Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0048 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0048 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung"

Transkript

1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0048 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Förderung schwerbehinderter Menschen Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der XXX (Integrationsvereinbarung) I. Vorbemerkung Die berufliche Integration von behinderten Menschen ist wesentlicher Bestandteil des Personalentwicklungs-Designs. Sie ist Bestandteil eines umfassenderen Diversity Ansatzes der XXX. Die gezielte Nutzung unterschiedlicher Kompetenzen sowie die Herstellung von Chancengleichheit aller Beschäftigten muss gefördert und unterstützt werden und ist eine zentrale Aufgabe von Führungskräften. Hierbei ist eine umfassende, transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung von besonderer Bedeutung, ebenso wie die entsprechende Beteiligung der Personalvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Die vorliegende Integrationsvereinbarung beschränkt sich auf Rahmenvorgaben. Sie gibt den geschäftspolitischen Handlungsrahmen für dezentrale Maßnahmenkonzeptionen vor. Nach 83 Abs. 2 ergänzt durch Abs. 2a SGB IX soll die Integrationsvereinbarung Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen enthalten, insbesondere Sowie zur Personalplanung, zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen beider Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen, zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen, zur Ausbildung behinderter Jugendlicher (Nachwuchskräftesicherung), zur Arbeitsplatzgestaltung, zur Gestaltung des Arbeitsumfelds, zur Arbeitsorganisation und Arbeitszeit (z.b. alternierende Telearbeit und Teilzeitarbeit), zur Durchführung der betrieblichen Prävention (Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung weitere Regelungen über die Durchführung in den Dienststellen. Die XXX verfügt seit Jahren über ein umfangreiches Regelwerk mit Weisungscharakter (Handbuch des Dienstrechts, Abschnitt A570). Dieses bleibt weiterhin als maßgebliche Grundlage bestehen, um die mit dem SGB IX gesteckten Ziele zu erreichen. Ergänzend dazu wird diese Integrationsvereinbarung auf der Grundlage des 83 SGB IX geschlossen.

2 II. Gliederung Die vorliegende Integrationsvereinbarung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: III. 1 Sicherung der Beschäftigungspflicht in den Dienststellen Seite 3 III. 2 Förderung schwerbehinderter Menschen insbesondere schwerbehinderter Frauen im Rahmen des Personalentwicklungs- Designs Seite 4 III. 3 Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit Seite 7 III. 4 Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 SGB IX Seite 9 III. 5 Informations- und Kommunikationspolitik Seite 9 Innerhalb der Handlungsbereiche wurden jeweils aus der Analyse der Ist-Situation heraus Ziele sowie Maßnahmen zur Zielerreichung entwickelt. III. Handlungsbereiche III. 1 Sicherung der Beschäftigungspflicht in den Dienststellen III. 1.1 Stand der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Die XXX beschäftigte 2004 im Durchschnitt bundesweit gemessen an den Arbeitsplätzen nach 73 SGB IX 8,7% schwerbehinderte Menschen. Das gesetzlich geforderte Beschäftigungs-Soll in Höhe von 5% wurde damit bei weitem übertroffen. Als personalpolitisches Ziel ist auch künftig bundesweit die durchschnittliche Schwerbehindertenquote von 8,7% zuhalten. Folgende Maßnahmen sollen dieses Ziel unterstützen: Jede Dienststelle veröffentlicht auf ihrer Seite im Intranet ihre aktuelle Schwerbehindertenquote. Auf Grundlage dieser Daten liegt es in der Verantwortung jeder Dienststelle, personalplanerische Eckdaten wie Fluktuation und Altersgliederung des Personalkörpers zu überwachen, um rückläufigen Entwicklungen in der Schwerbehinderten - Beschäftigung vorausschauend entgegen wirken zu können. Die Zentrale (Zentralbereich Personal) stellt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den Regionaldirektionen sicher, indem sie die Thematik i.r.v. Dienstbesprechungen aufgreift. Hier können erfolgreiche Maßnahmenbündel zur Sicherung der Beschäftigungspflicht und zur Einstellung schwerbehinderter Nachwuchskräfte diskutiert und im Sinne des Best Practice weitergegeben werden.

3 Die Schwerbehindertenquote im Jahresdurchschnitt ist Kennzahl im Controllingbericht für den Personalbereich. Dadurch wird die Nachhaltigkeit der Zielerreichung unterstützt. Außerdem wird diese Quote in ein noch zu entwickelndes PE-Controlling integriert. III. 1.2 Neueinstellungen schwerbehinderter Menschen Aufgrund der Altersgliederung der XXX- Beschäftigten ist in den nächsten Jahren mit einem verstärkten Ausscheiden von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu rechnen. Zur Sicherung ihrer Beschäftigungspflicht muss die XXX dieser Entwicklung rechtzeitig durch Neueinstellungen entgegenwirken. Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen: Sofern Arbeitsplätze nicht durch Beschäftigte der XXX besetzt werden können, ist neben den für die Vermittlung zuständigen Organisationseinheiten auch den für die Vermittlung schwerbehinderter Menschen zuständigen Organisationseinheiten ein konkreter Vermittlungsauftrag zu erteilen und es sind die Jobbörsen zu nutzen. Zudem ist die Möglichkeit der Gleichstellung zu prüfen. Zusätzlich ist den Vermittlungsdiensten für schwerbehinderte Menschen in den Agenturen für Arbeit ein laufender Auftrag erteilt, Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten Menschen, die für eine Ausbildung oder Beschäftigung geeignet erscheinen, dem Bereich Interner Service vorzulegen, auch wenn konkret keine Stelle zu besetzen ist. Der Interne Service wertet regelmäßig die vorgelegten Bewerbungsunterlagen mit den Vermittlungsdiensten aus und gibt ggf. ergänzende Hinweise z.b. zu den Anforderungsprofilen. Für die Gewinnung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber ist eine enge Zusammenarbeit mit Behinderteneinrichtungen (z.b. Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerke) und den Integrationsfachdiensten anzustreben. Um behinderten Menschen zu ermöglichen, konkrete Arbeitsplatz- Anforderungen kennen zu lernen, ist die Möglichkeit des Angebots von Praktika oder Hospitationen zu prüfen. Die Schwerbehindertenvertretung ist über jede freie Stelle (auch über befristete Stellen) zu informieren. Eingehende Bewerbungsunterlagen schwerbehinderter Menschen sind ihr unverzüglich vorzulegen. Kann die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen nicht berücksichtigt werden, so sollen ihm die Gründe der Ablehnung in einem persönlichen Gespräch dargelegt werden.

4 III. 2 Förderung schwerbehinderter Menschen insbesondere schwerbehinderter Frauen im Rahmen des Personalentwicklungs-Designs Die Förderung schwerbehinderter Menschen ist integraler Bestandteil des PE- Designs der XXX und damit Führungsaufgabe. Durch eine verbesserte Mitarbeiterbetreuung soll das individuelle Mitarbeiterpotential - auch schwerbehinderter Menschen anhand der transparenten Leistungsanforderungen der Tätigkeits- und Kompetenzprofile eingesetzt und gefördert werden. Bei der Personalentwicklungsplanung ist eng und vertrauensvoll mit der Schwerbehindertenvertretung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Vor- und Nachbereitung der Personalentwicklungskonferenzen (PEK). Die Schwerbehindertenvertretung kann schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine PEK vorschlagen. Nach 71 Abs. 1 S. 2 SGB IX sowie 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind Frauen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen besonders zu berücksichtigen bzw. ist den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen. Beispielhaft folgende Maßnahmen aus dem Bereich der Personalentwicklung tragen dazu bei: Führungskräfte erörtern im Rahmen von Mitarbeitergesprächen und Beurteilungen die individuelle berufliche Situation mit den Betroffenen. Fortbildungsmöglichkeiten können flexibel und modular im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung angeboten werden. Geeignete Strategien zur Förderung schwerbehinderter Menschen zu entwickeln gehört zu den Aufgaben der PEK in den Dienststellen. Diese sind mit der Schwerbehindertenvertretung i.r.d. Vor- und Nachbereitung der PEK zu erörtern. Zur Entwicklung und Förderung von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt folgendes: Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen um ausgeschriebene Stellen sind der Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang vorzulegen- außer die Bewerberin bzw. der Bewerber lehnt dies ausdrücklich ab. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gilt nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt und die zuständige Schwerbehindertenvertretung entsprechend förmlich beteiligt wurde. Geeignete Bewerberinnen und Bewerber sollten schnellstmöglich in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen i.r.d. Auswahlverfahrens durchzuführenden Vorstellungsgesprächen- außer die Bewerberin bzw. der Bewerber lehnt dies ausdrücklich ab. Im Vorfeld von Einstellungen sind ggf. erforderliche Hilfsmittel bereitzustellen sowie alle weiteren behindertenspezifischen Maßnahmeneinzuleiten.

5 Vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist die Schwerbehindertenvertretung zu Umfang und Auswirkung der Behinderung auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit der/des schwerbehinderten Beschäftigten anzuhören- außer die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter lehnt dies ab. Bei der Beurteilung der Leistung ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Dabei darf eine Minderung der Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht zum Nachteil gewertet werden. Das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch bietet Gelegenheit, neben der persönlichen Zusammenarbeit, den beruflichen Stärken und Schwächen und der Arbeitsorganisation, auch behinderungsbedingte Problemstellungen zu thematisieren und lösungsorientiert zu besprechen. Im Rahmen der neu gestalteten Bildungsarbeit der XXX kommt der Förderung schwerbehinderter Mitarbeitenden besondere Bedeutung zu. Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen, Übungsarbeiten oder in der Art der Durchführung von Maßnahmen können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Nachteile im Vergleich zu den übrigen Teilnehmenden ergeben, die je nach Art der Behinderung auszugleichen sind. Dies kann z.b. durch Prüfungszeitverlängerung, Nutzung unterschiedlicher technischer Hilfen sowie Stellung geeigneter Ersatzaufgaben erfolgen. Individuelle Lösungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung zu erarbeiten. 72 Abs. 1 SBG IX fordert von Arbeitgebern, dass bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht auch schwerbehinderte Menschen, die nach Art und Schwere der Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind (ab GdB 80), entsprechend berücksichtigt werden. Dazu gehören Rollstuhlfahrer/innen, Schwersehbehinderte, Blinde und Schwerhörbehinderte. Als Ziel sind nach Art und Schwere der Behinderung besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mindestens im Umfang von 20% aller schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen. Folgende Maßnahmen können dazu beitragen: Die Eingliederung dieser besonderen Personengruppe erfordert die engagierte Zusammenarbeit von Personalverantwortlichen, mit der Schwerbehindertenvertretung bzw. dem Personalrat, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und den Fachdiensten. Insbesondere arbeitsorganisatorische Anpassungen, das zur Verfügungstellen von Hilfsmitteln und bauliche Maßnahmen sind vor Antritt der Stelle sicherzustellen. Reichen innerbetriebliche Bemühungen und Möglichkeiten nicht aus, sind zusätzlich das Integrationsamt, der Integrationsfachdienst und ggf. der zuständige Reha-Träger einzuschalten. Den Rechtsanspruch besonders betroffener schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Arbeitsassistenz i.r.d. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt die XXX durch eigene Beschäftigte. Erforderliche Haushaltsmittel werden zentral zur Verfügung gestellt. Um die Beschäftigungspflicht für die nach Art und Schwere der Behinderung besonders betroffenen Menschen zu erfüllen, kann in Einzelfällen aus einem "Stellen-

6 Sonderkontingent" beider Zentrale eine Zuteilung von fehlenden Haushaltsmitteln für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen beantragt werden, bis die Einmündung in den regulären Stellenplan möglich ist. Die demographische Entwicklung der XXX- Beschäftigten erfordert eine vorausschauende Personalplanung, bei der die Nachwuchskräftegewinnung zunehmend von Bedeutung ist, um langfristig den Stand der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sichern. Zugleich soll ein qualifizierter Berufseinstieg für jüngere schwerbehinderte Menschen ermöglicht werden. Als Ziel soll der Anteil an schwerbehinderten Menschen unter den Nachwuchskräften aller Ausbildungsgänge bei 4% bundesweit gehalten werden. Folgende Maßnahmen können dazu beitragen: Durch intensiven und laufenden Kontakt zu allen am Ausbildungsmarkt beteiligten Partnern sind verstärkt schwerbehinderte Nachwuchskräfte zu gewinnen. Womöglich, ist mit Schulen und Bildungsträgern, die im Bereich der Bildung schwerbehinderter Menschen tätig sind, die Bereitstellung von Praktikaplätzen in der XXX zu vereinbaren. Zur Besetzung der Ausbildungsplätze schaltet der interne Service zusätzlich die für die Vermittlung schwerbehinderter Menschen zuständigen Organisationseinheiten ein und erteilt einen konkreten Vermittlungsauftrag. Des Weiteren sind die Jobbörsen zu nutzen. Stellenausschreibungen müssen Schwerbehinderte gezielt ansprechen. Dazu müssen sie in geeigneten Medien rechtzeitig, ausführlich und ggf. wiederholt inseriert werden. Hierbei kommt der Barrierefreiheit des Internetauftrittes der XXX eine besondere Bedeutung zu. Zur Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Möglichkeit eines überregionalen Ausgleichs zwischen Dienststellen zu nutzen. III. 3 Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit Der schwerbehinderte Mensch hat gemäß 81 Abs. 3 und 4 SGB IX Anspruch auf eine möglichst dauerhafte und behinderungsgerechte Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln kann. In Zusammenarbeit mit dem betroffenen schwerbehinderten Menschen, der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und den Fachdiensten hat die zuständige Führungskraft alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes zu realisieren bzw. die Ausstattung mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen zu gewährleisten (zum Verfahren siehe HDA 570 DA 23). Dabei kann sie weiteren Sachverstand des Kompetenz Center-Cans (KCC) im IT- Systemhaus und auch der Integrationsämter hinzuziehen.

7 Aus der gesetzlichen Vorgabe zur behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung ergibt sich für alle Beschäftigten die Verpflichtung, im Rahmen ihres Aufgabenspektrums bei der Beschaffung und Gestaltung von Software bis hin zur Informationsbereitstellung im XXX- Intranet und Internet mitzuwirken, die Barrierefreiheit der Produkte zu gewährleisten bzw. in einem angemessenen zeitlichen Rahmen herzustellen. Die Durchführungsanweisungen zum SGB IX im HDA A 570 sehen zu diesem Handlungsfeld bereits verbindliche Regelungen für alle Dienststellen vor. Hierzu gehören insbesondere: Gebäude, Verkehrswege und Inneneinrichtungen sind unter Beachtung der entsprechenden einschlägigen DIN-Normen frei von Zugangs- bzw. Kommunikationsbarrieren zu gestalten. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Bauangelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören. Dies gilt ebenso für alle künftigen Anmietungen. Bei bestehenden baulichen Anlagen kann verlangt werden, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich ist und wirtschaftlich vertretbar bzw. dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. Abweichungen können ferner gestattet werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Vorgaben an die Barrierefreiheit erfüllt werden können und soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen technischen Hilfsmittel rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören z.b. Hilfsmittel für sehbehinderte und motorisch behinderte Beschäftigte an computerunterstützten Arbeitsplätzen ("CANS"). Korrespondierend mit dem Rechtsanspruch nach 81 Abs. 5 SGB IX ist die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern bzw. sind die Arbeitszeitregelungen so flexibel zu gestalten, dass den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen Rechnung getragen wird. Als weitere, auf die Belange schwerbehinderter Menschen abgestimmte Fürsorgemaßnahmen sind beispielhaft zu nennen: Erleichterungen bei besonderen witterungsbedingten Gegebenheiten, die sich bei Beschäftigten mit einschlägiger Behinderung stark beeinträchtigend auswirken können (z.b. angepasste Lage und Verteilung der Arbeitszeit), Fürsorgeregelungen bei der Gestaltung von Dienstreisen, Abholfahrten für körperbehinderte und blinde Menschen zwischen Wohnung und Dienststelle im erforderlichen Umfang, geeignete Parkmöglichkeiten, Verpflichtung der Informationsproduzenten, Intranet Inhalte barrierefrei zu gestalten sowie

8 flexible Formen der Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation, wie z.b. alternierende Telearbeit entsprechend der HE/GA 12/2005 lfd. Nr. 15. III. 4 Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 SGB IX Die gesetzlichen Bestimmungen des 84 Abs. 2 SGB IX sehen nach einer insgesamt 6 wöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit innerhalb der zurückliegenden 12 Monate Fürsorgemaßnahmen seitens der Führungskräfte vor. Damit soll die Verantwortung der Arbeitgeber für die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden gestärkt werden und den Beschäftigten die Verbindungen zum Arbeitsplatz erhalten bleiben (der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung haben gem. der 93 und 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten aus 84 Abs. 2 SGB IX nachkommt). Dem in 84 SGB IX verankerten Präventionsgrundsatz wird u.a. durch das in Entwicklung befindliche Gesundheitsmanagementkonzept der XXX Rechnung getragen. Mit der HE/GA 04/2005 lfd. Nr. 17-Umgang mit erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des 84 Abs. 2 SGB IX wurde bereits ein Signal gesetzt. In den Dienststellen kann diese HE/GA durch differenzierte Vereinbarungen zwischen Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Geschäftsleitung unter Federführung des Beauftragten des Arbeitgebers ( 98 SGB IX) konkretisiert werden. III.5 Informations- und Kommunikationspolitik Die Dienststellen haben regelmäßig die Situation ihrer schwerbehinderten Beschäftigten zu analysieren und in den in 93 SGB IX genannten Gremien darzustellen. Als Forum zur vertieften Auseinandersetzung mit der Thematik werden Qualifizierungsmaßnahmen angeboten, die sich sowohl an die Schwerbehindertenvertretungen als auch an die Personalverantwortlichen und Personalräte richten. IV. Sonstiges und Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom XXX. Die/der Beauftragte des Arbeitgebers informiert jährlich i.r.d. gemeinsamen Arbeitstagung der Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen über den Stand der Zielerreichung. Verhandlungen zur Anpassung dieser Integrationsvereinbarung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse sind aufzunehmen, sobald dies mindestens eine der beteiligten Parteien verlangt.

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind für Unternehmen unverzichtbar, um eine hohe Arbeits- und Produktqualität sicherzustellen sowie effektiv und effizient produzieren zu können. Jedes Jahr scheiden

Mehr

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice

Mehr

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal Integrationsvereinbarung zwischen der Behörde für Bildung und Sport und den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten für das pädagogische Personal Präambel Auf der Grundlage der Regelungen des

Mehr

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen Jahreshauptversammlung 2014 der Vertrauenspersonen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft 10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen Beratungsstelle handicap

Mehr

Weit blicken flexibel handeln ESF-Projekt Personalentwicklung (PE-Projekt)

Weit blicken flexibel handeln ESF-Projekt Personalentwicklung (PE-Projekt) Weit blicken flexibel handeln ESF-Projekt Personalentwicklung (PE-Projekt) Projektlaufzeit 01.06.2010 bis 31.05.2013 Hintergrund Aufgrund der demographischen Entwicklung wächst der Bedarf an qualifizierten

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung Dienststelle Anlage 1 Die schriftliche Beurteilung ist nur ein Teil im kontinuierlichen Beurteilungsprozess. Voraussetzung für die Erstellung der Beurteilung ist, dass die mit der Aufgabenstellung verbundene

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt?

1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt? Thema: Rückblick 1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt? 2. Wie sind Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt bzw.

Mehr

Diese Grundsätze dienen der Konkretisierung des 3 HBankDAPrV.

Diese Grundsätze dienen der Konkretisierung des 3 HBankDAPrV. Grundsätze für das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes und beim Aufstieg in die Laufbahn des höheren

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 SGB IX zwischen der Unteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich bzw.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016 Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Beispiel: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Präambel Gesundheitserhaltung, -vorsorge und Arbeitsschutz der Beschäftigten sind im Interesse der

Mehr

Mehr als die Hälfte der Betroffenen sind über 60 Jahre alt. Die Taubblindheit als doppelte Sinnesbehinderung kommt jedoch in jeder Altersspanne vor.

Mehr als die Hälfte der Betroffenen sind über 60 Jahre alt. Die Taubblindheit als doppelte Sinnesbehinderung kommt jedoch in jeder Altersspanne vor. Im Zuge der Umfragen und Gespräche während des dreijährigen Projektverlaufs konnten wir etwa 150 taubblinde Menschen und 550 hörsehbehinderte Menschen in Bayern ermitteln. Wir gehen nach intensiven Gesprächen

Mehr

Richtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der. SEESTADT BREMERHAVEN Ortspolizeibehörde

Richtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der. SEESTADT BREMERHAVEN Ortspolizeibehörde Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Rechtliche Grundlagen der Richtlinie 59 des Bremischen Beamtengesetzes Näheres regelt die Bremische

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.

Mehr

Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung

Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung Download von www.boeckler.de Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung 1. Vorwort Betriebsrat und Unternehmensleitung sind sich einig in dem Ziel, die Leistungsfähigkeit

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

Betriebliche Gestaltungsfelder

Betriebliche Gestaltungsfelder Betriebliche Gestaltungsfelder Präsenzkultur aufbrechen Name Autor/in Anlass, Ort und Datum Gefördert vom: 1 Gliederung 1. Präsenzkultur 2. Handlungsfeld: Mobile Arbeit 3. Präsenz ist nicht gleich Leistung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Musterfragebogen. Angebote für Mitarbeitende mit familiären Aufgaben

Musterfragebogen. Angebote für Mitarbeitende mit familiären Aufgaben Musterfragebogen Angebote für Mitarbeitende mit familiären Aufgaben Um die Vereinbarkeit zwischen familiären Pflichten und beruflichen Anforderungen zu erleichtern, werden verstärkt eine familienorientierte

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Dortmunder Kontraktmodell zur Integration von SpätaussiedlerInnen und jüdischen EmigrantInnen

Dortmunder Kontraktmodell zur Integration von SpätaussiedlerInnen und jüdischen EmigrantInnen Dortmunder Kontraktmodell zur Integration von SpätaussiedlerInnen und jüdischen EmigrantInnen Zuwanderung hat in Dortmund eine weit zurückreichende Tradition, seit dem 19. Jahrhundert ist die Stadt kontinuierlich

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Anlage 4. Wegweiser. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich

Anlage 4. Wegweiser. für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich Anlage 4 Wegweiser für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich WfB Der Wegweiser soll den Teilnehmer und seine Angehörigen über den Ablauf des Eingangsverfahrens und der Berufsbildungsmaßnahme

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Beschäftigung von Schwerbehinderten Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: 02 03-28 21-309 Geschützter Personenkreis Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte. Gleichgestellte genießen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Gliederung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Zweites Kapitel Personalplanung Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem

Mehr

Der Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV

Der Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV Der Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV Vorstellung des Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV Tipps für die Stellensuche

Mehr

- 1 - Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (Zweitausschreibung)

- 1 - Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (Zweitausschreibung) - 1 - ABDRUCK IV.9 BS4305.4 6a. 143 649 Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (Zweitausschreibung) Aktenvermerk: In das Beiblatt zum Amtsblatt

Mehr

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003 Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003 Diese Rechtsvorschrift ist nur anzuwenden auf die Berufsausbildung Behinderter ( 48 Berufsbildungsgesetz) in geeigneten Ausbildungsstätten

Mehr

Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen

Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen auf der Grundlage des Anforderungs- und Qualifikationsrahmens für den Beschäftigungsbereich der Pflege und persönlichen Assistenz älterer

Mehr

Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse)

Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) MINISTERIUM FÜR L ÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ B ADEN-W ÜRTTEMBERG Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) An die dem Ministerium für

Mehr

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS.

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. Themenfeld 3 Beruf und Familie schließen sich auch in der Bundeswehr nicht aus. Als familienfreundlicher Arbeitgeber unterstützt die Bundeswehr bei

Mehr

Integrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert

Integrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert Integrationsamt Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert Das Integrationsamt: Partner für Arbeitgeber und behinderte Menschen im Beruf Sie leiten ein

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick INTEGRATIONSFACHDIENST - ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung Referenten: Elisabeth Kämmerer Dorit Bleichrodt Fachberaterin Fachberaterin Malteser Hilfsdienst e. V. Malteser

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG!

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! ZEILFELDER BÜRO MIT SYSTEM Viele Büroeinrichter bieten dem interessierten Einkäufer eine große Auswahl an grundverschiedenen Einrichtungslinien und -systemen. Man hat die Qual

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab: Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3929 19. Wahlperiode 01.09.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Krischok (SPD) vom 25.08.09 und Antwort des Senats Betr.: Betriebliches

Mehr

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Betriebliches Arbeitstraining Job-Coaching

Betriebliches Arbeitstraining Job-Coaching Die Fachdienste des LWL-Integrationsamts Westfalen stellen sich vor LWL-Integrationsamt Westfalen Menschen mit Behinderung im Beruf Betriebliches Arbeitstraining Job-Coaching Was ist betriebliches Arbeitstraining?

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Chemnitz (im Nachfolgenden: Dienststelle), vertreten durch den Kanzler und der Schwerbehindertenvertretung der Technischen Universität Chemnitz,

Mehr

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Rundum-G. Die Anforderungen durch ständig steigende

Rundum-G. Die Anforderungen durch ständig steigende Rundum-G LevelOne bietet für jede Netzwerkanwendung alles aus einer Hand. Produkte, Schulungen und die individuelle Projektunterstützung für den Fachhandel. Die Anforderungen durch ständig steigende Produktangebote

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr