Bernd Huppertz Polizeihauptkommissar. Fahrerlaubnisrecht. Leitfaden für Studium und Praxis. VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb
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- Nikolas Wolf
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1 Bernd Huppertz Polizeihauptkommissar Fahrerlaubnisrecht Leitfaden für Studium und Praxis VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb
2 Vorwort Seit der 3. Auflage waren neben aktueller Rechtsprechung auch zahlreiche Beiträge aus der Literatur zu berücksichtigen. Auch der Gesetzgeber war seit der Vorauflage nicht untätig: Mit Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie ist zum das europäische Führerscheinrecht erneut geändert worden. Der neue Klassenzuschnitt bedingte auch die Einführung eines neuen Scheckkartenführerscheins. Dieser wurde erstmals auch verpflichtend eingeführt, der fällige Umtausch alter Führerscheine jedoch auf das Jahr 2033 verschoben. Umfangreiche Änderungen erfuhren auch die zur Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus. Letztlich wurde die Führerscheinrichtlinie ja deshalb geändert, um diesem der Verkehrssicherheit nicht zuträglichen Zustand ein Ende zu setzen. 1 Geblieben ist allerdings die Besitzstandswahrung. Das hat zur Folge, dass alle bisher erworbenen Führerscheine nach ihrem jeweiligen (besser: damaligen) Rechtsstand weiter gelten. Altes und neues Fahrerlaubnis bleiben also weiterhin parallel zueinander gültig, wobei erschwerend hinzukommt, dass es sich beim alten Fahrerlaubnisrecht um solches i.s.d. StVZO-DDR, der StVZO in der bis 1998 gültigen Fassung sowie der 1. und der 2. Führerscheinrichtlinie handeln kann. Es gilt also, mit dem alten DDR-Führerschein, dem grauen Lappen, dem rosa Führerschein sowie mit drei verschiedenen Mustern an Kartenführerscheinen umzugehen. Der Verordnungsgeber hatte jedoch noch eine Überraschung im Gepäck: 2 Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum erteilt worden ist, dürfen ab dem zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind. 3 Die Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalte richtet sich aber ausschließlich nach der FeV 2013,denn der Berechtigungsumfang der neuen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich bei den neuen Fahrerlaubnissen unmittelbar aus 6 I FeV 2013, bei alten Fahrerlaubnissen wird er durch Anlage 3 FeV 2013 beschrieben. Trotzdem ist es bei der umfangreichen Darstellung der Besitzstandsregelungen zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen geblieben, galt es doch, das gesamte Fahrerlaubnisrecht darzustellen. Die vorgenannten Änderungen und die beschriebene Mehrschichtigkeit hatten allerdings Auswirkungen auf Umfang und Gliederung des vorliegenden Buches. Das Werk bildet die Fahrerlaubnis-Verordnung mit Stand vom ab. Der Autor ist weiterhin für Anregungen dankbar und über seine Website zu erreichen. Overath, im September 2013 Bernd Huppertz 1 Geiger DAR 2012, 319 (325) Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher vom (BGBl. I, 35). 3 (Stand: ).
3 Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung Nr. Ändernde Rechtsquelle Datum Fundstelle 1 VO zur Änderung der BKatV und der FeV BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S Gesetz zur Änderung des StVG und anderer BGBl. I S. 386 straßenverkehrsrechtlicher 4 7. Zuständigkeits-AnpassungsVO BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher 7 Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher 8 VO zur Änderung der FeV und and anderer straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S. 117 und personenbeförderungsrechtlicher VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S Berichtigung der 3. VO ( ) BGBl. I S Gesetz zur Umbenennung des BGS in Bundespolizei BGBl. I S Gesetz zur Änderung des StVG und anderer BGBl. I S straßenverkehrsrechtlicher VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S VO zur Neuordnung des Rechts der Zulassung BGBl. I S. 988 von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VO zur Änderung der FeV BGBl. I S. 1329
4 Nr. Ändernde Rechtsquelle Datum Fundstelle 17 VO über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher BGBl. I S zur Durchfüh- rung des Berufskraftfahrergesetzes ZuständigkeitsanpassungsVO BGBl. I S VO zur Änderung der Anlage zu 24a StVG BGBl. I S und anderer 20 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots BGBl. I S für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 21 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, BGBl. I S. 706 verkehrsrechtlicher und anderer mit Bezug zum Seerecht VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S VO über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher BGBl. I S FeV (Neuverkündung) BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO über Ausnahmen von den BGBl. I S. 940 der FeV 34 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens BGBl. I S VO zur Änderung der Zweiten Verordnung BGBl. I S. 609 über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen 36 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze BGBl. I S. 1558
5 1 Grundsatz der Verkehrsfreiheit Gemäß 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. 1.1 Inhalt der Vorschrift Grundsatz der Verkehrsfreiheit 1 FeV beinhaltet den Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit. 1 Diese besteht jedoch nicht: für verkehrsschwache Personen ( 2 FeV) 2 soweit für einzelne Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist ( 4 FeV) Öffentlicher Verkehrsraum Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Darunter fallen alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen 3 (Näheres siehe Kapitel 4.1) Verkehrsteilnehmer Die allgemeinen Verkehrsfreiheit gilt für jedermann. Unter Verkehrsteilnehmer versteht man jeden, der sich im öffentlichen Straßenverkehr aufhält und sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält, ohne dass es dabei auf Absicht und Zweck ankommt. 4 Bisweilen wird dabei zwischen aktiven und passiven Verkehrsteilnehmern unterschieden 5 : Aktiver Verkehrsteilnehmer ist, wer sich ohne Rücksicht auf Absicht und Zweck im öffentlichen Verkehrsraum aufhält und/oder sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält. Passiver Verkehrsteilnehmer ist, wer sich zwar im öffentlichen Verkehrsraum aufhält, aber das Verkehrsgeschehen nicht beeinflusst, so z.b. der auf einer Bank sitzende Passant, der Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder der Insasse in einem Pkw. Dieser Unterscheidung bedarf es jedoch nicht. Denn zum Verkehrsteilnehmer wird man nicht schon, wenn man sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet, sondern erst, wenn man sich dort verkehrserheblich verhält. Verkehrsteilnahme setzt ein verkehrserhebliches Verhalten i.s.e. Beteiligungsabsicht voraus. 6 1 Hentschel/König/Dauer, Rn. 1 zu 1 FeV; Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 1 FeV. 2 Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 1 FeV. 3 So noch 1 Satz 2 StVZO a.f. 4 Hentschel/König/Dauer, Rn. 17 zu 1 StVO; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Rn. 15 zu 1 StVO; Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO; Mindorf, Kap. 3.1, S. 5; Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.), Rn. 10 zu 1 StVO. 5 Mindorf, Kap. 3.1, S Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.), Rn. 10 zu 1 StVO; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Rn. 16 zu 1 StVO.
6 Verkehrsteilnehmer Zu den (aktiven) Verkehrsteilnehmern zählen insbesondere: 7 Kraftfahrzeugführer i.s.d. 1 II StVG, Fahrlehrer, 8 Straßenbahnfahrer, 9 Lenker eines abgeschleppten Fahrzeugs, 10 Sonstige Fahrzeugführer (also Radfahrer, Gespannfahrer), Lenker der Hinterachse bei Langfahrzeugen, 11 Fußgänger, 12 Reiter, Tierführer Beifahrer auf Zweirädern, 13 derjenige, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß oder auch ordnungswidrig geparkt hat, da er durch sein parkendes Fahrzeug auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirkt. 14 Kein Verkehrsteilnehmer (auch als passiver Verkehrsteilnehmer bezeichnet) 15 ist jedoch der auf einer Bank sitzende Passant, Fahrgast im ÖPNV, Insasse (Beifahrer) in einem Kfz, der Tonnenmann bei der Müllabfuhr, der auf einem Trittbrett mitfährt. 16 Die Zuordnung kann aber sehr schnell wechseln, z. B. durch: Ablenkung oder Behinderung des Kraftfahrzeugführers, Hineingreifen ins Lenkrad, Bereiten von Verkehrshindernissen ( 32 StVO), Verkehrsbeeinträchtigungen ( 33 StVO), gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ( 315b StGB). Die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkehrsteilnehmer ist hinsichtlich der Schutzbestimmung des 1 StVO (= ständige Vorsicht und Rücksicht sowie Ausschluss von vermeidbarer Belästigung und Behinderung, Gefährdung und Schädigung) nicht weiter von Bedeutung. Jedoch muss der aktive Verkehrsteilnehmer die Eignungsvoraussetzungen des 2 FeV erfüllen und den 1 StVO beachten Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.), Rn. 10 zu 1 StVO; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Rn. 16 zu 1 StVO. 8 Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO. 9 BGH VRS 5, 304 (= DAR 1953, 118). 10 OLG Hamm VRS 22, Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO; Mindorf, Kap. 3.1, S OLG Koblenz StVE 103 zu 142 StGB (= MDR 1993, 366). 13 BGH VRS 18, 415; OLG Stuttgart VM 1960, OLG Hamburg VRS 23, 139; BayObLG VRS 24, 460; BayObLG VRS 27, 220; OLG Celle VM 1972, 68; VGH Kassel NJW 1999, 3650; VG Berlin DAR 2001, Mindorf, Kap. 3.1, S BayObLG JZ 1964, 31 (VRS 26, 221). 17 Mindorf, Kap. 3.1, S. 7.
7 2 Einschränkung der Verkehrsfreiheit Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet ( 2 I 1 FeV). 2.1 Inhalt der Vorschrift Einschränkung der Verkehrsfreiheit Allgemeines Der durch 1 FeV gewährte Grundsatz der Verkehrsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Bei absoluter Verkehrsfreiheit würden nämlich neben einer Vielzahl von geeigneten auch eine große Zahl von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben. Den hierdurch drohenden Gefahren für die Verkehrssicherheit soll mit dem Instrumentarium des 2 FeV begegnet werden. Die Vorschrift richtet sich an alle aktiven Verkehrsteilnehmer, ausdrücklich auch dann, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis ( 4 FeV) oder einer Prüfbescheinigung ( 5 FeV) sind. 1 2 I FeV schränkt die Teilnahme solcher Personen ein, die sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen können. Körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen lassen sich in solche vorübergehender und endgültiger Natur untergliedern. Weiterhin gibt es körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen, die ausgleichbar und solche, die nicht ausgleichbar sind. 2 Man kann in diesem Zusammenhang durchaus von absoluter oder relativer Verkehrsuntüchtigkeit sprechen. Dieser Begriff darf jedoch nicht mit dem der vom Grad der Alkoholisierung abhängigen absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit i.s.d. 315c, 316 StGB verwechselt werden Körperliche Beeinträchtigungen Hierunter fallen lediglich die körperlichen Beeinträchtigungen, die die Sicherheit, sich im Verkehr zu bewegen (i.s.v. Sich-körperlich-Fortbewegen 4 ), beeinträchtigen. Darunter fallen z.b. Blindheit, Schwerhörigkeit, Gliederamputation, Gelähmtheit, vorübergehende Sehbehinderung, Diabetes, Fieber, Übermüdung, nicht abgeklungene Krankheit. Bereits eine Grippe kann insbesondere Kraftfahrzeugführer vorübergehend verkehrsuntüchtig machen. Chronische Krankheiten können insbesondere die Fahrtüchtigkeit für längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen. 5 1 Bouska/Laeverenz, Rn. 1 zu 2 FeV. 2 Mindorf, Kap. 3.1, S Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 2 FeV. 4 Mindorf, Kap. 3.1, S Bouska/Laeverenz, Rn. 4b zu 2 FeV.
8 Geistige Beeinträchtigungen Auch vorübergehende Einschränkungen z.b. infolge Unfalls (z.b. Knochenbrüche) können Verkehrsuntüchtigkeit begründen. Ob also ein Gipsverband oder Bandagen das sichere Führen eines Kfz ausschließen, hängt von den konkreten Umständen ab. 6 Entscheidungshilfe geben hier die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung 7 (vgl. auch Anlage 4 FeV). Bei völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten oder linken Armes ist Fahrtauglichkeit nicht gegeben. Das soll aber bei Gips an nur einem Arm nicht unbedingt so sein. Bei Gips an den unteren Extremitäten wird zusätzlich zu prüfen sein, ob das benutzte Kfz mit automatischer Kraftübertragung gefahren wurde Übermüdung Übermüdung ist eine der bedeutsamsten körperlichen Beeinträchtigungen. 9 Eine Übermüdung liegt immer dann vor, wenn die Ermüdung des Körpers ein solches Ausmaß angenommen hat, dass die Wahrnehmungs- und Reaktionsfunktionen nicht mehr im erforderlichen Umfang vom Willen beherrschbar sind. 10 Im Allgemeinen ist Einnicken am Steuer nicht ohne vorherige Anzeichen möglich. 11 Anzeichen für eine Übermüdung können insbesondere sein: Gähnen, Lidschwere, Halluzinationen, Sehen von Doppelbildern, Schrecksekunde mit anschließendem Schweißausbruch. Allein der Nachweis ist schwierig. Hier ist die Polizei im Allgemeinen auf Zeugenaussagen oder das Geständnis des Kraftfahrers angewiesen. Die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten auf den im gewerblichen Personen- und Güterverkehr vorgeschriebenen Tachoscheiben liefern ebenfalls gute Ansatzpunkte Geistige Beeinträchtigungen Hierzu zählen Neigung zu epileptischen Anfällen, Schwachsinn höheren Grades, Alterssenilität, Alkohol und Drogen Alkohol u.ä. Alkohol, Medikamente und Drogen können ebenfalls die Verkehrstüchtigkeit verringern oder ausschließen. Aufgrund vorrangiger Spezialvorschriften wie 24a StVG oder 315c oder 316 StGB erschöpft sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des 2 FeV jedoch in erster Linie auf Fußgänger, Reiter, Tierführer und Soziusfahrer. Die Verkehrsuntüchtigkeit von Fußgängern kann i.d.r. nicht allein aufgrund einer bestimmten BAK beurteilt werden. Vielmehr ist sie im konkreten Fall individuell festzustellen. 13 Dies gilt auch, wenn der Fußgänger ein Moped oder Motorrad schiebt. 14 Die 6 Rothard-Habel DAR 1993, Gräcmann/Albrecht, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: , Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, 12/ BayObLGr+s 1986, Janiszewski, Rn. 268a ; BayObLG VM 2004, Brutscher, S. 254 m.w.n. 11 BGH VRS 38, 144 (= NJW 1970, 520). 12 Mindorf, Kap , S Hentschel/König/Dauer, Rn. 116 zu 316 StGB; Hentschel, Rn OLG Köln VM 1964, 90; OLG Düsseldorf VM 1962, 95.
9 Einschränkung der Verkehrsfreiheit Rechtsprechung hat diese z.b. abgelehnt bei 1,84 15 und selbst bei 3, Das OLG Stuttgart 17 nimmt den Grenzwert alkoholbedingter Verkehrsunsicherheit eines Fußgängers bei Tage zwischen 2,0 2,5 und bei Nacht zwischen 1,7 2,0 an; beides verlange jedoch individuelle Feststellungen. Auch bezüglich Medikamente ist eine Festschreibung eines dem Promillewert vergleichbaren strafbewehrten Grenzwertes aus wissenschaftlichen Gründen nicht möglich. 18 Auch für den Sozius auf einem Kraftrad, Moped oder Mofa gelten die Grenzen alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit weder unmittelbar noch sinngemäß. 19 Geht das OLG Hamm 20 bei einer BAK von 1,8 bzw. 2,0 von einer Verkehrsuntüchtigkeit des Sozius aus, so hat jedoch das OLG Stuttgart 21 dies bei 1,66 ausdrücklich verneint. Auch auf den Lenker eines Pferdefuhrwerks sind die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht übertragbar Abstrakte Gefährdung Gegenstand des durch 2 I FeV normierten Gefährdungsverbotes ist die ab strakte Gefährdung. Hierzu reicht also die Wahrscheinlichkeit aus, dass es infolge der Beeinträchtigung des Verkehrsteilnehmers zu einer Gefährdung einer anderen Person kommen könnte. 23 Wird durch einen körperlichen und/oder geistigen Mangel eine andere Person und/ oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet, so ist dies kein Anwendungsfall des 2 I FeV. Vielmehr wird 315c I Nr. 1a/b StGB einschlägig sein. 2.2 Vorsorge Fehlt die Verkehrstüchtigkeit nicht unter allen Umständen, sondern ist sie lediglich eingeschränkt, so ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulässig, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, um eine Gefährdung anderer auszuschließen I, II FeV listet hierzu (nicht abschließend) einige geeignete Vorkehrungen auf. Bezüglich der Vorsorgemöglichkeit ist zu prüfen, ob die festgestellte Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Art, vorübergehender oder endgültiger Natur, ausgleichbar oder nicht ausgleichbar ist. 15 OLG Düsseldorf VR 1972, BayObLG DAR 1982, VRS 25, Pluisch NZV 1999, Hentschel/König/Dauer, Rn. 116 zu 316 StGB; Hentschel, Rn. 166; Mindorf, Kap. 3.1, S VRS 22, 479; DAR 1963, VRS 18, 471 ( = NJW 1960, 1684 ). 22 OLG Köln NJW 1989, Mindorf, Kap. 3.1, S Bouska/Laeverenz, Rn. 3 zu 2 FeV.
10 Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Mängel geistiger Art, endgültiger Natur und ohne Möglichkeit des Ausgleichs führen zum totalen Verkehrsverbot. Mängel körperlicher Art, vorübergehender Natur aber ohne Möglichkeit des Ausgleichs führen zu einem teilweisen Verkehrsverbot. 25 Im Übrigen gilt, dass bei allen, auch nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen die (Fahr-)eignung von der Art und dem Umfang der Funktionsbeeinbuße im konkreten Fall und von ihrer Kompensationsfähigkeit abhängt. 26 Die Pflicht zur Vorsorge trifft den einzelnen Verkehrsteilnehmer selbst ( 2 I Satz 2 FeV). In den Fällen, in denen einzelne hierzu nicht (z.b. wegen Geistesschwäche), aufgrund ihres Alters noch nicht (Kinder) oder nicht mehr (Alterssenilität) in der Lage sind, obliegt die Vorsorgepflicht dem Erziehungs-/Sorgeberechtigten oder der sonst zur Aufsicht verpflichteten Person. 27 In den Fällen freiwilliger Übernahme (z.b. Begleitung eines Betrunkenen) obliegt sie dem Begleiter Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Die Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des 2 I FeV stellt eine OWi i.s.d. 75 Nr. 1 FeV i.v.m. 24 StVG dar und ist mit einem Verwarnungsgeld bedroht. Tatbestand BKat TBNR Euro Sie führten trotz körperlicher oder geistiger , Mängel das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher , oder geistiger Mängel am öf- fentlichen Straßenverkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden , 25 Aufzählung nach Mindorf, Kap. 3.1, S Pluisch NZV 1995, Mindorf, Kap. 3.1, S Bouska/Laeverenz, Rn. 5 zu 2 FeV.
11 3 Besondere Einschränkung der Verkehrsfreiheit Gemäß 2 IV StVG ist zum Führen von Kfz geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kfz gewährleistet ist. Gemäß 3 I Satz 1 StVG hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erweist. Gemäß 2 XII Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kfz schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 3.1 Allgemeines Während 2 IV StVG die Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern definiert, legt 3 I StVG die Voraussetzungen fest, die für einen verwaltungsrechtlichen Entzug einer bereits existierenden Fahrerlaubnis gegeben sein müssen. 3.2 Die Bestimmung des 2 IV StVG Ausgehend vom GrundSatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit nennt 2 IV StVG die Bedingungen zum Führen von Kfz. Die jeweiligen körperlichen und geistigen Anforderungen ergeben sich weitgehend aus den 11 bis 14 FeV, wobei 11 I Satz 1 FeV die Aussage des 2 IV StVG in Bezug auf die körperliche und geistige Eignung wiederholt I Satz 2 FeV konkretisiert dagegen die Fälle, in welchen die Anforderungen an die Eignung nicht oder nur bedingt erfüllt sind und verweist hierzu auf die Anlagen 4 und 5 FeV. Die Anlagen enthalten eine Aufstellung von Erkrankungen und Mängeln, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen (Zu den körperlichen und geistigen Mängeln siehe Kap. 2.1), Beschränkungen/Auflagen, die bei einer bedingten Eignung im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2 Dass der Fahrerlaubnisbewerber auch über die erforderliche charakterliche Eignung verfügen muss, wird zwar im StVG nicht expressis verbis gesagt, ergibt sich jedoch 1 Bouska/Laeverenz,Rn. 20 zu 2 StVG. 2 Mindorf, Kap. 3.1, S. 9.
12 mittelbar aus 2 IV Satz 1 StVG i.v.m. 11 I Satz 2 FeV. Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kfz, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen. 3 Danach ist in diesem Sinne nicht geeignet, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 4 Ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche liegt nur dann vor, wenn eine nach 28 III Nr. 1 bis 3 StVG im VZR einzutragende Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls die Eignung in Frage stellt. Eine schematische Bewertung, wie sie das Punktsystem für Inhaber einer Fahrerlaubnis als so genannte Mehrfachtäter vorsieht, ist hier nicht zulässig. 5 Wiederholte Verstöße sind mindestens zwei verkehrssicherheits- oder verkehrsordnungsrechtlich relevante Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. 6 Die charakterliche Nichteignung kann sich aber auch aus anderen Straftaten ergeben (z.b.: Vermögensdelikte, die in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, wie etwa Versicherungsbetrug 7 ) oder solchen, die keinen verkehrsrechtlichen Bezug haben, 8 z.b. wenn die Tat ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lässt. 3.3 Die Bestimmung des 3 I StVG Ungeeignet zum Führen von Kfz ist, wer auf Grund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs bedeutet, welche die von Führern eines Kfz im allgemeinen ausgehende Gefährdung in einem nicht hinnehmbaren Maße übersteigt 9 (Zu den körperlichen und geistigen Mängeln siehe Kap. 2.1). Hauptanwendungsfall ist der Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholmissbrauch 10 oder BtM-Konsum VG Berlin NZV 2000, Bouska/Laeverenz,Rn. 20b zu 2 StVG. 5 Bouska/Laeverenz,Rn. 20c zu 2 StVG; Geiger DAR 2001, 488 (491). 6 Bouska/Laeverenz,Rn. 20d zu 2 StVG; Geiger DAR 2001, 488 (491). 7 Geiger DAR 2001, 488 (491). 8 Bouska/Laeverenz,Rn. 20b und 20c zu 2 StVG; Wendlinger NZV 2006, Bouska/Laeverenz,Rn. 2 zu 3 StVG. 10 OVG Hamburg NVwZ 2002, 1396 (= ZfS 2002, 256; NJW 2002, 2123; VRS 102, 393; NZV 2002, 531). 11 VG Hamburg ZfS 2002, 507; VG Mainz BA 39, 140; OVG Mannheim ZfS 2002, 157 (= VRS 102, 146; BA 39; 141; DAR 2002, 183; NZV 2002, 294); OVG Mannheim ZfS 2002, 159 (= VRS 102, 144; BA 39, 144; DAR 2002, 185; VBlBW 2002, 212; NZV 2002, 296; VM 2002, 41); OVG Mannheim ZfS 2002, 410 (= VD 2002, 220; NZV 2002, 477; BA 39, 382; VBlBW 2003 S. 25; VRS 103, 457); OVG Mannheim ZfS 2002, 660 (= VRS 103, 27; VBlBW 2002, 329; DÖV 2002, 783; BA 39, 384; NZV 2003, 56; Justiz 2003, 90; VD 2002, 50); OVG Mannheim ZfS 2002, 408 (= VD 2002, 216; NZV 2002, 475; BA 39, 379; VBlBW 2003, 23; VRS 104, 67); OVG Koblenz NJW 2002, 2581 (= ZfS 2003, 103); OVG Mannheim NZV 2006, 221; OVG Mannheim NZV 2006, 560 (= NJW 2006, 2135).
13 Daneben kommt eine Fahrerlaubnisentziehung bei Straftaten in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Führen von Kfz begangen wurden: Wer Gelegenheit zur Unzucht mit Kindern gesucht hat, ist i.d.r. ungeeignet, ein Kfz zu führen. 12 Ein Kraftfahrer, der dem Insassen eines anderen Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang Faustschläge versetzt, ist i.d.r. charakterlich zum Führen von Kfz jeder Art ungeeignet. 13 Nach Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung ist bei beantragter Neuerteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. 14 Allerdings rechtfertigt eine einmalige, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung i.g.o. im Regelfall nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel. 15 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist jedoch auch das Punktsystem ( 4 StVG) zu beachten. Hiernach ist der Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als ungeeignet anzusehen, wenn die im VZR eingetragenen Verstöße mit 18 oder mehr Punkten bewertet sind. Der BGH 16 weist im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung i.s.d. 69 I Nr. 1 StGB darauf hin, dass die strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung sondern allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und sich daher an diesen Sicherheitsbedürfnissen zu orientieren hat. Daher können nur dann Delikte der allgemeinen Kriminalität herangezogen werden, wenn der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (verkehrsspezifischer Zusammenhang). 3.4 Die Bestimmung des 2 XII StVG 17 Ist die Ablehnung potenziell ungeeigneter Fahrzeugführer ganz mehrheitlich eine Angelegenheit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, so stellt sich die Überwachung der Eignung und Befähigung von Kraftfahrzeugführern fast ausschließlich als eine Aufgabe der Polizei dar. Sei es im Zuge von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, bei Verkehrskontrollen oder im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme, regelmäßig wird auch die Eignung und Befähigung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer eine Rolle spielen. Im Zutreffensfalle wird zu entscheiden sein, ob die Weiterfahrt im konkreten Fall aus Gründen der Gefahrenabwehr nach Maßgabe der landesrechtlichen untersagt werden muss. 12 BVerwG VRS 20, 391 (= DVBl 1961, 632; VkBl 1962 S.63). 13 OLG Karlsruhe Justiz 1980, 53 (= MDR 1980, 246). 14 OVG Mannheim NZV 2002, 604 (= ZfS 2002, 103; VRS 102, 73; DAR 2002, 92; VM 2002, 22; DÖV 2002, 304; VBlBW 2002 S. 165; BA 39, 229). 15 OVG Lüneburg VM 2000, 64; OVG Lüneburg NdSVBl 2000, 92; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 342 (= NJW 2000, 685; DAR 2000, 133; ZfS 2000, 129; DÖV 2000, 432). 16 BGH NStZ 2005, 503; Pießkalla/Leitgeb NZV 2006, 185; Müller VD 2007, Nähere Erläuterungen siehe Müller VD 2007, 245.
14 In jedem Fall ist die Polizei jedoch verpflichtet, die Fahrerlaubnisbehörde über nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung und Befähigung zu informieren. 18 Nach der amtlichen Begründung zählen hierzu insbesondere Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie Anzeichen für die Einnahme und den Besitz von Drogen. Dabei sollen nicht jede Eignungsbedenken begründenden Tatsachen (z.b. der bei einem Unfall gebrochene Arm) mitgeteilt werden, sondern nur solche, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahe legen: 19 Anzeichen für Alkoholmissbrauch Anzeichen für die Einnahme von Drogen Anzeichen für den Besitz von Drogen Beim Vollzug der Vorschrift sollte sich die Polizei grundsätzlich von folgenden Überlegungen leiten lassen: 20 Bei der Ermittlung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben sich die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen kraft Gesetzes aus 69 StGB bzw. 3 und 4 StVG. Die Polizei sollte nicht in jedem Fall den Gesundheitszustand eines Fahrers in ihre Ermittlungen miteinbeziehen. Andererseits ist sie in Fällen, in denen dauernde Eignungs- oder Befähigungsmängel schwer wiegender Art auch für den medizinischen Laien offenkundig sind, eine wichtige Informationsquelle und Beweisinstanz, die genutzt werden muss. Beispiele: Augenkrankheiten ( die nicht eingetragene Brille ) Hörschäden ( das nicht eingetragene Hörgerät ) Prothese Durch die Einführung der zeitlichen Befristung der Fahrerlaubnisse (allerdings nur für die Klassen C1 / C1E, C / CE, D1/ D1E und D / DE) hat der Verordnungsgeber den verkehrsmedizinischen Erkenntnissen Rechnung getragen. Das sollte als nochmaliger Hinweis verstanden werden, sich anlässlich der einschlägigen Kontrollen mit dem Thema Eignung und Befähigung von Kraftfahrzeugführern auseinander zu setzen. Aus der Zusammenschau mit den in 2 IV StVG niedergelegten Regelungen ergibt sich, dass auch außerhalb des Straßenverkehrs begangene Straftaten Mängel an der Eignung begründen können. In Betracht kommen i.d.r. jedoch nur Fälle besonderer Aggressivität oder Brutalität 21, z.b.: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung gegen Ehefrau, Drohungen bei der Verkehrsunfallaufnahme. Die Polizei hat das Mitteilungsverfahren inzwischen vereinheitlicht und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenverwaltung durch Schaffung eines entsprechenden Vordrucks vereinfacht Hentschel/König/Dauer, Rn. 25 zu 2 StVG; Bouska/Laeverenz, Rn. 38 zu 2 StVG. 19 Amt. Begr. zu 2 XII StVG (VkBl S. 770). 20 Bouska/Laeverenz, Rn. 40 zu 2 StVG. 21 Hentschel/König/Dauer, Rn. 15 zu 2 StVG, Bouska/Laeverenz, Rn. 39a zu 2 StVG. 22 Der vom Verfasser entworfene Vordruck wird inzwischen in NRW verpflichtend eingesetzt.
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