VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
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- Franziska Friedrich
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1 4 L 1443/09.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Worms, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, Am Marktplatz 2, A-Stadt, - Antragsgegnerin - w e g e n Ausländerrechts, Beschäftigungserlaubnis hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
2 - 2 - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2010, an der teilgenommen haben beschlossen: Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Richter am Verwaltungsgericht Schmitt Richterin am Verwaltungsgericht Nesseler-Hellmann Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.875,00 festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Dezember 2009 gegen die Streichung der Nebenbestimmung Beschäftigung uneingeschränkt gestattet in der Duldung vom 27. November 2009 kann nicht angeordnet werden. Dem Antragsteller wurde nämlich keine Rechtsposition entzogen, vielmehr wurde ihm nur weniger gewährt als er beantragt hatte. Es fehlt mithin an einem belastenden Verwaltungsakt, der jedoch Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus 51 Abs. 6 AufenthG. Selbst wenn man diese Regelung über die Fortgeltung von räumlichen und sonstigen Beschränkungen und Auflagen auf Duldungen analog anwenden wollte, käme sie hier nicht zur Anwendung, weil die streitige Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach 10 BeschVerfV angesichts der Regelung des 4 Abs. 3 AufenthG eine Vergünstigung darstellt, nicht aber eine Beschränkung oder Auflage (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. August 2007, Az.: 19 CS Juris -)
3 - 3 - Der Antragsteller kann sich auch nicht auf 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen, weil diese Regelung über die Fingierung des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels bei Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur für Aufenthaltstitel gilt, nicht aber für Duldungen. Die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 104 a, 23 oder 25 Abs. 5 AufenthG haben nicht zu einer Aufenthaltsfiktion nach 81 AufenthG geführt. Außerdem sind diese Anträge vollziehbar abgelehnt (vgl. die Verfügung vom 12. August 2009). Einstweiliger Rechtsschutz wurde nicht beantragt. Deshalb kann die Frage einer analogen Anwendung von 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Duldungen offen bleiben. Sie wäre angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die keine Regelungslücke erkennen lässt, auch zu verneinen (vgl. zu Vorstehendem ebenfalls BayVGH a. a. O.). Weiter kann sich der Antragsteller nicht auf 14 BeschVerfV berufen, wonach in bestimmten Fällen die Zustimmung der Agentur für Arbeit fortgilt. 14 BeschVerfV betrifft nämlich nur das verwaltungsinterne Verhältnis der Arbeitsverwaltung zur Ausländerbehörde, nicht aber dasjenige der Ausländerbehörde zum Ausländer (vgl. BayVGH a. a. O.). Es liegt schließlich auch keine inhaltsgleiche Verlängerung der Duldung vom 28. August 2009 vor, mit der dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Verfügung vom 12. August 2009 erneut erlaubt worden war. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterlag derselben Frist wie die Duldung vom 28. August 2009 selbst. In der Duldung vom 27. November 2009 war durch den Zusatz Erwerbstätigkeit nicht gestattet ausdrücklich klargestellt, dass insoweit also im Hinblick auf die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit keine Verlängerung erfolgt ist. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller kann nicht nach 123 VwGO eine vorläufige Erlaubnis nach 10 BeschVerfV zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden. Dies folgt bereits aus 11 BeschVerfV, so dass hier die Fragen nach der Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache und einer eventuellen - 4 -
4 - 4 - Ermessensbindung dahinstehen können (nach Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, was die Antragsgegnerin bewogen hat, nach der Verfügung vom 12. August 2009, die unter anderem mit dem Vorliegen des zwingenden Versagungsgrunds nach 11 BeschVerfV begründet wurde, dem Antragsteller am 28. August 2009 erneut die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten). Nach 11 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern eine Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die Antragsgegnerin hat mit der Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. August 2009 jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Tatbestand dieser Regelung, die die Ausländerbehörde zwingend daran hindert, eine Beschäftigung zu erlauben, erfüllt ist. Der Antragsteller hat falsche bzw. widersprüchliche Angaben über seine Identität gemacht. Außerdem unterlässt er, sich in China Unterlagen über seine Identität zu besorgen. Er verhindert so, dass ihm chinesische Reisepapiere ausgestellt werden, mit denen er in sein Heimatland abgeschoben werden könnte. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es nicht an der erforderlichen Kausalität fehlt, weil die chinesischen Behörden generell keine Rückreisepapiere ausstellen. Vielmehr ergibt sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2009 (vgl. dort S. 36), dass bei Feststellung der Identität eine Reiseerlaubnis ausgestellt wird, wobei dieser Prozess teilweise langwierig sein kann. Dies deckt sich im Ergebnis mit der telefonischen Mitteilung der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 7. Januar 2010 (Frau XXXXXX-XXXXXX), wonach sie allein im letzten Jahr für zahlreiche chinesische Staatsangehörige chinesische Reisepapiere erhalten hat. Bei Feststellung der Identität würden Reisepapiere von der Botschaft oder dem - 5 -
5 - 5 - Generalkonsulat ausgestellt, und zwar nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos. Was die falschen bzw. widersprüchlichen Angaben des Antragstellers angeht, ist im Einzelnen festzustellen: Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben, nämlich den 8. Oktober 1966 und ab 2005 den 28. November Inwieweit der 8. Oktober 1966 nach dem chinesischem Mondkalender dem 28. November 1966 nach dem westlichen gregorianischen Kalender entspricht so der Vortrag des Antragstellers kann letztlich dahinstehen (vgl. die Umrechnungstabellen unter den Internetadressen und danach entspricht dem 28. November 1966 der 17. Oktober 1966, nicht jedoch der vom Antragsteller genannte 8. Oktober 1966). Denn der Antragsteller hat bei Angabe des 8. Oktober 1966 als sein Geburtsdatum nicht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein Datum nach dem chinesischem Mondkalender handeln soll. Ohne diesen Hinweis mussten die deutschen Behörden, aber auch die chinesischen (auf dem Gebiet der Volksrepublik China wird der gregorianische Kalender offiziell seit 1912 bzw verwendet, vgl. Wikipedia Chinesischer Kalender ) davon ausgehen, dass es sich bei dem 8. Oktober 1966 um ein Datum nach dem gregorianischen Kalender handelt, was jedoch nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht zutrifft. Dem Antragsteller musste dieser von ihm erregte Irrtum auch klar sein, da er wusste, dass deutsche Behörden nicht nach dem chinesischen Mondkalender rechnen und auch chinesische nicht mehr seit mehreren Jahrzehnten. Eine andere Erklärung als diejenige, dass er mit der Angabe des Geburtsdatums 8. Oktober 1966 vorsätzlich täuschen wollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch zu seinem Geburtsort unterschiedliche Angaben gemacht. Im Fragebogen Blatt 156 der Verwaltungsakten (Januar 1999) hat er die - 6 -
6 - 6 - entsprechende Frage gar nicht beantwortet. Im Fragebogen Blatt 255 der Verwaltungsakten (Juni 2005) heißt es dazu: Provinz XXXXX, Kreis XXX. Bei der KPI A-Stadt (Blatt 264 der Verwaltungsakten) hat er im Oktober 2005 als Geburtsort XXXXXX angegeben (ebenso im Fragebogen vom 10. November Blatt 271 der Verwaltungsakten). Im auffälligen Gegensatz zu diesen, möglicherweise noch miteinander zu vereinbarenden Angaben, erklärte er bei seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 4. April 2006 wohl in Übereinstimmung mit dem gefälschten (vgl. dazu die von der Clearingstelle in Trier unter dem 8. Juli 2009 mitgeteilten Feststellungen der Deutschen Botschaft in Shanghai, wonach ein Personalausweis mit der aufgedruckten ID-Nummer nicht an eine Person namens A. ausgegeben worden sei) chinesischen Personalausweis, den er bei dieser Gelegenheit vorlegte -, er sei in der Stadt XXXXXX geboren (nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2009 dort S. 37 ist die Stadt XXXXXX der Hauptherkunftsort von falschen oder gefälschten chinesischen Dokumenten). Dies wiederholte er bei der Vorsprache am 23. September Im Zusatzfragebogen vom 5. Mai 2009 (Blatt 423 der Verwaltungsakte) gab er auf die Frage nach dem genauen Geburtsort an: Provinz XXXXX, Stadt XXXXXX, Gemeinde XXXXXXXX, Dorf XXXXXXXX 88. Die früher gemachten Angaben Kreis XXX bzw. XXXXXX lassen sich hier auch nicht teilweise wiederfinden. Auch zu seiner Heimatadresse hat der Antragsteller unterschiedliche Angaben gemacht. Aus dem Fragebogen Blatt 162, 163 der Verwaltungsakten (Juni 2002) hat die Clearingstelle Trier übersetzen lassen: XXXXX, XXXXXX, XXX XXXXX, XXXXXX, XXXXXXXX 733. Gegen diese Übersetzung hat der anwaltlich vertretende Antragsteller keine Einwände erhoben, außer demjenigen, dass 733 ein Schreibfehler sei, es müsste 133 heißen (nach Ansicht der Kammer ist die Hausnummer in der Tat nicht eindeutig zu lesen, es kann 133 oder 733 bedeuten, vielleicht auch nur 33). Im Fragebogen Blatt 255 der Verwaltungsakten (Juni 2005) hat er als Heimatanschrift angegeben: Provinz XXXXX, Kreis XXXXXX, Dorf XXXXXX, Straße XXXXXX Nummer 133. Der Antragsteller lässt dazu vortragen, es handle sich hierbei um ein und dieselbe Adresse. Dies wurde indessen nur behauptet, jedoch nicht weiter erläutert, obwohl sich die angebliche Identität wegen teilweise fehlender Kongruenz der Namen bzw. Begriffe nicht ohne - 7 -
7 - 7 - weiteres erschließt. Weiter hat der Antragsteller vortragen lassen, dort habe er 1984 mit Frau und Sohn rund acht bis neun Monate gelebt. Damit hat er aber selbst eingeräumt, die ihm gestellte Frage nicht richtig beantwortet zu haben. Denn es liegt auf der Hand und musste auch dem Antragsteller klar sein, dass bei der Frage nach der Heimatanschrift kein Ort gemeint war wo er sich in der Vergangenheit einmal hier circa 12 Jahre vor der angeblichen Flucht aus China vorübergehend aufgehalten hat, sondern wo er zuletzt gewohnt hat. Bei der KPI A-Stadt hat der Antragsteller im Oktober 2005 erstmals angegeben, seine Heimatanschrift laute Provinz XXXXX, Stadt XXXXX, Gemeinde XXXXXXXX, Neusiedlung XXXXXXXX, Straße XXXXXX Nummer 88. Dort wohnten seine Eltern und sein 16-jähriger Sohn. Dies hat er am 10. November 2005 bei der Ausländerbehörde (Blatt 271 der Verwaltungsakten) wiederholt, ebenso am 4. April 2006 (Blatt 282 der Verwaltungsakten). Am 23. September 2008 (Blatt 390 der Verwaltungsakten) gab er erstmals an, sein Geburtsbezirk (den er nunmehr genauso angibt wie seine Heimataderesse, vgl. den Zusatzfragebogen vom 5. Mai 2009, Blatt 424 der Verwaltungsakten) existiere wegen eines Flughafenneubaus seit 1994 nicht mehr. Dies hat er auch über seinen Verfahrensbevollmächtigen vortragen lassen (vgl. Schriftsatz vom 7. August 2009), auch im vorliegenden Verfahren. Damit ist jedoch nicht in Einklang zu bringen, dass er bei der KPI A-Stadt im Oktober 2005 erklärt hat, unter der genannten Anschrift lebten seine Eltern sowie sein 16-jähriger Sohn. Dies hat er für seinen Vater auf dem Zusatzfragebogen vom 5. Mai 2009 (Blatt 423 der Verwaltungsakten) wiederholt. Hätte die Familie (Eltern, Frau, Sohn) eine neue Adresse (was ja der Fall sein müsste wenn die alte dem Flughafen hätte weichen müssen), so ist weiter auch nichts dafür ersichtlich, warum der Antragsteller diese nicht kennt. Ein Grund, die Verbindung zu seiner gesamten Familie abzubrechen, wird nicht genannt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durchaus Kontakt zu seiner Familie hat (weil sie nach wie vor dort wohnt, wo er zuletzt gewohnt hat oder weil er die neue Anschrift kennt) und auch über sie die Möglichkeit hätte Unterlagen zu besorgen, die zur Erteilung von chinesischen Reisepapieren führen würde. Es sei nur noch am Rande angemerkt, dass der Antragsteller den Namen seiner Ehefrau einmal mit KE, XXXXXX angibt (im Juni 2005, Blatt 255 der Verwaltungsakten; als deren - 8 -
8 - 8 - Anschrift und derjenigen des Sohnes gibt er dieselbe Adresse an, die nach seinen späteren Angabe wegen des Flugplatzbaus seit 1994 nicht mehr existieren soll), bei anderer Gelegenheit mit XXXXX, XXXXXX (Zusatzfragebogen vom 5. Mai 2009, Blatt 423 der Verwaltungsakten). Nach allem kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller im Laufe der Jahre, in dem sich die Antragsgegnerin bemüht hat, chinesische Reisepapiere für ihn zu erhalten, Fragen zu seiner Identität teilweise nicht beantwortet hat und, soweit er Angaben gemacht hat, diese zum Teil eindeutig falsch waren (z. B. Geburtsdatum, Heimatanschrift), zum Teil mit anderen Angaben im Widerspruch standen. Er nutzt auch sicher noch bestehende Verbindungen nach China nicht um sich Identitätsnachweise zu besorgen. Offensichtlich hat er kein Interesse nach China zurückzukehren und ist bestrebt, die Bemühungen der Ausländerbehörde um chinesische Reisepapiere für ihn nach Kräften zu behindern, allerdings derart dass dies ihm hier möglichst wenig schadet, z. B. im Zusammenhang mit der Erlaubnis für eine Beschäftigung. Von daher kann kein Zweifel bestehen, dass das geschilderte Gesamtverhalten des Antragstellers bei Inrechnungstellung der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie der Clearing-Stelle Trier dargelegten Praxis der chinesischen Botschaft bzw. des Generalkonsulats (s. o.) ursächlich dafür ist, dass er bisher mangels chinesischer Reisepapiere noch nicht abgeschoben werden konnte. Die Kostenentscheidung erfolgt aus 154 VwGO. Der Streitwertfestsetzung liegen die 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG zu Grunde
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