Immofinanz: Prospekthaftung?
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- Florian Acker
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2 Johannes Peter Gruber Immofinanz: Prospekthaftung? Rechtsprechung In der letzten Ausgabe habe ich den aktuellen Stand der Verfahren zusammengefasst, die getäuschte Anleger derzeit gegen die Meinl Bank wegen des Verkaufs von Anteilen an der Meinl European Land Ltd. (jetzt: Atrium European Real Estate Ltd.), Jersey, führen. Der OGH hat nun in einem weiteren Anlegerverfahren dieses Mal gegen die Immofinanz, Wien eine Reihe offener Rechtsfragen entschieden. Das Verfahren geht nun beim Handelsgericht Wien in die zweite Runde. Weitere Verfahren sind, wie Mitte Juli in den Zeitungen zu lesen war, anhängig. Das Handelsgericht soll einzelnen Anlegern bereits Schadenersatz in erster Instanz zugesprochen haben. Die Sache bleibt spannend. 1. Das Immofinanz-Verfahren Die Immofinanz Group ist ein österreichisches Unternehmen, das nach eigenen Angaben(1) in Immobilien im vergleichsweise stabilen Westeuropa (insbesondere im deutschsprachigen Raum) und im risikoreicheren Mittel- und Osteuropa investiert. Die Immofinanz Group wurde 1990 gegründet und ist derzeit Eigentümerin von mehr als Bestandsobjekten mit einem Buchwert von rund 9,2 Mrd. Euro. Die Immofinanz AG notiert an der Wiener Börse. Ihr Aktienkurs ist im ATX(2) vertreten. In den Jahren 2006(3) und 2007(4) erhöhte die Immoeast AG(5) ihr Grundkapital und gab dafür neue Aktien aus. Die Klägerin Christian Niedermayer Privatstiftung erwarb solche Aktien im Gegenwert von 4 Mio. Euro.(6) Nach den Verkaufsprospekten sollte das Geld aus den beiden Kapitalerhöhungen in Immobilien investiert werden. Die Klägerin behauptet nun, die Immoeast AG habe das durch die Kapitalerhöhung erhaltene Geld für (unbesicherte) Darlehen an die Konzernmutter und nahestehende Personen verwendet. Für die im Prospekt angekündigten Immobilieninvestitionen sei kaum etwas übrig geblieben. Hätte die Klägerin davon gewusst, hätte sie so behauptet sie die Aktien nicht gekauft. Sie verlangt daher den Kaufpreis gegen Rückgabe der Aktien zurück. 2. Parallelen zum MEL-Verfahren? Die Parallelen zum Fall der Meinl European Land Ltd. (MEL) sind unverkennbar: In beiden Fällen wurden Wertpapiere mit dem Versprechen beworben, man werde das Geld der Anleger wertbeständig in Immobilien investieren. Im Fall der MEL ( Investieren in Immobilien aber mit Köpfchen ) hat der OGH in einem UWG- Verfahren vorweg festgestellt, dass die Werbung der MEL zur Irreführung der Anleger(7) geeignet war;(8) MEL habe das Geld tatsächlich nicht, wie angekündigt, in Immobilien angelegt.(9) Die Verbraucher konnten daher in nachfolgenden Verfahren relativ leicht nachweisen, dass sie sich geirrt hatten.(10) Die Meinl Bank, die die Anteile verkauft hatte, musste den Kaufpreis (gegen Rückgabe der Wertpapiere) zurückzahlen. Dr. Johannes Peter Gruber ist Rechtsanwalt in Wien. (1) Vgl. (2) Der Austrian Traded Index (ATX) ist der wichtigste Aktienindex in Österreich. Der ATX wird wie die meisten europäischen Indizes, aber im Gegensatz zum DAX der Frankfurter Börse, als Preisindex berechnet. Dividenden fließen nicht in den Index ein; vgl. (3) Stück zum Ausgabebetrag von 8,25 Euro/Stück, also um Euro. (4) Stück zum Ausgabebetrag von 10,20 Euro/Stück, also um ,60 Euro. (5) Die 2010 mit der Immofinanz AG verschmolzen wurde. (6) ,60 Euro. (7) 2 Abs. 1 UWG bestimmt: Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben... enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:... (8) In einem Verfahren nach dem UWG können die Konkurrenten ( Mitbewerber ) und bestimmte Interessensverbände von einem Unternehmen verlangen, bestimmte unlautere Geschäftspraktiken wie eben z. B. irreführende Werbung abzustellen. Dazu kann binnen weniger Wochen eine einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts erreicht werden. Zur Information der Konsumenten kommt es häufig zur Veröffentlichung des endgültigen Urteils in Tageszeitungen und anderen Medien. (9) Was damit tatsächlich geschehen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens und blieb daher offen. (10) Verträge können unter anderem angefochten werden, wenn sich eine Vertragspartei geirrt hat und der Irrtum von der anderen Partei veranlasst wurde ( 871 ABGB). 28 Aufsichtsrat aktuell 4/2011
3 Rechtsprechung Ob auch im Fall der Immofinanz Anleger in die Irre geführt wurden, ist nach der nunmehr veröffentlichten Entscheidung des OGH offen. Bisher gibt es nur unbewiesene Behauptungen der Klägerin. Das Handelsgericht Wien hat die Klage im Jahr 2009 mehr oder weniger ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Unschlüssigkeit bedeutet, vereinfacht gesagt, dass die Klägerin nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend klar behauptet und begründet hat, was sie eigentlich will. Der OGH sah das aber jetzt anders und wies das Handelsgericht Wien an, das Verfahren in erster Instanz fortzusetzen. 3. Was ist Prospekthaftung? Die Klägerin stützt ihre Klage auf Prospekthaftung und nicht auf Irrtum. Irrtum kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückabwicklung eines Vertrages (hier: eines Wertpapierkaufs) führen. Die im Jahr 1991 eingeführte Prospekthaftung(11) ist hingegen eine verschärfte zivilrechtliche Haftung für Schadenersatz. Jedes Unernehmen, das den Anlegern in Österreich öffentlich Wertpapiere(12) anbietet, hat spätestens am vorangehenden Bankwerktag einen Prospekt zu veröffentlichen.(13) Der Prospekt hat die Anleger in leicht zu analysierender und verständlicher Form so umfassend zu informieren, dass sie sich ein fundiertes Bild über das betreffende Unternehmen und dessen Zukunftsaussichten machen können. Sind diese Angaben (schuldhaft) unzutreffend, ist den Anlegern der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. 4. Wer haftet den Anlegern? Den Anlegern haftet in erster Linie das Unternehmen, das den Prospekt verfasst und die Wertpapiere begeben hat ( Emittent ). Der Emittent haftet selbst dann, wenn der Anleger die Wertpapiere bei einem Dritten, z. B. bei einer Bank, gekauft hat. Daneben haftet jeder, der die Wertpapiere weiterverkauft oder einen solchen Weiterverkauf auch nur vermittelt hat. Die Haftung des Verkäufers und Vermittlers besteht allerdings nur dann, wenn sie die unzutreffenden Angaben im Prospekt kannten oder grob fahrlässig nicht kannten, was man in der Praxis wohl nur in Ausnahmefällen nachweisen können wird.(14) 5. Wie ist der Schaden zu berechnen? Bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen Irrtums bekommen die Anleger nur den Kaufpreis (gegen Rückgabe der Wertpapiere) zurück. Sie können aber nicht argumentieren, dass sie ihr Geld ohne den Irrtum in bessere Wertpapiere investiert hätten und (höhere) Gewinne durch Dividenden und eine Kurssteigerung der Wertpapiere gemacht und damit einen über den Kaufpreis hinausgehenden Schaden hatten. Ein auf diese Weise entgangener Gewinn kann nur als Schadenersatz geltend gemacht werden.(15) Der Anleger kann neben dem entgangenen Gewinn auch den Kaufpreis(16) (gegen Rückgabe der Wertpapiere) geltend machen, und zwar nicht nur vom Verkäufer, sondern auch vom Unternehmen selbst (hier: die Immofinanz AG). Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns kann man aber nach Auffassung des OGH nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Anleger wenn er nicht getäuscht worden wäre sein Geld auf ein Sparbuch gelegt hätte.(17) Es könnten daher grundsätzlich nicht die marktüblichen Sparbuchzinsen als Schadenersatz verlangt werden. In der Regel werde der Anleger, so der OGH, in andere vergleichbare Wertpapiere investiert haben. Es muss daher das hypothetische Vermögen des Anlegers wenn er solche Wertpapiere gekauft hätte ermittelt werden. Dieses hypothetische Vermögen ist seinem aktuellen Vermögen gegenüberzustellen. Die Differenz ist der dem Anleger entstandene Schaden (natürlich nur, wenn das hypothetische Vermögen höher ist als das tatsächliche). Als vergleichbare Wertpapiere würden z. B. die Veranlagung in einen seriösen österreichischen Immobilienfonds oder der Erwerb festverzinslicher österreichischer Wertpapiere in Frage kommen.(18) (11) Kapitalmarktgesetz (KMG), BGBl. Nr. 625/1991. (12) Oder Veranlagungen. (13) 7 KMG. (14) Die Haftung des Weiterverkäufers und des Vermittlers entfällt damit, wenn sie die unzutreffenden Angaben leicht fahrlässig nicht kannten. Der Emittent haftet hingegen bei jeder Art von Verschulden, also auch bei leichter Fahrlässigkeit. Daneben kann es unter Umständen auch zu einer Haftung des Prospektkontrollors (das können ein Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit ausreichender Haftpflichtversicherung sowie bestimmte Kredit- und Finanzinstitute sein), der Wiener Börse AG und des Abschlussprüfers kommen. (15) Abgesehen davon verjähren Ansprüche wegen Irrtums in drei Jahren, Ansprüche wegen Prospekthaftung hingegen erst in 10 Jahren ( 11 Abs. 7 KMG). (16) Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ( Naturalrestitution ). (17) Außer das Beweisverfahren ergibt im Einzelfall etwas anderes. (18) So der OGH im Fall MEL (OGH , 6 Ob 231/10d). 4/2011 Aufsichtsrat aktuell 29
4 Rechtsprechung 6. Woher nimmt die Gesellschaft das Geld, um die Schadenersatzansprüche der Anleger zu bezahlen? Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können das eingezahlte Gesellschaftskapital nicht zurückverlangen, solange die Gesellschaft besteht. Die Gesellschaft darf nur die jährlichen Gewinne an die Gesellschafter auszahlen. Das Gesellschaftskapital dient als Haftungsfond dem Schutz der Gläubiger und soll daher ungeschmälert erhalten bleiben. Deshalb ist auch der Rückkauf eigener Aktien nur in ganz engen Grenzen möglich. (19) Strittig war bisher, ob zur Bezahlung der Ansprüche aus der Prospekthaftung das Gesellschaftsvermögen selbst oder nur bereits erwirtschaftete oder zukünftige Gewinne verwendet werden dürfen. Der OGH hat nun entschieden, dass der Schutz getäuschter Anleger den Kapitalerhaltungsbestimmungen vorgeht und sie jederzeit von der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Aktien und Schadenersatz verlangen können. 7. Die Entscheidung OGH , 7 Ob77/10i. (19) Z. B. zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens ; vgl. 65 AktG. Impressum Aufsichtsrat aktuell Fachinformation für die verantwortungsvolle Kontrolle und Beratung von Unternehmen und Stiftungen Ausgabe 4/2011 Redaktion Hon.-Prof. Dr. Leo Chini aufsichtsrataktuell@lindeverlag.at Redaktionsbeirat RA Dr. Nikolaus Arnold, Dr. Erhard Grossnigg, RA Dr. Herbert Hochegger, Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss Medieninhaber, Herausgeber und Medienunternehmen LINDE VERLAG WIEN Ges.m.b.H., A-1210 Wien, Scheydgasse 24; Telefon: 01/ Serie, Telefax: 01/ DW, office@lindeverlag.at; DVR Rechtsform der Gesellschaft: Ges. m. b. H., Sitz: Wien Firmenbuchnummer: x Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, ARA-Lizenz-Nr Gesellschafter: Axel Jentzsch, Mag. Andreas Jentzsch Geschäftsführer/innen: Dr. Eleonore Breitegger, Mag. Andreas Jentzsch, Dr. Oskar Mennel Erscheinungsweise Erscheint sechsmal jährlich. Bezugspreise Jahresabonnement , E zuzüglich MwSt. und Versandkosten. Einzelheft ,09 E zuzüglich MwSt. und Versandkosten. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das Abonnement automatisch zu den jeweils gültigen Konditionen ein Jahr weiter. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spä tes tens 30. November schriftlich erfolgen. Nachdruck auch auszugsweise ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Verlages gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Fachzeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlages, der Re daktion oder der Autoren ausgeschlossen ist. Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht ( 24 UrhG) der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift ein, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofilm etc.) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung ( 17 UrhG), sonstigen öffentlichen Wiedergabe ( 18 UrhG) sowie der öffentlichen Zurverfügungstellung, insbesonders über das Internet ( 18a UrhG). Gemäß 36 Abs. 2 UrhG erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts mit Ablauf des dem Erscheinen des Beitrages folgenden Kalenderjahres; dies gilt für die Verwertung durch Datenbanken nicht. Anzeigenverkauf und -beratung Gabriele Hladik, Tel.: 01/ gabriele.hladik@lindeverlag.at Martin Bauer, Tel.: 01/ , 14cmartinbauer@aon.at ISSN Herstellung Druckerei Hans Jentzsch & Co. GmbH 1210 Wien, Scheydgasse 31, Tel.: 01/ ; office@jentzsch.at 30 Aufsichtsrat aktuell 4/2011
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