Märkte nach der Gewerbeordnung Hasler Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

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1 Märkte nach der Gewerbeordnung Mag. Sonja Hasler 2005 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis Markt... 2 Gelegenheitsmarkt... 3 Ausnahmen... 4 Flohmärkte... 6 Welche Waren dürfen auf Märkten nicht feilgeboten werden... 6 Wann ist eine Verordnung zu erlassen... 7 Angaben einer Verordnung gemäß 286 Abs. 1 GewO... 8 Anhörungsrechte... 9 Angaben der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes... 9 Welche Angaben muss eine Marktordnung enthalten Welche Angaben kann eine Marktordnung enthalten Fahren mit Fahrzeugen auf dem Marktgebiet Muss für einen Gelegenheitsmarkt eine Marktordnung erlassen werden Verordnung nach 289 Marktordnung nach Verständigung privatrechtliche Entgelte veterinärrechtliche Vorschriften Aufsicht Mustermarktordnung Musterbescheid Marktteilnehmer Verständigung Anerkennungsbescheid Marktfahrer/Handelsgewerbe Hygieneanforderungen...27 Öffnungszeiten Messen Land- und Forstwirtschaft Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Buschenschank Hasler,

3 Die Märkte sind im III. Hauptstück der Gewerbeordnung ( ) geregelt. Markt An der Spitze der gewerberechtlichen Bestimmungen über die Märkte steht eine Definition des Marktes: 286 (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen. Begriffsmerkmale des Marktes sind demnach: örtliche Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zeitliche Beschränkung auf bestimmte Markttage und Marktzeiten Beschränkung der Tätigkeit auf das Feilbieten (zum Kauf anbieten) und den Verkauf von Waren Soweit nicht die gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen zum Tragen kommen, darf eine Verkaufsveranstaltung, die das äußere Erscheinungsbild eines Marktes aufweist, nur auf Grund einer Verordnung abgehalten werden. Es muss für einen unbefangenen Beobachter das typische Gepräge eines Marktes erkennbar sein. Für ein solches typisches äußeres Erscheinungsbild ist eine gewisse Anhäufung von Verkaufsständen erforderlich. Dass jedermann das Recht hat, auf Märkten Waren feilzubieten und zu verkaufen, bedeutet, dass der Zugang zu Märkten auch Personen offen steht, die nicht Gewerbetreibende sind. Der Zugang muss jedermann unter den gleichen Bedingungen gewährleistet sein (VwGH , 92/04/0226). Hasler,

4 Personen, die Waren auf Märkten feilbieten und verkaufen, müssen die sonstigen Rechtsvorschriften beachten bzw. die entsprechende Gewerbeberechtigung wie z.b. Marktfahrer, Handelsgewerbe, freies Gastgewerbe besitzen. Gemäß 50 Abs.1 Z 7 GewO dürfen Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen. Daraus ergibt sich, dass Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes (grundsätzlich) berechtigt sind, auf Märkten Bestellungen entgegenzunehmen. Somit können auch Kaufgeschäfte, die nicht unmittelbar erfüllt werden, im Rahmen eines Marktes abgeschlossen werden. Auch solche Kaufgeschäfte (Veräußerung von Waren ohne körperliche Manipulation) und nicht nur der Handkauf- sind daher als Markttätigkeit im Sinne des 50 Abs. 1 Z 7 anzusehen (VwGH , 96/04/0281). Gelegenheitsmarkt 286 (2) Unter einem Gelegenheitsmarkt (,,Quasimarkt'') ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden. Begriffsmerkmale des Gelegenheitsmarktes sind: marktähnliche Verkaufsveranstaltung gelegentlich aus besonderem Anlass Von einer marktähnlichen Einrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn das typische Gepräge eines Marktes erkennbar ist. Das bedeutet wiederum, dass eine gewisse Anhäufung von Verkaufsständen erforderlich ist. Die Abhaltung eines derartigen Marktes setzt die Benützung von Markteinrichtungen wie Verkaufsständen voraus. Es ist darunter jedenfalls nicht die Benützung des auch sonst bestehenden Geschäftslokales- auch wenn es an einer Straße gelegen ist, die vom Marktgebiet umfasst ist - zu verstehen (VwGH , 94/06/0066). Hasler,

5 Quasimärkte unterscheiden sich von den Märkten insofern, als es sich hiebei um Verkaufsveranstaltungen handelt, die nur gelegentlich stattfinden. Außerdem unterscheiden sie sich von den Märkten vor allem dadurch, dass sie aus besonderen Anlässen abgehalten werden wie z.b. Weihnachts- oder Ostermärkte. Was unter einem besonderen Anlass zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Wird der Markt von der Gemeinde veranstaltet, kann sich die Gemeinde selbst die Bewilligung für die Abhaltung eines Quasimarktes erteilen. Es können aber auch andere Personen eine Bewilligung zur Veranstaltung eines Gelegenheitsmarktes erhalten. Tritt ein privater Marktorganisator auf, so liegt die Zuweisung der Marktstände an die einzelnen Marktteilnehmer in seiner Hand (DE 1992). Wenn es wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung eines Gelegenheitsmarktes oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist, ist eine Marktordnung zu erlassen, mit der auch allgemeine Grundsätze für die im Gemeindegebiet stattfindenden Gelegenheitsmärkte festgelegt werden können. Ausnahmen Bauernmärkte Märkte zu wohltätigem Zweck und Messen sind keine Märkte nach der Gewerbeordnung! 286 (3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse wie sie von Land - oder Forstwirten im Rahmen der Bestimmungen des 2 Abs. 3 und 4 auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes. Da Bauernmärkte keine Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind, ist für ihre Abhaltung weder eine Verordnung noch ein Bescheid erforderlich. Bei Abhaltung eines Bauernmarktes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist jedoch für die Benützung der Straße eine Bewilligung nach 82 StVO erforderlich. Hasler,

6 286 (4) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1992 zu entnehmen ist, wurde die Bestimmung des 286 Abs. 4 in die Gewerbeordnung aufgenommen, um die ständige Rechtsunsicherheit in Bezug auf diese Veranstaltungen zu beenden. Der Gesetzgeber wollte den bereits fest eingebürgerten Erscheinungsformen marktähnlicher Art eine gesetzliche Deckung verleihen. Dies soll aber nur für kurze Verkaufsveranstaltungen gelten, bei denen der Erlös für einen wohltätigen Zweck vorgesehen ist. Das wären z.b. Bastelmärkte von karitativen Organisationen, Pfarren usw. insbesondere vor Weihnachten und Ostern. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, wird in solchen Fällen eher restriktiv vorzugehen sein (vgl. Tagesordnungspunkt 43 der Bundesgewerbereferententagung 1993). Die Frage, ob ein wohltätiger Zweck vorliegt, wird u.a. mit Hilfe der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beantworten sein. 286 (5) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen. Als Messe i.s.d. 17 Arbeitsruhegesetz (ARG) ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse). Nach dieser Bestimmung ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse). Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des 17 ARG gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen Hasler,

7 sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Zu beachten ist, dass auf einer Messe ein Markt abgehalten werden kann! Flohmärkte Nach Brockhaus versteht man unter Flohmarkt den Handel mit alten, gebrauchten Gegenständen. Es gibt keine Definition der Flohmärkte in der Gewerbeordnung. Flohmärkte können entweder als Märkte oder bei Vorliegen eines entsprechenden Anlasses als Gelegenheitsmärkte abgehalten werden. Werden sie zu wohltätigen Zwecken im Sinne des Abs. 4 abgehalten, liegt überhaupt kein Markt im Sinne der Gewerbeordnung vor (VwSlg A/1994). In einer Verordnung, mit der ein Flohmarkt geregelt wird, oder in einem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes geregelt wird, müssten alte, gebrauchte Waren als Hauptgegenstände angeführt werden. Welche Waren dürfen auf Märkten nicht feilgeboten werden 287 (1) Unbeschadet des 286 Abs. 3 und Abs. 4 sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist. Grundsätzlich ist demnach der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes ohne entsprechende Grundlage ( Verordnung oder Bescheid) verboten. Handelt es sich jedoch um einen Bauernmarkt oder einen Markt, der zu einem wohltätigen Zweck veranstaltet wird, ist dies erlaubt, da es sich um keinen Markt nach der GewO handelt. Hasler,

8 Gemäß 287 (2) dürfen Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen o- der der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, auf Märkten nichtfeilgehalten werden. Nach dieser allgemeinen Verbotsbestimmung dürfen Waren, deren marktmäßiger Verkauf etwa aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vertretbar ist, auf Märkten nicht feilgeboten werden. Diese Bestimmung wurde deshalb vorgesehen, damit z.b. keine Waffen feilgeboten werden. Auch Spielzeugwaffen, die Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, dürfen aus diesen Gründen auf Märkten nicht feilgeboten werden. 287 (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist. Das Wirtschaftministerium hat bis dato jedoch leider keine Verordnung erlassen, die eine Aufzählung solcher Waren enthält. Es gibt nur die Übergangsregelung des 376 Z 41 GewO, wonach bis zur Erlassung einer Verordnung des Wirtschaftsministers das Feilbieten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten ist. Diese Waren wurden bereits in der Gewerbeordnung von 1859 genannt. Weil es sich bei dieser Aufzählung um eine typische Gelegenheitsgesetzgebung gehandelt hat, hat man später die Verordnungsermächtigung geschaffen. Bis zur Erlassung einer Verordnung gilt die Übergangsbestimmung weiterhin. Wann ist eine Verordnung zu erlassen 289 (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder dass die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflusst wird. Bei der Prüfung des Bedarfes sind auch Käuferbelange zu berücksichtigen. Es ist kein Antragsrecht einer bestimmten Personengruppe vorgesehen. Hasler,

9 Da sich der Gelegenheitsmarkt bis auf den erforderlichen Anlass kaum von einem Markt unterscheidet, ist laut Ansicht des Bundesministeriums davon auszugehen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für beide Märkte dieselben sind. Das bedeutet, dass sowohl beim Markt als auch beim Gelegenheitsmarkt ein Bedarf nach der Abhaltung bestehen muss und es nicht zu befürchten sein darf, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt wird (siehe Tagesordnungspunkt 46 der Kooperationsgespräche auf dem Gebiet des Gewerberechts 2005). Angaben einer Verordnung gemäß 286 Abs. 1 GewO 289 (2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird; die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine); die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden. Mit der Bezeichnung des Hauptgegenstandes besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die erwünschte Verkäufergruppe festzulegen ( Keramik-, Fisch-, Flohmarkt etc.). Hasler,

10 Anhörungsrechte 290 (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. Bei Unterlassung einer Anhörung ist eine Verordnung gesetzwidrig! 291 (1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. 291(3) Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen. Unbedingt zu beachten ist, dass demnach vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes die Anhörung der Kammern zu erfolgen hat und nach der Bewilligung eines solchen Marktes die Kammern zu verständigen sind Angaben der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes 291 (2) Der Bescheid hat neben den im 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. Im Bescheid anzuführen sind daher: der Anlass für die Abhaltung des Marktes, die Angabe des Gebiets, auf dem der Markt abgehalten wird, die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten (Markttermine) und die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden. Um die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes kann entweder die Gemeinde selbst oder jede natürliche oder juristische Person bei der Gemeinde ansuchen. Hasler,

11 292 (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. Welche Angaben muss eine Marktordnung enthalten 293 (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat: 1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes; 2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine); 3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs; 4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen; 5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher; 6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe. Die Marktordnung muss demnach u.a. eine Regelung betreffend die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen enthalten. Sofern die Vergabe der Marktplätze nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt, muss über die Vergabe durch Bescheid entschieden werden. Eine Vergabe durch Bescheid wird eher eine seltene Ausnahme sein. Bei der Vergabe ist insbesondere auch auf den Hauptgegenstand des Marktverkehrs Rücksicht zu nehmen. Es soll so vermieden werden, dass auf einem Lebensmittelmarkt hauptsächlich Obsthändlern ein Marktplatz vergeben wird. Auf jeden Fall hat die Gemeinde einen willkürlichen Ausschluss vom Markt zu vermeiden ( Nach Art. 7 B-VG darf niemand z.b. auf Grund des Geschlechtes, des Standes oder des Bekenntnisses benachteiligt werden) Hasler,

12 288 (3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister ( 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Da nicht auf mehreren Märkten gleichzeitig Waren angeboten werden dürfen, muss das Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister mitgeführt werden. Es ist Ausländern wie Inländern zumutbar, entsprechende Nachweise z.b. Bestätigungen von Behörden ihres Heimatstaates mit sich zu führen, die eindeutig bescheinigen, dass sie in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines entsprechenden Gewerbes berechtigt sind. Welche Angaben kann eine Marktordnung enthalten 293 (2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten: 1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen; 2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern; 3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer; 4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind. Fahren mit Fahrzeugen auf dem Marktgebiet Regelt die Marktordnung das Fahren mit Fahrzeugen auf den Grundflächen, die zum Marktgebiet gehören, handelt es sich laut Verfassungsgerichtshof um eine Bestimmung, die zur Sicherung der Abhaltung des Marktes erlassen wird. Es handelt sich um eine Norm, die ein Verhalten für den Marktverkehr regelt und somit einen Bereich, der zum Sachgebiet der Angelegenheit des Gewerbes nach Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gehört. Inhalt der Regelung ist nicht eine Angelegenheit der Straßenpolizei nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG. So wie die Regelung der Veranstaltung des Marktes eine Angelegenheit der Sachmaterie des Gewerbes ist, gehört auch die Normierung von Zwangsrechten und Zwangsverpflichtun- Hasler,

13 gen, die der Durchsetzung der auf die Veranstaltung des Marktes bezogenen Verhaltensnormen dienen, zu dieser Sachmaterie (VfGH - Erk. vom , Zahl: V39/1980, VfSlg 9642/1983). Muss für einen Gelegenheitsmarkt eine Marktordnung erlassen werden 293 (3) Für einen Gelegenheitsmarkt ( 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Verordnung nach 289 Marktordnung nach 293 Seit der Gewerbeordnung aus dem Jahr 1859 wurde zwischen Marktrecht und Marktordnung unterschieden. Bis zum Jahr 1992 wurde das Marktrecht vom Landeshauptmann verliehen und die Marktordnung vom Landeshauptmann genehmigt. Seit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, fällt das Marktrecht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Sowohl bei der Verordnung nach 289 Abs. 1 als auch bei der Marktordnung nach 293 GewO handelt es sich um Verordnungen. Die Verordnung nach 289 Abs. 1 GewO stellt den eigentlichen rechtsbegründenden Akt dar (vgl. die gesetzlichen Bestimmungen des 286 Abs. 1 und 287 Abs. 1, wonach ein Markt nur auf Grund einer Verordnung abgehalten werden darf und ohne Verordnung der Verkauf von Waren in der Art eines Marktes verboten ist). Die Verordnung nach 293 (Marktordnung) stellt die Regelung für die Ausübung des Marktrechtes dar. Es ist möglich nur eine Verordnung zu erlassen, die sich sowohl auf 289 Abs. 1 als auch auf 293 stützt. In diesem Fall wären mit einem Rechtsakt sowohl das Marktrecht begründet als auch dessen Ausübung geregelt. Ebenso könnte jeder Markt mit einem eigenen Marktrecht begründet werden. Die Marktordnung müsste dann in einer eigenen Verordnung erlassen werden. (siehe TOP 45 der Kooperationsgespräche auf dem Gebiet des Gewerberechts 2005). Hasler,

14 Für die Abhaltung eines Marktes ist demnach zumindest eine Verordnung erforderlich. Diese Verordnung muss in ihrer Präambel die 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 anführen. Besteht nur eine Verordnung gemäß 293 GewO, reicht dies nicht aus, da die Gemeinde in diesem Fall zwar eine Marktordnung, aber keine rechtsbegründende Verordnung nach 286 in Verbindung mit 289 GewO hätte. Verständigung 290 (2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird. Privatrechtliche Entgelte 292 (2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Wenn keine Abgaben auf Grund des Finanz- Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes eingehoben werden, darf die Gemeinde für die Benützung der Markteinrichtungen privatrechtliche Entgelte verlangen. Die Höhe des Entgeltes soll aber die Höhe der Selbstkosten der Gemeinde nicht überschreiten. Diese Entgelte sind außerhalb der Marktordnung zu beschließen. Hasler,

15 Veterinärrechtliche Vorschriften 294 Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt. Siehe z.b. das Fleischuntersuchungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Frischfleisch-Hygieneverordnung. Diese Verordnung des Gesundheitsministers enthält Hygienebestimmungen für Betriebe, Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Kühlhäuser, Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsgeräte. Sie enthält u.a. Vorschriften über das Lagern, Transportieren und Verpacken von frischem Fleisch. Aufsicht Seit der Gewerberechtsnovelle 1992 stellt das Marktrecht eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Gemäß 337 GewO 1994 sind nämlich die in den 286 und 289 bis 293 leg. cit. festgelegten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nach 99 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, hat der Bürgermeister Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung der Landesregierung vorzulegen. Da es sich beim Marktrecht um eine Angelegenheit aus dem Bereiche der Bundesvollziehung handelt, ist die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden nicht nach der AGO, sondern nach den Bestimmungen des Bundes- Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, auszuüben. Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nämlich Vollzugsakte, die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche zu besorgen sind. Nach 6 des Bundes- Gemeindeaufsichtsgesetzes hat die Gemeinde von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz ist der Landeshauptmann. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Landeshauptmann hat gesetzwidrige Verordnungen durch Verordnung aufzuheben. Hasler,

16 Mustermarktordnung Verordnung des Gemeinderates der Stadt-/Markt-/Gemeinde... vom..., Zahl..., mit welcher eine Marktordnung erlassen wird Gemäß den 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr..../..., wird verordnet: 1 Geltungsbereich Diese Marktordnung regelt den Markt / die Märkte der Gemeinde... 2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände (1) Jeden Tag findet in der Zeit von...uhr bis... Uhr in / am...der...markt statt. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände:... b) Nebengegenstände:... (2) Jeden... findet in der Zeit von...uhr bis... Uhr in / am... der...markt statt. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände:... b) Nebengegenstände:... Hasler,

17 (3) Am... findet in der Zeit von...uhr bis... Uhr in / am... der...markt statt. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände:... b) Nebengegenstände: 3 Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen (1) Die Vergabe der Marktplätze [und dazu gehöriger Markteinrichtungen] hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Marktbesucher zu erfolgen. Hiebei hat die Gemeinde neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. (2) Marktplätze, die nicht einmalig vergeben werden, hat die Gemeinde für den betreffenden Marktbesucher vorzumerken. (3) Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die 4 oder 5 dieser Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einem bestimmten Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden. 4 Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen (1) Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden. (2) Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. (3) Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Hasler,

18 Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen. (4) Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen. (5) Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird. (6) Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen. 5 Ausweisleistung und Überwachung (1) Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. (2) Das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert werden, der Marktplätze und der sonstigen Markteinrichtungen ist den Marktaufsichtsorganen der Gemeinde jederzeit zu gestatten. Diese haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Marktes zu vermeiden. 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Marktordnung tritt am... in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom..., Zahl... außer Kraft. Hasler,

19 Musterbescheid Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes Bescheid In der Gewerbeangelegenheit des Herrn / der Frau /...ergeht nachstehender Spruch Herrn/Frau/...wird die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes aus Anlass... Gebiet innerhalb der Gemeinde... Markttag und Marktzeit... die Bezeichnung der Waren, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden... gemäß 286 Abs. 2, 289 Abs.2 und 291 Abs. 2 GewO 1994 erteilt. Die Verwaltungsabgabe beträgt gemäß Post 1 des Tarifes A der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 113/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/05, 3,60 und ist an die Gemeinde... zu entrichten. Hasler,

20 Begründung Eine Begründung entfällt gemäß 58 Abs. 2 AVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax (Telefax-Nr.:...) oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ( ...) beim Bürgermeister der Gemeinde... das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bürgermeister:... Ergeht an: 1. Herrn / Frau / die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt 3. die Wirtschaftskammer Kärnten, Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt 4. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Museumgasse 5, 9020 Klagenfurt Hasler,

21 Marktteilnehmer Personen, die Waren auf Märkten feilbieten und verkaufen, müssen die sonstigen bezüglichen Rechtsvorschriften beachten Gewerbsmäßiger Verkauf (ohne Landwirt zu sein): Marktfahrer Handelsgewerbe Gastgewerbe Reglementiertes Gastgewerbe Freies Gastgewerbe Jeder Gewerbetreibende ist im Rahmen seines Gewerbes berechtigt, auf Märkten Waren zu verkaufen und Bestellungen entgegenzunehmen Landwirte Personen, die nicht gewerbsmäßig Produkte verkaufen Hasler,

22 Gewerbsmäßiger Verkauf (ohne Landwirt zu sein): Wer gewerbsmäßig Waren auf Märkten verkauft muss über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Österreichische Gewerbetreibende haben die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister stets mitzuführen. Beispiel: VERSTÄNDIGUNG Nachstehendes Gewerbe wurde mit Wirkung vom..angemeldet (Gewerberegisterauszug ausgefertigt am., Zahl.) Funktion: Gewerbeinhaber Familien- und Vorname: Mustermann Max akad. Grad: Dr. Geburtsname: Mustermann Geburtsdatum: Geburtsort: Villach Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: österreichisch SVNR: 4748 Wohnanschrift: 9500 Villach, Ossiacherzeile 5 G e w e r b e : Handelsgewerbe Standort: 9500 Villach, Ossiacherzeile 5 Tag der Anmeldung: Für den Bezirkshauptmann: Hasler,

23 Ausländische Gewerbetreibende haben wie Inländer entsprechende Nachweise mit sich zu führen, die eindeutig bescheinigen, dass sie in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines entsprechenden Gewerbes berechtigt sind. Der aus dem EWR-Ausland kommende Gewerbetreibende muss jedenfalls eine von der zuständigen Stelle (z.b. Handwerkskammer) ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der im Herkunftsland ausgeübten Berufstätigkeiten vorlegen, um die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachweisen zu können. Beispiel: Anerkennungsbescheid durch den Landeshauptmann/Bundesminister B e s c h e i d Auf Antrag de.....staatsbürger... ergeht nachstehender S p r u c h Die Qualifikation de..., geboren am... in...,... Staatsbürger wird gemäß 373c Abs. 1 und 7 GewO 1994 in Verbindung mit 1 und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl.Nr. 775/93, zur Ausübung des... anerkannt.... hat für die Anerkennung der den Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation zur Ausübung de gemäß Tarifpost 135 lit. a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr. 24, idf BGBl II Nr. 146/2000 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 825,-- (d.s. 59,96 Euro) zu entrichten, die gemäß 2 Abs. 1 leg.cit. mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig wird und binnen 2 Wochen danach an das Amt der Kärntner Landesregierung (Hypo Alpe-Adria-Bank AG, Kto-Nr , BLZ 52000) einzuzahlen ist. Hasler,

24 B e g r ü n d u n g Eine B e g r ü n d u n g dieses Bescheides entfällt gemäß 58 Abs. 2 AVG, da dem Standpunkte der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abzusprechen war. Hingewiesen wird, dass das betreffende Gewerbe aufgrund einer entsprechenden Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes ausgeübt werden darf. Ist eine Gewerbeanmeldung vor rechtskräftiger Erteilung der Anerkennung erfolgt, wird die Anmeldung erst ab Rechtskraft der Anerkennung rechtswirksam. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt schriftlich oder mittels technischer Übertragungsmöglichkeit (siehe Angaben im Kopf der Erledigung) Berufung eingebacht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sie ist zu vergebühren; die Eingabe mit 13,--, die Beilage mit 3,60 pro Bogen, maximal mit 21,80 pro Beilage. HINWEIS ZUR GEBÜHRENSCHULD Sie werden ersucht, für Ihre Eingabe die Gebühr von,-- gemäß 11 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957, BGBl Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 zu entrichten, indem der offene Betrag von,-- binnen zwei Wochen mit beiliegendem Zahlschein auf das Konto des Amtes der Kärntner Landesregierung spesenfrei ü- berwiesen wird. Sollte eine Einzahlung nicht erfolgen, müsste dem zuständigen Finanzamt ein Befund über die Verletzung der Gebührenvorschrift übermittelt werden. Ergeht an: die Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte.... Bahnhofstraße 42, 9021 Klagenfurt; Klagenfurt, Für den Landeshauptmann: Hasler,

25 Für deutsche Staatsangehörige kommt der Gewerbeschein bzw. eine Reisegewerbekarte in Betracht. Ein italienischer Marktfahrer muss eine schriftliche Genehmigung entweder der Landesregierung (autorizzazione tipo B) oder der zuständigen Gemeinde (autorizzazione tipo A) stets mitführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Bei der autorizzazione tipo A welche von der zuständigen italienischen Gemeinde ausgestellt wird, handelt es sich um eine Gemeindelizenz für Wanderhandel für fixe Stände bei Wochen- oder Monatsmärkten. Bei der autorizzazione tipo B, welche von der Landesregierung (Region Südtirol) oder Gemeinde (in anderen Regionen) ausgestellt wird, handelt es sich um eine Regionallizenz für Wanderhandel (Verkauf nur für eine Stunde an derselben öffentlichen Fläche möglich, dann muss man sich um ca. 100 Meter weiter bewegen). Die einschlägigen Bestimmungen sind in den einzelnen Regionen auf Grund von Regionalgesetzen festgelegt und daher von Region zu Region unterschiedlich. Die Berechtigung der autorizzazione tipo A oder B gilt nur für den Handel mit jenen Produkten, zu denen die jeweilige autorizzazione berechtigt. Ein Tätigwerden über die Grenze durch Gewerbetreibende, die weder ein Handelsgewerbe noch ein Marktfahrergewerbe ausüben, setzt jedenfalls voraus, dass der Gewerbetreibende zuvor eine Anerkennung (Gleichhaltung) durch das Bundesministerium erlangt hat (z. B. Gastgewerbe nicht aber bei dem sog. freien Gastgewerbe). Hasler,

26 Exkurs Gastgewerbe 111 GewO 1994 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ( 94Z 26) bedarf es für 1. die Beherbergung von Gästen; 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. (2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden; (3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken; vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Hasler,

27 Marktfahrer/Handelsgewerbe 154 GewO 1994 (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.... (5) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer. Marktfahrer führen naturgemäß ebenfalls die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister mit. Hasler,

28 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG ABT.12 LEBENSMITTELAUFSICHT Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt HYGIENEANFORDERUNGEN FÜR ZELTFESTE UND VERGLEICHBARE VERANSTALTUNGEN Vom Veranstalter ist eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Ausstattungserfordernisse für den Be- und Verarbeitungsbereich von Lebensmitteln sowie die Reinigung der Gebrauchsgegenstände: Die Böden müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Oberfläche aufweisen. Sollte sich der Be- und Verarbeitungsbereich auf einer unbefestigten Fläche (Schotter, Rasen oder Hackschnitzel) befinden, muss der Boden fugenlos ausgeführt sein. Wände im Be- und Verarbeitungsbereich sowie bei der Ausgabe von Lebensmitteln müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Fläche aufweisen. Arbeitsflächen und Bereiche, wo Lebensmittel zubereitet werden, müssen einen einwandfreien Zustand aufweisen, leicht zu reinigen und auch zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, abwaschbaren und nicht toxischen (giftigen) Materialien. Für die Zubereitung und Verarbeitung von Geflügel ist ein getrennter Arbeitsplatz vorzusehen. Für die Be- und Verarbeitung von Geflügel sind unbedingt Kunststoffschneidbretter und Kunststoffunterlagen zu verwenden. Bei Be- und Verarbeitung vom rohem Geflügel muss nach jedem Arbeitsgang eine gründliche Reinigung mit Seife und heißem Wasser, sowie eine anschließende Desinfektion der Hände durchgeführt werden (Gefahr der Übertragung von Salmonellen). Zum Abtrocknen der Hände werden Einweghandtücher verwendet. Kunststoffschneidbretter und Kunststoffunterlagen sind nach der Reinigung zu desinfizieren. Für den Be- und Verarbeitungsbereich von Lebensmitteln ist ein Handwaschbecken mit Seifenspender und Einweghandtücher zu verwenden. Es müssen auch geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten vorhanden sein (Geschirr und Gläserspüler mit heißem Wasser). Hasler,

29 Tiere sind von den Bereichen, welche der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln dienen, fernzuhalten. Es müssen verschließbare Behältnisse für die Abfälle vorhanden sein. Die Entsorgung und Reinigung der Behältnisse hat im Anlassfall zu erfolgen, jedoch mindestens 1x täglich. Auf die Trennung Fleischabfälle mit restlichen Entsorgungsbereichen wird hingewiesen. Lagern, Befördern und Bereithalten von Lebensmitteln Eine Bodenlagerung von offenen Lebensmitteln (Kühlwagen, Kühlhaus, Be- und Verarbeitungsbereich) ist nicht zulässig. Sollte eine Abdeckung nicht möglich sein, ist eine Mindestlagerhöhe von 40cm einzuhalten. Leicht verderbliche Lebensmittel wie Wurst und Fleischwaren, Faschiertes, Geflügel, Cremen, Torten usw. sind in geeigneten Kühlvorrichtungen zu lagern. Gemeinsame Lagerung von Geflügel mit unverpackten Lebensmitteln ist untersagt. Back- und Süßwaren sind vor Insektenflug, Staub und Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Beförderung und Lagerung von Gebäck hat in hygienisch einwandfreien Behältnissen (nach Möglichkeit Kunststoffbehälter), nicht jedoch in Südfrüchtekartons (z.b. Bananenkartons) zu erfolgen. Für die Beförderung von Lebensmitteln sind hygienisch einwandfreie Behältnisse zu verwenden. Diese müssen so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist. Ein Unterbrechung der Kühlkette ist zu vermeiden. Werden offene Lebensmittel bereitgehalten wie z.b. offenes Gebäck, Konditorwaren, Salate, Grillgut udgl., so sind diese vor Anhusten, Niesen, Sputum oder Staub zu schützen (Plexiglas). Bei fertig zubereiteten Speisen ist die Abkühlung in rascher Art und Weise herbeizuführen (Kühlwagen, Kühlvitrine). Warme bzw. heiße Speisen, welche zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, sollen bei einer Temperatur von +75 C bereitgehalten werden. Rohes Faschiertes ist am Tage der Herstellung zu verbrauchen, ausgenommen Tiefkühlware. Hasler,

30 Kühlung Jeder Veranstalter hat über ausreichende Kühlmöglichkeiten zu verfügen. Die Temperatur ist mittels Thermometer zu überwachen und richtet sich nach dem im Kühlbereich befindlichen Warengruppen: Faschiertes, Geflügel und Frischfleisch: max. +4 C Wurst und Wurstwaren, Milch und Milchprodukte: max. +6 C Fische und Meeresfrüchte im rohem Zustand auf einer Temperatur von schmelzendem Eis: 1 C - +1 C Tiefkühlprodukte: 18 C Wasserversorgung Für das bei der Veranstaltung verwendete Trinkwasser ist ein Gutachten vorzulegen, welches die einwandfreie Trinkwasserqualität gemäß der Trinkwasser-Verordnung, BGBL. II 304/2001, bestätigt. Besorgen Sie sich vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage von dem Sie das Wasser beziehen (Gemeinde, Wassergenossenschaft, eigene WVA etc) ein aktuelles Wasserzeugnis. Personalhygiene Personen, welche mit der Be- und Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln betraut sind, haben folgende Kriterien zu erfüllen: helle Arbeitskleidung (Kochkleidung) frei von ansteckenden und ekelerregenden Krankheiten offene Verletzungen sind mit einem sauberen, wasserdichten Verband zu schützen das Rauchen im Be- und Verarbeitungs- sowie Ausgabebereich ist verboten nach div. Arbeitsgängen mit rohem Geflügel und Fleisch sind die Hände zu waschen und gegebenenfalls zu desinfizieren Ihre Ansprechpartner für weitere Informationen sind: Günter Schiberl AKL, Abt. 12-Lebensmittel-Aufsicht Tel.: 0463/ Albert Sadjak AKL, Abt. 12-Lebensmittel-Aufsicht Tel.: 0463/ Anton Pacher Magistrat Klagenfurt, Marktamt Tel.: 0463/ Winfried Rabitsch Magistrat Villach, Marktamt Tel.: 04242/ Hasler,

31 Öffnungszeiten Die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes gelten für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen. Als Betriebseinrichtung gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist. Von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes ist der Marktverkehr ausgenommen. Die Öffnungszeiten regelt somit die Marktordnung. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom , LGBl Nr. 129 über den Ladenschluss an Werktagen (Kärntner Ladenschluss Verordnung) enthielt eine Regelung wonach Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offengehalten werden durften ( 5 lit. c ). Diese Verordnung wurde mit Verordnung des Landeshauptmannes vom , LGBl. Nr. 46 (Kärntner Öffnungszeiten Verordnung) außer Kraft gesetzt. Eine ähnliche Bestimmung gibt es derzeit nicht mehr. Märkte unterliegen weder dem Öffnungszeitengesetz noch dem Betriebszeitengesetz. Messen Als Messe isd 17 Abs 3 ARG ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausgestellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse). Als Messe isd 17 Abs 1 ARG ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Hasler,

32 Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse). Als messeähnliche Veranstaltungen isd genannten Bestimmung gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Der auf einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung ausstellende Arbeitgeber hat die Anzahl der bei der Messe oder messeähnlichen Veranstaltung während der Wochenendund Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Betrieb seinen Standort hat, vor Beginn der Messe oder messeähnlichen Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben. Betriebe, auf die die Bestimmungen des ÖZG (oder des BZG) anzuwenden sind, sind nach 46 GewO auch zur Ausübung ihres Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen berechtigt. Die Verpflichtung zur Anzeige an die Behörde betreffend Ausübung des Gewerbes an einem anderen Standort entfällt in diesem Fall. Bei Messen und messeähnlichen Veranstaltungen dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Die Details regelt 17 ARG. Hasler,

33 Land- und Forstwirtschaft Ist nach Art. 15 B-VG eine Angelegenheit der Länder und daher sind diese Tätigkeiten von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Nach 2 Abs. 4 GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft u.a. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen, wobei der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein muss. Naturprodukt ist alles, was durch die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion hervorgebracht wird, wie z.b. Milch, Eier, Früchte. reine Handelsgewerbe, d.h. Anschaffung von Gegenständen zum Zwecke des Weiterverkaufs in untergeordnetem Maße anerkannt. Unter der Voraussetzung, dass die Speiseeisproduktion nicht den Charakter eines Gewerbebetriebes annimmt, kann unter Verwendung der eigenen Naturprodukte die Erzeugung von Speiseeis als Nebenrecht der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Hasler,

34 Buschenschank Mit 2 Abs. 1 Z. 5 GewO 1973 wurde allen Besitzern von Weingärten und Obstgärten ohne Rücksicht darauf, ob es dem alten Herkommen entsprach, das Recht zum Buschenschank eingeräumt. Der Buschenschank stellt sich als ein von Gewerbeordnung ausgenommenes Gastgewerbe und Schankgewerbe dar. Der Buschenschank ist daher keine der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit. Durch die Gewerberechtsnovelle 2002 wurde der gewerberechtliche Ausnahmetatbestand des Buschenschankes um die Befugnis zum Ausschank selbst gebrannter geistiger Getränke erweitert. Hasler,

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