pumpfähig -WU-Beton 32 N ,00 8 N ,00 32 N ,00

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1 Normalbeton / Hochbau Betonsorten nach DIN EN / DIN Expositionsklassen 0 D max maximaler w/z- Wert pumpfähig -WU-Beton Betonfestigkeitsklasse Größtkorn Konsistenzklasse 32 N ,00 C8/10 C N ,50 8 N ,00 32 N ,00 C8/ N ,50 8 N ,00 32 N ,00 C12/15 C N ,50 8 N ,00 32 N ,00 C12/ N ,50 8 N ,00 32 N ,00 C16/20 C N ,50 8 N ,00 32 N ,00 C20/25 C N ,50 8 N ,00 C25/30 C N ,00 Eigenschaften / Verwendungszweck z. Bsp. geeignet für Bauteile ohne Bewehrung und ohne Frost 32 N ,00 C1/C2 C16/20 C20/ ,75 - N ,50 8 N ,00 32 N , ,75 - N ,50 Stahlbeton für Innenräume mit üblichen Luftfeuchten oder ständig feuchte bzw. ständig nasse Bauteile 8 N ,00 C3 C20/25 32 N , ,65 - N ,50 8 N ,00 Stahlbeton mit häufigem Außenluftkontakt oder Innenräume mit hohen Luftfeuchten 32 N ,00 C25/30 C30/ ,60 - N ,50 8 N ,00 32 N , ,60 - N ,50 Stahlbeton für Außenbauteile mit Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff 8 N ,00 C25/30 32 N , ,60 N ,00 8 N ,50 Stahlbeton für Außenbauteile mit hohem Wassereindringwiderstand (WU-Beton nach DIN ) /D1 C30/37 32 N , ,55 N ,00 8 N ,50 Stahlbeton für Außenbauteile mit Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff (WU-Beton nach DafStB-Rili) C4/D2/ F2//A2 C35/45 32 N , ,50 N ,50 8 N ,00 Stahlbeton für Außenbauteile mit Widerstand gegen mäßigen chemischen 2- Angriff, hoher Sulfatwiderstand S 4 O bis 600 mg/l im anstehenden Wasser 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WF, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 2. Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können sich die n an der 4., 5. oder 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder Expositionsklassen bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen. 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite bei Prüfalter >28 Tage, ÜK2 Regelung seitens des Verarbeiters beachten. 7. Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. 8. Größtkorn ist Nennkorn 9. Der Einbau des Betons ist nach ÜK2 zu überwachen.

2 Industrie- und Landwirtschaftsbau Betonsorten nach DIN EN / DIN Expositionsklassen Größtkorn Betonfestigkeitsklasse Konsistenzklasse D max maximaler w/z- Wert pumpfähig WU-Beton Eigenschaften / Verwendungszweck z.bsp. geeignet für 32 I ,00 C25/30 F2 0,55 16 I ,50 Böden ohne Verschleißbeanspruchung C4/F1/D1/A1/M1 M2(OFB 1) ) C4/D3/F4/A2/ M1/M2(OFB 1) ) LP-Beton FD-Beton C30/37 C30/37 F2 F2 32 I ,50 0,55 16 I ,00 32 I ,00 0,45 16 I ,50 Böden mit mäßiger oder starker Verschleißbeanspruchung (z.b. durch luftbereifte Fahrzeuge bzw. luft- oder vollgummibereifte Gabelstapler), sowie Tank- und Außenflächen mit und ohne Taumittel C4/D3/F2// A2/A3 2) / M1/M2(OFB 1) )/M3 3) C35/45 F2 32 I ,00 0,45 16 I ,50 Böden mit sehr starker Verschleißbeanspruchung (z.b. durch elastome oder stahlrollenbereifte Gabelstapler, Beanspruchung durch Kettenfahrzeuge o.ä.) 32 N ,00 C4/D2/F2//A2 C35/ ,50 N ,50 Stahlbeton mit hohem Sulfatwiderstand SO bis 1500 mg/l im anstehenden Wasser (DIN EN Zement-Flugasche) 8 N ,00 C4/D2/F2//A2 C35/45 32 N , ,50 N ,50 8 N ,00 Stahlbeton mit hohem Sulfatwiderstand SO 2-4 größer 1500 mg/l bis 3000 mg/l im anstehenden Wasser (Einsatz HS-Zement) C4/D3/F2//A3 2) 32 N ,00 C35/ ,45 N ,50 8 N ,00 Stahlbeton mit hohem Sulfatwiderstand SO 2-4 größer 3000 mg/l bis 6000 mg/l im anstehenden Wasser (Einsatz HS-Zement) 1) O berflächen Behandlung 2) bei A3 sind bauseits zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Beton erforderlich 3) bei M3 sind bauseits zusätzliche Hartstoffschichten nach DIN 1100 aufzutragen 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WF, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 2. Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können sich die n an der 4., 5. oder 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder Expositionsklassen bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren. 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite bei Prüfalter >28 Tage, ÜK2 Regelung seitens des Verarbeiters beachten. 7. Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. 8. Größtkorn ist Nennkorn 9. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WA, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 10. Der Einbau des Betons ist nach ÜK2 zu überwachen. 11. Bei Förderung mit einer Betonpumpe kann bei Kappenbetonen die Frost-/Tausalzbeständigkeit nicht gewährleistet werden. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

3 Betone für den Ingenieurbau nach ZTV-Ing. Betonsorten nach ZTV-ING Expositionsklassen D max Größtkorn Betonfestigkeitsklasse Konsistenzklasse maximaler w/z-wert pumpfähig WU-Beton Eigenschaften / Verwendungszweck z. Bsp. geeignet für 32 Z ,00 C30/37 F2 0,50 C4/D2/F2//A2 ohne LP 16 Z ,50 32 Z ,00 Widerlager, Stützen, Pfeiler, Überbauten im Sprühnebelbereich u.ä. ohne LP C35/45 F2 0,50 16 Z ,50 C4/D3/F4/A1 Kappenbeton mit LP C25/30 F2 32 Z ,00 0,50 16 Z ,50 vorwiegend horizontale und direkt mit tausalzhaltigem Wasser oder Schnee beaufschlagte Betonfläche mit LP 32 Z ,00 C4/D2/F2//A2 C30/37 F5 0,50 Bohrpfahlbetone nach ZTV-Ing. 16 Z ,50 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten nach ZTV Ing der Feuchteklasse WA, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 2. Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können sich die n an der 4., 5. oder 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder Expositionsklassen bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite bei Prüfalter >28 Tage, ÜK2 Regelung seitens des Verarbeiters beachten. 7. Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. 8. Größtkorn ist Nennkorn 9. Für alle Expositionsklassen außer der Klassen F2,, F4, D2, D3, A2 (F4, D3 gilt nur für Kappen) gelten die Anforderungen nach DIN Fachbericht 100 (siehe Seite Hochbau). 10. Der Einbau des Betons ist nach ÜK2 zu überwachen. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

4 Stahlfaserbeton Expositionsklassen Größtkorn D max Betonfestigkeitsklasse Konsistenzklasse maximaler w/z- Wert pumpfähig WU-Beton Eigenschaften / Verwendungszweck z. Bsp. geeignet für 32 F ,00 C25/30 0,60 16 F ,50 32 F ,00 C30/37 0,60 16 F ,50 Stahlbeton für Außenbauteile mit Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff mit hohem Eindringwiderstand nach DIN , (WU-Beton - keine weiße Wanne) 32 F ,50 C25/30 0,60 16 F ,00 32 F ,00 C25/30 0,60 16 F ,50 Stahlbeton für Außenbauteile mit Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff mit hohem Eindringwiderstand nach DIN , (WU-Beton - keine weiße Wanne) 16 F ,50 C25/30 0,60 16 F , kg/m³ Stahlfasern 4-25 kg/m³ Stahlfasern 5-30 kg/m³ Stahlfasern 6-35 kg/m³ Stahlfasern nur mit Größtkorn 16 mm lieferbar 7-40 kg/m³ Stahlfasern nur mit Größtkorn 16 mm lieferbar Zur Verwendung kommen ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Stahlfasern. Kellerwände mit Erddruck, tragende Bodenplatten und weiße Wannen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Bemessung. Die nachfolgend aufgeführten Bereitstellungsgemische werden auf Kundenwunsch zur bauseitigen Stahlfaserzugabe zur Verfügung gestellt. Nach bauseitiger Zugabe der Stahlfasern geht jeder Gewährleistungsanspruch an den Betonlieferanten verloren. Bereitstellungsgemisch 32 F ,00 C25/30 0,60 C25/30 0,55 16 F ,00 32 F ,00 16 F ,00 Bereitstellungsgemisch für Stahlfaserbeton im Wohnungsbau Bereitstellungsgemisch für Stahlfaserbeton im Industriebau /D1 C30/ ,55 x x F ,00 Bereitstellungsgemisch für Stahlfaserbeton im Industriebau 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WA, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 2. Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können sich die n an der 4., 5. oder 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder Expositionsklassen bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite 18. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen. 6. bei Prüfalter >28 Tage, ÜK2 Regelung seitens des Verarbeiters beachten. 7. Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. 8. Größtkorn ist Nennkorn 9. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WF, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 10. Der Einbau des Betons ist nach ÜK2 zu überwachen. 11. Stahlfaserbeton nach Stahlfaserklassen Werksspezifisch auf Anfrage. 12. Die Expositionsklasse M2 kann durch eine Oberflächenbehandlung (z.b. Vakuumieren, sachgerechtes Flügelglätten des Betons) durch den Verarbeiter erreicht werden. 13. Die Expositionsklasse M3 kann durch Hartstoffe nach DIN-1100 durch den Verarbeiter erreicht werden. 14. Die Expositionsklasse A3 erfordert bauseitige Schutzmaßnahmen oder Gutachten.

5 Mörtel Mörtelart Mörtelklasse bzw. Mörtelgruppe Verwendung für Mittelwert Druckfestigkeit Verarbeitungszeit Normalmörtel M M M 5 (NM IIa) M 10 (NM III) Mauerwerk,DIN EN DIN Mauerwerk,DIN EN DIN > 5,0 N/mm² ,00 > 10,0 N/mm² ,00 Leichtmauermörtel M M M 5 (LM 36) M 5 (LM 21) Mauerwerk,DIN EN DIN Mauerwerk,DIN EN DIN > 5,0 N/mm² ,00 > 5,0 N/mm² ,00 Sondermischungen Sand (nicht güteüberwacht) Mittelwert Druckfestigkeit Sondermischungen M13141NG > 2,5 N/mm² 110,00 M23141NG > 5,0 N/mm² 120,00 M53141NG >10,0 N/mm² 130,00 Bodenmörtel auf Sandbasis zur verdichtungsfreien Graben- und Kanalverfüllung Sondermischungen (nicht güteüberwacht) Konsistenzklasse Anwendung Druckfestigkeit SO F5 Verfüllung SO Verfüllung SO F1 Auflastbank entspricht Bodenklasse 3 bis 4 98,00 95,00 93,00 Mindermengen Winterzuschlag Kübelmiete Bei Abnahme unter 1 m³ berechnen wir Ihnen je Anfahrt EUR 72,50, unter 2 m³ je Anfahrt EUR 37,50. In der Zeit vom bis berechnen wir pro m³ EUR 5,00. Wird länger als 7 Tage kein Mörtel abgenommen, berechnen wir je angefangene Woche pro Kübel EUR 4,60. Bei Verlust, Beschädigung oder Zweckentfremdung der Kübel berechnen wir pro Kübel EUR 130,00. Kübelreinigung Werden die Kübel stark verschmutzt zurückgegeben, berechnen wir pro Kübel EUR 25,00. Bestellzeiten Kübelservice Bestellungen müssen am Vortag bis Uhr bei uns vorliegen. Nachbestellungen für den Liefertag bis Uhr. Kübel zur Neubefüllung aufstellen. Wird kein Mörtel mehr benötigt, melden Sie die Kübel frei. Zweckentfremdete Kübel werden wie Verlust berechnet. Mehrfracht Ab 25 km Baustellenentfernung berechnen wir je km EUR 1,50. Hinweise, die Sie beachten sollten: 1. Mörtel, der nicht sofort verarbeitet wird, muss mit einer Folie abgedeckt werden, um die weiche Konsistenz zu erhalten. 2. Bis zu der auf dem Lieferschein angegebenen Verarbeitungszeit des Mörtel tritt kein Qualitätsverlust ein. 3. Um einen Wasserentzug aus dem Mörtel zu vermeiden, sind die zu verarbeitenden Steine gemäß DIN 1053 vorzunässen. 4. Frisches Mauerwerk sollte stets vor Regen, Wind, Frost und starker Sonneneinstrahlung geschützt werden. Wir empfehlen deshalb das Abdecken durch Folien bzw. Benetzen mit Wasser. 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen alle Sorten der Feuchteklasse WA, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 2. Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können sich die n an der 4., 5. und 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder Expositionsklasse bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite Die e gelten für 1 m³ verdichteten Mörtel/Sondermischung +/- 3 % Mengentoleranz. 7. Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. 8. Mörtel nicht auf allen Werken vorrätig. Werksspezifisch Anfrage erforderlich. 9. Güteüberwachte Sorten nicht an allen Standorten. Bitte sprechen Sie uns an. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

6 Sonderbetone Expositionsklassen Betonfestigkeitsklasse Konsistenzklasse Größtkorn D max maximaler w/z- Wert pumpfähig WU-Beton Eigenschaften / Verwendungszweck z. Bsp. geeignet für 16 P ,00 C25/30 F6 0,60 8 P ,50 16 P ,00 C30/37 F6 0,60 8 P ,50 Beton für Bohrpfähle nach DIN Fachbereicht 129 (DIN EN 1536) 32 B ,00 C25/30 F5 0,60 16 B ,50 32 B ,00 C30/37 F5 0,60 16 B ,50 LVB (Leichtverdichtender Beton) Bohrpfahlbeton (Einbringen im Trockenen) C25/30 F5 C30/37 F5 32 B ,00 0,60 16 B ,50 32 B ,00 0,60 16 B ,50 Bohrpfahlbeton (Einbringen unter Wasser) Unterwasserbeton nach DIN C25/30 F4 C30/37 F4 32 B ,00 0,60 16 B ,50 32 B ,00 0,55 16 B ,50 Unterwasserbeton Sonderprodukte (außerhalb von DIN ) unter Asphalt SA ,00 unter Beton SB ,00 HGT (Hydr. Gebundene Tragschicht) diese Produkte unterliegen keiner laufenden Überwachung 250kg Zement 32 SF ,00 300kg Zement - C SF ,50 Filterbeton 350kg Zement 8 SF ,00 300kg Zement 400kg Zement - C1 - C1 8 RM , SM ,50 8 RM , SM ,50 Sand- und Rieselmischungen (Die aufgeführten Mischungen entsprechen nicht Estrichmörtel nach DIN EN 13913!) 500kg Zement SM ,00 - C1 600kg Zement SM ,00 Bindemittel/Sand - F SV ,00 nur Bindemittel - F SV ,50 Pflasterschlämme Dämmer (zur Hohlraumverfüllung) 1. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen 5. Konsistenzstufenerhöhung für F2//F4-Sorten s. Seite 18. alle Sorten der Feuchteklasse WF, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. 6. bei Prüfalter >28 Tage, ÜK2 Regelung seitens des Verarbeiters beachten. 2. Die Nachbehandlung seitens des Verarbeiters nach DIN Prüfalter 56 Tage, Dauerhaftigkeit/Endfestigkeit wird erst zu einem späteren 3. Durch regional bedingte mögliche Änderungen der eingesetzten Rohstoffe können Zeitpunkt erreicht. sich die n an der 4., 5. oder 6. Stelle ändern. Festigkeits- oder 8. Größtkorn ist Nennkorn Expositionsklassen bleiben unverändert. Werksspezifische Verfügbarkeit der Sorten. 9. Die Feuchtigkeitsklassen entsprechend der Alkali-Richtlinie. Standardmäßig genügen 4. Sorten der Expositionsklassen A2/A3 sind standardmäßig für einen Sulfatangriff aus alle Sorten der Feuchteklasse WA, andere Anforderungen sind getrennt zu vereinbaren. Grundwasser bis 600mg/L, bei zusätzlicher HS-Kenzeichnung bis 1500mg/L geeignet. 10. Weitere Sonderbetone (Leichtbeton, Porenleichtbeton, flüssigkeitsdichter Beton, etc.) Andere Sulfatbedingungen sind gesondert zu vereinbaren. erhalten sie auf Anfrage. Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

7 Sonderleistungen für Beton - Estriche - Sonderprodukte Güteüberwachung Unsere Werke werden von der MFPA Weimar, dem BüV Ost und dem Überwachungs- und Zertifizierungsverein Transportbeton und WerkMörtel Land Bayern e.v. nach DIN 1045, DIN EN fremdüberwacht. Änderungen vorbehalten. Zuschlagstoffe Abhängig von regionalen Gegebenheiten bzw. geforderten Betoneigenschaften behalten wir uns vor, Kies oder Splitt einzusetzen. Laborleistungen Herstellung im Werk, Lagerung und Prüfung je Satz Probewürfel EUR 130,00. Sonstige Prüfungen und Leistungen auf Anfrage. Kompetenzzentrum Baustoffe Qualifizierte Anwendungstechniker stehen zu Ihrer Verfügung, wenn Ihre Baustelle spezielle betontechnologische Anforderungen stellt. Sprechen Sie den für Sie zuständigen Werkleiter an. Bestellungen Betonabrufe bitte 24 Stunden vor Lieferbeginn. Bitte geben Sie immer die, genaue Rechnungsanschrift und Baustellenbezeichnung an. Größere Liefermengen müssen 48 Stunden vorher mit uns abgestimmt werden. Nachbestellungen am Einsatztag werden realisiert, wenn es die Disposition zulässt. Nachbestellungen haben nicht über das Fahrerpersonal zu erfolgen. Auf Sichtbeton, sowie Beton mit besonderen Eigenschaften und Verwendung ist bei der Bestellung hinzuweisen. Frachtkosten Die im Betonpreis enthaltenen Frachtkosten sowie jegliche Pumpenleistungen sind nicht skontierfähig. Rohrentladung EUR 4,50/m³ Lieferungen außerhalb der normalen Arbeitszeit Der Zuschlag beträgt Montag-Freitag von Uhr EUR 4,50/m³ und Samstag von Uhr EUR 7,00/m³. Lieferungen außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung. Entladezeiten Die Fahrzeuge sind bei Ankunft auf der Baustelle sofort zu entladen. Die Entladezeit beträgt bis zu 5 Min./m³. Danach berechnen wir je angefangene Viertelstunde EUR 15,00 je Fahrzeug. Mindermengen Unseren en liegt eine Mindestabnahme von 5 m³ je Lieferung zugrunde. Bei kleineren Mengen berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 14,50/m³ zu der an 5 m³ fehlenden Menge. Mörtelmindestabnahme 2 m³; Mörtelminderfracht: < 2 m³ EUR 37,50 je Anfahrt; < 1 m³ EUR 72,50 je Anfahrt. Vorgewärmter Beton Warmbeton liefern wir nach den Bestimmungen der DIN 1045 mit einem Zuschlag von EUR 8,00/m³. Winterzuschlag Generell berechnen wir in der Zeit vom bis EUR 5,00/m³ als Winterzuschlag für den erhöhten Aufwand der Lieferbereitschaft unserer Werke. Die Lieferbereitschaft unserer Werke müssen wir uns vorbehalten. Zugabe von kundeneigenen Betonzusätzen Der Aufschlag für die Zugabe von kundeneigenen Zusatzmitteln bzw. Stahlfasern beträgt EUR 3,50/m³. Zusatzmittel (soweit nicht in unseren Rezepturen enthalten ) Konsistenzstufenerhöhung 4,00 /Stufe; Verzögerer bis 3 Stunden 4,50 ; Verzögerer bis 5 Stunden 6,50 Zuschläge für andere Zementsorten auf Anfrage Lieferscheinausdruck (Soll-Ist-Werte) EUR 3,00/m³ Rückbeton Die Beseitigung von nicht abgenommenen Betonmengen berechnen wir mit EUR 52,00/m³.

8 Mietpreise für Betonpumpen und Pumi (Fahrmischpumpe) Der Mietpreis wird berechnet aus der Summe von Grundpreis, Nutzungspreis sowie Sonderleistungen und Zuschlägen, soweit diese den Mindestrechnungsbetrag übersteigt, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maximale Reichweite vertikal bis 24 m 32 m 36 m 42 m 52 m Maximale Reichweite horizontal bis 20 m 28 m 32 m 38 m 48 m + Schlauchpumpe + Pumi + 31 HT Grundpreis für An- /Abfahrt in EUR 1) 130,00 150,00 210,00 285,00 340,00 Nutzungspreis 2) Pauschale bis 15 m³ EUR 300,00 330,00 430,00 525,00 600,00 Pauschale bis 25 m³ EUR 400,00 420,00 510,00 620,00 730,00 über 25 m³ bis 50 m³ EUR / m³ 16,00 17,00 21,00 25,00 30,00 über 50 m³ bis 100 m³ EUR / m³ 15,00 16,00 20,00 24,00 29,00 über 100 m³ bis 150 m³ EUR / m³ 14,50 15,50 19,50 23,50 28,50 über 150 m³ bis 200,00 m³ EUR / m³ 13,50 14,50 18,50 23,00 28,00 über 200 m³ bis 400,00 m³ EUR / m³ 13,00 14,00 18,00 22,50 27,50 über 400 m³ EUR / m³ 12,50 13,50 17,50 22,00 27,00 zusätzlicher Stundensatz bei Unterschreitung EUR / Stunde 250,00 260,00 410,00 490,00 770,00 einer Mindestförderleistung von m³ / Stunde 15,00 20,00 20,00 25,00 25,00 Mindestrechnungsbetrag 3) EUR / Stunde 430,00 480,00 640,00 810,00 940,00 1) Der Grundpreis umfasst die An- und Abfahrt der Betonpumpe bis maximal 1 Stunde hierfür. 2) Der Nutzungspreis wird bestimmt durch die Menge pro Einsatz. Bei geringerer Förderleistung erfolgt die Berechnung nach Stundensatz (Baustellenankunft bis Abfahrt, auch bei Wartezeit). Der Nutzungspreis beinhaltet nicht die Betonförderung über den Verteilermast hinaus. 3) Der Mindestrechnungsbetrag ist der Betrag, der pro Einsatz mindestens zu zahlen ist, unabhängig von eventueller Rabattgewährung. Sonderleistungen und Zuschläge je Standortwechsel auf der Baustelle 75,00 75,00 115,00 140,00 250,00 Keine Reinigung am Einsatzort 200,00 200,00 200,00 250,00 300,00 zusätzliche Schlauchleitung zusätzliche Rohrleitung zusätzliche Reduzierung zusätzlicher Bogen Faser-,Luftporen-,Schwer- und Leichtbetone 9,50 / lfdm 7,00 / lfdm 29,00 / Stück 7,00 / Stück 2,00 / m³ zusätzlicher Rohr-/Schlauchleitungstransport Samstagseinsätze oder werktags ab 18 Uhr 75,00 / Stunde mind. jedoch 150,00 65,00 / Einsatz Nachtstundenzuschlag 20-6 Uhr und samstags ab 13 Uhr 50,00 / Stunde Sonn- und Feiertagszuschlag 95,00 / Stunde Vergebl. Anfahrt / kurzfrist. Absage < 24 Std. 430,00 480,00 640,00 810,00 940,00 zusätzl.maschinist (von Ank.- Abf. Baustelle) 60,00 / Stunde Bemerkungen Der Pumpeinsatz setzt folgende bauseitige Leistungen voraus: A. Einwandfreier, tragfähiger Zufahrtsweg und Aufstellungsort (gemäß unserer AGB); B. Genügend Hilfskräfte zum Auf- und Abbau von Rohrleitungen; C. Bei Rohrverlegung: Bereitstellung von Zement und eines Behälters zum Herstellen einer Schmiermischung oder Zementschlempe zum Anpumpen; D. Möglichkeit zum Reinigen der Rohrleitungen auf der Baustelle. Im Spritzbereich der Pumpe und des Reinigungsplatzes dürfen keine Fahrzeuge oder sonstige gefährdete Teile abgestellt sein; E. Wartezeiten auf der Baustelle werden zum o. a. Stundenmietsatz abgerechnet; F. Baustellenbesichtigung durch einen unserer Mitarbeiter im Auftragsfalle kostenlos, andernfalls Berechnung; G. Alle Arbeiten sind reine Dienstleistungen. Die e sind Nettopreise (kein Skontoabzug); H. Mindestbindemittelgehalt für pumpfähigen Beton 260 kg/m³ ab C 12/15, Mindestbindemittelgehalt für Rohr- und Schlauchleitungen 350 kg/m³ab C 20/25; Schlauchleitungen DN 65 nur 16 mm Größtkorn; I. Bei steigenden Energiekosten behalten wir uns vor, diese weiterzugeben. Diesel und Ölpreisbasis 02/2009; Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

9 Förderband Material Grundpreis / Einsatz in EUR EUR / Fördermenge Mörtel Beton 1) Kies, Sand, Schotter 1) 10 Min./m³ Entladezeit für Beton 50,00 6,50 / m³ <= 3 m³ > 3 m³ 65,00 pauschal EUR 95,00 10,00 / m³ 65,00 65,00 5,00 / m³ 3,00 / t Rüttler Grundpreis je Einsatz Nutzungspreis 20,00 EUR / Einsatz 1,60 EUR / m³ Alle aufgeführten e gelten zzgl. Sonderleistungen und Nebenbedingungen.

10 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 7/ Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir Ihnen vor der Lieferung nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Angebot Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen listen sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse zugrunde. Wir liefern Beton/Mörtel wie in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen - i.d.r. unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Regelwerke - beschrieben. Eine Garantie kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für die richtige Auswahl der Beton-/ Mörtelsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. 3. Lieferung und Abnahme 1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Der Abruf einer Liefermenge von mehr als 100 m³ muss mindestens 48 Stunden vor Lieferbeginn, im Übrigen 24 Stunden vor Lieferbeginn erfolgen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung. 2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlichere Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, - wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. Erschwerende Umstände sind z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. 4) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 5) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer: Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. 8) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportbeton/Mörtelfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m³ in weniger als 5 Min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten. 9) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme des Betons/Mörtels und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 10) Bei Außentemperaturen von > 30 C sind wir von jeglichen Lieferverpflichtungen befreit. Diese Lieferungen entsprechen nicht den gültigen Regelwerken und sind damit ohne jegliche Gewährleistung. 4. Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Transportbetons/-mörtels geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Werden unserem Beton/Mörtel im Lieferwerk oder im Transportfahrzeug auf Verlangen des Käufers Stoffe (z. B. Fasern, Chemikalien und ähnliches) beigemischt, die ihrer Art oder ihrem Umfang nach nicht Bestandteil unserer Rezeptur sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vor dem Beimischen dieser Stoff auf den Käufer über. 5. Gewährleistung 1) Wir gewährleisten, dass die Betone/Mörtel unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert worden. Für sonstige Betone/Mörtel gelten jeweils besondere Vereinbarungen. 2) Mängelansprüche setzen voraus, dass a) der Käufer spätestens vor dem Entladen der Transportfahrzeuge die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich anzeigt; b) der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel untersucht und dies unverzüglich schriftlich anzeigt; 3) Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3.6 als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Mörtel mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton/-mörtel anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-mörtel vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt. 4) Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt. In der Mängelanzeige sind unser Lieferwerk und Lieferscheinnummer sowie die Art des Mangels anzugeben. 5) Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu rügen, die mit der Übergabe der Ware beginnt. Werden die Mängel erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Mörtel als vertragsgemäß. 6) Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren ab Gefahrübergang, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt. 7) Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht weiterverarbeitet werden. 8) Soweit unser Beton/Mörtel mangelhaft ist, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. 9) Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sind für uns stets unzumutbar, wenn die Aufwendungen 130 % des Rechnungswertes unserer Lieferung übersteigen. 10) Wir verfügen nicht über eigene Betonfördergeräte (Betonpumpen u. ä.); auf Verlangen vermitteln wir jedoch entsprechende Dienstleistungen. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons/-mörtels auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatzes sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages. Auch wenn das Entgelt für unseren Beton/Mörtel und für den Einsatz von Betonfördergeräte gemeinsam berechnet und eingezogen wird, wird hierdurch kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet. 6. Haftung 1) Soweit wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften auch, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit unseres Transportbetons/Mörtels übernommen haben. 2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch unseren Transportbeton/Mörtel an anderen Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 dieses Abs. 2 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. 3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Abs. 5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3 Abs Eigentumsvorbehalt 1) Der von uns gelieferte Mörtel/Beton bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 2) Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Mörtels zu einer neuen beweglichen Suche erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sachen zum Wert unseres Betons/Mörtels ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. 3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Transportbetons/-mörtels mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Mörtels zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Mörtels oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. 4) Nur gegenüber Verbrauchern ist mit dem Verlangen, unser Vorbehaltseigentum an uns herauszugeben, die Erklärung verbunden, dass wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bedarf es hierzu unserer ausdrücklichen Erklärung. 5) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Forderungen alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Betons/Mörtels mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Mörtels mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Mörtel zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Mörtel hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Mörtel mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Mörtels mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen. 6) Der Wert unseres Betons/Mörtels im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. 7) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 8) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beiträge bleibt unberührt. 9) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten auch als Sicherung für die Erfüllung unserer Schadensforderung. 10) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Rechts durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. 11) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen noch Abs. 1) um 20 % übersteigt. 8. e und Zahlungsbedingungen 1) Sämtliche e sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 2) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Fracht, Energie und/oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten noch Vertragsabschluß erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. 3) Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen, nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen liste berechnet. 4) Unsere Forderungen aus der Lieferung von Beton/Mörtel sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Übergabe des Beton/Mörtel ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3. 1). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber den anderen in unserer liste aufgeführten Unternehmen der thomas gruppe. Mit der Angabe von Zahlungszielen in unserer Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen. 5) Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen. 6) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. 7) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen. 8) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.b. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir uns zur Vorausleistung verpflichtet haben - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt. 9) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig: - wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät, - wenn ausgestellten Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden, - wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist, - wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Warenkreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt, - wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, - wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. 10) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Nur Verbraucher können sich auf Zurückbehaltungsrechte berufen. 11) Ist der Käufer kein Verbraucher und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 9. Baustoffüberwachung Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung. 2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks. 3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

11 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten Stand Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1) Für die Vermietung von Betonfördergeräten samt Zubehör gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 2) Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Mieters sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn ihnen vor Mietbeginn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. 3) Auch wenn wir gleichzeitig Baustoffe, insbesondere Beton oder Mörtel, an den Mieter liefern, wird kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet. 2. Angebot Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Den Angeboten liegen unsere jeweils gültigen listen zugrunde. Die vermieteten Betonfördergeräte entsprechen der technischen Beschreibung in der liste. Für die richtige Auswahl der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich. 3. Pflichten des Vermieters 1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. 2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. 3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. 4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen Erschwerende Umstände sind z.b. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. 5) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Mieter; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. 4. Pflichten des Mieters 1) Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu entrichten, sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. 2) Im Übrigen hat der Mieter alle für Ingebrauchnahme und Gebrauch erforderlichen Maßnahmen zu treffen. So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigung des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen rechtzeitig zu erwirken. Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Transportweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. 3) Des Weiteren hat der Mieter kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für die nach Anleitungen durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht, sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen durch ihn selbst und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Abfegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzuhalten. Für die Beseitigung von durch den Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. 4) Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständige Angaben bei Abruf der Mietsache. 5) Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätte. 5. Pflichten des Vermieters Wir nehmen den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Wir verpflichten uns, dem Mieter alle uns bekannten Umstände mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen sind wir jedoch nicht verpflichtet. 6. Haftung Eine gesetzliche oder vertragliche Haftung des Vermieters ist der Höhe nach stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht, wenn die Verletzung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht; dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7. Sicherungsrechte 1) Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Erfüllung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vermieterleistung im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. 2) Auf unser Verlangen hat der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. 3) Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. 4) Der Mieter darf seine Forderung gegen seine Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. 5) Bei laufender Rechnung gelten die Sicherheiten als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderungen des Vermieters. 6) Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Investitionskosten zu tragen. 7) Der Wert unserer Leistung entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zzgl. 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als deren Wert die gesamte Forderung um 20 % übersteigt. 8. e und Zahlungsbedingungen 1) Sämtliche e sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Mieter in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Übergabe der Mietsache unsere Selbstkosten, insbesondere für Betriebsstoffe und/oder Löhne, sind wir berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Vermietungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten noch Vertragsabschluß erfolgen. Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach der jeweils gültigen liste berechnet. 2) Forderungen aus der Vermietung von Betonfördergeräten sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Rückgabe der Mietsache ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Betonfördergeräte mehrfach in Anspruch nimmt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 3) Ein Skontoabzug ist stets unzulässig, wenn der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber allen in der liste aufgeführten Unternehmen der thomas gruppe. 4) Mit der Angabe von Zahlungszielen in der Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen. 5) Auf Verlangen wird der Mieter uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. 6) Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, beanspruchten wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen. 7) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.b. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir zur Vorausleistung verpflichtet sind - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Mieter aus dem Deckungsschutz ausschließt. Die Zahlungsansprüche gegen den Mieter werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:- wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät, - wenn ausgestellte Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden, - wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist, - wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt, - wenn er die Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, - wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit der Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. 8) Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Unternehmer können sich auf Zurückbehaltungsrechte nicht berufen. Ist der Mieter Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung aller unserer Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 9. Baustoffüberwachung Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die Baustelle, auf der die vermieteten Betonfördergeräten eingesetzt werden, zu betreten und aus diesen Proben zu nehmen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung. Es gilt deutsches Recht.

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