Die Führungsverantwortung des Aufsichtsrats in Krisensituationen
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- Andreas Dressler
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1 234 ZCG 5/08 Prüfung Ershienen in: Zeitshrift für Corporate Governane (ZCG), Heft 5/2008, Seite Erih Shmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Die Führungsverantwortung des Aufsihtsrats in Krisensituationen Zusätzlihe Kompetenzen und besondere Pflihten? Prof. Dr. Marus Labbé* Die Aufgaben des Aufsihtsrats ershöpfen sih niht in einer bloßen Kontrolle des Vorstands, sondern ergeben sih aus seiner Funktion als beratendes und mit entsheidendes Unternehmensorgan. Gerät das Unternehmen in eine Krise, muss das Kontrollinstrumentarium verstärkt genutzt werden und die Intensität der Überwahung des Aufsihtsrats zunehmen. Dafür benötigt der Aufsihtsrat keine anderen und auh keine zusätzlihen Kompetenzen als in ruhigeren Phasen. Allerdings ist in Krisenzeiten die unternehmerishe Kompetenz des Aufsihtsrats besonders gefordert. 1. Aktuelle Praxisfälle zur Haftung des Aufsihtsrats in der Krise Noh nie gab es einen vergleihbaren Vorgang dieses Ausmaßes in der deutshen Wirtshaftsgeshihte: Mit Beshluss vom strengt der Aufsihtsrat der Siemens AG Shadensersatzforderungen gegen nahezu das gesamte ehemalige Vorstandsgremium an 1. Der wesentlihe Grund: Unterlässt der Aufsihtsrat entsprehende Bemühungen, so begeht er selbst ein pflihtwidriges Verhalten, wofür er seitens der Aktionäre in Haftung genommen werden kann. Ein anderer Fall datiert von vor 15 Monaten, der die Insolvenz der Kloster Andehs Gastronomie AG betrifft 2 ; Abt und Pater der Benediktinerabtei wurden zu einer Shadensersatzleistung in Höhe von e wegen der Insolvenz der AG verurteilt, an der das Stift mit 42 % beteiligt und in der der Abt Aufsihtsratsvorsitzender war. Diese Entsheidung traf das Landgeriht Münhen I am Darin heißt es u. a., dass in der Situation einer Krise oder der Möglihkeit der Krise der Vorsitzende des Aufsihtsrats verpflihtet ist, eine Sitzung des Aufsihtsrats einzuberufen. Unterlässt er dies und wären auf der Sitzung Maßnahmen zur Behebung der Krise beshlossen worden, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Shadens verpflihtet. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorstand und/oder ein anderes Mitglied des Aufsihtsrats die Einberufung einer Sitzung verlangt. Im Falle der Insolvenz der Gesellshaft beläuft sih der Shaden auf die Höhe des Eigenkapitals. Die Haftung des Aufsihtsrats erstrekt sih hier auh auf unzureihende Überwahung der Geshäftsführung als Unterlassungshandeln, quasi als niht wahrgenommene Führung. Aufsihtsräte, die ihre Pflihten verletzen, sind der Gesellshaft zum Ersatz des daraus entstandenen Shadens verpflihtet ( 116 Satz 1 i. V. mit 93 Abs. 2 AktG). Mit Urteil vom hat der BGH Aufsihtsräten drastish vor Augen geführt, dass er diese Vorshriften ernst nimmt. Der BGH wirft in seinem Urteil den Aufsihtsräten u. a. vor, dass sie Investitionen in erheblihem Umfang gebilligt hätten, ohne irgendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des geförderten Unternehmens, seine wirtshaftlihe Situation, die von ihm verfolgten Geshäftsziele und das für deren Verwirklihung benötigte Kapital eingeholt zu haben. 4 Ähnlihe Rehtsprehung gibt es zuhauf, bei denen sih unprofessionell handelnde Aufsihtsräte mit Shadensersatzklagen konfrontiert sehen, die sie auh in die Privatinsolvenz stürzen lassen können, wie dies erst vor kurzem bei Arbeitnehmervertretern im Aufsihtsrat eines Verkehrsbetriebs im Rheinishen der Fall gewesen ist. Die Notwendigkeit für eine Professionalisierung des Berufsbilds, zumindest Sensibilisierung für die Verantwortung, die man als Aufsihtsrat übernimmt, können die Betroffenen nahvollziehen 5. Insbesondere in Krisensituationen offenbart sih die (mangelnde) Professionalität der Agierenden; dies trifft auh und insbesondere auf Aufsihtsräte zu. 2. Unternehmenskrise als Auslöser für Aufsihtsratshaftung Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im vergangenen Jahr dank der guten Konjunktur stark gesunken. Und dennoh sheinen angesihts der sih verfestigenden Finanzkrise Shatten über die Realgüterwirtshaft heran zu ziehen. Nah Verbands- und Institutsshätzungen wird in den kommenden Jahren * Prof. Dr. Marus Labbé ist Inhaber von Labbé & Cie. Aufsihtsrats- und Beiratsservies. Als Exklusivpartner des TÜV Rheinland verantwortet er im Rahmen der TÜV-Aufsihtsratszertifizierung ( die Qualifizierung von Aufsihtsräten ( Darüber hinaus führt er im Auftrag renommierter Unternehmen Intensiv-Shulungen durh und ist Aufsihtsratsmitglied u. a. im Verein zur Förderung von Aufsihtsräten Aufsihtsrat des Jahres e. V. Der vorliegende Beitrag basiert auf seiner Rede als Mitglied der Fahjury anlässlih des Aufsihtsratstags ( 1 Siehe dazu u. a. Wirtshaftswohe, Ausgabe 32/2008, S. 50 f. 2 Siehe Süddeutshe Zeitung vom 1. / , S Vgl. im Detail LG Münhen I v , BekRS 2007 Nr ; OLG Münhen v , BekRS 2008 Nr BGH v II ZR 243/05, DB 2007 S. 275 = NZG 2007 S Siehe bereits Labbé, ZCG 03/2008 S. 97.
2 Die Aufgabe der Aufsihtsräte ist de fato eine zunehmend unternehmerishe. Führungsverantwortung bedeutet zuallererst die tatsählihe Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse. Aufsihtsratsverantwortung in Krisen Prüfung ZCG 5/ eine steigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen zu registrieren sein 6. Unternehmensinsolvenzen sind siher der offensihtlihste Ausdruk für Unternehmen in Krisensituationen, quasi das Endstadium einer Krisensituation. Ein Unternehmen in der Krise durhläuft hierbei typisherweise mehrere Stadien vom Normalbetrieb über die strategishe und die Ergebniskrise bis hin zur Liquiditätskrise. Der Untershied zwishen Normalbetrieb und strategisher Krise ist nur shwer erkennbar. Jedenfalls zu Beginn der strategishen Krise befindet sih das Unternehmen noh im Normalbetrieb. Sie beginnt, wenn Faktoren erkennbar sind, die das Unternehmen in Zukunft bedrohen können, gesprohen wird dann von einer latenten Krise. Der Übergang vom Normalbetrieb ist keinesfalls abrupt. Es bietet sih noh immer ein erhöhter Handlungsspielraum, um die Gefahr einer tieferen Krise abwenden zu können. Die strategishe Krise ist nur intern sihtbar. Wenn keine adäquate Reaktion auf die strategishe Krise erfolgt, ist der Übergang zur Ergebniskrise fließend. Die Ergebniskrise zeigt sih typisherweise in sinkenden Umsätzen oder Gewinnen, das Eigenkapital wird zunehmend aufgebrauht, Bankund Lieferantenverbindlihkeiten werden aufgebaut, ohne dass dabei nennenswert Geld in Investitionen geflossen ist. Zudem verliert das Unternehmen in der Regel wihtige Kunden und Mitarbeiter. Der Handlungsspielraum ist jetzt merklih eingeshränkt. Die Ergebniskrise ist z. T. shon nah außen sihtbar. Wenn die notwendigen Maßnahmen niht oder niht shnell genug umgesetzt werden, dann ist die Liquiditätskrise die zwingende Konsequenz. Fälshliherweise wird oft erst ab diesem Stadium von einer Krise gesprohen. Rehnungen können niht mehr fristgereht bezahlt werden, die Vershuldung nimmt weiter zu, Lieferungen erfolgen nur noh gegen Vorkasse. Die Liquiditätskrise ist deutlih offensihtlih. Wenn auh hier die zwingenden Maßnahmen ausbleiben, dann führt dieser Weg zielstrebig in die bilanzielle Übershuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit und somit in die Insolvenz Aufsihtsräte in der Führungsverantwortung Vor allem durh spektakuläre Unternehmenszusammenbrühe ist die Wahrnehmung der Aufsihtspfliht stärker ins Bewusstsein gerükt 8. Die Aufgabe der Aufsihtsräte ist de fato eine zunehmend unternehmerishe. Deren Verantwortung, sih und den Aktionären gegenüber, lässt sih aus der anfangs zitierten Rehtsprehung und aus der normativen Gesetzgebung ableiten. Führungsverantwortung bedeutet zuallererst die tatsählihe Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse. 3.1 Kernkompetenz: Kontrolle und Überwahung der Geshäftsführung des Vorstands Die Kernkompetenz des Aufsihtsrats liegt gemäß 111 Abs. 1 AktG in der Kontrolle und Überwahung der Geshäftsführung des Vorstands. Da die Geshäftsführung gemäß 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AktG dem Vorstand obliegt, bezieht sih die Überwahungsaufgabe auh nur auf diesen 9. Der Begriff der Geshäftsführung in 111 Abs. 1 AktG ist jedoh niht mit demjenigen in 77 Abs. 1 AktG identish. Gegenstand der Überwahung sind nur die Leitungsmaßnahmen und wesentlihen Einzelmaßnahmen von besonderer Bedeutung für die Gesellshaft. Welhe Leitungsentsheidungen und Einzelmaßnahmen konkret der Überwahung unterliegen, wird anhand der Berihtspflihten des Vorstands gemäß 90 Abs. 1 AktG bestimmt. Denn was dem Aufsihtsrat zu berihten ist, ist zugleih auh Gegenstand seiner Prüfung und Überwahung. Demgemäß muss sih die Überwahungstätigkeit vor allem auf die beabsihtigte Unternehmenspolitik und andere grundsätzlihe Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung, die Rentabilität der Gesellshaft, den Gang der Geshäfte und die Lage der Gesellshaft sowie auf solhe Geshäfte beziehen, die für die Rentabilität und Liquidität der Gesellshaft von erhebliher Bedeutung sein können. Der zeitlihe Umfang der Überwahungspfliht bezieht sih zunähst auf vom Vorstand bereits entfaltete Tätigkeiten, mithin auf die Vergangenheit. Wie 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG zeigt, beinhaltet die Überwahungsaufgabe des Aufsihtsrats auh eine präventive Komponente, die der Aufsihtsrat durh Beratung des Vorstands im Hinblik auf die zukünftige Geshäftspolitik wahrnimmt. Der Aufsihtsrat ist berehtigt und verpflihtet, seine Auffassung zu Fragen des unternehmerishen Ermessens 10 und der zukünftigen Geshäftsführung zu äußern. Die präventive Überwahungsfunktion lässt sih auh anhand der Zustimmungsvorbehalte nah 111 Abs. 4 Satz 2 AktG herleiten. Die hier vorgesehene Pfliht, einen Katalog zustimmungspflihtiger Geshäfte zu shaffen 11, eröffnet dem Aufsihtsrat zugleih die Möglihkeit, auf geplante Maßnahmen der Unternehmensleitung rehtsverbindlih einzuwirken. Maßstab und Intensität der Überwahung orientieren sih an denselben Maßstäben, die der Vorstand als ordentliher und gewissenhafter Geshäftsführer bei seinen Entsheidungen zu berüksihtigen hat. Der Aufsihtsrat hat seine Beurteilung daher grundsätzlih an dem Gegenstand und Ziel des Unternehmens auszurihten und dabei die Unternehmensinteressen zu berüksihtigen. Aus diesem Grund hat sih die Überwahung der Geshäftsführung vor allem auf deren Rehtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zwekmäßigkeit und Wirtshaftlihkeit zu beziehen. Im Rahmen der Prüfung der Rehtmäßigkeit hat der Aufsihtsrat zu kontrol- 6 Siehe Newsletter des BRSI e. V. vom Juni 2008 sowie Kurzvortrag von Norbert Streker anlässlih der 4. Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung 2008 am Zu den Gründen der Stellung eines Insolvenzantrags siehe z. B. Drukarzyk, Insolvenztatbestände als Anstoß zur Restrukturierung, in: Hommel/Kneht/Wohlenberg (Hrsg.), Handbuh Unternehmensrestrukturierung, 2006, S. 277 ff. 8 Beiträge dazu unter Aufsihtsräte riskieren. 9 Vgl. u. a. Bellavite-Hövermann/Lindner/Lüthje, Leitfaden für den Aufsihtsrat, 2005, S. 97 f. 10 Eingehend zur sog. Business Judgement Rule siehe Kok/Dinkel, Die zivilrehtlihe Haftung von Vorständen für unternehmerishe Entsheidungen, NZG 2004 S. 441 ff. 11 Siehe hier Bellavite-Hövermann/Lindner/Lüthje, Leitfaden für den Aufsihtsrat, 2005, S. 119 ff. Ershienen in: Zeitshrift für Corporate Governane (ZCG), Heft 5/2008, Seite Erih Shmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008
3 236 ZCG 5/08 Prüfung Aufsihtsratsverantwortung in Krisen Droht eine Unternehmenskrise oder ist diese bereits eingetreten, dann wandelt sih die unterstützende in eine gestaltende Überwahung. Ershienen in: Zeitshrift für Corporate Governane (ZCG), Heft 5/2008, Seite Erih Shmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 lieren, ob die Geshäftsführungsmaßnahmen des Vorstands in formeller und materieller Hinsiht den gesetzlihen Vorshriften und Anforderungen entsprehen. Dem Aufsihtsrat obliegt es, sih einen Überblik über die Erträge und Aufwendungen zu vershaffen, die mit einer bestimmten unternehmerishen Entsheidung verbunden sind, um im Einzelfall die Wirtshaftlihkeit feststellen zu können. Da wirtshaftlihe Krisen, Verluste oder gar Insolvenzen meist die Folge von unwirtshaftlihem oder unzwekmäßigem Verhalten in der Vergangenheit sind, stellt die Kontrolle der Zwekmäßigkeit des Vorstandshandelns eines der zentralen Elemente der Überwahungstätigkeit dar. Außerdem hat der Aufsihtsrat darauf zu ahten, dass die Geshäftsführung auh auf den unteren Geshäftsführungsebenen sahgereht organisiert ist und dass die anstehenden Führungsentsheidungen mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, vorgetragen und angemessen begründet werden, so dass er die Rehtmäßigkeit, Wirtshaftlihkeit und Zwekmäßigkeit ausreihend beurteilen kann. Der Aufsihtsrat hat niht zuletzt seine Überwahung der Lage der Gesellshaft anzupassen 12. Bei einer drohenden Vershlehterung der Lage muss er von einer begleitenden zu einer unterstützenden Überwahung übergehen, indem er ggf. verstärkt Berihte anfordert, neue Zustimmungsvorbehalte beshließt und die Anzahl der Aufsihtsratssitzungen erhöht, um die Effizienz seiner Kontrolle zu erhöhen. Ihm stehen dabei Überwahungsinstrumente zur Verfügung, die er je nah Situation nah pflihtgemäßem Ermessen und mit der gebotenen Sorgfalt anwendet: Unmittelbar aus 90 Abs. 2 Nr. 4 AktG lässt sih das Reht des Aufsihtsrats zur Meinungsäußerung und verpflihtender Stellungnahme seitens des Vorstands zu den vom diesem gemäß 90 Abs. 1 AktG vorzulegenden Berihten entnehmen. 111 Abs. 2 AktG gibt dem Aufsihtsrat ein eigenes Einsihts- und Prüfungsreht zur Feststellung der überprüfungsrelevanten Tatsahen, sofern die Berihte des Vorstands unklar, unvollständig oder erkennbar unrihtig sind. Er kann aus Gründen des Gesellshaftswohls die Hauptversammlung einberufen. 3.2 Personalkompetenz: Bestellung und Abberufung des Vorstands, sonstige Aufgaben Droht eine Unternehmenskrise oder ist diese bereits eingetreten, dann wandelt sih die unterstützende in eine gestaltende Überwahung, mit der Folge, dass der Aufsihtsrat nunmehr prüfen und entsheiden muss, ob der Vorstand in seiner derzeitigen personellen Besetzung in der Lage ist, die Krise zu bewältigen. Gelangt er zu der Ansiht, dass dies niht der Fall ist, muss er von seiner Personalhoheit gem. 84 Abs. 1 und 3 AktG Gebrauh mahen und den Vorstand ggf. um- oder gar neu besetzen. Die Personalkompetenz des Aufsihtsrats in Bezug auf die Vorstandsmitglieder stellt dessen zweiten wesentlihen Aufgabenbereih dar. Diese Befugnis lässt sih im Wesentlihen in die drei Bereihe Bestellung des Vorstands ( 84 Abs. 1 und 2 AktG), dessen Abberufung ( 84 Abs. 3 AktG) sowie sonstige Aufgaben in Bezug auf die Rehtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder zur Gesellshaft ( 87 ff. AktG) untergliedern. Seine Kompetenzzuweisung zur Bestellung des Vorstands ist zwingend und ausshließlih 13. D. h. weder die Satzung noh die Hauptversammlung oder der Aufsihtsrat selbst können diese Aufgabe an ein anderes Organ delegieren. Die Auswahl der einzelnen Vorstandsmitglieder trifft der Aufsihtsrat ggf. und zu seiner eigenen Absiherung am besten mithilfe einer professionellen Personalberatung, die zur systematishen Suhe und methodish gestützten Vorauswahl von neuen Kandidaten eingeshaltet werden, insbesondere aber auh zum Audit des vorhandenen Top Managements. Nah 84 Abs. 3 Satz 1 AktG kann der Aufsihtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wihtigem Grund widerrufen. Ein wihtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflihtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geshäftsführung oder Vertrauensentzug durh die Hauptversammlung vor. Zu den Personalkompetenzen des Aufsihtsrats gehört auh das Reht, dem Vorstand eine Geshäftsordnung zu erlassen, soweit die Satzung oder die Hauptversammlung dem Aufsihtsrat dies übertragen hat. Eine Folge der umfassenden Personalkompetenz ist, dass der Aufsihtsrat die Gesellshaft gemäß 112 AktG gegenüber dem Vorstand gerihtlih und außergerihtlih vertritt. 3.3 Mitentsheidungsbefugnisse sowie Initiativ- und Entsheidungsrehte Zu den Mitentsheidungsbefugnissen des Aufsihtsrats gehören vor allem die Prüfung und Feststellung des Jahresabshlusses ( 170 ff. AktG), das Reht zur Mitentsheidung über die Ergebnisverwendung ( 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 AktG) und Kapitalmaßnahmen ( 179 ff., 202 ff. AktG) sowie dessen Zustimmung zu Verträgen mit Aufsihtsratsmitgliedern ( 114, 115 AktG) und auh die Ausübung von Beteiligungsrehten in mitbestimmten Unternehmen. Hier führt der Aufsihtsrat nah den 32 MitbestG und 15 MitbestErgänzungsG in den Fällen abweihend von 111 Abs. 4 Satz 1 AktG die Geshäfte, denn er allein trifft letztlih die Entsheidung über die Ausübung der Beteiligungsrehte, an die der Vorstand gebunden ist. Shließlih hat der Aufsihtsrat auh eigene Initiativ- und Entsheidungsrehte. Darunter fallen insbesondere das Reht zur Einberufung der Hauptversammlung ( 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abshlussprüfer ( 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), bestimmte Antragsrehte sowie die Feststellung des Jahresabshlusses und 12 Vgl. Potthoff/Tresher, Das Aufsihtsratsmitglied, 6. Aufl. 2003, Tz Siehe OLG Düsseldorf, AG 1979 S. 317, 318, sowie Krieger, Personalentsheidungen des Aufsihtsrats, 1981, S. 10.
4 Gerät das Unternehmen in eine Krise, muss das Kontrollinstrumentarium verstärkt genutzt werden und die Intensität der Überwahung des Aufsihtsrats zunehmen. Aufsihtsratsverantwortung in Krisen Prüfung ZCG 5/ der Nihtigkeit und Anfehtung von Aufsihtsratswahlen und Hauptversammlungsbeshlüssen. Der Aufsihtsrat ist verpflihtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellshaft erfordert. Da dies gemäß 121 Abs. 2 Satz 1 AktG normalerweise in den Aufgabenbereih des Vorstands fällt, kommt eine Einberufung durh den Aufsihtsrat namentlih dann vor, wenn der Vorstand eine nah Auffassung des Aufsihtsrats gebotene Einberufung niht vornimmt. 3.4 Zustimmungsvorbehalte des Aufsihtsrats Gemäß 111 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Satzung oder der Aufsihtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geshäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden können. Angesihts der weitreihenden Wirkung der Zustimmungsvorbehalte und der damit verbundenen erheblihen Einflussmöglihkeiten auf die Geshäftsführung könnten diese auh als eigene Entsheidungsbefugnis des Aufsihtsrats qualifiziert werden, der ausnahmsweise und abweihend von den Vorshriften der 76 Abs. 1, 111 Abs. 4 Satz 1 AktG Aufgaben der Geshäftsführung wahrnimmt. Denn durh den Zustimmungsvorbehalt hat der Aufsihtsrat die Möglihkeit, ein Geshäft solange zu verhindern, bis der Vorstand es nah seinen Vorstellungen ausführt. Dem wird entgegengehalten, dass es sih bei den Zustimmungsvorbehalten um ein Mittel bzw. einen Teil seiner in die Zukunft wirkenden, präventiven Überwahungsaufgabe handelt. Letztlih muss man zwishen der Entsheidung über die Festlegung eines Zustimmungsvorbehalts für bestimmte Arten von Geshäften und der Entsheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung untersheiden. Geht es um die Zustimmungserteilung, kann dem Aufsihtsrat eine Mitentsheidungsbefugnis zugesprohen werden. Die Entsheidung über das Ob der Zustimmungserteilung erfordert aber zwingend eine eigene betriebswirtshaftlihe Beurteilung der betreffenden Maßnahme aus der Perspektive des Aufsihtsrats. Geht es um die Entsheidung, ob ein Geshäft einem Zustimmungsvorbehalt unterworfen werden soll, ist dies als Teil und Mittel der Überwahungsaufgabe des Aufsihtsrats zu verstehen. Der häufig praktizierte Verziht auf einen Zustimmungskatalog wurde mit dem Erlass des TransPuG verhindert, um den Aufsihtsrat stärker und rehtzeitig in unternehmerishe Entsheidungen des Vorstands einzubeziehen. Das war erklärtes gesetzgeberishes Ziel der Änderung des 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, denn die steigende Anzahl der Unternehmenskrisen in der Vergangenheit hat bewiesen, dass Aufsihtsräte niht hinreihend oder niht rehtzeitig über geplante Maßnahmen des Vorstands informiert wurden bzw. sih informiert haben. Eines sollte aber unabhängig von der Änderung durh das TransPuG feststehen: Es geht niht nur um eine Informationsbringshuld von Seiten des Vorstands, sondern auh und in zunehmendem Maße um eine Informationsholshuld auf Seiten des Aufsihtsrats. 4. Führungsverantwortung in Krisensituationen 4.1 Allgemeines Die Aufgaben des Aufsihtsrats ershöpfen sih niht in einer bloßen Kontrolle des Vorstands. Der Aufsihtsrat kann heute auh und vor allem als mitunternehmerishes, beratendes und mitentsheidendes Unternehmensorgan verstanden werden, das für die Führung der Gesellshaft und des Unternehmens mitverantwortlih ist. Gerät das Unternehmen in eine Krise, muss das Kontrollinstrumentarium verstärkt genutzt werden und die Intensität der Überwahung des Aufsihtsrats zunehmen. Dafür benötigt der Aufsihtsrat keine anderen und auh keine zusätzlihen Kompetenzen als in ruhigeren Phasen. Allerdings ist in Krisenzeiten die unternehmerishe Kompetenz des Aufsihtsrats besonders gefordert. Bei einer massiven Shieflage oder riskanten Geshäften lässt sih die Situation ohne eingehende Kenntnisse kaum entshärfen. Im äußersten Fall etwa wenn einzelne Vorstandsmitglieder abberufen werden oder sogar der gesamte Vorstand ersetzt wird, ohne dass man auf rehtzeitig aufgebaute Nahfolger zurükgreifen könnte obliegt dem Aufsihtsrat meist in Person des Vorsitzenden vorübergehend die sonst niemals in seinen Bereih fallende Unternehmensführung. Auh der Rehtsprehung des BGH ist zu entnehmen, dass der Aufsihtsrat in der Krise Befugnisse an sih zu ziehen hat, um das Unternehmen zu retten (ARAG/Garmenbek, Holzmüller 14 ). Manhmal wihtiger als die rehtlihen Rahmenbedingungen sind die praktishen Erkenntnisse: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Was als Gemeinplatz formelhaft wirkt, gewinnt im Unternehmensumfeld an Bedeutung: Eine Krise shadet umso weniger, je rehtzeitiger sie erkannt wird. Die Verantwortung für das rehtzeitige Erkennen obliegt auh dem Aufsihtsrat. Letztlih kommt es entsheidend auf die Kommunikation an. Denn niht zuletzt ist die persönlihe, mündlihe wie shriftlihe Berihterstattung des Vorstands an den Aufsihtsrat eminent wihtig. Sie ist die Bringshuld des Vorstands. Noh wihtiger ist jedoh das Gespür des Aufsihtsrats, selbständig die Berihterstattung zu analysieren, zu deuten und zu hinterfragen. Das ist seine Holshuld. 4.2 Führungsfähigkeit des Aufsihtsrats in Krisensituationen Seine Führungsfähigkeit liegt in der individuellen Fähigkeit eines jeden Aufsihtsratsmitglieds, die rihtigen Fragen zu stellen. Der Aufsihtsrat hat gegenüber dem Vorstand Anspruh auf volle Information. Der Aufsihtsrat hat seinerseits ein ergänzendes Informationsreht ( 90 Abs. 1 bis 3 und 5 AktG), die sih aus der im DCGK festgelegten gemeinsamen Informationsversorgungspfliht ableitet. Der Aufsihtsrat hat insofern eine Holshuld, entsprehende Informationen einzuholen, insbesondere wenn sih die vom Vorstand gewährten Informationen als niht hinreihend oder unzutreffend für die Überwahung erweisen. 14 Vgl. BGH v II ZR 175/95, DB 1997 S = NJW 1997 S Ershienen in: Zeitshrift für Corporate Governane (ZCG), Heft 5/2008, Seite Erih Shmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008
5 238 ZCG 5/08 Prüfung Aufsihtsratsverantwortung in Krisen Der Aufsihtsrat ist verpflihtet, geeignete Maßnahmen zur Krisenbewältigung anzuregen, dem Vorstand entsprehende Handlungswege zu öffnen und ihm Coahing sowie Consulting zu bieten. Ershienen in: Zeitshrift für Corporate Governane (ZCG), Heft 5/2008, Seite Erih Shmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2008 Der Aufsihtsrat muss dem Vorstand Berihte abverlangen, die den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Berihterstattung entsprehen müssen ( 90 Abs. 4 AktG). Diese Grundsätze finden ihren konkreten Ausdruk in sehs Anforderungen: Alle Berihte müssen wahr, vollständig, klar, nahprüfbar, formgereht und shließlih zeitgereht sein. Die ordnungsgemäße Informationsversorgung für den Aufsihtsrat muss strengen Anforderungen entsprehen. Reihen dem Aufsihtsrat die Informationen niht aus, steht dem Aufsihtsrat nah 90 Abs. 3 AktG und 38 Abs. 1 GenG ein besonderes Berihtsverlangen zu, das eine spezifishe Berihterstattung des Vorstands an den Aufsihtsrat in Form von Anforderungsberihten beshreibt. Zusätzlih steht dem Aufsihtsrat das Reht zu, auf eigene Veranlassung die Büher und Shriften einzusehen und zu prüfen ( 111 Abs. 2 Satz 1 AktG; 38 Abs. 1 Satz 2 GenG) und bei Sonderprüfungen einen Sahverständigen einzushalten. Zudem wird in Krisenunternehmen regelmäßig ein Lenkungsausshuss eingerihtet, wobei der Aufsihtsrat seine Überwahungstätigkeit hinsihtlih der Zwekmäßigkeit der Sanierungsmaßnahmen und des Umsetzungsfortshritts in einem eigens eingerihteten Risikooder Strategieausshuss wahrnehmen muss. Und shließlih ist er zum Wohle der Gesellshaft verpflihtet, geeignete Maßnahmen zur Krisenbewältigung anzuregen, dem Vorstand entsprehende Handlungswege zu öffnen und ihm Coahing sowie Consulting zu bieten. 4.3 Glaubwürdigkeit des Aufsihtsrats in Krisensituationen Die Führungsfähigkeit des Aufsihtsrats setzt seine Glaubwürdigkeit voraus: durh Konsistenz in seinem Handeln als entsheidende Rihtgröße, durh die tatsählihe Übernahme seiner Führungsverantwortung, durh seine Unabhängigkeit von Dritten sowie durh vorhandene Fah- und Sozialkompetenz. Glaubwürdigkeit zeihnet sih wiederum durh geforderte Führungseigenshaften aus. Abgesehen von natürlihem Charisma beinhalten Führungseigenshaften den Mut zur Veränderung, Kreativität, die geglükte Kombination aus Ratio, Emotion und Intuition. Aufsihtsräte stehen in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass die beaufsihtigten Unternehmen niht nur gut, sondern auh zukunftsorientiert geführt werden. Ein Aufsihtsrat muss genügend Erfahrung mitbringen, um Führungseigenshaften bei anderen Personen zu erkennen und anzuerkennen, anderen zuzuhören und verständlih zu kommunizieren, eine Situation rihtig einzushätzen, sih auf die wesentlihe Aufgabe zu konzentrieren, Alternativen und Prioritäten zu durhdenken, Zusammenhänge ausfindig zu mahen, auf das Wesentlihe zu reduzieren und dieses prägnant zu kommunizieren. Eine idealtypishe Führungspersönlihkeit wird insbesondere dem Vorsitzenden des Aufsihtsrats abverlangt. Seine herausgehobene Rolle verlangt ein starkes persönlihes Engagement, innere Motivation und den Willen, das Unternehmen nahhaltig erfolgreih weiterzuentwikeln. Mehr als die übrigen Mitglieder im Gremium muss ein Vorsitzender über Sensibilität und ein instinktsiheres Gespür für untershwellige Veränderungen verfügen. Er sollte offen an die Dinge herangehen und seine Ansihten konsequent, aber sahlih vertreten. Er zeihnet sih durh hohe Souveränität aus und ist auf Konsens und Integration ausgerihtet. Bei aller Kooperationsbereitshaft besitzt ein kompetenter Vorsitzender in Krisensituation das nötige Standing, um Fehlentwiklungen aufzuhalten. Allerdings gibt er keine Antworten vor, ein kompetenter Aufsihtsrat weiß über Fragen zu führen; er nimmt seine Führungsverantwortung eben niht im Sinne einer allwissenden Gallionsfigur wahr. Das Wesentlihe gewinnt durh Prägnanz: Die Frage kommt vor der Antwort.
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