Infoblatt 02/15. Nährwertkennzeichnung Rechtliche Vorgaben und geplante Neuerungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Infoblatt 02/15. Nährwertkennzeichnung Rechtliche Vorgaben und geplante Neuerungen"

Transkript

1 Infoblatt 02/15 für die fleischverarbeitende Industrie und für das entsprechende Gewerbe in der Schweiz und in Liechtenstein Nährwertkennzeichnun Rechtliche Voraben und eplante Neuerunen Industriestr. 40 Postfach 134 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel Fax ZHAW Zürcher Hochschule für Anewandte Wissenschaften Fachstelle QM und Lebensmittelrecht ILGI Institut für Lebensmittel- und Getränkeinnovation Grüental, Postfach 8820 Wädenswil Tel

2 2

3 Nährwertkennzeichnun Rechtliche Voraben und eplante Neuerunen Die Nährwertkennzeichnun stellt für Konsumentinnen und Konsumenten eine wichtie Mölichkeit dar, um sich über die Zusammensetzun von Lebensmitteln zu informieren und eine fundierte Lebensmittelauswahl zu treffen [1]. Anaben über den Eneriewert des Lebensmittels und über seinen Gehalt an Nährstoffen müssen der Wahrheit sowie den rechtlichen Voraben entsprechen. In der Schweiz und der EU bestehen derzeit noch unterschiedliche Reelunen hinsichtlich der Nährwertkennzeichnun. Das vorlieende Infoblatt reift die aktuell eltenden Voraben in der Schweiz zur Nährwertkennzeichnun kurz auf und eht insbesondere auf die eplanten Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht ein. Inhaltsverzeichnis 1. Grundleende aktuelle Voraben zur Nährwertkennzeichnun in der Schweiz Geplante Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht Stand der Dine Rechtsrahmen der Nährwertkennzeichnun bzw. deklaration Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg) Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) Entwurf der Verordnun betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) Anforderunen an die Nährwertdeklaration emäss E- LIV Beriffsbestimmun Obliatorische Nährwertdeklaration Ausnahmen Darstellunsform Bezusrösse, Masseinheiten und Referenzmenen Voreebene Umrechnunsfaktoren und Berechnun Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen Zulässie Eränzunen der obliatorischen Nährwertdeklaration und Bedinunen Mölichkeit zur Wiederholun von Anaben inkl. Voraben Anaben je Portion oder je Verzehrseinheit Weitere spezielle Reelunen für Getränke und nicht vorverpackte Lebensmittel Zusammenfassun Literaturanaben

4 1. Grundleende aktuelle Voraben zur Nährwertkennzeichnun in der Schweiz Das aktuell ültie schweizerische Lebensmittelrecht schreibt die Kennzeichnun von Nährwerten ledilich in bestimmten Fällen obliatorisch vor (Box 1). Andernfalls ist es bislan den Lebensmittelherstellerinnen und -herstellern selbst überlassen, ob sie auf freiwillier Basis eine Nährwertkennzeichnun aneben möchten oder nicht (Art. 23 Abs. 1 LKV [2]). Für folende Lebensmittel ist die Nährwertkennzeichnun in der Schweiz obliatorisch: Speziallebensmittel (Art. 4 Abs. 1 lit. b Verordnun des EDI über Speziallebensmittel [3]) Lebensmittel, bei welchen auf der Verpackun, Umhüllun, Etikette oder in der Anpreisun des Lebensmittels auf besondere Nährwerteienschaften hinewiesen wird; ausser es handelt sich um produktüberreifende Werbekampanen (Art. 23 Abs. 2 LKV [2]) Lebensmittel mit nährwert- und esundheitsbezoenen Anhaben (Art. 29i Abs. 4 LKV [2]) Lebensmittel, denen Vitamine, Mineralstoffe oder sonstie Stoffe zuesetzt werden (Art. 6 Verordnun des EDI über den Zusatz essenzieller oder physioloisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln [4]) Abbildun 1: Beispiel für eine «kleine» Nährwertkennzeichnun. rosse Nährwertkennzeichnun bzw. soenannte Bi 7 : Eneriewert und Gehalt an Fett, esättiten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (Art. 25 Abs. 1 lit. b LKV [2]; Abbildun 2) Box 1: Fälle, bei denen die Nährwertkennzeichnun in der Schweiz obliatorisch ist. Wird eine Nährwertkennzeichnun rechtlich voreeben oder vom Lebensmittelhersteller auf freiwillier Basis vorenommen, so muss diese den rundsätzlichen Anforderunen entsprechen und darf keinen Anlass zur Täuschun eben (Art. 10 LGV [5]). Jeder Hersteller bzw. Inverkehrbriner ist verpflichtet, die Richtikeit der Nährwertanaben zu überprüfen (Selbstkontrolle; Art. 23 LMG [b]). Der Eneriewert und die Nährstoffmene des Lebensmittels sind zum Zeitpunkt der Ababe an die Konsumentinnen und Konsumenten anzueben (Art. 23 Abs. 3 LKV [2]). Sofern ausreichend enaue Anaben über die Zubereitunsweise emacht werden, können sich diese Informationen jedoch auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen (Art. 23 Abs. 3 LKV [2]). Die Reihenfole, in der die Nährwertanaben aufeführt werden müssen, ist rechtlich definiert und die Nährwertkennzeichnun hat - wo mölich - in Form einer Tabelle zu erfolen (Art. 25 Abs. 1 LKV[2]). Folende zwei Varianten werden dabei rundsätzlich unterschieden: Kleine Nährwertkennzeichnun bzw. soenannte Bi 4 : Eneriewert und Gehalt an Fett, Kohlenhydraten und Eiweiss (Art. 25 Abs. 1 lit. a LKV [2]; Abbildun 1) Abbildun 2: Beispiel für eine «rosse» Nährwertkennzeichnun. Weitere zulässie Anaben, mit denen die Nährwertkennzeichnun eränzt werden kann, sind in Art. 24 LKV [2] festelet. Für diese Eränzunen (soenannte erweiterte Nährwertkennzeichnun) elten jedoch spezifische Voraben (Art. 25 Abs. 3-5 LKV [2]). Als Beispiel sind in Box 2 die besonderen Reelunen aufeführt, die beachtet werden müssen, wenn der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins aneeben wird. Art. 25 Abs. 5 LKV [2] Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins aneeben, so ilt Folendes: a. Diese Anaben müssen unmittelbar nach der Anabe des Gesamtfetts in folender Weise aufeführt werden: Fett davon: esättite Fettsäuren Trans-Fettsäuren (eebenenfalls) einfach unesättite Fettsäuren (eebenenfalls) mehrfach unesättite Fettsäuren (eebenenfalls), davon: Omea-3-Fettsäuren (eebenenfalls) Omea-6-Fettsäuren (eebenenfalls) Cholesterin (eebenenfalls). Box 2: Besondere Reelunen, wenn der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins in der Nährwertkennzeichnun aneeben wird. 4

5 2. Geplante Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht 2.1. Stand der Dine Das aktuell eltende Lebensmittelesetz (LMG) [6], das seit 1. Juli 1995 in Kraft ist, wird zur weiteren Harmonisierun des Schweizer Rechts mit dem EU-Recht einer Totalrevision unterzoen. Am 20. Juni 2014 wurde das neue Lebensmittelesetz (nlmg) [7] vom Schweizer Parlament verabschiedet [8]. In diesem Zusammenhan wurde auch das darauf abestützte Verordnunsrecht rundleend überarbeitet. Die Entwürfe zu den neuen Verordnunen befanden sich bis zum 30. Oktober 2015 in der Anhörun. Bis zum Ablauf dieser Frist konnten interessierte Kreise ihre Stellunnahme an das Eidenössische Departement des Innern (EDI) respektive an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) übermitteln. Das BLV prüft aktuell sämtliche Rückmeldunen und berät über allfällie Anpassunen. Voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2016 soll das revidierte Verordnunspaket zusammen mit dem totalrevidierten LMG in Kraft treten [9] Rechtsrahmen der Nährwertkennzeichnun bzw. deklaration Nachfolende Ausführunen basieren auf dem verabschiedeten, totalrevidierten, neuen Lebensmittelesetz und den Entwürfen zu den neuen Verordnunen aus dem Anhörunsverfahren. Sämtliche Erläuterunen zu den Entwürfen der neuen Verordnunen sind aus diesem Grund als provisorisch zu betrachten. Welche Anpassunen bis zu deren Verabschiedun noch vorenommen werden, bleibt abzuwarten. Für den Beriff Nährwertkennzeichnun kann alternativ das Wort Nährwertdeklaration verwendet werden [10]. In Art. 35 Abs. 2 und 3 E-LGV [9] wird ereelt, dass die obliatorischen Anaben (darunter die Nährwertdeklaration): an ut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift, sowie in mindestens einer Amtssprache abefasst sein müssen. Es obliet dem EDI vorzueben, wie die Anaben im Einzelnen zu erfolen haben (Art. 35 Abs. 4 lit. a E- LGV [9]) und, ob für bestimmte Lebensmittelruppen Ausnahmen festelet werden (Art. 35 Abs. 5 E-LGV [9]). Für offen anebotene Lebensmittel und Lebensmittel, die von Betrieben der Gemeinschaftsverpfleun (Box 3) aneboten werden, ist emäss Art. 38 Abs. 1 E-LGV [9] zu beachten, dass über sie in leicher Weise zu informieren ist, wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf schriftliche Anaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise ewährleistet ist (wie z.b. durch mündliche Auskunft). Als Betriebe der Gemeinschaftsverpfleun sind Einrichtunen jeder Art definiert, in denen im Rahmen einer ewerblichen Tätikeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden, wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Caterin-Unternehmen sowie auch Fahrzeue oder fest installierte oder mobile Stände. Box 3: Rechtliche Definition für Betriebe der Gemeinschaftsverpfleun (Art. 38 Abs. 3 E-LGV [9]) Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg) Weiterhin auf Gesetzesebene verankert bleibt der Grundsatz, den Konsumentinnen und Konsumenten für den Erwerb von Lebensmitteln die notwendien Informationen zur Verfüun zu stellen (Art. 1 lit. d nlmg [7]). Anaben über den Nährwert von Lebensmitteln zählen emäss Art. 13 Abs. 1 lit. h nlmg [7] zur besonderen Kennzeichnun, die der Bundesrat vorschreiben kann Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) Der Entwurf der Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (E-LGV) [9] enthält wie bislan die Reelunen zur Kennzeichnun und Aufmachun von Lebensmitteln, die Werbun für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c E-LGV [9]). In Abschnitt 8 E-LGV [9] sind die allemeinen Voraben zur Kennzeichnun und Werbun von vorverpackten (Art. 35) sowie offen anebotenen Lebensmitteln (Art. 38) formuliert. Art. 35 Abs. 1 lit. E-LGV [9] let auf Verordnunsebene fest, dass bei der Ababe von vorverpackten Lebensmitteln eine Nährwertdeklaration erfolen muss. Da die E-LGV [9] zukünfti auch «das Verbreiten von Informationen» über Lebensmittel (beispielsweise im Rahmen der Bewerbun und Vermarktun über die sozialen Medien) erfassen soll, wurde in Art. 42 eine neue Bestimmun für Lebensmittel, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate, die mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken aneboten werden, in die Verordnun aufenommen [11]. Diese Bestimmun let fest, dass die Konsumentinnen und Konsumenten über die leichen Informationen verfüen müssen, die bei der Ababe vor Ort verpflichtend sind. Dabei ilt: Zum Zeitpunkt des Anbietens müssen die obliatorischen Anaben verfübar sein und auf dem Träermaterial des Fernabsatzeschäftes erscheinen oder durch andere eeinete Mittel, die eindeuti anzueben sind, unenteltlich bereitestellt werden; ausenommen ist das Haltbarkeitsdatum (Art. 42 Abs. 1 lit. a E-LGV [9]) Zum Zeitpunkt der Lieferun müssen sämtliche obliatorischen Anaben verfübar sein (Art. 42 Abs. 1 lit. b E-LGV [9]). 5

6 Entwurf der Verordnun betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, wurde im Rahmen der Anpassun des Verordnunsrechts an das neue Lebensmittelesetz beschlossen, die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnun, LMIV) [12] mölichst deckunsleich in das Schweizer Recht einzuarbeiten [10]. Detaillierte Informationen zur LMIV der EU enthält das bereits erschienene Infoblatt 01/2013 Die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011. Aus diesem Grund soll die derzeit ültie LKV [2] durch eine neue Verordnun die Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) [13] ersetzt werden. In Art E-LIV [13] sind die Reelunen für die Nährwertdeklaration formuliert Anforderunen an die Nährwertdeklaration emäss E- LIV Zukünfti ist die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln als eine obliatorische Ababe voresehen (Art. 3 Abs. 1 lit. n E-LIV [13]). Dadurch sollen die Konsumentinnen und Konsumenten in die Lae versetzt werden, eine informierte Wahl treffen zu können [10]. Art. 4 E-LIV [13] reelt die Darstellun der obliatorischen Anaben, wovon Abs. 1-4 für die Nährwertdeklaration anwendbar sind (Box 4). Art. 4 Darstellun der obliatorischen Anaben 1 Die obliatorischen Anaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Ababe direkt auf der Verpackun oder auf einer an dieser befestien Etikette anebracht sein. 2 Sie sind an einer ut sichtbaren Stelle deutlich, ut lesbar und dauerhaft anzubrinen. Sie dürfen nicht durch andere Anaben, durch Bildzeichen oder durch sonsties einefütes Material verdeckt, undeutlich emacht oder etrennt werden, und der Blick darf nicht davon abelenkt werden. 3 Sie sind auf die Verpackun oder der Etikette in einer Schriftrösse mit einer x-höhe nach Anhan 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine ute Lesbarkeit sicherestellt ist. 4 Bei Verpackunen oder Behältnissen, deren rösste Oberfläche wenier als 80 cm² beträt, muss die x- Höhe der Schriftrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betraen. Box 4: Voraben für die Darstellun der obliatorischen Anaben emäss Art. 4 Abs. 1-4 E-LIV [13] Die eplanten Voraben zur Nährwertdeklaration im Einzelnen sind in Abschnitt 11 (respektive Art ) E-LIV [13] festehalten. Grundsätzlich werden keine neuen Elemente berücksichtit; sämtliche Voraben sind bereits in Abschnitt 11 der eltenden LKV [2] enthalten. Wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Voraben ist jedoch, dass die Nährwertdeklaration unter Vorbehalt ewisser Ausnahmen für alle Lebensmittel obliatorisch sein wird. [10] Auf weitere relevante Änderunen wird im Folenden detailliert eineanen Beriffsbestimmun Eine rechtliche Definition zum Beriff Nährwertdeklaration ist in Anhan 1 Ziffer 11 E-LIV [13] formuliert (Box 5). Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnun : Informationen über: 1. den Eneriewert; oder 2. den Eneriewert sowie einen oder mehrere der folenden Nährstoffe: a. Fett (esättite Fettsäuren, einfach unesättite Fettsäuren, mehrfach unesättite Fettsäuren); b. Kohlenhydrate (Zucker, mehrwertie Alkohole, Stärke); c. Salz; d. Ballaststoffe; e. Eiweiss; f. in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 aufeführte Vitamine und Mineralstoffe, die nach den Bestimmunen in Anhan 9 Teil A Ziffer 2 in sinifikanten Menen vorkommen. Box 5: Rechtliche Beriffsbestimmun von Nährwertdeklaration emäss Anhan 1 Ziffer 11 E-LIV [13] Obliatorische Nährwertdeklaration Die obliatorische Nährwertdeklaration (Art. 21 Abs. 1 E-LIV [13]) umfasst die soenannten Bi 7, welche aus nachfolenden Anaben bestehen: Eneriewert (Brennwert, Enerie) Fett esättite Fettsäuren Kohlenhydrate Zucker Eiweiss Salz Damit wird die kleine Nährwertkennzeichnun (Bi 4) zukünfti nicht mehr mölich sein und es sind nur noch die Bi 7 anwendbar. Zur Reihenfole der Anaben ist anzumerken, dass diese bereits in der eltenden LKV [2] so festelet ist. [10] 6

7 Eine Anmerkun zu den in Klammern aufeführten weiteren Bezeichnunen des Eneriewertes ist in den vom BLV herauseebenen Erläuterunen zum Entwurf der LIV [10] enthalten (Box 6). In der deutschen Übersetzun der LMIV ist nur das Wort Brennwert enannt. Diese Übersetzun entspricht jedoch nicht der ursprünlichen enlischen Terminoloie ( enery value ). Damit in der Schweiz wie bisher alle Beriffe verwendet werden können, werden explizit alle 3 Bezeichnunen aufeführt. Box 6: Synonym verwendbare Bezeichnunen für Eneriewert [10]. Wenn eine Substanz, die Geenstand einer nährwert- oder esundheitsbezoenen Anabe ist, nicht in der Nährwertdeklaration erscheint, so muss die jeweilie Mene in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld (Box 7) der Nährwertdeklaration aneeben werden. Sichtfeld : Alle Oberflächen einer Verpackun, die von einem einzien Blickpunkt aus elesen werden können. Box 7: Beriffsbestimmun Sichtfeld emäss Anhan 1 E-LIV [13]. In Abbildun 3 ist eine Etikette ezeit, die die Umsetzun dieser Reelun in der EU verdeutlicht. Leberkäse ist die in Bayern ebräuchliche Bezeichnun für einen Fleischkäse in der Schweiz emäss Art. 8 Abs. 4 Verordnun über Lebensmittel tierischer Herkunft [14]. Abbildunen 3: Beispiel-Etikette eines vorverpackten bayrischen Leberkäses mit Omea-3-Fettsäuren; Mene an DHA und EPA in separater Tabelle aufeführt, die sich in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld zur obliatorischen Nährwertdeklaration befindet Ausnahmen Von der obliatorischen Nährwertdeklaration ausenommen sind Lebensmittel, die in Anhan 10 der Verordnun aufelistet sind (Art. 22 Abs. 1 E-LIV [13]). Dazu zählen beispielsweise: unverarbeitete Lebensmittel (Box 8), die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen (Anhan 10 Ziffer 1 E-LIV [13]); Beispiel: Schnitzel, das weder ewürzt noch paniert oder mariniert ist unverarbeitetes Lebensmittel Lebensmittel, das keiner Verarbeitun unterzoen wurde; als unverarbeitet elten auch Erzeunisse, die eteilt, auselöst, etrennt, in Scheiben eschnitten, ausebeint, fein zerkleinert, enthäutet, emahlen, eschnitten, esäubert, arniert, enthülst, eschliffen, ekühlt, efroren, tiefefroren oder aufetaut wurden; Box 8: Beriffsdefinition «unverarbeitetes Lebensmittel (Art. 2 Abs. 1 Ziffer 10 E-LGV [9]). Lebensmittel, einschliesslich handwerklich herestellter Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt in kleinen Menen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelseschäfte abeeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abeben (Anhan 10 Ziffer 19 LIV [13]); Beispiele: Lebensmittel, die ab Hof bzw. an lokalen Märkten verkauft werden, Konfekt oder Sandwiches aus einer Bäckerei usw. [17] Weitere Informationen zur Interpretation oder eine rechtliche Definition von kleinen Menen sind weder im Entwurf der LIV [13] noch in den entsprechenden Erläuterunen [10] enthalten. 7

8 Darstellunsform Die Anaben der obliatorischen Nährwertdeklaration müssen emäss Art. 26 Abs. 1 E-LIV [13]: a. im selben Sichtfeld (Box 7) erfolen; b. als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der voreebenen Reihenfole aufeführt werden; c. in Tabellenform darestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen; bei Platzmanel können sie hintereinander stehen. Ledilich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Anaben auch in anderer Form erfolen (Art. 26 Abs. 3 E-LIV [13]). Sind der Eneriewert oder die Nährstoffmenen in einem Erzeunis vernachlässibar, so können die Anaben dazu durch eine Anabe wie Enthält erinfüie Mene von... ersetzt werden. Diese Anabe muss in unmittelbarer Nähe zu einer allfällien Nährwertdeklaration stehen (Art. 26 Abs. 4 E-LIV [13]). Tabelle 1: Referenzmenen für die täliche Zufuhr von Enerie und ausewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, (Erwachsene) emäss Anhan 9 Teil B E-LIV [13]. Enerie oder Nährstoff Enerie Gesamtfett 70 esättite Fettsäuren 20 Kohlenhydrate260 Zucker 90 Eiweiss 50 Salz 6 Referenzmene (RM) 8400 kj / 2000 kcal In diesem Fall muss jedoch in unmittelbarer Nähe folende zusätzliche Erklärun aneeben werden: Referenzmene für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kj / 2000 kcal). Eine entsprechende Beispiel-Etikette zur Umsetzun dieser Reelunen ist in Abbildun 4 ersichtlich. Der Eneriewert und die Nährstoffmenen können zusätzlich in anderer Form aneeben oder mittels rafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen darestellt werden (Art. 27 E-LIV [13]). Dieser Artikel eröffnet die Mölichkeit, dass zusätzlich zur Nährwertdeklaration rafische Elemente oder Symbole benutzt werden dürfen [10] Bezusrösse, Masseinheiten und Referenzmenen Der Eneriewert und die Nährstoffmenen sind rundsätzlich je 100 oder je 100 ml anzueben (Art. 24 Abs. 1 E-LIV [13]). Darüber hinaus let Art. 23 Abs. 2 E-LIV [13] fest, dass sowohl der Eneriewert als auch die Nährstoffmenen unter Verwendun der in Anhan 11 aufeführten Masseinheiten in der Nährwertdeklaration auszudrücken sind. Als Masseinheit für die Eneriewerte sind Kilojoule (kj) oder Kilokalorien (kcal) zu verwenden, für die Masse Gramm (), Milliramm (m) oder Mikroramm (μ). In Anhan 12 E-LIV [13] ist zudem enau voreeben, welche Nährstoffe in welcher Masseinheit anzueben sind. Der Eneriewert und die Menen an Nährstoffen, die keine Vitamine und Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhan 9 Teil B festeleten Referenzmenen (Tabelle 1) im Verhältnis zu 100 oder zu 100 ml ausedrückt werden (Art. 24 Abs. 3 E-LIV [13]). Abbildun 4: Obliatorische Nährwertdeklaration pro 100 plus freiwillie Anabe des entsprechenden Prozentsatzes der Referenzmene (RM) Voreebene Umrechnunsfaktoren und Berechnun Zur Berechnun des Eneriewertes sind die in Anhan 11 aufeführten Umrechnunsfaktoren (Tabelle 2) zu verwenden (Art. 23 Abs. 1 E-LIV [13]). 8

9 Tabelle 2: Umrechnunsfaktoren zur Berechnun des Eneriewertes (Anhan 11 E-LIV [13]). Kohlenhydrate (ausser mehrwertie Alkohole) 17 kj/ = 4 kcal/ mehrwertie Alkohole 10 kj/ = 2.4 kcal/ Eiweiss 17 kj/ = 4 kcal/ Fett 37 kj/ = 9 kcal/ Salatrims 25 kj/ = 6 kcal/ Ethylalkohol 29 kj/ = 7 kcal/ oranische Säuren 13 kj/ = 3 kcal/ Ballaststoffe 8 kj/ = 2 kcal/ Erythritol 0 kj/ = 0 kcal/ Bei der Berechnun ist zu beachten, dass sich sowohl die aneebenen Eneriewerte als auch die Nährstoffmenen rundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ababe des Lebensmittels beziehen müssen (Art. 23 Abs. 3 E-LIV [13]). Ledilich wenn ausreichend enaue Anaben über die Zubereitunsweise emacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertie Lebensmittel beziehen, können die Eneriewerte und Nährstoffmenen für das zubereitete Lebensmittel aneebenen werden (Art. 23 Abs. 4 E-LIV [13]). Ein weiterer wichtier Aspekt, den es zu berücksichtien ilt, ist, dass sich die Anaben emäss Art. 23 Abs. 5 E-LIV [13] auf Durchschnittswerte (Box 9) stützen müssen: a. aus der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers; b. aus der Berechnun auf der Grundlae der Werte der verwendeten Zutaten; oder c. aus der Berechnun auf der Grundlae von enerell nachewiesenen und akzeptierten Daten. Durchschnittswert : der Wert, der die in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmenen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedinte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstie Faktoren berücksichtit, die eine Veränderun des tatsächlichen Wertes bewirken können. Box 9: Rechtliche Definition von Durchschnittswert emäss Anhan 1 Ziffer 23 E-LIV [13]. Ein Standardwerk der Fachliteratur, das z.b. bei fehlenden Nährwertanaben in der Spezifikation der einzelnen Zutaten oder bei fehlenden Daten aus der Analyse des Lebensmittels zur Berechnun heranezoen werden kann, ist Die Zusammensetzun der Lebensmittel; Nährwert-Tabellen von Souci, Fachmann, Kraut [15]. Als Hilfestellun hinsichtlich der Genauikeit der Anaben bei der Nährwertkennzeichnun hat die Föderation der Schweizerischen Nahrunsmittel-Industrien (fial) in Zusammenarbeit mit dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (vkcs) eine rechtlich nicht verbindliche Orientierunshilfe verfasst [16] Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen Eine Menenanabe an Vitaminen und Mineralstoffen kann in der Nährwertdeklaration nur erfolen, wenn die entsprechenden Vitamine/Mineralstoffe in der in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 E-LIV [13] enthaltenen Tabelle aufeführt und diese in sinifikanter Mene vorhanden sind (Art. 21 Abs. 3 lit. f E-LIV [13]). Die Menenanabe muss zusätzlich als Prozentsatz der festeleten Referenzmene (Nährstoffbezuswerte Nutrient Reference Values NRV; Tabelle 3) im Verhältnis zu 100 oder 100 ml ausedrückt werden (Art. 24 Abs. 2 E-LIV [13]). Tabelle 3: Referenzmenen (Erwachsene) für die täliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Anhan 9 Teil A Ziffer 1 E-LIV [13]). Vitamin / Mineralstoff Referenzmene (RM) Nutrient Reference Vitamin A 800 μ Vitamin D 5 μ Vitamin E 12 m Vitamin K 75 μ Vitamin C 80 m Thiamin 1.1 m Riboflavin 1.4 m Niacin 16 m Vitamin B6 1.4 m Folsäure 200 μ Vitamin B μ Biotin 50 μ Pantothensäure 6 m Kalium 2000 m Chlor 800 m Calcium 800 m Phosphor 700 m Manesium 375 m Eisen 14 m Zink 10 m Kupfer 1 m Manan 2 m Fluor 3.5 m Selen 55 μ Chrom 40 μ Molybdän 50 μ Jod 150 μ 9

10 Bisher wurde der Wortlaut x % der empfohlenen Taesdosis für Erwachsene verwendet. In Anhan 9 E-LIV [13] wird neu von x % der Referenzmene für die täliche Zufuhr von Erwachsenen esprochen. Bei der Festsetzun der sinifikanten Menen sollten in der Reel folende Werte berücksichtit werden (Anhan 9 Teil A Ziffer 2 E-LIV [13]): für alle Erzeunisse (ausser Getränke): 15 % der Nährstoffbezuswerte je 100 oder 100 ml (Abbildun 5; Abbildun 6); für Getränke: 7,5 % der Nährstoffbezuswerte je 100 ml; oder für Packunen, in denen nur eine einzie Portion enthalten ist: 15 % der Nährstoffbezuswerte nach Ziffer 1 je Portion Zulässie Eränzunen der obliatorischen Nährwertdeklaration und Bedinunen Die obliatorische Nährwertdeklaration kann innerhalb der Tabelle durch die Anabe der Menen folender Stoffe eränzt werden (Art. 21 Abs. 3 E-LIV [13]): einfach unesättite Fettsäuren mehrfach unesättite Fettsäuren mehrwertie Alkohole Stärke Ballaststoffe Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in sinifikanten Menen nach Anhan 9 E-LIV [13] (Tabelle 3) vorhanden sind. Wird auf den besonderen Gehalt dieser Stoffe hinewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufeführt werden (Art. 21 Abs. 4 E-LIV [13]; Tabelle 4). Tabelle 4: Zulässie Eränzunen (weiss) zur obliatorischen Nährwertdeklaration (rau) und voreebene Reihenfole (Anhan 12 E-LIV [13]). Enerie Fett kj / kcal davon: esättite Fettsäuren einfach unesättite Fettsäuren mehrfach unesättite Fettsäuren Kohlenhydrate Abbildun 5: Beispiel für die Anabe von Calcium in der Nährwerttabelle unter Berücksichtiun der sinifikanten Mene des Nährstoffbezuswertes (NRV). davon: Zucker mehrwertie Alkohole Stärke Ballaststoffe Eiweiss Salz Vitamine und Mineralstoffe in Anhan 9 Teil A Ziffer 1 aneebene Masseinheiten Die Liste der zulässien Eränzunen in der Tabelle ist abschliessend. Damit können Anaben zu Omea-3 / Omea- 6-Fettsäuren und Cholesterin zukünfti nicht mehr direkt in der Tabelle aufeführt werden und sind separat anzueben (Abbildun 7). Abbildun 6: Beispiel zur Anabe des Gehaltes von Vitaminen und Mineralstoffen pro 100 und Prozentsatz der Referenzmene. 10

11 Abbildun 7: Beispiel für die Menenanabe von Omea- 3-Fettsäuren, welche nicht als zulässie Eränzunen elten. In unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration kann eebenenfalls eine Anabe emacht werden, wonach der Salzehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist (Art. 21 Abs. 2 E-LIV [13]) Mölichkeit zur Wiederholun von Anaben inkl. Voraben Abbildun 8: Vorverpackter Leberkäse mit obliatorischer Nährwertdeklaration, bei dem der Eneriewert im Hauptsichtfeld wiederholt wird. Enthält die Kennzeichnun eines vorverpackten Lebensmittels die obliatorische Nährwertdeklaration, so können die folenden Anaben wiederholt werden (Art. 21 Abs. 5 E-LIV [13]): a. Eneriewert (Abbildun 8); oder b. Eneriewert zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz (Abbildun 9). Dabei ist jedoch emäss Art. 26 Abs. 2 E-LIV [13] zu beachten, dass die Anaben: im Hauptsichtfeld (Box 10) darestellt werden müssen die Mindestschriftrösse (Box 4) nach Art. 4 Abs. 3 E-LIV [13] einhalten müssen in einer anderen Form, als unter Art. 26 Abs. 1 lit. c E-LIV [13] festelet, erfolen können. In den Erläuterunen zur LIV werden - mit Bezu auf Art der Beriff Hauptsichtfeld und die enlische Bezeichnun Front of Pack leichesetzt. Box 10: Analoie der Beriffe Hauptsichtfeld und Front of Pack [10]. Eine rechtliche Definition von Hauptsichtfeld ist im Entwurf der LIV [13] nicht berücksichtit. Abbildun 9: Beispiel zur freiwillien Wiederholun von Eneriewert und Nährstoffehalten im Hauptsichtfeld Anaben je Portion oder je Verzehrseinheit In folenden Fällen können der Eneriewert und die Menen an Nährstoffen - in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise - je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden (Art. 25 Abs. 1 E-LIV [13]): a. die Anabe erfolt zusätzlich zur Anabe je 100 oder 100 ml (Art. 24 Abs. 1 und 2 E-LIV [13]) b. die Anabe erfolt zusätzlich zu oder anstelle der Anabe zum Prozentsatz der festeleten Referenzmenen je 100 oder je 100 ml von Eneriewert und den Menen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Art. 24 Abs. 3 E-LIV [13]). Erfolt die Anabe je Portion oder je Verzehrseinheit, so muss die zurunde elete Portion beziehunsweise Verzehrseinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packun enthaltenen Portionen beziehunsweise Verzehrseinheiten aneeben werden (Art. 25 Abs. 3 E-LIV [13]). Zudem ist die zurunde elete Portion oder Verzehrseinheit in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzueben (Art. 25 Abs. 4 E-LIV [13]). Abbildun 10 zeit eine Etikette, bei welcher diese Relunen berücksichtit sind. 11

12 3. Zusammenfassun Abbildun 10: Beispiel-Etikette mit Anaben pro Portion und Prozentsatz der Referenzmene pro Portion. Wird bei einem vorverpackten Lebensmittel mit obliatorischer Nährwertdeklaration die Anabe des Eneriewertes zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz freiwilli wiederholt, so sind die Voraben in Art. 25 Abs. 2 E-LIV [13] zu beachten. Diese leen fest, dass die Nährstoffmenen und der Prozentsatz der Referenzmenen ledilich je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden. Der Eneriewert hineen muss je 100 oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehrseinheit ausedrückt werden (vl. Abbildun 9). Die eplanten Neuerunen im Schweizer Lebensmittelrecht werden in Bezu auf die Nährwertkennzeichnun einie Änderunen mit sich brinen. So ist beispielsweise voresehen, die Nährwertdeklaration zukünfti als obliatorische Anabe für alle Lebensmittel unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen vorzuschreiben und auf die kleine Nährwertkennzeichnun (Bi 4) zu verzichten, womit nur noch die Bi 7 anwendbar sein werden. Die Reelunen zur Nährwertdeklaration sind im Entwurf einer neuen Verordnun der Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (E-LIV) [13] enthalten, welche die derzeit eltende LKV [2] ersetzen soll. Mit dem Ziel, neue Handelshemmnisse eenüber der EU zu vermeiden, wurde die Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnun, LMIV) [12] mölichst deckunsleich in das Schweizerische Recht einearbeitet. Somit sollten die aktuell noch vorhandenen Differenzen zur Nährwertkennzeichnun in der EU spätestens ab dem in Kraft treten des totalrevidierten LMG [7] und dem revidierten Verordnunspaket (voresehen in der ersten Jahreshälfte 2016) nicht mehr bestehen. Die definitiven Fassunen der Verordnunen bleiben abzuwarten Weitere spezielle Reelunen für Getränke und nicht vorverpackte Lebensmittel Bei Getränken mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss sich die freiwillie Nährwertdeklaration auf die Anabe des Eneriewertes beschränken (Art. 22 Abs. 2 lit. a E-LIV [13]). Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln elten die Anforderunen in Art. 22 Abs. 2 lit. b E-LIV [13] (Box 11). Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln: 1. kann sich die Nährwertdeklaration auf den Eneriewert oder auf den Eneriewert zusammen mit den Gehalten an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken, 2. muss der Prozentsatz der in Anhan 9 Teil B E-LIV [13] festeleten Referenzmenen je Portion oder je Verzehreinheit ausedrückt werden. Box 11: Anforderunen, die bei einer freiwillien Nährwertdeklaration von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erfüllen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 und 2 E-LIV [13]). 12

13 Literaturanaben [1] Lachenmeier D. W., Henen J., Maixner S. (2012). Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnun: Klar definiert oder rechtsfreier Raum? Food & Recht Praxis 04/12 [2] Verordnun des EDI über die Kennzeichnun und Anpreisun von Lebensmitteln (LKV, SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [3] Verordnun des EDI über Speziallebensmittel (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014). [ ] [4] Verordnun des EDI über den Zusatz essenzieller oder physioloisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [5] Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (LGV, SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 15. Juli 2014) [ ] [6] Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (Lebensmittelesetz, LMG, SR 817.0) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Oktober 2013). [ ] [7] Totalrevidiertes Bundesesetz über Lebensmittel und Gebrauchseenstände (nlmg), veröffentlicht im Bundesblatt vom 1. Juli 2014, BBl [ ] [8] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (2015), Verordnunen zum neuen Lebensmittelesetz ehen in die Anhörun. Medienmitteilun vom [aberufen am von [ ] [9] Lebensmittel und Gebrauchseenständeverordnun, Entwurf für das am 22. Juni 2015 eröffnete Anhörunsverfahren, E-LGV [aberufen am von [ ] [10] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - BLV (2015). Erläuterunen zur Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). [ ] [11] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - BLV (2015). Erläuterunen zur Lebensmittel- und Gebrauchseenständeverordnun (LGV). [ ] [12] Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderun der Verordnunen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates und zur Aufhebun der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnun (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom , S. 18.; konsolidierte Fassun vom [ ] [13] Verordnun des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), Entwurf für das am 22. Juni 2015 eröffnete Anhörunsverfahren, E-LIV [aberufen am von [ ] [14] Verordnun des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) [ ] [15] Souci S. W., Fachmann W., Kraut H. (2008). Die Zusammensetzun der Lebensmittel; Nährwert-Tabellen. 7. revidierte und eränzte Auflae, Wissenschaftliche Verlasesellschaft mbh, Stuttart.

14 [16] FIAL - Föderation der Schweizerischen Nahrunsmittel-Industrien (2008).Empfehlun: Genauikeit der Anaben bei der Nährwertkennzeichnun. 3. Ausabe Mai [ ] [17] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (2015). Laro: Präsentation Stakeholder Ta vom [ ]

LMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnung

LMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnung LMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnun Martina Denner, staatl. epr. Lebensmittelchemikerin, Institut Romeis Bad Kissinen GmbH Sind Ihre Produkte schon emäß der LMIV ekennzeichnet oder benötien

Mehr

Lebensmittelkennzeichnung nach der EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr.1169/2011

Lebensmittelkennzeichnung nach der EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr.1169/2011 Lebensmittelkennzeichnun nach der EU-Verbraucherinformationsverordnun Nr.1169/2011 Geltunsbereich & Fristen Die EU-Verbraucherinformationsverordnun (LMIV) ilt unmittelbar in allen Mitliedsstaaten und ersetzt

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 416. Verordnung: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Mehr

I. Dokumenteninformationen

I. Dokumenteninformationen Seite 0 von 7 I. Dokumenteninformationen U-Werte eneiter Verlasunen Autoren Headline Subline Stichwörter 9815 Zeichen (esamt inkl. Leerzeichen), 3 Bilder Bilder Zeichen Titel/Rubrik Ausabe Seite 1 von

Mehr

Kennzeichnung Honig. Musteretikett. Honig. 500 g. Imkerei Muster Musterplatz 1 1234 Musterdorf

Kennzeichnung Honig. Musteretikett. Honig. 500 g. Imkerei Muster Musterplatz 1 1234 Musterdorf Kennzeichnun Honi Musteretikett Honi 500 Bezeichnun des Lebensmittels Nettofüllmene Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers Imkerei Muster Musterplatz 1 1234 Musterdorf Mindestens haltbar

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Errungenschaften für Verbraucher

Errungenschaften für Verbraucher Die neue Lebensmittelkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Errungenschaften für Verbraucher Bessere Lesbarkeit der Pflichtangaben Verpflichtende Einführung einer Mindestschriftgröße,

Mehr

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderungen vom... Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1

Mehr

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser. Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel)

Mehr

Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung

Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel Geltungsbeginn der LMIV EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 ( LMIV ) Geltungsbeginn ab

Mehr

Foodguard.org. Allgemein Informationen

Foodguard.org. Allgemein Informationen Allgemein Informationen Name Afri-Cola Hersteller Mineralbrunnen Namenszusatz Cola-Limonade mit Keywords Überkingen-Teinach AG Zutaten erhöhtem Koffeingehalt (25 mg/100ml). Wasser, Zucker, Kohlensäure,

Mehr

ERNÄHRUNG. www.almirall.com. Solutions with you in mind

ERNÄHRUNG. www.almirall.com. Solutions with you in mind ERNÄHRUNG www.almirall.com Solutions with you in mind ALLGEMEINE RATSCHLÄGE Es ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass die Einhaltung einer speziellen Diät bei MS hilft oder dass irgendwelche Diäten

Mehr

Richtige und gesunde Ernährung für Kinder

Richtige und gesunde Ernährung für Kinder Richtige und gesunde Ernährung für Kinder Eine gesunde und vor allem nährstoffreiche Ernährung ist bei Babys bzw. Kleinkindern wichtig. Besonders in den ersten Lebensjahren können und sollten Sie ihrem

Mehr

Verpflichtende Nährwertangabe ab Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) e.v.

Verpflichtende Nährwertangabe ab Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) e.v. Verpflichtende Nährwertangabe ab 13.12.2016 Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) e.v. Rechtliche Grundlage VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis 15.03.2013

Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis 15.03.2013 Stellungnahme von / Organisation : NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : c/o CardioVasc Suisse Kontaktperson : Andy Biedermann Telefon : E-Mail

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Ernährung. Infopool: Nachfrage / Ernährung. www.gefluegel-thesen.de/infopool. Wir, die Geflügelwirtschaft für Deutschland.

Ernährung. Infopool: Nachfrage / Ernährung. www.gefluegel-thesen.de/infopool. Wir, die Geflügelwirtschaft für Deutschland. Infopool: Nachfrage / Infopool: Nachfrage / Ein angemessener Verzehr von Fleisch dient dem Menschen als wichtige Nährstoffquelle und trägt zu einer ausgewogenen sweise bei. Die Deutsche Gesellschaft für

Mehr

Nährstoffe Lehrerinformation

Nährstoffe Lehrerinformation Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Die LP gibt den Sch den Auftrag, einen Kreis zu zeichnen. Aus diesem sollen sie ein Kreisdiagramm erstellen, indem sie die prozentualen Anteile der Wasser, Fett, Eiweiss,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vom 09. Februar 2011. I. Aufbau, Regelstudienzeit, akademische Grade und Zweck der Abschlüsse

Vom 09. Februar 2011. I. Aufbau, Regelstudienzeit, akademische Grade und Zweck der Abschlüsse Erste Änderun Fachspezifische Prüfuns- und Studienordnun für den Masterstudienan Desin an der Hochschule für Anewandte Wissenschaften Hambur (Hambur University of Applied Sciences) Vom 09. Februar 2011

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

xlim Aktiv Mahlzeit Vanille:

xlim Aktiv Mahlzeit Vanille: PZN: 10004743 xlim Aktiv Starterpaket Vanille biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de Diese Produkte enthält das Starterpaket:

Mehr

bewusster zu konsumieren

bewusster zu konsumieren Verstehen, um bewusster zu konsumieren DIE LEBENSMITTEL- VERPACKUNGEN Die nötigen Informationen: bewährte Praktiken Die Konsumenten, ob gross oder klein, müssen informierte Entscheidungen treffen können.

Mehr

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler in DEHSt-VPSMail Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler bremen online services GmbH & Co. KG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 1 Fehlermeldung...4 2 Fehlerbeseitigung...5

Mehr

EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER

EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER UND SALZREDUZIERTE PRODUKTE INHALT Grundsatz...2 1. Ziele und Geltungsbereich...3 2. Betroffene Warengruppen...3 3. Gestaltung des Eigenmarkensortiments...4 4. Verantwortlichkeiten...5

Mehr

Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden

Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden Copyright 2012 cobra computer s brainware GmbH cobra Adress PLUS ist eingetragenes Warenzeichen der cobra computer s brainware GmbH. Andere Begriffe

Mehr

Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit

Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit Vortrag bei dem Workshop Lebensmittelverluste und Lebensmittelrecht an der Leuphana Universität Lüneburg von Dr. Tobias Teufer,

Mehr

Kleinprojekt: Kinderlebensmittel untersuchen

Kleinprojekt: Kinderlebensmittel untersuchen Kleinprojekt: Kinderlebensmittel untersuchen Lernziele: SuS führen eine kleine Umfrage bei mindestens drei Eltern durch SuS können eine Nährwerttabelle lesen SuS bewerten mit Hilfe eines Kriterienrasters

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Die xlim Aktiv Mahlzeit enthält wichtige Vitamine und Mineralstoffe sowie hochwertige Molken-, Milch- und Soja-Proteine.

Die xlim Aktiv Mahlzeit enthält wichtige Vitamine und Mineralstoffe sowie hochwertige Molken-, Milch- und Soja-Proteine. PZN: 10817334 xlim Aktiv Mahlzeit Riegel Vanille biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende

Mehr

Hinweise zum Übungsblatt Formatierung von Text:

Hinweise zum Übungsblatt Formatierung von Text: Hinweise zum Übungsblatt Formatierung von Text: Zu den Aufgaben 1 und 2: Als erstes markieren wir den Text den wir verändern wollen. Dazu benutzen wir die linke Maustaste. Wir positionieren den Mauszeiger

Mehr

Europarechtliche Gestaltungsspielräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung von Babynahrung

Europarechtliche Gestaltungsspielräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung von Babynahrung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Europarechtliche Gestaltungsspielräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung von Babynahrung Europarechtliche Gestaltungsräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung

Mehr

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland OECD Programme for International Student Assessment Deutschland PISA 2000 Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest Beispielaufgaben PISA-Hauptstudie 2000 Seite 3 UNIT ÄPFEL Beispielaufgaben

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

das waren noch Zeiten Alles hatte seinen Rhythmus

das waren noch Zeiten Alles hatte seinen Rhythmus Glasfaser das waren noch Zeiten Alles hatte seinen Rhythmus Die Glasfaser löst den Kupferdraht ab! min. 50 x kleiner und bis zu 100 x schneller Links : Glasfaser Rechts : bisheriges Telefon Kabel Heute

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

1 Mathematische Grundlagen

1 Mathematische Grundlagen Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

ERNÄHRUNGSPLAN - VORLAGE FÜR JEDES ZIEL. Die Vorlage zum Erstellen des eigenen Ernährungsplans

ERNÄHRUNGSPLAN - VORLAGE FÜR JEDES ZIEL. Die Vorlage zum Erstellen des eigenen Ernährungsplans ERNÄHRUNGSPLAN - VORLAGE FÜR JEDES ZIEL Die Vorlae zum Erstellen des eienen Ernährunsplans ERNÄHRUNGSPLAN MIT VORLAGE ERSTELLEN Das Ziel: War die Gesamt-Kalorien-Anzahl zu hoch, um abzunehmen? Hast du

Mehr

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse ) Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Anleitung für die Hausverwaltung

Anleitung für die Hausverwaltung www.gruppenhaus.ch Version vom 15. September 2006 Autor Kontakt Gruppenhaus.ch GmbH support@gruppenhaus.ch Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Login... 2 1.2 Wenn Sie nicht mehr weiter wissen... 2 2 Belegungsplan...

Mehr

Erstellen der Barcode-Etiketten:

Erstellen der Barcode-Etiketten: Erstellen der Barcode-Etiketten: 1.) Zuerst muss die Schriftart Code-39-Logitogo installiert werden! Das ist eine einmalige Sache und muss nicht zu jeder Börse gemacht werden! Dazu speichert man zunächst

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Richtlinien bezüglich des Verfahrens bei Einstellung der Geschäftstätigkeit einer anerkannten CSP

Richtlinien bezüglich des Verfahrens bei Einstellung der Geschäftstätigkeit einer anerkannten CSP Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Telecomdienste Richtlinien bezüglich des Verfahrens bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

Mehr

Pflegeberichtseintrag erfassen. Inhalt. Frage: Antwort: 1. Voraussetzungen. Wie können (Pflege-) Berichtseinträge mit Vivendi Mobil erfasst werden?

Pflegeberichtseintrag erfassen. Inhalt. Frage: Antwort: 1. Voraussetzungen. Wie können (Pflege-) Berichtseinträge mit Vivendi Mobil erfasst werden? Connext GmbH Balhorner Feld 11 D-33106 Paderborn FON +49 5251 771-150 FAX +49 5251 771-350 hotline@connext.de www.connext.de Pflegeberichtseintrag erfassen Produkt(e): Vivendi Mobil Kategorie: Allgemein

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

Kurzanleitung für Verkäufer

Kurzanleitung für Verkäufer Kurzanleitung für Verkäufer Registrieren auf www.easybasar.de Einloggen Am Basar anmelden Artikel erfassen Artikel abgeben Artikel abholen Registrieren bei www.easybasar.de Sie sollten sich bereits vor

Mehr

Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA

Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Ausgabe 1. Der Fitmacher

Ausgabe 1. Der Fitmacher Ausgabe 1 Der Fitmacher Im Trend Gesunde und bewusste Ernährung Kalorienreduziert Brennwerte verschiedener Lebensmittel im Vergleich Natürlich Frei von Zucker und chemischen Stoffen Inhalt Seite 3 Im Trend

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Installation OMNIKEY 3121 USB

Installation OMNIKEY 3121 USB Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,

Mehr

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug Gurttragvorschriften Im Interesse der Verkehrssicherheit hat der Bundesrat mehrere Änderungen beschlossen. So sollen Kinder künftig in Personenwagen und Schulbussen noch

Mehr

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Kontakte Dorfstrasse 143 CH - 8802 Kilchberg Telefon 01 / 716 10 00 Telefax 01 / 716 10 05 info@hp-engineering.com www.hp-engineering.

Kontakte Dorfstrasse 143 CH - 8802 Kilchberg Telefon 01 / 716 10 00 Telefax 01 / 716 10 05 info@hp-engineering.com www.hp-engineering. Kontakte Kontakte Seite 1 Kontakte Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN KONTAKTEN 4 2. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 3. STAMMDATEN FÜR DIE KONTAKTE 4 4. ARBEITEN

Mehr

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft -1- Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft Im Folgenden wird am Beispiel des Schaubildes Deutschland surft eine Lesestrategie vorgestellt. Die Checkliste zur Vorgehensweise kann im Unterricht

Mehr

Der Circuit. Qualitätskontrolle der Amtlichen Veröffentlichungen. Forum für Rechtsetzung

Der Circuit. Qualitätskontrolle der Amtlichen Veröffentlichungen. Forum für Rechtsetzung Bundeskanzlei BK Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen Der Circuit Qualitätskontrolle der Amtlichen Veröffentlichungen Forum für Rechtsetzung Michel Moret, Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen

Mehr

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen... DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten

Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten Schritt für Schritt zur fertig eingerichteten Hotelverwaltung mit dem Einrichtungsassistenten Bitte bereiten Sie sich, bevor Sie starten, mit der Checkliste

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Menschen und ihre Geschichten: Mit dem Fairtrade-Code können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine virtuelle Reise begeben vom Regal im

Menschen und ihre Geschichten: Mit dem Fairtrade-Code können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine virtuelle Reise begeben vom Regal im TransFair e.v. Hinter allen Fairtrade-Produkten stehen Menschen und ihre Geschichten: Mit dem Fairtrade-Code können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine virtuelle Reise begeben vom Regal im Supermarkt

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr