Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG
|
|
- Ulrich Hausler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen II. Übergangsfrist III. Registrierungsverfahren Wer ist der sogenannte kleine Manager und wann besteht eine Registrierungspflicht? Welche Schwellenwerte gelangen zur Anwendung? Wie gestaltet sich das behördliche Verfahren? Welche Pflichten treffen den Manager? IV. Konzessionsverfahren Welche sind die Haupttätigkeiten eines AIFM? Wie gestaltet sich das behördliche Verfahren? Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
2 I. Rechtsquellen Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Wesentliche Rechtsquellen Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( AIFM-RL ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ( Level II-VO ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIMFD) Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
3 II. Übergangsfrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Übergangsfrist Übergangsfrist bis 21. Juli 2014 Best effort Prinzip ( 67 Abs. 1 AIFMG) Fortführung des bestehenden Geschäftsumfangs AIFM können eingeschränkt auf bisherige Typen und Anlagestrategien neue AIF auflegen (z.b. Spezialfonds) Konzessionsantrag / Registrierungsanzeige vor Ablauf der Übergangsfrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
4 III. Registrierungsverfahren Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Kleine Manager isd 1 Abs. 5 AIFMG Anwendungsbereich der AIFM-RL gilt für alle Verwalter alternativer Investmentfonds Eingeschränkter Anwendungsbereich für kleine Manager Lediglich registrierungspflichtig Nur gewisse Informationspflichten gegenüber der FMA Kein Vertrieb an Privatkunden und kein Passporting möglich Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
5 Schwellenwerte der Registrierung Alle Vermögenswerte einschließlich der durch Leverage erworbenen Assets EUR 100 Mio. oder Alle Vermögenswerte, die kein Leverage anwenden und Lockup von 5 Jahren ab Erstanlage EUR 500 Mio. Alle verwalteten Portfolios des AIFM sind zusammenzurechnen Konzessionierungspflicht bei nicht vorübergehendem Übersteigen der Schwellenwerte Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Hintergründe zu den Schwellenwerten 1. Schwellenwert ( EUR 100 Mio., mit Leverage) Unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand für kleine Manager Geringe Auswirkung einzelner, kleiner Manager auf die Finanzmarktstabilität Im Aufsichtsfokus sind Akteure mit den größten Risiken 2. Schwellenwert ( EUR 500 Mio., kein Leverage, 5 Jahre) Kleine und mittlere Manager von Private Equity und Venture Capital Geringere systemische Risiken bei ohne Fremdkapital agierenden Fonds Keine Liquiditätsrisiken aufgrund 5-jähriger Mindesthaltefrist Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
6 Registrierungsverfahren Registrierungsanzeige per an Ausweisung des AIFM und seiner verwalteten AIF Firmenbuchauszug Unternehmensorganigramm Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte (nach Art. 2 der Level II-VO) 1. Portfoliowerte für jeden verwalteten AIF 2. Gesamtsumme der Werte aller AIF 3. Check ob Unterschreitung der Schwellenwerte Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Registrierungsverfahren Anlagestrategien der AIF mit folgenden Mindestangaben Wichtigste Vermögenswertkategorien Industrielle, geografische oder sonstige Marktsektoren Grundsätze des AIF betreffend Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung Formblatt für die Berichterstattung Angaben zum AIF (Anhang IV der Level II-VO) Erklärung des Nichtvertriebs an Privatkunden Abschluss des Verfahrens durch FMA-Erledigung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
7 Pflichten Registrierungspflicht Anzeige weiterer Neuauflagen sowie Abwicklung von AIF Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte (mind. 1x/Jahr) Berichterstattung über größten Risiken und Konzentrationen (mind. 1/Jahr) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Pflichten Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte Überschreitung der Schwellenwerte Nicht vorübergehend: Anzeige FMA + Konzession Vorübergehend: Anzeige FMA Weitere Pflichten unter 24 bis 28 AIFMG Aufsichtsbefugnisse der FMA gemäß 56 AIFMG Sanktionenregime gemäß 60 AIFMG Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
8 Opt-in-Regelung Unabhängig vom Überschreiten der Schwellenwerte Vertrieb von AIF grenzüberschreitend Vertrieb an Privatkunden in Österreich Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober IV. Konzessionsverfahren Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
9 Haupt-/Nebentätigkeiten eines AIFM Haupttätigkeiten ( 4 Abs. 1 und 2 AIFMG) Verwaltung von AIF Anlageverwaltungsfunktion (Portfolioverwaltung, Risikomanagement) Administrative Tätigkeiten Vertrieb Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF Verwaltung von OGAW (vorbehaltlich Konzession) Nebentätigkeiten ( 4 Abs. 4 AIFMG) Individuelle Portfolioverwaltung Nebendienstleistungen (z.b. Anlageberatung) Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsverfahren ( 5-7 AIFMG) Verwaltung von AIF setzt eine Konzession als AIFM voraus Antrag per an aifminland@fma.gv.at Entscheidungsfrist der FMA (3 Monate) Abschluss des Verfahrens durch Bescheid der FMA Rücknahme der Konzession Meldeverpflichtung der FMA an ESMA Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
10 Konzessionsantrag Ein Konzessionsantrag enthält zumindest: Nachweis zur Einhaltung der Bestimmungen im AIFMG Nachweis über Kapitalanforderungen Anfangskapital (intern: EUR ,--; extern: EUR ,--) Eigenmittel - Fondsvolumsabhängige Eigenmittel (> EUR 250 Mio; 0,02 %) - Kostenabhängige Eigenmittel (25 % der fixen GK) - Zusätzliche Eigenmittel für Berufshaftungsrisiken (0,01 % / 0,008 %) oder Berufshaftpflichtversicherung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Angabe der Führungspersonen Geschäftsleiter aber auch Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte Mind. 2 Personen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung Angaben über qualifizierten Beteiligungen Direkte oder indirekte Halten von mind. 10 % (Kapital/Stimmrechte) oder Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsleitung Vorliegen entsprechender Eignung Angaben über enge Verbindungen Beteiligung: Direkte Halten oder im Wege der Kontrolle von mind. 20 % (Kapital/Stimmrechte) Kontrolle: Verhältnis zw. einem Mutter- und Tochterunternehmen Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
11 Konzessionsantrag Beifügung des Geschäftsplans Angaben zur Einhaltung der Pflichten laut AIFMG Plan-Bilanzen und Plan-G&V der nächsten drei Jahre Interne Kontrollverfahren Art der geplanten Geschäfte Organigramm der Gesellschaft Interessenkonflikte Risikomanagementprozesse Auflistung der aktuellen und zukünftigen Arten von AIF Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis Leitlinien über solide Vergütungspolitiken Auflistung der Mitarbeiter Angaben zu einem Vergütungsausschuss Darstellung der variablen und festen Vergütung Angaben zu Delegationen Bestätigung der Einhaltung der Art. 75 bis 82 der Level II-VO Rechtfertigung mittels Darlegung der objektiven Gründe - Optimierung von Geschäftsfunktionen und -verfahren - Kosteneinsparungen - Fachkenntnisse des Beauftragten - Zugang des Beauftragten zu globalen Handelsmöglichkeiten Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
12 Konzessionsantrag Angaben zu Anlagestrategien Arten der Zielfonds, falls es sich um einen Dachfonds handelt Angaben zum Sitz des Master-AIF, sofern es ein Feeder-AIF ist Grundsätze des AIF betreffend Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung Risikoprofile und sonstige Eigenschaften der AIF Ggf. Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern Wichtigste Vermögenswertkategorien Industrielle, geografische oder sonstige Marktsektoren Aufschlüsselung gemäß Formblatt für die Berichterstattung Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober Konzessionsantrag Beifügung von Vertragsbedingungen Satzungen oder Fondsbestimmungen Angaben zur Verwahrstelle Vereinbarungen Informationspflichten gemäß 21 AIFMG Anlegerinformationen für alle AIF Dr. Othmar Berger, FMA Wien, 3. Oktober
Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG
Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 21. Feber 2014 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 4 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 4 I.1. Angaben gemäß Anlage
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE
ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE AKTUELLER STAND UND ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN DI Ursula Federsel, CAIA Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht FMA Aufsichtskonferenz
MehrAIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:
AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz
MehrDie AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH
Eine Zusammenfassung der axessum GmbH Seite i Inhaltsverzeichnis 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds...1 2 Ziel der AIFM-Richtlinie...1 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager...2
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrErfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin
Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin Panel 7 bsi Summit 2014 Martina Hertwig Agenda 1. Planungsphase 2. Antragsphase 3. Rückfragen
MehrAIFMD in Österreich. Dr. Oliver Grabherr AVCO & GCP gamma capital partners
AIFMD in Österreich AVCO & GCP gamma capital partners PE-Investments in % des BIP in 2011 Quelle: EVCA/PEREP_Analytics; Yearbook 2012 Österr. Unternehmen Österreichische Unternehmen sind nach wie vor überwiegend
MehrAIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen
AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,
MehrFMA - Richtlinie 2015/01 betreffend Mindestangaben des Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF)
FMA - Richtlinie 2015/01 betreffend Mindestangaben des Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) Publikation: Website FMA 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie legt die Gliederung sowie
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAusschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrNova Portfolio BEST OF ausgewogen Die besten Fonds mit Risikobegrenzung
Nova Portfolio BEST OF Die besten Fonds mit Risikobegrenzung März 2014 Das Produkt Kombination international erfolgreicher und renommierter Vermögensverwaltungsprodukte mit Risikobegrenzung Stabiles Portfolio
Mehr5. Fonds Forum Frankfurt
5. Fonds Forum Frankfurt Wie geht es mit der AIFM RL weiter? Uwe Wewel, Berlin 25. Jan.2011 Frankfurt 1 Hinweis Der Vortrag entspricht meiner fachlichen Einschätzung und ist keine Darstellung der Haltung
MehrAntrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrKMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291
KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrInvestieren in Immobilienfonds Risiken vermeiden stabile Wertanlage sichern
Dies ist eine Werbeinformation Investieren in Immobilienfonds Risiken vermeiden stabile Wertanlage sichern Holger Freitag Paderborn, 5. November 2013 Agenda 1. Auslöser der Immobilienkrise 2. Überblick
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
Mehr10 Jahre erfolgreiche Auslese
Werbemitteilung 10 Jahre erfolgreiche Auslese Die vier einzigartigen Dachfonds Bestätigte Qualität 2004 2013 Balance Wachstum Dynamik Europa Dynamik Global 2009 2007 2006 2005 2004 Seit über 10 Jahren
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Regulierung von geschlossenen Fonds unter dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrAnzuwendende Vorschriften
Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrI n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011
I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr5. GAMSC GIPS-Tag Frankfurt am Main, 12. Mai 2011 Nutzung von GIPS von deutschen Asset Management Gesellschaften Ergebnisse der BVI-Umfrage 2011
5. GAMSC GIPS-Tag Frankfurt am Main, 12. Mai 2011 Nutzung von GIPS von deutschen Asset Management Gesellschaften Ergebnisse der BVI-Umfrage 2011 Dr. Carsten Lüders Direktor BVI Bundesverband Investment
MehrAnzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
BGBl. II - Ausgegeben am 30. Oktober 2009 - Nr. 351 1 von 13 Anhang I Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung An die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA Eingangsstempel
MehrAnzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
BGBl. II - Ausgegeben am 12. April 2012 - Nr. 126 1 von 14 Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung Anhang I An die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA Eingangsstempel
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrEnergiemanagementsysteme
Verpflichtung zu Energieeffizienzsystemen nach EED bzw. EDL-G Welche Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach EDL-G betroffen? Maßgebend sind folgende Vorschriften:
MehrStellungnahme der AVCO zum Entwurf Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG)
Stellungnahme der AVCO zum Entwurf Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) Die vorliegende Stellungnahme zum Alternative Investmentfonds Manager Gesetz AIFMG gibt die Position der AVCO als Österreichischer
Mehr(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:
An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer/Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften,
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
Mehrumfassenden Fonds einer Regulierung im sogenannte dass es bereits Geschlossene So kann faktisch und die
Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft Die AIFM Richtlinie unterwirft die Verwalter alternativer Fonds einer umfassenden Regulierung. Der Entwurf des deutschen AIFM Umsetzungsgesetzes liegt derzeit
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrRegulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten
Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrManuel Schmalz. Abteilungsleiter Vertragsmanagement. Düsseldorf, 25.02.2015
Manuel Schmalz Abteilungsleiter Vertragsmanagement Düsseldorf, 25.02.2015 Standardisierung der Vereinbarung zwischen Provider und Consumer über die Nutzung von technischen Services, insbesondere BiPRO-WebServices
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrMeldeformat BA POS 095 Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel
Meldeformat BA POS 095 Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel Der Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel ist für Kreditnehmer, die Investmentvermögen, geschlossene Fonds, Verbriefungstransaktionen oder Monoliner sind,
MehrEinladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 29. Juni 2012
Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds Workshop am 29. Juni 2012 Der Luxemburger Private Equity und Venture Capital Verband LPEA lädt ein zu einem Workshop mit dem Thema
MehrANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrManagement Private-Equity-Strukturen in und aus Liechtenstein. Dr. Marcel Lötscher Leiter Bereich Wertpapiere, Mitglied der Geschäftsleitung
Management Private-Equity-Strukturen in und aus Liechtenstein Dr. Marcel Lötscher Leiter Bereich Wertpapiere, Mitglied der Geschäftsleitung 03. Juli 2013 Inhalt 1 Fondsstandort und Anzahl Fonds in Liechtenstein
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrAbkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1
Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialien- und Quellenverzeichnis XV XXI XXIX I. Einleitung 1 II. Erster Teil: Alternative Anlagen 3 A. Begriff der alternativen Anlagen
MehrDie Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen
Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE
MehrSPI-Seminar : Interview mit einem Softwaremanager
Erstellung eines Fragenkatalogs der die Beurteilung der Level 2 Key Process Areas in einem ca. einstündigen Interview mit einem Software Manager ermöglicht Vortrag von Matthias Weng 1 Aufbau Geschichte
MehrSatzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien
Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Infolge des vom Gemeinderat am 22. Mai 1978 gefassten Beschlusses (Pr.Z. 1697) unter dem Namen Medizinisch-Wissenschaftlicher
MehrLeitlinien. Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) 13.08.
Leitlinien Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) 13.08.2013 ESMA/2013/611 Datum: 13.08.2013 ESMA/2013/611 Inhalt I. Anwendungsbereich 3
MehrWhitepaper. Produkt: combit Relationship Manager 7. combit Relationship Manager email-rückläufer Script. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz
combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit Relationship Manager 7 combit Relationship Manager email-rückläufer Script Inhalt Einleitung 3 Notwendige Anpassungen 3 crm Solution
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrDas war das Urteil in Kürze. Es folgt eine ausführlichere Analyse mit Blick auf die Auswirkungen auf die Praxis:
Europäischer Gerichtshof (EuGH) Fonds nicht umfassend von der Umsatzsteuer befreit Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass auch geschlossene Fonds als Sondervermögen von der Befreiung umfasst
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
MehrOGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds (RegE) Jaga Gänßler, WA 41
OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds Jaga Gänßler, WA 41 Agenda Umsetzung der OGAW V-Richtlinie Vergütungssysteme Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle Anpassung Vertriebsunterlagen Bußgeldvorschriften
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrTextempfehlung. zur Versendung des Fragebogens
zur Versendung des Fragebogens Holen Sie qualifizierte Kundenmeinungen mithilfe unseres Fragebogens ein. Damit die Befragung gelingt und der Kunde sich wertgeschätzt fühlt, empfehlen wir Ihnen die folgenden
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrZertifizierung von Betrieben
Zertifizierung von Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 2
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II 353. Verordnung: Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung BVK-FBlV 353. Verordnung der
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSwiss Life Maximo. Der Schweizer Vermögensaufbau für alle.
Swiss Life Maximo Der Schweizer Vermögensaufbau für alle. Swiss Life Maximo Der Schweizer Vermögensaufbau, der Tag für Tag alles tut, damit Sie Ihre eigenen Anlageziele erreichen. So sicher wie die Schweiz.
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrIch beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für
An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
MehrStellungnahme der Verwaltung zur. Prüfung der Jahresrechnung des. für die Stadt Quedlinburg des
Stellungnahme der Verwaltung zur Prüfung der Jahresrechnung des Rechnungsprüfungsamtes für die Stadt Quedlinburg des Haushaltsjahres 2009 Quedlinburg, den 11. 11. 2010 Bericht besteht aus 5 Seiten. Dr.
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrGesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
Mehr