4.2 Hilfsverrichtung

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1 4.2.1 Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern Es ist der tatsächliche Zeitaufwand zu ermitteln. Einen vorgegebenen Zeitwert gibt es naturgemäß nicht. Judikatur: OGH 10 ObS 91/95OGH 10 ObS 447/97a 4.2 Hilfsverrichtung Hilfsverrichtungen betreffen den sachlichen Lebensbereich, deren Verrichtung kann aufgeschoben werden und sie dienen der Absicherung der Existenz. Hilfsverrichtungen sind in Gesetz und Verordnung taxativ aufgezählt. Für jede Hilfsverrichtung ist ein Fixwert von zehn Stunden pro Monat festgelegt. (Rz 19) Unter sachlichem Lebensbereich versteht man die Haushaltsführung und hauswirtschaftliche Versorgung. Hilfestellungen können geplant oder aus beispielsweise gesundheitlichen Gründen auf einen anderen Tag verschoben werden. 29 ) Ein Über- oder Unterschreiten ist nicht möglich. Es entfällt daher die individuelle Prüfung des Zeitaufwands bei den einzelnen Hilfsverrichtungen, wenngleich ein gewisses Mindestmaß an Hilfestellung gefordert ist. Beschränkt sich die Hilfestellung auf wenige Handgriffe, die im Zuge anderer Hilfs- oder Betreuungsleistungen miterledigt werden können, ist kein Hilfsbedarf zu berücksichtigen. Judikatur: OGH 10 ObS 2452/96b, OGH 10 ObS 2212/96h, OGH 10 ObS 229/94, OGH 10 ObS 99/98a Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens Fixwert 10 Stunden pro Monat Die Hilfsverrichtung Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens umfasst die Planung des Einkaufs, Beachtung von Haltbarkeit und Lagerungsmöglichkeiten, den Umgang mit Geld und den Transport des Einkaufs nach Hause. Bei der Wahl der Nahrungsmittel ist auf eine ausgewogene Ernährung, also auch auf frische Produkte, zu achten. Bedarfsgüter des täglichen Lebens sind etwa Reinigungsmittel und Toilettenartikel ) Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld (2008) Rz

2 4. Funktionsbezogene Einschätzung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 188 Die Nutzung des Angebots einer Hauszustellung ist alleine wegen entstehenden höheren Kosten nicht zu fordern. Zur korrekten Ermittlung des Pflegebedarfs müssen Sie als Gutachter während der klinischen Untersuchung auf die Fähigkeiten des Untersuchten eingehen. Einerseits sind der Mobilitätsstatus, das Sehvermögen und andererseits die kognitiven Fähigkeiten und das (psychopathologische) Verhalten zur Ermittlung des Pflegebedarfs von besonderer Relevanz. PRAXISTIPP Untersuchungsbefund Herbeischaffung der Lebensmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens Nacken- und Schürzengriff Faustschluss, Kraft und Sensibilität beider Hände Tremor, Intensionstremor Gangbild Treppensteigen oder Überwinden einzelner Stufen Orientierung Mnestik Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen Formales und inhaltliches Denken Antrieb und Affekt Soziale Kontaktfähigkeit Sehvermögen (Preisschilder, Geld) Neben der körperlichen Wendigkeit und dem Gehvermögen sind kognitive Fähigkeiten zur Planung, zum unmittelbaren Einkauf und dem Umgang mit Geld wesentlich. Beispiel Der Pflegebedürftige ist hochgradig gebrechlich und eingeschränkt mobil. Innerhalb der Wohnung kann er sich unter Nutzung eines Rollators langsam und unsicher fortbewegen. Kleine Hürden wie Türstaffeln bereiten ihm bereits Schwierigkeiten. Das Überwinden einzelner Stufen oder Gehen in unebenem Gelände ist vollkommen ausgeschlossen. Der Pflegebedürftige ist im Rahmen einer mittelgradigen Demenz höhergradig kognitiv eingeschränkt. Das Gedächtnis, das formale und praktischen Denken sind deutlich vermindert. Die Planung und Durchführung des Einkaufs kann er nicht mehr bewerkstelligen. 96

3 4.2.2 Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Kein anrechenbarer Hilfsbedarf Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens Ist die Belastbarkeit des Pflegebedürftigen auf leichte Gewichte eingeschränkt, ist es zumutbar öfter kleinere Mengen einzukaufen. Auch ein zeitaufwendiges oder umständliches Einkaufen rechtfertigt nicht die Berücksichtigung des Hilfsbedarfs. Benötigt der Pflegebedürftige Begleitung bei speziellen Einkäufen wie Kleidung oder Schuhen, ist dieser Hilfsbedarf unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen. Motivation ist ein Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, das den Start in den Tag unterstützt oder den Tagesablauf strukturiert. Es ermöglicht dem Pflegebedürftigen in der Folge eine selbständige Alltagsbewältigung. In diesem Gespräch werden mehrere Alltagsverrichtungen besprochen, der Tagesablauf oder die Planung der nächsten ein bis zwei Tage abgehandelt und vereinbart. Sie dienen geistig behinderten oder psychiatrischen Patienten mit eingeschränkter Flexibilität und Eigenverantwortung als Leitfaden zur selbständigen Lebensführung. Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Maßnahme und umfasst mehrere Pflegeverrichtungen. Das Herbeischaffen der Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens wird eine der behandelten Themen sein und steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zubereiten der Mahlzeiten, der Wohnungsreinigung und Medikamenteneinnahme. Ziel ist die selbständige Durchführung der jeweiligen (mehreren) Hilfs- und Betreuungsverrichtungen ohne Anwesenheit der Betreuerin während der Durchführung. Diese könnte sich auch außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs aufhalten. Für das Herbeischaffen der Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens alleine können Sie keinen Hilfsbedarf im Sinne des Motivationsgesprächs berücksichtigen. 189 Judikatur: OGH 10 ObS 75/95, OGH 10 ObS 162/ Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Fixwert 10 Stunden pro Monat Die Hilfsverrichtung Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände umfasst die Reinigung der Wohnung und aller im Alltag verwendeten Gegenstände zur Vermeidung einer Verwahrlosung. Staubsaugen, Kehren, feuchtes und trockenes Wischen häufig oberflächlich und seltener gründlich verhindert eine Verschmutzung. Fenster putzen,

4 4. Funktionsbezogene Einschätzung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 191 Vorhänge waschen, Luster putzen und Türschnallen polieren wenige Male im Jahr sind eingeschlossen. Das individuelle Reinlichkeitsempfinden spielt eine nachrangige Rolle. Persönliche Gebrauchsgegenstände sind alle im Alltag regelmäßig verwendeten Dinge, wie Brillen, Schuhe, Telefon und Fernbedienungsgeräte. Zur korrekten Ermittlung des Pflegebedarfs müssen Sie als Gutachter während der klinischen Untersuchung auf die Fähigkeiten des Untersuchten eingehen. Einerseits sind der Mobilitätsstatus und andererseits die kognitiven Fähigkeiten und das (psychopathologische) Verhalten zur Ermittlung des Pflegebedarfs von besonderer Relevanz. PRAXISTIPP Untersuchungsbefund Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Nacken- und Schürzengriff Faustschluss, Kraft und Sensibilität beider Hände Tremor, Intensionstremor Gangbild Treppensteigen oder Überwinden einzelner Stufen Orientierung Mnestik Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen Formales und inhaltliches Denken Antrieb und Affekt Soziale Kontaktfähigkeit Vertigo Neben der körperlichen Wendigkeit, dem Gehvermögen und Vertigo sind kognitive und psychoemotionale Fähigkeiten bei Reinigungsarbeiten maßgeblich. Beispiel Der Untersuchte leidet im Rahmen einer fortgeschrittenen Osteoporose an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des gesamten Stützund Bewegungsapparats. Die Kraft der Hände ist deutlich vermindert, Bücken und Niederhocken sind weitgehend ausgeschlossen. In der Wohnung kann er in um 10 Grad vorgeneigter Haltung kleinschrittig mit einem Gehstock gehen. Aufgrund der eingeschränkten Gesamtbeweglichkeit ist die Wohnungsreinigung nicht mehr möglich. 98

5 4.2.2 Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Der Pflegebedürftige leidet an einer psychiatrischen Erkrankung. Er lebt alleine, zurückgezogen und vermeidet jeglichen Sozialkontakt. Der Antrieb ist deutlich vermindert. Realitätsverzerrungen und Wahnbilder nötigen ihn, immer mit dem Rücken zur Wand zu gehen, zu sitzen oder zu liegen. Seine hygienischen Vorstellungen weichen deutlich von der Norm ab. Er leidet unter einem Messie-Syndrom. Reinigungsarbeiten jeglicher Art kann er nicht selbständig durchführen. Keine anrechenbare Hilfsverrichtung Hilfsbedarf Reinigung der Wohnung und der täglichen Gebrauchsgegenstände 192 Benötigt der Pflegebedürftige lediglich wenige Male im Jahr Hilfe beim Fenster putzen, Vorhänge waschen oder ähnlicher selten notwendiger Reinigungsarbeiten, wird die Hilfsverrichtung nicht ausgelöst. Kann durch Verwendung einfacher Hilfsmittel,wie Verlängerungen der Reinigungsgeräte, die Reinigung selbständig durchgeführt werden, weil dadurch höher gelegene Stellen erreicht und oftmaliges Bücken verhindert werden, liegt kein Hilfsbedarf vor. Die Reinigung unüblicher Verschmutzung, beispielsweise nach Stuhl schmieren eines Pflegebedürftigen, zählt zu Reinigung bei Inkontinenz (Rz 161). Motivation ist ein Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, das den Start in den Tag unterstützt oder den Tagesablauf strukturiert. Es ermöglicht dem Pflegebedürftigen in der Folge eine selbständige Alltagsbewältigung. In diesem Gespräch werden mehrere Alltagsverrichtungen besprochen, der Tagesablauf oder die Planung der nächsten ein bis zwei Tage abgehandelt und vereinbart. Sie dienen geistig behinderten oder psychiatrischen Patienten mit eingeschränkter Flexibilität und Eigenverantwortung als Leitfaden zur selbständigen Lebensführung. Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Maßnahme und umfasst mehrere Pflegeverrichtungen. Das Reinigen der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände wird eines der behandelten Themen sein und steht in einem engen Zusammenhang mit der Pflege der Leib- und Bettwäsche, der Körperpflege, dem An- und Auskleiden. Ziel ist die selbständige Durchführung der jeweiligen (mehreren) Hilfs- und Betreuungsverrichtungen ohne Anwesenheit der Betreuerin während der Durchführung. Diese könnte sich auch außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs aufhalten. Für das Reinigen der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände alleine können Sie keinen Hilfsbedarf im Sinne des Motivationsgesprächs berücksichtigen. Judikatur: OGH 10 ObS 139/95, OGH ObS 2212/96h, OGH 10 ObS 293/92 99

6 4. Funktionsbezogene Einschätzung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Pflege der Leib- und Bettwäsche Pflege der Leib- und Bettwäsche Fixwert 10 Stunden pro Monat Pflege der Leib- und Bettwäsche umfasst das Waschen, Trocknen, Bügeln der Wäsche, das Durchführen von Ausbesserungsarbeiten und das Überziehen der Bettwäsche. Zur korrekten Ermittlung des Pflegebedarfs müssen Sie als Gutachter während der klinischen Untersuchung auf die Fähigkeiten des Untersuchten eingehen. Einerseits sind der Mobilitätsstatus, das Sehvermögen und andererseits die kognitiven Fähigkeiten und das (psychopathologische) Verhalten zur Ermittlung des Pflegebedarfs von besonderer Relevanz. PRAXISTIPP Untersuchungsbefund Pflege der Leib- und Bettwäsche Nacken- und Schürzengriff Faustschluss, Kraft und Sensibilität beider Hände Tremor, Intensionstremor Gangbild Orientierung Mnestik Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen Formales und inhaltliches Denken Antrieb und Affekt Soziale Kontaktfähigkeit Vertigo Sehvermögen Neben der körperlichen Wendigkeit, dem Geh- und Sehvermögen und Vertigo sind kognitive und psychoemotionale Fähigkeiten bei Reinigungsarbeiten maßgeblich. Beispiel Der Pflegebedürftige leidet an einem ausgeprägten Morbus Parkinson mit typischem Ruhetremor und Rigor. Er ist kleinschrittig unsicher im Wohnbereich gehfähig. Wegen des ausgeprägten Tremors benötigt er zum Trinken eine Schnabeltasse, um Verschütten zu vermeiden. Das Essen fester Speisen kann er noch selbständig bewerkstelligen. Wegen des ausgeprägten Tremors kann der Pflegebedürftige feinmotorische Ar- 100

7 4.2.4 Beheizung des Wohnraums beiten wie knöpfen, Zippverschlüssen öffnen und schließen, Näharbeiten oder bügeln nicht mehr durchführen. Auch das Aufhängen nasser Wäsche ist nicht möglich. Der Untersuchte ist hochgradig intellektuell behindert. Er kann nicht sprechen und versteht lediglich ganz einfache Anweisungen, die ihm vorgezeigt werden. Wegen fehlender Einsicht kann er die Pflege der Leib- und Bettwäsche nicht durchführen Kein anrechenbarer Hilfsbedarf Pflege der Leib- und Bettwäsche Die Reinigung unüblicher Verschmutzung, beispielsweise nach Stuhl schmieren oder häufigem Erbrecheneines Pflegebedürftigen zählt zur Reinigung bei Inkontinenz (siehe Rz 161). Kann ein Pflegebedürftiger die Arme nicht mehr über Schulterhöhe heben, ist die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie Wäschetrockner in Bauchhöhe zumutbar. Sie können in diesem Fall keinen Hilfsbedarf berücksichtigen. Motivation ist ein Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, das den Start in den Tag unterstützt oder den Tagesablauf strukturiert. Es ermöglicht dem Pflegebedürftigen in der Folge eine selbständige Alltagsbewältigung. In diesem Gespräch werden mehrere Alltagsverrichtungen besprochen, der Tagesablauf oder die Planung der nächsten ein bis zwei Tage abgehandelt und vereinbart. Sie dienen geistig behinderten oder psychiatrischen Patienten mit eingeschränkter Flexibilität und Eigenverantwortung als Leitfaden zur selbständigen Lebensführung. Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Maßnahme und umfasst mehrere Pflegeverrichtungen. Das Waschen der Leib- und Bettwäsche wird eines der behandelten Themen sein und steht in einem engen Zusammenhang mit der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenständen, der Körperpflege, dem An- und Auskleiden. Ziel ist die selbständige Durchführung der jeweiligen (mehreren) Hilfs- und Betreuungsverrichtungen ohne Anwesenheit der Betreuerin während der Durchführung. Diese könnte sich auch außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs aufhalten. Für das Waschen der Wäsche alleine können Sie keinen Hilfsbedarf im Sinne des Motivationsgesprächs berücksichtigen. 195 Judikatur: OGH 10 ObS 319/00k Beheizung des Wohnraums Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials Fixwert 10 Stunden pro Monat 101

8 4. Funktionsbezogene Einschätzung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Die Hilfsverrichtung Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials umfasst bei festen Brennstoffen Anheizen, Nachlegen des Brennmaterials, Ausräumen und Entsorgen der Asche. Der Aufwand bei Einzelölheizungen ist vergleichbar. Bewohnt der Pflegebedürftige gemeinsam eine Wohnung mit Angehörigen, die das Heizen übernehmen, wobei der Pflegebedürftige mitpartizipiert, ist ein Hilfsbedarf anzunehmen, wenn der Untersuchte selbst nicht mehr heizen kann. 30 ) Zur korrekten Ermittlung des Pflegebedarfs müssen Sie als Gutachter während der klinischen Untersuchung auf die Fähigkeiten des Untersuchten eingehen. Einerseits sind der Mobilitätsstatus und andererseits die kognitiven Fähigkeiten und das (psychopathologische) Verhalten zur Ermittlung des Pflegebedarfs von besonderer Relevanz. PRAXISTIPP Untersuchungsbefund Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials Faustschluss, Kraft und Sensibilität beider Hände Tremor, Intensionstremor Gangbild Orientierung Mnestik Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen Formales und inhaltliches Denken Antrieb und Affekt Neben der körperlichen Wendigkeit sind kognitive und psychoemotionale Fähigkeiten bei Heizen maßgeblich. Beispiel Der Pflegebedürftige wohnt in einem entlegenen Einfamilienhaus. Innerhalb der Wohnung ist er gerade noch selbständig mobil. Alle Wege außer Haus kann er wegen allgemeiner Gebrechlichkeit und Einschränkung des Steh- und Gehvermögens nicht mehr bewältigen. Das Haus wird mit einer Festbrennstoff-Zentralheizung beheizt. Das Befeuern des Kessels, der in einem Zubau rund 30m entfernt vom Haus steht, kann er nicht mehr durchführen. 30 ) Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld (2008) Rz

9 4.2.4 Beheizung des Wohnraums Der Untersuchte ist fortgeschritten dement. Gedächtnis, Denkvermögen und Orientierung sind deutlich vermindert. Wiederholt hat der Pflegebedürftige den Gasherd nach dem Kochen brennen lassen. Deswegen ist dieser nun mit einer technischen Vorkehrung abgesichert. Die Wohnung wird mit einem zentralen Kachelofen beheizt. Der Umgang mit offenem Feuer ist wegen Eigen- und Fremdgefährdung nicht vertretbar. Kein anrechenbarer Hilfsbedarf Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials Ist lediglich Hilfe beim Herbeischaffen notwendig und kann dann der Ofen im Wohnraum selbständig befeuert werden, können Sie keinen Hilfsbedarf berücksichtigen. Hat der Pflegebedürftige eine Zentralheizung so rechtfertigt das einmal jährlich notwendige Aufdrehen oder Abdrehen und das Justieren eines Thermostats nicht die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs für das Beheizen des Wohnraums. Ausgenommen sind Festbrennstoffheizungen, die ein tägliches Befeuern des zentralen Kessels erfordern. Fragen Sie daher bei Zentralheizungen nach dem Heizsystem. Das Heizen zu Kochzwecken ist bei der Betreuungsmaßnahme Zubereitung der Mahlzeiten zu berücksichtigen. Wohnt der Pflegebedürftige in einem Seniorenwohn-, Alten- oder Pflegeheim ist kein Hilfsbedarf für das Beheizen des Wohnraums samt Herbeischaffen des Heizmaterials anzunehmen. Motivation ist ein Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, das den Start in den Tag unterstützt oder den Tagesablauf strukturiert. Es ermöglicht dem Pflegebedürftigen in der Folge eine selbständige Alltagsbewältigung. In diesem Gespräch werden mehrere Alltagsverrichtungen besprochen, der Tagesablauf oder die Planung der nächsten ein bis zwei Tage abgehandelt und vereinbart. Sie dienen geistig behinderten oder psychiatrischen Patienten mit eingeschränkter Flexibilität und Eigenverantwortung als Leitfaden zur selbständigen Lebensführung. Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Maßnahme und umfasst mehrere Pflegeverrichtungen. Das Beheizen des Wohnraumes samt Herbeischaffen des Brennmaterials wird eines der behandelten Themen sein und steht in einem engen Zusammenhang mit der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, dem Zubereiten der Mahlzeiten. Ziel ist die selbständige Durchführung der jeweiligen (mehreren) Hilfs- und Betreuungsverrichtungen ohne Anwesenheit der Betreuerin während der Durchführung. Diese könnte sich auch außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs aufhalten. Für das Beheizen des Wohnraumes samt Her

10 4. Funktionsbezogene Einschätzung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beischaffen des Heizmaterials alleine können Sie keinen Hilfsbedarf im Sinne des Motivationsgesprächs berücksichtigen. Judikatur: OGH 10 ObS 153/09m, OGH 10 ObS 13/00k, OGH 10 ObS 331/98v, OGH 10 ObS 2212/96h Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Fixwert 10 Stunden pro Monat Die Hilfsverrichtung Mobilitätshilfe ist die Begleitung eines Pflegebedürftigen bei allen Wegen außer Haus zu ärztlichen Untersuchungen oder medizinischen Behandlungen, bei persönlichen Einkäufen, bei Bankwegen, zum Arbeitsplatz oder zu Ausbildungsstätten, den Besuch kultureller Veranstaltungen und der Freundschaftspflege zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Der Hilfsbedarf Mobilitätshilfe im weiteren Sinn liegt auch vor, wenn der Pflegebedürftige bettlägerig ist oder nicht mehr in der Lage ist das Haus zu verlassen und die außerhäuslichen Angelegenheiten delegieren muss. Zur korrekten Ermittlung des Pflegebedarfs müssen Sie als Gutachter während der klinischen Untersuchung auf die Fähigkeiten des Untersuchten eingehen. Der Mobilitätsstatus, Vertigo und die kognitiven Fähigkeiten und das (psychopathologische) Verhalten zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind von besonderer Relevanz. PRAXISTIPP Untersuchungsbefund Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Gangbild Orientierung Mnestik Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen Formales und inhaltliches Denken Antrieb und Affekt Neben der körperlichen Wendigkeit sind Schwindelzustände, kognitive und psychoemotionale Fähigkeiten bei Mobilitätshilfe im weiteren Sinn maßgeblich. 104

11 4.2.5 Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Beispiel Der Pflegebedürftige leidet im Rahmen eines Morbus Meniere an anfallsartigen heftigen Drehschwindelattacken, die ein sofortiges Niederlegen erfordern. Zwischenzeitlich treten wiederholt und unvorhersehbar Schwindelzustände geringerer Ausprägung auf. Diese führen zu Unsicherheit beim Gehen und lassen das alleinige Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sowie das Gehen im öffentlichen Raum nicht zu. Die Benützung eines Stocks oder Rollators kann die Unsicherheit nicht ausreichend kompensieren. In den letzten drei Monaten ist der Patient mehrmals wöchentlich gestürzt. Vor zwei Monaten und vor zwei Wochen musste er deswegen medizinisch versorgt werden Rissquetschwunden. Der Pflegebedürftige leidet an einer geistigen Behinderung Trisomie 21. Er besucht während der Werktage eine Einrichtung der Caritas. Morgens und abends wird er von einem Fahrtendienst geholt und gebracht. Der Betreuer bringt ihn zum Auto bzw holt ihn ab. Da der Untersuchte die Gefahren des Straßenverkehrs nicht abschätzen kann, muss er bei allen Wegen außer Haus begleitet werden. Kein anrechenbarer Hilfsbedarf Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Wenn die Nutzung einfacher Hilfsmittel wie Gehstock, Oberarmstützkrücke oder Rollator selbständige Wege außer Haus ermöglicht. Wenn lediglich für lange Gehstrecken eine Begleitung notwendig ist. Wenn die Inanspruchnahme kostenloser oder kostengünstiger Fahrtendienste keine Begleitung durch einen Betreuer erfordert. Judikatur: OGH 10 ObS 87/94, OGH 10 ObS 56/97a, OGH 10 ObS 229/ 94, 10 OGH 10 ObS 50/10a

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