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1 steuertip Info-Paket st Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Merkblatt für Beschäftigung von Au-pairs (Quelle: Bundesanstalt für Arbeit) 2. Mustervertrag (Quelle: Bundesanstalt für Arbeit)

2 Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien 1. Au-pairs Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Das vom Europarat 1969 verabschiedete Europäische Abkommen über die Au-pair- Beschäftigung ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden U- sancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt Au pair bei deutschen Familien): - Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, - Integration in die Gastfamilie, - Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich), - Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche, - Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen, - bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat), - Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls, BA PP 52 AVPriv Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit (zur Zeit 205 Euro monatlich, ab 1. Januar 2006: 260 Euro monatlich), - angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie, - Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

3 2 Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung). 2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs Jede angehende Gastfamilie darf sowohl Au-pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWR- Staaten sind, als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs selbst anwerben. Es besteht also keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Auch angehende EU-/EWR-Au-pairs und Nicht-EU-/EWR-Au-pairs müssen keinen Vermittler einschalten. Sie dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen. Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit lediglich eine entsprechende Gewerbeanmeldung. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden. Da Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen, empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. 3. Vergütung für die Vermittlung Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au-pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden.

4 3 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren Au-pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlauben. Er wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Eine Arbeitserlaubnis-EU benötigen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, um eine Au-pair-Beschäftigung in Deutschland ausüben zu können. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitserlaubnis-EU muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, eingeholt werden. Deshalb darf das Au-pair erst nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU beschäftigt werden. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten wird von Amts wegen von der Melde- bzw. Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt. Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs vor Vollendung des 25. Lebensjahres 1 und nur für eine Beschäftigung in einer Familie 2, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzt). Nicht berücksichtigt werden können Au-pairs, die mit den Gasteltern verwandt sind. Verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au-pair-Vertrag muss über mindestens sechs Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung des gleichen Au-pairs ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. 1 Au-pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) müssen das erforderliche Visum rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Au-pair-Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Stellung des Visumantrages liegen. 2 Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahre im gemeinsamen Haushalt leben.

5 Mustertext in Anlehnung an die vom Ministerkomitee des Europarates am 18. Januar 1972 gebilligte Fassung V e r t r a g über eine Au-pair-Beschäftigung gemäß dem Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969 Dieser Vertrag über die Aufnahme eines Au-pair-Beschäftigten wird geschlossen zwischen: - Herrn Frau (Name) - Wohnort - Straße im Folgenden als "der Gastgeber" bezeichnet, und - (Name) im Folgenden als "der Au-pair-Beschäftigte" bezeichnet - geboren am 1) - in - Staatsangehörigkeit - Wohnort - Straße und (wenn der Au-pair-Beschäftigte noch minderjährig ist) seinem gesetzli- chen Vertreter: (Name) 1) Gemäß Artikel 4 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung sollen Au-pair- Beschäftigte mindestens 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. In Deutschland dürfen Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn noch keine 25 Jahre alt sein ( 2 Abs. 2 Nr. 4 der Anwerbestoppausnahmeverordnung); das Mindestalter bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs (mit Ausnahme von Au-pairs aus der Schweiz) beträgt 18 Jahre.

6 2 I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Der Au-pair-Beschäftigte wird von der Gastgeberfamilie während eines Zeitraums von Monaten 2) gemäß den im Folgenden festgelegten Bestimmungen aufgenommen. Während dieses Zeitraums erhält der Au-pair-Beschäftigte Gelegenheit, insbesondere seine Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und seine Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Der Vertrag tritt am in Kraft. 3) II. II.1 PFLICHTEN DES GASTGEBERS Der Gastgeber verpflichtet sich, den Au-pair-Beschäftigten in die Familie aufzunehmen und ihn am täglichen Familienleben teilhaben zu lassen; diesbezüglich gibt er die folgende Erklärung ab, von welcher der Au-pair-Beschäftigte Kenntnis nimmt: Die Familie besteht aus darunter Erwachsene Jungen im Alter von Jahren Mädchen im Alter von Jahren Die Familie wohnt in einem Haus einer Etagenwohnung mit Zimmern einschließlich Badezimmer(n) Entfernung zu einem Einkaufszentrum km Entfernung zu einer Bildungsanstalt, die geeignete Sprachkurse in Deutsch anbietet km Beruf des Gastgebers: Beruf des Ehegatten: Der Gastgeber beschäftigt folgendes Hauspersonal: 2) 3) Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn darf die Beschäftigungsdauer höchstens ein Jahr betragen. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate. Gemäß Artikel 6 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung sollte der vorliegende Vertrag möglichst vor der Ausreise des Au-pair-Beschäftigten aus dem Lande, in dem er seinen Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche der Aufnahme in der Gastfamilie geschlossen werden.

7 3 II.2 Der Gastgeber stellt dem Au-pair-Beschäftigten innerhalb der Familienwohnung ein eigenes Zimmer geeignetes Zimmer, das er mit teilt 4), sowie Verpflegung kostenlos zur Verfügung. Der Au-pair-Beschäftigte nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen, sofern unter IV.2 nichts anderes vereinbart wurde. II.3 Darüber hinaus zahlt der Gastgeber dem Au-pair-Beschäftigten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 205 Euro, ab in Höhe von 260 Euro. II.4 Die Arbeitsstunden des Au-pair-Beschäftigten werden so geregelt, dass er seine Sprachkenntnisse durch Teilnahme an Kursen vervollständigen und seine Allgemeinbildung durch Teilnahme an Veranstaltungen und Ausflügen verbessern kann. II.5 Dem Au-pair-Beschäftigten steht ein freier Tag stehen freie Tage 5) und mindestens vier freie Abende pro Woche zu. Er erhält uneingeschränkt Gele- genheit zur Ausübung seines Glaubens. II.6 Der Gastgeber schließt für den Au-pair-Beschäftigten eine Privatversicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls ab. 6) Die Versicherungsprämie beträgt vom Gastgeber gezahlt. Euro monatlich und wird in voller Höhe II.7 Bei Erkrankung des Au-pair-Beschäftigten gewährleistet der Gastgeber weiterhin Unterkunft und Verpflegung und die entsprechende Betreuung und Pflege, bis die erforderlichen Regelungen getroffen worden sind. 4) 5) 6) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung sollte der Au-pair-Beschäftigte nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer erhalten. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung steht dem Au-pair-Beschäftigten mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wovon wenigstens einer im Monat auf einen Sonntag fallen muss. Das Protokoll zum Europäischen Abkommen enthält die Bestimmung, dass die Versicherungsleistungen so weit wie möglich die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken müssen.

8 4 II.8 Der Au-pair-Beschäftigte erhält für jeden vollen Monat der Beschäftigung einen bezahlten Erholungsurlaub von zwei Werktagen. Eine Teilnahme am Familienurlaub zählt nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. III. PFLICHTEN DES AU-PAIR-BESCHÄFTIGTEN III.1 Der Au-pair-Beschäftigte verpflichtet sich, Stunden am Tag 7) (einschließlich Babysitting) an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten mitzuwirken, indem er in angemessener Zeit folgende Dienste leistet: (genaue Angaben über die von dem Au-pair-Beschäftigten zu leistenden Dienste; zulässig sind nur leichte Haushaltsarbeiten und die Kinderbetreuung) Private Angelegenheiten wie das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers zählen nicht als Hausarbeitszeit. III.2 Der Au-pair-Beschäftigte erklärt sich bereit, alle seinerseits erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, um den Gastgeber in die Lage zu versetzen, seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer II.6 dieses Vertrages nachzukommen. III.3 Der Au-pair-Beschäftigte erklärt sich bereit, unverzüglich das ärztliche Zeugnis vorzulegen, das gemäß Artikel 5 des Europäischen Abkommens über die Aupair-Beschäftigung verlangt wird. 8) 7) 8) Gemäß Artikel 9 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung darf die Zeit der Beschäftigung mit diesen Arbeiten grundsätzlich nicht mehr als fünf Stunden täglich betragen. In Deutschland wurden Höchstgrenzen von 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich festgelegt. Gemäß Artikel 5 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung muss das ärztliche Zeugnis des Au-pair-Beschäftigten weniger als drei Monate vor der Aufnahme in die Gastfamilie ausgestellt sein und Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschäftigten enthalten.

9 5 IV. VERSCHIEDENES IV.1 Der Vertrag kann durch jede der Vertragsparteien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Ungeachtet dessen kann er von einer Partei mit sofortiger Wirkung gelöst werden, wenn seitens der anderen Partei eine schwere Verfehlung vorliegt. Auch kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung lösen, wenn schwerwiegende Umstände eine solche sofortige Lösung erforderlich machen. IV.2 Die Parteien vereinbaren ferner Folgendes: Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt: - eine Ausfertigung für den Gastgeber und - eine für den Au-pair-Beschäftigten. Bei Minderjährigkeit des Au-pair-Beschäftigten ist seinem gesetzlichen Vertreter eine weitere Ausfertigung auszuhändigen., den, den Unterschrift des Au-pair- Beschäftigten Unterschrift des Gastgebers (bei Minderjährigkeit des Au-pair- Beschäftigten Unterschrift des gesetzlichen Vertreters)

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