Auslands-Krankenergänzungsversicherung Tarifkräfte
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- Gerhardt Gerrit Klein
- vor 8 Jahren
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1 Ehe- oder Lebenspartner1 Auslands-Krankenergänzungsversicherung Tarifkräfte Die Auslands-Krankenergänzungsversicherung (AKEV) ist Ihr Reisebegleiter für unterwegs. Denn Ihre Krankenkasse deckt in der Regel nicht alle Risiken ab. Wenn Sie während Ihres Urlaubs im Ausland erkranken oder einen Unfall haben, können beträchtliche Kosten auf Sie zukommen. Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes Ihr bestehender Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen bis zu einer Dauer von jeweils 8 Wo- chen. Die AKEV verlängert sich automatisch und bleibt solange bestehen, bis Sie diese kündigen. Tarif- kräfte und ihre Angehörigen ohne bestehenden Versicherungsschutz können die AKEV nicht mehr ab- schließen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie nach einer Kündigung die AKEV nicht mehr neu abschließen können. In Fällen, in denen Sie länger als 8 Wochen verreisen wollen, bieten wir Ihnen ebenfalls eine Möglichkeit sich und Ihre Familie abzusichern. Für einmalige Auslandsaufenthalte mit einer ununterbrochenen Dauer von über 8 Wochen können Sie aufbauend auf die bestehende AKEV-8 Wochen einen verlängerten Versicherungsschutz erlangen, der einmalig bis 16 Wochen gilt, wenn zusätzlich ein weiterer Jahresbeitrag vor Antritt der Reise entrich- tet wird (AKEV-16 Wochen) oder einmalig bis 26 Wochen gilt, wenn zusätzlich der doppelte Jahresbeitrag vor Antritt der Reise entrich- tet wird (AKEV-26 Wochen) oder einmalig bis zu einem Jahr gilt, wenn zusätzlich der dreifache Jahresbeitrag vor Antritt der Reise entrichtet wird (AKEV-1 Jahr). Beiträge bei einer Verlängerung und bereits bestehender AKEV-8 Wochen Beitrag für AKEV-16 Wo- Beitrag für AKEV-26 Wo- chen chen Beitrag für AKEV-1 Jahr Mitglied 3,68 7,36 11,04 Ehe- oder Lebenspartner 1 3,68 7,36 11,04 Kind 3,07 6,14 9,21 Familienbeitrag 10,43 20,86 31,29 Die Verlängerungen können nur in Form eines Sofortabschlusses durch die Überweisung des Beitrags vor Reiseantritt durchgeführt werden. Geben Sie hierzu bitte bei der Überweisung im Verwendungszweck AKEV-16, AKEV-26 bzw. AKEV-1 Jahr, sowie die Versicherungsnummer und den (die) Na- men der zu versichernden Person(en) an. Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Einzahlung bzw. mit dem Tag der Lastschrift von Ihrem Konto und endet automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. mit Ablauf einer Reise und dem Ende der Leistungspflicht. Der Versicherungsbeginn kann auch der Tag der Abreise sein. Ist diesen Fällen ist der Reisebeginn bei der Überweisung unter Verwendungszweck anzugeben. 1 Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft PBeaKK Januar 2015 Seite 1 von 5
2 Der verlängerte Versicherungsschutz gilt ausschließlich für einmalige Auslandsaufenthalte. Bei einer Unterbrechung der Reise (z. B. für einen Besuch zu Hause während des Auslandsstudiums) endet die Verlängerung des Versicherungsschutzes mit Rückkehr an den Wohnsitz. Wird der Auslandsaufenthalt fortgesetzt und dauert er länger als 8 Wochen, muss ein erneuter zusätzlicher Beitrag - je nach Dauer - entrichtet werden, um wieder einen verlängerten Versicherungsschutz zu erhalten. Die Bankverbindung für die Überweisung lautet: Empfänger: PBeaKK Zentralbuchhaltung IBAN: DE BIC: PBNKDEFF600 (Postbank Stuttgart) Verwendungszweck: AKEV-16; Versicherungsnummer; Name(n) der zu versichernden Person(en); Reisebeginn Leistungen aus der AKEV Erstattung der Selbstbehalte in voller Höhe nach Abzug der Leistungen aus Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse oder eines sonstigen Versicherungsträgers und der Beihilfe für die während eines Auslandaufenthaltes entstandenen Kosten für die Behandlung von akut eingetretenen Krank- heiten und Unfallfolgen. Bei Nichtleistung Ihres Versicherungsträgers, erhalten Sie den Rechnungs- betrag komplett aus der AKEV erstattet, sofern die Satzungsvoraussetzungen erfüllt sind; Übernahme der Mehraufwendungen für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare und geeignete Krankenhaus in voller Höhe, wenn - dieser medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist oder - ein Krankenhausaufenthalt nach ärztlicher Prognose länger als 14 Tage dauern wird oder - die voraussichtlichen stationären Behandlungskosten die Mehrkosten des Rücktransportes und die Weiterbehandlungskosten im Inland übersteigen würden; Übernahme der Mehraufwendungen für eine Begleitperson, wenn - die Begleitung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist oder - vom ausführenden Transportunternehmen vorgeschrieben wird; Verlängerung der Leistungspflicht unabhängig welchen AKEV-Versicherungsschutz Sie abge- schlossen haben, auf insgesamt ein Jahr, wenn die Weiterbehandlung einer akuten Krankheit oder eines Unfalls am Urlaubsort notwendig und die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähig- keit nicht möglich ist; Übernahme der Bestattungskosten am Sterbeort oder die Überführung an den ständigen Wohnsitz bis EUR innerhalb Europas und außerhalb bis EUR. PBeaKK Januar 2015 Seite 2 von 5
3 Eine Leistungspflicht besteht nicht u. a. für folgende Aufwendungen: Behandlungen von Krankheiten, Zahnschäden und Unfallfolgen, aufgrund derer die Reise erfolgt oder bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfin- den mussten, Rehabilitation und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort, Entziehungsmaßnahmen und -kuren, Neu- und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln (z. B. Brillen), Kieferorthopädische Leistungen, Zahnfüllungen mit Ausnahme von Zahnfüllungen einfacher Ausführung, Neu- und Ersatzbeschaffung von Implantaten und Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra- konstruktionen mit Ausnahme von Provisorien und Reparaturen, ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort, Schutzimpfungen, kosmetisch-ästhetische Behandlungen, Schwangerschaftsunterbrechungen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen. Einreichung der Rechnungen und Belege Die Kosten für Behandlungen im Ausland müssen Sie zunächst verauslagen. Die Rechnungen und Be- lege sowie ggf. ein Nachweis über fremde Versicherungsleistungen bzw. über die Nichtleistung der GKV/PKV reichen Sie anschließend mit einem Leistungsantrag bei uns ein. Ein Formular erhalten Sie bei Ihrer Kundenberatung. Für die Erstattung Ihrer Kosten benötigen wir Rechnungen, in denen die Leis- tungen (z. B. Hausbesuch, Beratung, Injektion) einzeln aufgeführt und der Behandlungstag sowie eine Diagnose angegeben sind. Weisen Sie bitte den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus bei der Rechnungsstellung darauf hin. Je detaillierter die Rechnungen sind, umso schneller kann die Bearbei- tung erfolgen. Bei Rechnungsbeträgen in ausländischer Währung ist ein Nachweis über den Umrechnungskurs erfor- derlich. Es genügt z. B. die Umtauschbescheinigung für die Fremdwährung. Sofern Sie keinen Nachweis vorlegen können, werden die Beträge nach dem Wechselkurs am Tag der Bearbeitung Ihres Leistungs- antrags umgerechnet. Für die Bearbeitung fremdsprachiger Rechnungen benötigen wir bei Beträgen über Euro eine Übersetzung. Die entstandenen Erstellungskosten für die Übersetzung übernehmen wir. Den Rech- nungsbeleg fügen Sie Ihrem Leistungsantrag bei. Bei einer Verlängerung des AKEV-Versicherungsschutzes per Sofortabschluss ist der Anspruch auf Leistungen zusätzlich durch Vorlage der Durchschrift des Überweisungsauftrags zu begründen. Bitte bewahren Sie diese deshalb sorgfältig auf. Bei der Beantragung von Leistungen gilt der Überweisungs- auftrag als Versicherungsnachweis, die Ausführung vorausgesetzt. Fügen Sie diesen Nachweis zusam- men mit Ihren Rechnungen dem Leistungsantrag bei. PBeaKK Januar 2015 Seite 3 von 5
4 Sonstiges Rücktransport Die PBeaKK hat für Sie und Ihre Familienangehörigen mit der European Air Ambulance (EAA) eine Ver- einbarung abgeschlossen, wonach die EAA die transportmedizinische Versorgung eines Rücktranspor- tes durchführt. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der nächsten Seite Rücktransport aus dem Aus- land. Sonderservice USA-Reisen Die Behandlungs- und Krankenhauskosten sind in den USA besonders teuer. Für Reisen in die USA steht AKEV-Versicherten deshalb im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls die kostenlose Service-Hotline der US-amerikanischen Firma GLOBAL MEDICAL MANAGEMENT Inc. (GMMI) zur Ver- fügung. GMMI bietet flächendeckend Hilfe vor Ort in allen Bundesstaaten der USA. Die kostenlosen Dienstleistungen von GMMI bieten viele Vorteile, zum Beispiel: Beratung in medizinischen Notfällen unter der kostenlosen, deutschsprachigen, 24-stündigen Ser- vicerufnummer: , Organisation und Koordination der medizinischen Hilfe, Ärzte und Krankenhäuser in den USA werden bei der Rechnungsstellung keine sofortige Bezahlung verlangen. Lassen Sie sich vor Beginn der Reise in die USA eine Versicherungsbestätigung für die USA ausstellen, in der die Kontaktdaten von GMMI enthalten sind. Die Versicherungsbestätigung können Sie auch per E- Mail beantragen. Bitte geben Sie hierzu Ihre Reisedaten an. Wichtige Hinweise Der Versicherungsschutz gilt nicht in der Bundesrepublik Deutschland sowie in dem Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) hat. Verständigungshilfen in den wichtigsten Fremdsprachen erhalten Sie auf unserer Internetseite unter oder bei Ihrer Kundenberatung. Werden Ihnen Arzneimittel im Ausland verordnet, bewahren Sie bitte die Beipackzettel auf und legen Sie diese dem Leistungsantrag bei. Wenn Sie sich vor Reiseantritt nicht völlig gesund fühlen, empfehlen wir Ihnen, Ihren Arzt um Rat zu fragen, ob Sie die Reise antreten sollten. PBeaKK Januar 2015 Seite 4 von 5
5 Auslands-Krankenergänzungsversicherung Rücktransport aus dem Ausland Die Kosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare und geeignete Krankenhaus werden in vol- ler Höhe übernommen. Medizinisch notwendig ist ein Rücktransport in lebensbedrohlichen Fällen, in denen eine Spezialbehandlung erforderlich oder die Behandlungs- möglichkeit im ausländischen Krankenhaus unzureichend ist oder wenn nach ärztlicher Prognose der stationäre Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als 14 Tage dauert oder die voraussichtlichen stationären Behandlungskosten die Mehrkosten des Rücktransportes und die Weiterbehandlungskosten im Inland übersteigen würden. Die PBeaKK hat für Sie und Ihre Familienangehörigen mit der European Air Ambulance (EAA) eine Ver- einbarung abgeschlossen, wonach die EAA die transportmedizinische Versorgung eines Rücktranspor- tes durchführt. Zusammen mit dem behandelnden Arzt prüft die EAA, die Notwendigkeit eines Rück- transportes und legt das erforderliche Transportmittel abhängig vom Einzelfall fest. Was ist bei einem Notfall zu tun? Wenn Sie im Ausland in eine medizinische Notlage geraten und wissen möchten, ob eine Rückführung nach Deutschland möglich ist, dann wenden Sie sich bitte während der Servicezeiten an unsere Kun- denberatung unter der Rufnummer +49 (0) oder +49 (0) Rund um die Uhr ist die Notrufzentrale der European Air Ambulance (EAA) unter der Telefonnummer +49 (0) für Sie erreichbar. Ergänzen Sie bitte Ihre Daten in der Notrufkarte und nehmen Sie diese immer auf Ihre Auslandsreise mit. PBeaKK Januar 2015 Seite 5 von 5
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