Infoblatt 02/15. Nährwertkennzeichnung Rechtliche Vorgaben und geplante Neuerungen
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- Melanie Arnold
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1 Infoblatt 02/15 für die fleischverarbeitende Industrie und für das entsprechende Gewerbe in der Schweiz und in Liechtenstein Nährwertkennzeichnun Rechtliche Voraben und eplante Neuerunen Industriestr. 40 Postfach 134 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel Fax ZHAW Zürcher Hochschule für Anewandte Wissenschaften Fachstelle QM und Lebensmittelrecht ILGI Institut für Lebensmittel- und Getränkeinnovation Grüental, Postfach 8820 Wädenswil Tel
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3 Nährwertkennzeichnun Rechtliche Voraben und eplante Neuerunen Die Nährwertkennzeichnun stellt für Konsumentinnen und Konsumenten eine wichtie Mölichkeit dar, um sich über die Zusammensetzun von Lebensmitteln zu informieren und eine fundierte Lebensmittelauswahl zu treffen [1]. Anaben über den Eneriewert des Lebensmittels und über seinen Gehalt an Nährstoffen müssen der Wahrheit sowie den rechtlichen Voraben entsprechen. In der Schweiz und der EU bestehen derzeit noch unterschiedliche Reelunen hinsichtlich der Nährwertkennzeichnun. Das vorlieende Infoblatt reift die aktuell eltenden Voraben in der Schweiz zur Nährwertkennzeichnun kurz auf und eht insbesondere auf die eplanten Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht ein. Inhaltsverzeichnis 1. Grundleende aktuelle Voraben zur Nährwertkennzeichnun in der Schweiz Geplante Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht Stand der Dine Rechtsrahmen der Nährwertkennzeichnun bzw. deklaration Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg) Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) Entwurf der Verordnun betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) Anforderunen an die Nährwertdeklaration emäss E- LIV Beriffsbestimmun Obliatorische Nährwertdeklaration Ausnahmen Darstellunsform Bezusrösse, Masseinheiten und Referenzmenen Voreebene Umrechnunsfaktoren und Berechnun Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen Zulässie Eränzunen der obliatorischen Nährwertdeklaration und Bedinunen Mölichkeit zur Wiederholun von Anaben inkl. Voraben Anaben je Portion oder je Verzehrseinheit Weitere spezielle Reelunen für Getränke und nicht vorverpackte Lebensmittel Zusammenfassun Literaturanaben
4 1. Grundleende aktuelle Voraben zur Nährwertkennzeichnun in der Schweiz Das aktuell ültie schweizerische Lebensmittelrecht schreibt die Kennzeichnun von Nährwerten ledilich in bestimmten Fällen obliatorisch vor (Box 1). Andernfalls ist es bislan den Lebensmittelherstellerinnen und -herstellern selbst überlassen, ob sie auf freiwillier Basis eine Nährwertkennzeichnun aneben möchten oder nicht (Art. 23 Abs. 1 LKV [2]). Für folende Lebensmittel ist die Nährwertkennzeichnun in der Schweiz obliatorisch: Speziallebensmittel (Art. 4 Abs. 1 lit. b Verordnun des EDI über Speziallebensmittel [3]) Lebensmittel, bei welchen auf der Verpackun, Umhüllun, Etikette oder in der Anpreisun des Lebensmittels auf besondere Nährwerteienschaften hinewiesen wird; ausser es handelt sich um produktüberreifende Werbekampanen (Art. 23 Abs. 2 LKV [2]) Lebensmittel mit nährwert- und esundheitsbezoenen Anhaben (Art. 29i Abs. 4 LKV [2]) Lebensmittel, denen Vitamine, Mineralstoffe oder sonstie Stoffe zuesetzt werden (Art. 6 Verordnun des EDI über den Zusatz essenzieller oder physioloisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln [4]) Abbildun 1: Beispiel für eine «kleine» Nährwertkennzeichnun. rosse Nährwertkennzeichnun bzw. soenannte Bi 7 : Eneriewert und Gehalt an Fett, esättiten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (Art. 25 Abs. 1 lit. b LKV [2]; Abbildun 2) Box 1: Fälle, bei denen die Nährwertkennzeichnun in der Schweiz obliatorisch ist. Wird eine Nährwertkennzeichnun rechtlich voreeben oder vom Lebensmittelhersteller auf freiwillier Basis vorenommen, so muss diese den rundsätzlichen Anforderunen entsprechen und darf keinen Anlass zur Täuschun eben (Art. 10 LGV [5]). Jeder Hersteller bzw. Inverkehrbriner ist verpflichtet, die Richtikeit der Nährwertanaben zu überprüfen (Selbstkontrolle; Art. 23 LMG [b]). Der Eneriewert und die Nährstoffmene des Lebensmittels sind zum Zeitpunkt der Ababe an die Konsumentinnen und Konsumenten anzueben (Art. 23 Abs. 3 LKV [2]). Sofern ausreichend enaue Anaben über die Zubereitunsweise emacht werden, können sich diese Informationen jedoch auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen (Art. 23 Abs. 3 LKV [2]). Die Reihenfole, in der die Nährwertanaben aufeführt werden müssen, ist rechtlich definiert und die Nährwertkennzeichnun hat - wo mölich - in Form einer Tabelle zu erfolen (Art. 25 Abs. 1 LKV[2]). Folende zwei Varianten werden dabei rundsätzlich unterschieden: Kleine Nährwertkennzeichnun bzw. soenannte Bi 4 : Eneriewert und Gehalt an Fett, Kohlenhydraten und Eiweiss (Art. 25 Abs. 1 lit. a LKV [2]; Abbildun 1) Abbildun 2: Beispiel für eine «rosse» Nährwertkennzeichnun. Weitere zulässie Anaben, mit denen die Nährwertkennzeichnun eränzt werden kann, sind in Art. 24 LKV [2] festelet. Für diese Eränzunen (soenannte erweiterte Nährwertkennzeichnun) elten jedoch spezifische Voraben (Art. 25 Abs. 3-5 LKV [2]). Als Beispiel sind in Box 2 die besonderen Reelunen aufeführt, die beachtet werden müssen, wenn der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins aneeben wird. Art. 25 Abs. 5 LKV [2] Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins aneeben, so ilt Folendes: a. Diese Anaben müssen unmittelbar nach der Anabe des Gesamtfetts in folender Weise aufeführt werden: Fett davon: esättite Fettsäuren Trans-Fettsäuren (eebenenfalls) einfach unesättite Fettsäuren (eebenenfalls) mehrfach unesättite Fettsäuren (eebenenfalls), davon: Omea-3-Fettsäuren (eebenenfalls) Omea-6-Fettsäuren (eebenenfalls) Cholesterin (eebenenfalls). Box 2: Besondere Reelunen, wenn der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins in der Nährwertkennzeichnun aneeben wird. 4
5 2. Geplante Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht 2.1. Stand der Dine Das aktuell eltende Lebensmittelesetz (LMG) [6], das seit 1. Juli 1995 in Kraft ist, wird zur weiteren Harmonisierun des Schweizer Rechts mit dem EU-Recht einer Totalrevision unterzoen. Am 20. Juni 2014 wurde das neue Lebensmittelesetz (nlmg) [7] vom Schweizer Parlament verabschiedet [8]. In diesem Zusammenhan wurde auch das darauf abestützte Verordnunsrecht rundleend überarbeitet. Die Entwürfe zu den neuen Verordnunen befanden sich bis zum 30. Oktober 2015 in der Anhörun. Bis zum Ablauf dieser Frist konnten interessierte Kreise ihre Stellunnahme an das Eidenössische Departement des Innern (EDI) respektive an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) übermitteln. Das BLV prüft aktuell sämtliche Rückmeldunen und berät über allfällie Anpassunen. Voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2016 soll das revidierte Verordnunspaket zusammen mit dem totalrevidierten LMG in Kraft treten [9] Rechtsrahmen der Nährwertkennzeichnun bzw. deklaration Nachfolende Ausführunen basieren auf dem verabschiedeten, totalrevidierten, neuen Lebensmittelesetz und den Entwürfen zu den neuen Verordnunen aus dem Anhörunsverfahren. Sämtliche Erläuterunen zu den Entwürfen der neuen Verordnunen sind aus diesem Grund als provisorisch zu betrachten. Welche Anpassunen bis zu deren Verabschiedun noch vorenommen werden, bleibt abzuwarten. Für den Beriff Nährwertkennzeichnun kann alternativ das Wort Nährwertdeklaration verwendet werden [10]. In Art. 35 Abs. 2 und 3 E-LGV [9] wird ereelt, dass die obliatorischen Anaben (darunter die Nährwertdeklaration): an ut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift, sowie in mindestens einer Amtssprache abefasst sein müssen. Es obliet dem EDI vorzueben, wie die Anaben im Einzelnen zu erfolen haben (Art. 35 Abs. 4 lit. a E- LGV [9]) und, ob für bestimmte Lebensmittelruppen Ausnahmen festelet werden (Art. 35 Abs. 5 E-LGV [9]). Für offen anebotene Lebensmittel und Lebensmittel, die von Betrieben der Gemeinschaftsverpfleun (Box 3) aneboten werden, ist emäss Art. 38 Abs. 1 E-LGV [9] zu beachten, dass über sie in leicher Weise zu informieren ist, wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf schriftliche Anaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise ewährleistet ist (wie z.b. durch mündliche Auskunft). Als Betriebe der Gemeinschaftsverpfleun sind Einrichtunen jeder Art definiert, in denen im Rahmen einer ewerblichen Tätikeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden, wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Caterin-Unternehmen sowie auch Fahrzeue oder fest installierte oder mobile Stände. Box 3: Rechtliche Definition für Betriebe der Gemeinschaftsverpfleun (Art. 38 Abs. 3 E-LGV [9]) Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg) Weiterhin auf Gesetzesebene verankert bleibt der Grundsatz, den Konsumentinnen und Konsumenten für den Erwerb von Lebensmitteln die notwendien Informationen zur Verfüun zu stellen (Art. 1 lit. d nlmg [7]). Anaben über den Nährwert von Lebensmitteln zählen emäss Art. 13 Abs. 1 lit. h nlmg [7] zur besonderen Kennzeichnun, die der Bundesrat vorschreiben kann Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) Der Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) [9] enthält wie bislan die Reelunen zur Kennzeichnun und Aufmachun von Lebensmitteln, die Werbun für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c E-LGV [9]). In Abschnitt 8 E-LGV [9] sind die allemeinen Voraben zur Kennzeichnun und Werbun von vorverpackten (Art. 35) sowie offen anebotenen Lebensmitteln (Art. 38) formuliert. Art. 35 Abs. 1 lit. E-LGV [9] let auf Verordnunsebene fest, dass bei der Ababe von vorverpackten Lebensmitteln eine Nährwertdeklaration erfolen muss. Da die E-LGV [9] zukünfti auch «das Verbreiten von Informationen» über Lebensmittel (beispielsweise im Rahmen der Bewerbun und Vermarktun über die sozialen Medien) erfassen soll, wurde in Art. 42 eine neue Bestimmun für Lebensmittel, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate, die mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken aneboten werden, in die Verordnun aufenommen [11]. Diese Bestimmun let fest, dass die Konsumentinnen und Konsumenten über die leichen Informationen verfüen müssen, die bei der Ababe vor Ort verpflichtend sind. Dabei ilt: Zum Zeitpunkt des Anbietens müssen die obliatorischen Anaben verfübar sein und auf dem Träermaterial des Fernabsatzeschäftes erscheinen oder durch andere eeinete Mittel, die eindeuti anzueben sind, unenteltlich bereitestellt werden; ausenommen ist das Haltbarkeitsdatum (Art. 42 Abs. 1 lit. a E-LGV [9]) Zum Zeitpunkt der Lieferun müssen sämtliche obliatorischen Anaben verfübar sein (Art. 42 Abs. 1 lit. b E-LGV [9]). 5
6 Entwurf der Verordnun betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, wurde im Rahmen der Anpassun des Verordnunsrechts an das neue Lebensmittelesetz beschlossen, die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnun, LMIV) [12] mölichst deckunsleich in das Schweizer Recht einzuarbeiten [10]. Detaillierte Informationen zur LMIV der EU enthält das bereits erschienene Infoblatt 01/2013 Die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011. Aus diesem Grund soll die derzeit ültie LKV [2] durch eine neue Verordnun die Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) [13] ersetzt werden. In Art E-LIV [13] sind die Reelunen für die Nährwertdeklaration formuliert Anforderunen an die Nährwertdeklaration emäss E- LIV Zukünfti ist die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln als eine obliatorische Ababe voresehen (Art. 3 Abs. 1 lit. n E-LIV [13]). Dadurch sollen die Konsumentinnen und Konsumenten in die Lae versetzt werden, eine informierte Wahl treffen zu können [10]. Art. 4 E-LIV [13] reelt die Darstellun der obliatorischen Anaben, wovon Abs. 1-4 für die Nährwertdeklaration anwendbar sind (Box 4). Art. 4 Darstellun der obliatorischen Anaben 1 Die obliatorischen Anaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Ababe direkt auf der Verpackun oder auf einer an dieser befestien Etikette anebracht sein. 2 Sie sind an einer ut sichtbaren Stelle deutlich, ut lesbar und dauerhaft anzubrinen. Sie dürfen nicht durch andere Anaben, durch Bildzeichen oder durch sonsties einefütes Material verdeckt, undeutlich emacht oder etrennt werden, und der Blick darf nicht davon abelenkt werden. 3 Sie sind auf die Verpackun oder der Etikette in einer Schriftrösse mit einer x-höhe nach Anhan 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine ute Lesbarkeit sicherestellt ist. 4 Bei Verpackunen oder Behältnissen, deren rösste Oberfläche wenier als 80 cm² beträt, muss die x- Höhe der Schriftrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betraen. Box 4: Voraben für die Darstellun der obliatorischen Anaben emäss Art. 4 Abs. 1-4 E-LIV [13] Die eplanten Voraben zur Nährwertdeklaration im Einzelnen sind in Abschnitt 11 (respektive Art ) E-LIV [13] festehalten. Grundsätzlich werden keine neuen Elemente berücksichtit; sämtliche Voraben sind bereits in Abschnitt 11 der eltenden LKV [2] enthalten. Wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Voraben ist jedoch, dass die Nährwertdeklaration unter Vorbehalt ewisser Ausnahmen für alle Lebensmittel obliatorisch sein wird. [10] Auf weitere relevante Änderunen wird im Folenden detailliert eineanen Beriffsbestimmun Eine rechtliche Definition zum Beriff Nährwertdeklaration ist in Anhan 1 Ziffer 11 E-LIV [13] formuliert (Box 5). Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnun : Informationen über: 1. den Eneriewert; oder 2. den Eneriewert sowie einen oder mehrere der folenden Nährstoffe: a. Fett (esättite Fettsäuren, einfach unesättite Fettsäuren, mehrfach unesättite Fettsäuren); b. Kohlenhydrate (Zucker, mehrwertie Alkohole, Stärke); c. Salz; d. Ballaststoffe; e. Eiweiss; f. in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 aufeführte Vitamine und Mineralstoffe, die nach den Bestimmunen in Anhan 9 Teil A Ziffer 2 in sinifikanten Menen vorkommen. Box 5: Rechtliche Beriffsbestimmun von Nährwertdeklaration emäss Anhan 1 Ziffer 11 E-LIV [13] Obliatorische Nährwertdeklaration Die obliatorische Nährwertdeklaration (Art. 21 Abs. 1 E-LIV [13]) umfasst die soenannten Bi 7, welche aus nachfolenden Anaben bestehen: Eneriewert (Brennwert, Enerie) Fett esättite Fettsäuren Kohlenhydrate Zucker Eiweiss Salz Damit wird die kleine Nährwertkennzeichnun (Bi 4) zukünfti nicht mehr mölich sein und es sind nur noch die Bi 7 anwendbar. Zur Reihenfole der Anaben ist anzumerken, dass diese bereits in der eltenden LKV [2] so festelet ist. [10] 6
7 Eine Anmerkun zu den in Klammern aufeführten weiteren Bezeichnunen des Eneriewertes ist in den vom BLV herauseebenen Erläuterunen zum Entwurf der LIV [10] enthalten (Box 6). In der deutschen Übersetzun der LMIV ist nur das Wort Brennwert enannt. Diese Übersetzun entspricht jedoch nicht der ursprünlichen enlischen Terminoloie ( enery value ). Damit in der Schweiz wie bisher alle Beriffe verwendet werden können, werden explizit alle 3 Bezeichnunen aufeführt. Box 6: Synonym verwendbare Bezeichnunen für Eneriewert [10]. Wenn eine Substanz, die Geenstand einer nährwert- oder esundheitsbezoenen Anabe ist, nicht in der Nährwertdeklaration erscheint, so muss die jeweilie Mene in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld (Box 7) der Nährwertdeklaration aneeben werden. Sichtfeld : Alle Oberflächen einer Verpackun, die von einem einzien Blickpunkt aus elesen werden können. Box 7: Beriffsbestimmun Sichtfeld emäss Anhan 1 E-LIV [13]. In Abbildun 3 ist eine Etikette ezeit, die die Umsetzun dieser Reelun in der EU verdeutlicht. Leberkäse ist die in Bayern ebräuchliche Bezeichnun für einen Fleischkäse in der Schweiz emäss Art. 8 Abs. 4 Verordnun über Lebensmittel tierischer Herkunft [14]. Abbildunen 3: Beispiel-Etikette eines vorverpackten bayrischen Leberkäses mit Omea-3-Fettsäuren; Mene an DHA und EPA in separater Tabelle aufeführt, die sich in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld zur obliatorischen Nährwertdeklaration befindet Ausnahmen Von der obliatorischen Nährwertdeklaration ausenommen sind Lebensmittel, die in Anhan 10 der Verordnun aufelistet sind (Art. 22 Abs. 1 E-LIV [13]). Dazu zählen beispielsweise: unverarbeitete Lebensmittel (Box 8), die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen (Anhan 10 Ziffer 1 E-LIV [13]); Beispiel: Schnitzel, das weder ewürzt noch paniert oder mariniert ist unverarbeitetes Lebensmittel Lebensmittel, das keiner Verarbeitun unterzoen wurde; als unverarbeitet elten auch Erzeunisse, die eteilt, auselöst, etrennt, in Scheiben eschnitten, ausebeint, fein zerkleinert, enthäutet, emahlen, eschnitten, esäubert, arniert, enthülst, eschliffen, ekühlt, efroren, tiefefroren oder aufetaut wurden; Box 8: Beriffsdefinition «unverarbeitetes Lebensmittel (Art. 2 Abs. 1 Ziffer 10 E-LGV [9]). Lebensmittel, einschliesslich handwerklich herestellter Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt in kleinen Menen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelseschäfte abeeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abeben (Anhan 10 Ziffer 19 LIV [13]); Beispiele: Lebensmittel, die ab Hof bzw. an lokalen Märkten verkauft werden, Konfekt oder Sandwiches aus einer Bäckerei usw. [17] Weitere Informationen zur Interpretation oder eine rechtliche Definition von kleinen Menen sind weder im Entwurf der LIV [13] noch in den entsprechenden Erläuterunen [10] enthalten. 7
8 Darstellunsform Die Anaben der obliatorischen Nährwertdeklaration müssen emäss Art. 26 Abs. 1 E-LIV [13]: a. im selben Sichtfeld (Box 7) erfolen; b. als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der voreebenen Reihenfole aufeführt werden; c. in Tabellenform darestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen; bei Platzmanel können sie hintereinander stehen. Ledilich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Anaben auch in anderer Form erfolen (Art. 26 Abs. 3 E-LIV [13]). Sind der Eneriewert oder die Nährstoffmenen in einem Erzeunis vernachlässibar, so können die Anaben dazu durch eine Anabe wie Enthält erinfüie Mene von... ersetzt werden. Diese Anabe muss in unmittelbarer Nähe zu einer allfällien Nährwertdeklaration stehen (Art. 26 Abs. 4 E-LIV [13]). Tabelle 1: Referenzmenen für die täliche Zufuhr von Enerie und ausewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, (Erwachsene) emäss Anhan 9 Teil B E-LIV [13]. Enerie oder Nährstoff Enerie Gesamtfett 70 esättite Fettsäuren 20 Kohlenhydrate260 Zucker 90 Eiweiss 50 Salz 6 Referenzmene (RM) 8400 kj / 2000 kcal In diesem Fall muss jedoch in unmittelbarer Nähe folende zusätzliche Erklärun aneeben werden: Referenzmene für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kj / 2000 kcal). Eine entsprechende Beispiel-Etikette zur Umsetzun dieser Reelunen ist in Abbildun 4 ersichtlich. Der Eneriewert und die Nährstoffmenen können zusätzlich in anderer Form aneeben oder mittels rafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen darestellt werden (Art. 27 E-LIV [13]). Dieser Artikel eröffnet die Mölichkeit, dass zusätzlich zur Nährwertdeklaration rafische Elemente oder Symbole benutzt werden dürfen [10] Bezusrösse, Masseinheiten und Referenzmenen Der Eneriewert und die Nährstoffmenen sind rundsätzlich je 100 oder je 100 ml anzueben (Art. 24 Abs. 1 E-LIV [13]). Darüber hinaus let Art. 23 Abs. 2 E-LIV [13] fest, dass sowohl der Eneriewert als auch die Nährstoffmenen unter Verwendun der in Anhan 11 aufeführten Masseinheiten in der Nährwertdeklaration auszudrücken sind. Als Masseinheit für die Eneriewerte sind Kilojoule (kj) oder Kilokalorien (kcal) zu verwenden, für die Masse Gramm (), Milliramm (m) oder Mikroramm (μ). In Anhan 12 E-LIV [13] ist zudem enau voreeben, welche Nährstoffe in welcher Masseinheit anzueben sind. Der Eneriewert und die Menen an Nährstoffen, die keine Vitamine und Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhan 9 Teil B festeleten Referenzmenen (Tabelle 1) im Verhältnis zu 100 oder zu 100 ml ausedrückt werden (Art. 24 Abs. 3 E-LIV [13]). Abbildun 4: Obliatorische Nährwertdeklaration pro 100 plus freiwillie Anabe des entsprechenden Prozentsatzes der Referenzmene (RM) Voreebene Umrechnunsfaktoren und Berechnun Zur Berechnun des Eneriewertes sind die in Anhan 11 aufeführten Umrechnunsfaktoren (Tabelle 2) zu verwenden (Art. 23 Abs. 1 E-LIV [13]). 8
9 Tabelle 2: Umrechnunsfaktoren zur Berechnun des Eneriewertes (Anhan 11 E-LIV [13]). Kohlenhydrate (ausser mehrwertie Alkohole) 17 kj/ = 4 kcal/ mehrwertie Alkohole 10 kj/ = 2.4 kcal/ Eiweiss 17 kj/ = 4 kcal/ Fett 37 kj/ = 9 kcal/ Salatrims 25 kj/ = 6 kcal/ Ethylalkohol 29 kj/ = 7 kcal/ oranische Säuren 13 kj/ = 3 kcal/ Ballaststoffe 8 kj/ = 2 kcal/ Erythritol 0 kj/ = 0 kcal/ Bei der Berechnun ist zu beachten, dass sich sowohl die aneebenen Eneriewerte als auch die Nährstoffmenen rundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ababe des Lebensmittels beziehen müssen (Art. 23 Abs. 3 E-LIV [13]). Ledilich wenn ausreichend enaue Anaben über die Zubereitunsweise emacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertie Lebensmittel beziehen, können die Eneriewerte und Nährstoffmenen für das zubereitete Lebensmittel aneebenen werden (Art. 23 Abs. 4 E-LIV [13]). Ein weiterer wichtier Aspekt, den es zu berücksichtien ilt, ist, dass sich die Anaben emäss Art. 23 Abs. 5 E-LIV [13] auf Durchschnittswerte (Box 9) stützen müssen: a. aus der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers; b. aus der Berechnun auf der Grundlae der Werte der verwendeten Zutaten; oder c. aus der Berechnun auf der Grundlae von enerell nachewiesenen und akzeptierten Daten. Durchschnittswert : der Wert, der die in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmenen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedinte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstie Faktoren berücksichtit, die eine Veränderun des tatsächlichen Wertes bewirken können. Box 9: Rechtliche Definition von Durchschnittswert emäss Anhan 1 Ziffer 23 E-LIV [13]. Ein Standardwerk der Fachliteratur, das z.b. bei fehlenden Nährwertanaben in der Spezifikation der einzelnen Zutaten oder bei fehlenden Daten aus der Analyse des Lebensmittels zur Berechnun heranezoen werden kann, ist Die Zusammensetzun der Lebensmittel; Nährwert-Tabellen von Souci, Fachmann, Kraut [15]. Als Hilfestellun hinsichtlich der Genauikeit der Anaben bei der Nährwertkennzeichnun hat die Föderation der Schweizerischen Nahrunsmittel-Industrien (fial) in Zusammenarbeit mit dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (vkcs) eine rechtlich nicht verbindliche Orientierunshilfe verfasst [16] Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen Eine Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen kann in der Nährwertdeklaration nur erfolen, wenn die entsprechenden Vitamine/Mineralstoffe in der in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 E-LIV [13] enthaltenen Tabelle aufeführt und diese in sinifikanter Mene vorhanden sind (Art. 21 Abs. 3 lit. f E-LIV [13]). Die Menenanabe muss zusätzlich als Prozentsatz der festeleten Referenzmene (Nährstoffbezuswerte Nutrient Reference Values NRV; Tabelle 3) im Verhältnis zu 100 oder 100 ml ausedrückt werden (Art. 24 Abs. 2 E-LIV [13]). Tabelle 3: Referenzmenen (Erwachsene) für die täliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Anhan 9 Teil A Ziffer 1 E-LIV [13]). Vitamin / Mineralstoff Referenzmene (RM) Nutrient Reference Vitamin A 800 μ Vitamin D 5 μ Vitamin E 12 m Vitamin K 75 μ Vitamin C 80 m Thiamin 1.1 m Riboflavin 1.4 m Niacin 16 m Vitamin B6 1.4 m Folsäure 200 μ Vitamin B μ Biotin 50 μ Pantothensäure 6 m Kalium 2000 m Chlor 800 m Calcium 800 m Phosphor 700 m Manesium 375 m Eisen 14 m Zink 10 m Kupfer 1 m Manan 2 m Fluor 3.5 m Selen 55 μ Chrom 40 μ Molybdän 50 μ Jod 150 μ 9
10 Bisher wurde der Wortlaut x % der empfohlenen Taesdosis für Erwachsene verwendet. In Anhan 9 E-LIV [13] wird neu von x % der Referenzmene für die täliche Zufuhr von Erwachsenen esprochen. Bei der Festsetzun der sinifikanten Menen sollten in der Reel folende Werte berücksichtit werden (Anhan 9 Teil A Ziffer 2 E-LIV [13]): für alle Erzeunisse (ausser Getränke): 15 % der Nährstoffbezuswerte je 100 oder 100 ml (Abbildun 5; Abbildun 6); für Getränke: 7,5 % der Nährstoffbezuswerte je 100 ml; oder für Packunen, in denen nur eine einzie Portion enthalten ist: 15 % der Nährstoffbezuswerte nach Ziffer 1 je Portion Zulässie Eränzunen der obliatorischen Nährwertdeklaration und Bedinunen Die obliatorische Nährwertdeklaration kann innerhalb der Tabelle durch die Anabe der Menen folender Stoffe eränzt werden (Art. 21 Abs. 3 E-LIV [13]): einfach unesättite Fettsäuren mehrfach unesättite Fettsäuren mehrwertie Alkohole Stärke Ballaststoffe Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in sinifikanten Menen nach Anhan 9 E-LIV [13] (Tabelle 3) vorhanden sind. Wird auf den besonderen Gehalt dieser Stoffe hinewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufeführt werden (Art. 21 Abs. 4 E-LIV [13]; Tabelle 4). Tabelle 4: Zulässie Eränzunen (weiss) zur obliatorischen Nährwertdeklaration (rau) und voreebene Reihenfole (Anhan 12 E-LIV [13]). Enerie Fett kj / kcal davon: esättite Fettsäuren einfach unesättite Fettsäuren mehrfach unesättite Fettsäuren Kohlenhydrate Abbildun 5: Beispiel für die Anabe von Calcium in der Nährwerttabelle unter Berücksichtiun der sinifikanten Mene des Nährstoffbezuswertes (NRV). davon: Zucker mehrwertie Alkohole Stärke Ballaststoffe Eiweiss Salz Vitamine und Mineralstoffe in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 aneebene Masseinheiten Die Liste der zulässien Eränzunen in der Tabelle ist abschliessend. Damit können Anaben zu Omea-3 / Omea- 6-Fettsäuren und Cholesterin zukünfti nicht mehr direkt in der Tabelle aufeführt werden und sind separat anzueben (Abbildun 7). Abbildun 6: Beispiel zur Anabe des Gehaltes von Vitaminen und Mineralstoffen pro 100 und Prozentsatz der Referenzmene. 10
11 Abbildun 7: Beispiel für die Menenanabe von Omea- 3-Fettsäuren, welche nicht als zulässie Eränzunen elten. In unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration kann eebenenfalls eine Anabe emacht werden, wonach der Salzehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist (Art. 21 Abs. 2 E-LIV [13]) Mölichkeit zur Wiederholun von Anaben inkl. Voraben Abbildun 8: Vorverpackter Leberkäse mit obliatorischer Nährwertdeklaration, bei dem der Eneriewert im Hauptsichtfeld wiederholt wird. Enthält die Kennzeichnun eines vorverpackten Lebensmittels die obliatorische Nährwertdeklaration, so können die folenden Anaben wiederholt werden (Art. 21 Abs. 5 E-LIV [13]): a. Eneriewert (Abbildun 8); oder b. Eneriewert zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz (Abbildun 9). Dabei ist jedoch emäss Art. 26 Abs. 2 E-LIV [13] zu beachten, dass die Anaben: im Hauptsichtfeld (Box 10) darestellt werden müssen die Mindestschriftrösse (Box 4) nach Art. 4 Abs. 3 E-LIV [13] einhalten müssen in einer anderen Form, als unter Art. 26 Abs. 1 lit. c E-LIV [13] festelet, erfolen können. In den Erläuterunen zur LIV werden - mit Bezu auf Art der Beriff Hauptsichtfeld und die enlische Bezeichnun Front of Pack leichesetzt. Box 10: Analoie der Beriffe Hauptsichtfeld und Front of Pack [10]. Eine rechtliche Definition von Hauptsichtfeld ist im Entwurf der LIV [13] nicht berücksichtit. Abbildun 9: Beispiel zur freiwillien Wiederholun von Eneriewert und Nährstoffehalten im Hauptsichtfeld Anaben je Portion oder je Verzehrseinheit In folenden Fällen können der Eneriewert und die Menen an Nährstoffen - in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise - je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden (Art. 25 Abs. 1 E-LIV [13]): a. die Anabe erfolt zusätzlich zur Anabe je 100 oder 100 ml (Art. 24 Abs. 1 und 2 E-LIV [13]) b. die Anabe erfolt zusätzlich zu oder anstelle der Anabe zum Prozentsatz der festeleten Referenzmenen je 100 oder je 100 ml von Eneriewert und den Menen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Art. 24 Abs. 3 E-LIV [13]). Erfolt die Anabe je Portion oder je Verzehrseinheit, so muss die zurunde elete Portion beziehunsweise Verzehrseinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packun enthaltenen Portionen beziehunsweise Verzehrseinheiten aneeben werden (Art. 25 Abs. 3 E-LIV [13]). Zudem ist die zurunde elete Portion oder Verzehrseinheit in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzueben (Art. 25 Abs. 4 E-LIV [13]). Abbildun 10 zeit eine Etikette, bei welcher diese Relunen berücksichtit sind. 11
12 3. Zusammenfassun Abbildun 10: Beispiel-Etikette mit Anaben pro Portion und Prozentsatz der Referenzmene pro Portion. Wird bei einem vorverpackten Lebensmittel mit obliatorischer Nährwertdeklaration die Anabe des Eneriewertes zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz freiwilli wiederholt, so sind die Voraben in Art. 25 Abs. 2 E-LIV [13] zu beachten. Diese leen fest, dass die Nährstoffmenen und der Prozentsatz der Referenzmenen ledilich je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden. Der Eneriewert hineen muss je 100 oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden (vl. Abbildun 9). Die eplanten Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht werden in Bezu auf die Nährwertkennzeichnun einie Änderunen mit sich brinen. So ist beispielsweise voresehen, die Nährwertdeklaration zukünfti als obliatorische Anabe für alle Lebensmittel unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen vorzuschreiben und auf die kleine Nährwertkennzeichnun (Bi 4) zu verzichten, womit nur noch die Bi 7 anwendbar sein werden. Die Reelunen zur Nährwertdeklaration sind im Entwurf einer neuen Verordnun der Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) [13] enthalten, welche die derzeit eltende LKV [2] ersetzen soll. Mit dem Ziel, neue Handelshemmnisse eenüber der EU zu vermeiden, wurde die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnun, LMIV) [12] mölichst deckunsleich in das Schweizerische Recht einearbeitet. Somit sollten die aktuell noch vorhandenen Differenzen zur Nährwertkennzeichnun in der EU spätestens ab dem in Kraft treten des totalrevidierten LMG [7] und dem revidierten Verordnunspaket (voresehen in der ersten Jahreshälfte 2016) nicht mehr bestehen. Die definitiven Fassunen der Verordnunen bleiben abzuwarten Weitere spezielle Reelunen für Getränke und nicht vorverpackte Lebensmittel Bei Getränken mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss sich die freiwillie Nährwertdeklaration auf die Anabe des Eneriewertes beschränken (Art. 22 Abs. 2 lit. a E-LIV [13]). Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln elten die Anforderunen in Art. 22 Abs. 2 lit. b E-LIV [13] (Box 11). Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln: 1. kann sich die Nährwertdeklaration auf den Eneriewert oder auf den Eneriewert zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken, 2. muss der Prozentsatz der in Anhan 9 Teil B E-LIV [13] festeleten Referenzmenen je Portion oder je Verzehreinheit ausedrückt werden. Box 11: Anforderunen, die bei einer freiwillien Nährwertdeklaration von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erfüllen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 und 2 E-LIV [13]). 12
13 Literaturanaben [1] Lachenmeier D. W., Henen J., Maixner S. (2012). Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnun: Klar definiert oder rechtsfreier Raum? Food & Recht Praxis 04/12 [2] Verordnun des EDI über die Kennzeichnun und Anpreisun von Lebensmitteln (LKV, SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [3] Verordnun des EDI über Speziallebensmittel (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014). [ ] [4] Verordnun des EDI über den Zusatz essenzieller oder physioloisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [5] Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (LGV, SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 15. Juli 2014) [ ] [6] Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (Lebensmittelesetz, LMG, SR 817.0) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Oktober 2013). [ ] [7] Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg), veröffentlicht im Bundesblatt vom 1. Juli 2014, BBl [ ] [8] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (2015), Verordnunen zum neuen Lebensmittelesetz ehen in die Anhörun. Medienmitteilun vom [aberufen am von [ ] [9] Lebensmittel und Gebrauchseenständeverordnun, Entwurf für das am 22. Juni 2015 eröffnete Anhörunsverfahren, E-LGV [aberufen am von [ ] [10] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - BLV (2015). Erläuterunen zur Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). [ ] [11] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - BLV (2015). Erläuterunen zur Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (LGV). [ ] [12] Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderun der Verordnunen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates und zur Aufhebun der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnun (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom , S. 18.; konsolidierte Fassun vom [ ] [13] Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), Entwurf für das am 22. Juni 2015 eröffnete Anhörunsverfahren, E-LIV [aberufen am von [ ] [14] Verordnun des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [15] Souci S. W., Fachmann W., Kraut H. (2008). Die Zusammensetzun der Lebensmittel; Nährwert-Tabellen. 7. revidierte und eränzte Auflae, Wissenschaftliche Verlasesellschaft mbh, Stuttart.
14 [16] FIAL - Föderation der Schweizerischen Nahrunsmittel-Industrien (2008).Empfehlun: Genauikeit der Anaben bei der Nährwertkennzeichnun. 3. Ausabe Mai [ ] [17] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (2015). Laro: Präsentation Stakeholder Ta vom [ ]
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