Vollmacht. Ich (wir) bevollmächtige(n) das Versicherungsmaklerbüro
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- Oldwig Möller
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1 Vollmacht Ich (wir) bevollmächtige(n) das Versicherungsmaklerbüro V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH Dorfstraße 50 A-9546 Bad Kleinkirchheim unter Zugrundelegung der umseits abgedruckten Allgemeinen Geschäftsverbindungen Versicherungsverträge zu vermitteln. Die Versicherungsvermittlung umfasst insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Ich (wir) erkläre(n) hiermit ausdrücklich, die umseits abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein. Damit der Versicherungsmakler seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann, bevollmächtige ich ihn im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zu meiner (unserer) Vertretung und mit der Wahrnehmung meiner (unserer) Interessen in allen Versicherungs- und Schadensangelegenheiten. Ferner umfasst diese Vollmacht das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. Die Bevollmächtigung gilt insbesonders gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Ämtern, Gerichten, Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, Steuerberatern, Leasingunternehmen, Banken, Kreditinstituten und Bausparkassen und sonstigen Rechtsträgern. Insbesondere ist der Bevollmächtigte berechtigt, in Aktenunterlagen, Protokolle, Gutachten, Krankengeschichten und Urteile Einsicht zu nehmen und daraus Kopien anzufertigen, rechtsverbindlich für mich (uns) Vertragserklärungen abzugeben, insbesondere Kündigungen und Vertragsabschlüsse vorzunehmen, Vergleiche abzuschließen, Zustellungen sowie Versicherungs- und sonstige Urkunden entgegenzunehmen, Ab-, An- und Ummeldungen von Kfz durchzuführen, sämtliche Versicherungsverträge anzufordern, zu überprüfen und sämtliche Verhandlungen mit Versicherern durchzuführen, jegliche Schäden mit Versicherern abzuwickeln und auch bestehende Vollmachten sowie Verträge mit anderen Versicherungsmaklern zu kündigen. Die V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH wird auch bevollmächtigt eine Zustimmung zur Verwendung meiner (unserer) Daten (ausgenommen sensible Daten im Sinne des. 4 Ziff. 2 DSG) zu erteilen. Vollmacht und AGB V&V Seite 1 von 6
2 Ich (wir) bevollmächtige(n) die V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH auch ausdrücklich zur Vornahme sämtlicher Erklärungen und/oder Handlungen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation nach 5a VersVG, insbesondere zur Vereinbarung und zum Widerruf der elektronischen Kommunikation. Der Bevollmächtigte ist insb. weiters zur Vornahme sämtlicher Erklärungen und/oder Handlungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Formvorschriften, v.a. von Schriftformvereinbarungen i.s.d. 5a Abs 2 und 15a Abs 2 VersVG berechtigt. Die V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs Gesmbh wird bevollmächtigt den Versicherer zu ermächtigen, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels SEPA- Lastschrift einzuziehen und mein/unser Kreditinstitut anzuweisen, die vom Versicherer auf mein/unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ausdrücklich stimmt der Vollmachtgeber einer Anweisung von Entschädigungsbeträgen auf ein Treuhandkonto zu und verpflichtet sich der Bevollmächtigte zur umgehenden Weiterleitung der Beträge an den Vollmachtgeber. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, zur Durchführung der oben genannten Agenden Stellvertreter und Unterbevollmächtigte seiner Wahl mit gleicher oder minder ausgestatteter Vollmacht zu bestellen. Diese Bevollmächtigung geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über und erlischt durch entsprechende schriftliche Mitteilung des Vollmachtgebers oder durch Zurücklegung durch den Bevollmächtigten. Mit der Erteilung dieser Vollmacht widerrufe(n) ich (wir) jede bisher erteilte Vollmacht zur Vertretung in Versicherungsangelegenheiten. Eine Kopie dieser Maklervollmacht/dieses Maklervertrages inkl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler) wurde mir (uns) ausgehändigt und wird von mir (uns) akzeptiert. Vorname, Familienname, Titel Straße Geburtsdatum PLZ, Ort Beruf Bad Kleinkirchheim, am Unterschrift Vollmacht und AGB V&V Seite 2 von 6
3 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der V&V VERSICHERUNGSMAKLER UND BETEILIGUNGS GESMBH bzw. die der österreichischen Versicherungsmakler mit Abänderungen im b2b- Bereich Präambel (1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder Dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. (2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. 1 Geltungsbereich 1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag. 2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. 3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers (1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. (2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden. (3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden. (4) Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist lediglich verpflichtet, die dem Vermittlungsauftrag zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese an den Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen. Vollmacht und AGB V&V Seite 3 von 6
4 (5) Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. (6) Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Autraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. (7) Die Unterstützung des Versicherungskunden bei Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des 28 Z.6 bedarf gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den Versicherungskunden. Die Fristwahrung aus Versicherungsverträgen und damit zusammenhängenden Versicherungsfällen obliegt ausschließlich dem Versicherungskunden. Hierzu zählt insbesondere die Fristwahrung für Prämienzahlungen. 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden (1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet. dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. (2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen. (3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. (4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. (5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher isd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. (6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt. (7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr (1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Orts- oder auch adresse. (2) Die elektronische Kommunikation im Sinne des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes gilt als vereinbart. Der Versicherungsmakler ist auch ermächtigt diese in Vollmacht für den Versicherungskunden mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu vereinbaren. (3) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von s unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren oder verfälscht bekannt gegeben werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von s bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung. Vollmacht und AGB V&V Seite 4 von 6
5 5 Urheberrechte Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. 6 Haftung Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 7 Verschwiegenheit, Datenschutz (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. (2) Der Kunde gibt bis auf Widerruf seine Einwilligung, dass seine persönlichen Daten automationsunterstützt von der Vollmachts- und Auftragsnehmerin verarbeitet und ausschließlich in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung an Dritte weitergegeben werden. Die Vollmachts- und Auftragsnehmerin ist zur Kontaktaufnahme auch zu Informations- und Werbezwecken per Fax, , Telefon und SMS gemäß 107 Telekommunikationsgesetz berechtigt. 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden (1) Gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird. 9 Entgeltanspruch Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des Versicherungsmaklers die Provision, darüber hinaus steht dem Versicherungsmakler bei Nichtabschluss der angebotenen und zur Erstellung beauftragter Versicherungskonzepte (Offerte) Entgelt nach dem jeweils gültigen Tarif der österreichischen Versicherungstreuhänder/ österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVT/ ÖVM) zu. Es gilt des weiteren vereinbart, dass Schadens -und Vertragsbearbeitung aus welchem der VM keine Provision bezieht als kostenpflichtig gelten (Stundentarif der österreichischen Versicherungstreuhänder/ österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVT/ÖVM). Bei Bestehen einer pauschalen Verwaltungskostenvereinbarungen gilt nur diese und wird im Fall dessen vom Versicherungsmakler keine individuelle weitere Honorarforderung fällig gestellt. Dieser Umstand bedarf unbedingt der Schriftform. Es wird ein pauschaler Verwaltungskostenbeitrag von EUR pro Jahr vereinbart: JA NEIN Vollmacht und AGB V&V Seite 5 von 6
6 10 Vereinbarungen Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. Sämtliche etwaige Abweichungen von diesen AGB bedürfen unbedingt der Schriftform und müssen beidseitig akzeptiert und gegengezeichnet werden. Beratungsprotokolle werden in unserem Unternehmen archiviert und können nach Wunsch und/oder Aufforderung sofort via , Fax oder per Post zugesandt werden und gelten dieseauch als vereinbart. Weiters gilt einvernehmlich als vereinbart, dass Beratungsprotokolle bei Vorliegen einer adresse an diese versandt werden dürfen und die Zustellung dieser s einer eingeschriebenen Briefsendung gleichkommt. 11 Beratungs- und Dokumentationsverzicht Der Versicherungskunde wird auf seinen eigenen Wunsch beraten und gilt der Entfall einer gesamten Risikoanalyse als vereinbart. Es handelt sich in jedem Fall um eine jeweilige Einzelproduktberatung. Der Versicherungskunde wird darauf hingewiesen, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen. 12 Verfügbarkeit der AGB/ Informationspflicht des Versicherungsmaklers Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusätzlich zur persönlichen Aushändigung im Internet unter verfüg- und für den Versicherungskunden jederzeit einsehbar. Hinsichtlich der Informationspflicht des Versicherungsmaklers gilt vereinbart das diese wiederum im Internet unter jederzeit einsehbar sind. Beschwerdestelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in 1010 Wien, Stubenring 1, Telefon: 01/711-00/ Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten isd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten isd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt. Vollmacht und AGB V&V Seite 6 von 6
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