Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Tätigkeitsbericht

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1 Münster, im Oktober 2019 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 vorgelegt zur Personalversammlung am 07. November 2019 ( Uhr) im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster

2 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Vorwort 3 2. Ansprechpartner 3 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ 4 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung 6 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) 9 7. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Einstellungen Tarifrecht / TV-L Versetzungen und Abordnungen Beförderungen und Höhergruppierungen Gleichstellung Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Amtsärztliche Untersuchungen Fort- und Weiterbildung Arbeits- und Gesundheitsschutz Schwerbehindertenvertretung 18 2

3 1. Vorwort Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die seit der Personalversammlung 2018 geleistete Arbeit des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Rahmen des hier normierten Überwachungs- und Kontrollrechts war der Personalrat im Berichtszeitraum (12. Oktober Oktober 2019) an 1478 Personalmaßnahmen beteiligt. Neben der summarischen Darstellung der durchgeführten Beteiligungsverfahren gibt der Tätigkeitsbericht einen Einblick in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Personalrats. Es gehört zu seinen originären Aufgaben, sich für die berechtigten Belange der Beschäftigten einzusetzen, deren Fragen und Einwände aufzugreifen und im Dialog mit der Dienststelle vernünftige und praktikable Lösungen zu finden. Schließlich sollen in diesem Bericht einige nützliche Hinweise zu allgemeinen dienstrechtlichen Themen gegeben werden. Im Berichtszeitraum ergaben sich einige personelle Veränderungen in den Dezernaten 43 (Schulaufsicht) und 47.5 (Personalangelegenheiten). Am 20. Dezember 2018 verabschiedete der Personalrat Herrn ORR Dennis Heyroth als Personaldezernenten. Seine Nachfolge trat Herr RR Peter Horstmann an, der nach einem halbjährigen Einsatz im Rahmen der Einführungszeit im August 2019 von Frau RR in Kira Kalmer abgelöst wurde. In seiner Sitzung am 27. Juni 2019 verabschiedete der Personalrat den schulfachlichen Dezernenten für den Kreis Steinfurt, Herrn LRSD Jürgen Mathey. Am 11. Juli folgte die Verabschiedung unserer Hauptdezernentin, Frau LRSD in Monika Sowa-Dingemann. Der Personalrat bedankt sich bei den ausgeschiedenen Behördenvertretern für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Zum neuen Hauptdezernenten wurde Herr LRSD Dietmar Schade ernannt. Zum Schuljahresbeginn 2019/20 traten zwei neue schulfachliche Dezernenten im Dezernat 43 ihren Dienst an. Herr OStD Peter Grus wird künftig die Schulen im Kreis Coesfeld betreuen, und Herr OStD Hermann Voss übernimmt die Zuständigkeit für den Kreis Warendorf. 2. Ansprechpartner Die Dienstanschrift des Personalrats lautet: Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße 9 (Raum N 4033) Münster Telefon: 0251 / Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de Die Mitglieder des Vorstands bieten regelmäßige Sprechzeiten an: montags: Uhr dienstags: Uhr mittwochs: Uhr donnerstags: Sitzungstag freitags: Uhr Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine Voranmeldung empfehlenswert. Darüber hinaus stehen die Mitglieder des Vorstands und alle Personalratsmitglieder gerne für individuelle Terminvereinbarungen zur Verfügung. Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen 3

4 und Konflikten mit der Dienststelle oder mit Schulleitungen. Jede Lehrkraft kann das Personalratsmitglied ihres Vertrauens frei wählen. Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen und Kollegen an: Name Kontakt Dienststelle Ahrens, Andreas (GEW) Beran, Kerstin (PhV) Stellv. Schriftführerin Bruns, Meik (PhV) Stellv. Vorsitzender Candan, Gönül (GEW) Göbel, Anita (PhV) Stellv. Vorsitzende Heidebroek, Thomas (GEW) Kim, Hyun-Jin (VdK) Knaup, Stephanie (VdK) Kund, Isabelle (PhV) Logermann, Britta (GEW) Ludwig, Britta (PhV) Martin, Ulrich (PhV) Vorsitzender Meier, Christian (PhV) Stellv. Vorsitzender Plümer-Krabbe, Katharine (GEW) Dr. Pohl, Maria (VdK) Renner, Charlotte (PhV) Schriftführerin Schneiders, Frank (PhV) Steens, Astrid (PhV) Stroff, Christian (PhV) Wessmann, Barbara (GEW) Zajonz, Guido (SchaLL) Tel.: 0251 / kerstinberan@web.de Tel.: / brunsmeik@web.de Tel.: 0251 / Goenuel.Candan@gmx.de Tel.: 0231 / goebel.anita@gmx.de Tel.: / th.heidebroek@gmx.de Tel.: 0208 / kimkopi@web.de Tel.: 0251 / sknaup@web.de Tel.: 0251 / i-kund@t-online.de Tel.: / britta.logermann@web.de Tel.: / 5763 Britta-Ludwig@gmx.de Tel.: 0251 / un.martin@t-online.de Tel.: / chrissims@web.de Tel.: 0251 / pluemer-krabbe@gmx.de Tel.: 0251 / dr.pohl.maria@gmx.de Tel: 0251 / rennerc@t-online.de Tel.: / f-schneiders@t-online.de Tel.: / astrid.steens@gmx.de Tel.: 0251 / cstroff@gmx.de Tel.: 0251 / bwessmann@gmx.de Tel.: 0591 / pr@zajonz.de Tel.: / Gymnasium Wolbeck Münster Mariengymnasium Bocholt Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium Münster WBK Emscher-Lippe Gelsenkirchen Gymnasium Martinum Emsdetten Josef-Albers-Gymnasium Bottrop Kopernikus-Gymnasium Rheine Ernst-Barlach-Gymnasium Castrop-Rauxel Städtisches Gymnasium Ahlen Annette-v.-Droste-Hülshoff-Gymnasium Gelsenkirchen Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Geschwister-Scholl-Gymnasium Stadtlohn Joseph-König-Gymnasium Haltern Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster Annette-v.-Droste-Hülshoff-Gymnasium Gelsenkirchen Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium Gelsenkirchen Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Graf-Adolf-Gymnasium Tecklenburg Gymnasium Dionysianum Rheine Gymnasium Petrinum Dorsten 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ Die Beratung der Kolleginnen und Kollegen in schul- und dienstrechtlichen Angelegenheiten stellt einen Tätigkeitsschwerpunkt des Personalrats dar. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei Präventionsgesprächen im 4

5 Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder bei Dienstgesprächen ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Darüber hinaus boten die Personalratsmitglieder regelmäßig Sprechstunden an den Schulen und ZfsL an, um die Beschäftigten vor Ort zu beraten. Nach wie vor ist die Belastungssituation der Kolleginnen und Kollegen das zentrale Thema der Beratungstätigkeit des Personalrats. Neben den bekannten Belastungsfaktoren wie dem im Bundesvergleich hohen Pflichtstundendeputat und den stetig steigenden Anforderungen wirkt sich insbesondere auch die Arbeitszeitstruktur gesundheitsgefährdend aus. Dies betrifft in besonderer Weise die Korrekturtätigkeit. Der Personalrat verweist auf die mit der Bezirksregierung erarbeiteten Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs 1, ist sich aber bewusst, dass schulinterne Lösungen nur eine begrenzte Wirkung entfalten können. In diesem Zusammenhang muss die bisherige Fokussierung des behördlichen Gesundheitsmanagements auf das Verhalten der einzelnen Lehrkraft kritisch hinterfragt werden. Es ist unstrittig, dass eine gute Lehrergesundheit eine zentrale Voraussetzung für den Bildungserfolg unserer Schülerinnen und Schüler darstellt. Eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung der Lehrkräfte ist durch COPSOQ und weitere wissenschaftliche Erhebungen eindeutig dokumentiert. Will der Dienstherr seiner im Arbeitsschutzgesetz normierten Verpflichtung zum effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz nachkommen, ist sowohl eine verhaltens- als auch verhältnisorientierte Vorgehensweise erforderlich. Stärker als bisher müssen auch die Verhältnisse der einzelnen Schule und insbesondere die strukturellen Merkmale des Schulsystems in den Blick genommen werden. Als Handlungsfelder seien das gesundheitsförderliche Leitungshandeln, die Schaffung eines guten Betriebsklimas, die Senkung des Deputats in Verbindung mit einer Erhöhung der personellen Ressourcen sowie Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitszeitgerechtigkeit (z.b. für Vielkorrigierer ) beispielhaft genannt. Der in der neuen APO-S I vorgesehene Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung von Förderplänen ist als ein Beitrag zur Entlastung und Entbürokratisierung zu begrüßen, zumal der administrative Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum gewünschten pädagogischen Ertrag stand. Weitere Schritte im Sinne einer verhältnispräventiven Entlastung sind jedoch unabdingbar. In vielen Anfragen der Beschäftigten geht es um die Anordnung von Mehrarbeit. Immer wieder musste der Personalrat gegenüber der Bezirksregierung monieren, dass gesetzliche Vorgaben zur Mehrarbeit im Schuldienst an einzelnen Schulen nicht beachtet werden. Der Personalrat hat nunmehr erreicht, dass die Bezirksregierung ein Infoblatt zur Mehrarbeit im Schuldienst 2 veröffentlicht hat. Besonders hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Mitbestimmungsrechte des Lehrerrats bei der Anordnung von vorauszusehender Mehrarbeit. Ein Mitbestimmungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn die Dauer der Mehrarbeit vier Wochen übersteigt. Hierbei sollte der Lehrerrat besondere Belastungssituationen, die Rechte der Teilzeitbeschäftigten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Blick nehmen. Die Anordnung von Mehrarbeit ist zu unterscheiden von der nicht mitbestimmungspflichtigen vorübergehenden Erhöhung der Pflichtstunden. 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 SchulG (BASS Nr. 1) gibt die Möglichkeit, dass die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, um 1 ungen_zur_entlastung_an_gymnasien_weiterbildungskollegs.pdf 2 eit/merkblatt_mehrarbeit_br_muenster.pdf 5

6 bis zu sechs Stunden für bis zu sechs Monate über- oder unterschritten wird. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden, die länger als zwei Wochen andauern soll, bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Bereits zu Beginn der Flexibilisierung ist zu regeln, wann der Ausgleich im laufenden, spätestens im folgenden Schuljahr erfolgen soll. Die offenbar an einigen Schulen verbreitete Praxis, auf Jahre angelegte Stunden- Guthabenkonten zu führen, ist unzulässig. In der Handreichung der Bezirksregierung vom ist darüber hinaus die besondere Regelung zum Abrechnungszeitraum bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften verbindlich festgehalten. Demnach kann bei Teilzeitkräften eine Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstunden bis zum Erreichen der Vollzeitbeschäftigung nicht durch Freizeitausgleich in einer anderen Woche abgegolten werden. Insofern muss bei Teilzeitkräften jede einzelne Kalenderwoche für sich betrachtet werden. Zahlreiche Anfragen erreichten den Personalrat zur Terminierung von Elternzeit. Gemäß 11 FrUrlV NRW dürfen die Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit nicht ohne sachgerechten Grund ausgespart werden. Somit sind Beginn und Ende der Elternzeit in der Regel so zu wählen, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Abweichungen von den in der Regel einzuhaltenden Zeitabständen zu den Ferien sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen denkbar. Dies gilt insbesondere für den Bezugszeitraum von Elterngeld. Beschäftigte sollten sich gegebenenfalls an ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens wenden. Zu beachten ist, dass die Elternzeit grundsätzlich nur vorzeitig beendet werden kann, wenn der Dienstherr zustimmt. Der Wunsch nach vorzeitiger Beendigung der Elternzeit führt in der Praxis häufig zu Problemen, da die Bezirksregierung aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den eingestellten Vertretungslehrkräften hohe Anforderungen an die Begründung stellt. Insofern gilt es abzuwägen, ob die Elternzeit nicht zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragt werden sollte. Eine Verlängerung der Elternzeit wäre dann problemlos realisierbar. 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung Zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten befinden sich die Mitglieder des Personalrats im regelmäßigen Austausch mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernate 43 (Schulaufsicht), 46 (Lehrerausbildung und Fortbildung) und 47 (Personalangelegenheiten/Unterrichtsversorgung). Schulformübergreifende Fragen werden im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Runden Tisches mit allen Personalratsvorständen besprochen. Eine wichtige Gesprächsebene für die Erörterung aktueller Problemfragen stellen die halbjährlichen Gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Leitung der Dienststelle dar (vgl. 63 LPVG). An diesen Besprechungen nehmen die Regierungspräsidentin, der Abteilungsleiter sowie die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Schulabteilung teil. Tagesordnung der Gemeinschaftlichen Besprechung am : 1. Unterrichtsversorgung an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs Wie stellt sich die allgemeine und die fachspezifische Stellenbesetzungssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs zurzeit dar? Welche Überlegungen zu weiteren Maßnahmen zur (insbesondere auch fachspezifischen) Lehrerversorgung am Gymnasium und zu Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Gymnasien gibt es aktuell? 6

7 2. Arbeitsplatz Gymnasium Im Koalitionsvertrag wurde versprochen, zur weiteren Entlastung der Lehrkräfte die Berichts- und Dokumentationspflichten für Lehrerinnen und Lehrer zurückzuführen und zu vereinfachen. Eine Entbürokratisierung soll auch unter Prüfung der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte erfolgen. Wie ist der Sachstand hinsichtlich der versprochenen Aufgabenkritik und Entlastung der Lehrkräfte? Was wurde diesbezüglich bisher erreicht und was ist konkret in Planung? Welche Unterstützung erhalten die Gymnasien bei der Implementation des neuen Bildungsgangs G 9? Wie kann der zunehmenden Arbeitsverdichtung im Zuge der Umstellung auf G 9 entgegengewirkt werden? Wie bewertet die Bezirksregierung das Instrument der Gewährung von Korrekturtagen im Kontext der notwendigen Entlastung von Lehrkräften? 3. Neue Beurteilungsrichtlinien Welche Rückmeldungen zur Anwendung der neuen Beurteilungsrichtlinien liegen der Bezirksregierung Münster vor? Wie wird die Bezirksregierung einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherstellen? 4. Datenschutzrechtliche Aspekte der Digitalisierung Die digitale Verarbeitung personenbezogener Daten führt mit Blick auf datenschutzrechtliche Belange nach wie vor zu großer Unsicherheit in Schulen. In der Schulmail vom 2. Mai 2018 hat Herr Staatssekretär Richter eine zeitnahe Vorbereitung einer Entscheidung innerhalb der Landesregierung angekündigt, die klarstellt, in welchem Umfang das Land als Dienstherr Endgeräte für die Lehrkräfte an der Schule zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren hat. Des Weiteren wurden Gespräche mit den Schulträgern über die Notwendigkeit der Ausstattung der Schulen mit Endgeräten, den zugehörigen Support sowie ein ausreichendes Informations- und Beratungsangebot für Fragen des Datenschutzes in Aussicht gestellt. Was ist der aktuelle Sachstand? 5. Verschiedenes 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Auf der Personalversammlung am 22. November 2018 wurden fünf Anträge angenommen. 1. Erhöhung des Betrags für die Erfahrungsstufe 6 im TV-L 2. Umsetzung der Forderung Gleicher Lohn für gleiche Arbeit / Gleichstellung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte mit den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen 3. Stufengleiche Höhergruppierung bei einer Beförderung von tarifbeschäftigten Lehrkräften 4. Absenkung des Stundendeputats auf 23,5 Stunden und weitere Verringerung der Pflichtstundenzahl für Kolleginnen und Kollegen mit Korrekturen 5. Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Entlastungen für Lehrkräfte durch konkrete Maßnahmen In seiner Sitzung am 29. November 2018 hat der Personalrat beschlossen, die Anträge 1 bis 3 zuständigkeitshalber an die in den Tarifverhandlungen involvierten Gewerkschaften (GEW, PhV) weiterzuleiten mit der Bitte, sich dieser Anliegen anzunehmen. Die Anträge 4 und 5 wurden antragsgemäß an den Hauptpersonalrat weitergeleitet. Mit Schreiben vom 7

8 September 2019 berichtet der Hauptpersonalratsvorsitzende Ingo Köhne über den Stand der Bearbeitung: Sehr geehrter Herr Martin, im Namen des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen bedanke ich mich für die Übersendung Ihrer Anträge der Personalversammlung Der Hauptpersonalrat hat die ihm zugeleiteten Anträge intern und mit den zuständigen Ministerialbeamtinnen und -beamten beraten. Einige Problembereiche sind Frau Ministerin Gebauer und Herrn Staatssekretär Richter vorgetragen worden. Aus heutiger Sicht kann ich Ihnen zu den in den Anträgen angesprochenen Themen folgende Antworten geben: Der Hauptpersonalrat hat in den letzten Jahren die Themen Arbeitszeit und Belastung im Gymnasialbereich immer wieder mit dem Schulministerium ausführlich diskutiert, so auch in den Gemeinschaftlichen Besprechungen mit Ministerin Gebauer am 27.November 2018 und darauf rekurrierend am 8. Mai 2019 mit Herrn StS Richter. Der HPR hat darauf verwiesen, dass im Koalitionsvertrag Gute Bedingungen für unsere Lehrkräfte in Aussicht gestellt wurden und eine Prüfung der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte erfolgen soll. Namentlich im Bereich der Verringerung der Bürokratie solle es Fortschritte geben. Dem Hauptpersonalrat ist es gelungen, auf konkrete Entlastungen hinzuwirken: So wies der HPR bereits vor Veröffentlichung der neuen APO SI auf Möglichkeiten hin, den Konferenz- und Verwaltungsaufwand beispielsweise durch Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung von Förderplänen verringern zu können und tat angesichts der am 27. November mündlich getätigten Ankündigung des MSB, an dieser Maßnahme auch künftig festhalten zu wollen, seine Verwunderung kund. Umso erfreulicher nimmt es sich daher aus, dass man in der Endfassung der APO SI die Verpflichtung zur Erstellung von Förderplänen schließlich aufgab. Der HPR sieht es allerdings als Aufgabe des Hauses an, die Verringerung von Belastung bei schulrechtlichen Neuerungen im Vorhinein gleich mitzudenken. Erst dann kann von vorausschauender Gefährdungsbeurteilung und einer salutogenen Verhältnisprävention gesprochen werden. Um die Belastung in unserer Schulform - gerade im psychosozialen Bereich - dem Dienstherrn zu verdeutlichen, wird es im nächsten Durchgang eine deutlichere schulformspezifische Ausschärfung des COPSOQ-Fragebogens geben. Denn bereits in der ersten Runde zeigte sich, dass der Work-Privacy-Konflikt in unserer Schulform besonders eklatant ist. Der HPR konnte zudem erwirken, dass die Belange von Teilzeitkräften auch bei Fortbildungen besondere Berücksichtigung finden müssen. Als weitere Entlastung kann die zentrale Erarbeitung schulinterner Lehrpläne gelten, die den Schulen im Rahmen der Umstellung auf G9 zur Verfügung gestellt wurden, wobei im 1. Halbjahr des Schuljahres 2019/20 noch deutlich mehr Material im Lehrplannavigator eingestellt werden soll, als bei Schuljahresbeginn geschehen. Die zentrale Erarbeitung von Lehrplänen und Material wurde vom HPR zur Entlastung der Fachschaften von Beginn an gefordert. An dieser und anderer Stelle wurde und wird der HPR nicht müde darauf hinzuweisen, dass mit der Verlagerung von Verantwortung auf Schulen (Stichwort: Eigenverantwortliche Schule ) beispielsweise im Falle schulinterner Lehrpläne noch lange keine Verbesserung der Qualität, sondern oftmals lediglich eine Multiplikation von Arbeit auf Schulebene verbunden ist. Mit der Ausweitung des Stellenbudgets von Schulverwaltungsassistenten soll es namentlich im Bereich der Verwaltungsaufgaben künftig zusätzliche Entlastung von Lehrkräften geben. Einer spürbaren arbeitszeitlichen Entlastung der - z.b. durch Korrekturen besonders korrekturbelasteten Kolleginnen und Kollegen - durch eine Reduktion der Pflichtstundenzahl oder Aufstockung der Entlastungstöpfe hat sich das Haus jedoch bisher verschlossen. Der 8

9 HPR wird daher diesen Themenkomplex als einen Tagesordnungspunkt der Gemeinschaftlichen Besprechung am 29. Oktober 2019 mit Frau Ministerin Gebauer anmelden. Für Nachfragen und weitere detaillierte Informationen wird ein Vorstandsmitglied des Hauptpersonalrats während der diesjährigen Personalversammlung gerne zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Ingo Köhne (Ingo Köhne) - Vorsitzender - 6. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Praxissemesterstudierende: Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des Master of Education - Studiums (8./9. Fachsemester) in Zusammenarbeit von Universität und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) statt. Über ein Online-Verfahren wählen die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben fünf Schulen aus, an denen sie ihr Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Start des Praxissemesters ist zweimal jährlich: Mitte Februar und Mitte September. Folgende Übersicht zeigt die Verteilung der Praxissemesterstudierenden auf die einzelnen ZfsL im Berichtszeitraum: Durchgang 09/2018 Durchgang 02/2019 Durchgang 09/2019 ZfsL Bocholt ZfsL Gelsenkirchen ZfsL Münster ZfsL Recklinghausen ZfsL Rheine Summe Vorbereitungsdienst: Die Zahl der Referendarinnen und Referendare, die zum Stichtag ihren Vorbereitungsdienst an den ZfsL absolvieren, schlüsselt sich wie folgt auf: ZfsL Bocholt 98 ZfsL Gelsenkirchen 175 ZfsL Münster 143 ZfsL Recklinghausen 112 ZfsL Rheine 153 9

10 Zum haben insgesamt 284 Bewerberinnen und Bewerber einen Seminarplatz an den ZfsL Bocholt (151) und Münster (133) zugewiesen bekommen. Erfahrungsgemäß liegt die Nichtantrittsquote landesweit bei ca. 30%. Die Mitglieder des Personalrates beraten Referendarinnen und Referendare, die das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, mit dem Ziel, eine Kürzung der Anwärterbezüge nach Möglichkeit abzuwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge um 15% nach nicht bestandenem Examen unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nur in ganz besonderen Härtefällen kann von der Kürzung abgesehen werden. Eine längere Erkrankung kann auch dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. 7 OVP, Abs. 3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten abgeschlossen werden kann, droht allerdings eine Entlassung aus dem Amt. Betroffene sollten unbedingt Kontakt mit dem Personalrat aufnehmen. Ab dem Einstellungstermin zum können Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beantragen, ihren Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren, sofern sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen ( 64 Absatz 1 LBG) oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall von 18 auf 24 Monate, was einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% entspricht. Die Anwärterbezüge reduzieren sich entsprechend. Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde zusammen mit dem Einstellungsantrag zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt kann die Teilzeit nur bewilligt werden, wenn nachträglich ein entsprechender Grund eingetreten ist. 7. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an so genannte Erfüller, also an Lehrkräfte mit dem Ersten und Zweiten Staatsexamen. Nicht-Erfüller mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, Absolventen einer Hochschuloder Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden kann. Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Vertretungsstelle im Internetportal VERENA aus. Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Für befristet eingestellte Lehrkräfte in Teilzeit gilt das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Kolleginnen und Kollegen, die an einer Schule befristet eingestellt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine Bezahlung in den Sommerferien. Die Weiterzahlung erfolgt automatisch, wenn der Vertragsbeginn am 01. Februar oder früher liegt und darüber hinaus die Vertragslaufzeit bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien vereinbart worden ist. Bei einem Vertragsbeginn nach dem 01. Februar werden die Ferien nur bezahlt, wenn eine Weiterbeschäftigung nach den Ferien absehbar ist. Der Antrag auf 10

11 Weiterbeschäftigung muss vor den Ferien von der Schule gestellt werden, bei der die Anschlussanstellung nach den Ferien erfolgt. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch vier Fälle von unbefristeten Übernahmen von Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des letzten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. 8. Einstellungen Die Zahl der unbefristeten Neueinstellungen ist deutlich zurückgegangen. Konnten im Vorjahr noch 188 Neueinstellungen verzeichnet werden, so sank die Zahl im Berichtszeitraum auf 53. Einstellungen an Gymnasien: Kreis / Stadt November 2018 Februar 2019 Mai 2019 August 2019 Borken Bottrop Coesfeld Gelsenkirchen Münster Recklinghausen Steinfurt Warendorf gesamt: Einstellungen an Weiterbildungskollegs: November Februar Mai August Für den 01. November 2019 sind an den Gymnasien fünf Neueinstellungen vorgesehen, wobei es sich in vier Fällen um erneute Ausschreibungen von im Sommer leergelaufenen Stellen handelt. Im Bereich der Weiterbildungskollegs wird es auch zu diesem Termin keine Neueinstellungen geben. Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt. Die Schulleitung ist gemäß 69 Abs. 2 SchulG verpflichtet, den Lehrerrat umfassend zu unterrichten und anzuhören. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen gehört hingegen zu den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Das mit beratender Stimme teilnehmende Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Nur an den elf Gymnasien, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird diese Kontrollfunktion jeweils von einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen. 11

12 9. Tarifrecht / TV-L Seit dem regelt ein neuer TV-L die Einstufung und Eingruppierung von Lehrkräften (s. BASS Nr. 12). Dabei werden Erfüller (Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher in EG 13 eingruppiert. Bei Nicht-Erfüllern werden vier Fallgruppen unterschieden: 1) ohne Ausbildung: EG 10 2) abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG 11 3) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG 12 4) lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13 Die Stufenzuordnung zu einer der sechs Stufen ist allein von der einschlägigen Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden. Falls Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich nachholen. Sofern sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund (z.b. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 TV-L). Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur der Garantiebetrag gemäß 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.zt. 180,- ) gezahlt wird. Die Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen. 10. Versetzungen und Abordnungen Der Versetzungserlass vom (BASS Nr. 21) sieht Versetzungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf eine Versetzung besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren ( genutzt werden. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine Versetzungstermin ist nur noch der eines Jahres. Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum ist der Die Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum endet am Sowohl Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber als auch Fachleiterinnen und Fachleiter können nicht am regulären Versetzungsverfahren teilnehmen. Versetzungen sind hier nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich. Lehrkräfte, die weniger als acht Monate beurlaubt waren, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück; dazu müssen sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit, die mehr als acht Monate dauerte, 12

13 müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit - wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß eingesetzt werden. Die folgende Übersicht der im Berichtszeitraum durchgeführten Versetzungsmaßnahmen beinhaltet auch die hohe Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus einer Beurlaubung, welche unterjährig ihren Dienst wiederaufnahmen: bis bezirksintern / schulformintern 124 bezirksintern / Abgänge in andere Schulformen 7 bezirksintern / Zugänge aus anderen Schulformen 3 bezirksübergreifend / Abgänge 19 bezirksübergreifend / Zugänge 50 Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere Bundesländer 7 Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus anderen Bundesländern 3 Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine Rolle. Die Wünsche der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden, damit dieser sich für sie einsetzen kann. Dies sollte möglichst frühzeitig (am Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat auch einige Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen dem Personalrat gemäß 91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen direkt beauftragt wird. 11. Beförderungen und Höhergruppierungen Die im Rahmen von Beförderungsverfahren zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen sind ganz überwiegend nach den neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums erstellt worden, die mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Die A 15-Verfahren sind dahingehend modifiziert worden, dass anstelle der Beratung im Anschluss an eine Mitschaustunde eine kollegiale Beratung zu einem schulfachlichen oder allgemeinen pädagogischen Thema zu leisten ist. Diese Neuerung gilt nicht für die A 15 Z- Verfahren (stellv. Schulleitung) sowie für Fachleitungen. Nützliche Informationen zum neuen Beförderungsverfahren und eine FAQ-Liste sind im Bildungsportal abrufbar Lehrkraefte/index.html 13

14 Bei den A14-Ausschreibungstexten hat sich der Personalrat mit der Behörde auf 24 standardisierte Aufgabenbeschreibungen verständigt, die zu verwenden sind. Dadurch wird die Transparenz hinsichtlich Art und Umfang der zu übernehmenden Aufgaben erhöht und verhindert, dass Aufgaben zu umfangreich oder zu speziell formuliert werden. Die Beförderungen an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs verteilen sich wie folgt: Gymnasien Weiterbildungskollegs A A 14 / EG A A 15 Z (stellv. Schulleitung) 7 0 A 16 (Schulleitung) 6 0 Fachleitung (unbefristet) 11 0 Fachleitung (befristet) 8 0 Den Personalrat erreichten vereinzelt Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht mehr in der Lage sahen, eine Aufgabe, für die sie befördert wurden, weiterhin zu übernehmen. Sie zogen in Erwägung, sich von der Aufgabe entpflichten und auf A 13 zurückstufen zu lassen. Der Personalrat weist darauf hin, dass es sich bei A 14-Beförderungen nicht um Funktionsstellen handelt, wie dies bei A 15-Stellen der Fall ist. Die Übernahme einer anderen Aufgabe im pädagogischen Bereich oder im Verwaltungsbereich ist daher ohne weiteres möglich und sollte ernsthaft geprüft werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Personalrat zu kontaktieren. 12. Gleichstellung Aufgeschlüsselt nach Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern für das Schuljahr 2018/19 gibt die erste Tabelle die Situation an den Gymnasien im Bereich der Bezirksregierung Münster wieder. Die zweite Tabelle stellt die entsprechenden Daten für die Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster dar. Tarifbeschäftigte sind den entsprechenden Besoldungsstufen zugeordnet worden. Gymnasium: Beförderungs-und Funktionsämter: männlich (absolut) weiblich (absolut) Summe männlich (relativ) weiblich (relativ) Schulleitung ,1% 31,9% Stellvertretung ,9% 39,1% Funktionsamt ,1% 48,9% Erstes Beförderungsamt ,2% 55,2% Beschäftigte insg ,1% 60,9% 14

15 Weiterbildungskolleg: Beförderungs-und Funktionsämter männlich (absolut) weiblich (absolut) Summe männlich (relativ) weiblich (relativ) Schulleitung % 60% Stellvertretung % 100% Funktionsamt ,3% 27,3% Erstes Beförderungsamt ,3% 46,7% Beschäftigte insg ,1% 52,9% Wie bereits in den Vorjahren finden sich in der Besoldungsgruppe A 14 an den Gymnasien mehr Stelleninhaberinnen als Stelleninhaber, wobei inzwischen insgesamt mehr Kolleginnen als Kollegen an Gymnasien beschäftigt sind. Vergleicht man die Anteile für Männer und Frauen im ersten Beförderungsamt mit den Anteilen an den Gesamtbeschäftigten, zeigt sich, dass der Anteil der männlichen Stelleninhaber im ersten Beförderungsamt etwas über dem Anteil von Männern an den Gesamtbeschäftigten liegt. Bei den Funktionsämtern A 15 hat die Zahl der Stelleninhaberinnen im Vergleich zum Vorjahr deutlich zugenommen. Auch bei den stellvertretenden Schulleitungen ist absolut ein Anstieg an Stelleninhaberinnen zu verzeichnen, prozentual betrachtet ist aber ein deutliches Ungleichgewicht zuungunsten der weiblichen Beschäftigten festzustellen. Bei den Schulleitungen ist weiterhin die deutliche Mehrheit männlich. Für das erste Beförderungsamt und die Funktionsämter sieht es bei den Weiterbildungskollegs ähnlich aus. Ein auffallender Unterschied zu den Gymnasien ist jedoch, dass hier mehr als die Hälfte der Schulleitungen und alle Stellvertretungen von Frauen wahrgenommen werden. Deutliche Unterschiede zeigen sich in der Teilzeitquote bei Männern und Frauen. Vernachlässigt man die relativ geringe Zahl von Beschäftigten in Altersteilzeit, so liegt der Frauenanteil bei allen anderen Teilzeitformen mindestens viermal so hoch wie bei den Männern, in der Elternzeit sogar dreizehnmal so hoch. männlich (absolut) weiblich (absolut) Summe männlich (relativ) weiblich (relativ) Altersteilzeit % 20% Teilzeit in Elternzeit % 93% Teilzeit aus familiären Gründen % 89% voraussetzungslose Teilzeit ,7% 79,3% Beschäftigte insg ,8% 86,2% 13. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Beamte und Tarifbeschäftigte haben verschiedene Möglichkeiten sich beurlauben zu lassen und ihre Beschäftigung in Teilzeit auszuüben. Hier berät der Personalrat Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich möglicher Arten von Teilzeit und Beurlaubung und den damit verbundenen Bedingungen und Neuerungen. 15

16 Voraussetzungslose Teilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Belange (wie z.b. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Urlaub aus familiären Gründen, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit werden gewährt, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ohne Bezüge ist über einen Zeitraum von längstens 15 Jahren ist möglich. Urlaub ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich auch als Altersurlaub und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen möglich. Anzumerken ist hier, dass während der Beurlaubung kein Beihilfeanspruch besteht. Zurzeit lehnt die Bezirksregierung diese Anträge grundsätzlich ab, da die Voraussetzung eines Bewerberüberhangs nicht gegeben ist. Schulleitungen geben bei eingereichten Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ein Votum ab. Ablehnungen obliegen allein der Bezirksregierung, die ihrerseits Teilzeitanträge gemäß 72 Satz 1 Abs. 13 LPVG nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen kann. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat lediglich eine Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit im Blockmodell, eine Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und eine Ablehnung eines Antrages auf Elternzeit vorgelegt. Der Personalrat berät Teilzeitkräfte auch hinsichtlich ihrer besonderen Rechte im unterrichtlichen Einsatz, z.b. lediglich proportional häufig Vertretungsunterricht zu erteilen, wobei ab der ersten Vertretungsstunde vergütet werden muss, oder im Hinblick auf zusätzliche Aufgaben, die auch bei Beförderungen nur anteilig wahrzunehmen sind. In Teilzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur entsprechend der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Grundsätzlich sind diese Fragen in 17 ADO und in den Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bzw. an Weiterbildungskollegs 4 geregelt. Der Personalrat empfiehlt das schulinterne Teilzeitpapier regelmäßig zu aktualisieren. 14. Amtsärztliche Untersuchungen Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt in der Regel, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, wann sie wieder voll einsatzfähig sein wird. Vor einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit wird der Personalrat gemäß 75 (1) Nr. 4 LPVG angehört. Er bemüht sich - ggf. in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung - vor jeder Anhörung mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen, um sich so gezielter für die jeweiligen Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung einsetzen zu können. Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss gemäß der aktuellen Rechtsprechung u.a. Angaben zu Anlass, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Sie muss aus sich heraus für die betroffene Lehrkraft verständlich sein. Wird bei der amtsärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird die Lehrkraft in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn sie oder er nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Bei Lehrkräften kommt ein anderweitiger Einsatz allerdings kaum in Betracht. Lässt die Erkrankung zwar nicht mehr den Einsatz mit voller Stelle zu, jedoch durchaus einen Einsatz mit weniger Stunden (mindestens 12,75), so kann der Amtsarzt oder die Amtsärztin eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert. 4 chstellung/teilzeitempfehlungen_gymnasium.pdf 16

17 Der Personalrat wird nicht beteiligt bei der amtsärztlichen Untersuchung vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Verbeamtung nicht möglich, wenn die vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 15. Fort- und Weiterbildung Die Internetseite des Ministeriums Fortbildungen für Lehrkräfte in NRW, die unter aufgerufen werden kann, gibt einen Überblick über die Fortbildungsangebote sowohl der Bezirksregierungen als auch der Kompetenzteams. Der Personalrat weist darauf hin, dass die Reisekosten und ggf. die Gebühren für die Teilnahme an externen Veranstaltungen grundsätzlich aus dem Fortbildungsbudget der einzelnen Schule zu erstatten sind. Nach wie vor moniert der Personalrat den geringen Anteil an fachlichen Fortbildungen für den Gymnasialbereich im Fortbildungsangebot der Kompetenzteams und fordert die Bezirksregierung zu Verbesserungen auf. Trotz immerwährender Verlautbarungen der Behörde, hier gegenzusteuern, bleibt auch im aktuellen Fortbildungskatalog der Kompetenzteams der Anteil fachlicher Fortbildungen im Gymnasialbereich die Ausnahme. Begrüßenswert ist allerdings, dass im Themenbereich Digitalisierung einige Angebote vorliegen. Der Personalrat hat seine Bedenken an die Behörde weitergeleitet und wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass das Fortbildungsangebot schulformspezifischer und weniger schulformübergreifend zusammengestellt wird. 16. Arbeits- und Gesundheitsschutz Auf der Homepage der Bezirksregierung sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgeführt. 5 Für die arbeitsmedizinische Betreuung der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer des Landes NRW ist seit Februar 2000 die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH zuständig, die sich um alle arbeitsmedizinischen Probleme der Lehrerinnen und Lehrer kümmert. Auf können Lehrkräfte die für sie zuständigen Arbeitsmediziner oder BAD-Sicherheitstechniker (Zentrum Gelsenkirchen oder Zentrum Münster) kontaktieren. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist hingegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ( zuständig. Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz können direkt an den BAD oder an die Personalratsmitglieder gerichtet werden. Der BAD hat im Berichtszeitraum neun Regelbegehungen an Gymnasien und eine Regelbegehung an einem Weiterbildungskolleg unter Beteiligung des Personalrats durchgeführt. Seit 2007 finden Einzelberatungen für schwangere Lehrerinnen zu wichtigen Themen des Mutterschutzgesetzes und zum Infektionsschutz durch die Betriebsärztinnen und -ärzte der BAD GmbH statt. Zum Mutterschutz gibt es ausführliches Informationsmaterial der Bezirksregierung im Internet. 6 Als zusätzliches Gremium ist bei der Bezirksregierung Münster ein regionaler Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet. Dort arbeiten Vertreter der Bezirksregierung, Schwangere_Lehrkraefte/index.html. 17

18 des BAD, der Unfallkasse NRW, der Personalräte und der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig zusammen. Im Zuge eines Erweiterten Arbeitsplanes 2019 hat der ASA bei der Einführung zusätzlicher Module arbeitsmedizinischer Betreuung mitgewirkt. Im letzten Jahr befanden sich unter den Modulen, die die Dienststelle über den BAD angeboten hat, die Module Entspannungsmethoden in spannenden Schulzeiten, work-privacy-conflict und Module zum Stimmtraining sowie die stark nachgefragten Module Stress ; Resilienz und Rücken. Die durchschnittliche Auslastungsquote aller angebotenen Module lag bei 75%. Eine Evaluation durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen ergab einen Mittelwert von 1,4 (Notenschlüssel: 1 bis 5; 1 = sehr gut). Das Projekt Bildschirmvorsorge für Lehrkräfte an Schulen wurde vom Land auch im letzten Jahr weiter in dezentralen Veranstaltungen fortgeführt. Im Zuge dessen konnten Lehrkräfte, deren Arbeitsplatzbeschreibung die Voraussetzungen erfüllt, oft auch durch begleitende Unterstützung des Personalrats eine anteilige Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bekommen. Das schulformübergreifende BEM-Evaluationsteam hat eine weitere Aufgabe übernommen, nämlich die standardisierte Erfassung der BEM-Angebote. Am fand ein gut besuchter Thementag Gewalt gegen Lehrkräfte in Münster statt mit handlungsorientierten Workshops. Die 2017 neu überarbeitete Broschüre Gewalt gegen Lehrkräfte 7 wird auch von Lehrkräften anderer Bezirksregierungen nachgefragt. Es fand ein regionaler Gesundheitstag im Schulamtsbereich Steinfurt am statt, ein weiterer ist für den im Schulamtsbereich Gelsenkirchen geplant. Für alle Lehrkräfte in NRW steht durch das Angebot Sprech:ZEIT 24/7 seit September 2018 eine Notfall-Hotline rund um die Uhr zur Verfügung (0800/ ). Dieses auf Initiative des Personalrats eingeführte Instrument anonymer Beratung im Krisenfall hat sich nach Auskunft des BAD bewährt. 17. Schwerbehindertenvertretung Im Sozialgesetzbuch IX heißt es: In allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unterrichtet die Behörde die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend und hört sie vor einer Entscheidung an. Getroffene Entscheidungen werden ihr unverzüglich mitgeteilt (vgl. 95 SGB IX Satz 2). Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, dass die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX und der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen eingehalten werden (vgl. BASS Nr. 1). Die Vertrauensperson der Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung vertritt die Interessen der Kolleginnen und Kollegen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Klärende Informationsgespräche betreffen unter anderem Fragen zu folgenden Themen: Anerkennung einer Schwerbehinderung, Einstellung, Versetzung, Beurteilung, Beförderung, Präventionsgespräch (BEM), Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung, Vertretung und Aufsicht, Mehrarbeit, Hilfen im Arbeits- und Berufsleben, Pflichtstundenermäßigung, beschränkte Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Altersteilzeit, Anwendung der Bandbreitenregelung, Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Versetzung in den Ruhestand. Durch den Kontakt der Vertrauensperson mit den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksregierung lassen sich auf direktem Weg viele Fragen schnell klären. In strittigen Angelegenheiten gibt die Vertrauensperson mündlich oder schriftlich eine differenzierte 7 en/arbeitsschutz_an_schulen/gewalt_gegen_lehrkraefte_neuauflage.pdf 18

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