Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)

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1 Bundesrat Drucksache 207/07 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu 2 Abs. 1 2 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: "(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern." Eine besondere örtliche Zuständigkeit für Sachkundeprüfungen ist nicht erforderlich, weil alle IHK-Prüfungen gleichwertig sind. Daher wird 2 Abs. 1 VersVermV entsprechend 5b Abs. 1 Bewachungsverordnung, der die Zuständigkeit für Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe regelt, formuliert. Zudem ist die Regelung der örtlichen Zuständigkeit, wie sie 2 Abs. 1 VersVermV vorsieht, überflüssig, weil sie durch Verlegung des Geschäftsoder Wohnsitzes jederzeit umgangen werden kann. 2. Zu 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1und 3 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "Die Prüfung" durch die Wörter "Der schriftliche Teil der Prüfung" zu ersetzen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln Telefon: (02 21) , Telefax: (02 21) ISSN

2 Drucksache 207/07 (Beschluss) b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist vor dem Wort "Prüfungsaufgaben" das Wort "schriftlichen" einzufügen. bb) In Satz 3 ist das Wort "Auswahl" durch das Wort "Berufung" und sind die Wörter "im Einvernehmen mit den" durch die Wörter "nach Anhörung von" zu ersetzen. zu Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Mit den Änderungen wird klargestellt, dass sich diese Regelungen nur auf den "schriftlichen Teil der Prüfung" beziehen. zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Die Ersetzung des Wortes "Auswahl" durch "Berufung" dient der Klarstellung, dass sich die Beteiligung der Interessenvertreter - sei es im Einvernehmen oder nach Anhörung - auf die Besetzung des Ausschusses bezieht. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben nimmt der Ausschuss allein vor. Durch die Erforderlichkeit eines Einvernehmens der Interessenvertreter für die jeweilige Berufung ihrer Vertreter in den Aufgabenauswahlausschuss besteht die Gefahr, dass das Verfahren bis zur Erzielung des Einvernehmens unverhältnismäßig lange dauert. Als Folge könnte der Aufgabenauswahlausschuss seine Arbeit nicht aufnehmen. Ohne die erforderlichen Prüfungsaufgaben könnte keine IHK die Sachkundeprüfung abnehmen; insbesondere wäre die verfassungsrechtlich notwendige Bundeseinheitlichkeit nicht sichergestellt. Wird die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses stattdessen nach einer bloßen Anhörung der hauptsächlich betroffenen Kreise vorgenommen, bleibt letzteren weiterhin die Möglichkeit, aktiv an der Auswahl mitzuwirken. Mit diesem flexibleren Verfahren werden unnötige zeitraubende Abstimmungsprozesse vermieden und die Praktikabilität des Verfahrens gewinnt durch die Streichung des "Veto-Rechts", das jedem beteiligten Interessenvertreter zugestanden hätte. 3. Zu 4 Abs. 1 4 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: "(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,

3 - 3 - Drucksache 207/07 (Beschluss) b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen; 3. Abschlusszeugnis a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Investmentfondskaufmann oder frau oder c) als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt." Die Wirtschaft sollte durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie nur im zwingend notwendigen Maße belastet werden. Zudem ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (Az.: 1 BvL 14/60; BVerfGE 19, 330) zu den Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das damalige Einzelhandelsgesetz in Teilen aufgehoben, weil deren Anforderungen an die Sachkunde nicht mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz vereinbar und damit nichtig waren. Da die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung bisher ohne jede Berufszu-

4 Drucksache 207/07 (Beschluss) gangsregelung ausgeübt werden durfte, sind die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen unverhältnismäßig hoch und daher herab zu setzen. Zu den einzelnen Regelungen: Nr. 1a): Das Studium der Rechtswissenschaft sollte ausreichende Grundlage für die Ausübung der bisher ohne jede Anforderung zulässige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung sein. Nr. 1b): Entspricht im Wesentlichen 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung, jedoch wird die Formulierung der Abschlüsse präzisiert. Die in 4 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV gewählte Formulierung "abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin oder als Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen" ist aus folgenden Gründen unpräzise: - Die Formulierung hebt auf bestimmte Hochschulabschlüsse, Diplom- Betriebswirt/-in oder Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen, ab. Dabei bleibt unklar, ob das Erfordernis der "Fachrichtung Versicherungen" nur für Bachelor- und Masterabschlüsse gelten soll, oder auch für den Diplom-Betriebswirt/die Diplom-Betriebswirtin. Letzteres ist mit Blick darauf, dass das betreffende Studium den in 1 Abs. 3 Satz 2 VersVermV in Verbindung mit der Anlage in der Verordnung im Einzelnen beschriebenen Nachweis versicherungsspezifischer Kenntnisse ersetzen soll, nach der Zielrichtung der Regelung zu fordern. Andererseits erscheint eine Begrenzung der Regelung im Bereich von Bachelor- und Masterstudiengängen auf reine "Versicherungsstudiengänge" zu eng. - Da die Hochschulen nach 19 Abs. 1 HRG bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landeshochschulgesetzen in den hier in Rede stehenden Studiengängen die Möglichkeit haben, anstelle eines Bachelor- oder Mastergrades einen Bakkalaureusgrad oder einen Magistergrad zu verleihen, schließt die gewählte Formulierung Absolventen einschlägiger Studiengänge alleine auf Grund der Bezeichnung des von ihnen erworbenen akademischen Grades von einer Anwendung aus. - Es bleibt zudem offen, ob die Regelung auch sonstige gleichwertige Abschlüsse (insbesondere Abschlüsse einer Berufsakademie) mit umfassen soll, wie dies 4 Abs. 2 Satz 1 VersVermV für sonstige Studiengänge ausdrücklich festhält. Die vorgeschlagene Neuformulierung stellt diese Punkte klar, da sie - nicht auf den Nachweis eines akademischen Grades, sondern auf den Nachweis des entsprechenden Abschlusses in einem einschlägigen Studiengang abhebt; - den Inhalt der in Rede stehende Studiengänge (= alle betriebswirtschaftlichen Studiengänge der Fachrichtung Versicherungen unabhängig von der Bezeichnung des Abschlussgrades) präzisiert und

5 - 5 - Drucksache 207/07 (Beschluss) - mit der Formulierung "oder gleichwertiger Abschluss" deutlich macht, dass auch andere, inhaltlich vergleichbare Studienabschlüsse (etwa an Berufsakademien) mit umfasst werden sollen. Nr. 1c): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung. Nr. 1d): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung. Nr. 1e): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung. Nr. 2a): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 4a) der Verordnung. Nr. 2b): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 4b) der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf ein Jahr verkürzt. Nr. 2c): Der öffentlich-rechtliche Studienabschluss Finanzfachwirt (FH) ist eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden. Die Themengebiete werden jeweils über von der Fachhochschule durchgeführte und inhaltlich verantwortete Prüfungen abgeschlossen. Die Themen umfassen als Lerninhalte u. a. das Alterseinkünftegesetz, Finanzmathematik, Sozialversicherung und private Absicherung sowie Versicherungsmathematik. Das Qualifikationsniveau dieses Abschlusses fügt sich inhaltlich bruchlos in die Aufzählung der bisherigen Fassung der Verordnung ein. Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG Nr. L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006 BGBl. I S unverändert in 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO übernommen, der das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie lediglich ermächtigt, Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung zu erlassen. Gemäß 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO hat die vor der IHK abzulegende Prüfung lediglich den Nachweis über die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung zu erbringen. Vorgaben über die formale Qualität des Abschlusses (Diplom, Master, Bachelor o. ä.) sind der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

6 Drucksache 207/07 (Beschluss) d Abs. 2 Nr. 4 GewO ist auch im Lichte der so genannten EU- Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Dezember 2006, L 376/36) auszulegen. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Buchstabe c) und das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Des Weiteren ist gemäß 15 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Buchstaben b und c dieser Richtlinie zu beachten, dass Anforderungen, welche die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungen auf Grund ihrer Besonderheit bestimmten Dienstleistungen vorbehält, gesondert zu prüfen sind. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Ermächtigungsgrundlage des 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO dahin zu interpretieren, dass zu der fachlichen Qualifikation noch formale Qualifikationen hinzutreten müssen. Mithin genügen auch berufsbegleitende Studiengänge, die die erforderliche Sachkunde vermitteln, den Ansprüchen der EU- Versicherungsvermittlerrichtlinie und 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO, so dass der Katalog des 4 Abs. 1 VersVermV entsprechend zu ergänzen ist. Nr. 3a): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf zwei Jahre verkürzt. Nr. 3b): Entspricht 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung; lediglich die Zeit der Berufserfahrung wurde auf zwei Jahre verkürzt. Nr. 3c): Auch für diesen Personenkreis ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde als erbracht anzusehen, wenn eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung vorliegt. Die Berufserfahrung kann auch bereits durch entsprechenden Einsatz in der Ausbildung erlangt werden. 4. Zu 5 Satz 1 Nr. 1 In 5 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "der Familien- und Geburtsname" durch die Wörter "der Familienname" zu ersetzen. Die Pflicht zur Angabe des "Geburtsnamens" zwecks Speicherung im Register sollte gestrichen werden, da eine solche Pflicht einerseits zu einem erheblichen technischen und auch administrativen Mehraufwand führt, der mit erheblichen

7 - 7 - Drucksache 207/07 (Beschluss) Kosten verbunden ist, andererseits der Mehrwert für den Verbraucher aber vergleichsweise gering ist. Für das bereits im Aufbau befindliche Register wurde die Speicherung des Geburtsnamens bislang nicht berücksichtigt; bei einer Ergänzung des Registers um diese Angabe ist eine rechtzeitige Umsetzung des Registers bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gefährdet. Gleichzeitig begründet die Pflicht zur Angabe des Geburtsnamens einen erheblichen und kostenintensiven Rechercheaufwand für die Versicherungsunternehmen, die nach 80 Abs. 3 VAG ihre gebundenen Vermittler bei dem Register anzumelden haben. Für die Ermöglichung der Identifizierung des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsberaters für den Verbraucher - als ein Regelungszweck dieser Regelung - ist die Angabe des Geburtsnamens jedoch nicht zwingend erforderlich. Für eine Identifizierung genügt es, dass der Name, Vorname, ggf. die Firma und die betriebliche Anschrift bekannt sind. Angesichts der unterschiedlichen Optionen, die die Namensgestaltung bei Eheschließung, Verwitwung und Scheidung nach 1355 BGB zulässt, hat der Geburtsname ohnehin für die Identifizierung an Bedeutung verloren. Für eine eindeutige Personenzuordnung wird der Geburtsname nur in wenigen Fällen weiterhelfen können. Über die nach 5 der Verordnung für die Registrierung anzugebenden Daten wird zudem die Dublettenprüfung ermöglicht. Für das im Aufbau befindliche Register ist bislang eine Dublettenprüfung über folgende Kriterien vorgesehen: bei natürlichen Personen über den Vornamen, Nachnamen, das Geburtsdatum und die Postleitzahl der Geschäftsanschrift; bei juristischen Personen über die HR-Nummer. Eine Ergänzung des Geburtsnamens ist auch zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich. 5. Zu 9 Abs. 6 9 Abs. 6 ist zu streichen. 9 Abs. 6 VersVermV enthält eine Befristungsmöglichkeit der Nachhaftung der Berufshaftpflichtversicherung. Eine Nachhaftungsbegrenzung ist bei bundesgesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen grundsätzlich. nicht vorgesehen. So enthalten die Regelungen für Rechtsanwälte ( 51 Bundesrechtsanwaltsordnung), Steuerberater ( 67 Steuerberatungsgesetz) und Wirtschaftsprüfer ( 54 Wirtschaftsprüferordnung und Wirtschaftsprüfer- Berufshaftpflichtversicherungsverordnung) keine Nachhaftungsbegrenzung. Die Nachhaftungsbegrenzung kann zur persönlichen Haftung des Versicherungsvermittlers/-beraters führen. In einem solchen Fall droht die Insolvenz des Versicherungsvermittlers und gleichzeitig dem Geschädigten der Ausfall seiner Forderung. Dies ist nicht im Sinne der Versicherungsvermittler

8 Drucksache 207/07 (Beschluss) und auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes. Versicherungsvermittler und -berater sind nach dem mit dem Gesetz zur Neureglung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geschaffenen 34d und 34e GewO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Begrenzung der Nachhaftung kann bei einem Wechsel des Berufshaftpflichtversicherers bzw. bei Beendigung des Versicherungsvertrags wegen Eintritts in den Ruhestand zur persönlichen Haftung des Versicherungsvermittlers bzw. -beraters führen, denn angesichts der teilweise sehr langen Laufzeiten von Versicherungen führt die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren in derartigen Fällen zu einem nicht mehr von der Berufshaftpflicht abgedeckten Risiko. 6. Zu 18a - neu - Nach 18 ist folgender 18a einzufügen: " 18a Örtliche Zuständigkeit von Industrie- und Handelskammern Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerverfahren nach 11 der Gewerbeordnung, die Sachkundeprüfung nach 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung ganz oder teilweise auf eine Industrieund Handelskammer übertragen." Folgeänderungen: a) In der Überschrift zu Abschnitt 6 ist das Wort ", Übergangsregelung" zu streichen. b) Vor 18a - neu - ist folgende Abschnittsüberschrift einzufügen: "Abschnitt 7 Schlussbestimmungen" Begründung Zur effektiven Umsetzung des Versicherungsvermittlerrechts kann es sinnvoll sein, die örtliche Zuständigkeit abweichend von den Bezirksgrenzen der derselben Aufsichtbehörde unterstehenden Industrie- und Handelskammern zu

9 - 9 - Drucksache 207/07 (Beschluss) regeln. Um eine größere Rechtssicherheit zu erreichen, bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage. Dieses wird durch die neue Regelung erreicht. 7. Zur Anlage 2 (zu 3 Abs. 8) In der Anlage 2 ist in Satz 1 die Angabe " 34c Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " 34d Abs. 2 Nr. 4" zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

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