmen, die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen, die Feststellung des Wahlergebnisses. 5. Entscheidungen des Wahlausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 6 Die Wahl wird geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf Stimmzetteln durchgeführt Als Kassenprüfer kandidieren kann, wer seine Bereitschaft zur Kandidatur der Geschäftsstelle des Diözesanverbandes mitgeteilt hat. Dies sollte bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung geschehen. 2. Darüber hinaus sind Wahlvorschläge durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung an den Wahlausschuss zulässig. 3. Von Kandidaten, die nicht persönlich anwesend sind, muss eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur vorliegen, sowie die Annahmeerklärung nach erfolgter Wahl Auf den Stimmzetteln werden die Namen, Vornamen, der Kandidierenden aufgelistet. 2. Die Mitglieder sind darauf hinzuweisen, wie viele Kassenprüfer gewählt werden, d.h. wie viele Kandidaten maximal angekreuzt werden dürfen, jedoch nicht alle Stimmen abgegeben werden müssen. Seite 74 von 151

75 9 Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen bzw. Ankreuzen der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Stimmzettel. 10 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn a) nicht der ordnungsgemäße Stimmzettel verwendet wurde, b) Namen von nicht vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel stehen, c) auf dem Stimmzettel mehr Kandidaten angegeben oder angekreuzt werden als vorgeschrieben sind, d) der Stimmzettel Zusätze irgendwelcher Art enthält, e) auf dem Stimmzettel nicht erkennbar ist, wen der Stimmberechtigte wählen wollte Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. 2. Erhalten Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so wird durch eine Stichwahl entschieden Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter der Mitgliederversammlung mitgeteilt. 2. Der Wahlleiter befragt die gewählten anwesenden Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen. 3. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. 13 Die Wahlordnung für die Wahl der Kassenprüfer tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am in Kraft. Klaus Noack Vorsitzender Datum: zurück Seite 75 von 151

76 Seite 76 von 151 Wahlordnung für die Wahl der Delegierten des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 1 Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung gemäß 8 Abs. 3 c der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v., sowie 9 Abs. 1 der Satzung des Kreuzbund Bundesverband. 2 Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3 Wahlberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 4 Wählbar sind alle Mitglieder des Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v., die das 18. Lebensjahr vollendet haben Für die Wahl wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet. 2. Dieser besteht aus dem Wahlleiter und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. 3. Die Mitglieder des Wahlausschusses können sich, sofern sie stimmberechtigt sind, an der Wahl beteiligen, dürfen jedoch nicht selbst kandidieren. 4. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Durchführung der Wahl, insbesondere die Ausgabe der Stimmzettel sowie das Einsammeln der ausgefüllten Stimmzettel, die Auszählung der Stimmen, die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen, die Feststellung des Wahlergebnisses. 5. Entscheidungen des Wahlausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. 6 Die Wahl wird geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf Stimmzetteln durchgeführt Als Delegierter kandidieren kann, wer seine Bereitschaft zur Kandidatur der Geschäftsstelle des Diözesanverbandes schriftlich mitgeteilt hat. Dies sollte bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung geschehen. 2. Darüber hinaus sind Wahlvorschläge durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung an den Wahlausschuss zulässig. 3. Von Kandidaten, die nicht persönlich anwesend sind, muss eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur vorliegen, sowie die Annahmeerklärung nach erfolgter Wahl Auf den Stimmzetteln werden die Namen, Vornamen, Gruppe und Eintrittsdatum in den Verband der Kandidierenden aufgelistet. 2. Die Mitglieder sind darauf hinzuweisen, wie viele Delegierte gewählt werden, d.h. wie viele Kandidaten maximal angekreuzt werden dürfen, jedoch nicht alle Stimmen abgegeben werden müssen. 9

77 Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen bzw. Ankreuzen der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Stimmzettel. 10 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn a) nicht der ordnungsgemäße Stimmzettel verwendet wurde, b) Namen von nicht vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel stehen, c) auf dem Stimmzettel mehr Kandidaten angegeben oder angekreuzt werden als vorgeschrieben sind, d) der Stimmzettel Zusätze irgendwelcher Art enthält, e) auf dem Stimmzettel nicht erkennbar ist, wen der Stimmberechtigte wählen wollte Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. 2. Erhalten Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so wird durch eine Stichwahl entschieden Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter der Mitgliederversammlung mitgeteilt. 2. Der Wahlleiter befragt die gewählten anwesenden Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen. 3. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. 13 Die Wahlordnung für die Wahl der Delegierten tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am in Kraft. Klaus Noack Vorsitzender Datum: zurück Seite 77 von 151

78 Der Vorstand des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Vorsitzender: Klaus Noack Stellvertretender Vorsitzender: Klinikarbeit Stellvertretende Vorsitzende: Seminare Geschäftsführerin: Finanzen, Veranstaltungen Beisitzer: Junger Kreuzbund Schriftführerin, Veranstaltungen Klinikarbeit Öffentlichkeitsarbeit Geistlicher Beirat: Klaus Krüger Wolfgang Freier Claudia Götze Michael Bleiß Heidemarie Krafft René Merch Heinz Schmidt Pfarrer Markus Brandenburg Beratend: Vertreter des DiCV-Berlin: Beauftragter für Seniorenarbeit Vertretung Beauftragter für Männerarbeit Vertretung Beauftragte für Frauenarbeit und Angehörige Vertretung Rolf Göpel Hans-Joachim Krüger Heidi Singer Peter Voss Gerd Schmalor Brigitte Appel Ursula Bahr Stand zurück Seite 78 von 151

79 Geschäftsordnung für den Vorstand des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach 11 Abs. 1 und 3 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. 1 Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung (1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich. (2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder nach 11 der Vereinssatzung ist für die Beschlussfassung der GO erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein- Stimmen gewertet. 2 Grundsatz Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Der Vorstand bleibt trotz des Geschäftsverteilungsplanes für alle Entscheidungen gesamtverantwortlich. 3 Teilnehmer Ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen sind - Die Mitglieder des Vorstandes gemäß 11 Abs. 1 und 3 der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. - Die beauftragten Leiter der Arbeitsbereiche ohne Stimmrecht Die Beauftragten können sich durch ihren Stellvertreter vertreten lassen 4 Einberufung (1) Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal pro Monat statt, ggf. im Rahmen der Diözesankonferenz. (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch per erfolgen. (3) Vorstandssitzungen werden jederzeit auf Antrag, unter Angabe der Tagesordnung, eines Vorstandsmitglieds einberufen. Seite 79 von 151

80 5 Sitzungstermine / Ladungsfrist (1) Die regelmäßigen Termine der Vorstandssitzungen für das laufende Jahr werden in der letzten Sitzung des Vorjahres beschlossen. (2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. (3) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. 6 Tagesordnung / Sitzungsverlauf (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die vorgelegt werden. (2) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes geändert und ergänzt werden. (3) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Sitzung. (4) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 7 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschluss- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. (2) Durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden Vorstandsmitglieder können für bestimmte Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung weitere Personen geladen werden. (3) Durch einstimmigen Beschluss aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder können, bis auf Widerruf, auf Dauer weitere Personen geladen werden. Der Widerruf kann durch ein einzelnes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ausgesprochen werden. 8 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung (1) Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Vorstandes nach 11 Abs. 1 der Diözesansatzung. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. (4) Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort ohne Aussprache abzustimmen. Seite 80 von 151

81 (7) In Angelegenheiten des Verbandes, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der/die Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes gemäß 26 BGB. Über diese Entscheidung sind die weiteren Vorstandsmitglieder umgehend, jedoch spätestens bei der nächsten Sitzung zu informieren und die Zustimmung einzuholen. 9 Niederschrift (1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (2) Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. (4) Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt. 10 Arbeitsbereiche Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung Arbeitsbereiche. Folgende Arbeitsbereiche sind ständig einzurichten und in der Leitung durch Vorstandsmitglieder oder besonders bestimmte Kreuzbundmitglieder verantwortlich zu besetzen: Öffentlichkeitsarbeit Seminare und Bildung Veranstaltungen Klinikarbeit Gender/Frauen und Angehörige Gender/ Männer Junger Kreuzbund Seniorenarbeit Bei Bedarf können weitere Arbeitsbereiche gebildet werden, deren Leitung ebenfalls Vorstandsmitgliedern oder anderen Kreuzbundmitgliedern zu übertragen ist. Ein Wechsel in den Arbeitsbereichen ist jederzeit mit Beschluss des Vorstandes möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erfüllung spezieller Aufgaben zeitlich befristet weitere Vereinsmitglieder einbinden. 11 Verantwortlichkeit der Arbeitsbereichsleiter Die Arbeitsbereichsleiter sind verantwortlich für ihren Arbeitsbereich. Die Erfüllung der übertragenen Aufgaben, sowie die Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen und inhaltlichen Zielsetzungen und deren fristgemäße Ausführung werden vom Vorstand überprüft. Wird vom Vorstand festgestellt, dass der Erfüllung übertragener Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortlichkeit in einem Arbeitsbereich nur unzureichend nachgekommen wird, können von diesem Maßnahmen in die Wege geleitet werden, die die verantwortungsbewusste Arbeitsbereichsleitung sicherstellen. Als Maßnahmen kommen ein Gespräch zwischen mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und der Arbeitsbereichsleitung eine Aussprache im gesamten Vorstand die Enthebung von der Verantwortlichkeit durch Vorstandsbeschluss Seite 81 von 151

82 in Betracht. 12 Aufgaben Neben den Aufgaben gemäß 11 Abs. 2 der Diözesansatzung obliegt dem Vorstand die Führung der Geschäftsstelle. Der Vorstand achtet u.a. auf die satzungsgemäße Arbeit in den Untergliederungen des Verbandes. Er achtet in enger Zusammenarbeit mit den Regionalverantwortlichen, auf die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien. 13 Kommissionen (1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gemäß 11 Abs. 2h der Satzung Kommissionen berufen. (2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen. (3) Die Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen. 14 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Klaus Noack Diözesanvorsitzender zurück Seite 82 von 151

83 Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Vorsitzender - Klaus Noack Vorbereitung der Vorstandssitzungen, Diözesankonferenz, Diözesanausschuss, Mitgliederversammlung; Erstellung der Tagesordnungen Sitzungsleiter Vorstandssitzungen, Diözesankonferenz, Diözesanausschuss, Mitgliederversammlung Leitung der Mittwochsrunden Gremienarbeit - ABA - Landesstellen für Suchtfragen Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern - Caritas Ehrenamt, Fachverbände - Landessuchtkonferenz Brandenburg - Sekis u.a. Ansprechpartner für Regionalverband Brandenburg / Mecklenburg-Vorpommern Unterstützung bei der Geschäftsführung Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanes Vertretung des Kreuzbundes nach Innen und Außen Leitung und Durchführung von Seminaren Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Kontakte zum Bundesverband Teilnahme an der Bundesdelegiertenversammlung; Bundeskonferenzen; Arbeitsgruppen; Kommissionen Kontakte zum Förderverein des DV Berlin Erstellung und Pflege des Beschlussbuches Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Leitung und Koordinierung des AK Internetauftritt Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Durchführung von Ehrungen Mitgliederpflege; schreiben der Geburtstagskarten Repräsentation Stellvertretender Vorsitzender - Klaus Krüger Seite 83 von 151

84 Vertretung des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit in Abstimmung mit dem anderen Stellvertretenden Vorsitzenden Mitwirkung bei der Vorbereitung und Leitung von Vorstandssitzungen, Diözesankonferenz, Diözesanausschuss, Mitgliederversammlung Unterstützung des Arbeitsbereiches Vorstellung der SSH in Einrichtungen der SH Ansprechpartner für Regionalverband West Beisitzer im Vorstand der Landesstelle Berlin Leitung und Durchführung von Seminaren Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Vertretung des Kreuzbundes nach Innen und Außen Unterstützung der Geschäftsführung bei der Erstellung von Sachberichten und Verwendungsnachweisen Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Durchführung von Ehrungen Repräsentation Stellvertretender Vorsitzender - Wolfgang Freier Vertretung des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit in Abstimmung mit dem anderen Stellvertretenden Vorsitzenden Mitwirkung bei der Vorbereitung und Leitung von Vorstandssitzungen, Diözesankonferenz, Diözesanausschuss, Mitgliederversammlung Seite 84 von 151 Leitung Arbeitsbereich Seminare und Weiterbildung und Kreuzbund kompakt Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Mitwirkung in der ABA Leiter AK Seminare Leitung und Durchführung von Seminaren Ansprechpartner für Regionalverband Nord Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Vertretung des Kreuzbundes nach Innen und Außen Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit

85 Durchführung von Ehrungen Repräsentation Geschäftsführerin - Claudia Götze Führung der laufenden Geschäfte Beantragung von Drittmitteln bei diversen Unterstützern insbesondere Deutsche Rentenversicherung und Krankenkassen und über die Caritas Erstellen von Verwendungsnachweisen Erstellung von Sachberichten Vorbereitung und Überprüfung des Zahlungsverkehrs Ständiger Soll/Ist-Vergleich mit dem Haushaltsplan Erstellung des Haushaltsplanes Teilnahme an der Bundesarbeitstagung der Geschäftsführungen Leitung von Seminaren Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Durchführung von Ehrungen Repräsentation Beisitzerin - Heidemarie Krafft Protokollführung Unterstützung der Geschäftsführerin bei Verwaltungsaufgaben Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Beisitzer ÖA - Heinz Schmidt Leitung Arbeitsbereich Öffentlichkeitsarbeit Teilnahme / oder Delegierten zu bezirklichen Arbeitskreisen Sucht benennen Einberufen und leiten eines Arbeitskreises Im Redaktionsteam der Verbandszeitschrift mitarbeiten Mit dem Beauftragten für die Internetseiten koordinieren Öffentliche Diskussionsrunden zum Thema Sucht organisieren Seite 85 von 151

86 Einzelne Aufgaben/ Stände zu Gesundheitstagen delegieren Zusammenarbeit mit allen Fachbereichen Kontakte knüpfen z.b. Krankenkassen, Beratungsstellen und zur Caritas Mit dem Beauftragten der Plakatausstellung Ausstellmöglichkeiten suchen. Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Bereiche Öffentlichkeitsarbeit: Infostände INFO-Zeitung Internet AG - Sucht in den Bezirken Klinikarbeit Prävention in Schulen Prävention und Information in Betrieben u.a. Plakatausstellung Kontakte zu Beratungsstellen Interner Newsletter Kontakte zu Landesstellen, Selbsthilfekontaktstellen u.ä. Info-Veranstaltungen - "Lange Nacht der Suchtselbsthilfe" Erstellen von Selbstdarstellung, "Pressemappe", usw. Sammeln von Artikeln in der Presse Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Beisitzer Junger Kreuzbund - Michael Bleiß Leitung Arbeitsbereich Junger Kreuzbund Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Kontakte zu anderen Verbänden und Projekten herstellen, die Erfahrung mit jüngeren Suchtkranken Menschen haben Initiierung und Begleitung von Selbsthilfegruppen für jüngere Suchtkranke Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Seite 86 von 151

87 Ständige Information der Mitglieder über Entwicklungen in diesem Bereich Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Beisitzer Klinikarbeit - René Merch Leitung Arbeitsbereich Vorstellung der SSH in Einrichtungen der SH Koordinierung der Vorstellung des Kreuzbundes, insbesondere hinsichtlich seiner Gruppenarbeit, der Struktur des Verbandes und seiner Besonderheiten gegenüber anderen Abstinenzverbänden, in den Kliniken des Erzbistums Berlin mit entsprechenden Abteilungen zur Behandlung von Suchtkranken und Beratungsstellen. Organisation und Koordination dieser Arbeit mit den Regionalverbänden, einschließlich der Durchführung des notwendigen Erfahrungsaustausches. Leitung eines diesbezüglichen Arbeitskreises auf Diözesanebene. Entwicklung und Pflege der Dokumentation zur Vorstellungsarbeit. Motivation der Weggefährten im Kreuzbund zur Vorstellungsarbeit und Ansprechpartner für dieselben. Kontakte und Erfahrungsaustausch mit den Kliniken und Beratungsstellen. Vertretung des Kreuzbundes im Arbeitskreis Kliniken in der Landesstelle Berlin für Suchtfragen Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. In Zusammenarbeit mit dem Arbeitsbereich Seminare und Bildung, Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die in der Vorstellungsarbeit aktiven Weggefährten. Ansprechpartner für Regionalverband Süd Teilnahme an Fachtagungen und Fachkonferenzen Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Geistlicher Beirat - Klaus Dimter Seelsorge für Weggefährten Leitung Seminar Glaubens- und Lebensfragen Kontaktpflege zum EBO Teilnahme an der Konferenz der geistlichen Beiräte des Bundesverbandes Mitwirkung und Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Vertreter des DiCV Berlin - Rolf Göpel Kontaktpflege zum DiCV Seite 87 von 151

88 Beauftragter Senioren Ha-Jo Krüger Stellvertretung: Heidi Singer Leitung Arbeitsbereich Senioren 55+; Die jungen Alten im Kreuzbund Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Beauftragte Frauen und Angehörige - Brigitte Appel Stellvertretung: Uschi Bahr Leitung Arbeitsbereich Familie als System und Gender Frauen Leitung Gesprächsgruppe Angehörige und Frauen Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. Beauftragter Männer - Peter Voss Stellvertretung: Gerd Schmalor Leitung Arbeitsbereich Gender Männer Leitung Gesprächsgruppe Männer Teilnahme an Bundesveranstaltungen und MAT Vernetzung der Arbeit mit anderen SSH-Verbänden, insbesondere denen in der ABA. In Kraft gesetzt durch Vorstandsbeschluss am Klaus Noack Diözesanvorsitzender zurück Seite 88 von 151

89 Geschäftsordnung für die Kassenprüfer im Kreuzbund-Diözesanverband Berlin e.v. Die Kassenprüfer werden gemäß 8, Abs. 3d der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kompetenzen und Aufgaben der Kassenprüfer werden in dieser Geschäftsordnung festgeschrieben: 1. Kompetenzen Die Kassenprüfer sind insbesondere befugt, Einblick in das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Unterlagen des Diözesanverbandes zu nehmen, Auskunft über die Mitgliederentwicklung zu erhalten, Auskunft über Aufkommen und Verwendung der Finanzmittel des Diözesanverbandes zu erhalten, Zwischenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres nach Terminabsprache mit dem Vorstand vorzunehmen, eine Prüfung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres zeitnah nach Terminabsprache mit dem Vorstand durchzuführen, an der Jahresabschlussbesprechung teilzunehmen, den Vorstand und die Mitgliederversammlung auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung hinzuweisen und den Vorstand bei der Erstellung des Haushaltsplanes sowie der evtl. Nachträge zu beraten. Auskunftspflicht besteht nur gegenüber den Organen des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. (Mitgliederversammlung, Diözesankonferenz und Vorstand). Zur Auskunft gegenüber Mitgliedern sind die Kassenprüfer weder verpflichtet noch befugt. Die Kassenprüfer sollen jeden Geschäftsvorgang detailliert auf Zweckmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen. Sie können sich in begründeten Einzelfällen auf stichprobenhafte Kontrollen beschränken. 2. Aufgaben Die Prüfung sollte mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Prüfungen obliegen den Kassenprüfern. Beratend anwesend sind der DV-Geschäftsführer und mindestens ein weiteres Mitglied des DV-Vorstandes nach 26 BGB. Eine Prüfung sollte Mitte der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres, eine abschließende unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung des Jahresabschlusses, der durch den Vorstand erstellt wird, erfolgen. Auftretende Fragen, Unregelmäßigkeiten oder Mängel sind unverzüglich dem Vorstand (ggf. der Mitgliederversammlung oder der Diözesankonferenz) mitzuteilen. Prüfungstermine sind mit dem Vorstand abzustimmen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Prüfungsaufgaben: Prüfung der Übereinstimmung der Abschlusszahlen des Vorjahres mit den Eröffnungszahlen Seite 89 von 151

90 des laufenden Jahres. Prüfung der Salden der Kontoauszüge aller Konten auf Übereinstimmung mit den Salden der Buchführung per Stichtag. Prüfung der Verbindlichkeiten auf Vorliegen der Saldenbestätigungen und Übereinstimmung mit den Salden der Buchführung. Dies gilt insbesondere bei Darlehen. Prüfung des Bestandes der Barkasse auf Übereinstimmung mit den Salden der Buchführung per Stichtag. Prüfung der Rechnungsbelege, Rechnungsnachweise und der dazu gehörigen Unterlagen. Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften nach dem Grundsatz der Übersichtlichkeit, der Vollständigkeit und dem Saldierungsverbot von Erlösen und Aufwendungen. Prüfung der Vollständigkeit der Bücher, Konten und Belege. Feststellung der rechnerischen Richtigkeit. Überprüfung aller Einnahmen und Ausgaben auf Satzungskonformität. Rechnerische und sachliche Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnerische und sachliche Überprüfung des Einzuges und der Weiterleitung / Verteilung aller durchlaufenden Posten entsprechend bestehender Vereinbarungen (z. B. Miete, Zuwendungen von Drittmittelgebern, Bundesbeiträge etc.). Überprüfung der eingegangenen Spenden und der erstellten Zuwendungsbestätigungen. Prüfung des vorläufigen Jahresabschlusses. Prüfung der Nachweise angelegter Vermögensbestände bei Geldinstituten und deren ordentliche Bestätigung. Beurteilung der Finanzlage, d. h. Prüfung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit des Vereins. Prüfung der Wirtschaftsführung des Vereins auf Übereinstimmung mit den Erfordernissen der steuerlichen Gemeinnützigkeit- ggf. in Abstimmung mit der externen Wirtschaftsprüfung. Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von allen Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand auszuhändigen. Ein Kassenprüfer trägt den Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer bereiten den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer empfehlen auf der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. die Verweigerung der Entlastung des Vorstandes. Die Geschäftsordnung für Kassenprüfer wurde von der Mitgliederversammlung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. am 15. März 2014 beschlossen und in Kraft gesetzt. zurück Seite 90 von 151

91 Geschäftsordnung für den Ausschuss des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 1 Einberufung des Diözesanausschusses 1. Der Vorsitzende des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. oder einer seiner Stellvertreter beruft den Ausschuss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein (gemäß 9, Abs. 4 der Satzung). 2. Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung. 2 Öffentlichkeit 1. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss. 2. Der Vorstand kann Gäste zur Ausschusssitzung einladen. 3 Tagesordnung 1. Der Ausschuss kann durch Beschluss von der vorgegebenen Reihenfolge der Tagesordnung abweichen und einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung absetzen. 2. Eine Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer. 4 Sitzungsleitung Die Sitzung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden des Diözesanvorstandes, seinem Stellvertreter oder einem vom Ausschuss gewähltem Mitglied des Ausschusses geleitet. 5 Vorlagen, Anträge 1. Zur Beschlussfassung durch den Ausschuss können die Mitglieder bis zu 2 Wochen vor der Ausschusssitzung weitere Anträge, mit Begründung, zur Tagesordnung einreichen. Die Begründung kann auch während der Sitzung erfolgen. 2. Weitere Anträge können durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses ( 3 Abs. 2) zugelassen werden. 6 Aussprachen 1. Bei Aussprachen ist die Reihenfolge der Wortmeldungen einzuhalten. 2. Der Sitzungsleiter darf jederzeit das Wort nehmen. 3. Dem Antragsteller ist zuerst das Wort zu erteilen. 4. Im Interesse einer effektiven und zielorientierten Arbeit kann die Redezeit vom Sitzungsleiter begrenzt werden. 7 Schluss der Aussprache, Vertagung Seite 91 von 151

92 1. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Aussprache. 2. Jedes Mitglied des Ausschusses kann jederzeit beantragen, die Wortmeldungen oder die Aussprache abzuschließen, sofern er nicht selbst zur Sache gesprochen hat. Ein Mitglied kann für, ein Mitglied kann gegen einen solchen Antrag sprechen. Nachdem der Sitzungsleiter die Namen der vorliegenden Wortmeldungen verlesen hat, wird ohne weitere Aussprache über den Antrag abgestimmt. 3. Vertagungsanträge werden wie Anträge auf Schluss der Aussprache behandelt. 8 Zur Geschäftsordnung 1. Zur Geschäftsordnung hat der Vorsitzende das Wort jederzeit zu erteilen. Die Wortmeldung kann durch Zuruf erfolgen. 2. Die Redezeit für Bemerkungen zur Geschäftsordnung ist auf längstens drei Minuten beschränkt. 9 Überweisung von Anträgen; Einsetzen von Arbeitskreisen 1. Der Ausschuss kann durch Beschluss Anträge und Vorlagen an Arbeitskreise verweisen oder zurückverweisen. 2. Die Arbeitskreise können für dauernd oder auf Zeit eingerichtet werden. 3. Die Arbeitskreise sollten aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des jeweiligen Arbeitskreises muss ein Mitglied des Diözesanvorstandes sein. 4. Die Arbeitskreise können fachliche Beratung suchen. 5. Die Mitglieder der Arbeitskreise treffen sich nach Absprache oder in regelmäßigen Abständen. Die Arbeitskreise erarbeiten Berichte und Vorschläge. Von jedem Treffen ist ein Protokoll zu fertigen und dem Diözesanvorstand zur Kenntnis zu geben. 6. Die Arbeitskreise werden nach Erledigung ihrer Aufgaben vom Ausschuss durch Beschluss aufgelöst. 10 Abstimmung 1. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, wird zunächst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Der Sitzungsleiter entscheidet darüber, welcher Antrag der weittestgehende ist. 2. Bei Abstimmungen ist folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Antrag auf Schluss der Wortmeldungen 2. Antrag auf Schluss der Aussprache 3. Antrag auf Vertagung 4. Antrag auf Überweisung an einen Sachausschuss 5. Sonstige Anträge 3. Der Sitzungsleiter stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Seite 92 von 151

93 4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 5. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen. 11 Beschlüsse 1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß nach 9, Abs. 4 der Satzung einberufen worden ist. 2. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3. Das Ergebnis der Beschlussfassung wird vom Sitzungsleiter festgestellt und bekannt gegeben. 12 Niederschrift 1. Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Hauptgruppen zur Verfügung gestellt wird. 2. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter vorgeschlagen und durch den Ausschuss gewählt. 13 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Diözesanausschuss am in Kraft und ersetzt damit die bisherige Geschäftsordnung. Siegfried Wenzek Vorsitzender Datum zurück Seite 93 von 151

94 Regionalverbände im Kreuzbund Diözesanverband Berlin Der Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. gliedert sich in 4 Regionalverbände denen die Gruppen angehören. RV Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern RV Berlin Nord RV Berlin Süd RV Berlin West Brandenburg / Mecklenburg-Vorpommern 07 Gruppen Berlin-Nord 17 Gruppen Seite 94 von 151

95 (Reinickendorf; Pankow; Lichtenberg; Marzahn-Hellersdorf) Berlin-Süd 11 Gruppen (Mitte; Friedrichshain-Kreuzberg; Tempelhof-Schöneberg; Neukölln; Treptow-Köpenick) Berlin-West 18 Gruppen (Spandau; Charlottenburg-Wilmersdorf; Steglitz-Zehlendorf) (Stand April 2014) zurück Seite 95 von 151

96 Statut für den Regionalverband Berlin XXX im KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. 1) Name Der Regionalverband führt den Namen KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. Regionalverband Berlin XXX Er führt im Untertitel den erläuternden Namen "Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige" 2) Gliederung Der Regionalverband Berlin XXX ist eine Gliederung im Sinne des 2 Abs.1 der Satzung des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. 3) Aufgaben des Regionalverbandes 1) Der Zweck und die Aufgaben des Regionalverbandes entsprechen dem 4 der Satzung für den KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. 2) Im Einzelnen ergeben sich daraus zusätzliche Aufgaben für den Regionalverband: a) Regelmäßige Kontakte zum Diözesanverband und zum Vorstand des Diözesanverband Berlin e.v., sowie die Intensivierung des Informationsaustausches b) Entsendung von Vertretern in die Arbeitskreise des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. c) Zusammenarbeit der Kreuzbundhauptgruppen in den Regionen zu intensivieren 3) Die Veranstaltungen und Aktivitäten des Regionalverbandes sollten nicht in Konkurrenz zu den zentralen Veranstaltungen des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. stehen, und werden mit dem Vorstand des Diözesanverbandes abgestimmt. 4) Mitgliedschaft Mitglied im Regionalverband Berlin XXX sind alle KREUZBUND-Mitglieder, die einen Standort im Bereich des Regionalverbandes besuchen und über diesen Standort als Mitglied im KREUZ- BUND Diözesanverband Berlin e.v. geführt werden. Mitglied im Regionalverband Berlin XXX sind auch alle KREUZBUND-Mitglieder, die keine Gruppe besuchen, aber ihren Wohnsitz im Bereich des Regionalverband Berlin XXX haben. 5) Organe Die Organe des Regionalverband Berlin XXX sind: - Die Mitgliederversammlung - Der Regionalausschuss - Der Regionalvorstand 6) Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen. Sie wird mit einer Frist von 4 Wochen vom Regionalvorstand in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalvorstand ist verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des Regionalvorstandes - Beschlussfassung über Anträge für die Arbeit im Regionalverband Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zur Diözesansatzung und den Beschlüssen des Diözesanvorstandes stehen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Hauptgruppen und dem Vorstand des KREUZBUND Diözesanverband Berlin e.v. zur Verfügung zu stellen. 7) Regionalausschuss Seite 96 von 151

97 Der Regionalausschuss besteht aus dem Regionalvorstand und den Verantwortlichen oder deren Stellvertreter der KREUZBUND Hauptgruppen im Regionalverband. Der Regionalausschuss trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen, jedoch mindestens einmal im Jahr. 8) Regionalvorstand Der Regionalvorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - bis zu drei, jedoch mindestens zwei, stellvertretenden Vorsitzenden Der Regionalvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre gewählt. Stimmenenthaltungen gelten als Neinstimmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Regionalvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Regionalvorstand gewählt ist. Wählbar ist jedes Kreuzbundmitglied aus dem Diözesanverband Berlin, wobei mindestens ein Mitglied des Regionalvorstandes dem Regionalverband XXX angehören muss. Vorgezogene Neuwahlen oder Nachwahlen durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung sind durchzuführen, wenn zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden. 9) Wahlmodus Die Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Die Wahlordnungen des KREUZBUND-Diözesanverbandes sind entsprechend anzuwenden. 10) Das vorliegende Statut tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. vom in Kraft. Klaus Noack Vorsitzender Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v Datum zurück Seite 97 von 151

98 Protokoll der Wahlen zum Vorstand des Regionalverband xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Datum: Ort: Wahlleiter: Wahlhelfer: Wahl des/der Vorsitzenden (erforderlich ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) Kandidat/en Name Vorname Ja Nein Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen: Stimmberechtigte Anwesende: Der Kandidat Auf Befragen nimmt hat die notwendige Mehrheit erhalten und ist somit gewählt. die Wahl an. Seite 98 von 151

99 Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden (erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen) Kandidat/en Name Vorname Ja Nein Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen: Abgegebene gültige Stimmen: notwendige Mehrheit erhal- Der / die Kandidat/en ten und ist / sind somit gewählt. Auf Befragen nimmt/nehmen die Wahl an. Ort Datum Wahlleiter Stand zurück Seite 99 von 151

100 Regionalvorstände im Kreuzbund Diözesanverband Berlin RV Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Hans-Jürgen Schröter Gunder Hoppe Reiner Schittek RV Berlin Nord Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Marion Krüger Lutz Hacke Marko Stethien RV Berlin Süd Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender Mario Hoppe Ursula Bahr Herbert Kühn RV Berlin West Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Stellvertretender Vorsitzender: Dirk Greiff Tina Tetzlaff Thorsten Walter Stand: November 2014 zurück Seite 100 von 151

101 Geschäftsordnung für die Diözesankonferenz des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt für die Diözesankonferenz nach 10 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise der Diözesankonferenz. 1 Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung (1) Diese Geschäftsordnung kann durch die Diözesankonferenz jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich. (2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Mitglieder der Diözesankonferenz nach 10 der Vereinssatzung ist für die Beschlussfassung der GO erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. 2 Teilnehmer (1) Ständige Teilnehmer der Diözesankonferenz sind Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Beisitzer geistlicher Beirat Vertreter des Caritasverbandes gem. 11 Abs.3 der Satzung ohne Stimmrecht Vorsitzende der Regionalverbände Die beauftragten Leiter der Arbeitsbereiche ohne Stimmrecht Die Beauftragten können sich bei Verhinderung durch ihren Stellvertreter vertreten lassen. (2) Bei Verhinderung eines Vorsitzenden der Regionalverbände kann er sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. 3 Einberufung (1) Die Sitzungen der Diözesankonferenz finden mindestens einmal im Jahr, in der Regel einmal pro Quartal statt. (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch per erfolgen. (3) Eine Diözesankonferenz ist binnen zwei Wochen unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn dieses von der Mehrheit der Mitglieder der Diözesankonferenz oder durch alle Regionalvorsitzenden gefordert wird. 4 Sitzungstermine / Ladungsfrist (1) Die regelmäßigen Termine der Vorstandssitzungen für das laufende Jahr werden in der letzten Sitzung des Vorjahres beschlossen. (2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 5 Tagesordnung / Sitzungsverlauf (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Mitglieder der Diözesankonferenz sind zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die vorgelegt werden. (2) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch Beschluss der Diözesankonferenz geändert und ergänzt werden. Seite 101 von 151

102 (3) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Sitzung. (4) Anträge an die Diözesankonferenz können bis 1 Woche vor der Sitzung gestellt werden. Nach dieser Frist können Anträge ausschließlich aus dem Kreis der ständigen Teilnehmer nach 1 der GO gestellt werden. (5) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 6 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen der Diözesankonferenz sind nicht öffentlich. (2) Beschluss- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln. (3) Durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz können für bestimmte Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung weitere Personen geladen werden. (4) Durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz können, bis auf Widerruf, auf Dauer weitere Personen geladen werden. Der Widerruf kann durch ein einzelnes stimmberechtigtes Mitglied der Diözesankonferenz ausgesprochen werden. 7 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Diözesankonferenz anwesend ist. 8 Abstimmung (1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Diözesankonferenz nach 10 der Diözesansatzung. (2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. (3) Die Diözesankonferenz entscheidet stets mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort ohne Aussprache abzustimmen. 9 Niederschrift (1) Über den Verlauf der Sitzung ist vom/von der Protokollführer/in eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. (2) Jedes Mitglied der Diözesankonferenz erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. (3) Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Mitglied der Diözesankonferenz binnen 14 Tagen nach Zustellung des Protokolls Einwendungen erheben. Die Zustellung kann auch per Mail erfolgen. Sollte keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt. 10 Aufgaben Die Diözesankonferenz hat folgende Aufgaben: a. Beschlussfassung über Fragen, die vom Diözesanvorstand nicht entschieden werden können, die kurzfristig entschieden werden müssen und keinen Aufschub bis zur nächsten Diözesanmitgliederversammlung oder der Sitzung des Diözesanausschusses dulden. Die Diözesanmitgliederversammlung ist in der nächsten Versammlung über die Entscheidung der Diözesankonferenz zu informieren. b. Erstellen eines Tätigkeitsberichts für die Diözesanmitgliederversammlung c. Einrichtung von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben d. Anregung von Pilotprojekten e. Entgegennahme des Kosten- und Finanzierungsplans des Diözesanvorstandes f. Beschlussfassung über Verfahrensordnungen der Diözesankonferenz Seite 102 von 151

103 g. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Regionalvorständen und dem Diözesanvorstand sowie zwischen den Regionalverbänden. 11 Kommissionen (1) Die Diözesankonferenz kann zur Aufgabenerledigung gemäß 10 Abs. 3c der Satzung Kommissionen berufen. (2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Die Diözesankonferenz entscheidet insoweit nach freiem Ermessen. (3) Die Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für die Diözesankonferenz und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für Die Diözesankonferenz Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen. 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Klaus Noack Diözesanvorsitzender zurück Seite 103 von 151

104 Wahlen zum Hauptgruppenleiter Gruppe:. Die in diesem Jahr notwendigen Wahlen für die Gruppenleiter stehen an. Aus organisatorischen Gründen ist es notwendig, die zur Wahl stehenden Kandidaten (Hauptgruppenleiter und Stellvertreter/in) dem Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Hauptgruppenleiter Stellvertreter/in Der Gruppenordner Handreichungen und Richtlinien für KB-Gruppen ist am Standort vorhanden und bekannt * nicht vorhanden* Diesen Bogen bitte bis zum.. zurück in das Fach Regionalverband... * Nichtzutreffendes bitte streichen Stand zurück Seite 104 von 151

105 Beschluss der Ausschusssitzung vom , geändert auf der Sitzung im Oktober 2003 Wahlordnung für die Wahlen zum Hauptgruppenverantwortlichen / Stellvertreter 1. Der Hauptgruppenverantwortliche / Stellvertreter wird für 3 Jahre gewählt. 2. Gewählt werden kann jedes Kreuzbundmitglied am Standort in Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Hauptgruppenverantwortlichen / Stellvertreter verabschiedet vom Ausschuss im Herbst Wahlberechtigt sind alle am Wahltag anwesenden Gruppenmitglieder, die den Standort seit mindestens einem halben Jahr regelmäßig besucht haben. 4. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. 5. Die Wiederwahl ist zulässig. 6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 7. Der Wahltermin ist mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu geben. 8. Zur Wahl ist ein Vertreter des Regionalverbandes einzuladen. 9. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kreuzbundarbeit, verabschiedet vom Ausschuss im Herbst 1997, ist ein eventueller Nachfolger in der Hauptgruppenverantwortlichkeit / Stellvertreter über den Regionalverband rechtzeitig dem Diözesanvorstand bekannt zu geben. 10. Ein Formular für das Wahlprotokoll, das allen Gruppen zur Verfügung gestellt wird, ist auszufüllen und vom Vertreter des Regionalverbandes oder von zwei Wahlberechtigten des Standortes unterschrieben an die Geschäftsstelle zurück zu senden. 11. Wird eine Nachwahl während der dreijährigen Wahlperiode notwendig, so gilt die Nachwahl nur für den Rest der Wahlperiode. Die Nachwahl hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. 12. Erstmalig finden die Wahlen in allen Standorten in der Zeit vom bis zum statt. zurück Seite 105 von 151

106 WAHLPROTOKOLL Wahl des Hauptgruppenleiters / stellvertr. Hauptgruppenleiters. * der Gruppe Datum: Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Gruppenmitglieder: anwesend als Vertreter des Regionalverbandes Name Vorname Wahlleiter Protokollführer: Name Vorname Name Vorname Die Wahl wurde als geheime Wahl durchgeführt. Kandidaten Wahlergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Name Vorname Name Vorname Name Vorname abgegebene gültige Stimmen: gewählt ist Wahlleiter Enthaltungen gelten als nicht abgegeben er / sie * nimmt die Wahl an für das Protokoll Unterschrift Unterschrift * - Nichtzutreffendes bitte streichen Stand zurück Seite 106 von 151

107 Erklärung Hauptgruppenleiter/in Gruppe: Datum:... Der Gruppenordner, Handreichungen und Richtlinien für Kreuzbund-Gruppen, wurde mir durch den/die RV-Vertreter/in ausgehändigt. Die Anforderung an den/die Hauptgruppenleiter/in werden von mir erfüllt / noch nicht erfüllt *, aber innerhalb von 2 Jahren von mir nachgeholt. Name: Vorname: Unterschrift, Hauptgruppenleiter/in Die Anforderungen an den/die stellvertretende/n Hauptgruppenleiter/in werden von mir erfüllt / noch nicht erfüllt*, aber innerhalb von 2 Jahren nachgeholt. Name: Vorname: Unterschrift, stellvertretende/r Hauptgruppenleiter/in Name: Vorname: Unterschrift, Vertreter/in des Regionalverbandes * Nichtzutreffendes bitte streichen Stand zurück Seite 107 von 151

108 Standort/Regionalverband: Neuanmeldung ab: Hauptgruppenleiter: Adresse: Name Straße Vorname Telefon PLZ Ort -Adresse Mitgl.-Nr.: Hauptgruppenleiter: Stellvertreter Name Vorname Adresse: Straße Telefon PLZ Ort -Adresse Mitgl.-Nr.: Zahl der Kreuzbundmitglieder: Benötigte Exemplare WEGGEFÄHRTE: Benötigte Exemplare INFO-Zeitung: Gruppentag / Zeit: Gruppenanschrift: Tag Straße Weitere Gruppenmitglieder: Stück Stück Zeit: von / bis Nr. PLZ Ort Nur für Neugründungen: Wir bitten um die Zuteilung einer Starthilfe für unsere Gruppe: Ort / Datum Unterschrift / Hauptgruppenleiter Unterschrift / Regionalverband Zur Kenntnis genommen und befürwortet: Ort / Datum Unterschrift / Diözesanvorstand Stand zurück Seite 108 von 151

109 Standort/Regionalverband: Änderung ab: Hauptgruppenleiter: (Neu) Name Vorname Adresse: Straße Telefon PLZ Ort -Adresse Mitgl.-Nr.: Hauptgruppenleiter: Stellvertreter (Neu) Name Vorname Adresse: Straße Telefon PLZ Ort -Adresse Mitgl.-Nr.: Hauptgruppenleiter: (Alt) Name Vorname Adresse: Mitgl.-Nr. Hauptgruppenleiter: Stellvertreter (Alt) Name Vorname Mitgl.-Nr. Ort / Datum Unterschrift / Hauptgruppenleiter Ort / Datum Unterschrift / Regionalverband Stand zurück Seite 109 von 151

110 Standort/Regionalverband: Änderungsmitteilung / Gruppendaten Gruppenleiter Gruppe 1: Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr. Name Vorname Mitgl.-Nr. Stellvertreter/in Gruppe 1: Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr. Name Vorname Mitgl.-Nr. Gruppenleiter Gruppe 2: Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr. Name Vorname Mitgl.-Nr. Stellvertreter/in Gruppe 2:. Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr Name Vorname Mitgl.-Nr. Gruppenleiter Gruppe 3: Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr. Name Vorname Mitgl.-Nr. Stellvertreter/in Gruppe 3: Neu: Alt: Name Vorname Mitgl.-Nr. Name Vorname Mitgl.-Nr. Datum Unterschrift Hauptgruppenleiter Datum Unterschrift Regionalvorstand Stand zurück Seite 110 von 151

111 Änderungsmitteilung / Persönliche Daten Name: Vorname: Mitgl.-Nr.: Anschrift: Alt: Neu: Straße PLZ Straße PLZ Nr. Ort Nr. Ort Gruppe/RV: Telefon: Handy-Nr.: Fax-Nr.: Bankverbindung Alt: Bankname: Anschrift: Alt Alt Alt Alt Alt Straße Neu Neu Neu Neu Neu Nr. Konto: PLZ Konto-Nr.: BLZ: IBAN: BIC: Ort Neu: Bankname: Anschrift: Straße Nr. Konto: PLZ Konto-Nr.: BLZ: IBAN: BIC: Ort Datum: Unterschrift: Stand zurück Seite 111 von 151

112 S A T Z U N G des Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Seite 112 von 151

113 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck und Aufgaben 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 9 Vorstand 10 Auflösung des Vereins Seite 113 von 151

114 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. 2. Sitz des Vereins ist Berlin 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben Der Verein hat den Zweck, den Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. mit seinen Maßnahmen zur Abwehr der Suchtgefahren und zur Hilfe für Suchtgefährdete und Suchtkranke sowie für Angehörige/Mitbetroffene zu fördern. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: Sammeln von Spendengeldern zugunsten des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. insbesondere von Firmen, Vereinigungen und Personen außerhalb des Kreuzbundes aber auch innerhalb des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Finanzielle Beteiligung bei Errichtung, Ausbau und Erhalt eines Begegnungszentrums. Finanzielle Förderung von Projekten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. gem. 4 der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Finanzielle Unterstützung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. bei seinen satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere bei: a. Verbreitung des Gedankenguts des Vereins und Werbung für die Ziele des Kreuzbundes. b. Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote, insbesondere einer gesundheitsbewussten Kinder- und Jugenderziehung, und der Familien und Frauenarbeit. c. Pflege und Förderung einer suchtfreien Freizeitgestaltung und von geselligen Veranstaltungen. d. Die Gewinnung von Mitgliedern, sowie deren Aus- und Fortbildung für eine aktive Mitarbeit. e. Allgemeine und individuelle Informationen, Aufklärung über die Gefahren des Alkohols sowie anderer Suchtmittel und der durch sie verursachten Schäden. f. Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seite 114 von 151

115 4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Geborene Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des Diözesanausschusses gemäß 9 Abs. 1c der Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. (Hauptgruppenverantwortliche). 2. Darüber hinaus kann jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. ausdrücklich anerkennt und unterstützt, Mitglied im Förderverein werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand des Fördervereins zurichten, der über die Aufnahme beschließt. 3. Natürliche Personen oder juristische Personen können Förderer ohne Mitgliedschaft im Förderverein werden. Diese Förderer entrichten einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe sie selbst bestimmen. 4. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit sie nicht bereits Mitglied im Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. sind, zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. 5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft nach 4 Ziffer 1 endet mit der Neuwahl des Haupt-gruppenverantwortlichen oder der Auflösung des Gruppenstandortes. 2. Die Mitgliedschaft nach 4 Abs. 2 endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 3. Der Austritt ist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen im Jahreshöhe ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Beitrag auch schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. 5. Ein Mitglied, das den Verband bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei den Mitgliedern nach 4 Abs. 1 und 2 und dem Vorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag der Mitglieder entscheidet der Vorstand, über den Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. 6. Förderer nach 4 Abs. 3 können zu jedem Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gegenüber dem Vorstand die Einstellung ihrer Förderungen erklären. Seite 115 von 151

116 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 4.1. Mitgliederversammlung 4.2. Der Vorstand 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.1 Wahl des Vorstandes 1.2 Wahl von zwei Rechnungsprüfern 1.3 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes 1.4 Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer 1.5 Entlastung des Vorstandes 1.6 Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge 1.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen 1.8 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 1.9 Beschlussfassung über sonstige Anträge 1.10 Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern 2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins oder, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, einberufen. 3. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder gemäß 4 Abs. 1 und 2 des Vereins unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Das Protokoll kann nach vorheriger Terminvereinbarung in der Kreuz-bundgeschäftsstelle eingesehen werden. 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, falls nicht in dieser Satzung andere Regelungen festgelegt werden. Seite 116 von 151

117 3. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen sowie mindesten eine kurze Begründung sind der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung beizufügen. 4. Für die Wahl des Vorstandes des Fördervereins ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. 6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Antrag geheim durchgeführt werden. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) bis zu drei Beisitzern Die Vorstandsmitglieder gemäß 9 Abs.1 a), b) und c) sowie mindestens 1 Beisitzer müssen Mitglieder im Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. sein, dürfen dort jedoch keine Vorstandsämter innehaben. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. 3. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Schatzmeister bilden zusammen den Vorstand im Sinne 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB vertreten. 4. Scheiden zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach 9 Abs.3 aus, so ist binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. 5. Scheidet ein Beisitzer aus, so rückt, ohne Neuwahl, der Kandidat nach, der bei der letzten Vorstandswahl als nächster die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. 6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung, verlangen. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen über Aufnahme- und Ausschlussanträge bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. 8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben ist. 9. Die Aufgabenverteilung im Vorstand kann über eine Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Vorstand beschließt. Seite 117 von 151

118 10 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Von der Mitgliederversammlung des Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. am 11 Juni 2014 beschlossen. Eingetragen am ins Vereinsregister im Amtsgericht Charlottenburg unter Reg.-Nr. VR 1209 B Nr. der Eintragung 6 zurück Seite 118 von 151

119 Förderverein des Diözesanverband Berlin e.v. Wir stellen uns vor: Der Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. wurde am 29. April 1992, als Antwort auf die immer knapper werdenden Zuwendungen der Öffentlichen Hand für die Suchtselbsthilfe, gegründet, im Vereinsregister eingetragen und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Die Mitglieder des Fördervereins sind die Hauptgruppenleiter der Kreuzbundstandorte im Diözesanverband Berlin und persönliche Mitglieder. Der Förderverein hat somit an jedem Standort mindestens einen kompetenten Vertreter! Der Vorstand des Fördervereins besteht aus dem: 1 Vorsitzenden 2 Stellvertretende Vorsitzende 1 Schatzmeister bis zu 3 Beisitzer und arbeitet nach der Satzung des Fördervereins. Der Förderverein des Kreuzbund versteht sich in seiner Hauptaufgabe in der Hilfe zur Selbsthilfe als Geldbeschaffer für den Kreuzbund DV Berlin. Es sind Gelder, die dem Förderverein des Kreuzbund anvertraut werden und stehen dem Kreuzbund nahezu 100% zur Verfügung. Der Förderverein benötigt selbst nur wenig Geld für Porto- und Verwaltungskosten. Um Spenden gebeten wird von uns prinzipiell jeder, da ist keiner vor uns sicher. In diesem Sinne wurde der Förderverein gegründet. So gehen immer wieder mal Bettel -Briefe zu Firmen, Stiftungen und Verbänden. Aber auch innerhalb des Kreuzbundes sind wir mit vielfältigen Aktionen präsent. Die Hauptansprechpartner innerhalb des Kreuzbundes sind für uns alle Gruppenbesucher. Da die Zuwendungen der Öffentlichen Hand für die Suchtselbsthilfe immer mehr gekürzt werden und der Verband auf jede Zuwendung angewiesen ist, sind wir auf die Solidarität aller Weggefährten angewiesen. Seit 2007 ist eine Mitgliedschaft im Förderverein des Kreuzbund für jeden möglich. Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. ausdrücklich anerkennt und unterstützt, kann Mitglied im Förderverein werden. Das betrifft insbesondere die Gruppenbesucher des Kreuzbundes, die aus welchen Gründen auch immer, bisher noch nicht den Weg als Mitglied in den Kreuzbund gefunden haben. Hier ist die Aufgabe aller Mitglieder im Kreuzbund und besonders der Hauptgruppenleiter der Standorte (welche durch ihr Amt automatisch geborenes Fördervereinsmitglied sind) für eine Mitgliedschaft im Kreuzbund, zu werben. Wir sind keine Konkurrenz zum Kreuzbund. Durch die Mitgliedschaft im Kreuzbund ist das Weiterbestehen des Verbandes gesichert und das Stimmenrecht des Verbandes bei Abstimmungen zeigt mehr Wirkung. Die Erlöse aus den Aktivitäten in den Gruppen, die zu Gunsten des Fördervereins durchgeführt werden, z.b. Himmelfahrtsveranstaltung oder zu anderer Gelegenheit sowie die Spenden aus dem aufge- Seite 119 von 151

120 stellten Fördi - Schweinchen in den Gruppen fließen ebenfalls in den großen Fördervereinstopf und dienen zur Unterstützung des Kreuzbundes. Das heißt: Jeder spendet also im Grunde für sich selbst. Für Fragen und Informationen über uns oder für eine Mitarbeit im Förderverein, stehen wir gerne zur Verfügung. Ihr findet uns mittwochs in der Begegnungsstätte des Kreuzbundes Marthastr Berlin (Niederschönhausen) und die Kontaktdaten des Fördervereins auf der Internetseite des Kreuzbundes Allen eine zufriedene Suchtfreiheit und einen sicheren Ort mit zuverlässigen Freunden, wünscht euch Euer Förderverein Stand zurück Seite 120 von 151

121 Der Vorstand des Förderverein des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v. Vorsitzender: Siegfried Klemens Stellvertretende Vorsitzende: Karin Noack Waltraud Gillmann Schatzmeister: Hans-Joachim Krüger Beisitzer: Freia Baumgarten Telefonisch erreichbar über die Geschäftsstelle des Kreuzbund Diözesanverband Berlin e.v Stand: Januar 2015 zurück Seite 121 von 151

122 Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige BUNDESSATZUNG 1 Name - Sitz 1. Der Bundesverband 1 führt den Namen Kreuzbund e. V. 2. Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke in der Bundesrepublik Deutschland und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Untertitel Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige. 3. Der Bundesverband ist Fachverband des Deutschen Caritasverband e. V., Freiburg/Breisgau. Die Mitglieder des Bundesverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes. 4. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Hamm/Westfalen (Bistum Münster). 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Kirchenrechtliche Stellung 1. Der Bundesverband ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 298 ff. sowie 321 ff. des CIC Er untersteht der kirchenrechtlichen Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz. Beschlüsse über die Änderung der Bundessatzung und über die Auflösung des Bundesverbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz. 3. Der Bundesverband wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der vom Bischof von Münster in Kraft gesetzten Fassung an. 4. Für den Bundesverband gelten ferner die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsbistums. 3 Gliederung des Bundesverbandes 1. Der Bundesverband gliedert sich in Diözesanverbände. Auf Grund der besonderen staatskirchenrechtlichen Stellung des Offizialatsbezirks Oldenburg ist der Landesverband Oldenburg ebenfalls eine Gliederung des Bundesverbandes und den Diözesanverbänden gleichgestellt. Die Diözesanverbände bedürfen der Anerkennung durch den Bundesvorstand. Diese muss vor Gründung der Diözesanverbände vorliegen und kann aus wichtigen Gründen entzogen werden. 1 im Folgenden Bundesverband genannt 2 CIC = Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts) Seite 122 von 151

123 Die Diözesanverbände geben sich Satzungen. Die Satzungen müssen im Einklang mit der Bundessatzung stehen. Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Diözesanverbände sind vor der Verabschiedung dem Bundesvorstand zur Zustimmung vorzulegen. 2. Der Diözesanverband kann im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand Untergliederungen wie z. B. Regionalverbände, Kreisverbände, Stadtverbände genehmigen. Die Genehmigung kann den Untergliederungen durch den Diözesanverband im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand entzogen werden, wenn sie nicht mehr im Sinne dieser Satzung arbeiten. Innerhalb der Diözesanverbände und deren Untergliederungen können nur mit Genehmigung des Diözesanverbandes Selbsthilfegruppen gebildet werden. 3. Die Diözesanverbände unterstehen der Aufsicht des jeweiligen (Erz-)Bischofs. Beschlüsse über die Gründung eines Diözesanverbandes, über die Änderung einer Diözesanverbandssatzung und über die Auflösung eines Diözesanverbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des jeweiligen (Erz-)Bischofs. Gleiches gilt für Untergliederungen. 4. Die Einrichtung als eingetragener rechtsfähiger Verein lt. BGB ist nach dieser Bundessatzung nur den Diözesanverbänden möglich. Die vorherige Zustimmung des Bundesvorstandes ist erforderlich. 5. Der Zusammenschluss mehrerer Diözesanverbände zu einer Arbeitsgemeinschaft ist nur als nicht rechtsfähiger Zusammenschluss lt. BGB möglich und bedarf der Genehmigung des Bundesvorstandes. Die Genehmigung kann von diesem entzogen werden. 4 Gemeinnützigkeit 1. Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2. Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Bundesverbandes ist im Sinne der christlichen Nächstenliebe a. die Abwehr der Suchtgefahren und b. die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen. 2. Im Einzelnen ergeben sich u. a. folgende Aufgaben: a. Bildung von Kreuzbundgruppen b. Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten sowie Begleitung bei der ambulanten/stationären Behandlung c. Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung d. Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote e. Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre Familien f. Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche Seite 123 von 151

124 g. Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten h. Pflege und Förderung der alkohol- und drogenfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit i. Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit j. Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Caritas k. Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und über die durch sie entstehenden Schäden l. Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen m. Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige n. Initiierung und Durchführung suchtpolitischer Maßnahmen und Interventionen 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Bundesverbandes kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes bejaht und zur Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist. 2. Suchtkranke Mitglieder des Bundesverbandes verpflichten sich zur Abstinenz. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen. 3. Bei Veranstaltungen des Bundesverbandes gilt das Abstinenzgebot im Sinne von 6 Abs. 2 für alle Teilnehmer. 4. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich bei der Gruppe, die den Antrag an den zuständigen Diözesanverband weiterleitet. Die Mitgliedschaft kann auch direkt beim zuständigen Diözesanverband beantragt werden. Im Auftrag des Bundesverbandes entscheidet der Diözesanverband über diese Anträge. Die Diözesanverbände sind gehalten, die in 6 der Bundessatzung genannten allgemeinen Mitgliedschaftsvoraussetzungen zu beachten. Mehrfachmitgliedschaften nach 1 und 3 werden gleichzeitig mit der Aufnahme in den Bundesverband erworben. 5. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Bundesbeitrages, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt wird. Das Verfahren ist in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitglieder werden namentlich aufgenommen. Die Mitgliederlisten sind von der Gruppe nach Aufforderung durch die Bundesgeschäftsstelle über den Diözesanverband an die Bundesgeschäftsstelle einzusenden. 6. Der Bundesverband trägt Sorge dafür, dass die Mehrheit der Mitglieder des Kreuzbundes katholisch ist. 7. Der Gruppenleiter und sein Stellvertreter sowie mindestens eine weitere Person der Gruppe müssen Kreuzbundmitglied gem. 6 dieser Satzung sein. 8. Jedes Mitglied kann aktiv an Wahlen der Organe gem. 8 teilnehmen und Mitglied dieser Organe werden, soweit dies nicht 11 Abs. 5 der Satzung widerspricht. 7 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft; Ruhen der Funktionen 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist schriftlich bei den entsprechenden Stellen gemäß 6 Abs. 4 zu erklären. 3. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Mo- Seite 124 von 151

125 naten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. 4. Ein Mitglied, das den Bundesverband bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Bundesverbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Diözesanvorstand und dem Bundesvorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über die Anträge der Gruppe und des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. 5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist der betroffenen Person unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen, ab Zustellung gerechnet, schriftlich Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz endgültig. Über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung endgültig. 6. Übt ein Funktionsträger seine ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht aus, so kann er von seinem Amt auf Antrag entbunden werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Diözesanvorstand oder dem Bundesvorstand je nach Zugehörigkeit des Funktionsträgers. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag der Gruppe entscheidet der Diözesanvorstand, über den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstand. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. Über den zulässigen Einspruch entscheidet die nächst höhere Verbandsgliederung. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und ist innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen zu begründen. 8 Organe Die Organe des Bundesverbandes sind: 1. Bundesdelegiertenversammlung 2. Bundeskonferenz 3. Bundesvorstand. Die Legislaturperiode beträgt für alle Organe drei Jahre. Dienstnehmer des Bundesverbandes dürfen mit Ausnahme des Bundesgeschäftsführers nicht Mitglied der Organe des Bundesverbandes sein. 9 Bundesdelegiertenversammlung 1. Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus: a. den Mitgliedern der Bundeskonferenz gem. 10, b. je einem Delegierten für jeden Diözesanverband, c. 40 Delegierten, die von den Verbandsmitgliedern auf Diözesanebene für die Dauer der Legislaturperiode gewählt wurden. Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Bundesdelegiertenversammlungen Seite 125 von 151

126 teil. Einem Vertreter des Deutschen Caritasverbandes sowie den hauptamtlichen Mitarbeitern der Geschäftsstelle wird ein Gaststatus eingeräumt. Die Vorsitzenden der Diözesanverbände können sich durch ein Mitglied des Diözesanvorstandes vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich zu erteilen. Ein Delegierter kann sich nicht vertreten lassen. An seiner Stelle kann ein gewählter namentlich benannter Nachrücker dessen Platz einnehmen. Die Verteilung der Mandate der 40 Delegierten erfolgt im Verhältnis zu der Zahl der Mitglieder, die der Bundesgeschäftsstelle über die Mitgliederlisten namentlich benannt und für die von den Diözesanverbänden die Bundesbeiträge bis zum letzten Tag des der ersten Bundesdelegiertenversammlung einer Legislaturperiode vorangegangenen Kalenderhalbjahres abgeführt worden sind. 2. Die Bundesdelegiertenversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: a. Entgegennahme der Jahres- und Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundeskonferenz, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung von Bundesvorstand und Bundeskonferenz b. Wahl des Bundesvorstandes mit Ausnahme des Geistlichen Beirates lt. 11 Abs. 7 und des Bundesgeschäftsführers gem. 11 Abs. 6 c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Bundesverbandes d. Beschlussfassung über vom Bundesvorstand und von der Bundeskonferenz unterbreitete grundsätzliche Fragen und Aufgaben des Bundesverbandes e. Wahl der Leitungen der Arbeitsbereiche f. Beschlussfassung über den Bundesbeitrag g. Beschlussfassung über Einsprüche gem. 7 Abs. 5 und 6 h. Wahl der drei Mitglieder der Finanzkommission i. Beschlussfassung über Verfahrensordnungen der Bundesdelegiertenversammlung 3. Die Bundesdelegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Wochen vorher durch schriftliche Einladung gerechnet ab dem Versandtag einberufen und von diesem geleitet. Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung können von den Mitgliedern der Bundesdelegiertenversammlung und den Diözesanverbänden bis zur Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung beim Bundesvorstand eingereicht werden. Nach Einberufung können weitere Anträge zur Tagesordnung und zur Ergänzung der Tagesordnung bis zu vier Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung beim Bundesvorstand eingereicht werden. Diese sind den Mitgliedern der Bundesdelegiertenversammlung zuzusenden. Eine Bundesdelegiertenversammlung ist binnen acht Wochen unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn dieses von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung oder von allen Mitgliedern der Bundeskonferenz gefordert wird. 4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Nähere Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung der Bundesdelegiertenversammlung geregelt. 10 Bundeskonferenz Seite 126 von 151

127 1. Die Bundeskonferenz besteht aus: a) den Mitgliedern des Bundesvorstandes, b) den Vorsitzenden der Diözesanverbände und dem Vorsitzenden des Landesverbandes Oldenburg sowie c) den Leitern der Arbeitsbereiche. Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Bundeskonferenz teil. Einem Vertreter des Deutschen Caritasverbandes sowie den Referenten der Bundesgeschäftsstelle wird ein Gaststatus eingeräumt. Die Vorsitzenden der Diözesanverbände können sich durch ein Mitglied des Diözesanvorstandes vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen. 2. Die Bundeskonferenz hat u. a. folgende Aufgaben: a. Beschlussfassung über Fragen, die vom Bundesvorstand nicht entschieden werden können, die kurzfristig entschieden werden müssen und keinen Aufschub bis zur nächsten Bundesdelegiertenversammlung dulden. Die Bundesdelegiertenversammlung ist in der nächsten Versammlung über die Entscheidung der Bundeskonferenz zu informieren. b. Erstellen eines Tätigkeitsberichts für die Bundesdelegiertenversammlung c. Einrichtung von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben d. Anregung von Pilotprojekten e. Entgegennahme des Kosten- und Finanzierungsplans des Bundesvorstandes f. Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche gem. 7 Abs. 4, 5 und 6 g. Beschlussfassung über Verfahrensordnungen der Bundeskonferenz 3. Die Bundeskonferenz findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Bundeskonferenz wird vom Bundesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung gerechnet ab dem Versandtag einberufen und von diesem geleitet. Anträge an die Bundeskonferenz können von deren Mitgliedern bis zur Einberufung beim Bundesvorstand eingereicht werden. Nach Einberufung können weitere Anträge zur Tagesordnung und zur Ergänzung der Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor der Bundeskonferenz beim Bundesvorstand eingereicht werden. Diese sind den Mitgliedern der Bundeskonferenz zuzusenden. Eine Bundeskonferenz ist binnen acht Wochen unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn dieses von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Bundeskonferenz gefordert wird. 4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Nähere Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung der Bundeskonferenz geregelt. 11 Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus: a. dem Bundesvorsitzenden, b. den drei Stellvertretern und Seite 127 von 151

128 c. dem Geistlichen Beirat. Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Einem Vertreter des Deutschen Caritasverbandes wird ein Gaststatus eingeräumt. 2. Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der Bundesgeschäfte. Der Bundesvorstand hat u. a. folgende Aufgaben: a. Innen- und Außenvertretung des Bundesverbandes b. Beschlussfassung über Fragen und Aufgaben, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben c. Beschlussfassung über den Kosten- und Finanzierungsplan und Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans in der Bundeskonferenz d. Beschlussfassung über Finanzierungsmittel im Rahmen des Kosten- und Finanzierungsplans e. Erstellen eines Tätigkeitsberichts und Geschäftsberichts für die Bundesdelegiertenversammlung f. Einrichten von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben g. Vorschlagsrecht für die Berufung des Geistlichen Beirats durch die Deutsche Bischofskonferenz gem. 11 Abs. 7 h. Beschlussfassung über Arbeitsgemeinschaften gem. 3 Abs. 5 und Beschlussfassung über die Rechtsfähigkeit von Diözesanverbänden gem. 3 Abs. 4 i. Beschlussfassung über Satzungen von Gliederungen und Untergliederungen gem. 3 Abs. 1 Dritter Absatz j. Revisionsrecht und pflicht gem. 13 k. Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche gem. 7 Abs. 4, 5 und 6 l. Beauftragung der Prüfungsgesellschaft m. Beschlussfassung über die Einstellung des Bundesgeschäftsführers, der Referenten, des Buchhalters und des Sachbearbeiters für die Mitgliederverwaltung. 3. Der Bundesvorstand wird von dem Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Über die Sitzung des Bundesvorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 4. Der Bundesvorsitzende und die Stellvertreter bilden zusammen den Vorstand gem. 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 5. Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen katholisch sein. 6. Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte stellt der Bundesvorstand einen Bundesgeschäftsführer ein. Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle. 7. Der Geistliche Beirat wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. 8. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes gem. 26 BGB vorzeitig aus, so ist im Rahmen der nächsten Bundesdelegiertenversammlung eine Nachwahl durchzuführen. 9. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenversammlung, Bundeskonferenz und Bundesvorstand, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seite 128 von 151

129 2. Beschlüsse werden mit Ausnahme der Beschlussfassungen gem. 12 Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn das von einem stimmberechtigten Mitglied der Organe beantragt wird. Im übrigen gelten die von den Organen des Bundesverbandes beschlossenen Ordnungen. 4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesdelegiertenversammlung. Beschlüsse über die Auflösung des Bundesverbandes bedürfen gem. 15 Abs. 1 einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesdelegiertenversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung bzw. die beabsichtigte Auflösung des Bundesverbandes müssen in der Einladung ausdrücklich angekündigt sein. 13 Revision 1. Der Bundesvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, die Gliederungen und Untergliederungen des Verbandes haushaltsrechtlich zu prüfen. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen. 2. Der Prüfauftrag des Bundesvorstandes kann von diesem auf die Finanzkommission oder auf ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden. 3. Die Prüfung der Haushaltsführung von Selbsthilfegruppen gem. 3, Abs. 2 kann vom Bundesvorstand an den Diözesanvorstand delegiert werden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesvorstand in schriftlicher Form vorzulegen. 4. Für die Prüfung der Haushaltsführung und des Jahresabschlusses beauftragt der Bundesverband gem. 11 Abs. 2 Buchstabe l eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 14 Verbandszeichen und Wortmarke 1. Das Verbandszeichen ist die Menschengruppe vor dem Kreuzsymbol. Die Wortmarke ist der Schriftzug KREUZBUND. Inhaber des Verbandszeichens und der Wortmarke ist der Bundesverband. 2. Zur Benutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke sind nur die Mitglieder des Verbandes gem. 6 in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben berechtigt. 3. Die Mitglieder gem. 6 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und der Wortmarke dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen. 4. Das Recht, wegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke gegen Dritte vorzugehen, wird vom Bundesverband wahrgenommen. 15 Auflösung des Bundesverbandes 1. Der Bundesverband kann durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. Seite 129 von 151

130 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbandes oder bei Wegfall des Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Caritasverband e.v. in Freiburg/Breisgau. Es ist ausschließlich für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe zu verwenden. 3. Sofern die Bundesdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Bundesvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Bundesverband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 16 Übergangsregelungen 1. Diese Satzung tritt in Kraft nach Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz und mit Eintragung in das Vereinsregister. 2. Die Amtszeit der Bundesdelegiertenversammlung gem. 8 und des Bundesausschusses gem. 10 der Satzung in der Fassung von 2001 endet mit der Konstituierung der Bundesdelegiertenversammlung gem. 9 dieser Satzung. Die Amtszeit des Bundesvorstandes gem. 11 der Satzung in der Fassung von 2001 endet mit der Neuwahl des Bundesvorstandes nach 9 Abs. 2 Buchstabe b dieser Satzung durch die Bundesdelegiertenversammlung. 3. Bis zum Erlass einer Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen dieser Satzung durch die Bundesdelegiertenversammlung bleiben die bisherigen Wahlordnungen in Kraft. 4. Im übrigen bleiben die von den bisherigen Organen des Bundesverbandes erlassenen Ordnungen und Regelungen in Kraft und werden entsprechend angewendet, bis sie durch neue Bestimmungen der zuständigen Organe nach dieser Satzung ersetzt worden sind. 5. Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder die Deutsche Bischofskonferenz Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, beauftragt die Bundesdelegiertenversammlung den Bundesausschuss, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und ggf. zu beschließen sowie die zur Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen. Der Beschluss der Änderungen durch den Bundesausschuss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Von der Bundesdelegiertenversammlung des Kreuzbund e. V. am 28. April 2007 in Bergisch Gladbach (Bensberg) mit einer Stimmenmehrheit von 77 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Von der Deutschen Bischofskonferenz genehmigt am 25. Oktober Beim Amtsgericht Hamm unter VR-Nr. 613 am eingetragen am 9. Januar zurück Seite 130 von 151

131 Rahmenkonzept zur Schulung von Gruppenleitungen im Kreuzbund 1 Inhalt Vorwort 1. Eine Kreuzbundgruppe leiten 1.1. Herausforderungen der Sucht-Selbsthilfe 1.2. Vorteile für die Gruppe und den Verband 1.3. Vorteile für die Gruppenleitung 2. Schulungsmodule 2.1. Kreuzbund kompakt 2.2. Die Persönlichkeit der Gruppenleiterin/ des Gruppenleiters 2.3. Aspekte der Sucht 2.4. Die Gruppe 2.5. Kommunikation und Gesprächsverhalten 3. Bereitschaft zur Weiterbildung 3.1. Bildungsseminare des Kreuzbundes 3.2. Praxisbegleitung 4. Hinweise zur Umsetzung des Schulungsangebotes 5. Arbeitsmaterialien Literatur 1 Dieses Konzept wurde im Rahmen der 18. Bundesdelegiertenversammlung des Kreuzbund e. V. am zur Beschlussfassung vorgelegt und mehrheitlich beschlossen und in Kraft gesetzt. Vorwort Seite 131 von 151

132 Die Gruppenarbeit stellt das Herzstück der Sucht-Selbsthilfe des Kreuzbundes dar. Sie bietet Suchtkranken und Angehörigen die Möglichkeit, Sorgen und Probleme zu bewältigen, zu gesunden und ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Die Gruppenleitung hat dabei eine verantwortungsvolle Funktion. Sie trägt wesentlich zum Gelingen der Gruppenarbeit bei und vertritt die Gruppe nach außen. Für ihr Engagement benötigt die Gruppenleitung Unterstützung. Der Kreuzbund nimmt diese Herausforderung gerne an und bietet Unterstützung und Begleitung in Form einer bundesweit einheitlichen Schulung für Gruppenleitungen. Im Wesentlichen wird während der Schulung Wissenswertes über die Leitung von Sucht-Selbsthilfegruppen sowie über den Kreuz-bund als Verband vermittelt. Zuständig für die konzeptionelle Entwicklung und Fortschreibung des Rahmenkonzeptes der Schulung ist der Kreuzbund-Bundesverband. Die Diözesanverbände sind verantwortlich für die Umsetzung und Ausgestaltung. 1. Eine Kreuzbundgruppe leiten 1.1. Herausforderungen der Sucht-Selbsthilfe Die Sucht-Selbsthilfe steht vor der Herausforderung, sich stetig mit gesellschaftlichen Gegebenheiten, veränderten Bedingungen und Einstellungen, z.b. in der beruflichen Suchthilfe, auseinanderzusetzen und sich ggf. zu verändern. Im Folgenden sei nur einiges davon benannt: Die Zielgruppen verändern sich: Jüngere Generationen mit anderen Konsummustern suchen flexiblere Formen der Selbsthilfe-Arbeit; gesamtgesellschaftlich ist mit einem Anstieg von älteren drogen- und medikamentenabhängigen Menschen zu rechnen sowie mit einer wachsenden Anzahl von suchtkranken bzw. angehörigen Frauen und Männern mit Migrationshintergrund und fremd erscheinendem kulturellem Hintergrund. Ambulante und stationäre Therapie- und Nachsorgeangebote entwickeln sich weiter, z.b. flexiblere Behandlungssysteme, konzeptionell-inhaltliche Neugewichtungen. Hilfesuchende kommen vermehrt auch ohne Beratungs- und Therapieerfahrung in die Selbsthilfegruppe bzw. können nicht mehr so selbstverständlich auf heilsame Erfahrungen in und durch eine Gruppe zurückgreifen und daran in der Selbsthilfegruppe anknüpfen. Haltungen verändern sich, z.b. der geschlechtergerechte Blickwinkel, ein verändertes Verständnis von Abhängigkeitserkrankungen, ressourcenorientierte Arbeits- und Sichtweisen bei Risikokonsumenten, Suchtkranken und Angehörigen. Insgesamt ist ein Rückgang von potenziellen Selbsthilfebesucher/innen zu erwarten bei gleichzeitiger größerer gesellschaftlicher und politischer Bedeutung und Anerkennung von Selbsthilfeinitiativen und des Ehrenamtes insgesamt. Eine verbindliche und inhaltlich abgestimmte Schulung möchte mit diesen Herausforderungen bekannt machen und den Gruppenleitungen Sicherheit im Umgang damit geben. Seite 132 von 151

133 1.2. Vorteile für die Gruppe und den Verband Der Kreuzbund lebt durch die Gruppenbesucherinnen und -besucher, die wöchentlich zusammentreffen, um sich auf ihrem Weg in ein suchtmittelfreies und (wieder) freudvolles Leben zu unterstützen und zu begleiten. Dabei kommt den Gruppenleitungen eine Schlüsselposition zu. Geschulte Gruppenleitungen stärken das Zugehörigkeitsgefühl ihrer Mitglieder zur Gruppe und zum Verband mit seinen Anliegen. Die Kompetenz und Integrität der Gruppenleitungen erleichtert auch die Zusammenarbeit mit den regionalen Institutionen wie z.b. den Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pfarrgemeinden und der Suchthilfeeinrichtungen. Eine zuverlässige, positive und kreative Zusammenarbeit der Gruppenleitungen innerhalb sowie außerhalb des Verbandes mit den regionalen Institutionen macht den Kreuzbund bekannt, hält ihn im Gespräch bzw. erhöht sein Ansehen Vorteile für die Gruppenleitung Eine an den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen orientierte Schulung der Gruppenleitung hat den Anspruch, den Interessierten inhaltlich, methodisch und persönlich zu unterstützen. Dabei werden sucht- und gruppenrelevante Themen genauso berücksichtigt wie Fragen zur abstinenzorientierten freudvollen und sinnorientierten Lebensführung. Darüber hinaus hat die Gruppenleitung die Möglichkeit, sich mit der vielschichtigen Aufgabe einer Gruppenleitung auseinanderzusetzen und ein Rollenbewusstsein für die Aufgabe zu entwickeln. Die erworbenen Kenntnisse fördern einen bewussteren Umgang mit Problem- und Krisensituationen (z.b. Rückfall eines Gruppenmitgliedes) und wirken persönlichen Verstrickungen entgegen. Die Inhalte der Schulung werden u.a. durch Methoden und Arbeitsweisen der ressourcenorientierten Selbsterfahrung vermittelt. Die persönliche Entwicklung der Teilnehmenden steht dabei im Vordergrund. Die Schulung möchte dazu beitragen, dass die Teilnehmenden die Freude an der Arbeit in ihrer Selbsthilfegruppe behalten durch konkrete Hilfen und Tipps bei der Strukturierung und Gestaltung von Gruppenstunden; wechselseitige Beratung bei konkreten Fragen und persönlichen Herausforderungen; fachliche Impulse; die gemeinsame Erfahrung des Vertrauens und des persönlichen Wachsens im Schutze der Schulungsgruppe. Eine persönlich bereichernde Schulungserfahrung unterstützt die Gruppenleitung dabei, zukünftig Hilfesuchenden reflektierter, sicherer und authentischer zu begegnen und ihnen in der Selbsthilfegruppe Verständnis, Halt und Zuversicht zu vermitteln. 2. Schulungsmodule Die folgenden Inhalte empfiehlt der Kreuzbund-Bundesverband zur Schulung von Gruppenleitungen. Selbstverständlich bleibt es den jeweiligen Diözesanverbänden und ihren Referentinnen und Referenten überlassen, eigene Schwerpunkte zu setzen: 2.1. Kreuzbund kompakt Seite 133 von 151

134 Die Aufgaben einer Gruppenleitung orientieren sich an dem Auftrag, den sie im Rahmen der Selbsthilfegemeinschaft des Kreuzbundes und durch das Wahlmandat der Gruppe erhalten hat. Die Gruppenleitung ist einerseits Gleiche unter Gleichen mit einer besonderen unterstützenden und moderierenden Rolle. Über den Gruppenrahmen hinaus hat die Gruppenleitung eine verbindende Funktion zwischen den Gruppenmitgliedern und dem Verband. Durch die Teilnahme an Tagungen auf Diözesan- und Landesebene ist die Gruppenleitung mit der Verbandsstruktur und den aktuell wichtigen Themen des Kreuzbundes vertraut. So kann sie die Gruppenmitglieder über die Arbeit des Kreuzbundes informieren (z.b. Seminarwesen) und die Gruppe in der Öffentlichkeit vertreten. Das Schulungsmodul Kreuzbund-kompakt bereitet auf diese Rollenvielfalt vor ( Hier werden kreuzbundrelevante Kenntnisse vermittelt, die Chancen der Verbandsarbeit für seine Mitglieder und für die Gesellschaft erörtert sowie Fragen und Haltungen dazu diskutiert Die Persönlichkeit der Gruppenleiterin/ des Gruppenleiters Diese Schulungseinheit hilft die Beweggründe zum Engagement und des eigenen Handelns in der Selbsthilfegruppe besser kennen zu lernen. Darüber hinaus gilt es, realistische Erwartungen als Gruppenleitung an sich selbst und andere zu entwickeln. Beides trägt dazu bei, Gruppenbesucherinnen und Gruppenbesuchern unterstützend und mit größerer Klarheit begegnen zu können. U.a. ist es wichtig, eigene Wünsche und Bedürfnisse wahrzunehmen, aber auch die persönlichen Grenzen zu kennen und ernst zu nehmen. Häufig genannte Motive, die Funktion eine Gruppenleitung zu übernehmen: gute Erfahrungen weitergeben wollen Dankbarkeit; etwas bewegen und gestalten wollen; den Kreuzbund als Übungsfeld für neue Erfahrungen nutzen und sich erproben wollen. Um eine realistische Selbsteinschätzung hinsichtlich eigener Fähigkeiten zur Leitung einer Gruppe zu erhalten, kann es wichtig sein, Rückmeldungen von anderen Schulungsteilnehmer/innen zu bekommen, z.b. hinsichtlich des Umgangs mit eigenen Stärken und Schwächen; hinsichtlich der Fähigkeit andere Menschen verständnisvoll zu begleiten; hinsichtlich der persönlichen Offenheit für Anregungen und Kritik; hinsichtlich der Bereitschaft an sich zu arbeiten und sich weiter entwickeln zu wollen. Gruppenleitungen dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Funktion selbstverständlich die eigenen Lebenserfahrungen in die Waagschale legen, die eigenen Gefühle oder offene Fragen spürbar werden lassen und Standpunkte vertreten. Es braucht aber auch die Fähigkeit, sich zugunsten anderer Gruppenmitglieder zurückzunehmen und ihnen mit Wertschätzung, Einfühlungsvermögen und Respekt zu begegnen. Gruppenleitungen stehen dafür ein, Raum zu halten für die Vielfalt unterschiedlichster Persönlichkeiten, Lebenswege und Meinungen. Es gilt, positiv mit Verschiedenheit umzugehen, manchmal auch auszuhalten und gemeinsam mit den anderen für ein entsprechendes Gruppenklima zu sorgen. Denn Gruppenleitungen sind Vorbilder, an denen sich andere orientieren. Deshalb ist es auch wichtig, dass eine Gruppenleitung, die eine persönliche Krise zu bewältigen hat, offen und ehrlich mit sich selbst umgeht und sich, wenn nötig, frühzeitig um Unterstützung bemüht. Helfen ist nicht nur eine Angelegenheit des Gebens. Helfen im Kreuzbund darf immer auch eine Sache des persönlichen Gewinns und Wachstums sein. Es geht um die Sorge um sich selbst und um die Sorge für Andere. Dafür möchte sich dieses Schulungsmodul einsetzen. Seite 134 von 151

135 2.3. Aspekte der Sucht In dieser Schulungseinheit wird über grundsätzliche Kenntnisse zu Ursachen, Hintergründen und Folgen einer Suchterkrankung sowie über Hilfsangebote für Suchtkranke und Angehörige informiert. Es wird ein Überblick über stoffgebundenes und nicht-stoffgebundenes Suchtverhalten und über legale und illegale Suchtmittel sowie die verschiedenen Lebenswelten der Konsumierenden gegeben. Des Weiteren werden die Belastungen der Angehörigen sowie deren Bedürfnisse und Anliegen thematisiert. Ursachen, Verlauf und Folgen der Suchterkrankung Das Suchtdreieck: o Person: körperliche, psychische, soziale Faktoren o Suchtmittel: Wirkungen, Suchtpotenzial o Umwelt, Gesellschaft: kulturelle, politische Faktoren Gebrauch Missbrauch Abhängigkeit: Definitionen Auswirkungen einer Suchterkrankung (nach den Säulen der Identität / Hilarion Petzold) Rückfall Krise Was ist zu tun? Aspekte der Gesundheitsförderung Was hält gesund: Verstehbarkeit, Handhabbarkeit, Sinnorientierung (Antonovsky) Schutz- und Risikofaktoren (ggf. anhand der Säulen der Identität (Hilarion Petzold) Das System der Suchthilfe Kennenlernen der regionalen Hilfsangebote: Selbsthilfe, ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen, Entgiftungseinrichtungen, Fachkliniken, Nachsorgemöglichkeiten, niedergelassene Ärzte und Psychologen; Möglichkeiten der Vernetzung der Selbsthilfe mit der beruflichen Suchthilfe; Überblick über aktuelle Modelle der Behandlung (z.b. medikamentengestützte Behandlungsformen, Frühintervention, Selbstkontrollgruppen, neue Sichtweisen der Angehörigenarbeit, z.b. CRAFT-Ansatz) Die Gruppe Gruppenphasen und -rollen Das Gruppengeschehen im Kreuzbund ist vielfältig und lebendig und an den Bedürfnissen der Teilnehmenden orientiert (gemischte oder interessenspezifische Angebote u.a.). Gleichwohl gibt es typische Abläufe und Prozesse, die es zu verstehen gilt. So gibt es beispielsweise verschiedene Phasen in Gruppen oder unterschiedliche Rollen, die von den Teilnehmenden entsprechend ihrer lebensgeschichtlichen Erfahrungen oder nach gruppendynamischem Geschehen eingenommen werden und die zu kennen für eine Gruppenleitung hilfreich sein kann. (siehe Handreichung zur Leitung von Sucht-Selbsthilfegruppen des Kreuzbundes, Kapitel Gruppenphasen Struktur für das Gruppengespräch Seite 135 von 151

136 Der Erfolg eines Gruppenabends hängt wesentlich davon ab, dass der einzelne Teilnehmende, die Gruppe und das Thema Berücksichtigung finden. Die Gruppenleitung achtet darauf, dass diese Balance gewahrt bzw. immer wieder neu erarbeitet wird. Das Konzept der Themenzentrierten Interaktion (Ruth Cohn) hilft sehr dabei, auf diese Balance zu achten. Es schlägt auch einige hilfreiche Regeln vor, die das Gespräch in der Selbsthilfegruppe erleichtern (siehe Handreichung zur Leitung von Sucht-Selbsthilfegruppen des Kreuzbundes, Kapitel Die Gruppenstruktur ) Kommunikation und Gesprächsverhalten Die Art und Weise der zwischenmenschlichen Verständigung ist von großer Bedeutung und gleichermaßen eine komplexe Angelegenheit. Menschen kommunizieren immer miteinander sogar dann, wenn sie nichts sagen. Die Beziehung zueinander, die Körpersprache oder auch der berühmte Ton, der die Musik macht spielen ebenfalls eine Rolle dabei. Kommunikation erfolgt mindestens auf einer Sach- und einer Beziehungsebene. So kann es manchmal zu Missverständnissen kommen, denen man erst bei genauerer Betrachtung auf die Spur kommt. Diese Schulungseinheit will dazu beitragen kommunikativ musikalischer zu werden, für die Zwischentöne zu sensibilisieren und mit wichtigen Regeln der Gesprächsführung vertraut zu machen. Dazu gehört auch, die Grundgedanken der Motivierenden Gesprächs-führung kennen zu lernen. Diese Methode hat in der beruflichen Suchthilfe an Bedeutung gewonnen, weil sie im besonderen Maße eine ressourcenorientierte Betrachtungsweise bei Veränderungsprozessen von Menschen Suchtproblemen nahelegt und auf ein konfrontatives Vorgehen verzichtet. 3. Bereitschaft zur Weiterbildung 3.1. Bildungsseminare des Kreuzbundes Die während der Schulung zur Gruppenleitung empfohlenen Inhalte können im Rahmen des Schulungsprogramms für Gruppenleitungen nicht in ausreichendem Maße vertieft werden. Methodische oder thematische Ergänzungen zu speziellen Fragenstellungen und Entwicklungen oder zu persönlichen Bedürfnissen können in regelmäßigen Abständen in den Seminaren des Kreuzbundes dazu gelernt werden. In diesem Rahmen erfährt sich die Gruppenleitung wieder als normales Gruppenmitglied, das sich zu eigenen Fragen und Bedarfen weiterentwickeln möchte. Die Seminare dienen der persönlichen Stärkung und unterstützen die Gruppenleitung bei ihrem Engagement in der Selbsthilfegruppe Praxisbegleitung Es gibt Situationen bei der Ausübung der ehrenamtlichen Aufgabe, in denen sich die Gruppenleitung alleingelassen oder überfordert fühlt. In diesen Situationen ist es wichtig, gut für sich zu sorgen. Das kann unterschiedlich geschehen: Andere Gruppenleitungen in regionaler Nähe treffen sich in regelmäßigen Abständen organisiert von den Diözesan- oder Stadt-/Regionalverbänden zum offenen oder themenzentrierten Austausch. Hier ist auch Raum für eigene Fragestellungen. Eine begleitende Praxisberatung kann von Mitarbeitenden der beruflichen Suchthilfe aus der Region (z.b. der Caritas) geleistet werden. Eine Praxisbegleitung stellt die Gruppenleitung und ihre Anliegen in den Mittelpunkt. Sie unterstützt die Auseinander- Seite 136 von 151

137 setzung mit der Aufgabe und zielt auf eine größere Handlungssicherheit im Umgang mit herausfordernden Situationen ab. 4. Hinweise zur Umsetzung des Schulungsangebotes Für die Umsetzung und Ausgestaltung der Schulung sind die Diözesanverbände verantwortlich. Empfehlenswert erscheint, die Schulung innerhalb von mindestens 6 Seminar-Wochenenden (von Freitagabends bis Sonntagmittags) durchzuführen. Die Schulung sollte innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die inhaltliche Schwerpunktsetzung innerhalb der Module erfolgt durch die Diözesanverbände. Gruppenleitungen benötigen für ihr Engagement stetig neue Anregungen, um offen für neue Entwicklungen zu bleiben. Dazu ist es hilfreich, im Anschluss an die Schulungszeit regelmäßig, z.b. einmal jährlich an den Seminaren des Diözesanverbandes oder des Bundesverbandes teilzunehmen. Die verbandsnahen Themen der Gruppenleitungsschulung werden von Referentinnen und Referenten aus den Reihen des Kreuzbundes, regional oder überregional, vermittelt. Die für die Schulung und die Praxisberatung notwendigen hauptberuflichen Referenten sollten aus den Einrichtungen regionaler Suchthilfeeinrichtungen gewonnen werden. Auf diese Weise bleibt der Kreuzbund mit den örtlichen Suchthilfeeinrichtungen und den dortigen Mitarbeitenden im Gespräch und fördert seinerseits die wechselseitige Vernetzung der zum Wohle der Suchtkranken und Angehörigen tätigen regionalen Institutionen. 5. Arbeitsmaterialien Grundlagen der Schulungsinhalte sind die Unterlagen Kreuzbund kompakt sowie die Handreichung zur Leitung von Sucht-Selbsthilfegruppen. (Anlage G in Kreuzbund kompakt) Empfehlungswerte Handreichungen zur Kooperation mit Einrichtungen der beruflichen Suchthilfe finden Sie ebenfalls unter diesem Link. Ergänzende, auf die speziellen Anforderungen der Kreuzbund-Diözesanverbände abgestimmte Arbeitsmaterialien werden bedarfsorientiert einbezogen. Darüber hinaus werden Materialien verwendet, die die jeweiligen Referentinnen und Referenten nutzen möchten bzw. zur Verfügung stellen. Literatur Kreuzbund Bundesverband: Kreuzbund kompakt Arenz-Greiving, I.: Selbsthilfegruppen für Suchtkranke und Angehörige. Ein Handbuch für Leiterinnen und Leiter, Lambertus, 1999, 2. Auflage Seite 137 von 151

138 Cohn, R.: Von der Psychoanalyse zur Themenzentrierten Interaktion, Klett-Cotta-Verlag, Stuttgart, 1992 Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.v. (Hrsg.): Gruppen im Gespräch Gespräche in der Gruppe. Ein Leitfaden für Selbsthilfegruppen; Berlin 2002 Förderpool Partner der Selbsthilfe (Hrsg.) Fördern und Fordern. Ein Leitfaden für Krankenkassen und Selbsthilfegruppen, BKK Bundesverband, 2004 Kreuzbund (Hrsg.): Eine Handreichung zur Leitung von Sucht-Selbsthilfegruppen des Kreuzbundes ( Miller. W.R.; Rollnick, St. Motivierende Gesprächsführung. Ein Konzept zur Beratung von Menschen mit Suchtproblemen, Lambertus, 1999 Pörksen. Schulz von Thun: Kommunikation als Lebenskunst. Carl-Auer-Verlag. Heidelberg 2014 Schulz von Thun: Miteinander Reden. Band 1 und 2. Rowohlt Taschenbuch Verlag. Sonderausgabe 2014 zurück Seite 138 von 151

139 a Organisationsstruktur des Kreuzbund e.v. zurück Seite 139 von 151

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