Musterverträge. 1) Kauf- und Bauträgervertrag 2) Treuhandvereinbarung 3) Wohnungseigentumsvertrag 4) Verbindliches Kaufanbot

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1 Frei finanzierte Reihenhausanlage 1220 Wien, Seefeldergasse/Mühlhäufelgasse Musterverträge 1) Kauf- und Bauträgervertrag 2) Treuhandvereinbarung 3) Wohnungseigentumsvertrag 4) Verbindliches Kaufanbot Sedlak Immobilien GmbH A-1100 Wien Quellenstraße 163 Tel

2 Mustervertrag Kauf- und Bauträgervertrag Sedlak Immobilien GmbH A-1100 Wien Quellenstraße 163 Tel

3 Dr. MICHAEL MAULER ÖFFENTLICHER NOTAR REGISTRIERT IM TR EUHANDREGISTER 1050 WIEN, KRONGASSE 14 DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES TEL FAX / 19 ZUR ZAHL:: N \ michael.mauler@notar.at db Grunderwerbsteuer selbstberechnet am: zu Erfnr.: Dr. MICHAEL MAULER, öff. Notar, Wien-Margareten WOHNHAUS 1220 WIEN, SEEFELDERGASSE/MÜHLHÄUFELGASSE 39, Kaufvertrag Reihenhaus Nr.... und PKW-Abstellplatz Nr.... Sedlak Immobilien GmbH

4 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Teil A - Einleitung Teil B - Kaufvertrag Teil C - Gemeinsame Bestimmungen...

5 abgeschlossen zwischen Kaufvertrag 1. Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN h, vertreten durch ihre unterzeichnenden Organe, als Verkäuferin, einerseits, und 2. Herrn/Frau..., als Käufer (diese Bezeichnung gilt auch für Eigentümer-Partner), andererseits, wie folgt: Teil A - Einleitung I. a) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in Wien ist aufgrund des Kaufvertrages vom und weiterer Rechtstitel zu.../.. Anteilen Eigentümerin der Liegenschaften Einlagezahl 5747 Grundbuch Eßling, Gerichtsbezirk Donaustadt, bestehend aus dem Grundstück 317/72 Baufl. (begrünt), und Einlagezahl 5748 Grundbuch Eßling, Gerichtsbezirk Donaustadt, bestehend aus dem Grundstück 317/73 Baufl. (begrünt). Bei diesen Liegenschaften handelt es sich um gegenüberliegende Grundstücke mit je einem Gesamtausmaß von rund m² in 1220 Wien, Seefeldergasse 50/Mühlhäuflgasse 39. b) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH, im folgenden auch kurz Verkäuferin genannt, hat auf den unter Absatz a) näher beschriebenen Liegenschaften je eine einander gegenüberliegende, unterkellerte einstöckige Reihenhausanlage mit je 16 Wohneinheiten mit je ausgebautem Dachgeschoß in Massivbauweise errichtet. Insgesamt sind somit 32 Wohneinheiten in den Größen von ca. 142,72 m² bis ca. 163,07 m² entstanden. Über den Servitutsvertrag vom , Beilage G, ist den nicht an der Straße liegenden Wohneinheiten eine weitere an den Garten des betreffenden Reihenhauses angrenzende, auf der der Firma GEWOG Gemeinnützige Wohnungsbau- Gesellschaft m.b.h. gehörenden zwischen den beiden Bauflächen gelegenen Liegenschaft (EZ 5745 Grundbuch Eßling) befindliche Gartenfläche, zugeordnet.

6 - 4 - Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt je Wohneinheit über die Fernwärme. Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische Trinkwassernetz sichergestellt. Die Schmutzwässer werden über gemeinsame Kanalstränge (über Grundstück 317/3, EZ 5745 und Grundstück 317/72, EZ 5747 Grundbuch Eßling) in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Mühlhäufelgasse eingeleitet. Die Dachwässer werden in Sickerschächte eingeleitet. Im mittleren, vorderen Teil jeder der beiden Liegenschaften ist hinter dem Vorgarten ein Müllraum errichtet. In diesem Bereich der beiden Liegenschaften sind auch je die 16 PKW-Abstellplätze (je 1 PKW-Stellplatz pro Wohneinheit) im Freien situiert. Im mittleren, hinteren Teil jeder Liegenschaft befindet sich ein Kleinkinderspielplatz. c) Die Baubewilligung für das vorbeschriebene Bauvorhaben wurde unter der Zahl MA 37/22-Seefeldergasse 50/ /09 (BOB-597/10) mit Berufungsbescheid vom , und MA 37/22-Mühlhäufelgasse 39/ /09 (BOB /10) mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom je rechtskräftig erteilt. Die Reihenhausanlage ist zu 100 % fertiggestellt. d) Die Verkäuferin ist verpflichtet, an den von ihr gemäß Absatz b) näher beschriebenen Reihenhausanlagen noch Wohnungseigentum zu begründen, soferne ihr dazu sämtliche Erwerber die notwendigen beglaubigten Spezialvollmachten erteilen. e) Gegenstand dieses Vertrages bildet das Reihenhaus Nr.., samt PKW-Abstellplatz Nr. im Freien in der Reihenhausanlage.. Diesem Reihenhaus ist aufgrund des unter dem vorstehenden Absatz b) näher beschriebenen Servitutsvertrages der Liegenschaftsteil., als an die Gartenfläche des Reihenhauses angrenzende weitere Gartenfläche, die auf der zwischen den Bauteilen gelegenen, im Eigentum der Firma GEWOG Gemeinnützige Wohnungsbau-Gesellschaft m.b.h. stehenden Liegenschaft (EZ 5745 Grundbuch Eßling), situiert ist, zur ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzung obligatorisch zugeordnet.

7 - 5 - f) Die aus dem Servitutsvertrag gemäß vorstehendem Absatz b) auch hervorgehenden, und mit den Ziffern 17 und 18 bezeichneten Flächen dienen der allgemeinen Versorgung der beiden vertragsgegenständlichen Liegenschaften EZZ 5747 und 5748 je Grundbuch Eßling, und können daher von allen Eigentümern der Reihenhäuser in gleicher Weise benützt werden. II. a) Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002, BGBl. I 2010/58, Anwendung. Da die Reihenhausanlage zu 100 % fertiggestellt ist, unterliegt dieses Rechtsgeschäft nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl. I 58/2010. b) In diesem Zusammenhang erklärt die Verkäuferin Bauträger im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes ( 2, Absatz 2 BTVG) zu sein, über die für die Abwicklung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses erforderlichen aufrechten Gewerbeberechtigungen zu verfügen und die von ihr errichtete Reihenhausanlage in Eigenfinanzierung geschaffen zu haben. c) Als Art der Besicherung des Käufers für das von der Verkäuferin errichtete Reihenhaus und die errichtete Reihenhausanlage in ihrer Gesamtheit vereinbaren die vertragsschließenden Teile die Anmerkung gemäß 40, Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.f., Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gem. 42 Abs. 1 WEG 2002 i.d.g.f., und Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung ( 9, Absatz 2 / 7, Absatz 3 BTVG). Gemäß den nachfolgenden Vertragsbestimmungen ist darüber hinaus auch die Geld-Lastenfreiheit sichergestellt. d) Die Baubewilligung wurde am erteilt (siehe Vertragspunkt I.). Die Verkäuferin ist daher verpflichtet, dem Käufer - unverzüglich - einen Energieausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes vom gesondert zu übergeben. (Beilage./F) III. a) Gegenstand dieses Vertrages bilden die im Nachstehenden näher bezeichneten (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft. Frau/Herr... geboren..., schon bisher und weiter kurz Käufer genannt, erwirbt (vorläufige) ideelle Miteigentumsan-

8 - 6 - teile an der im Vorstehenden näher bezeichneten Liegenschaft EZ Grundbuch Eßling um - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 das Reihenhaus Nr...., im Ausmaß von ca.... m²(zuzüglich der Dienstbarkeit an dem Garten Nr. ***), und dem PKW-Abstellplatz im Freien Nr.... im Wohnungseigentum zu erwerben. b) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass es sich bei dem von ihm derzeit erworbenen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteil um einen sogenannten, derzeit geschätzten Miteigentumsanteil handelt. Dieser geschätzte Miteigentumsanteil dient ausschließlich der Begründung von Wohnungseigentum an dem Vertragsobjekt gemäß nachfolgenden Vertragspunkten X. und XI.. Teil B - Kaufvertrag I. a) Die Verkäuferin verkauft und übergibt nun.../...(vorläufiger Anteil Reihenhaus) und.../... (vorläufiger Anteil Stellplatz) (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile der ihr gehörenden.../... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile an der im Vorstehenden näher beschriebenen Liegenschaft EZ.Grundbuch Eßling, so wie sie diese besitzt und benützt, oder doch hiezu berechtigt wäre, mit allen Rechten, Pflichten und Zubehör an Frau/Herrn... geboren..., und diese(r) kauft und übernimmt die vertragsgegenständlichen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile, im folgenden auch kurz Vertragsobjekt genannt, von ersterer ebenso. Damit verbleibt die Verkäuferin zu.../... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen als Miteigentümerin der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. b) Soferne es sich bei dem Vertragsobjekt um eine nicht an der Straße liegende Wohneinheit handelt, überbindet die Veräuferin dem Käufer das ihr gemäß Servitutsvertrag vom zustehende ausschließliche und uneingeschränkte obligatorische Nutzungsrecht an der auf der an die vertragsgegenständlichen Liegenschaften EZZ 5747 und 5748 je Grundbuch Eßling angrenzenden Liegenschaft EZ 5745 desselben Grundbuches, und zwar zwischen den beiden Bauteilen gelegenen, und mit den Ziffern 17 und 18 bezeichneten Liegenschaftsflächen, als weitere Gartenfläche, und wird dieses Nutzungsrecht vom Käufer ebenso vollinhaltlich und rechts-

9 verbindlich angenommen Jedenfalls, also auch wenn es sich bei dem Vertragsobjekt um eine andere Wohneinheit handelt, überbindet die Verkäuferin dem Käufer das ihr gemäß dem vorstehenden Servitutsvertrag auch zustehende ausschließliche und uneingeschränkte obligatorische Nutzungsrecht in Ansehung der in diesem mit den Ziffern 17 und 18 bezeichneten Flächen, diese gemeinsam mit allen anderen Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaften, und wird dieses Nutzungsrecht vom Käufer ebenso vollinhaltlich und rechtsverbindlich angenommen. II. a) aa) Der beiderseits vereinbarte und für angemessen befundene Barkaufpreis beträgt für die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile, einschließlich des von der Verkäuferin noch auf eigene Rechnung, Kosten und Gefahr (Zufall) zu errichtete Reihenhaus Nr...., (samt der Dienstbarkeit am Garten), und PKW-Abstellplatz Nr. im Freien, an welchen von der Verkäuferin noch Wohnungseigentum zu begründen ist,... Eur..., für die Sonder- und Zusatzleistungen (...)...Eur... sohin insgesamt Eur... bb) Festgehalten wird, dass der Grundstücksumsatz nach 6 (1) Z 9 lit. a UStG 1994 in der gültigen Fassung unecht von der Umsatzsteuer befreit ist und die Verkäuferin nicht nach 6 (2) UStG 1994 auf die Steuerpflicht optiert. Die Vertragsteile verzichten dementsprechend auch auf die Ausstellung einer Rechnung über dieses Rechtsgeschäft gem. 11 UStG b) Bei diesem Kaufpreis laut Absatz a) handelt es sich um einen unveränderbaren Fixpreis. Dieser Fixpreis umfasst die Kosten des Grundanteiles, sowie den gesamten mit der Herstellung des Reihenhauses laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung im Zusammenhang stehenden Aufwand, insbesondere auch Aufschließungs-, Bau- und Planungskosten. Zu den Baukosten zählen auch die Kosten für Planung, Baubetreuung und Bauverwaltung. In diesem Kaufpreis laut Absatz. a) jedoch nicht enthalten sind aa) die Kosten der Errichtung dieses Kaufvertrages, der grundbücherlichen Durchführung, sowie der Wohnungseigentumsbegründung (siehe Vertragspunkt VIII., Teil C Gemeinsame Bedingungen);

10 - 8 - bb) die Grunderwerbsteuer in der Höhe von derzeit 3,5 % des Gesamtkaufpreises (siehe nachfolgendem Absatz d), gg); cc) die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes in der Höhe von derzeit 1,1 % des Gesamtkaufpreises (siehe nachfolgenden Absatz d), gg); dd) die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung von Pfandrechten, welche zur Sicherstellung von Darlehen (Krediten) des Käufers dienen, und vom Treuhänder aufgrund von dann gesondert abzuschließenden Treuhandvereinbarungen mit den jeweiligen (den Kaufpreis oder Teile desselben) finanzierenden Banken einzuverleiben sind, in der Höhe von derzeit 1,2 % des jeweiligen Pfandrechtes; ee) allfällige Sonderwünsche (Sonder-Zusatzleistungen) des Käufers, die über die diesem Vertrag zugrunde liegenden Planungen, sowie der Bau- und Ausstattungsbeschreibung hinausgehen; ff) Anschlussgebühren, welche von den jeweiligen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Telefon, etc.) für das einzelne Reihenhaus vorgeschrieben werden, dies insbesondere jedoch nicht ausschließlich für die Bereitstellung des Stromzählers. c) Weiters wird nochmals klargestellt, und gilt hiemit ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen als vereinbart, dass der Käufer die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile ausschließlich im Hinblick darauf erworben hat, dass mit diesen - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f. - untrennbar Wohnungseigentum an dem Reihenhaus Nr....(samt Dienstbarkeit am Garten), und PKW-Abstellplatz Nr...., im Freien, in der Reihenhausanlage in 1220 Wien, ***, verbunden wird (siehe dazu auch Vertragspunkte X. und XI.). Dementsprechend verpflichtet sich der Käufer auch, der Verkäuferin die dazu erforderliche beglaubigte Spezialvollmacht zu erteilen. d) aa) Der Käufer hat den gesamten Kaufpreis (EUR..) gemäß vorstehendem Absatz a), aa), bereits vor Vertragsunterfertigung, in treuhändige Verwahrung des Urkundenverfassers, öff. Notar Dr. Michael Mauler, auf das notarielle Treuhandkonto Nr , bei der Notartreuhandbank, BLZ 31500, einbezahlt. Zahlungen des Käufers haben nur schuldbefreiende Wirkung, soferne diese auf das vorgenannte Treuhandkonto des Urkundenverfassers geleistet werden; Zahlungen auf andere Konten wirken nicht schuldbefreiend. Der Zahlung auf das vorgenannte Konto gleichzuhalten, ist die vor Vertragsunterfertigung erfolgende Übergabe einer auf den Kaufpreis gemäß vorstehendem Absatz a), aa), lautenden

11 - 9 - abstrakten Bankgarantie, oder unwiderruflichen Finanzierungszusage eines namhaften inländischen Kreditinstitutes durch den Käufer an den Urkundenverfasser; bb) die Vertragsteile erteilen dem Urkundenverfasser den unwiderruflichen Auftrag, die Kaufpreisberichtigung, wie folgt, vorzunehmen: ausschließlich auf das Konto der Verkäuferin Nr /02 bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, BLZ 20111, zur Lastenfreistellung gemäß nachfolgendem Vertragspunkt VI., Absatz b), vorzunehmen, sobald ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen: das Eigentumsrecht zugunsten des Käufers einverleibt, und ob der gesamten vertragsgegenständlichen Liegenschaft die Anmerkung gemäß 40 (2) WEG 2002, zugunsten des Käufers in Ansehung des Vertragsobjektes, im Range der Anmerkung gem. 42 (1) WEG 2002, erfolgt ist. Der Begriff "Geld-Lastenfreiheit" bezieht sich nicht auf vom Käufer, zur Finanzierung des Vertragsobjektes, bewirkte Belastungen. Der Urkundenverfasser verpflichtet sich, die Grundbuchseintragung gemäß diesem Unterpunkt unverzüglich nach Vertragsunterfertigung vorzunehmen; cc) Die aus dem treuhändigen Kaufpreiserlag samt Anhang abreifenden Zinsen (derzeit *** %), abzgl. Kapitalertragssteuer und Spesen, stehen bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin dem Käufer zu. dd) der Käufer hat, gemeinsam mit dem Kaufpreis gemäß vorstehendem Absatz dd), auch die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises, das sind Eur...,--) und die Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises, das sind Eur...,--), vor Vertragsunterfertigung, an den Urkundenverfasser bezahlt, und erteilt in diesem Zusammenhang dem Urkundenverfasser auch den unwiderruflichen Auftrag zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß 12 Grunderwerbsteuer-Gesetz Falls eine Selbstberechnung gemäß 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 nicht möglich sein sollte, wird der Urkundenverfasser beauftragt, die Gebührenanzeige zu erstatten und den Grunderwerbsteuerbescheid sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegen zu nehmen. Sollte die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für diesen Erwerbsvorgang vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erhöht (insbesondere durch vom Käufer gewünschte Sonderausstattungen), bzw. verringert werden, so ist der entsprechende Betrag vom Käufer

12 binnen 7 Tagen ab Bekanntgabe nachzuzahlen, bzw. vom Urkundenverfasser an diesen zurückzuzahlen; ee) der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass er erst nach vollständiger Erfüllung, bzw. Sicherstellung der von ihm zu erbringenden Leistung einen Anspruch auf Übergabe des Vertragsobjektes hat; ff) der Urkundenverfasser nimmt den Treuhandauftrag gesondert an. Die Treuhandabwicklung erfolgt nach den Treuhandrichtlinien der Österreichischen Notariatskammer, die eine Vertragsgrundlage dieses Vertrages bilden; über Wunsch werden diese dem Käufer in Kopieform vom Urkundenverfasser ausgehändigt. III. Die Vertragsteile beauftragen den Urkundenverfasser einseitig unwiderruflich, sämtliche zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages erforderlichen und ihm bereits übergebenen (Kaufvertrag vom heutigen Tage) bzw. in Zukunft noch zu übergebenden oder von ihm zu beschaffenden Originalurkunden (vor allem: Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Staatsbürgerschaftsnachweis(e) des Käufers, Löschungserklärung) erst nach grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages, und sodann ausschließlich an den Käufer auszufolgen, und die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Begründung von Wohnungseigentum zugunsten des Käufers nur nach Maßgabe dieses Vertrages vorzunehmen. Bei Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch den Käufer hat die Ausfolgung der Urkunden gemäß vorstehendem Absatz überdies erst zu erfolgen, wenn gemeinsam mit dem Eigentumsrecht des Käufers auch ein im Rahmen der Finanzierung bedungenes Pfandrecht (Verpfändungsrangordnung) im erforderlichen Rang zur Eintragung erfolgt ist. IV. a) Die Verkäuferin hat, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, über die üblichen Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile hinaus, keine besonderen Eigenschaften, also insbesondere auch nicht für einen bestimmten Ertrag, oder für eine sonstige bestimmte Beschaffenheit, als die vertraglich zugesagte Eignung des Vertragsobjektes, zugesichert. Jedenfalls sichert die Verkäuferin zu, dass die Errichtung des Vertragsobjektes und auch die Aus-

13 führung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Verkäuferin haftet für die technisch und fachlich sichere, sorgfältige und einwandfreie Ausführung des Vertragsobjektes, insbesondere für die Verwendung qualitativ einwandfreier und zweckentsprechender Baustoffe sowie für eine einwandfreie Funktion gelieferter Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen. Ebenso stellen die Eigenschaften laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Beilage./B, eine vertraglich zugesagte Eignung dar. b) Die Verkäuferin leistet durch die erfolgende Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40, Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.f. zugunsten des Käufers, sowie die Anmerkung gem. 42 (1) WEG 2002 i.d.g.f. Garantie gem. 880 a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dafür, dass zugunsten des Käufers auch tatsächlich Wohnungseigentum an dem Vertragsobjekt begründet wird (siehe auch Vertragspunkte X. und XI.). Der Urkundenverfasser verpflichtet sich, die in diesem Unterpunkt genannten Anmerkungen unmittelbar nach Vertragsunterfertigung und Erlag des bedungenen Treuhandbetrages (Vertragspunkt II, Absatz d) bb)) im Grundbuch eintragen zu lassen. c) Weiters sichert die Verkäuferin dem Käufer zu, dass - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die vertragsgegenständliche Liegenschaft weder im Verdachtsflächenkataster geführt, noch im Altlastenatlas ausgewiesen wird (siehe Beilage./E), noch in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder in einem Hochwasserabflussgebiet liegt. V. Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile mit Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, Nutzungen und Einnahmen in den körperlichen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt mit Ablauf des Übergabestichtages laut nachfolgendem Vertragspunkt VIII. VI. a) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaften derzeit nachfolgenden grundbücherliche Eintragungen bestehen:

14 aa) im Gutsbestandsblatt, A2: a 5384/2000 Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage und Übergabe gem Pkt 1 Bescheid b 2678/2007 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ a 4639/2011 RECHT der Benützung von Servitutsflächen auf Gst 317/3 für Gst 317/72 bb) im Lastenblatt: 1 a 5142/2011 Pfandurkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 4, ,-- für Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (FN f) b 5142/2011 NEBENEINLAGE (Änderungen des Pfandrechts werden nur in der HE eingetragen), Simultanhaftung mit HE EZ 5748 b) Zu den im vorstehenden Absatz a) näher beschriebenen Eintragungen wird von den Vertragsteilen festgehalten und unter diesen vereinbart, wie folgt: zu A-LNr. 2a und b: erklärt der Käufer, in diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht an Stelle der Verkäuferin einzutreten, sodass diese verpflichtet ist, den Käufer hieraus vollkommen schad- und klaglos zu halten; zu A-LNr. 4a: erklärt der Käufer, diese Dienstbarkeit gemäß den vorstehenden Ausführungen in diesem Kauf- und Bauträgervertrag bereits dem Inhalte und Umfange nach zu kennen (siehe auch Vertragspunkt I. Absatz e), Teil A, Einleitung), und erklärt mit dem Übergabestichtag hinsichtlich des Teiles in Ansehung der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile in die Servitut der Gartenbenützung anstelle der Verkäuferin vollinhaltlich und rechtsverbindlich einzutreten. Ebenso tritt der Käufer mit dem Übergabestichtag hinsichtlich der allen Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft(en) zur gemeinsamen Nutzung zugewiesenen und mit den Ziffern 17 und 18 bezeichneten Flächen, in Ansehung der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile, anstelle der Verkäuferin in dieses ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht vollinhaltlich und rechtsverbindlich ein; zu C-LNr: 1a: zu der im Grundbuch auch eingetragenen Belastung erteilen die Vertragsteile dem Urkundenverfasser und Treuhänder (nochmals) den unwiderruflichen Auftrag, den Kaufpreis, nach dessen Freiwerden, gemäß vorstehendem Vertragspunkt II. Absatz d) bb) ausschließlich zur Lastenfreistellung der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu verwenden, und diese Belastung, im Zuge der Herstellung der Grundbuchsordnung über diesen Kaufvertrag, auch zur Löschung zu bringen. Dazu nimmt der Käufer auch zur Kenntnis, dass dem Urkundenverfasser eine Verpflichtungserklärung zur Lastenfreistellung der Pfandgläubigerin für jenen Zeitpunkt vorliegt, in dem der Käufer den gesamten Kaufpreis entrichtet hat (siehe Beilage./H).

15 VII. Die Verkäuferin steht unter voller Klag- und Schadloshaltung dem Käufer dafür ein, dass: a) das Vertragsobjekt ihr freies und uneingeschränktes grundbücherliches Eigentum darstellt; b) das Vertragsobjekt vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen (öffentlichrechtlichen; privatrechtlichen) Lasten (insbesondere: Pfandrechte; Veräußerungsverbote; Dienstbarkeiten; Reallasten), bestandfrei und, mit Ausnahme der Transformatorendienstbarkeit gemäß vorstehendem Vertragspunkt VI. Absatz b), frei von sonstigen Rechten Dritter, insbesondere auch frei von nicht verbücherten (offenkundigen) Servitutsrechten, sowie frei von Abgabenrückständen, und frei von Bauaufträgen und sonstigen behördlichen Verfahren übergeben wird; c) hinsichtlich des Vertragsobjektes keine ein gesetzliches Vorzugspfandrecht genießenden offenen Verbindlichkeiten bestehen; d) die Baubewilligung(en) laut Teil A des Kaufvertrages, Punkt I., lit. c), Teil A - Einleitung, und die sonstigen zur Bauführung und grundbücherlichen Durchführung notwendigen Bewilligungen, Punkt II., Absatz d), Teil A - Einleitung, rechtskräftig erteilt wurden, und die zur Erteilung erforderlichen, der Behörde vorgelegten Urkunden, inhaltlich richtig sind; e) keine Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf das Vertragsobjekt anhängig sind. VIII. a) Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes in den körperlichen Besitz und Genuss des Käufers mit Gefahr und Zufall, Last und Verlust, Nutzen und Einnahmen erfolgen anlässlich der allseitigen beglaubigten Vertragsunterfertigung. Dieser Zeitpunkt gilt als Übergabestichtag. b) Anläßlich der Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes ist ein schriftliches Protokoll zu errichten, in das alle Mängel aufzunehmen sind, und das von den Vertragsteilen zu unterfertigen ist. Wenn keine Einigung über die Übernahmefähigkeit erzielt wird, ist jeder der beiden Vertragsteile berechtigt, diese im Gerichtswege feststellen zu lassen. Entstehende Mehrkosten aus der Nichtübernahme hat derjenige Vertragspartner zu zahlen, welcher hinsichtlich der Frage der Übernahmefähigkeit durch das Gericht nicht Recht bekommen hat.

16 Die Verkäuferin verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich beheben zu lassen. Eine Haftung für Folgeschäden trifft die Verkäuferin nur dann, wenn allfällige Mängel auf nicht fachgerechte Ausführung zurückzuführen sind. c) Führt der Käufer seinerseits - objektiv schuldhaft - die Übernahme des Vertragsobjektes anlässlich der Vertragsunterfertigung nicht durch, so gilt sie nach Ablauf von weiteren 8 Tagen, als rechtlich erfolgt, und das Vertragsobjekt an den säumigen Käufer als übergeben. Durch diesen Verzug des Käufers entstehende Mehrkosten sind ausschließlich von diesem zu tragen. Gefahr und Zufall, Nutzungen und Lasten gehen mit diesem Tag auf den Käufer über. Der Käufer hat ab diesem Tag, bzw. wenn dieser nicht auf einen Monatsletzten fällt, ab dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten alle mit dem Vertragsobjekt verbundenen laufenden Kosten gemäß nachfolgendem Vertragspunkt II., Teil C, Gemeinsame Bedingungen, zu tragen. d) Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes wird weder durch eine vorzeitige Nutzung oder Inbetriebnahme, noch durch eine baubehördliche Übernahme ersetzt, sondern hat ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertragspunktes zu erfolgen. e) Festgehalten wird, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes, sowie dessen Benutzung und Bewohnung von der Fertigstellungsanzeige unabhängig ist, und ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertragspunktes erfolgen. Unbeschadet dessen verpflichtet sich die Verkäuferin den Käufer, bei Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes vor Vorliegen der Fertigstellungsanzeige, in Ansehung von baubehördlichen Beanstandungen vollkommen klag- und schadlos zu halten. f) Die Verkäuferin erklärt, mit dem Übergabestichtag gegenüber dem Käufer auf das Rechtsmittel der Besitzstörungs- und Besitzentziehungsklage zu verzichten. IX. a) Für die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin für das Vertragsobjekt, die vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Reihenhausanlage, und für die Errichtung der Reihenhausanlage als solche, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des 1167 ABGB ( 922 ABGB). b) Über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers - im gesetzlich zulässigen Umfange - bleiben unverändert aufrecht.

17 c) Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die bauausführenden Unternehmen werden anläßlich der Übergabe des Vertragsobjektes nicht an den Käufer zediert, sondern werden weiterhin von der Verkäuferin geltend gemacht. d) Die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen der Verkäuferin aus dem Verkauf der vertragsgegenständlichen (vorläufigen) ideellen Liegenschaftsanteile - werden durch die hier getroffenen Feststellungen nicht berührt. e) Der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht beginnt ab Übergabe des eigentlichen Vertragsobjektes. f) Eine Aufrechnung von Gewährleistungs-, Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen die Auszahlung fälliger Kaufpreisraten wird unter Beachtung der diesbezüglichen Einschränkungen laut KSchG ausdrücklich abbedungen. X. Im Hinblick auf das seitens der Verkäuferin zugesagte und zu begründende Wohnungseigentum wird unter den Vertragsteilen folgendes festgehalten und vereinbart: a) der vertragsgegenständliche (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis der Nutzfläche des Vertragsobjektes zur Summe der Nutzflächen aller künftigen Wohnungseigentumseinheiten der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Für Terrassen werden keine vorläufigen Anteile zugerechnet. An PKW-Abstellplätzen wird selbständiges Wohnungseigentum gemäß 5 (2) WEG 2002 i.d.g.f. begründet. b) Da Wohnungseigentum erst begründet wird, räumt die Verkäuferin dem Käufer bereits jetzt mit dem Übergabestichtag an dem vertragsgegenständlichen Reihenhaus Nr... und dem PKW- Abstellplatz Nr bis zur rechtskräftigen Begründung von Wohnungseigentum - das Recht ein, dieses Reihenhaus Nr..., sowie den PKW-Abstellplatz Nr...., ausschließlich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen, und erklärt der Käufer, dieses ihm an dem vertragsgegenständlichen Reihenhaus Nr...., und dem PKW-Abstellplatz Nr.... eingeräumte Nutzungsrecht hiermit ausdrücklich und rechtsverbindlich anzunehmen.

18 c) Vorsorglich erklärt die Verkäuferin auch ausdrücklich und unwiderruflich, auf eine Kündigung des Käufers hinsichtlich des von ihm zu übernehmenden Reihenhauses Nr.., und des PKW- Abstellplatzes Nr.... zu verzichten. d) In diesem Zusammenhang nimmt der Käufer (nochmals) genehmigend zur Kenntnis, dass ihm der Garten zum Vertragsobjekt im Wege einer Dienstbarkeit gemäß vorstehendem Vertragspunkt VI., Absatz c) Teil A-Kaufvertrag, zugeordnet wird. e) Weiter festgehalten wird, dass sich die Verkäuferin bis zum Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über die nicht kaufgegenständliche restliche Liegenschaft, bzw. das nicht kaufgegenständliche Gebäude ausdrücklich vorbehält. XI. Die Vertragsteile halten nochmals übereinstimmend fest, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile vom Käufer zur Begründung von Wohnungseigentum im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 i.d.g.f. erworben wurden. Um dieses zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsteile, wie folgt: a) die Verkäuferin verpflichtet sich alle rechtlichen und faktischen Handlungen zu setzen, Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die erforderlich sind, und darüber hinaus auch alles sonst in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um ehest möglich, längstens jedoch bis *** für das Reihenhaus in 1220 Wien,., in seiner Gesamtheit, an dem Reihenhaus Nr.. und dem PKW-Abstellplatz Nr...., die Begründung von Wohnungseigentum rechtswirksam herbeizuführen, soferne sämtliche Erwerber der vertragsgegenständlichen Liegenschaft der Verkäuferin hiezu die dafür auch erforderlichen beglaubigten Spezialvollmachten erteilen. Sollte die Verkäuferin der fristgerechten Begründung von Wohnungseigentum - aus welchem Grunde auch immer - nicht nachkommen, räumt diese hiemit dem Käufer - unbeschadet diesem gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f. zustehender weitergehender Rechte - das Recht ein, an dem vertragsgegenständlichen Reihenhaus Nr.... und PKW-Abstellplatz Nr...., nach dem nach den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f. verfassten, künftig noch abzuschließenden (Berichtigungs- und) Wohnungseigentumsvertrag, Beilage./C, Wohnungseigentum zu begründen. Die Verkäuferin verpflichtet sich daher in diesem Falle, einen ihr

19 vom Käufer vorgelegten, den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f., und dem diesem Vertrag angeschlossenen (Berichtigungs- und) Wohnungseigentumsvertrag, Beilage./C, entsprechenden Wohnungseigentumsvertrag über die Begründung von Wohnungseigentum an dem vertragsgegenständlichen Objekt zu unterfertigen und darüber hinaus auch alle sonstigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten des Käufers erforderlich sind, und diesem auch die dafür notwendigen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. b) Der Käufer verpflichtet sich jederzeit über Aufforderung einen Wohnungseigentumsvertrag auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f. und des diesem Vertrag angeschlossenen (Berichtigungs- und) Wohnungseigentumsvertrages, Beilage./C, zu unterfertigen, die dazu auch notwendige, beglaubigte Spezialvollmacht an die Verkäuferin zu erteilen, und damit insbesondere der Verkäuferin und weiteren Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum einzuräumen. c) Die Vertragsteile verpflichten sich weiters, alle Handlungen zu unterlassen, die einer ordnungsgemäßen Begründung des beabsichtigten Wohnungseigentums abträglich sind, oder diesem entgegen stehen. d) Weiters verpflichtet sich der Käufer gem. 10, Abs. 3 WEG 2002 i.d.g.f. - sofern im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Nutzwertfeststellung noch nicht erfolgt ist nach Nutzwertfeststellung für die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil den errechneten Mindestanteilen, soferne dies erforderlich ist, anzupassen, ohne dass dadurch eine entgeltliche Verrechnung unter den Miteigentümern bei Abgabe von Liegenschaftsanteilen oder Vergrößerung derselben stattzufinden hat. Diese Veränderungen sind im vereinbarten Kaufpreis bereits berücksichtigt. e) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass der Verkäuferin weiterhin die Alleinverfügung über deren übrigen ideellen Miteigentumsanteilen verbleibt, und dass somit die Verkäuferin - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - ohne Zustimmung des Käufers über diese weiterhin verfügen kann. Insbesondere obliegt der Verkäuferin auch die freie Auswahl künftiger weiterer Eigentümer. Da der Käufer keinen PKW-Abstellplatz erwirbt, erklärt er hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, auf sein Recht auf Vorbehalt eines Stellplatzes gemäß 5 (2) WEG 2002 i.d.g.f. vorbehaltslos zu verzichten. [Sollte ein PKW-Abstellplatz erworben werden: Da der Käufer einen PKW-Stellplatz erworben

20 hat, wird festgehalten, dass dieser damit sein Vorbehaltsrecht gemäß 5 (2) WEG 2002 i.d.g.f. konsumiert hat. ] f) Die Vertragsteile verzichten hiermit ausdrücklich und unwiderruflich bis zur Begründung von Wohnungseigentum eine an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bestehende Miteigentümergemeinschaft aufzukündigen. Sollte ein solcher Verzicht nicht rechtswirksam vereinbart werden können, wird festgehalten, dass ein derartiges Begehren, sollte es vor Begründung von Wohnungseigentum dennoch gestellt werden, in jedem Falle als zur Unzeit und zum Nachteil der anderen Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des 830 ABGB gestellt zu betrachten ist. g) Es ist unter den Vertragsteilen wohlverstanden, dass die Begründung von Wohnungseigentum vollkommen unabhängig von der vereinbarten Kaufpreiszahlung (Teil B - Kaufvertrag Vertragspunkt II., Absatz d)) gemäß den Bestimmungen dieses Vertragspunktes und dem angeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag, Beilage./C, zu erfolgen hat, und somit keine Bedingung für die Kaufpreiszahlung darstellt. Hievon ausgenommen die Anmerkungen gemäß 40 (2) und 42 (1) WEG 2002 nach Vertragspunkt II., Absatz d), bb), Teil B. XII. Dieser Vertrag stellt auch eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes durch die Verkäuferin an den Käufer bezüglich des vertragsgegenständlichen Reihenhauses Nr.... und des PKW-Abstellplatzes Nr...., gemäß 40, Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.f. dar, und willigt die Verkäuferin in die grundbücherliche Anmerkung dieser Wohnungseigentumseinräumung ein. Der Käufer erteilt seinerseits hiermit, als nunmehriger Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass derartige Anmerkungen für wohnungseigentumstaugliche Objekte an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft für sämtliche künftige Miteigentümer im Sinne des 40 (2) WEG 2002 ob den von ihm erworbenen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen vorgenommen werden können.

21 Teil C - Gemeinsame Bestimmungen I. Eine Hausbesorgerwohnung ist nicht vorgesehen. Die Tätigkeiten eines jeweiligen Hausbesorgers werden von der Hausverwaltung organisiert. II. a) Sämtliche mit den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen verbundenen anteiligen laufenden Kosten, wie öffentliche Abgaben, Versicherungen, sowie noch anfallende Aufschließungskosten, etc., sind - bis zum Übergabestichtag - ausschließlich von der Verkäuferin zu tragen, die sich verpflichtet, diesbezüglich den Käufer vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso gehen sämtliche Einkünfte aus den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen - bis zum Übergabestichtag - zu alleinigen Gunsten der Verkäuferin. b) Als Verrechnungsstichtag für die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen (analog 32 WEG 2002) und sonstigen verrechnungspflichtigen Einnahmen oder Ausgaben - bezogen auf das Vertragsobjekt - wird der auf den Übergabestichtag nächstfolgende Monatserste vereinbart. Der Käufer haftet bereits ab seiner Eigentumseinverleibung für der Wohnungseigentumsgemeinschaft von dem einzelnen Miteigentümer geschuldete Leistungen solidarisch. Aufschließungskosten und öffentliche Abgaben, sowie sonstige Kosten und Abgaben, die mit der Errichtung des Baues selbst zusammenhängen, sind auch nach dem Übergabe-, bzw. Verrechnungsstichtag weiterhin ausschließlich von der Verkäuferin zu bezahlen. c) Mit dem Übergabestichtag tritt der Käufer in alle von der Verkäuferin für das Wohnhaus bis dahin begründeten Rechtsverhältnisse (Hausverwaltungsvertrag; Hausversicherungen; Serviceverträge; etc.) ein. Diese sind dem Käufer von der Verkäuferin fristgerecht und schriftlich spätestens bei Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages bekannt zugeben. d) Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer anlässlich der Übergabe des Vertragsobjektes gemäß Vertragspunkt VIII., Teil B - Kaufvertrag, noch auf ihre Kosten, einen Energieausweis gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz vom zu übergeben, soferne auf das Vertragsobjekt keine Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gelangen.

22 Sollte die Verkäuferin keinen Energieausweis übergeben, und auch keine Ausnahmebestimmungen auf das Vertragsobjekt zur Anwendung gelangen, so gilt zwischen den Vertragsteilen eine nach Art und Alter des Vertragsobjektes übliche Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. III. a) Zur gemeinsamen Verwaltung der gesamten Liegenschaft ist ein von der Verkäuferin ausgewählter gewerblicher Verwalter für die Dauer von 3 Jahren zum Immobilienverwalter bestellt. Sollte der Verwalter nicht in gesetzmäßiger Form abberufen werden, verlängert sich der Verwaltervertrag zu den bisherigen Konditionen um jeweils ein weiteres Abrechnungsjahr. Der Verwalter ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Geschäftsführerpflichten nach Außen, zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor Gericht und Verwaltungsbehörden, zur Einziehung von Erlösen und der Beiträge für Aufwendungen für die Liegenschaft, wie laufende Betriebskosten, öffentliche Abgaben, vertretungsbefugt. b) Die Bestellung und Abberufung des gemeinsamen Verwalters erfolgt durch die Mehrheit der Miteigentümer, wobei jedem derselben so viele Stimmen zustehen, als er grundbuchsmäßige Anteile aufzuweisen hat. c) Der Verwalter hat Rechnung zu legen und Belegeinsicht im Sinne der bezüglichen Bestimmungen des WEG 2002 zu gewähren. Die Rechnung wird als Zusammenfassung der Ein- und Ausgaben für das Kalenderjahr, für welches Rechnung zu legen ist, jedem Miteigentümer zugestellt. d) Der Verwalter ist berechtigt, für die Verwaltung ein Honorar in Rechnung zu stellen, welches analog der seinerzeitigen Richtlinien und Honorarsätze der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ermittelt wird. Die Bezahlung erfolgt monatlich am Monatsanfang. e) Der Verwalter verwahrt alle auf die Liegenschaft Bezug habenden Urkunden, Pläne, Rechnungen und Bescheide aller Art und Gattung als gemeinsame Schriftstücke aller Miteigentümer.

23 f) Der Käufer ist verpflichtet, dem bestellten Verwalter Vollmacht laut Beilage./D zu erteilen. g) Der Käufer ist damit einverstanden, dass die finanzielle Gebahrung des Verwalters, insbesondere auch die Hausverwaltung, über elektronische Datenverarbeitung erfolgt. Dementsprechend werden alle Abwicklungen, insbesondere die Abrechnung, diesem System entsprechend vorgenommen. IV. Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass sie den Kaufpreis erst nach genauer Prüfung durch Vergleich mit ähnlich gelegenen Objekten festgelegt, und dass sie erst nach einer derart vorgenommenen genauen und gewissenhaften Prüfung den Verkehrswert des Vertragsobjektes ermittelt und sodann den Kaufpreis vereinbart haben. V. Sohin erteilen die Verkäuferin, Firma Sedlak Immobilien GmbH (FN h), und der Käufer, Frau/Herr... geboren..., ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen ob der Liegenschaft *** Grundbuch Eßling, Bezirksgericht Donaustadt, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG, bestehend aus dem Grundstück.., *** a) ob den.../... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen der Verkäuferin die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu.../... und.../... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen zugunsten des Käufers, Frau/Herrn... geboren...,, b) aufgrund vorliegender Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, ob der gesamten Liegenschaft die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 (2) WEG 2002 an aa) dem Reihenhaus Nr...., zugunsten des Käufers, Frau/Herrn... geboren

24 ..., und bb) dem PKW-Abstellplatz Nr.... zugunsten des Käufers, Frau/Herrn... geboren...; c) ob den nunmehr.../... und.../... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen des Käufers weitere Anmerkungen gemäß 40 (2) WEG 2002 zugunsten von Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorgenommen werden können. VI. a) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin sämtliche wie auch immer geartete, ihr aus dem gegenständlichen Kaufvertrag, aus der gesonderten Treuhandvereinbarung, und aus allfälligen damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vereinbarungen zustehenden Ansprüche, sowie insbesondere aber nicht ausschließlich auch ihre Auszahlungsansprüche gegenüber dem Urkundenverfasser gemäß vorstehendem Vertragspunkt II., Absatz d), ee), Teil B Kaufvertrag, - im Rahmen der Finanzierung des vertragsgegenständlichen Bauprojektes durch die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG - an diese verpfändet hat. b) Die Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bei Veräußerung der ihnen gehörenden (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile je vollinhaltlich auf ihre Rechtsnachfolger in diesen zu überbinden. c) Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf seiten der Verkäuferin auf deren Rechtsnachfolger bzw. auf seiten des Käufers auf dessen Erben und sonstige Rechtsnachfolger von Todes wegen, - mit Rücksicht auf das zur Begründung vorgesehene Wohnungseigentum jedoch nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.f. - über. d) Der Käufer nimmt jedoch nochmals zur Kenntnis, dass laut derzeitiger Gesetzeslage eine Eigentumswohnung - mit Ausnahme einer Eigentümerpartnerschaft - nur im Eigentum einer natürlichen, oder juristischen Person stehen kann. e) Sollte der Käufer vor grundbücherlicher Wohnungseigentumsbegründung seine (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile übertragen wollen, so verpflichtet er sich zum Zwecke der ordnungsgemäßen und verzögerungsfreien Begründung des Wohnungseigentums vorher den Urkun-

25 denverfasser und Treuhänder zu verständigen und mit ihm bezüglich der Abwicklung das Einvernehmen herzustellen. VII. Der Käufer erklärt an Eidesstatt, österreichischer Staatsbürger zu sein. VIII. a) Die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung gemäß nachfolgendem Absatz c), und Gebühren (1,1 %-ige Eintragungsgebühr, das sind Eur...), sowie die anfallende Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises, das sind Eur...) trägt im internen Verhältnis der Käufer alleine, der sich verpflichtet, die Verkäuferin diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. b) Die Kosten (siehe nachfolgenden Absatz c)) und Gebühren (das sind Eur...), sowie eine allfällig anfallende Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages werden im Verhältnis der übernommenen Liegenschaftsanteile (Mindestanteil) von den Wohnungseigentumsbewerbern (Käufer) getragen. Die Kosten und Gebühren der Nutzwertfeststellung trägt - auch wenn diese durch die Wohnungseigentumsbewerber (Käufer) verursacht werden (siehe Vertragspunkt XI., Teil B - Kaufvertrag) - die Verkäuferin alleine. Im Falle des Vertragspunktes XI., Absatz a), Teil B, sind auch die Kosten und Gebühren des Wohnungseigentumsvertrages von der Verkäuferin zu tragen. c) Die Kosten der Gesamtabwicklung (Vertragserrichtung und -abwicklung, einschließlich Begründung von Wohnungseigentum) des Urkundenverfasser werden mit 1,5 % des Kaufpreises (das sind Eur...) zuzüglich Barauslagen (das sind Eur...), gesetzlicher Umsatzsteuer (das sind Eur...) und Gebührenersatz (das sind Eur...) festgelegt. In diesen Kosten sind die Kosten einer Treuhandabwicklung für den Käufer inkludiert. Im Falle einer Fremdfinanzierung erhöhen sich diese Kosten um einen Pauschalbetrag von 0,5 % der Finanzierungssumme. Die Hälfte dieser Kosten ist nach rechtswirksamer Eigentumseinverleibung des Käufers, der Rest-Betrag nach rechtwirksamer Begründung von Wohnungseigentum zur Zahlung fällig.

26 d) Im Außenverhältnis bestehende gesetzliche Solidarhaftungen der Vertragsteile für diese Verbindlichkeiten werden ausdrücklich abbedungen. e) Die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung werden von jedem der Vertragsteile aus eigenem getragen. IX. Der Urkundenverfasser hat sich von der Identität der Vertragsparteien überzeugt, diese umfassend über die mögliche Gestaltung dieses Vertrages und dessen Rechtswirkungen belehrt, sich vergewissert, dass die Vertragsparteien die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügungen verstanden haben, und bestätigt der Urkundenverfasser all dieses durch Unterfertigung der Beglaubigungsklausel. X. a) Änderungen, Zusätze, etc., zu diesem Vertrag, insbesondere auch eine Änderung dieses Absatzes bedürfen der Vereinbarung. Hiefür wird Schriftlichkeit empfohlen und sind somit fernschriftliche Mitteilungen, bzw. Mitteilungen per Telefax, etc. nicht rechtswirksam. b) Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass (mündliche) Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestehen, und über die dem Urkundenverfasser in diesem Vertrag erteilten Aufträge hinaus dem Käufer keine weiteren Zusagen, insbesondere auch nicht von dritter Seite (Makler) gemacht wurden. c) Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das dem Käufer zusteht. Die Verkäuferin erhält eine einfache Abschrift. Beilagen zum Kaufvertrag (integrierende Bestandteile): Lageplan (Grundrissplan, Plan PKW-Abstellplätze), Beilage./A; Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Reihenhaus), Beilage./B; Entwurf Wohnungseigentumsvertrag, Beilage./C; Hausverwaltungsvollmacht, Beilage./D; Bestätigung (Verdachtsflächenkataster, Altlastenatlas), Beilage./E; Energieausweis./F. Servitutsvertrag./G Verpflichtungserklärung zur Lastenfreistellung,./H

27 Wien, den Sedlak Immobilien GmbH (FN h)

28 Mustervertrag Treuhandvereinbarung Sedlak Immobilien GmbH A-1100 Wien Quellenstraße 163 Tel

29 - 1 - Dr. MICHAEL MAULER ÖFFENTLICHER NOTAR REGISTRIERT IM TREUHANDREGISTER 1050 WIEN, KRONGASSE 14 DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES TEL FAX / 19 ZUR ZAHL:: N \61\ michael.mauler@notar.at db T r e u h a n d v e r e i n b a r u n g abgeschlossen mit: 1. Sedlak Immobilien GmbH (FN h) mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163; 2. Herrn/Frau.. geboren, Nationalität, wohnhaft in, 3. Herrn Dr. Michael Mauler, öff. Notar, Wien 5., Krongasse 14. I. Herr/Frau. hat unmittelbar vorher von der Firma Sedlak Immobilien GmbH *** Anteile an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch Eßling, Gerichtsbezirk Donaustadt, künftig untrennbar zu verbinden mit Wohnungseigentum an dem Reihenhaus Nr..., (zuzüglich der Dienstbarkeit an dem Garten Nr. ***) und dem PKW-Abstellplatz Nr. im Freien erworben. II. Herr/Frau *** und die Firma Sedlak Immoblien GmbH, im folgenden kurz Treugeber genannt, bestell(t)en hiemit Herrn Dr. Michael Mauler, öffentlicher Notar, im folgenden auch kurz Treuhänder genannt, für die Abwicklung des zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages zum Treuhänder. III. Der/Die Treugeber erteilt (en) dem Treuhänder im Zusammenhang mit diesem von ihm (ihnen) abgeschlossenen Kaufvertrag vom heutigen Tage folgende unwiderrufliche Aufträge, bzw. wird nachfolgendes - ebenfalls unwiderruflich - vereinbart: a) siehe Beilage./A,

30 - 2 - b) aa) Der (Die) Treugeber erteilen(t) dem Treuhänder hiemit den unwiderruflichen Auftrag zum gegenständlichen Kaufvertrag eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung gemäß 11 ff Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorzunehmen und hiefür die aus dem gegenständlichen Kaufvertrag ersichtlichen Daten und Angaben in das Erfassungsbuch aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu melden. bb) Der (Die) Treugeber nimmt (nehmen) hiemit zustimmend zur Kenntnis,dass - der Treuhänder den gegenständlichen Auftrag zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung erst mit Erlag bzw. Eingang des gesamten Betrages (Grunderwerbsteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr) auf dem hiefür vorgesehenen Anderkonto annehmen wird; - das Unterbleiben des Erlages oder ein verspäteter Erlag dazu führen können, dass der gegenständliche Kaufvertrag nicht oder - gemäß den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes - nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt zur Anzeige gelangt; - die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur mit gleichzeitiger Selbstberechnung und Entrichtung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr möglich ist; - die erlegte Grunderwerbsteuer und die erlegte grundbücherliche Eintragungsgebühr bis zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt auf einem unverzinst und spesenfrei geführten Fremdgeldsammelanderkonto verwahrt werden. c) aa) Alle Zahlungen im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses, aus dem Titel des Kaufpreises, von Herrn/Frau *** an den Treuhänder erfolgen als Zahlungen mit Wirksamkeit, und somit mit schuldbefreiender Wirkung, von Herrn/Frau *** an die Firma Sedlak Immobilien GmbH, wobei dazu der Treuhänder unwiderruflich beauftragt ist, diesen Kaufpreis ausschließlich auf das für die Firma Sedlak Immobilien GmbH bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG geführte Konto mit der Nummer /02, BLZ 20111, zur Überweisung zu bringen. bb) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin sämtliche wie auch immer geartete, ihr aus dem gegenständlichen Kauf- und Bauträgervertrag, aus diesem Treuhandvertrag, und aus allfälligen damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vereinbarungen zustehenden Ansprüche, sowie insbesondere aber nicht ausschließlich auch ihre Auszahlungsansprüche gegenüber dem

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