vom 27. April 1994 (KWMBl II 1994, S. 460) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt, Jg. 29, Nr. 1/2005, S. 34)

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1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Prüfungsordnung für das Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung in der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 27. April 1994 (KWMBl II 1994, S. 460) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt, Jg. 29, Nr. 1/2005, S. 34) Aufgrund des Art. 21 Abs. 2 der Verfassung der Stiftung Katholische Universität Eichstätt vom 10. Februar 1988 (in der Fassung vom 7. Dezember 1991) in Verbindung mit 5 Abs. 2 der Grundordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 27. September 1989 erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt mit Genehmigung des Stiftungsvorstandes und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Prüfungsordnung: 1 Zweck der Prüfung Die akademische Prüfung bildet den beruflich zusätzlich qualifizierenden Abschluss des Zusatz- und Ergänzungsstudiums Erwachsenenbildung. Sie ermöglicht dem Studierenden den Nachweis wissenschaftlicher und praktischer Fachkenntnisse über die verschiedenen Bereiche der Erwachsenenbildung sowie seiner Fähigkeit, diese in ihren Zusammenhängen zu überblicken, in ihren andragogischen Begründungen und Verflechtungen zu erkennen sowie wissenschaftliche Arbeits- und Forschungsergebnisse für die Praxis auszuwerten. 2 Abschluss der Prüfung Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt und eine Urkunde Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung gemäß Anlage 2 verliehen.

2 2 3 Studienvoraussetzungen (1) Die Qualifikation für das Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung wird nachgewiesen durch 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines Universitätsstudiums oder 2. durch den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiums mit einer Abschlussnote von mindestens 2,0. (2) Will der Studienbewerber das Studium nach 4 Abs. 1 Satz 2 als Teilzeitstudium absolvieren, ist zusätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erforderlich. Hierbei muss es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von in der Regel mindestens 19 Stunden handeln. Wird eine selbstständige Tätigkeit (z. B. Lehrtätigkeit, selbständige Tätigkeit, usw.) ausgeübt, ist ein Vertrag über eine Lehrtätigkeit von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche bzw. der Nachweis über eine Beschäftigung von mindestens 19 Stunden pro Woche vorzulegen. 4 Studiendauer, Umfang des Lehrangebots (1) Das Studium kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium absolviert werden. Die Studienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfung ( 13 Abs. 1) für Vollzeitstudenten in der Regel vier Semester, für Teilzeitstudenten in der Regel sechs Semester. Während des Studiums ist der Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitstudium bei Vorlage eines Nachweises im Sinne des 3 Abs. 2 möglich. (2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 36 Semesterwochenstunden. (3) Die Prüfung ( 13 Abs. 1) soll von Vollzeitstudenten in der Regel während des vierten Semesters, von Teilzeitstudenten in der Regel während des sechsten Semesters abgelegt werden; das Thema der Hausarbeit darf nicht vor dem Ende der Vorlesungszeit des zweiten Semesters ausgegeben werden. (4) Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Prüfung melden, dass er diese zu dem in Absatz 3 genannten Termin ablegen kann. Hat sich der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung gemeldet, dass er diese bei einem Vollzeitstudium spätestens bis zum Ende des fünften Semesters, bei einem Teilzeitstudium spätestens bis zum Ende des siebten Semesters abschließt, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung festgelegten Verfahrensweisen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an der jeweilige Ordinarius für den Lehrstuhl Erwachsenenbildung als Vorsitzender sowie drei weitere Mitglieder aus dem Kreis der

3 3 Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 BayHSchLG), von denen in der Regel mindestens zwei der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät angehören; ferner gehört dem Prüfungsausschuss ein hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hilfskräfte an; dieser soll in der Regel der hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl Erwachsenenbildung sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Ihm obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, insbesondere die Planung und Organisation der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses. Dabei bedient er sich des Prüfungsamtes. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eine Woche vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 6 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. (2) Zum Prüfer können alle nach Art. 80 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung Befugten bestellt werden. (3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer mindestens eine einschlägige Hochschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und verantwortlich in einer Fachrichtung der Erwachsenenbildung tätig ist. 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 Abs. 2 BayHSchG. (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG. 8 Anrechnung von Studienleistungen Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Dies gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs

4 4 des Grundgesetzes erbracht worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen/mündlichen Prüfung sind: 1. der Nachweis der Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen in der jeweils geltenden Fassung; 2. der Nachweis der Qualifikation für das Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung gemäß 3 der Prüfungsordnung; 3. ein mindestens dreisemestriges Zusatz- und Ergänzungsstudium der Erwachsenenbildung; 4. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je zwei Seminaren in Erwachsenenbildung I, Erwachsenenbildung II sowie in Erwachsenenbildung III; 5. der Nachweis über die Ableistung eines mindestens vierwöchigen studienbegleitenden Praktikums in einer Institution der Erwachsenenbildung. Dieses Praktikum wird durch Lehrveranstaltungen vorbereitet und nachbereitet sowie durch einen Praktikumsbericht abgeschlossen. Die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren wird aufgrund mindestens als ausreichend bewerteter individueller Leistungen in Referaten und Tests oder Kolloquien festgestellt. (2) Um zur Hausarbeit zugelassen zu werden, müssen aus den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 festgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nachfolgende erfüllt sein: 1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2; 2. ein mindestens zweisemestriges Zusatz- und Ergänzungsstudium der Erwachsenenbildung; 3. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren in Erwachsenenbildung I, Erwachsenenbildung II und Erwachsenenbildung III. 10 Meldung zur schriftlichen/mündlichen Prüfung (1) Die Meldung zur schriftlichen/mündlichen Prüfung ist vier Wochen vor Beendigung der Vorlesungszeit eines Semesters an das Prüfungsamt der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu richten. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. Nachweis der Hochschulreife gemäß 9 Nr. 1; 2. Prüfungszeugnis gemäß 9 Nr. 2; 3. Studienbuch oder sonstige Nachweise gemäß 9 Nr. 3;

5 5 4. sechs Leistungsnachweise gemäß 9 Nr. 4; 5. Nachweis über das Praktikum gemäß 9 Nr. 5; 6. Nachweis über das Thema der Hausarbeit gemäß 14 Abs. 2; 7. Lebenslauf; 8. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung im Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung nicht bestanden hat; 9. im Wiederholungsfall die bei der ersten Prüfung angenommene und für die Wiederholungsprüfung anerkannte Hausarbeit. (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen. 11 Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Kandidat die nach 9 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder 2. die Unterlagen unvollständig sind, oder 3. der Kandidat die Prüfung im Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung endgültig nicht bestanden hat. 12 Prüfungsanforderungen (1) In den Teilprüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechend den in Absatz 2 genannten Prüfungsgegenständen erworben hat. Ferner soll er die Systematik und Didaktik eines Fachgebietes (Erwachsenenbildung III) unter speziellen andragogischen Gesichtspunkten reflektieren und umsetzen können. (2) Gegenstände der Prüfung sind die Fächer Erwachsenenbildung I, Erwachsenenbildung II und Erwachsenenbildung III, die im einzelnen folgende Themenkreise umfassen: A) Erwachsenenbildung I: 1. Theorie der Erwachsenenbildung 1.1 Wissenschaftssystematische und terminologische Grundlegung

6 6 1.2 Theorien 1.3 Ausgewählte didaktische Fragen eines für die Erwachsenenbildung relevanten Fachgebiets 1.4 Institutionen 1.5 Bildungspolitik und Bildungsplanung 1.6 Vergleichende und Internationale Erwachsenenbildung 1.7 Geschichte der Erwachsenenbildung 2. Andragogische Psychologie und Anthropologie 2.1 Entwicklungs- und Lernpsychologie 2.2 Anthropologie und Phänomenologie des Jugend- und Erwachsenenalters 3. Andragogische Soziologie 3.1 Theorien zur Erwachsenensozialisation 3.2 Soziokulturelle Bedingungen institutioneller und außerinstitutioneller Erwachsenenbildung 3.3 Erwachsenenbildung als Faktor und Funktion kritischer Reflexion in der Gesellschaft 3.4 Sozialformen des Lehrens und Lernens 3.5 Soziologie der Erwachsenenbildung B) Erwachsenenbildung II: 1. Rechts- und Verwaltungslehre 1.1 Rechtsgrundlagen der Erwachsenenbildung 1.2 Management und Verwaltung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung 1.3 Träger der Erwachsenenbildung 1.4 Rechtlich-finanzieller Status des Personals in der Erwachsenenbildung 1.5 Finanzierung und Ökonomie von Einrichtungen der Erwachsenenbildung 2. Allgemeine Methodik und Didaktik 2.1 Theorien der Didaktik und Methodik in der Erwachsenenbildung 2.2 Medienandragogik 2.3 Grundlagen der Rhetorik 2.4 Methoden der Erwachsenenbildung (incl. Methodentraining) C) Erwachsenenbildung III: Ein für die Erwachsenenbildung relevantes Fach oder Eine erwachsenenbildnerisch orientierte Fachdidaktik, sofern die dazugehörige Fachwissenschaft bereits durch ein Hochschulstudium abgeschlossen wurde, jeweils aus - der Katholisch-Theologischen Fakultät oder - der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät oder - der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät oder - der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät oder - der Mathematisch-Geographischen Fakultät oder aus - der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

7 7 (3) Im Vordergrund der Prüfung steht die praxisbezogene Auswertung wissenschaftlicher Arbeits- und Forschungsergebnisse. (1) Die Prüfung besteht aus 1. der schriftlichen Hausarbeit, 13 Gliederung der Prüfung 2. je einer vierstündigen Klausurarbeit in den Fächern Erwachsenenbildung I und Erwachsenenbildung III, 3. je einer 30minütigen mündlichen Prüfung in den Fächern Erwachsenenbildung I und Erwachsenenbildung III sowie 4. nach Wahl des Kandidaten entweder einer vierstündigen Klausurarbeit oder einer mindestens 45minütigen mündlichen Prüfung im Fach Erwachsenenbildung II. (2) Die Prüfungstermine sowie die Meldefristen werden durch Aushang bekannt gegeben. 14 Hausarbeit (1) Die Hausarbeit soll zeigen, dass der Kandidat imstande ist, Fragestellungen der Erwachsenenbildung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen zu bearbeiten. (2) Das Thema der Hausarbeit wird vom jeweiligen Professor der Erwachsenenbildung gestellt und betreut sowie von ihm in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses ausgegeben. Dabei können interdisziplinäre Fragestellungen Berücksichtigung finden. Das Thema der Arbeit, der Tag der Ausgabe und der Name des betreuenden Professors sind aktenkundig zu machen. (3) Die Hausarbeit soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren binnen drei Monaten nach der Ausgabe des Themas dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Weist der Kandidat vor Ablauf der Frist nach, dass er den Termin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist bewilligen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Das Thema der Hausarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von einem Monat nach Ausgabe des Themas zulässig. Für die Ausgabe des Themas finden die Vorschriften der Absätze 2 und 4 entsprechend Anwendung.

8 8 (6) Mit der Hausarbeit ist eine schriftliche Erklärung des Kandidaten einzureichen, dass der Kandidat die Arbeit selbständig angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. Ferner hat der Kandidat schriftlich zu erklären, dass die eingereichte Arbeit nicht schon in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegt wurde. 15 Schriftliche Prüfungen (1) Für die Klausurarbeiten werden mindestens zwei Themen zur Auswahl gestellt. (2) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zur Lösung finden kann. (3) Die Benotung der Klausurarbeit erfolgt gemäß 18 Abs. 1 in der Regel durch zwei Prüfer; einer von ihnen soll der Aufgabensteller sein. Bei unterschiedlicher Beurteilung versuchen die Prüfer, eine Einigung zu erzielen; kommt diese nicht zustande, wird das arithmetische Mittel aus beiden Noten als Prüfungsnote festgesetzt. 16 Mündliche Prüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen werden jeweils als Einzelprüfungen durchgeführt. Die Benotung erfolgt gemäß 18 Abs. 1. (2) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer beziehungsweise des Prüfers und des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 17 Bewertung der Hausarbeit (1) Die Hausarbeit ist binnen zwei Monaten von dem Professor, der das Thema gestellt hat, und von einem zweiten Gutachter zu beurteilen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird aus beiden Noten das arithmetische Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma als Note für die Hausarbeit festgesetzt. (2) Die Benotung der Hausarbeit erfolgt nach den in 18 Abs. 1 aufgeführten Prädikaten. (3) Ist das Prädikat der Hausarbeit endgültig nicht ausreichend, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

9 9 18 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Prüfungsgesamtnote (1) Einzelne Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern durch folgende Prüfungsnoten bewertet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Bei der Bewertung der Hausarbeit können die einzelnen Noten um 0,3 Notenpunkte differenziert werden. Die Prädikate 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Wird in einem Fach nur eine Prüfungsleistung erbracht, so ist die Prüfungsnote gemäß Absatz 1 die Fachnote. Werden in einem Fach mehrere Prüfungsleistungen erbracht, so ist das aus den einzelnen Prüfungsleistungen errechnete arithmetische Mittel die Fachnote. Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0 = sehr gut, = gut, = befriedigend, = ausreichend, = nicht ausreichend. (3) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die einzelnen Fachnoten mindestens ausreichend lauten. (4) Die Prüfungsnote errechnet sich aus dem Mittel der Note der Hausarbeit sowie der nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten, wobei die Note der Hausarbeit zweifach, die Fachnoten in den Fächern Erwachsenenbildung I, Erwachsenenbildung II und Erwachsenenbildung III je einfach gewichtet werden. Die Prüfungsgesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

10 10 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest. (3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Ergebnisse der bereits abgelegten Teilprüfungen angerechnet. Der Prüfungsausschuss soll bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungstermin nachgeholt werden. (4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. (5) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuss. 20 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teil derselben wiederholt werden. (2) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. 21 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht oder wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet

11 11 der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 22 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie auf Antrag in diesem Fach wiederholt werden. (2) Ist die Prüfung in zwei oder allen Fächern nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie nur in allen Fächern wiederholt werden. (3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach der letzten Prüfungsleistung möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist vom Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag hin um höchstens sechs Monate verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen. Versäumt der Kandidat unentschuldigt die Frist oder stellt er nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Hausarbeit nicht mit ausreichend bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert wurde, so kann der Kandidat auf Antrag unverzüglich ein neues Thema erhalten; eine Rückgabe dieses Themas ist nicht zulässig. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Bewertung der Erstarbeit oder der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. (5) Eine zweite Wiederholung der Hausarbeit und der übrigen Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. 23 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 24 Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte (1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten, wenn die Art

12 12 der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren. (2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 25 Abschluss des Prüfungsverfahrens (1) Nach dem Bestehen der Prüfung werden dem Kandidaten innerhalb von sechs Wochen das Zeugnis und die Urkunde nach 2 ausgehändigt. (2) Das Zeugnis enthält die Note der Hausarbeit, die Fachnoten sowie die Prüfungsgesamtnote. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. (3) Die Urkunde enthält das Thema der Hausarbeit sowie die Prüfungsgesamtnote. (4) Das Prüfungsverfahren ist gebührenfrei. 26 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie gilt für alle Studenten, die zum Wintersemester 2004/2005 das Studium aufnehmen. Studenten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits in dem Zusatz- und Ergänzungsstudiengang Erwachsenenbildung immatrikuliert waren, können auf Antrag in den Geltungsbereich dieser Satzung einbezogen werden.

13 13 KATHOLISCHE UNIVERSITÄT EICHSTÄTT-INGOLSTADT Anlage 1 Philosophisch-Pädagogische Fakultät PRÜFUNGSZEUGNIS geboren am in hat das ZUSATZ- UND ERGÄNZUNGSSTUDIUM ERWACHSENENBILDUNG mit der Prüfungsgesamtnote abgeschlossen. Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Erwachsenenbildung I (Theorie der Erwachsenenbildung, Andragogische Psychologie und Anthropologie, Andragogische Soziologie) Erwachsenenbildung II (Rechts- und Verwaltungslehre, Allgemeine Methodik und Didaktik) Erwachsenenbildung III Schriftliche Hausarbeit.... Eichstätt, den Der Dekan: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses: Die Prüfung wurde nach der Prüfungsordnung für das Zusatz- und Ergänzungsstudium Erwachsenenbildung in der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom durchgeführt. Notenstufen der Prüfungsgesamtnote: Bis 1,5 = sehr gut, über 1,5 bis 2,5 = gut, über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, über 3,5 bis 4,0 = ausreichend Notenstufen der Fachnoten: Bis 1,5 = sehr gut, über 1,5 bis 2,5 = gut, über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

14 14 KATHOLISCHE UNIVERSITÄT EICHSTÄTT-INGOLSTADT Anlage 2 Philosophisch-Pädagogische Fakultät U R K U N D E geboren am hat am in das ZUSATZ- UND ERGÄNZUNGSSTUDIUM ERWACHSENENBILDUNG an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt erfolgreich absolviert. PRÜFUNGSGESAMTNOTE: Thema der schriftlichen Hausarbeit: Das Prüfungszeugnis über die Einzelleistungen wurde heute ausgehändigt. Eichstätt, den Der Dekan: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses:

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