Akkreditierungsbericht zum Akkreditierungsantrag der Hochschule Osnabrück Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften AZ: 1162-xx-1

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1 zum Akkreditierungsantrag der Hochschule Osnabrück Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften AZ: 1162-xx-1 Bezeichnung des Studiengangs laut PO, bei Kombinationsstudieng. mit Auflistung beteiligter Fächer/Studiengänge) Bezeichnung Abschluss Leistungspunkte Regelstudienzeit Art des Lehrangebots (Vollzeit, berufsbegl. Dual) Jährliche Aufnahmekapazität Master K= konsekutiv W= weiterbildend F= forschungsorientiert A= anwendungsorientiert K= künstlerisch Akkreditiert am Akkreditiert bis Public Management MBA Sem. berufsbegleitend 25 w a Vertragsschluss am: Dokumentation zum Antrag eingegangen am: Datum der Peer-Review: 17./ Ansprechpartner der Hochschule: Prof. Dr. Christian Kröger Akkreditierungsbeauftragter Hochschule Osnabrück Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Caprivistraße 30 A Osnabrück Tel.: c.kroeger@hs-osnabrueck.de Betreuender/-e Referent/-in: Henning Schäfer Gutachter: Prof. Dr. Stefan Zahradnik, Fachhochschule Nordhausen, Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studiendekan Public Management Prof. Eberhard Ziegler, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, Fakultät I Management und Recht, Studiendekan des Studiengangs Gehobener Verwaltungsdienst - Public Management Joachim Werren, Generalsekretär Stiftung Niedersachsen, Hannover Lennart Grumer, Student Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg i.br., Hauptfach: Politikwissenschaft (Magister), Nebenfächer: Geschichte / Öffentliches Recht Hannover, den

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter... 2 Einleitung 2 1 Public Management (MBA) 2 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen Public Management (MBA) 9 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens Stellungnahme der Hochschule 11 2 SAK-Beschluss 12 1

3 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter Einleitung Grundlagen des Bewertungsberichtes sind die Lektüre der Dokumentation der Hochschule und die Vor-Ort-Gespräche in Osnabrück. Die Bewertung beruht auf den zum Zeitpunkt der Vertragslegung gültigen Vorgaben des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz. 1 Public Management (MBA) 1.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Im Antragstext werden ausführliche fachliche und überfachliche Qualifikationsziele für den Studiengang formuliert, die sich in angemessener Weise auf die wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung beziehen. Die Modulbeschreibungen spiegeln diese Qualifikationsziele wieder, sie finden sich jedoch nicht in der Prüfungsordnung oder einer anderen offiziellen Studiengangsbeschreibung. Die Gutachter empfehlen, diese Ziele in die Prüfungsordnung oder die Studienordnung aufzunehmen und dadurch öffentlich zugänglich zu machen. In der allgemeinen Prüfungsordnung ( 2 Abs. 3) werden nur sehr allgemein die Ziele der Masterprüfung beschrieben. Diese beschränken sich auf die Vermittlung von Fachwissen. Dass die Ziele der Masterprüfung tatsächlich darüber hinausgehen ist allerdings unstrittig (siehe hierzu auch 1.5). Die Formulierungen in der allgemeinen PO sollten bei deren Überarbeitung deutlicher am Qualifikationsrahmen ausgerichtet werden. Die wissenschaftliche Befähigung bezieht sich in erster Linie auf die Verwaltungswissenschaften, die sich aus den Bereichen Politikwissenschaft, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften speist. Hier soll der aktuelle Stand der Forschung vermittelt werden. Die Berufsbefähigung ist auf den höheren Dienst in öffentlichen Verwaltungen ausgerichtet, der Studiengang soll hierbei auch den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst ermöglichen. Wichtig ist der Fokus auf die Einbringung unternehmerischen Denkens in öffentliche Verwaltungen unter dem Stichwort "New Public Management". Hierfür sollen die Studierenden auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement ist in dem Studiengang inhärent durch die politik-, rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte gegeben. Spezifisch zielt der Studiengang darauf ab, den Studierenden die Service-Orientierung öffentlicher Verwaltung näherzubringen und sie dazu zu befähigen, gesellschaftliches Engagement zu ermöglichen. Zudem sollen auch die Konfliktlösungsfähigkeiten für zukünftige Führungsaufgaben gefördert und die Bedeutung sozialer Verantwortung verdeutlicht werden. Gerade hierdurch und durch die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten soll auch die Persönlichkeitsentwicklung befördert werden. 2

4 1.2 Konzeptionelle Einordnung der Studiengänge in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.2 ist erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Der Studiengang entspricht in vollem Umfang den inhaltlichen Anforderungen des Qualifikationsrahmens für die Master-Ebene im Hinblick auf Wissensverbreiterung und -vertiefung und die Vermittlung von instrumentalen, systemischen und kommunikativen Kompetenzen. Der Studiengang baut auf der Bachelor-Ebene und der danach folgenden Berufserfahrung auf und geht wesentlich darüber hinaus. In den Fachmodulen wird das Wissen und Verstehen der Studierenden vertieft und erweitert. Sie werden in die Lage versetzt, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des Bereiches Public Management zu definieren bzw. zu interpretieren. Dabei wird ein breites kritisches Verständnis gefördert, das, insbesondere durch den Fokus auf aktuelle Entwicklungen im Verwaltungsbereich, auf dem neusten Stand des Wissens aufbaut. Darüber hinaus werden die Studierenden dazu befähigt, eigene Ideen zu entwickeln und diese unter anderem in der beruflichen Praxis und in der abschließenden Masterarbeit anzuwenden. Durch die Verbindung mit beruflicher Praxis und vor allem das internationale Projekt werden die Studierenden befähigt, ihr Wissen, Verstehen und ihre Problemlösungsfähigkeiten auch in neuen, unvertrauten Situationen anzuwenden. So werden die Studierenden auch in die Lage versetzt, fundierte Entscheidungen auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen zu treffen. Die Berücksichtigung von ethischen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dabei durchgehend integraler Bestandteil des Studiums. Die Studierenden lernen, Wissen zu integrieren, mit Komplexität umzugehen, sich selbstständig neues Wissen und Können anzueignen und selbstgesteuert eigene anwendungsbezogene Projekte durchzuführen. Kommunikative Kompetenzen werden vor allem über das Projekt und Referate gefördert, zudem können sich die Studierenden an ihrer Arbeitsstelle mit Fachvertretern und Bürgern austauschen und dabei ihre Schlussfolgerungen und die ihnen zugrundeliegenden Informationen und Beweggründe vermitteln. Insbesondere im internationalen Projekt lernen sie, in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen. Die formalen Anforderungen des Qualifikationsrahmens werden erfüllt. Fachlich wird entweder ein verwaltungswissenschaftlicher Bachelorstudiengang mit einer darauffolgenden zweijährigen Berufspraxis oder, bei einem nicht-verwaltungswissenschaftlichen Studiengang, eine dreijährige Berufspraxis vorausgesetzt. Der Studiengang vermittelt berufsbegleitend 120 ECTS-Punkte in 5 Semestern, wobei 20 ECTS-Punkte pauschal aus der Berufspraxis anerkannt werden können. Eine anschließende Promotion ist prinzipiell möglich Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Der Masterstudiengang entspricht den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben. Eine Vermischung der Studiensysteme liegt nicht vor. Es werden berufsbegleitend 120 ECTS-Punkte in 5 Semestern vergeben, wovon 20 aus der Berufspraxis anerkannt werden sollen. Es ist eine Abschlussarbeit im Umfang von 20 ECTS-Punkten inklusive einer mündlichen Prüfung vorgesehen. Mit dem Masterstudiengang werden insgesamt 300 ECTS- 3

5 Punkte erreicht. Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist neben einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit nicht weniger als 180 ECTS-Punkten eine Berufspraxis von mindestens 2 (bei einem verwaltungswissenschaftlichen Erststudium) bzw. 3 Jahren (bei einem nicht fachspezifischen Erststudium). Einschlägige Berufspraxis, die über diese 2 oder 3 Jahre hinausgeht, kann im Umfang von bis zu 20 ECTS-Punkten auf das Studium angerechnet werden. Die Gutachter empfehlen, hierfür verbindlichere inhaltliche Kriterien für die anzuerkennenden Kompetenzen und Fähigkeiten zu formulieren, um zu gewährleisten, dass diese auch einem Masterstudium adäquat sind. In der allgemeinen Prüfungsordnung finden sich darüber hinaus unter 11 Abs. 4 Regelungen zur Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erbrachten Leistungen. Entsprechend der Strukturvorgaben müsste hier geregelt sein, dass generell außerhochschulische Kompetenzen und Fähigkeiten bis zu 50% auf das Studium angerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Da die Hochschule momentan an einer Neufassung der allgemeinen PO arbeitet, empfehlen die Gutachter, diesen Passus an die Strukturvorgaben anzupassen. Durch die vorausgesetzte Berufspraxis, auf die sich das Studium auch inhaltlich bezieht, ist der Studiengang korrekt als weiterbildend klassifiziert. Das Programm ist allein durch die eingenommenen Gebühren finanziert und in den Anforderungen einem konsekutiven Master gleichwertig. Zudem ist der Studiengang korrekt als anwendungsorientiert bezeichnet. Die Abschlussbezeichnung MBA erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, da MBA- Studiengänge international eher generalistische Management-Studiengänge mit einem klaren unternehmerischen Fokus sind. Die Hochschule begründet dies mit dem Schwerpunkt auf die Anwendung unternehmerischen Denkens auf öffentliche Verwaltung, was die Gutachter überzeugend finden. Zudem obliegt es der Hochschule, bei weiterbildenden Studiengängen abweichende Abschlussbezeichnungen zu wählen. Der Titel des Studiengangs entspricht seinem Profil. Im Diploma Supplement werden hinreichend Auskünfte über das Studium erteilt. Der Studiengang ist vollständig modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet. Alle Module können innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden und haben einen Umfang von mindestens 5 ECTS-Punkten. Ein ECTS-Punkt ist dabei als 30 Stunden Arbeitsbelastung definiert. In den Modulen werden durchgehend thematisch und zeitlich abgerundete und in sich geschlossene Studieneinheiten zusammengefasst. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Die Modulbeschreibungen entsprechen den formalen Vorgaben und enthalten alle nötigen Informationen. Im Regelfall wird sehr gut zwischen Inhalten und Qualifikationszielen unterschieden, jedoch finden sich noch einzelne Module, die wenig bis gar keine Qualifikationsziele beschreiben (Kosten- und Leistungsrechnung, Recht des Datenschutzes, Vergaberecht, Verwaltung in gerichtlichen Verfahren). Dies sollte bei der Überarbeitung angepasst werden. Zudem sollten sich die Modulbeschreibungen der Praxisorientierten Projektmodule unterscheiden. In der allgemeinen Prüfungsordnung finden sich unter 11 Regelungen zur Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, jedoch ist die Beweislastumkehr bzw. die 4

6 Anerkennung als Regelfall gemäß der Lissabon-Konvention noch nicht eindeutig in diesem Paragraphen verankert. Die Gutachter empfehlen, bei der Überarbeitung klar zu regeln, dass die Anerkennung generell zu erteilen ist, wenn von der Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden können. Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen sind theoretisch gegeben, jedoch ist dies in berufsbegleitenden Studiengängen für die Studierenden eher schwierig zu organisieren. Da der Studiengang berufsbegleitend ist, sind Aufenthalte in der Praxis Teil des Konzepts Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben Gemäß den niedersächsischen landesspezifischen Strukturvorgaben wird beim Zugang zum Studium die besondere Eignung der Bewerber festgestellt. Dies ist in der Zugangsordnung geregelt. Der Masterstudiengang fügt sich nahtlos in das anwendungsorientierte Profil der Hochschule Osnabrück ein Erfüllung weiterer Anforderungen entfällt 1.3 Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.3 ist erfüllt. Das Studiengangskonzept ist insgesamt überzeugend. Es umfasst die Vermittlung von Fachwissen und, durch den interdisziplinären Charakter der Verwaltungswissenschaften, auch fachübergreifendem Wissen. Fachliche und methodische Kompetenzen werden in den Fachmodulen vermittelt, generische Kompetenzen vor allem über die integrierte Vermittlung von Schlüsselkompetenzen. Der Studiengang ist in der Kombination seiner Module stimmig aufgebaut, und die Lehr- und Lernformen sind adäquat. Die Praxisanteile des Studiums sind etwas unkonkret bestimmt. Im Regelfall werden die Module Praxisorientierte Projektarbeit 1-4 ersetzt durch die Anerkennung von Berufspraxis vor Beginn oder während des Studiums. Für die seltenen Fälle, in denen die Studierenden keine Berufspraxis anerkennen lassen, sollte aber genauer geregelt werden (z.b. in einer Praktikumsordnung oder in den Modulbeschreibungen), wie die ECTS-Fähigkeit der Praxisorientierten Projektmodule gewährleistet wird, d.h. wie die Praxis von der Hochschule inhaltlich bestimmt und betreut wird, z.b. durch Vor- und Nachbereitung. Eine Prüfung an der Hochschule erfolgt durch einen Projektbericht. Die Zulassungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren sind in der Zugangsordnung geregelt (siehe auch 1.2.2). Allerdings werden im Antragstext deutlich detailliertere Verfahrensweisen und Kriterien formuliert. Die Gutachter empfehlen, diese auch in der Ordnung aufzunehmen und damit transparent zu machen. Zu den Anerkennungsregeln gemäß der Lissabon-Konvention und für außerhochschulische Leistungen siehe Der Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen ist in 4.4 der allgemeinen Prüfungsordnung geregelt. Die Umsetzung des Studiengangskonzeptes ist generell gewährleistet. 5

7 1.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. Die Gutachter schätzen den Studiengang generell als studierbar ein. Die erwartete Eingangsqualifikation wird dabei berücksichtigt, insbesondere über die vorausgesetzte Berufspraxis. Die Arbeitsbelastung ist naturgemäß in einem berufsbegleitenden Studiengang höher als in Vollzeit-Studiengängen. Die Schätzungen basieren auf vorherigen Erfahrungen mit einem Weiterbildungsprogramm zur öffentlichen Verwaltung, das ähnlich organisiert war. Voraussetzung für die Studierbarkeit ist in der Regel, dass die Studierenden die 20 ECTS-Punkte aus der Praxis anerkennen lassen und von ihren Arbeitgebern entsprechende Freiräume für das Studium bekommen, was nach den Erfahrungen der Hochschule in der Regel gegeben ist, da die Arbeitgeber ein Interesse an der Fortbildung ihrer Mitarbeiter haben. Da dieser Regelfall aus den Studiendokumenten aber nicht eindeutig hervorgeht, empfehlen die Gutachter, diesen Regelfall auch nach außen zu kommunizieren und den Studienbewerbern zu verdeutlichen, dass eine Studierbarkeit in der Regelstudienzeit nur für diesen Fall gewährleistet ist. Neben einer Vollzeit-Arbeit ohne die Anerkennung von Leistungen ist der Studiengang nicht in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Die Prüfungsdichte und -organisation ist angemessen und behindert die Studierbarkeit nicht. Die Betreuung und Beratung der Studierenden ist sehr gut und unmittelbar auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten. Als zentrale Anlaufstelle fungiert die Geschäftsstelle des Studiengangs, aber auch die Lehrenden sind generell immer ansprechbar. Die Belange von Studierenden mit Behinderungen werden grundsätzlich berücksichtigt. Die Vorlesungsräume sind zum überwiegenden Teil barrierefrei erreichbar, und entsprechende Hilfsmittel können jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 1.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.5 ist erfüllt. Die Gutachter sehen es als gegeben an, dass die Prüfungen auf das Erreichen der formulierten Qualifikationsziele ausgerichtet sowie wissens- und kompetenzorientiert sind. Die Prüfungsleistung ist in den Modulen bisher nicht eindeutig festgelegt, die Hochschule möchte sich hier die Flexibilität bewahren, die Prüfungsleistung von Semester zu Semester neu festzulegen. Dies wird in den Fachgruppen diskutiert und von der Geschäftsstelle koordiniert. Eine Festlegung erfolgt in den ersten vier Wochen der Vorlesungszeit. Generell ist allerdings eine bestimmte Prüfungsform der Standard. Die Gutachter empfehlen daher, dies in den Modulbeschreibungen transparent zu machen, indem die Standardprüfungsform genannt wird und andere als Alternativen beschrieben werden. Zudem sollte die Hochschule darauf hinwirken, die Prüfungsformen rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit festzulegen, um den Studierenden Gelegenheit zu geben, sich darauf einzustellen. Alle Prüfungen sind modulbezogen, die Module schließen generell mit nur einer Prüfungs- 6

8 leistung ab. Der Nachteilsausgleich ist in 4 Abs. 4 der allgemeinen Prüfungsordnung verankert. Die Prüfungsordnungen wurden einer Rechtsprüfung unterzogen, die allgemeine Prüfungsordnung ist in Kraft und veröffentlicht, der besondere Teil für den Studiengang bislang noch nicht. Zudem befindet sich die allgemeine PO zurzeit in der Überarbeitung. Die Gutachter weisen darauf hin, dass eine Akkreditierung eine veröffentlichte und in Kraft gesetzte PO voraussetzt. 1.6 Studiengangsbezogene Kooperationen entfällt (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) 1.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. Generell ist die Durchführung des Studiengangs gesichert, die sächliche und räumliche Ausstattung ist durchgängig sehr gut. Die personelle Ausstattung ist für die Durchführung des Studiengangs ausreichend und das Personal ist hierfür gut qualifiziert. Die Hochschule verfügt über umfangreiche Möglichkeiten der Qualifizierung und Weiterentwicklung ihres Lehrpersonals, es besteht die Möglichkeit zur Forschung, und es gibt ein spezielles hochschuldidaktisches Programm namens PROFHOS, das für neue Kollegen verbindlich ist. Weitere Veranstaltungen stehen allen Lehrenden offen und werden auch stets gut besucht. 1.8 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Alle relevanten Dokumente zum Studiengang sind auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht. 1.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. Generell berücksichtigt die Hochschule Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements bei der Weiterentwicklung des Studiengangs. Es werden regelmäßig Evaluationen der Lehrveranstaltungen und auch von Einrichtungen der Hochschule wie z.b. der Bibliothek durchgeführt. Auch der Studienerfolg, die studentische Arbeitsbelastung und der Absolventenverbleib werden erfasst. 7

9 1.10 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.10 ist erfüllt. Der Studiengang erfüllt die vorgenannten Kriterien auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Profilanspruchs. Für den weiterbildenden Studiengang wird Berufspraxis vorausgesetzt. Es wird auf diese Bezug genommen und das berufsbegleitende Studium ist so organisiert, dass die Studierbarkeit nicht behindert wird (siehe hierzu auch 1.4) 1.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist erfüllt. Die Hochschule hat umfangreiche Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit formuliert. Diese werden auch auf der Studiengangsebene angewendet Zusammenfassende Bewertung Das Konzept des Studiengangs ist insgesamt überzeugend. Er bietet Aufstiegsmöglichkeiten in den höheren Dienst und bereitet sehr gut auf Führungstätigkeiten vor. Unter der Voraussetzung, dass die Studierenden 20 ECTS-Punkte aus der Berufspraxis anerkennen lassen und von ihrer Dienststelle die nötigen Freiräume für das Studium bekommen, ist der Studiengang gut studierbar. Positiv hervorzuheben sind die hervorragende Ausstattung am Standort Osnabrück und die sehr gute Betreuung und Beratung der Studierenden durch die Lehrenden und die Geschäftsstelle. 8

10 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen 1 Public Management (MBA) 1.1 Empfehlungen: Die Gutachter empfehlen, bei der Überarbeitung der allgemeinen Prüfungsordnung folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Ziele für die Masterprüfung sollten deutlicher am Qualifikationsrahmen ausgerichtet und detaillierter beschrieben werden. Die Prüfungsordnung sollte eine Regelung enthalten, dass hochschulexterne Kompetenzen und Fähigkeiten generell bis zu 50% auf ein Studium anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Es sollte entsprechend der Lissabon-Konvention deutlich geregelt werden, dass Studienleistungen und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen generell anzuerkennen sind, wenn von der Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden können. Die Gutachter empfehlen, die im Antrag formulierten detaillierten Qualifikationsziele des Studiengangs z.b. über die Prüfungsordnung oder die Studienordnung öffentlich transparent zu machen. Die Gutachter empfehlen, inhaltliche Kriterien für die Anerkennung von bis zu 20 ECTS-Punkten aus der Berufspraxis zu formulieren. Die Gutachter empfehlen, im Modulkatalog bei den Modulen, bei denen die Qualifikationsziele fehlen, diese zu ergänzen. Zudem sollten sich die Modulbeschreibungen der Praxisorientierten Projektmodule unterscheiden. Die Gutachter empfehlen, z.b. in einer Praktikumsordnung oder den Modulbeschreibungen genauer zu regeln, wie in den Fällen, in denen die Studierenden keine Berufspraxis anerkennen lassen, die ECTS-Fähigkeit der Praxisorientierten Projektmodule gewährleistet wird d.h. wie die Praxis von der Hochschule inhaltlich bestimmt und betreut wird, z.b. durch Vor- und Nachbereitung. Die Gutachter empfehlen, deutlicher zu kommunizieren, dass der Studiengang in erster Linie für den angenommenen Regelfall, dass die Studierenden 20 ECTS-Punkte anerkennen lassen und von ihrer Dienststelle die nötigen Freiraume für das Studium bekommen, studierbar ist und den Studienbewerbern zu vermitteln, dass andernfalls die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit nicht gewährleistet werden kann. Die Gutachter empfehlen, die Standardprüfungsform in den Modulbeschreibungen kenntlich zu machen und andere Prüfungsformen als Alternative zu nennen. Zudem sollte die Prüfungsform bereits rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden. 1.2 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Public Management 9

11 mit dem Abschluss MBA ohne Auflagen für die Dauer von fünf Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 85/2010) 10

12 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens 1 Stellungnahme der Hochschule Sehr geehrter Herr Schäfer, vielen Dank für die Zusendung des obigen Berichtes. Wir teilen die Meinung der Gutachter und halten die Empfehlungen für sinnvolle Verbesserungen des Studienprogramms. Die Empfehlungen werden von uns umgesetzt. Weitere Stellungnahmen sehen wir nicht als notwendig an. Abschließend möchten wir uns bei Ihnen und den Gutachtern für die konstruktiven Vorschläge bedanken. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Christian Kröger 11

13 2 SAK-Beschluss Die SAK schließt sich den Einschätzungen der Gutachter im Bewertungsbericht grundsätzlich an, sieht die ausgesprochenen Empfehlungen jedoch abweichend vom Bericht als Mängel an und wandelt diese in Auflagen um. Die SAK beschließt die Akkreditierung des Studiengangs Public Management mit dem Abschluss MBA mit den folgenden Auflagen für die Dauer von fünf Jahren. Die im Antrag formulierten detaillierten Qualifikationsziele des Studiengangs sind z.b. über die Prüfungsordnung oder die Studienordnung öffentlich transparent zu machen. (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Die Ziele für die Masterprüfung in der allgemeinen Prüfungsordnung müssen deutlicher am Qualifikationsrahmen ausgerichtet und detaillierter beschrieben werden. (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Die allgemeine Prüfungsordnung muss gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II)" vom Verfahren und Kriterien für die Anerkennung hochschulexterner Kompetenzen und Fähigkeiten (von bis zu 50%) auf ein Studium enthalten. Dabei müssen auch Kriterien für die pauschale Anerkennung von bis zu 20 ECTS-Punkten aus der Berufspraxis formuliert werden. (Kriterium 2.2, 2.3 Drs. AR 85/2010) Entsprechend der Lissabon-Konvention muss in der Prüfungsordnung deutlich geregelt werden, dass Studienleistungen und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen generell anzuerkennen sind, wenn von der Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden können. (Kriterium 2.2, 2.3 Drs. AR 85/2010) Im Modulkatalog sind die Qualifikationsziele bei den Modulen zu ergänzen, bei denen diese fehlen. Zudem sollen sich die Modulbeschreibungen der Praxisorientierten Projektmodule unterscheiden. (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Es ist, z.b. in einer Praktikumsordnung oder den Modulbeschreibungen genauer zu regeln, wie in den Fällen, in denen die Studierenden keine Berufspraxis anerkennen lassen, die ECTS-Fähigkeit der Praxisorientierten Projektmodule gewährleistet wird, d.h. wie die Praxis von der Hochschule inhaltlich bestimmt und betreut wird, z.b. durch Vor- und Nachbereitung. (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Es ist den Studierenden und Studienbewerbern deutlich zu kommunizieren, dass der Studiengang in erster Linie für den angenommenen Regelfall, dass die Studierenden 20 ECTS-Punkte anerkennen lassen und von ihrer Dienststelle die nötigen Freiraume für das Studium bekommen, studierbar ist und dass andernfalls die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit nicht gewährleistet werden kann. (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Die Standardprüfungsform ist in den Modulbeschreibungen kenntlich zu machen und andere Prüfungsformen sind als Alternative zu nennen. Zudem muss die Prüfungsform bereits rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden. (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) 12

14 Die Auflagen sind innerhalb von 9 Monaten zu erfüllen. Die SAK weist darauf hin, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann, oder dass die Akkreditierungsfrist nicht auf die Frist gemäß Ziff oder verlängert wird, sofern die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff verkürzt wurde. Diese Entscheidung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates "Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (Drs. AR 85/2010). 13

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