VOLLMACHT für VERSICHERUNGSBERATUNG / CONSULTING

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1 VOLLMACHT für VERSICHERUNGSBERATUNG / CONSULTING Firma / Name Firma vertreten durch Straße Hausnummer Tel. Nr PLZ Ort ... FN-Nummer/ZVR-Nr, Homepage; Geburtsdatum, Geburtsort Hiermit bevollmächtige(n) ich/wir böhmer assekuranz service (in Folge kurz bas ), unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsberater in sämtliche Verträge, Schäden, Aktenunterlagen, Protokolle, Gutachten, Krankengeschichten und Urteile etc. bei Versicherungsgesellschaften, Banken und Leasinggesellschaften, Bausparkassen, Ämter und Behörden etc. Einsicht zu nehmen und daraus Kopien anzufertigen. Weiters bevollmächtige(n) ich/wir bas nach Rücksprache, Gutachten einzuholen und Schätzungen durchführen zu lassen und die Regulierung von Schadenangelegenheiten zu besorgen. Ich/Wir bin/sind damit einverstanden, dass bas zur Besorgung aller durch die gegenständliche Vollmacht gedeckten Geschäfte Dritte, insbesondere ihre Mitarbeiter, heranzieht. Diese Bevollmächtigung geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über und erlischt durch entsprechende schriftliche Mitteilung des Vollmachtgebers oder durch Zurücklegung durch den bas. Eine Kopie dieser Beratervollmacht inkl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler) und der Honorarrichtlinie der bas (HRL) wurde mir (uns) ausgehändigt und wird von mir (uns) akzeptiert. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein. Folgende speziellen Vereinbarungen wurden getroffen: Ort, Datum Unterschrift(en) des/der Vollmachtgeber(s) DVR Seite 1 von 5 ConVoll

2 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) Präambel (1) Der Versicherungsmakler vermittelt unhabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. (2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. 1 Geltungsbereich (1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag. (2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. (3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers (1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. (2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden. (3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versic herungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden. 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden (1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. (2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen. (3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. (4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. (5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher isd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. (6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt. (7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr (1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. (2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von s unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von s bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung. 5 Urheberrechte Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. 6 Haftung Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach-und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 7 Verschwiegenheit, Datenschutz (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. (2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden (1) Gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird. 9 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten isd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten isd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

3 HONORARRICHTLINIEN der böhmer assekuranz service (HRL 2012) 1 Allgemeines (1) Die Honorar-Richtlinien gelten für die Bereiche Versicherungsberatung, Versicherungsvermittlung (soweit nicht von der Provision des Produktgebers gedeckt), Finanzierungen und Gutachtenerstellung (Sachverständigentätigkeit gerichtlich und privat). (2) Für nicht angeführte Vorgänge gelten die dazu speziell vereinbarten Honorarsätze und Regelungen. 2 Zeithonorar (1) Dieses kann für alle Tätigkeiten in Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen wie folgt in Rechnung gestellt werden: 1. Für die Abwicklung von einmaligen oder fallweisen Aufträgen. Die Verrechnung des Zeithonorars erfolgt je angefangener ½ Stunde und gliedert sich folgendermaßen: - Geschäftsführer:... 79,- - Berater mit einschlägiger fachlicher Befähigungsvoraussetzung... 59,- - Fachkraft... 39,- - Hilfskraft... 19,- 3 Consultingvertrag mit bas, Pauschalierung (1) Für Tätigkeiten bezüglich Vertragsgestaltung und verwaltung, wie z.b. Risikobeurteilung, Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bestehender Polizzen und Prämienvorschreibungen, laufende Beratung (z.b. bezüglich Bonus/Malus-System), Konzeption von Deckungen und Verträgen, Riskmanagement, Beratung im Bereich Kündigungsrecht, Analyse von Produktbeschreibungen, Finanzierungen etc., nicht aber für Schadensangelegenheiten, kann anstelle des individuellen Zeithonorars gem. 1 eine Pauschalierung durch ein Jahreshonorar treten. Dieses beträgt bei - Consultingverträge mit bis zu 5 Jahren Laufzeit... 10% des Prämienvolumens - Consultingverträge mit einer Laufzeit über 5 Jahren... 5% des Prämienvolumens - in beiden Fällen jedoch... mind. 350,- (2) Ab einem Prämienvolumen von Sondervereinbarung. 4 Betreuungsvertrag (1) Für gesondert beauftragte Tätigkeiten gelten folgende Richtsätze, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung im Betreuungsvertrag getroffen wird: 1. Interessenwahrnehmung betreffend Versicherer mit Niederlassung in Österreich:... 50% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 190,- 2. Interessenwahrnehmung betreffend Versicherer mit Niederlassung außerhalb Österreichs: % der Jahresbruttoprämie, mind. 590,- 3. Bekanntgabe von Rechtshandlungen ( 28 Z 4 MaklerG) (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte):... 10% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 90,- 4. Prüfung des Versicherungsscheines ( 28 Z 5 MaklerG) (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)... 10% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 90,- 5. Unterstützung bei Versicherungsfall ( 28 Z 6 MaklerG)

4 - bei von bas vermittelten Verträgen... 7% des Schadenbetrages, mind. 90,- - bei nicht von bas vermittelten Verträge... 15% des Schadenbetrages, mind. 190,- 6. laufende Überprüfung bestehender Versicherungsverträge ( 28 Z 7 MaklerG)... 10% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 90,- bas behält sich das Recht vor, im Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. (2) Werden mindestens zwei der in Abs. (1) Zi genannten Punkte vom Klienten beauftragt, so wird ein Nachlass auf die Gesamthonorarnote von 25% eingeräumt. (3) Wird ein Consultingauftrag über eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren beauftragt, kommt folgende jährliche Pauschalgebühr zur Verrechnung: 1. Private (Verbrauchergeschäft) Einzelperson... 80,- 2. Private (Verbrauchergeschäft) Familientarif ,- 3. Gewerbe... 7% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 490,- 4. Freiberufler/Selbstständige... 7% der JBP (Jahresbruttoprämie), mind. 290,- 5 Entfall des Honorars (1) Die zu honorierende Beratungstätigkeit bezieht sich nicht auf durch bas abgeschlossene Versicherungsgeschäfte und der damit verbundenen Risikoanalyse bzw. den dazugehörenden angemessenen Deckungskonzepten. (2) Kommt es jedoch durch Storno oder Prämienfreistellung ganz oder teilweise zur Rückforderung von dritter Seite bezogenen Vergütungen, so ist bas berechtigt, den entsprechenden Teil des reduzierten Beratungshonorars dem Klienten in Rechnung zu stellen. 6 Erfolgshonorar (1) Ein Erfolgshonorar wird zusätzlich zur Zeitgebühr und den Barauslagen in Rechnung gestellt. Es ist von der Art der Tätigkeit und dem Erfolg der bas abhängig: (2) In Versicherungsangelegenheiten beträgt das Erfolgshonorar: 1. bei Prämieneinsparungen: 50% der einmaligen Jahreseinsparung 2. bei Prämienrückzahlungen: 30% der erzielten Prämienrückzahlung (3) In Schadenangelegenheiten bestimmt sich das Erfolgshonorar folgendermaßen: 1. Die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar bei Schadensangelegenheiten wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, zu dem bas ihre unmittelbare Tätigkeit beendet, sei es weil a. der Auftrag abgeschlossen ist (Prämienvergleich bzw. überwiesene Schadenssumme) b. ein Rechtsanwalt (Notar) mit der prozessualen Abwicklung des Anspruchs betraut wird c. ein Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wird. 2. Bemessungsbasis ist bei Schadensfällen, in denen der Klient a. Geschädigter (bzw. anspruchstellender Versicherungsnehmer) ist, die von bas erzielte Entschädigungsleistung. b. Schädiger ist und - der Versicherer die Deckung abgelehnt hat, oder - der Versicherer Regress genommen hat, oder - die Schadenersatzforderungen über die Haftpflichtversicherungssummen hinausgehen die von bas erzielte Entlastung seines Klienten. Bemessungsbasis Erfolgshonorar bis 1.000,- mind. 100,- bis 5.000,- 10%, mind. 150,- bis ,- 8%, mind. 500,- über ,- freie Vereinbarung

5 7 Behördenwege im Zusammenhang mit KFZ-Zulassungen (1) Für die Besorgung von An-/Abmeldungen, Berichtigungen etc. innerhalb der Stadtgrenzen der politischen Gemeinden Voitsberg, Bärnbach, Rosental, Köflach und Maria Lankowitz wird ein Pauschalbetrag von - 25,00 pro Vorgang (USt-befreit) zuzüglich Barauslagen berechnet, wenn die zugehörige KFZ-Versicherung von bas vermittelt wird bzw. wurde - 40,00 pro Vorgang zuzüglich Barauslagen berechnet, wenn die zugehörige KFZ-Versicherung nicht von bas vermittelt wird bzw. wurde (2) Liegt die Besorgung außerhalb der unter Abs. (1) angeführten Gemeinden, gelangt weiters das jeweils geltende amtliche Kilometergeld zur Verrechnung. (3) Für andere Besorgungen gelten diese Bestimmungen sinngemäß. 8 Barauslagenverrechnung bas ist berechtigt, neben dem tarifmäßigen Honorar, die Barauslagen in Rechnung zu stellen, die in Erfüllung der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages anfallen. Darunter fallen insbesondere 1. Reisekosten, und zwar a. Fahrtkosten: Es kann der Fahrpreis für die I. Klasse Schnellzug, gegebenenfalls Schlafwagen oder das amtliche Kilometergeld verrechnet werden. b. Aufenthaltskosten: Hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder wird auf die entsprechenden Bestimmungen des EStG in der jeweils letztgültigen Fassung, verwiesen. Über diese Sätze hinaus können auch belegte höhere Kosten in Ansatz kommen. Grundsätzlich kann nicht mehr in Rechnung gestellt werden als tatsächlich aufgewendet wurde, doch besteht kein Bedenken dagegen, dass eine Pauschalierung in Form von angemessenen Diäten mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Desgleichen können die Kosten für die dem Angestellten bezahlten Diäten sowie die sonstigen Kosten als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. c. Bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Klienten sind die Reisekosten den einzelnen Klienten anteilig aufzurechnen. 2. Sonstige Kosten, wie a. Kosten für Sachverständigungsgutachten b Materialverbrauch, Porti und Stempel c. Telefongebühren für Überlandgespräche können nur dann gesondert verrechnet werden, wenn sie eine Leistung enthalten, also z.b. eine mündliche Unterredung ersetzen; tragen sie rein verwaltungsmäßigen Charakter (z.b. Vereinbarung einer Zusammenkunft), zählen sie ebenso wie die sonstigen Telefongebühren zu den allgemeinen Unkosten der bas und sind von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Für berechnete Telefongespräche besteht Nachweispflicht. 9 Umsatzsteuer Die angeführten Honorarsätze verstehen sich netto USt, die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird somit noch hinzugerechnet.

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