Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche

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1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche Integrationsamt

2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche Stand: Februar Auflage

3 Landschaftsverband Rheinland Integrationsamt Stand: Februar Auflage Landschaftsverband Rheinland Integrationsamt 10. neu bearbeitete Auflage, Februar 2007 Auflagenhöhe Herausgeber: Landschaftsverband Rheinland Integrationsamt Köln Redaktion Martina Krause (verantwortlich), Carola Fischer, Gaby Mehlig, Philipp Wortmann Landschaftsverband Rheinland, Integrationsamt, Köln Ursula Nötzel, Finanzamt Köln Druck: LV Druck, Hülsebrockstraße 2, Münster ISBN Das Heft ist zu beziehen bei der Rheinland Kultur GmbH Abtei Brauweiler, Postfach 2140, Pulheim Telefon: 02234/ , Telefax: 02234/ Nachdruck nur mit Quellenangabe gegen Belegexemplar 2

4 Vorwort Ein wesentliches Ziel des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist es, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, enthält das SGB IX ebenso wie zahlreiche andere Gesetze, Verordnungen, Erlasse usw. verschiedene Regelungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen in Form von besonderen Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten. Nur wer seine Rechte und Möglichkeiten kennt, kann sie entsprechend nutzen. Diese Broschüre gibt einen Überblick über die angebotenen Hilfen, Rechte und Einsparmöglichkeiten und soll behinderte Menschen dabei unterstützen, durch die Nutzung der Hilfemöglichkeiten ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu erreichen. Der erste Teil der Broschüre Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben zeigt die Möglichkeiten der beruflichen Hilfen für Betroffene und deren Arbeitgeber durch das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit und die Rehabilitationsträger auf. Der zweite Teil Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben und in der Gesellschaft für behinderte Menschen konzentriert sich auf allgemeine Nachteilsausgleiche wie Steuerermäßigungen, Mobilitäts- oder Kommunikationshilfen. Wir wollen Ihnen mit diesem Heft einen Überblick über die möglichen Nachteilsausgleiche geben und Ihnen Hilfestellung bieten, die für Sie in Frage kommende Unterstützung zu nutzen. Köln, im Februar 2007 Dr. Helga Seel Leiterin des Integrationsamtes Hinweis in eigener Sache: Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann die Broschüre nicht erfüllen. Die Beiträge basieren auf sorgfältigen Recherchen. Dennoch gilt, dass überall, wo Menschen arbeiten, Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Wir haben alle beteiligten Institutionen/Stellen, die Nachteilsausgleiche gewähren, gebeten, uns den jeweils aktuellen Stand mitzuteilen. Trotzdem können wir nicht ausschließen, dass uns Änderungen entgangen sind. Verfasser und Herausgeber können deshalb keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre übernehmen. Die Verwendung weiblicher und männlicher Wortformen wurde aus Gründen der Lesbarkeit nicht eingehalten. Gleichwohl sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und weibliche Form gemeint. 3

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6 1. Leistungen zur Aus- und Weiterbildung Zuschüsse zur Aus- /Weiterbildung Prämien Hilfen beim Studium Prüfungserleichterungen Ausbildung im BBW Fortbildung im BFW Beratung durch den Integrationsfachdienst Sonderprogramm Job 4000 Seite 6 Leistungen zur Aus- und Weiterbildung 2. Leistungen an schwerbehinderte Menschen im Arbeits- und Berufsleben Technische Arbeitshilfen Arbeitsassistenz Qualifizierungsmaßnahmen Existenzgründung Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Wohnungshilfen Übergangsgeld Seite Leistungen an Arbeitgeber im Arbeits- und Berufsleben Investitionshilfen Arbeitsplatzausstattung Ausstattung der Arbeitsstätte Zuschüsse bei Minderleistung Zuschüsse bei Personeller Unterstützung Sonderprogramm Aktion Integration Eingliederungszuschüsse Beratung Mehrfachanrechnung Seite Nachteilsausgleiche im Arbeits- und Berufsleben Kündigungsschutz Gleichstellung Zusatzurlaub Mehrarbeit Teilzeit Besondere Richtlinien für den öffentlichen Dienst Benachteiligungsverbot Urlaub ohne Bezüge Seite 29 Leistungen an schwerbehehinderte Menschen Leistungen an Arbeitgeber Nachteilsausgleiche im Arbeitsund Berufsleben 5. Soziale Sicherung Grundsicherung Blindengeld Blindenhilfe Erwerbsminderungsrenten Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versetzung in den Ruhestand Mehrbedarf Sozialgeld Seite 38 Soziale Sicherung 6. Steuerermäßigungen Werbekostenabzug außergewöhnliche Belastungen Behinderten-Pauschbetrag Pflegepauschbetrag Kinderbetreuungskosten haushaltsnahe Dienstleistungen Kfz-Steuer-Ermäßigung/Befreiung Seite 47 Steuerermäßigungen 7. Mobilität Beitragsermäßigungen Gebührenermäßigungen Parkerleichterungen unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson Fahrpreisermäßigung Seite 69 Mobilität 8. Kommunikation Rundfunkgebührenbefreiung Telefon-Sozialtarife Mobilfunk Postversand von Blindensendungen Seite Wohnen Wohngeld Wohnbauförderung Wohnberechtigungsschein (WBS) Wohneigentumssicherungshilfe Wohnungskündigung behinderungsgerechte Umbauten Vermittlungshilfe Seite 86 Kommunikation Wohnen 10. Sonstige Nachteilsausgleiche Wehrdienst-Befreiung Kurtaxe-Ermäßigung ermäßigte Eintrittskarten bei Kulturveranstaltungen besondere Dienstleistungen Gebührenbefreiung Seite 91 Sonstige Nachteilsausgleiche Anhang Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis Seite 95 Anhang

7 1. Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung Seite 1.1 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen Ausbildungsgeld Beratung und Vermittlung Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Betreuung und Begleitung durch den Integrationsfachdienst Nachteilsausgleich bei Abschluss und Gesellenprüfung Ausbildungsförderung (BAföG) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule Erstausbildung im Berufsbildungswerk Berufliche (Wieder-)Eingliederung in einem Berufsförderungswerk Job 4000 Initiative für Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Für wen? Arbeitgeber Wer gewährt? Agentur für Arbeit Wo steht s? 236 SGB III Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung behinderter Jugendlicher können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gezahlt werden, wenn eine Ausoder Weiterbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist. Die Ausbildungszuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr gezahlt werden. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Ausoder Weiterbildung gezahlt. 1.2 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen Für wen? Arbeitgeber Wer gewährt? Agentur für Arbeit Wo steht s? 235a SGB III Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gezahlt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist. Die Zuschüsse betragen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung oder der vergleichbaren Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag; in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung/sonstigen Vergütung im letzten Ausbildungsjahr. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung gezahlt. Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen (tariflichen oder ortsüblichen) Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse gezahlt wurden. 1.3 Ausbildungsgeld Für wen? Behinderte Menschen Wer gewährt? Agentur für Arbeit Wo steht s? 104 SGB III Ausbildungsgeld erhalten in der Regel jugendliche behinderte Menschen, die noch keine Ausbildung absolviert haben. Förderwürdig sind dabei die erst- 6

8 Leistungen zur Aus- und Weiterbildung malige berufliche Ausbildung, die Teilnahme an einer Maßnahme, die der Berufsvorbereitung dient oder das Eingangsverfahren bzw. der Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt ab vom Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen. Ausbildungsgeld kann grundsätzlich nur für die Dauer der Maßnahme gewährt werden. 1.4 Beratung und Vermittlung Für wen? Jugendliche und erwachsene schwerbehinderte Menschen Wer berät? Agentur für Arbeit Wo steht s? 30 ff. SGB III, 104 SGB IX Die Beratung von jugendlichen und erwachsenen schwerbehinderten Menschen umfasst alle Fragen der Berufswahl, der beruflichen Entwicklung und des Berufswechsels sowie umfassende Informationen u.a. über Berufe, deren Anforderungen und Aussichten und über beruflich bedeutsame Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsplatzsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. 1.5 Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Für wen? Nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber Wer gewährt? Integrationsamt Wo steht s? 102 Abs. 3 Nr. 2 b SGB IX i.v.m. 26 a SchwbAV Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten zu den Gebühren der Ausbildung, die von den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern erhoben werden. Dazu gehören u.a. Anschluss- bzw. Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfungen, Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte. Die Zuschüsse werden Arbeitgebern gewährt, die nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen und besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene zur Berufsausbildung einstellen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Einzelfall. 1.6 Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Für wen? Arbeitgeber Wer gewährt? Integrationsamt Wo steht s? 102 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX i.v.m. 26 b SchwbAV Arbeitgeber, die einen behinderten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen für die Zeit einer Berufsausbildung einstellen, können zu den Kosten, die bei der Berufsausbildung entstehen, Zuschüsse erhalten. Die Zuschüsse können nur für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene nach 68 Abs. 4 SGB IX gewährt werden, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Notwendigkeit einer Förderung wird nachgewiesen durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit, mit dem Leistungen nach 7 SGB IX erbracht werden, oder einer entsprechenden Stellungnahme der Agentur für Arbeit. Zu den Kosten einer Berufsausbildung gehören z.b.: Personalkosten der Ausbilder Anlagen und Sachkosten Lehr- und Lernmaterial bzw. Medien Gebühren der Kammern Berufs- und Schutzkleidung externe Ausbildung Das Integrationsamt gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss von pro Ausbildungsjahr (auch für erlaubte Wiederholungen) und bei erfolgreichem Abschluss eine zusätzliche Prämie von Die Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung sind unabhängig von den Zuschüssen zu den Personalkosten von Auszubildenden, die die Agentur für Arbeit gemäß 236 SGB III 7

9 gewährt, siehe Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Seite 6). 1.7 Betreuung und Begleitung durch den Integrationsfachdienst Für wen? Schulabgänger, Auszubildende und Arbeitgeber Wer berät? Integrationsfachdienste Wo steht s? 110 f. SGB IX Weitere Informationen: im Internet auf unter Beratung & Begleitung Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im Auftrag der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Im Einzelfall werden sie auch von Rehabilitationsträgern beauftragt. Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind u.a. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung und schwerbehinderte Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind. Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnesoder Mehrfachbehinderung auszugehen. Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst die Aufgabe, den schwerbehinderten Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie in seinem Auftrag gegenüber den Reha-Trägern und Integrationsämtern tätig zu werden, den Arbeitgeber zu beraten und zu informieren, die Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten, die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsumfeld zu beraten, geeignete Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und zu vermitteln, die Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen, insbesondere seelisch- und lernbehinderten Jugendlichen zu begleiten, an (Förder-)Schulen Berufsorientierung und -beratung im Auftrag der Agentur für Arbeit durchzuführen. Für weitere Leistungen siehe 3. Leistungen an Arbeitgeber ab Seite 19, z.b. Investitionshilfen Behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplatz und Arbeitsstätte Eingliederungskosten für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Arbeitsmarktberatung Anrechnung auf Pflichtplätze 1.8 Nachteilsausgleich bei Abschluss- und Gesellenprüfung Für wen? Behinderte Menschen Wo beantragen? Handwerkskammer, Industrieund Handelskammer Wo steht s? Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Weitere Informationen: Nach 13 Abs. 4 der Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen sind die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen bei der Prüfung zu berücksichtigen. Bei der Zwischenprüfung sollte bereits erprobt werden, in welcher Weise Behinderungen im Einzelfall bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zu berücksichtigen sind. Bei der Vorbereitung der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung wird festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen berücksichtigt werden. Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden. In Betracht kommen: eine besondere Organisation der Prüfung, z.b. Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz, Einzel- statt Gruppenprüfung, eine besondere Gestaltung der Prüfung, Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prü- 8

10 Leistungen zur Aus- und Weiterbildung fungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben, zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben, die Zulassung spezieller Hilfen, z.b.: größere Schriftbilder, Anwesenheit einer Vertrauensperson, Zulassung besonders konstruierter Apparaturen, Einschaltung eines Dolmetschers. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll. Die Feststellung, dass eine zu berücksichtigende Behinderung vorliegt, erfolgt durch die zuständige Stelle, bei erst später gegebenem Hinweis durch den Prüfungsausschuss. Grundlage für diese Feststellung können u.a. ärztliche oder psychologische Stellungnahmen sowie andere differenzierte Befunde amtlicher Stellen wie z.b. die der Träger der beruflichen Rehabilitation sein. Diese Empfehlung gilt für Abschluss- und Gesellenprüfungen sowie für Prüfungen gem. 48, Abs. 2, 44 Berufsbildungsgesetz bzw. 42b Abs. 2, 41 Handwerksordnung. Für Zwischenprüfungen gilt diese Empfehlung sinngemäß. 1.9 Ausbildungsförderung (BAföG) Erhöhte Einkommensfreibeträge/ Höchstförderungsdauer/ Prüfungserleichterungen Für wen? Leistungsempfänger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Wo beantragen? Studentenwerk Wo steht s? Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Nach 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) kann zur Vermeidung unbilliger Härten neben den Freibeträgen nach Abs. 1 bis 4 auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, ein weiterer Teil vom Einkommen der Unterhaltsverpflichteten anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den 33, 33a bis 33c des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (vgl. 6. Steuerermäßigungen). Nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird die Höchstförderungsdauer um eine angemessene Zeit verlängert, wenn sie u. a. wegen der Behinderung überschritten wird. Nach erfolgreichem Studienabschluss wird das für die Verlängerung gewährte zinslose Darlehen auf Antrag erlassen ( 18 b Abs. 4 BAföG). In den Allgemeinen Bestimmungen für Magister- und Diplomprüfungsordnungen sind Regelungen aufgenommen, die einen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in den Prüfungen vorsehen (beispielsweise gesonderte mündliche Prüfungen). Diese sind jedoch noch nicht in alle Prüfungsordnungen aufgenommen worden. Die meisten Prüfungsordnungen für Staatsexamina sehen ausdrücklich Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studierende vor. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom regelt die Nachteilsausgleiche für behinderte Studierende für Prüfungen an den Hochschulen. Im Rahmen der üblichen Vorlesungen und Übungen ist es wichtig, auf die Lehrenden zuzugehen und sie auf die besondere persönliche Situation hinzuweisen (beispielsweise werden von einigen Lehrenden die Vorlesungsunterlagen als Kopien bzw. digital zur Verfügung gestellt). Unter finden Sie eine Vielzahl von weiteren Informationen zum Thema Studium und Behinderung Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule Für wen? Behinderte Studierende Wer gewährt? Rheinisches Sozialamt beim Landschaftsverband Rheinland Wo steht s? 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Die Hochschulförderung soll behinderten Menschen helfen, die individuellen Folgen einer Behinderung auszugleichen und einen akademischen Berufsabschluss zu erwerben, indem Kosten für persönliche Hilfen und Sachmittel bezuschusst werden. Das Rheinische Sozialamt kann nur dann Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gewähren, wenn kein anderer Träger, z.b. Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger, zustän- 9

11 dig ist und die Einkommensgrenzen der Sozialhilfe nicht überschritten werden. Die Regelsätze gemäß 28 Abs. 2 SGB XII in NRW bis 30. Juni 2007 betragen: Haushaltsvorstand/Eckregelsatz 345,00 Euro Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres 276,00 Euro (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, nrw.de Soziales Soziales Sicherung Sozialhilfe Regelsätze) Gefördert werden können, z.b. Unterbringung in einem Wohnheim, Versorgung mit Hilfsmitteln, Fahrtkosten, Kosten der Lernmittel, Gebärdendolmetscher, Mitschreibekräfte, Vorlesekräfte, Studienhelfer oder Zivildienstleistende. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der angestrebte Abschluss erreicht werden kann, dieser Ausbildungsweg für die Berufswahl erforderlich ist und der angestrebte Beruf dem behinderten Menschen voraussichtlich eine ausreichende Existenzgrundlage bietet oder, falls dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beiträgt. Dauer und Umfang der Förderung bemisst sich am Einzelfall und ist ganz wesentlich abhängig von der Art und Ausprägung der jeweiligen Behinderung, dem gewählten Studiengang sowie dem Standort und der Ausstattung der Hochschule. Die Regelungen zur Höchstförderdauer und Härtefallregelung für BAföG werden in der Regel nicht herangezogen, da aufgrund der jeweiligen Behinderung sowieso von einer längeren Studiendauer ausgegangen werden muss. Ein behinderter Mensch, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann nicht mehr gefördert werden. Da die Berufsausbildung mit dem bestandenen Examen als abgeschlossen gilt, wird auch die Erlangung der Promotion nicht mehr bezuschusst Erstausbildung in einem Berufsbildungswerk (BBW) Für wen? Behinderte junge Menschen ohne Berufsausbildung Wo bewerben? Berufsberatung der Agentur für Arbeit Wo steht s? 240 ff. SGB III Weitere Infomationen? Die Berufsbildungwerke (BBW) sind überregionale Einrichtungen, die jungen Menschen mit Behinderungen eine berufliche Erstausbildung mit sozialpädagogischer, medizinischer und psychologischer Begleitung und Unterstützung durch Fachdienste ermöglichen. Zu diesem Zweck bieten die BBW spezielle berufsvorbereitende Maßnahmen an, die die persönliche und fachliche Eignung der behinderten Menschen ermitteln, fördern und verbessern können. Die Berufsfindung soll helfen einen geeigneten Ausbildungsberuf zu finden. Sie wird innerhalb von maximal 60 Tagen durchgeführt. Die max. 20-tägige Arbeitserprobung dient dazu herauszufinden, ob der behinderte Mensch die Anforderungen einer bestimmten Berufsausbildung oder -tätigkeit bewältigen kann. In Förderlehrgängen bereiten sich die behinderten Menschen intensiv auf eine Ausbildung und den zu ergreifenden Beruf vor. Je nach Art und Schwere der Behinderung schließt sich eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) oder Handwerksordnung (HwO) an oder es werden Qualifizierungsmaßnahmen nach den Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen angeboten. Das Angebot der BBW umfasst über 160 Berufe, die aber nicht an jedem Standort angeboten werden. Das Angebot der BBW ist behinderungsspezifisch ausgerichtet. Die praktische und theoretische Ausbildung findet in der BBW in eigenen Ausbildungswerkstätten, Übungsbüros und Berufsschulen statt. Während der Ausbildung muss mindestens ein mehrwöchiges externes Betriebspraktikum absolviert werden. Die BBW verfügen fast ausnahmslos über Internate mit Einzel- oder Doppelzimmern. Die Kosten der Ausbildung trägt bei Vorliegen der Voraussetzung die Agentur für Arbeit, siehe auch Ausbildungsgeld, Seite 6). 10

12 1.12 Berufliche (Wieder-)Einglie derung von erwachsenen behinderten Menschen in einem Berufsförderungswerk (BFW) Für wen? Behinderte Erwachsene, die nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben Wer gewährt? Rehabilitationsträger Wo steht s? 240 ff. SGB III Weitere Informationen: Berufsförderungswerke (BFW) sind gemeinnützige überregionale Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zur Fortbildung und Umschulung von behinderten Erwachsenen, die bereits berufstätig waren. Die berufliche Rehabilitation in einem BFW soll den behinderten Menschen befähigen, seinen künftigen Beruf weitgehend ohne Beeinträchtigung auszuüben und damit eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ermöglichen. Die Zielgruppe der BFW sind behinderte Erwachsene, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder den Auswirkungen einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. BFW sind in der Regel nicht behinderungsspezifisch ausgerichtet; es werden Personen mit unterschiedlichen Behinderungen aufgenommen. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, in denen die Personen eine besondere technische Ausstattung benötigen; dies ist z.b. bei blinden Menschen der Fall. Das Bildungsangebot der BFW ist ausgerichtet an der Berufs- und Arbeitswelt; es werden Fortbildungen und Umschulungen angeboten, die eine möglichst dauerhafte Beschäftigung erwarten lassen. Die ausgewählten Berufe sollen für behinderte Menschen verschiedener Behinderungsarten mit unterschiedlichen Interessen und Begabungsschwerpunkten zugänglich sein und den behinderten Menschen eine möglichst gute Weiterentwicklung und berufliche Nutzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen. Das Angebot umfasst daher anerkannte Ausbildungsberufe, Bildungslehrgänge zur Qualifizierung oder Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen sowie Fachschul- und Fachhochschulberufe. Den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung wird z.b. durch Unterweisungen mit direktem Praxisbezug und Individualunterricht Rechnung getragen Job 4000 Initiative zur Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen Für wen? Besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche Wer gewährt? Integrationsamt und Integrationsfachdienste Wo steht s? Sonderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Weiter Informationen: Das Programm Job 4000 ist Teil der Initiative job Jobs ohne Barrieren, die die Bundesregierung 2004 ins Leben gerufen hat. Das Programm ist am 1. Januar 2007 gestartet und läuft bis Ende Das Programm zielt auf die individuelle Förderung von Personen ab, die besondere Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das Bundesministerium und die Integrationsämter stellen finanzielle Mittel aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe zur Verfügung für a) die Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen Arbeitgeber, die einen besonders betroffenen Menschen (vgl. 72 Abs. 1 SGB IX) zusätzlich einstellen, erhalten vom Integrationsamt eine finanzielle Unterstützung, deren Förderhöhe und -dauer für jeden Einzelfall individuell festgelegt werden. Im Durchschnitt können 600 pro Monat für die maximale Dauer von 5 Jahren gewährt werden. b) die Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Ausbildungsplatz im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für einen schwerbehinderten Jugendlichen schaffen, erhalten vom Integrationsamt eine einmalige Prämie von bis zu Wenn der Arbeitgeber nach dem Abschluss der Ausbildung die Person in ein unbefristete sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übernimmt, gewährt das Integrationsamt eine zusätzliche Prämie von bis zu Bei Übernahme in ein befristetes sozial- Leistungen zur Aus- und Weiterbildung 11

13 versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beträgt die Prämie bis zu c) die Unterstützung schwerbehinderter Schulabgänger Die Fachberater und -beraterinnen der Integrationsfachdienste sollen schwerbehinderten Menschen (vgl. 109 Abs. 2 SGB IX), insbesondere schwerbehinderte Schulabgänger, bereits in der Berufsorientierungsphase während der Schulzeit begleiten und unterstützen. Die Kosten für diese Unterstützung trägt das Integrationsamt in Form einer Fallpauschale. 12

14 2. Leistungen an schwerbehinderte Menschen im Arbeits- und Berufsleben Leistungen an schwer - be hinderte Menschen Seite 2.1 Technische Arbeitshilfen Arbeitsassistenz Erhaltung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz Hilfen in besonderen Lebenslagen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Schaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Übergangsgeld Technische Arbeitshilfen Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Wer gewährt? Rehabilitationsträger, örtliche Fürsorgestelle Wo steht s? 33 Abs. 8 Nr. 4 und 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.v.m. 19 SchwbAV Technische Arbeitshilfen sind Bestandteil einer umfassenden behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung. Sie sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, die Arbeitsleistung zu verbessern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Die Beratung über die Einsatzmöglichkeiten ist eine Schwerpunktaufgabe des Technischen Beratungsdienstes des Integrationsamtes (siehe auch Seite 24) Es kann ein Zuschuss zu den Kosten einer technischen Arbeitshilfe gezahlt werden, wenn mit der Arbeitshilfe die Eingliederung ins Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden im Rahmen der behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, der finanzielle Aufwand für den schwerbehinderten Menschen nicht zumutbar ist. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören die Erstund Ersatzbeschaffung, Wartung und Instandhaltung, Ausbildung im Gebrauch und die Anpassung an die technische Weiterentwicklung. Der Zuschuss kann jederzeit beantragt werden. Allerdings muss die Beantragung immer vor einer möglichen Auftragsvergabe oder Bestellung erfolgen. Eigentümer der Arbeitshilfen wird der schwerbehinderte Mensch. Zu den sachlichen Zuständigkeiten siehe auch die Erläuterungen unter Behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen, Seite Arbeitsassistenz Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf Wer gewährt? Integrationsamt zur Sicherung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Rehabilitationsträger (idr Agentur für Arbeit) zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses Wo steht s? 102 Abs. 4 SGB IX i.v.m. 17 Abs. 1a, 21 Abs. 4 SchwbAV (siehe auch 33 SGB IX) Das Integrationsamt/der Rehabilitationsträger kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem erheblichen Unterstützungsbedarf die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz übernehmen, wenn dadurch ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz erlangt, ein Arbeitsverhältnis gesichert, eine selbstständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut oder eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erhalten wird. Allgemeine pflegerische oder betreuerische Hilfen, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen, fallen nicht unter die Arbeitsassistenz 13

15 und sind deshalb für das Integrationsamt / den Rehabilitationsträger nicht förderfähig. Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind z.b., dass alle anderen Maßnahmen der begleitenden Hilfe nicht greifen (Nachrangigkeitsprinzip), dass der Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen sein schriftliches Einverständnis gegeben hat, dass Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, dass Unterstützung notwendig für eine Arbeitsoder Berufstätigkeit ist, dass die Kosten der Arbeitsassistenz in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit erzielten wirtschaftlichen Integrationserfolg stehen, d.h. zu dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt. Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Bereits das Wort Assistenz sagt aus, dass Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung ist, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Notwendig ist diese, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte personelle Unterstützung (z.b. durch Arbeitskollegen) ausreichen, um dem schwerbehinderten Menschen die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist selbst für die Organisation und Anleitung der Assistenzkraft verantwortlich. Er stellt also entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell). Arbeitsassistenz wird als Geldleistung in Form eines persönlichen Budgets an den schwerbehinderten Menschen gewährt. Die Höhe der Geldleistung bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz: Unterstützungsbedarf Kostenersatz in Euro Weniger als 1 h bis zu 275,00 1 h bis unter 2 h bis zu 550,00 2 h bis unter 3 h bis zu 825,00 Mindestens 3 h bis zu 1.100,00 Als Aufwandspauschale für weitere Kosten (z.b. Meldung an Sozialversicherung, Entgeltberechung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern) können die vorgenannten Beträge bei einer Fremdvergabe der Tätigkeiten an Dritte um einen monatlichen Betrag von 20 erhöht werden. 2.3 Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Qualifizierung) Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen Wer gewährt? Integrationsamt Wo steht s? 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 24 SchwbAV Das Integrationsamt kann bei schwerbehinderten Menschen Fort- und Weiterbildungen auf Antrag der Person fördern, wenn die Maßnahme behinderungsbedingt notwendig ist zur Abwendung einer Kündigung dient behinderungsbedingter Mehraufwand einer nicht behinderungsbedingten Fortbildung ist, deren Kostenübernahme für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung darstellt oder notwendig ist, um den Arbeitsplatz zu sichern, wenn durch die Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit beendet wird. Maßnahmen, die allein dem beruflichen Aufstieg gelten, werden nicht gefördert. Selbstständige schwerbehinderte Menschen können diese Förderung auch erhalten, wenn die Maßnahme behinderungsbedingt notwendig ist bzw. den behinderungsbedingter Mehr- 14

16 aufwand einer nicht behinderungsbedingten Fortbildung umfasst, deren Kostenübernahme durch den Selbstständigen eine unzumutbare Belastung darstellt. Maßnahmen zur Änderung oder Ausweitung des beruflichen Tätigkeitsbereiches für Selbstständige werden nicht gefördert. Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören z.b. Lehrgangskosten (Referenten-, Sach- und Lernmittelkosten), Fahrtkosten (2. Klasse öffentliche Verkehrsmittel bzw. 0,30 pro km unter Abzug der eingesparten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz), Unterbringungskosten bis zu 50 pro Übernachtung und die Kosten einer notwendigen Begleitperson bzw. Mitschreibhilfe. Der Arbeitgeber ist nach 81 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, die Teilnahme an inner- wie außerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Soweit die Maßnahme während der regulären Arbeitszeit des schwerbehinderten Beschäftigten stattfindet, kann das Integrationsamt dem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (Arbeitgeber-Brutto) für die Dauer der Maßnahme erstatten ( 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 27 SchwbAV), wenn dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die Kosten selber zu tragen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden, dass er seinen Erholungsurlaub bzw. seinen Zusatzurlaub dafür einzusetzen hat. 2.4 Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Wer gewährt? Örtliche Fürsorgestelle Wo steht s? 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 21 SchwbAV Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen, wenn sie die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen, sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können, die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Zusätzlich können bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Hilfen bezuschusst werden, z. B. technische Arbeitshilfen (siehe Seite 13) eine Arbeitsassistenz (siehe Seite 13) Qualifizierungsmaßnahmen (siehe Seite 14) Wohnungshilfen (siehe Seite 17) Das zinslose Darlehen zur Existenzgründung ist grundsätzlich beschränkt auf 50 % der Investitionssumme, höchstens jedoch Der Restbetrag ist durch Eigenmittel oder Fremdmittel zu finanzieren, wobei ein nachweisbarer Eigenanteil von mindestens 15 % erforderlich ist. Darlehen von bis zu sind mit ausführlicher Begründung im Einzelfall möglich. Die jährliche Tilgung muss mindestens 10 % der Darlehenssumme betragen. Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung können grundbuchrechtliche Sicherheiten, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Bürgschaften verlangt werden (vgl. Urteil VG Karlsruhe vom K 1325/00). Bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen soll eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen werden. Leistungen zur Deckung der laufenden Betriebskosten oder der Lebenshaltung werden nicht gewährt. 2.5 Hilfen in besonderen Lebenslagen Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Wer gewährt? Örtliche Fürsorgestelle Wo steht s? 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 25 SchwbAV Diese Hilfe ermöglicht Zuschüsse und/oder Darlehen für Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der 19 bis 24 SchwbAV geregelt sind. Grundsätzlich kann die Hilfe nur gewährt werden, wenn ohne diese Maßnahme der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde. Je enger das auftretende Problem des behinderten Menschen mit seiner Behinderung im Zusam- Leistungen an schwer - be hinderte Menschen 15

17 menhang steht, desto eher ist unter den oben genannten Voraussetzungen eine Leistung möglich. Die Höhe der Zuschüsse und/oder Darlehen hängt ausschließlich vom Einzelfall ab. 2.6 Erreichen des Arbeitsplatzes Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Wer gewährt? Reha-Träger bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, örtliche Fürsorgestelle bei Selbstständigen und Beamten Wo steht s? 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 20 SchwbAV i.v.m. Kfz-HV Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für Maßnahmen zur Erreichung des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (Kfz-HV) erhalten. Die Kfz-HV gilt ausschließlich für Personen, die im Arbeits- und Berufsleben stehen. Der Zuschuss ist einkommensabhängig. Die Bezugsgröße ist das jährlich fortgeschriebene Durchschnittsentgelt der Sozialversicherung ( 18 Abs. 1 SGB IV). Das vorläufige Jahresdurchschnittsentgelt 2007 beträgt Um einen 100 %igen Zuschuss zu erhalten, darf das Einkommen nur 40 Prozent des Durchschnittsentgeltes betragen. Bei einem Einkommen, das 75 % des Durchschnittentgeltes erreicht, können max. 16 % Zuschuss gezahlt werden. Für Personen, deren Einkommen über 75 % des Durchschnittsentgeltes liegt, werden keine Zuschüsse gewährt. Gefördert werden können: die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem einkommensabhängigen Zuschuss von maximal 9.500, die behinderungsgerechte Zusatzausstattung inkl. Einbau- und Reparaturkosten in voller Höhe, die Erlangung der Fahrerlaubnis mit einem einkommensabhängigen Zuschuss, die zur Erlangung der Fahrerlaubnis behinderungsbedingt notwendigen Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vollem Umfange, in Härtefällen, z.b. Taxi- und Reparaturkosten, Beförderungsdienst. Folgende Zuständigkeiten bestehen: Berufsgenossenschaften nach Arbeitsunfällen, Hauptfürsorgestelle in der Kriegsopferfürsorge, Agentur für Arbeit in den ersten 15 Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Rentenversicherungsträger ab 15 Jahren in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Örtliche Fürsorgestelle bei Beamten und Selbstständigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Um einen Zuschuss für ein Kfz nach der Kfz-HV zu erhalten, muss der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt und nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sein; d.h. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss behinderungsbedingt unmöglich sein oder es gibt für die zurückzulegenden Strecken keine öffentlichen Verkehrsmittel (BSG, Urteil vom b RAR 14/91). Größe und Ausstattung des Kfz müssen den Anforderungen entsprechen und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung muss ohne unverhältnismäßigen Aufwand einbaubar sein. Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn das Kfz die Voraussetzungen erfüllt und der Zeitwert mindestens 50 Prozent des Neuwagenpreises beträgt. Leasing-Fahrzeuge werden nicht gefördert. Eine erneute Förderung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. In Härtefällen ist eine Förderung von Reparaturkosten möglich. Benzinkostenzuschüsse nach 9 Kfz-HV können nur gewährt werden, wenn der Betroffene ansonsten auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Es kann nur gefördert werden, wenn vor Kauf bzw. Auftragserteilung ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Eine nachträgliche Bezuschussung ist nicht möglich. 2.7 Schaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Für wen? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen Wer gewährt? Reha-Träger bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, örtliche Fürsorgestelle bei Selbstständigen und Beamten, Sozialamt Wo steht s? 33 Abs. 8 SGB IX, 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 22 SchwbAV 16

18 Schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig sind, können die folgenden Leistungen zur einkommensabhängigen Wohnungshilfe (Darlehen, Zinszuschüsse, Zuschüsse) erhalten: a) Darlehen für die Schaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des 16 Wohnraumförderungsgesetzes Zinslose Darlehen können gewährt werden für den Bau oder zum Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, wenn Größe und Ausstattung den Wohnbauförderungsvoraussetzungen entsprechen und bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sind. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist und die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht gestaltet werden kann und keine behinderungsgerechte Mietwohnung verfügbar ist und die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz vorliegen und das Einkommen ausreicht, um die aus dem Bauvorhaben entstehenden Belastungen zu tragen, ohne bedürftig im Sinne von SGB II oder SGB XII zu werden. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Erwerb von Eigentum aus nicht behinderungsbedingten Gründen erfolgt. Die Darlehenssumme ist in der Regel beschränkt auf und ist mit 4 Prozent zu tilgen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel aus anderen als behinderungsbedingten Gründen erfolgt. c) Anpassung von Wohnraum an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse Förderungen können nur erbracht werden, wenn die Maßnahme den schwerbehinderten Menschen in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz ohne fremde Hilfe zu erreichen. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen, die dem Betreten und dem Verlassen der Wohnung bzw. der Garage dienen (wenn denn ein Kraftfahrzeug zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt wird). Maßnahmen innerhalb der Wohnung haben keinen Bezug zum Arbeitsplatz und können deshalb nicht gefördert werden. Ist die behinderungsgerechte Gestaltung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren, so kann der schwerbehinderte Mensch auf den Umzug in eine geeignete Wohnung verwiesen werden. Die Höhe der Leistung und der Kreis der Anspruchsberechtigten richtet sich nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsgesetzes (vgl. Seite 86). Eine Förderung kommt für Maßnahmen, deren Gesamtkosten unterschreiten, nicht in Frage. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann für die bauliche Maßnahme ein Darlehen gewährt werden. Einkommensunabhängig können Leistungen erbracht werden für die Wartung und Instandhaltung der behinderungsgerechten Ausstattung. Leistungen an schwer - be hinderte Menschen b) Darlehen für die Förderung von Mietwohnungen Für Mietvorauszahlungen oder Kautionen können Darlehen von bis zu erbracht werden, wenn die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist und die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht gestaltet werden kann und nachgewiesen wird, dass das Einkommen die Grenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt. Die Förderung der behinderungsgerechten Gestaltung von Mietwohnungen kann nur vom Vermieter beantragt werden. Die Einkommensverhältnisse des Mieters werden nicht berücksichtigt. Die Förderhöhe ist abhängig von der Wohnungsgröße. Der Höchstbetrag ist auf begrenzt. Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Ende des Mietverhältnisses förderfähig, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses nicht von dem behinderten Menschen zu vertreten ist. 17

19 d) Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten) Es kann ein Zuschuss bis zur Höhe der Transportkosten erbracht werden. Wenn der Umzug ausschließlich behinderungsbedingte Gründe hat (z.b. weil die bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist), werden Kosten von bis zu ohne Anrechnung des Einkommens des schwerbehinderten Menschen übernommen. Erfolgt der Umzug nur, weil die neue Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, so werden nur 50 Prozent, höchstens der anfallenden Kosten übernommen. Wohnungshilfen werden auf Antrag einer schwerbehinderten Person erbracht; der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Vertragsabschluss gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. 2.8 Übergangsgeld Für wen? Behinderte Menschen Wer gewährt? Agentur für Arbeit Wo steht s? 160 ff. SGB III Dieser Anspruch besteht grundsätzlich, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder bis zum im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat. Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung, längstens jedoch um zwei Jahre. Behinderte Menschen haben auch einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie innerhalb des letzten Jahres erfolgreich eine schulische Ausbildung absolviert haben, die einer betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt ist. Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent, wenn mindestens ein Kind steuerlich berücksichtigt wird und die Person, mit der in häuslicher Gemeinschaft gelebt wird, entweder pflegebedürftig ist oder den Antragsteller pflegt und keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung bestehen. Alle anderen Antragsteller können max. ein Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der Berechnungsgrundlage erhalten. Hinweis: Neben den zuvor genannten Leistungen gelten selbstverständlich auch alle anderen Hilfen der Agentur für Arbeit bei der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, z.b. Zuschüsse zu Bewerbungskosten, Mobilitätshilfen, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung. Leistungen während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Hilfen zur dauerhaften Teilnahme am Arbeitsleben werden vorrangig nach den allgemeinen Förderungsbestimmungen des SGB III erbracht. Reichen die allgemeinen Leistungen wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht aus (z.b. wegen Teilnahme an einer behinderungsspezifischen Maßnahme), können Leistungen zum Lebensunterhalt (Übergangsgeld) erbracht werden. 18

20 3. Leistungen an Arbeitgeber im Arbeits- und Berufsleben Seite 3.1 Investitionshilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen Personelle Unterstützung Minderleistung Beratung und Betreuung Aktion Integration IV Echte Förderung Eingliederungszuschuss Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Zuschuss zu einer befristeten Probebeschäftigung Einstellungszuschuss bei Neugründungen Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze/ Mehrfachanrechnung Investitionshilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen Für wen? Arbeitgeber von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten Wo beantragen? Integrationsamt Wo steht s? 102 Abs. 3 SGB IX i.v.m. 15 SchwbAV Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) vom Integrationsamt finanzielle Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze bekommen. Zu den förderfähigen Kosten gehören die gesamten Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz, nicht nur die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Zuschüsse wird insbesondere abgestellt auf das Maß der Beeinträchtigung des behinderten Menschen, die Höhe der Investitionskosten, den Rationalisierungseffekt, die Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen sowie die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Dieser soll sich im angemessenen Umfang an den Gesamtkosten beteiligen. 1. Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes Die Neueinstellung eines schwerbehinderter Menschen kann vom Integrationsamt durch einen Zuschuss zu den Investitionskosten, die für den neu geschaffenen Arbeitsplatz entstehen, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unterstützt werden: Einstellung ohne gesetzliche Verpflichtung (Arbeitgeber mit weniger als jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen pro Monat) oder über die Beschäftigungspflichtquote ( zzt. 5 Prozent) hinaus, Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, beispielsweise der Bewerber/die Bewerberin ist älter als 50 Jahre oder benötigt eine Hilfskraft oder die Beschäftigung ist für den Arbeitgeber mit außergewöhnlichen Aufwendungen verbunden (vgl. 27 SchwbAV). Oder es liegt eine verminderte Leistungsfähigkeit vor oder der GdB 50 besteht aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. 72 Abs. 1 SGB IX), Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen nach langfristiger Arbeitslosigkeit (> 12 Monate), Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen des Personenkreises des 132 SGB IX, Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Anschluss an die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die genaue Förderhöhe ist abhängig vom Einzelfall. Die Regelförderung darf 60 Prozent bzw der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Die Regelförderung kann um bzw. 10 Prozent aufgestockt werden, wenn der Arbeitgeber eine Beschäftigungsquote von mindestens 3 % erfüllt oder nicht beschäftigungspflichtig ist oder der einzustellende schwerbehinderte Mensch zum Personenkreis des 132 Abs. 1 SGB IX gehört. Liegen beide Leistungen an Arbeitgeber 19

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